AG GlüStV · Berlin

Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV) Vom 15. Dezember 2007 *

Ausfertigungsdatum:
15.12.2007
Fundstelle:
GVBl. 2007, 604
37 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe

§ 1 Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe (1) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, 2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, 3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden und 5. den Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs bei der Veranstaltung und dem Vertrieb von Sportwetten vorzubeugen. (2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nimmt das Land Berlin die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes, die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgaben wahr.

§ 10

Lotterie-Einnehmer

§ 10 Lotterie-Einnehmer Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 zur Betätigung als Lotterie-Einnehmer kann nur von der Anstalt nach § 10 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages gestellt, die Erlaubnis nur dieser erteilt werden. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Erlaubnis ist auch zu versagen, wenn 1. der die Erlaubnis beantragende Veranstalter nicht erklärt, dass die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit geprüft wurden, der Lotterie-Einnehmer keine geordneten wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse aufweist und der Erlaubnisbehörde kein Führungszeugnis, das keine Eintragungen enthält, vorgelegt wird, 2. der Lotterie-Einnehmer in den letzten fünf Jahren gegen Vorschriften über illegales Glücksspiel verstoßen hat oder 3. der zwischen dem Lotterie-Einnehmer und dem Veranstalter abgeschlossene Vertrag nicht vorgelegt wird. Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung in örtlichen Verkaufsstellen findet § 8 Absatz 3 entsprechende Anwendung.

§ 11

Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential

§ 11 Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential Bei Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential richten sich die Erteilung sowie Inhalt und Form der Erlaubnis nach den §§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 , 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages .

§ 12

Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien

§ 12 Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien (1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung von Kleinen Lotterien im Sinne des § 18 des Glücksspielstaatsvertrages kann abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 , § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 Satz 2 und § 17 des Glücksspielstaatsvertrages für die Veranstaltung solcher Lotterien allgemein erteilt werden, 1. die sich nicht über das Gebiet eines Bezirks hinaus erstrecken, 2. bei denen die Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 30 000 Euro nicht übersteigt, 3. deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel und eine Gewinnsumme von mindestens einem Viertel der Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte vorsieht, 4. bei denen der Losverkauf die Dauer von zwei Monaten nicht überschreitet und 5. bei denen der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet wird. (2) In der allgemeinen Erlaubnis ist zu bestimmen, dass bei den Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen. (3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. (4) In der allgemeinen Erlaubnis kann bestimmt werden, dass Veranstaltungen Kleiner Lotterien vorher bei der zuständigen Behörde anzuzeigen sind. Diese kann für eine allgemein erlaubte Veranstaltung im Einzelfall Auflagen erteilen. (5) Die zuständige Behörde kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung im Einzelfall untersagen, wenn 1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, des Glücksspielstaatsvertrages oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird, 2. keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist oder 3. durch die Veranstaltung oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird.

§ 13

Grundsatz

§ 13 Grundsatz (1) Im Gebiet des Landes Berlin ist gewerbliche Spielvermittlung nur für Lotterien, Toto und Sportwetten zulässig, die in Berlin erlaubt sind. (2) Örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler sind unzulässig. (3) Bei Vermittlung eines Spielvertrages auf Grundlage einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrages sowie bei Vermittlung von Sportwetten oder Lotterien im Sinne des § 22 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages hat der gewerbliche Spielvermittler eine Auskunft bei dem übergreifenden Sperrsystem nach § 8 Absatz 1 und § 23 des Glücksspielstaatsvertrages einzuholen. Er hat sicherzustellen, dass die Vorgaben der § 4 Absatz 5 Nummer 1 , § 21 Absatz 5 und § 22 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages eingehalten werden.

§ 14

Erlaubnis

§ 14 Erlaubnis (1) Für die Erlaubnis einer Tätigkeit als gewerblicher Spielvermittler in Berlin gelten die §§ 7 und 8 Abs. 5 entsprechend. Die Erlaubnis ist auch zu versagen, wenn der Vermittler seine allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Vertrag mit dem Treuhänder ( § 19 Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages ) nicht vorlegt. (2) Die Erlaubnis für die Tätigkeit als gewerblicher Spielvermittler in Berlin kann insbesondere widerrufen werden, wenn 1. die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet werden ( § 19 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages ) oder 2. der gewerbliche Spielvermittler gegenüber den Spielinteressenten nicht deutlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag ( § 19 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages ) hingewiesen hat.

