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title: "GlüStVG — Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStVG) Vom 15. Dezember 2007 *"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/gluestvtrgbe2007"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GlüStVtrGBE2007rahmen"
updated: "2026-05-13T01:10:50+00:00"
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# GlüStVG — Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStVG) Vom 15. Dezember 2007 *

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 15.12.2007
*Fundstelle:* GVBl. 2007, 604


### Eingangsformel GlüStVG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Zustimmung

§ 1 Zustimmung (1) Dem am 19. März 2007 vom Land Berlin unterzeichneten Glücksspielstaatsvertrag wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

### § 2 — Inkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten (1) Das Inkrafttreten des Staatsvertrages nach seinem § 29 Abs. 1 Satz 1 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen. (2) Wird der Staatsvertrag nach seinem § 29 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, gelten seine Regelungen ab dem 1. Januar 2008 als Landesgesetz. Die Geltung als Landesgesetz ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen. (3) Tritt der Staatsvertrag nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 1 mit Ablauf des vierten Jahres nach seinem Inkrafttreten außer Kraft, gelten seine Regelungen als Landesgesetz fort. Die Fortgeltung als Landesgesetz ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen. (4) Gilt der Staatsvertrag nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des vierten Jahres nach seinem Inkrafttreten in Berlin fort, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

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— Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStVG) Vom 15. Dezember 2007 *
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GlüStVtrGBE2007rahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
