GBStiftG · Berlin

Gesetz zur Errichtung der Stiftung Grundbildung Berlin (GBStiftG)Vom 5. November 2024

Ausfertigungsdatum:
05.11.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 544
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung und Sitz

§ 1 Errichtung und Sitz(1) Unter dem Namen „Stiftung Grundbildung Berlin“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.(2) Sitz der Stiftung ist Berlin.(3) Die Stiftung nimmt ihre Geschäfte zum 1. Januar 2025 auf.

§ 10

Aufgaben und Verfahren des Stiftungsrates

§ 10 Aufgaben und Verfahren des Stiftungsrates(1) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstands und beschließt in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere:1. die Bestellung des Vorstands,2. die Genehmigung des Arbeitsprogramms der Stiftung,3. die Feststellung des jährlichen Haushalts- und Stellenplans der Stiftung,4. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands nach Vorlage des Prüfergebnisses des Jahresabschlusses durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer.(2) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.(3) Sitzungen des Stiftungsrates werden durch den Vorsitz einberufen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Stiftungsrates ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.(4) Sitzungen des Stiftungsrates finden in der Regel in Präsenz statt. Im begründeten Ausnahmefall ist die Durchführung als Telefon- oder Videokonferenz, auch unter Zuschaltung einzelner Mitglieder, zulässig.(5) Die Sitzungen des Stiftungsrates sind nicht öffentlich. Auf Einladung des Stiftungsrates können weitere Personen ohne Stimmrecht an Sitzungen teilnehmen.(6) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Im begründeten Ausnahmefall können Beschlüsse auch in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden.(7) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist oder wenn sich mindestens die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder an einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren beteiligt hat.(8) Die Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Enthaltungen werden bei der Mehrheitsbestimmung nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.(9) Beschlüsse in Angelegenheiten mit Auswirkungen auf die Bestellung des Vorstands und in Angelegenheiten mit Auswirkungen auf Haushalt oder Vermögen bedürfen neben der Mehrheit nach Absatz 8 Satz 1 der Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Stiftungsrates.(10) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Die Erstattung von Reisekosten richtet sich nach den für die unmittelbare Landesverwaltung geltenden Bestimmungen.

§ 11

Vorstand

§ 11 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er ist hauptamtlich für die Stiftung tätig. Er führt die Geschäfte der Stiftung und führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung des Vorstands regelt der Geschäftsverteilungsplan.(2) Zu den besonderen Aufgaben des Vorstands gehört es, dem Stiftungsrat jährlich ein Arbeitsprogramm, einen Haushaltsplan, einen Stellenplan und einen Geschäftsverteilungsplan vorzulegen.

§ 12

Beiräte

§ 12 Beiräte(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrates einen oder mehrere Beiräte zur fachlichen Begleitung der Arbeit der Stiftung und einzelner ihrer Arbeitsbereiche und Vorhaben einrichten.(2) Beiräte sind keine ständigen Gremien der Stiftung; sie sollen zeitlich begrenzt einberufen werden.

§ 13

Satzung

§ 13 SatzungNähere Regelungen zum Stiftungsrat, zum Vorstand und zu Beiräten können durch Satzung getroffen werden. Diese wird vom Stiftungsrat nach Genehmigung der Staatsaufsicht beschlossen. Der Vorstand ist an der Erstellung der Satzung zu beteiligen und über den Erlass zu informieren.

§ 14

Aufsicht und Haushalt

§ 14 Aufsicht und Haushalt(1) Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht der für Erwachsenenbildung zuständigen Senatsverwaltung.(2) Der Vorstand berichtet dem Stiftungsrat und der Staatsaufsicht jährlich über die inhaltliche Arbeit und die finanzielle Entwicklung der Stiftung. Die Staatsaufsicht entscheidet über die Form des Berichtswesens.(3) Der Vorstand hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Haushaltsplan aufzustellen und der Staatsaufsicht zur Genehmigung vorzulegen. Der Haushaltsplan bedarf vor der Vorlage der Feststellung des Stiftungsrates.(4) Mit dem Geschäftsverteilungsplan soll eine bei der Stiftung beschäftigte Person als Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt bestimmt werden, die nicht zugleich der Vorstand ist.(5) Die gemäß § 105 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 30) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwendenden Vorschriften gelten mit der Maßgabe, dass die für die Ausführungen des Haushaltsplans der Senatsverwaltung für Finanzen zugewiesenen Zuständigkeiten dem Stiftungsrat zukommen.(6) Der Jahresabschluss ist von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

§ 15

Begleitung und Evaluation

§ 15 Begleitung und Evaluation(1) Die Arbeit der Stiftung soll regelmäßig wissenschaftlich begleitet werden.(2) Frühestens fünf Jahre nach ihrer Errichtung werden die Stiftung und ihre Arbeit evaluiert. Zuständig für die organisatorische Begleitung und Finanzierung der Evaluation ist die Staatsaufsicht.