§ 15

Spielhallen

§ 15 Spielhallen (1) Die Erteilung der Erlaubnisse nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages und der Vollzug der in § 2 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages genannten Vorschriften obliegt den für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin zuständigen Behörden; § 9 Absatz 1, 2 und 6 des Glücksspielstaatsvertrages gilt für Anordnungen zur Durchsetzung der vorgenannten Regelungen sinngemäß. Besondere Zuständigkeitsregelungen zur Gewerbeüberwachung durch sonstige Behörden bleiben unberührt. (2) Die Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages soll unter Vermeidung von Widersprüchen zusammen mit der Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin erteilt werden. Die Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn die in § 4 Absatz 3 , § 5 Absatz 1 bis 3 , § 6 , § 7 , § 24 Absatz 2 , § 25 und § 26 des Glücksspielstaatsvertrages genannten Anforderungen oder die Vorgaben dieses Gesetzes nicht eingehalten werden oder sofern ein Versagungsgrund nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Spielhallengesetzes Berlin gegeben ist. (3) § 25 des Glücksspielstaatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass die Abstandregelungen des § 2 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 des Spielhallengesetzes Berlin entsprechende Anwendung finden. Bei der Anwendung des § 26 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages ist § 4 Absatz 1 Satz 1 des Spielhallengesetzes Berlin zu berücksichtigen. Die Sperrzeitenregelungen des § 5 des Spielhallengesetzes Berlin finden entsprechende Anwendung. (4) Die Verpflichtung zur Schulung des Personals nach § 6 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages gilt in der Regel als erfüllt, wenn der nach § 6 Absatz 3 des Spielhallengesetzes Berlin zu erwerbende Sachkundenachweis der zuständigen Behörde vorgelegt wird. (5) § 29 Absatz 4 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages findet ausschließlich auf Spielhallen Anwendung, für die vor dem 2. Juni 2011 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt worden ist; an die Stelle des Ablaufs der Fünfjahresfrist tritt der 31. Juli 2016. § 29 Absatz 4 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages findet keine Anwendung. § 29 Absatz 4 Satz 4 des Glücksspielstaatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass Befreiungen nur im Rahmen des § 2 Absatz 1 Satz 5 des Spielhallengesetzes Berlin zugelassen werden dürfen. Durch Gewerbetreibende, welche sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 im Besitz einer wirksamen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle befinden, sind Sozialkonzepte nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages bis zum 31. Dezember 2012 bei der zuständigen Behörde einzureichen.

§ 16

Gaststätten und Buchmacher

§ 16 Gaststätten und Buchmacher (1) Der Vollzug der in § 2 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages genannten Vorschriften obliegt den für die Erteilung von Erlaubnissen und Bestätigungen nach § 33c der Gewerbeordnung zuständigen Behörden; § 9 Absatz 1, 2 und 6 des Glücksspielstaatsvertrages ist für Anordnungen zur Durchsetzung der vorgenannten Regelungen anwendbar. Besondere Zuständigkeitsregelungen zur Gewerbeüberwachung durch sonstige Behörden bleiben unberührt. (2) Im Sinne der in § 2 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages genannten Vorschriften gilt derjenige, der gewerbsmäßig Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellt, als Veranstalter und derjenige, in dessen Betrieb ein derartiges Gerät aufgestellt worden ist und bereitgehalten wird, als Vermittler. Die Verpflichtung zur Schulung des Personals nach § 6 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages kann durch den Erwerb eines Sachkundenachweises nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Spielhallengesetzes Berlin erfüllt werden. (3) § 15 Absatz 5 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 17

Ordnungswidrigkeiten

§ 17 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrages einen Minderjährigen an Glücksspielen teilnehmen lässt, 2. entgegen § 5 Absatz 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrages Werbung betreibt, 3. entgegen § 5 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrages für ein unerlaubtes Glücksspiel wirbt, 4. entgegen § 6 Satz 1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrages die Spieler nicht zu verantwortungsvollem Spiel anhält, kein Sozialkonzept entwickelt, sein Personal nicht schult oder die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ nicht erfüllt, 5. entgegen § 7 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht oder nicht vollständig aufklärt, 6. entgegen § 7 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages einen erforderlichen Hinweis auf Losen, Spielscheinen oder Spielquittungen nicht anbringt, 7. auf ein vollziehbares Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages eine Auskunft innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage oder einen Nachweis innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht vorlegt, 8. einer vollziehbaren Anordnung der Glücksspielaufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt, 9. als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut einer vollziehbaren Untersagungsverfügung der Glücksspielaufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt, 10. sonstigen Anordnungen der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt, 11. entgegen § 19 des Glücksspielstaatsvertrages eine für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltende Anforderung nicht erfüllt, 12. als Veranstalter oder Vermittler entgegen § 21 Absatz 5 oder § 22 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages die Teilnahme eines gesperrten Spielers nicht verhindert, 13. bei der Beantragung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages eine wesentliche Tatsache wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt, 14. gegen eine Festsetzung in einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages oder gegen eine Nebenbestimmung zu einer solchen Erlaubnis verstößt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht. (3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 250000 Euro geahndet werden. (4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände, 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder 2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.

