Berlin

Fünftes Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel Vom 22. März 2021

Ausfertigungsdatum:
22.03.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 325
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GlüStVtrG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel

Artikel 1Zustimmungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021

Artikel

Artikel 2InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 1

Zustimmung

§ 1 Zustimmung(1) Dem am 29. Oktober 2020 unterzeichneten Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2

Bekanntmachungen

§ 2 Bekanntmachungen(1) Das Inkrafttreten des Staatsvertrages nach seinem § 35 Absatz 1 Satz 1 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.(2) Das Gegenstandsloswerden des GlüStV 2021Staatsvertrages nach seinem § 35 Absatz 1 Satz 2 oder 3 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

§ 3

Fortgeltung und Anwendbarkeit

§ 3 Fortgeltung und Anwendbarkeit(1) Tritt der Staatsvertrag nach seinem § 35 Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 außer Kraft, gelten seine Regelungen als Landesgesetz fort. Die Fortgeltung als Landesgesetz ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.(2) Tritt der Staatsvertrag nach seinem § 35 Absatz 1 Satz 1 in Kraft, findet § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 193) keine Anwendung.(3) Die Regelungen des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2012 (GVBl. S. 238), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, sind bis zum Erlass eines Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 mit Ausnahme der Bestimmungen des § 3 Absatz 3 und des § 15 Absatz 5 entsprechend anzuwenden; die entsprechende Anwendung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.