Verordnung über die einheitliche Durchführung von Raumordnungsverfahren im gemeinsamen Planungsraum Berlin/Brandenburg (Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung - GROVerfV) Vom 24. Januar 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 24.01.1996
- Fundstelle:
- GVBl. 1996, 90
Gegenstand des Raumordnungsverfahrens
§ 1 Gegenstand des Raumordnungsverfahrens(1) Im Raumordnungsverfahren prüft die Gemeinsame Landesplanungsabteilung die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 des Landesplanungsvertrages. Dabei prüft sie die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten, die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (Raumverträglichkeitsprüfung).(2) Bei Planungen und Maßnahmen, für die1. nach den §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder2. nach § 3 des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfungeine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, schließt das Raumordnungsverfahren die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die Schutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand ein. Von einer raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden, wenn auf Grund einer Einzelfallprüfung nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt wird, dass die Planung oder Maßnahme voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.(3) Im Raumordnungsverfahren ist auch zu prüfen, ob die Planung oder Maßnahme geeignet ist, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich zu beeinträchtigen. Können derartige Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden, sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete nach dem Planungsstand zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (raumordnerische Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).(4) Gegenstand der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen auch ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen sein.
Übergangsregelung
§ 10 ÜbergangsregelungRaumordnungsverfahren, die vor dem 17. Juli 2020 förmlich eingeleitet wurden, werden nach der Gemeinsamen Raumordnungsverfahrensverordnung vom 28. Juni 2010 (GVBl. S. 406) fortgesetzt.
Verfahrensunterlagen
§ 3 Verfahrensunterlagen(1) Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme legt der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung die Verfahrensunterlagen vor, die zur Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens notwendig sind. Die Unterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:1. Allgemeine Angaben: a) Beschreibung der Planung oder Maßnahme nach Art und Umfang, des Zeitrahmens, der Angaben über Standort, Trasse oder Fläche und Bedarf an Grund und Boden, einschließlich der ernsthaft in Betracht kommenden Standort- oder Trassenalternativen unter Angabe der wesentlichen Auswahlgründe,b) allgemein verständliche kartografische Darstellung in der Regel im Maßstab 1 : 10 000 und einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 oder 1 : 50 000; 2. Angaben für die Raumverträglichkeitsprüfung: a) Beschreibung der nach dem Planungsstand zu erwartenden raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die Erfordernisse der Raumordnung; dazu können gehören: Auswirkungen auf Zentrale Orte, die Entwicklung des Gesamtraums Berlin-Brandenburg, auf Siedlungs- und Freiraum, Verkehr, Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Ver- und Entsorgung, technische Infrastruktur, Erholung und Tourismus, Rohstoffabbau und Lagerstätten, Hochwasserschutz, Altlasten und Konversion, Verteidigung sowie auf Belange des Katastrophenschutzes, insbesondere bei Planungen und Maßnahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82 EG, jeweils untergliedert in Bestand und Auswirkungen,b) Beschreibung von Maßnahmen, mit denen Beeinträchtigungen von Raumordnungsbelangen sowie der Verbrauch natürlicher Ressourcen so gering wie möglich gehalten werden können,c) Anforderungen an die soziale und technische Infrastruktur (Verkehr, Energie, Wasser, Abwasser, Abfall) mit Beschreibung notwendiger Aus- und Neubaumaßnahmen; 3. Angaben für die raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung: a) Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich der Planung oder Maßnahme sowie Beschreibung der nach dem Planungsstand zu erwartenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen in der Regel anhand von Bestandsdaten; dabei ist zwischen bau-, anlagen- und betriebsbedingten Umweltauswirkungen zu unterscheiden,b) Beschreibung der Maßnahmen, mit denen nach dem Planungsstand zu erwartende, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Planung oder Maßnahme vermieden, vermindert oder soweit möglich, ausgeglichen werden können, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft,c) Beschreibung der wichtigsten, vom Träger der Planung oder Maßnahme geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen der Planung oder Maßnahme; 4. Angaben für die raumordnerische Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: a) Beschreibung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines europäischen Vogelschutzgebietes, das von der Planung oder Maßnahme einschließlich ernsthaft in Betracht kommender Standort- oder Trassenalternativen erheblich beeinträchtigt werden kann, in der Regel anhand vorhandener Unterlagen,b) Beschreibung der raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile der unter Buchstabe a genannten Gebiete und Einschätzung der Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen,c) Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen; 5. allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Nummern 2 bis 4 genannten Angaben.(2) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Verteidigung entscheidet die nach § 15 Absatz 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben.