§ 18

Gleichstellungsbestimmung

§ 18 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 19

Verordnungsermächtigung

§ 19 Verordnungsermächtigung (1) Die für die Glücksspielaufsicht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 7 und § 14 dieses Gesetzes, insbesondere über Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen, Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen, 2. das Betreiben der Sperrdatei nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages , insbesondere auch betreffend die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie das Verfahren, 3. Einzelheiten zur Erfüllung der Sicherstellungspflicht der Veranstalter nach § 4 Absatz 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages sowie zu den Rahmenbedingungen für Testkäufe oder Testspiele mit minderjährigen Personen im Sinne des § 2 Absatz 4 . (2) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 6 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages für die Veranstalter von Glücksspielen nach den §§ 9a , 15 und 16 festzulegen. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere die Festlegung der inhaltlichen Mindestanforderungen des vorzulegenden Sozialkonzeptes, der inhaltlichen Anforderungen, der Dauer und der Rahmenbedingungen der Durchführung der Schulung des Personals sowie der Art und Weise der Erfüllung der Vorgaben des Anhangs zum Glücksspielstaatsvertrag „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ .

§ 2

Suchtprävention

§ 2 Suchtprävention (1) Die für die Glücksspielsuchtbekämpfung zuständige Senatsverwaltung gewährleistet Maßnahmen der Suchtprävention und stellt Aufbau, Ausbau und Betrieb von Beratungsstellen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht sowie die Unterstützung und Beratung der für die Aufsicht über Glücksspielveranstalter zuständigen Behörden sicher. Die Finanzierung erfolgt aus der nach § 6 des Gesetzes über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin vom 7. Juni 1974 (GVBl. S. 1338), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604) geändert worden ist, abgeführten Zweckabgabe. (2) Das Land Berlin fördert Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht. Im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgabe kann es mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die in § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages genannten Veranstalter, die Inhaber von Konzessionen nach § 4a des Glücksspielstaatsvertrages und die Spielbanken sind berechtigt und auf Verlangen der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörden verpflichtet, Daten nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 7 bis 9 des Glücksspielstaatsvertrages für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen. (4) Testkäufe oder Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen im Land Berlin nur durch die Glücksspielaufsichtsbehörde oder durch von ihr beauftragte Dritte in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben durchgeführt werden; die Behörde soll diese durchführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Veranstalter oder die Vermittler nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben.

§ 3

Spielersperren

§ 3 Spielersperren * (1) Der nach § 8 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages Verpflichtete, der eine Spielersperre verfügt hat, hat die in § 23 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages genannten Daten zu erheben und diese sowie die in § 23 Abs. 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages genannten Dokumente unverzüglich in die Sperrdatei einzutragen. (2) Vor Aufnahme einer Fremdsperre nach § 8 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages in die Sperrdatei ist der betroffene Spieler anzuhören. Stimmt er der Fremdsperre nicht zu, sind die zugrunde liegenden Meldungen Dritter zu überprüfen. (3) Sind die Gründe, die zu einer Spielersperre geführt haben, entfallen und liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages vor, hat der Veranstalter, der die Spielersperre verfügt hat, diese aufzuheben und die Aufhebung in die Sperrdatei einzutragen. Dem Antrag ist nur zu entsprechen und die Aufhebung in die Sperrdatei nur einzutragen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Gründe, die zu der Sperre geführt haben, entfallen sind. (4) Die Daten gesperrter Spieler dürfen ohne deren Zustimmung nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden, es sei denn, eine andere Verwendung ist auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes zulässig. (5) Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts für die Erhebung und Übermittlung der Daten gesperrter Spieler ist die Stelle, die die Sperre verfügt hat.

§ 4

Auskunftsanspruch gesperrter Spieler

§ 4 Auskunftsanspruch gesperrter Spieler * (1) Gesperrte Spieler erhalten auf Antrag aus der Sperrdatei Auskunft über: 1. zu ihrer Person nach § 23 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages gespeicherte Daten, 2. die Rechtsgrundlage der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten, 3. die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen und 4. Name und Anschrift des Auftragnehmers, sofern ein Dritter mit der Datenverarbeitung beauftragt wurde. (2) Gesperrte Spieler können Anträge nach Absatz 1 auch bei dem Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 , der die Sperre verfügt hat, stellen. Der Verpflichtete leitet den Antrag an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages zuständige Stelle des Landes Hessen weiter. Das weitere Auskunftsverfahren richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes Hessen.

§ 5

Grundsatz

§ 5 Grundsatz (1) Öffentliche Glücksspiele dürfen zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots im Sinne des § 10 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur durch das Land Berlin, durch eine gemeinsam geführte öffentliche Anstalt nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages , durch eine Anstalt nach § 10 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages oder durch den Inhaber einer auf das Land Berlin erstreckten Konzession nach § 4a des Glücksspielstaatsvertrages veranstaltet werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential im Sinne des Dritten Abschnittes des Glücksspielstaatsvertrages auch von anderen Anbietern nach Maßgabe des Abschnittes 3 veranstaltet werden. (2) Das Land Berlin bedient sich zur Veranstaltung von Lotterien, Toto und Sportwetten der Deutschen Klassenlotterie Berlin.

