GlüStVG · Berlin

Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStVG) Vom 15. Dezember 2007 *

Ausfertigungsdatum:
15.12.2007
Fundstelle:
GVBl. 2007, 604
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GlüStVG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung

§ 1 Zustimmung (1) Dem am 19. März 2007 vom Land Berlin unterzeichneten Glücksspielstaatsvertrag wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten (1) Das Inkrafttreten des Staatsvertrages nach seinem § 29 Abs. 1 Satz 1 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen. (2) Wird der Staatsvertrag nach seinem § 29 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, gelten seine Regelungen ab dem 1. Januar 2008 als Landesgesetz. Die Geltung als Landesgesetz ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen. (3) Tritt der Staatsvertrag nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 1 mit Ablauf des vierten Jahres nach seinem Inkrafttreten außer Kraft, gelten seine Regelungen als Landesgesetz fort. Die Fortgeltung als Landesgesetz ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen. (4) Gilt der Staatsvertrag nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des vierten Jahres nach seinem Inkrafttreten in Berlin fort, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.