Beteiligung
§ 5 Beteiligung(1) Im Raumordnungsverfahren sind alle von der Planung oder Maßnahme in ihrem fachlichen oder räumlichen Aufgabenbereich berührten öffentlichen Stellen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Raumordnungsgesetzes sowie die vom Bund oder Land anerkannten Vereinigungen mit dem Ziel der Förderung des Natur- und Umweltschutzes zu beteiligen. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung entscheidet im Einzelfall, ob weitere Stellen beteiligt werden sollen.(2) Ist ein den gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg überschreitendes Beteiligungsverfahren durchzuführen, legt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung das Vorgehen im Benehmen mit der zuständigen Landesplanungsbehörde des inländischen Nachbarlandes fest. Bei raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines ausländischen Nachbarstaates haben können, erfolgt die Beteiligung nach § 15 Absatz 3 Satz 5 des Raumordnungsgesetzes. Kann die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, erhebliche Umweltauswirkungen auf das Gebiet eines ausländischen Nachbarstaates haben, ist dieser nach den §§ 54 bis 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Republik Polen darüber hinaus nach dem Vertragsgesetz zur Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung zu beteiligen.(3) Die Öffentlichkeit ist bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens dadurch zu beteiligen, dass die nach § 3 erforderlichen Unterlagen in den Bezirken, in denen sich die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme voraussichtlich auswirkt, sowie bei der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung auf Veranlassung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung einen Monat zur Einsicht ausgelegt werden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin und in Berliner Tageszeitungen öffentlich bekanntzumachen. Die Öffentlichkeit hat Gelegenheit, sich zu der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der auslegenden Stelle zu äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die auslegenden Stellen leiten die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zu. Sie können dazu eine eigene Stellungnahme abgeben.(4) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung kann Erörterungen und Ortsbesichtigungen durchführen.(5) Bei der Beteiligung sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die ausschließliche Verwendung elektronischer Informationstechnologien ist zulässig, wenn die Beteiligten nach Absatz 1 über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen.(6) Die nach Absatz 3 Satz 1 auszulegenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 2 werden über das zentrale Internetportal zu Umweltverträglichkeitsprüfungen im Land Berlin zugänglich gemacht.
Landesplanerische Beurteilung
§ 7 Landesplanerische Beurteilung(1) Das Raumordnungsverfahren ist mit einer landesplanerischen Beurteilung abzuschließen. In der landesplanerischen Beurteilung stellt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung fest, ob und mit welchen Maßgaben die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist (Ergebnis des Raumordnungsverfahrens). Darüber hinaus sind Gegenstand und Ablauf des Verfahrens, Planungsträger und Beteiligte, die Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme sowie die raumordnerische Gesamtabwägung darzustellen.(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 enthält die landesplanerische Beurteilung zusätzlich eine zusammenfassende Darstellung der im Raumordnungsverfahren erkennbaren Umweltauswirkungen der Planung oder Maßnahme sowie Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden können.(3) Die landesplanerische Beurteilung ist dem Träger der Planung oder Maßnahme und den am Raumordnungsverfahren Beteiligten zuzuleiten. Die Öffentlichkeit wird über das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin und in Berliner Tageszeitungen sowie durch Einstellung in das Internet unter der Adresse der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg unterrichtet. Dabei ist das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens mitzuteilen sowie auf die Möglichkeit zur Einsicht in die vollständige landesplanerische Beurteilung hinzuweisen.(4) Die Unterlagen nach Absatz 1 und 2 werden über das zentrale Internetportal zu Umweltverträglichkeitsprüfungen im Land Berlin zugänglich gemacht.