§ 6

Veranstaltungen

§ 6 Veranstaltungen (1) Das Land Berlin kann folgende Glücksspiele veranstalten: 1. Zahlenlotterien, 2. Endziffernlotterien, 3. Toto (Ergebnis- und Auswahlwetten ohne feste Quoten), 4. Sportwetten und 5. Losbrieflotterien. (2) Das Land Berlin kann zu den von ihm veranstalteten Lotterien und Sportwetten Zusatzlotterien und -ausspielungen sowie Sonderauslosungen veranstalten. (3) Klassenlotterien dürfen im Land Berlin ausschließlich durch die Anstalt nach § 10 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages veranstaltet werden.

§ 7

Erlaubnis

§ 7 Erlaubnis (1) Erlaubnisse im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrages oder im gebündelten Verfahren nach § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages stehen Erlaubnissen der zuständigen Behörden des Landes Berlin gleich. Soweit die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages oder dieses Gesetzes die Sicherstellung von Erlaubnisvoraussetzungen verlangen, hat der Antragsteller bei der Antragstellung durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen den entsprechenden Nachweis zu führen; die Erlaubnisbehörde ist beim Fehlen derartiger Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Die Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen darf nur erteilt werden, wenn kein Versagungsgrund vorliegt. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. das Veranstalten und Vermitteln den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderläuft, 2. nicht sichergestellt ist, dass die Jugendschutzanforderungen des § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages , das Internetverbot des § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages und die Werbebeschränkungen des § 5 des Glücksspielstaatsvertrages eingehalten und die Aufklärungs- und Hinweispflichten nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages erfüllt werden, 3. ein Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages nicht vorliegt oder die übrigen Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrages nicht erfüllt sind, 4. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege die Voraussetzung des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht erfüllt ist, 5. die Teilnahme des Veranstalters am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages und der Ausschluss gesperrter Spieler nach § 21 Absatz 5 und § 22 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages durch Veranstalter und Vermittler oder bei Vermittlern die Mitwirkung am Sperrsystem gemäß § 8 Absatz 6 des Glücksspielstaatsvertrages nicht sichergestellt sind, 6. bei gewerblicher Spielvermittlung nicht sichergestellt ist, dass die Anforderungen des § 19 des Glücksspielstaatsvertrages eingehalten werden, 7. bei Sportwetten die Voraussetzung des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht erfüllt oder nicht sichergestellt ist, dass die Anforderungen des § 21 Absatz 2 bis 4 des Glücksspielstaatsvertrages eingehalten werden, oder 8. besondere Anforderungen dieses Gesetzes für Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen, Lotterie-Einnehmer oder gewerbliche Spielvermittler nicht erfüllt sind. (2) Der Erlaubnisbescheid muss enthalten: 1. Namen und Wohnsitz oder Sitz des Veranstalters oder Vermittlers und beauftragter dritter Personen, 2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel, 3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung, 4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltungen oder Vermittlungstätigkeit, 5. bei Veranstaltungen den Spielplan, 6. bei Vermittlungen den Veranstalter, 7. die Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Glücksspielstaatsvertrages und, 8. soweit erforderlich, die Festsetzungen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages . (3) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Insbesondere können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spieler bestimmt werden, die über die Anforderungen der §§ 20 bis 22 des Glücksspielstaatsvertrages hinausgehen. (4) Gegenstand der Erlaubnis sind auch die Teilnahmebedingungen. Diese müssen Bestimmungen enthalten über die 1. Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt, 2. Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten, 3. Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann, 4. Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten und Auszahlung der Gewinne. Änderungen der Teilnahmebedingungen bedürfen der Erlaubnis. (5) Die Erlaubnis kann insbesondere widerrufen werden, wenn 1. Bestimmungen der Erlaubnis wiederholt nicht beachtet werden, 2. der Veranstalter oder Vermittler nicht genügend Vorsorge im Hinblick auf den Spieler- und Jugendschutz ergreift, 3. die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten nicht vorgelegt werden, 4. die Sicherheit des Spielgeschäfts nachhaltig gefährdet wird, 5. Gründe vorliegen, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden, 6. der Veranstalter oder Vermittler in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten gerät, 7. geforderte Sicherheiten nicht geleistet werden oder 8. Nachweise über geforderte Schulungen des Veranstalters oder Vermittlers und seines Personals trotz Aufforderung in angemessener Zeit nicht vorgelegt werden.