§ 16

Auflösung

§ 16 AuflösungDie Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung ist das Land Berlin Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen, das das Land Berlin unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Zweiten Teils, Dritter Abschnitt der Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahekommenden Weise zu verwenden hat.

§ 17

Übergangsvorschriften

§ 17 Übergangsvorschriften(1) Bis zur ersten Konstituierung des Stiftungsrates werden dessen Aufgaben durch die Staatsaufsicht wahrgenommen.(2) Rechtsgeschäfte für die Stiftung, insbesondere die Begründung von Arbeitsverhältnissen, können ab dem 17. November 2024 erfolgen.(3) Die Staatsaufsicht kann als kommissarischen Vorstand eine beim Verein Lesen und Schreiben e.V. im Rahmen des Projekts Grund-Bildungs-Zentrum beschäftigte Person bestellen. Der kommissarische Vorstand ist tätig, bis der Stiftungsrat nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 einen Vorstand regulär bestellt hat.(4) Zum Zweck des Übergangs und des Wissenstransfers bestellt der Vorsitz des Stiftungsrates für die erste Bestellung nach Errichtung der Stiftung als ein Mitglied des Stiftungsrates nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 eine bei einem der beiden Trägervereine des Projektes Grund-Bildungs-Zentrum beschäftigte Person. Als Stellvertretung nach § 9 Absatz 3 Satz 1 beruft der Vorsitz des Stiftungsrates eine beim jeweils anderen Trägerverein beschäftigte Person.

§ 2

Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck(1) Stiftungszweck ist die Stärkung der Alphabetisierung und Grundbildung Deutsch sprechender Erwachsener. Stiftungszweck ist ferner die Förderung der Teilhabe von allen Menschen mit Grundbildungsbedarf in Berlin.(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Zweiten Teils, Dritter Abschnitt der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Erfüllung des Stiftungszwecks

§ 3 Erfüllung des Stiftungszwecks(1) Der Stiftungszweck wird insbesondere erfüllt durch:1. die Unterstützung von Einrichtungen und Strukturen im Bereich der Alphabetisierung und Grundbildung sowie die Förderung von Vernetzung und Zusammenarbeit dieser Einrichtungen und Strukturen untereinander und über den Bereich hinaus;2. die Förderung des fachlichen Austauschs und die Aufbereitung von fachlichen Informationen sowie Öffentlichkeitsarbeit und das Einsetzen gegen Diskriminierungen auf Grund von Grundbildungsbedarf;3. die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen und die Unterstützung neuer Ansätze im Bereich der Alphabetisierung und Grundbildung;4. die Beratung von Erwachsenen mit Grundbildungsbedarf und von Personen in deren Umfeld sowie die Beratung von Einrichtungen, Organisationen und Unternehmen zum Abbau von Teilhabebarrieren für Menschen mit Grundbildungsbedarf, etwa durch die Vergabe einer entsprechenden Auszeichnung;5. das Angebot von Fortbildungen für Lehrende und von Qualifizierungen und weiteren Angeboten der Erwachsenenbildung im Bereich der Grundbildung für Schlüsselpersonen und weitere Interessierte;6. die Stärkung von ehrenamtlichem Engagement im Bereich der Alphabetisierung und Grundbildung, insbesondere des ehrenamtlichen Engagements von Erwachsenen mit eigenem Grundbildungsbedarf;7. die Beratung von und Unterstützung für Einrichtungen, Betriebe und Organe des Landes Berlin, zur verbesserten Teilhabe von Menschen mit Grundbildungsbedarf an Leistungen und Angeboten des Landes Berlin und seiner Einrichtungen sowie zur Unterstützung von Personen mit Grundbildungsbedarf, die das Land beschäftigt.(2) Bei der Erfüllung des Stiftungszwecks berücksichtigt die Stiftung bestehende Programme, Projekte und Förderungen der Bezirke und des Landes Berlin sowie des Bundes im Bereich der Alphabetisierung und Grundbildung, indem sie diese in ihre Arbeit einschließt und keine identischen Angebote macht und indem sie, wenn möglich und dem Stiftungszweck dienlich, selbst Förderungen nutzt oder einwirbt.

§ 4

Übergang von Rechten und Pflichten

§ 4 Übergang von Rechten und PflichtenMit der Aufnahme der Geschäfte der Stiftung gehen sämtliche Rechte und Pflichten, die die beiden Trägervereine des Projektes „Ausbau und Betrieb des Grund-Bildungs-Zentrums für gering literalisierte Erwachsene“ (im Folgenden: Projekt Grund-Bildungs-Zentrum), Lesen und Schreiben e.V. und Arbeitskreis Orientierungs- und Bildungshilfe e.V., für das Projekt übernommen haben, auf die Stiftung über.