§ 8Bei der Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 16 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes kann die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Einzelfall auch von Verfahrensschritten nach dieser Verordnung absehen, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Auf Grund des Artikels 16 Absatz 4 des Landesplanungsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2008 (GVBl. S. 37) wird verordnet:
Gegenstand des Raumordnungsverfahrens
§ 1 Gegenstand des Raumordnungsverfahrens(1) Im Raumordnungsverfahren prüft die Gemeinsame Landesplanungsabteilung die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 des Landesplanungsvertrages einschließlich der vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Standort- und Trassenalternativen. Dabei prüft sie die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten, die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (Raumverträglichkeitsprüfung). (2) Bei Planungen und Maßnahmen, für die 1. nach § 3b oder § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder2. nach § 3 des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, schließt das Raumordnungsverfahren die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die Schutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand ein. Von einer raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden, wenn auf Grund einer Einzelfallprüfung nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt wird, dass die Planung oder Maßnahme voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. (3) Im Raumordnungsverfahren ist auch zu prüfen, ob die Planung oder Maßnahme geeignet ist, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich zu beeinträchtigen. Können derartige Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden, sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete nach dem Planungsstand zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (raumordnerische Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).(4) Gegenstand der Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 sind auch die vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Standort- und Trassenalternativen.
Übergangsregelung
§ 10 ÜbergangsregelungRaumordnungsverfahren, die vor dem 28. Juli 2010 förmlich eingeleitet wurden, werden nach der Gemeinsamen Raumordnungsverfahrensverordnung vom 24. Januar 1996 (GVBl. S. 90) zu Ende geführt. Soweit mit einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, können diese auch nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung vom 24. Januar 1996 (GVBl. S. 90) außer Kraft. Berlin, den 28. Juni 2010Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Ingeborg J u n g e-R e y e r
Vorbereitung
§ 2 Vorbereitung(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung entscheidet auf Antrag des Trägers der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme oder von Amts wegen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Vorlage der Antragsunterlagen über das Erfordernis, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen. Die Antragsunterlagen müssen eine allgemein verständliche Projektbeschreibung und eine kartografische Darstellung der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme enthalten. Ein Anspruch auf die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens besteht nicht. (2) Sieht die Gemeinsame Landesplanungsabteilung unter den Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 2 des Landesplanungsvertrages von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ab, unterrichtet sie den Träger der Planung oder Maßnahme und die in die Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens einbezogenen Stellen. (3) Ist die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich, führt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung eine Antragskonferenz durch. Sie bezieht dabei den Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme, die Zulassungsbehörde und weitere in ihrem Aufgabenbereich berührte öffentliche Stellen sowie bei sachlicher und räumlicher Betroffenheit auch die vom Bund oder Land anerkannten Vereinigungen mit dem Ziel der Förderung des Natur- und Umweltschutzes ein. In der Antragskonferenz sollen Gegenstand des Raumordnungsverfahrens, Methode und Untersuchungsrahmen für die Prüfungen nach § 1 sowie Inhalt und Umfang der voraussichtlich vorzulegenden Verfahrensunterlagen erörtert und festgelegt werden. (4) Zur Vorbereitung auf die Antragskonferenz leitet die Gemeinsame Landesplanungsabteilung den Beteiligten eine vom Träger der Planung oder Maßnahme erstellte Unterlage zu, die eine Kurzbeschreibung des Vorhabens mit übersichtlicher kartografischer Darstellung sowie Vorschläge zur inhaltlichen Ausgestaltung und räumlichen Abgrenzung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens enthält. (5) Das Ergebnis der Antragskonferenz, insbesondere zum Untersuchungsrahmen sowie zum Inhalt und Umfang der voraussichtlich vorzulegenden Unterlagen, teilt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung dem Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme und allen übrigen an der Antragskonferenz Beteiligten schriftlich mit.