§ 8

Annahmestellen

§ 8 Annahmestellen (1) Der Betrieb einer Annahmestelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach § 7 und eines privatrechtlichen Vertrages mit der Deutschen Klassenlotterie Berlin oder der gemeinsam geführten Anstalt nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages . Die Erlaubnis kann nur von der Deutschen Klassenlotterie Berlin oder der gemeinsam geführten Anstalt nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages beantragt und nur diesen erteilt werden. (2) In einer Annahmestelle dürfen ausschließlich öffentliche Glücksspiele der Veranstalter nach Absatz 1 vermittelt werden, die Vermittlung oder Veranstaltung sonstiger Glücksspiele ist dagegen unzulässig. Satz 1 gilt nicht für die Vermittlung von Lotterien nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages , sofern sowohl die Annahmestellen- als auch die betreffende Lotterieerlaubnis eine entsprechende Vermittlung gestatten. (3) Die Erlaubnis nach § 7 für den Betrieb einer Annahmestelle darf nur für Räumlichkeiten erteilt werden, die nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung dem Ziel, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen, und den sonstigen Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht entgegenstehen. Hierbei ist das sich ändernde Kaufverhalten im Sinne einer effektiven Kanalisierung zu berücksichtigen. (4) Eine Annahmestelle darf nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung und nicht in Räumlichkeiten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind, eingerichtet werden. (5) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle ist zu versagen, wenn 1. ein Versagungsgrund nach § 7 Abs. 1 vorliegt, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 3. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreiber den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird, 4. der Betreiber sich nicht verpflichtet, sich selbst und sein Personal im Hinblick auf die notwendigen Fachkenntnisse für den Betrieb einer Annahmestelle für Sportwetten und Lotterien schulen zu lassen, oder 5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erlaubnis aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte. (6) Die Anzahl der Annahmestellen im Land Berlin darf 1100 nicht überschreiten.

§ 9

Wettvermittlungsstellen

§ 9 Wettvermittlungsstellen (1) Wettvermittlungsstellen sind in die Vertriebsorganisation der nach § 4a in Verbindung mit § 10a des Glücksspielstaatsvertrages konzessionierten Veranstalter eingegliederte Vermittler, die über örtliche Verkaufsstellen Sportwetten vermitteln. Die Vermittlung von Sportwetten gemäß § 29 Absatz 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages bleibt unberührt. (2) Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach § 7 und eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Konzessionsinhaber. Die Erlaubnis kann nur von dem Konzessionsinhaber beantragt und nur diesem erteilt werden. (3) In einer Wettvermittlungsstelle dürfen ausschließlich die von der jeweiligen Konzession abgedeckten Sportwetten des Inhabers einer Konzession nach § 4a in Verbindung mit § 10a des Glücksspielstaatsvertrages vermittelt werden. Die Vermittlung der Angebote anderer Konzessionsinhaber für Sportwetten oder die Vermittlung oder Veranstaltung sonstiger öffentlicher Glücksspiele ist nicht zulässig. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde die Vermittlung von Pferdewetten in einer Wettvermittlungsstelle zulassen, sofern die Konzession des Veranstalters nach § 4a in Verbindung mit § 10a des Glücksspielstaatsvertrages , der Vertrag des Konzessionsinhabers mit der Wettvermittlungsstelle, die Buchmachererlaubnis des Wettvermittlungsstellenbetreibers und die sonstigen Anforderungen nach diesem Gesetz oder dem Glücksspielstaatsvertrag nicht entgegenstehen. (4) Die Erlaubnis nach § 7 für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle darf nur für Räumlichkeiten erteilt werden, die nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung dem Ziel, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen, und den sonstigen Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht entgegenstehen. Wettvermittlungsstellen dürfen nur in Räumlichkeiten betrieben werden, die ausschließlich der Vermittlung der nach Absatz 3 zulässigen öffentlichen Glücksspiele dienen. In der Wettvermittlungsstelle sind der Vertrieb von Waren und die Erbringung von anderen Dienstleistungen nicht zulässig. Abweichend hiervon ist die Verabreichung von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Hinsichtlich der Lage der Wettvermittlungsstellen ist eine flächendeckende Verteilung anzustreben und eine räumliche Nähe zu Spielhallen oder Spielbanken zu vermeiden; in Einrichtungen, insbesondere Sportanlagen, und auf Geländen, in oder auf denen Sportereignisse stattfinden, dürfen Wettvermittlungsstellen weder errichtet noch betrieben werden. (5) Eine Wettvermittlungsstelle darf nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung und nicht in Räumlichkeiten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind, eingerichtet werden. (6) Für die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle findet § 8 Absatz 5 entsprechende Anwendung. (7) Die Anzahl der Wettvermittlungsstellen im Land Berlin darf eine Gesamtzahl von 200 nicht überschreiten. Jedem Konzessionär nach § 4a in Verbindung mit § 10a des Glücksspielstaatsvertrages steht ein Kontingent von zehn Wettvermittlungsstellen im Land Berlin zur Verfügung; dieses Kontingent ist nicht übertragbar. Wettvermittlungsstellen, in denen nach Absatz 3 Satz 3 auch Pferdewetten vermittelt werden, sind uneingeschränkt auf die jeweiligen Kontingente anzurechnen.

§ 9a

Pferdewetten

§ 9a Pferdewetten Der Vollzug der die Pferdewetten im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 5 des Glücksspielstaatsvertrages betreffenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages obliegt unbeschadet der Zuständigkeit gemäß § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages der für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz zuständigen Behörde.

