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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet Gosener Wiesen und Seddinsee (Nordost-Teil) im Bezirk Köpenick von Berlin Vom 24. Januar 1995"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/goswiesnatschgbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GosWiesNatSchGBErahmen"
updated: "2026-05-13T01:10:59+00:00"
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet Gosener Wiesen und Seddinsee (Nordost-Teil) im Bezirk Köpenick von Berlin Vom 24. Januar 1995

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 24.01.1995
*Fundstelle:* GVBl. 1995, 45


### Eingangsformel GosWiesNatSchG

Auf Grund der §§ 18 und 19 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241), wird verordnet:

### § 1 — Erklärung zum Naturschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet Das in § 2 bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Gosener Wiesen und Seddinsee (Nordost-Teil)“ erklärt.

### § 2 — Schutzgegenstand

§ 2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet liegt im Bezirk Köpenick von Berlin in den Ortsteilen Müggelheim und Schmöckwitz. Es wird im Westen von der Grundstücksgrenze des Wasser- und Schiffahrtsamtes Berlin am Gosener Kanal, im Norden vom Dämeritzsee, im Osten von der Landesgrenze zu Brandenburg, der „Kappe“ und Teilen des „Kaniswall“ begrenzt. Der Nordost-Teil des Seddinsees gehört ebenfalls zum Schutzgebiet, welches insgesamt eine Fläche von etwa 380 ha hat. (2) Das Naturschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5 000 eingetragen. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkante der rot eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Naturschutzgebietes. (3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei eingesehen werden.

### § 3 — Schutzzweck

§ 3 Schutzzweck Das in § 2 bezeichnete Gebiet wird geschützt, um 1. Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildwachsender Pflanzen- und wildlebender Tierarten in ihrer Ganzheit und räumlichen Erstreckung, insbesondere die Feuchtwiesen und Bruchwälder, die Spreealtarme und die Verlandungszonen des Seddinsees, die Seggenrieder, die Wasservegetation, die Sandtrockenrasen und die Torfvorkommen der Niedermoore und 2. die besondere Eigenart der eiszeitlich geprägten und durch landwirtschaftliche Nutzung geformten offenen Landschaft zu erhalten.

### § 4 — Pflege und Entwicklung

§ 4 Pflege und Entwicklung (1) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser ist mit den Behörden und Dienststellen, deren Aufgabenstellung berührt ist, abzustimmen. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Gebiet werden mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt. (2) Der Pflege- und Entwicklungsplan enthält insbesondere folgende Maßnahmen und Ziele: 1. Steuerung der hydrologischen Verhältnisse entsprechend dem Schutzzweck, 2. Erstellung eines flächenbezogenen und zeitlich differenzierten Rahmens für eine extensive landwirtschaftliche Nutzung, 3. Ausweisung der artenreichen Feuchtwiesen als Bereiche, die der ausschließlichen Nutzung durch Mahd vorbehalten bleiben, 4. Verhinderung von Nährstoffeintrag, Trittschäden und Überweidung durch den Einsatz geeigneter Haustierrassen und entsprechender Regelung der Beweidungsform, 5. standort- und florengerechte Umwandlung der Bestockung der Höhenrücken und Werder gemäß den Berliner Waldbaurichtlinien vom 7. Juli 1991, 6. Pflege und Erhaltung der Erlenbruchwälder, 7. Erstellung spezifischer Pflege- und Artenhilfsprogramme für die Gewässerbereiche, 8. Erarbeitung von Artenhilfsmaßnahmen für stark gefährdete Arten und Artengruppen (zum Beispiel Wiesenorchideen, Amphibien, Reptilien, Wiesen- und Greifvögel), 9. Reduzierung der Schwarzwildbestände, 10. Erstellung einer Wege- und Verkehrskonzeption, 11. Erstellung der fachlichen Grundlagen für eine schutzgebietsverträgliche Regelung der Binnenschiffahrt, des Anliegersportbootverkehrs und der extensiven Fischereiwirtschaft, 12. Förderung einer natürlichen Entwicklung der Spülsanddeponie zu einem Trockenrasenstandort mit gebietstypischem Charakter. (3) Die Wirkung der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde zu überprüfen. Anschließend ist der Pflege- und Entwicklungsplan den aus der Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnissen anzupassen; Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (4) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist den landwirtschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Nutzern in geeigneter Weise bekanntzumachen.