Verfahrensunterlagen
§ 3 Verfahrensunterlagen(1) Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme legt der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung die Verfahrensunterlagen vor, die zur Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens notwendig sind. Die Unterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Allgemeine Angaben: a) Beschreibung der Planung oder Maßnahme nach Art und Umfang, des Zeitrahmens, der Angaben über Standort, Trasse oder Fläche und Bedarf an Grund und Boden, einschließlich der vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Alternativen unter Angabe der wesentlichen Auswahlgründe,b) allgemein verständliche kartografische Darstellung in der Regel im Maßstab 1 : 10 000 und einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 oder 1 : 50 000; 2. Angaben für die Raumverträglichkeitsprüfung: a) Beschreibung der nach dem Planungsstand zu erwartenden raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die Erfordernisse der Raumordnung; dazu können gehören: Auswirkungen auf Zentrale Orte, die Entwicklung des Gesamtraums Berlin-Brandenburg, auf Siedlungs- und Freiraum, Verkehr, Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Ver- und Entsorgung, technische Infrastruktur, Erholung und Tourismus, Rohstoffabbau und Lagerstätten, Hochwasserschutz, Altlasten und Konversion, Verteidigung sowie auf Belange des Katastrophenschutzes, insbesondere bei Planungen und Maßnahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82 EG, jeweils untergliedert in Bestand und Auswirkungen,b) Beschreibung von Maßnahmen, mit denen Beeinträchtigungen von Raumordnungsbelangen sowie der Verbrauch natürlicher Ressourcen so gering wie möglich gehalten werden können,c) Anforderungen an die soziale und technische Infrastruktur (Verkehr, Energie, Wasser, Abwasser, Abfall) mit Beschreibung notwendiger Aus- und Neubaumaßnahmen; 3. Angaben für die raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung: a) Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich der Planung oder Maßnahme sowie Beschreibung der nach dem Planungsstand zu erwartenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen in der Regel anhand von Bestandsdaten; dabei ist zwischen bau-, anlagen- und betriebsbedingten Umweltauswirkungen zu unterscheiden,b) Beschreibung der Maßnahmen, mit denen nach dem Planungsstand zu erwartende, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Planung oder Maßnahme vermieden, vermindert oder soweit möglich, ausgeglichen werden können, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft,c) Beschreibung der wichtigsten, vom Träger der Planung oder Maßnahme geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen der Planung oder Maßnahme; 4. Angaben für die raumordnerische Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: a) Beschreibung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines europäischen Vogelschutzgebietes, das von der Planung oder Maßnahme einschließlich der von ihrem Träger eingeführten Alternativen erheblich beeinträchtigt werden kann, in der Regel anhand vorhandener Unterlagen,b) Beschreibung der raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile der unter Buchstabe a genannten Gebiete und Einschätzung der Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen,c) Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen; 5. allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Nummern 2 bis 4 genannten Angaben. (2) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Verteidigung entscheidet die nach § 15 Absatz 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben.
Einleitung und Durchführung
§ 4 Einleitung und Durchführung(1) Liegen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung die nach § 3 erforderlichen Unterlagen vollständig vor, leitet sie das Verfahren mit der schriftlichen Unterrichtung des Trägers der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme ein. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung übergibt den Beteiligten die Verfahrensunterlagen und fordert sie auf, dazu innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen. (2) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes entscheidet die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Benehmen mit den in § 15 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannten Stellen über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens. (3) Ergibt sich insbesondere bei wesentlichen Änderungen ein Bedarf nach weitergehenden oder zusätzlichen Informationen über die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme und ihre Auswirkungen, fordert die Gemeinsame Landesplanungsabteilung den Träger der Planung oder Maßnahme zur Vorlage entsprechend geänderter oder zusätzlicher Planungsunterlagen innerhalb angemessener Frist auf. Innerhalb dieser Frist ruht das Verfahren.