§ 1

Suchtprävention

§ 1 Suchtprävention Die für die Glücksspielsuchtbekämpfung zuständige Senatsverwaltung stellt Aufbau, Ausbau und Betrieb von Beratungsstellen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht und die Unterstützung und Beratung der für die Aufsicht über Glücksspielveranstalter und für die Glücksspielsuchtprävention zuständigen Behörden sicher. Die Finanzierung erfolgt aus der nach § 6 des Gesetzes über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin vom 7. Juni 1974 (GVBl. S. 1338), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Mai 1996 (GVBl. S. 179) geändert worden ist, abgeführten Zweckabgabe.

§ 10

Klassenlotterien und Lotterie-Einnehmer

§ 10 Klassenlotterien und Lotterie-Einnehmer (1) Über Anträge der Klassenlotterien auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 für die Veranstaltung von Lotterien in Berlin und für die Vermittlung dieser Lotterien durch Lotterie-Einnehmer und deren Verkaufsstellen in Berlin entscheidet die für die Glücksspielaufsicht zuständige Senatsverwaltung. Diese kann eine für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, die Entscheidung auch mit Wirkung für das Land Berlin zu treffen. (2) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 zur Betätigung als Lotterie-Einnehmer kann nur von einer Klassenlotterie gestellt, die Erlaubnis nur einer solchen erteilt werden. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Erlaubnis ist auch zu versagen, wenn 1. der die Erlaubnis beantragende Veranstalter nicht erklärt, dass die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit geprüft wurden, der Lotterie-Einnehmer keine geordneten wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse aufweist und der Aufsichtsbehörde kein einwandfreies Führungszeugnis vorgelegt wird, 2. der Lotterie-Einnehmer in den letzten fünf Jahren gegen Vorschriften über illegales Glücksspiel verstoßen hat oder 3. der zwischen dem Lotterie-Einnehmer und der Klassenlotterie abgeschlossene Vertrag nicht vorgelegt wird.

§ 11

Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential

§ 11 Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential Bei Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential richten sich die Erteilung sowie Inhalt und Form der Erlaubnis nach den §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages .

§ 12

Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien

§ 12 Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien (1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung von Kleinen Lotterien im Sinne des § 18 des Glücksspielstaatsvertrages kann abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 , § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 Satz 2 und § 17 des Glücksspielstaatsvertrages für die Veranstaltung solcher Lotterien allgemein erteilt werden, 1. die sich nicht über das Gebiet eines Bezirks hinaus erstrecken, 2. bei denen die Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 30 000 Euro nicht übersteigt, 3. deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel und eine Gewinnsumme von mindestens einem Viertel der Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte vorsieht, 4. bei denen der Losverkauf die Dauer von zwei Monaten nicht überschreitet und 5. bei denen der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet wird. (2) In der allgemeinen Erlaubnis ist zu bestimmen, dass bei den Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen. (3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. (4) In der allgemeinen Erlaubnis kann bestimmt werden, dass Veranstaltungen Kleiner Lotterien vorher bei der zuständigen Behörde anzuzeigen sind. Diese kann für eine allgemein erlaubte Veranstaltung im Einzelfall Auflagen erteilen. (5) Die zuständige Behörde kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung im Einzelfall untersagen, wenn 1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, des Glücksspielstaatsvertrages oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird, 2. keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist oder 3. durch die Veranstaltung oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird.

§ 13

Grundsatz

§ 13 Grundsatz (1) Im Gebiet des Landes Berlin ist gewerbliche Spielvermittlung nur für Lotterien und Sportwetten zulässig, die in Berlin erlaubt sind. (2) Örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler sind unzulässig. (3) Der Veranstalter oder die Annahmestelle dürfen dem gewerblichen Spielvermittler für die Vermittlung keine Provisionen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen einräumen. (4) Bei Vermittlung eines Spielvertrages hat der gewerbliche Spielvermittler eine Auskunft bei dem übergreifenden Sperrsystem nach § 8 Abs. 1 und § 23 des Glücksspielstaatsvertrages einzuholen. Er hat sicherzustellen, dass § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages eingehalten werden.