### § 5 — Verbotene Handlungen

§ 5 Verbotene Handlungen (1) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können, sind verboten. (2) Insbesondere ist verboten: 1. Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen, 2. vorhandene Anlagen zu verändern, zu erneuern oder zu ersetzen, 3. geltende Pachtverträge über die Wochenend- und Erholungsnutzung von Grundstücken zu verlängern oder neue Verträge abzuschließen, 4. nach Beendigung eines in Nummer 3 genannten Vertragsverhältnisses die Wochenend- und Erholungsnutzung des betreffenden Grundstückes fortzusetzen, 5. das Gebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege, Straßen oder Wasserstraßen zu betreten, zu befahren oder dort zu reiten, 6. mit Booten oder Schiffen an den Ufern der Gewässer anzulegen, 7. das Baden, Zelten, der Eissport oder das Angeln, 8. das Gebiet durch Abfälle, Chemikalien oder ähnliche Fremdstoffe zu verunreinigen, 9. Düngemittel, Gülle, Jauche oder andere Nährstoffe oder Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien auszubringen, 10. die Bodengestalt zu verändern oder die Bodendecke zu verfestigen oder zu versiegeln, 11. Veranstaltungen jeder Art durchzuführen, Motorsport oder Modellsport auszuüben oder die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören, 12. Tiere einzubringen oder zu entnehmen, 13. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihre Lebens- und Zufluchtsstätten zu beseitigen oder zu verändern, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, 14. wildwachsende Pflanzen oder Teile von Ihnen zu entnehmen, zu verändern oder einzubringen oder Bäume, Hecken oder Gehölze anzupflanzen, zu beseitigen oder zu beschädigen, 15. Grünland umzubrechen, Wirtschaftsgräser anzusäen oder das Land in Ackerland umzuwandeln, 16. das Gebiet abweichend von den Vorgaben des gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 aufgestellten und gemäß § 4 Abs. 4 bekanntgemachten Pflege- und Entwicklungsplans zu beweiden oder sonst landwirtschaftlich oder fischereiwirtschaftlich zu nutzen, 17. jegliche Veränderung der hydrologischen Bedingungen, die nicht dem Schutzzweck entspricht. (3) Handlungen nach Absatz 2 Nummern 8, 9, 11 oder 17 sind auch dann verboten, wenn sie in das Naturschutzgebiet hineinwirken können. (4) Von den Verboten der Absätze 1 und 2 bleibt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehende Nutzung der vorhandenen Steganlagen unberührt. Diese Nutzung wird erst in dem Zeitpunkt und soweit von den Verboten dieser Verordnung erfaßt, wenn und soweit eine Nutzungsuntersagungs- oder eine Beseitigungsverfügung auf der Grundlage des Berliner Wassergesetzes vom 23. Februar 1960 (GVBl. S. 1331) in der jeweils geltenden Fassung bestandskräftig ist.

### § 6 — Zulässige Handlungen

§ 6 Zulässige Handlungen Zulässig sind folgende Handlungen: 1. die gemäß § 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes, 2. die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen unbeschadet der Abstimmungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 3 , insbesondere der ordnungsgemäße Betrieb der Revierförsterei Fahlenberg durch die Behörde Berliner Forsten, 3. die ordnungsgemäße, extensive landwirtschaftliche Nutzung und die ordnungsgemäße, extensive fischereiwirtschaftliche Nutzung im Seddinsee durch die Berechtigten, soweit Art und Umfang der bisher zulässigen Nutzung nicht intensiviert werden und sich auch nicht aus § 5 etwas anderes ergibt, 4. die Nutzung des Gebäudes, in dem sich ehemals das Heizhaus und die Küche befunden haben, durch die umweltpädagogische und naturkundliche Einrichtung auf dem Kaniswall, 5. der Abriß der übrigen Gebäude auf dem Kaniswall sowie aller ungenehmigten Anlagen, 6. das Entsiegeln von Straßenflächen, die nach der gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 10 erstellten Wegekonzeption nicht mehr als Straßen oder Wege genutzt werden sollen, 7. die Nutzung der entsprechenden Forstwege als Zufahrt zu den Flurstücken 137-138/31, 146-147/31, 113-114/32 und 177/104 der Flur 5 in der Gemarkung Schmöckwitz vorbehaltlich der Genehmigung durch den Eigentümer, 8. die Nutzung der ehemaligen Fischerhütte auf den Flurstücken 113-114/32 der Flur 5 in der Gemarkung Schmöckwitz als Standort für eine Dienstwohnung durch die Behörde Berliner Forsten, soweit die bauliche Anlage nicht entgegen dem Schutzzweck der Verordnung verändert oder erweitert wird, 9. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen oder die die Straßen, Wege und Wasserstraßen kennzeichnen, welche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 vom Betretens-, Reit- und Befahrensverbot ausgenommen sind.

### § 7 — Gebot

§ 7 Gebot Nicht genehmigte Anlagen sind abzureißen und aus dem Gebiet zu entfernen.

### § 8 — Ordnungswidrigkeiten

§ 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 dieser Verordnung eine verbotene Handlung vornimmt.

### § 9 — Inkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung über die einstweilige Sicherstellung von Flächen in den Bezirken Köpenick, Weißensee, Pankow und Hohenschönhausen von Berlin vom 25. Februar 1992 (GVBl. S. 88), verlängert durch Verordnung vom 25. März 1994 (GVBl. S. 104), außer Kraft. Berlin, den 24. Januar 1995 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Hassemer

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— Verordnung über das Naturschutzgebiet Gosener Wiesen und Seddinsee (Nordost-Teil) im Bezirk Köpenick von Berlin Vom 24. Januar 1995
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GosWiesNatSchGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