Beteiligung
§ 5 Beteiligung(1) Im Raumordnungsverfahren sind alle von der Planung oder Maßnahme in ihrem fachlichen oder räumlichen Aufgabenbereich berührten öffentlichen Stellen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Raumordnungsgesetzes sowie die vom Bund oder Land anerkannten Vereinigungen mit dem Ziel der Förderung des Natur- und Umweltschutzes zu beteiligen. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung entscheidet im Einzelfall, ob weitere Stellen beteiligt werden sollen. (2) Ist ein den gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg überschreitendes Beteiligungsverfahren durchzuführen, legt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung das Vorgehen im Benehmen mit der zuständigen Landesplanungsbehörde des inländischen Nachbarlandes fest. Bei raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines ausländischen Nachbarstaates haben können, erfolgt die Beteiligung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes. Kann die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, erhebliche Umweltauswirkungen auf das Gebiet eines ausländischen Nachbarstaates haben, ist dieser nach den §§ 8 und 9a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Republik Polen darüber hinaus nach dem Vertragsgesetz zur Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung zu beteiligen.(3) Die Öffentlichkeit kann in die Durchführung des Raumordnungsverfahrens einbezogen werden. Ist eine raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Absatz 2 erforderlich, ist die Öffentlichkeit dadurch einzubeziehen, dass die nach § 3 erforderlichen Unterlagen in den Bezirken, in denen sich die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme voraussichtlich auswirkt, sowie bei der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung auf Veranlassung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung einen Monat zur Einsicht ausgelegt werden. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin und in Berliner Tageszeitungen öffentlich bekanntzumachen. Die Öffentlichkeit hat Gelegenheit, sich zu der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der auslegenden Stelle zu äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die auslegenden Stellen leiten die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zu. Sie können dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. (4) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung kann Erörterungen und Ortsbesichtigungen durchführen. (5) Bei der Beteiligung können elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die ausschließliche Verwendung elektronischer Informationstechnologien bei einzelnen Verfahrensschritten ist zulässig, wenn die Beteiligten über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen.
Einstellung
§ 6 EinstellungNimmt der Träger von der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme Abstand, stellt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung das Raumordnungsverfahren nach Anhörung des Trägers der Planung oder Maßnahme ein. Wirkt der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme auch nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht im Raumordnungsverfahren mit, kann die Gemeinsame Landesplanungsabteilung das Verfahren nach vorheriger Anhörung von Amts wegen einstellen. Die übrigen Beteiligten sind über die Einstellung zu unterrichten.
Landesplanerische Beurteilung
§ 7 Landesplanerische Beurteilung(1) Das Raumordnungsverfahren ist mit einer landesplanerischen Beurteilung abzuschließen. In der landesplanerischen Beurteilung stellt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung fest, ob und mit welchen Maßgaben die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist (Ergebnis des Raumordnungsverfahrens). Darüber hinaus sind Gegenstand und Ablauf des Verfahrens, Planungsträger und Beteiligte, die Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme sowie die raumordnerische Gesamtabwägung darzustellen. (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 enthält die landesplanerische Beurteilung zusätzlich eine zusammenfassende Darstellung der im Raumordnungsverfahren erkennbaren Umweltauswirkungen der Planung oder Maßnahme sowie Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden können. (3) Die landesplanerische Beurteilung ist dem Träger der Planung oder Maßnahme und den am Raumordnungsverfahren Beteiligten zuzuleiten. Die Öffentlichkeit wird über das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin und in Berliner Tageszeitungen unterrichtet. Dabei ist das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens mitzuteilen sowie auf die Möglichkeit zur Einsicht in die vollständige landesplanerische Beurteilung hinzuweisen.
