Verordnung über das Naturschutzgebiet Großer und Kleiner Rohrpfuhl im Bezirk Spandau von Berlin, Forst Spandau Vom 20. Februar 1988
- Ausfertigungsdatum:
- 20.02.1988
- Fundstelle:
- GVBl. 1988, 454
Auf Grund der §§ 18 und 19 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1987 (GVBl. S. 1846), wird verordnet:
Erklärung zum Naturschutzgebiet
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet Der in § 2 bezeichnete Teil der Landschaft wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Großer und Kleiner Rohrpfuhl“ erklärt.
Schutzgegenstand
§ 2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet liegt in den Jagen 50, 51, 52 und 62 des Berliner Forstes Spandau. (2) Das Naturschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 4000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze. (3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.
Schutzzweck
§ 3 Schutzzweck Das bezeichnete Moorgebiet wird geschützt, um die regionaltypischen Ökosysteme zu bewahren und die gehölzfreien Großseggenrieder wiederherzustellen sowie die nährstoffreichen Erlenbruchwälder zu erhalten. Durch den Schutz soll insbesondere bewirkt werden: 1. die seltenen und gefährdeten Pflanzenarten zu erhalten, 2. die zahlreichen Arten der moortypischen Fauna zu sichern, 3. den Schichtaufbau der Moorgebiete aus naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen zu bewahren und die Möglichkeit für Vergleiche zwischen dem Großen Rohrpfuhl und dem nährstoffärmeren Kleinen Rohrpfuhl zu erhalten.
Pflege des Naturschutzgebietes
§ 4 Pflege des Naturschutzgebietes Die zur Wiederherstellung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes erforderlichen Maßnahmen werden durch die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflegeplan festgelegt; hierzu gehören insbesondere: 1. das Errichten von Schutzzäunen, 2. das Offenhalten der zentralen Moorbereiche durch Beseitigung des Gehölzaufwuchses im Großen Rohrpfuhl, 3. das Erhalten des Grabensystems im Großen Rohrpfuhl, 4. das Vernässen des Schutzgebietes mit Wasser geeigneter Qualität, 5. das Entfernen von Fremdstoffen außerhalb der Vegetationsperiode nach Bedarf.
Verbotene Handlungen
§ 5 Verbotene Handlungen (1) Es ist verboten: 1. das Gebiet zu befahren, dort zu reiten oder es außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege zu betreten, 2. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, 3. Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen, 4. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen sowie Hunde und andere Haustiere umherlaufen oder baden zu lassen, 5. die Bodengestalt zu verändern, Boden oder Bodenbestandteile zu entnehmen oder einzubringen sowie die Bodendecke zu verfestigen oder zu versiegeln, 6. das Gebiet zu verunreinigen, 7. Chemikalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder andere Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden, 8. bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen, Leitungen zu verlegen sowie Bild- oder Schrifttafeln und andere Anschläge anzubringen oder aufzustellen, 9. Wohnwagen oder Zelte aufzustellen, 10. Veranstaltungen jeder Art durchzuführen, 11. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören, 12. sonstige Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder einer nachhaltigen, dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können. Die Verbote der Nummern 2 bis 12 gelten auch für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können. (2) Von den Verboten des Absatzes 1 bleiben unberührt: 1. die Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, soweit sie den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen, 2. die naturnahe Waldpflege, 3. die Wahrnehmung ordnungsrechtlicher Aufgaben durch die zuständigen Ordnungsbehörden, 4. die gemäß § 4 gebotenen Pflegemaßnahmen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 eine verbotene Handlung vornimmt.
Inkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig treten 1. die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Großer Rohrpfuhl“, „Kleiner Rohrpfuhl“ und „Teufelsbruch“ in dem Berliner Stadtforst Spandau vom 9. September 1933 (ABl. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1976 (GVBl. S. 2452), soweit sie das in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichnete Gebiet betrifft, sowie 2. die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich des Forstamtsbezirks Spandau von Berlin vom 1. Oktober 1959 (GVBl. S. 1166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 1976 (GVBl. S. 2577), soweit sie das in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichnete Gebiet betrifft, außer Kraft. Berlin, den 20. Februar 1988 Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz Prof. Dr. J. Starnick
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.