§ 14

Erlaubnis

§ 14 Erlaubnis (1) Für die Erlaubnis einer Tätigkeit als gewerblicher Spielvermittler in Berlin gelten die §§ 7 und 8 Abs. 5 entsprechend. Die Erlaubnis ist auch zu versagen, wenn der Vermittler seine allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Vertrag mit dem Treuhänder ( § 19 Nr. 3 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages ) nicht vorlegt. (2) Die Erlaubnis für die Tätigkeit als gewerblicher Spielvermittler in Berlin kann insbesondere widerrufen werden, wenn 1. die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet werden ( § 19 Nr. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages ) oder 2. der gewerbliche Spielvermittler gegenüber den Spielinteressenten nicht deutlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag ( § 19 Nr. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages ) hingewiesen hat.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrages einen Minderjährigen an Glücksspielen teilnehmen lässt, 2. entgegen § 5 Abs. 1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrages Werbung betreibt, 3. entgegen § 5 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages für ein unerlaubtes Glücksspiel wirbt, 4. entgegen § 7 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht oder nicht vollständig aufklärt, 5. entgegen § 7 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages einen erforderlichen Hinweis auf Losen, Spielscheinen oder Spielquittungen nicht anbringt, 6. auf ein vollziehbares Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages eine Auskunft innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage oder einen Nachweis innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht vorlegt, 7. einer vollziehbaren Anordnung der Glücksspielaufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt, 8. als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut einer vollziehbaren Untersagungsverfügung der Glücksspielaufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt, 9. als Diensteanbieter einer vollziehbaren Untersagungsverfügung der Glücksspielaufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt, 10. entgegen § 19 des Glücksspielstaatsvertrages eine für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltende Anforderung nicht erfüllt, 11. als Veranstalter oder Vermittler entgegen § 21 Abs. 3 oder § 22 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages die Teilnahme eines gesperrten Spielers nicht verhindert, 12. bei der Beantragung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages eine wesentliche Tatsache wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt, 13. gegen eine Festsetzung in einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages oder gegen eine Nebenbestimmung zu einer solchen Erlaubnis verstößt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 und 6 bis 13 bezeichnete Tat fahrlässig begeht. (3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 250000 Euro geahndet werden. (4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände, 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder 2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.

§ 16

Gleichstellungsbestimmung

§ 16 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 17

Verordnungsermächtigung

§ 17 Verordnungsermächtigung Die für die Glücksspielaufsicht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit den §§ 7 und 14 dieses Gesetzes, insbesondere über Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen, Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen, sowie 2. das Betreiben der Sperrdatei nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages und über die Erteilung von Auskünften aus der Sperrdatei an gewerbliche Spielvermittler nach § 13 Abs. 4 Satz 1 .

§ 2

Suchtforschung

§ 2 Suchtforschung (1) Das Land Berlin fördert Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht. Im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgabe kann es mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern. § 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die in § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GVBl. S. 604) genannten Veranstalter und die Spielbanken sind berechtigt und auf Verlangen der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörden verpflichtet, Daten nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 7 bis 9 des Glücksspielstaatsvertrages für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

§ 3

Spielersperren

§ 3 Spielersperren (1) Der nach § 8 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages zur Teilnahme an einem übergreifenden Sperrsystem Verpflichtete, der eine Spielersperre verfügt hat, hat die in § 23 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages genannten Daten zu erheben und diese sowie die in § 23 Abs. 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages genannten Dokumente unverzüglich in der Sperrdatei zu speichern. (2) Vor Aufnahme einer Fremdsperre nach § 8 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages in die Sperrdatei ist der betroffene Spieler anzuhören. Stimmt er der Fremdsperre nicht zu, sind die zugrunde liegenden Meldungen Dritter zu überprüfen. (3) Sind die Gründe, die zu einer Spielersperre geführt haben, entfallen und liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages vor, hat der Veranstalter, der die Spielersperre verfügt hat, diese aufzuheben und die Aufhebung in die Sperrdatei einzutragen. (4) Die Daten gesperrter Spieler dürfen ohne deren Zustimmung nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden, es sei denn, eine andere Verwendung ist auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes zulässig. (5) Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts für die Daten gesperrter Spieler ist die Stelle, die die Sperre verfügt hat.

§ 4

Auskunftsanspruch gesperrter Spieler

§ 4 Auskunftsanspruch gesperrter Spieler Gesperrte Spieler erhalten auf Antrag aus der Sperrdatei Auskunft über: 1. zu ihrer Person nach § 23 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages gespeicherte Daten, 2. die Rechtsgrundlage der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten, 3. die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen und 4. Name und Anschrift des Auftragnehmers, sofern ein Dritter mit der Datenverarbeitung beauftragt wurde.

§ 5

Grundsatz

§ 5 Grundsatz Glücksspiele dürfen im Land Berlin nur von diesem und nur zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots veranstaltet werden. Das Land Berlin bedient sich zur Durchführung der von ihm veranstalteten Lotterien und Sportwetten der Deutschen Klassenlotterie Berlin. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt. Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential nach dem dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages dürfen auch von Dritten veranstaltet werden.

§ 6

Veranstaltungen

§ 6 Veranstaltungen (1) Das Land Berlin kann folgende Glücksspiele veranstalten: 1. Zahlenlotterien, 2. Endziffernlotterien, 3. Sportwetten und 4. Losbrieflotterien. (2) Das Land Berlin kann zu den von ihm veranstalteten Lotterien und Sportwetten Zusatzlotterien und -ausspielungen sowie Sonderauslosungen veranstalten. (3) Das Land Berlin kann allein oder mit anderen Ländern Klassenlotterien veranstalten. Klassenlotterien können auch von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einer privatrechtlichen Gesellschaft, an der eine oder mehrere Personen des öffentlichen Rechts maßgeblich beteiligt sind, veranstaltet oder durchgeführt werden.