Vereinfachtes Verfahren
§ 8 Vereinfachtes VerfahrenBei der Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 16 des Raumordnungsgesetzes kann die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Einzelfall auch von weiteren Verfahrensschritten nach dieser Verordnung, wie die Durchführung einer Antragskonferenz oder die Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Geltungsdauer
§ 9 GeltungsdauerDie landesplanerische Beurteilung kann ihre Gültigkeit verlieren, wenn sich die zugrunde liegende raumbedeutsame Planung oder Maßnahme oder ihre Bewertungsgrundlagen wesentlich geändert haben, insbesondere weil für die Planung oder Maßnahme bedeutsame neue oder geänderte Ziele der Raumordnung verbindlich geworden sind. Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinsame Landesplanungsabteilung.
Auf Grund des Artikels 16 Abs. 4 des Vertrages über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag) vom 6. April 1995 (GVBl. S. 407) wird verordnet:
Grundlagen, Zweck und Anwendungsbereich
§ 1 Grundlagen, Zweck und Anwendungsbereich (1) Raumordnungsverfahren werden für den gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg von der gemeinsamen Landesplanungsabteilung durchgeführt. (2) Raumordnungsverfahren werden auf der Grundlage des Raumordnungsgesetzes , der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) in der jeweils geltenden Fassung und des Landesplanungsvertrages durchgeführt. Es wird die parallele Durchführung und Bündelung einzelner Verfahrensschritte in geeigneten Fällen angestrebt. (3) Das Raumordnungsverfahren hat den Zweck, die Vereinbarkeit einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung zu prüfen und raumbedeutsame Vorhaben öffentlicher und sonstiger Planungsträger unter raumordnerischen Gesichtspunkten aufeinander abzustimmen. Dabei sind insbesondere die raumbedeutsamen Auswirkungen der jeweiligen Planung oder Maßnahme auf die in § 2 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Auf ihre Vereinbarkeit mit den in den Programmen und Plänen der Raumordnung und Landesplanung genannten Grundsätzen und Zielen ist hinzuwirken. (4) Soweit bei den Vorhaben, die in Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Landesplanungsvertrages aufgeführt sind, ein Raumordnungsverfahren erforderlich ist, schließt dieses die raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung ein. Bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben und und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 und 3 der Baunutzungsverordnung kann die gemeinsame Landesplanungsabteilung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens eine raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen.
Übergangsbestimmung
§ 10 Übergangsbestimmung Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete Raumordnungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Verordnung weitergeführt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Inkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Berlin, den 24. Januar 1996 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Hassemer
Vorbereitung
§ 2 Vorbereitung (1) Die Landesplanungsabteilung entscheidet gemäß § 6 a Abs. 8 des Raumordnungsgesetzes auf Antrag des Vorhabenträgers oder von Amts wegen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Vorlage der wesentlichen und für diese Entscheidung erforderlichen Informationen in Form einer Projektbeschreibung mit Lageplan über die Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahrens. Die wesentlichen Kriterien für die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, sind Raumbedeutsamkeit, Überörtlichkeit, Projektbezogenheit, ernsthafte Realisierungsabsicht und Abstimmungsbedürftigkeit des Vorhabens. Ein Anspruch auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens besteht nicht. (2) Sieht die Landesplanungsabteilung unter den Voraussetzungen des § 6 a Abs. 3 und 12 des Raumordnungsgesetzes von einem Raumordnungsverfahren ab, unterrichtet sie die nach § 4 zu beteiligenden Stellen, soweit diese bereits in die Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens einbezogen waren. (3) Nach Vorliegen der Entscheidung nach Absatz 1 soll die Landesplanungsabteilung mit dem Träger des Vorhabens und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, einschließlich der Zulassungsbehörde, Gegenstand und Untersuchungsrahmen des Raumordnungsverfahrens sowie Inhalt und Methode der vom Vorhabenträger zu erstellenden Umweltverträglichkeitsuntersuchung erörtern (Antragskonferenz). Die Landesplanungsabteilung soll die am Verfahren zu beteiligenden Behörden, Verbände und sonstige Stellen hinzuziehen, soweit es nach Prüfung der Unterlagen gemäß Absatz 1 erforderlich ist. Das Ergebnis der Antragskonferenz ist schriftlich festzuhalten.
