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title: "GleiBV — Verordnung über statistische Angaben und Analysen zur Beschäftigtenstruktur sowie zur Besetzung von Gremien für den Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes (Gleichstellungsberichtsverordnung - GleiBV) Vom 9. April 2002"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/glstbervbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GlStBerVBErahmen"
updated: "2026-05-13T01:09:20+00:00"
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# GleiBV — Verordnung über statistische Angaben und Analysen zur Beschäftigtenstruktur sowie zur Besetzung von Gremien für den Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes (Gleichstellungsberichtsverordnung - GleiBV) Vom 9. April 2002

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 09.04.2002
*Fundstelle:* GVBl. 2002, 123


### § 2 — Einzelberichte

§ 2 EinzelberichteJede Einrichtung nach § 1 des Landesgleichstellungsgesetzes berichtet1. zu den unter § 1 Absatz 1 Nummer 1 und gegebenenfalls Nummer 2 aufgeführten Daten, insbesondere zur Unterrepräsentanz von Frauen sowie2. zu Maßnahmen, Zielen und Ergebnissen der Frauenförderung, insbesondere zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie zur Aus-, Fort- und Weiterbildung.

### § 1 — Datenerhebung

§ 1 Datenerhebung(1) Zur Analyse von Struktur und Entwicklung der Beschäftigtenzahlen werden folgende Daten erhoben.1. Jede Einrichtung nach § 1 des Landesgleichstellungsgesetzes erhebt: a) Zahl der Beschäftigten zum Stichtag,b) Zahl der Stellenbesetzungen sowie der Beförderungen und Höhergruppierungen im Berichtszeitraum, jeweils gegliedert nach - Geschlecht,- Umfang des Beschäftigungsverhältnisses (Vollzeit / Teilzeit),- Status (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Tarifbeschäftigte),- Laufbahn-, Besoldungs- und Entgeltgruppen,- Leitungsfunktionen im höheren Dienst (Einrichtungs-, Abteilungs- und Referatsleitung und vergleichbare Leitungsfunktionen mit Direktions- und Weisungsrecht). Eine Einrichtung, die nicht die für Behörden übliche Personalstruktur oder sonstige vergleichbare Besonderheiten aufweist, übermittelt mit Zustimmung der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung abweichende, ihrem jeweils besonderen Aufbau entsprechende Daten.2. Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Landes Berlin erheben: a) Zahl der Personen in Vorstands- und Geschäftsleitungspositionen zum Stichtag,b) Zahl der Besetzungen dieser Positionen, der im Besetzungsverfahren eingegangenen Bewerbungen sowie der zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Personen im Berichtszeitraum, jeweils gegliedert nach Geschlecht sowie c) Art der öffentlichen Bekanntmachung der besetzten Positionen,d) Einbezug von Dritten in den Personalfindungsprozess. Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Landes Berlin teilen zudem mit, ob zum Stichtag - ein den Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes entsprechender Frauenförderplan vorliegt,- eine Frauenvertreterin im Amt ist.(2) Jede Vergabestelle des Landes Berlin im Geltungsbereich von § 1 des Landesgleichstellungsgesetzes erhebt bei Vergabe öffentlicher Aufträge im Berichtszeitraum folgende Angaben zu § 13 Absatz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes:1. Zahl aller ausgeschriebenen Aufträge,2. Zahl der ausgeschriebenen Aufträge mit Verpflichtung zur Frauenförderung,3. Zahl der geprüften Nachweise a) gemäß § 4 Nummer 3 der Frauenförderverordnungb) gemäß § 5 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes, 4. Zahl der nicht erbrachten Nachweise nach den Buchstaben a und b und5. Zahl und Art der Sanktionen gemäß § 7 der Frauenförderverordnung sowie § 6 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes.(3) Jede Einrichtung nach § 1 des Landesgleichstellungsgesetzes erhebt Daten zu folgenden Gremien:Beiräte und Sachverständigenkommissionen, Auswahl- und Prüfungsausschüsse/-kommissionen, Organe und Aufsichtsgremien sowie vergleichbare Gremien, die zu Fragen von erheblicher Bedeutung entscheiden oder beraten. Dazu werden jeweils zum Stichtag folgende Angaben erhoben:1. je Gremium im Bereich der Einrichtungen (§ 15 Absatz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes) - Name und Aufgabe des Gremiums,- Rechtsgrundlage des Gremiums und Amtszeit der Mitglieder,- Zuständigkeit für die Zusammensetzung und das Auswahlverfahren,- Zahl der Mitglieder getrennt nach Geschlecht, wobei die Zahl der Mitglieder, die das Land Berlin vertreten, gesondert auszuweisen ist; 2. je Gremium außerhalb der Einrichtungen, in die das Land Berlin Vertreterinnen oder Vertreter entsendet (§ 15 Absatz 3 des Landesgleichstellungsgesetzes) - Name des Gremiums,- Zahl der entsandten Mitglieder, getrennt nach Geschlecht.