§ 5

Personal

§ 5 Personal(1) Der Stiftungsrat ist Personalstelle sowie Personalwirtschaftsstelle und zuständiges Organ im Sinne von § 80 Absatz 3 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Gesetz vom 27. Juni 2024 (GVBl. S. 431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Er kann diese Befugnisse übertragen. Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrates ist Personalstelle für den Vorstand.(2) Die Arbeitsverhältnisse der bei Lesen und Schreiben e.V. für das Projekt Grund-Bildungs-Zentrum ganz oder überwiegend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen zum 1. Januar 2025 mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftung über.(3) Für die Arbeitsverhältnisse der von der Stiftung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die sachlich und räumlich für das Land Berlin einschlägigen und zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und deren Tarifpartnern geschlossenen Verträge in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt entsprechend für in der Berufsbildung stehende Personen, deren Rechtsverhältnisse tarifvertraglich geregelt sind.(4) Um eine hohe Qualität und Verlässlichkeit der Arbeit der Stiftung gewährleisten zu können, sollen die von ihr beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über fachliche Expertise auf dem Feld der Alphabetisierung und Grundbildung sowie Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Erwachsenen mit eigenem Grundbildungsbedarf oder vergleichbaren Personengruppen verfügen.

§ 6

Stiftungsvermögen

§ 6 Stiftungsvermögen(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das im Rahmen des Projektes Grund-Bildungs-Zentrum aus den Zuwendungsmitteln des Landes Berlin von den beiden Trägervereinen erworbene bewegliche Vermögen auf die Stiftung über.(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen anzunehmen. Sie darf auch Zuwendungen für die Erfüllung des Stiftungszwecks annehmen, die sie unter Berücksichtigung etwaiger vom Zuwendungsgeber getroffener Zweckbestimmungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden hat.

§ 7

Finanzierung

§ 7 Finanzierung(1) Zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks erhält die Stiftung jährliche Zuschüsse des Landes Berlin nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze.(2) Die Stiftung erstellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan.(3) Die Mittel der Stiftung sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8

Organe der Stiftung

§ 8 Organe der StiftungOrgane der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.

§ 9

Stiftungsrat

§ 9 Stiftungsrat(1) Dem Stiftungsrat gehören an:1. das für Erwachsenenbildung zuständige Mitglied des Senats als Vorsitz des Stiftungsrates und2. vier sachverständige und nicht im Dienst der Stiftung oder einer von ihr abhängigen Einrichtung stehende Mitglieder, von denen ein Mitglied bei einer Berliner Volkshochschule beschäftigt sein muss und ein anderes Mitglied von dem für Arbeit zuständigen Senatsmitglied benannt wird.(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1 Nummer 2 werden vom vorsitzenden Mitglied bestellt. Sie sollen in den Bereichen der Aufgaben des Stiftungsrates nach § 10 Absatz 1 sachkundig sein und zudem möglichst über Kenntnisse im Bereich Alphabetisierung und Grundbildung verfügen.(3) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 Nummer 2 wird auf dessen Vorschlag vom vorsitzenden Mitglied eine Stellvertretung bestellt. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nimmt nur dann an den Sitzungen teil, wenn das ordentliche Mitglied verhindert ist und dies der Staatsaufsicht vor der Sitzung angezeigt hat.(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1 Nummer 2 und die stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Mehrfache, auch aufeinanderfolgende Bestellungen sind möglich. Scheiden bestellte Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder vorzeitig aus, sind für die restliche Dauer Ersatzmitglieder zu berufen. Der Stiftungsrat bleibt so lange im Amt, bis sich ein neuer Stiftungsrat konstituiert hat.(5) Bei der Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 2 Satz 1 und deren Stellvertretungen nach Absatz 3 Satz 1 sind jeweils die Vorgaben des § 15 des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 30) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.(6) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit Rederecht teil, solange der Stiftungsrat für einzelne Sitzungen oder Sitzungsteile nichts Anderes beschließt. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, Anträge zu stellen.(7) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der bei der für Erwachsenenbildung zuständigen Senatsverwaltung eingerichteten Kontaktstelle Grundbildung nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit Rederecht, aber ohne das Recht, Anträge zu stellen, teil, solange der Stiftungsrat für einzelne Sitzungen oder Sitzungsteile nichts Anderes beschließt.(8) Die Mitglieder des Stiftungsrates haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Werden die Mitglieder des Stiftungsrates von Dritten auf Ersatz eines Schadens, den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, in Anspruch genommen, stellt die Stiftung sie von der Haftung frei. Dies gilt nicht, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.(9) Ein Mitglied des Stiftungsrates nach Absatz 1 Nummer 2 kann, wenn ein triftiger Grund, insbesondere ein die Stiftung schädigendes Verhalten, vorliegt, vom vorsitzenden Mitglied abberufen werden, wenn die übrigen Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 dies einstimmig beschließen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.