Unterlagen zur Einleitung
§ 3 Unterlagen zur Einleitung (1) Der Träger des Vorhabens hat der Landesplanungsabteilung die für die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen müssen zumindest folgende Angaben enthalten: 1. Darlegung des Zeitrahmens, Angaben zum Stand der Technik und Beschreibung des Vorhabens sowie quantifizierte Angaben über Standort, Trasse oder Fläche, Art, Umfang und Bedarf an Grund und Boden, 2. allgemein verständliche kartographische Darstellung des Standortes (Maßstab in der Regel möglichst 1 : 10.000) und ein Übersichtsplan in geeignetem Maßstab, um die großräumige Einordnung entsprechend der Art und Größe des Vorhabens beurteilen zu können (Maßstab 1 : 25.000 oder 1 : 50.000), 3. Darstellung der vom Träger des Vorhabens eingeführten Standort- und Trassenalternativen und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie der Umweltauswirkungen des Vorhabens, 4. Beschreibung der zu erwartenden raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes genannten Belange, 5. Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen und Reststoffe unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes, der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie der Unterscheidung nach unmittelbaren, mittelbaren, vorübergehenden und bleibenden Auswirkungen als zusammenfassende Darstellung in Text und Karte, 6. Beschreibung raumordnerisch relevanter Maßnahmen, mit denen der Verbrauch natürlicher Ressourcen so gering wie möglich gehalten werden kann und erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert oder soweit als möglich am Standort ausgeglichen werden, 7. Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens und Risikoabschätzung hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen einschließlich der Wechselwirkungen sowie Beschreibung raumordnerisch relevanter Ersatzmaßnahmen, 8. Anforderungen an die technische Infrastruktur (Verkehr, Energie, Wasser, Abwasser, Abfall, Nachrichtenwesen) mit Varianten zur Sicherung der Ver- und Entsorgung des Vorhabens, 9. Anforderungen an die soziale Infrastruktur, 10. allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Nummern 1 bis 9 genannten Angaben. (2) Die Angaben nach Absatz 1 hat der Träger des Vorhabens hinsichtlich aller von ihm in das Raumordnungsverfahren eingeführten Varianten und Alternativen zu machen.
Beteiligung
§ 4 Beteiligung (1) Im Raumordnungsverfahren sind alle von dem Verfahren in ihrem fachlichen oder räumlichen Aufgabenbereich berührten Stellen im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 des Landesplanungsvertrages sowie die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbände zu unterrichten und zu beteiligen. Die Landesplanungsabteilung entscheidet im Einzelfall, ob weitere Stellen beteiligt werden sollen. (2) Sofern ein den gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg überschreitendes Beteiligungsverfahren durchzuführen ist, wird das Vorgehen durch die Landesplanungsabteilung im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde des Nachbarlandes geregelt. (3) Die Öffentlichkeit kann am Verfahren beteiligt werden.
