Berlin

Zustimmungsgesetz zum Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag Vom 6. Dezember 20191)

Ausfertigungsdatum:
06.12.2019
Fundstelle:
GVBl. 2019, 778
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage GlüÄndStVtrG

AnlageDritter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland* (Dritter Glücksspieländerungsstaatsvertrag - 3. GlüÄndStV)2)Das Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern,das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt,das Land Schleswig-Holstein undder Freistaat Thüringen(im Folgenden: die Länder genannt)schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 1 Änderung des Glücksspielstaatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV).]

Artikel

Artikel 2 Inkrafttreten(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(2) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

§ 1

Zustimmung

§ 1 Zustimmung(1) Dem am 26. März 2019 unterzeichneten Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2

Bekanntmachungen

§ 2 Bekanntmachungen(1) Das Inkrafttreten des Staatsvertrages nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.*(2) Das Gegenstandsloswerden des Staatsvertrages nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.