§ 7

Erlaubnis

§ 7 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen darf nur erteilt werden, wenn kein Versagungsgrund vorliegt. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. das Veranstalten und Vermitteln den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderläuft, 2. nicht sichergestellt ist, dass die Jugendschutzanforderungen des § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages , das Internetverbot des § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages und die Werbebeschränkungen des § 5 des Glücksspielstaatsvertrages eingehalten und die Aufklärungs- und Hinweispflichten nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages erfüllt werden, 3. ein Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages nicht vorliegt oder die übrigen Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrages nicht erfüllt sind, 4. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege die Voraussetzung des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht erfüllt ist, 5. die Teilnahme des Veranstalters am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages und der Ausschluss gesperrter Spieler nach § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages nicht sichergestellt sind, 6. bei gewerblicher Spielvermittlung nicht sichergestellt ist, dass die Anforderungen des § 19 des Glücksspielstaatsvertrages eingehalten werden, 7. bei Wetten die Voraussetzung des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht erfüllt oder nicht sichergestellt ist, dass die Anforderungen des § 21 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages oder des § 9 Abs. 2 eingehalten werden, oder 8. besondere Anforderungen dieses Gesetzes für Annahmestellen, Lotterie-Einnehmer oder gewerbliche Spielvermittler nicht erfüllt sind. (2) Der Erlaubnisbescheid muss enthalten: 1. Namen und Wohnsitz oder Sitz des Veranstalters oder Vermittlers und beauftragter dritter Personen, 2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel, 3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung, 4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltungen oder Vermittlungstätigkeit, 5. bei Veranstaltungen den Spielplan, 6. bei Vermittlungen den Veranstalter, 7. die Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrages und, 8. soweit erforderlich, die Festsetzungen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages . (3) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Insbesondere können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spieler bestimmt werden, die über die Anforderungen der §§ 20 bis 22 des Glücksspielstaatsvertrages hinausgehen. (4) Gegenstand der Erlaubnis sind auch die Teilnahmebedingungen. Diese müssen Bestimmungen enthalten über die 1. Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt, 2. Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten, 3. Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann, 4. Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten und Auszahlung der Gewinne. Änderungen der Teilnahmebedingungen bedürfen der Erlaubnis. (5) Die Erlaubnis kann insbesondere widerrufen werden, wenn 1. Bestimmungen der Erlaubnis wiederholt nicht beachtet werden, 2. der Veranstalter oder Vermittler nicht genügend Vorsorge im Hinblick auf den Spieler- und Jugendschutz ergreift, 3. die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten nicht vorgelegt werden, 4. die Sicherheit des Spielgeschäfts nachhaltig gefährdet wird, 5. Gründe vorliegen, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden, 6. der Veranstalter oder Vermittler in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten gerät, 7. geforderte Sicherheiten nicht geleistet werden oder 8. Nachweise über geforderte Schulungen des Veranstalters oder Vermittlers und seines Personals trotz Aufforderung in angemessener Zeit nicht vorgelegt werden.

§ 8

Annahmestellen

§ 8 Annahmestellen (1) Der Betrieb einer Annahmestelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach § 7 und eines privatrechtlichen Vertrages mit der Deutschen Klassenlotterie Berlin. Die Erlaubnis kann nur von der Deutschen Klassenlotterie Berlin beantragt und nur dieser erteilt werden. (2) In einer Annahmestelle dürfen auch Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential nach dem dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages vertrieben werden, sofern die jeweilige Erlaubnis dies zulässt. (3) Die Erlaubnis nach § 7 für den Betrieb einer Annahmestelle darf nur für Räumlichkeiten erteilt werden, die nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung dem Ziel, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen, nicht entgegenstehen. (4) Eine Annahmestelle darf nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung eingerichtet werden. (5) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle ist zu versagen, wenn 1. ein Versagungsgrund nach § 7 Abs. 1 vorliegt, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 3. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreiber den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird, 4. der Betreiber sich nicht verpflichtet, sich selbst und sein Personal im Hinblick auf die notwendigen Fachkenntnisse für den Betrieb einer Annahmestelle für Sportwetten und Lotterien schulen zu lassen, oder 5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erlaubnis aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte. (6) Die Anzahl der Annahmestellen im Land Berlin darf 1100 nicht überschreiten.

§ 9

Rahmenbedingungen für Glücksspiele nach § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 des ...

§ 9 Rahmenbedingungen für Glücksspiele nach § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages (1) In der Erlaubnis zu Glücksspielen nach § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages sollen Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spieler angeordnet werden. (2) Der Annahmeschluss für jede Wette muss spätestens fünf Minuten vor Beginn der Sportveranstaltung liegen. In Einrichtungen, insbesondere in Sportanlagen, und auf Gelände, in denen oder auf dem Sportereignisse stattfinden, dürfen Wettannahmestellen weder errichtet noch betrieben werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.