Einleitung und Durchführung
§ 5 Einleitung und Durchführung (1) Liegen der Landesplanungsabteilung die für eine raumordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen vollständig vor, leitet sie das Verfahren mit der schriftlichen Unterrichtung des Trägers des Vorhabens sowie der nach § 4 zu beteiligenden Stellen ein. Die Landesplanungsabteilung übergibt den Beteiligten die Verfahrensunterlagen und fordert sie auf, dazu innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen (Anhörung). Äußert sich ein Beteiligter nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist davon auszugehen, daß das Vorhaben mit den von ihm wahrgenommenen Belangen in Einklang steht. (2) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind die nach § 3 erforderlichen Unterlagen in den Bezirken sowie bei der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung auf Veranlassung der Landesplanungsabteilung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. Anregungen und Bedenken zu dem Vorhaben werden bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist von der Landesplanungsabteilung oder einer der in Satz 1 genannten Stellen entgegengenommen; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die in Satz 1 genannten Stellen leiten die fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Bedenken der Landesplanungsabteilung zu. Sie können dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. (3) Die Landesplanungsabteilung kann mündliche Erörterungen und Ortsbesichtigungen durchführen. (4) Ergibt sich aus nicht vorhersehbaren Gründen im Verlauf des Verfahrens ein Bedarf nach weitergehenden oder zusätzlichen beurteilungsrelevanten Informationen über das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere wenn ein Vorhaben in wesentlichen Teilen geändert oder ergänzt werden muß, fordert die Landesplanungsabteilung den Vorhabenträger zur Vorlage entsprechend geänderter oder ergänzter Planungsunterlagen innerhalb angemessener Frist auf. Innerhalb dieser Frist ruht das Verfahren.
Einstellung
§ 6 Einstellung Nimmt der Träger von dem Vorhaben, das Gegenstand des Raumordnungsverfahrens ist, Abstand, so stellt die Landesplanungsabteilung das Verfahren ein. Ruht ein Raumordnungsverfahren aus Gründen, die der Träger des Vorhabens zu vertreten hat, länger als sechs Monate, so kann die Landesplanungsabteilung das Verfahren nach vorheriger Anhörung von Amts wegen einstellen. Die übrigen Beteiligten sind von der Einstellung des Verfahrens zu unterrichten.
Landesplanerische Beurteilung
§ 7 Landesplanerische Beurteilung (1) Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten mit einer landesplanerischen Beurteilung auf der Grundlage der Anhörung der Beteiligten und der Auswertung der ermittelten Tatsachen abzuschließen. Die landesplanerische Beurteilung enthält die Feststellung der Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung sowie in den Fällen des § 1 Abs. 4 auch das Ergebnis der raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie hat mindestens den Verfahrensgegenstand, die Verfahrensschritte, Planungsträger und Beteiligte, die Gesamtbeurteilung sowie das Ergebnis des Verfahrens darzustellen. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist bei allen weiteren Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. (2) Die landesplanerische Beurteilung hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften. (3) Die Landesplanungsabteilung leitet die landesplanerische Beurteilung dem Träger des Vorhabens und den übrigen Beteiligten zu. Die Öffentlichkeit wird über den Abschluß des Verfahrens durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin unterrichtet. Dabei ist das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens mitzuteilen sowie auf die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist Einsicht in die Verfahrensunterlagen zu nehmen, hinzuweisen.
Geltungsdauer
§ 8 Geltungsdauer (1) Die landesplanerische Beurteilung verliert ihre Gültigkeit, wenn im Zusammenhang mit dem beurteilten Vorhaben ein nachfolgendes fachgesetzliches Zulassungsverfahren oder anderes behördliches Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren nach Abschluß des Raumordnungsverfahrens begonnen hat. Die Landesplanungsabteilung kann in der landesplanerischen Beurteilung einen längeren Zeitraum festlegen, soweit dies im Hinblick auf die Besonderheiten und die Art des Vorhabens als zweckmäßig erscheint. Die Landesplanungsabteilung kann die Geltungsdauer der landesplanerischen Beurteilung verlängern. (2) Darüber hinaus verliert die landesplanerische Beurteilung ihre Gültigkeit, wenn sich die Bewertungsgrundlagen wesentlich geändert haben, insbesondere wenn neue Ziele aufgestellt worden sind oder ihre Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eingeleitet ist. Die Entscheidung hierüber trifft die Landesplanungsabteilung.
Mitteilungspflicht
§ 9 Mitteilungspflicht Der Träger des Vorhabens wird verpflichtet, die Landesplanungsabteilung über die nachfolgenden behördlichen Genehmigungs- und Zulassungsverfahren zu unterrichten sowie Beginn und Beendigung des Vorhabens mitzuteilen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.