### § 4 — Erhebungsunterlagen und Berichterstattung

§ 4 Erhebungsunterlagen und Berichterstattung(1) Die Angaben nach §§ 1 und 2 werden mit Hilfe der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Erhebungsunterlagen erfasst und übermittelt. Diese Daten werden zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 19 des Landesgleichstellungsgesetzes unter Berücksichtigung des Artikels 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.4.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in Verbindung mit § 17 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, von der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung verarbeitet.(2) Sie werden alle zwei Jahre, spätestens acht Wochen nach dem Stichtag der Erhebung, der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung übermittelt.(3) Für den Bericht an das Abgeordnetenhaus erstellt die für Frauenpolitik zuständige Senatsverwaltung aus den Daten und Einzelberichten der Einrichtungen eine zusammenfassende Analyse zur Struktur und Entwicklung der Beschäftigung von Frauen sowie zur Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes. Dabei kann zu unterschiedlichen Schwerpunkten berichtet werden.

### Eingangsformel GleiBV

Auf Grund des § 19 Absatz 4 des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280), das zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502) geändert worden ist, wird verordnet:

### § 1 — Datenerhebung

§ 1 Datenerhebung(1) Zur Analyse von Struktur und Entwicklung der Beschäftigtenzahlen werden folgende Daten erhoben. 1. Jede Einrichtung nach § 1 des Landesgleichstellungsgesetzes erhebt: a) Zahl der Beschäftigten zum Stichtag,b) Zahl der Stellenbesetzungen sowie der Beförderungen und Höhergruppierungen im Berichtszeitraum, jeweils gegliedert nach - Geschlecht,- Umfang des Beschäftigungsverhältnisses (Vollzeit / Teilzeit),- Status (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Tarifbeschäftigte),- Laufbahn-, Besoldungs- und Entgeltgruppen,- Leitungsfunktionen im höheren Dienst (Einrichtungs-, Abteilungs- und Referatsleitung und vergleichbare Leitungsfunktionen mit Direktions- und Weisungsrecht). Eine Einrichtung, die nicht die für Behörden übliche Personalstruktur oder sonstige vergleichbare Besonderheiten aufweist, übermittelt mit Zustimmung der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung abweichende, ihrem jeweils besonderen Aufbau entsprechende Daten.2. Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Landes Berlin erheben: a) Zahl der Personen in Vorstands- und Geschäftsleitungspositionen zum Stichtag,b) Zahl der Besetzungen dieser Positionen, der im Besetzungsverfahren eingegangenen Bewerbungen sowie der zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Personen im Berichtszeitraum, jeweils gegliedert nach Geschlecht sowie c) Art der öffentlichen Bekanntmachung der besetzten Positionen,d) Einbezug von Dritten in den Personalfindungsprozess. Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Landes Berlin teilen zudem mit, ob zum Stichtag - ein den Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes entsprechender Frauenförderplan vorliegt,- eine Frauenvertreterin im Amt ist. (2) Jede Vergabestelle des Landes Berlin im Geltungsbereich von § 1 des Landesgleichstellungsgesetzes erhebt bei Vergabe öffentlicher Aufträge im Berichtszeitraum folgende Angaben zu § 13 Absatz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes: 1. Zahl aller ausgeschriebenen Aufträge,2. Zahl der ausgeschriebenen Aufträge mit Verpflichtung zur Frauenförderung,3. Zahl der geprüften Nachweise a) gemäß § 4 Nummer 3 der Frauenförderverordnungb) gemäß § 5 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes, 4. Zahl der nicht erbrachten Nachweise nach den Buchstaben a und b und5. Zahl und Art der Sanktionen gemäß § 6 der Frauenförderverordnung sowie § 6 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes. (3) Jede Einrichtung nach § 1 des Landesgleichstellungsgesetzes erhebt Daten zu folgenden Gremien: Beiräte und Sachverständigenkommissionen, Auswahl- und Prüfungsausschüsse/-kommissionen, Organe und Aufsichtsgremien sowie vergleichbare Gremien, die zu Fragen von erheblicher Bedeutung entscheiden oder beraten. Dazu werden jeweils zum Stichtag folgende Angaben erhoben: 1. je Gremium im Bereich der Einrichtungen (§ 15 Absatz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes) - Name und Aufgabe des Gremiums,- Rechtsgrundlage des Gremiums und Amtszeit der Mitglieder,- Zuständigkeit für die Zusammensetzung und das Auswahlverfahren,- Zahl der Mitglieder getrennt nach Geschlecht, wobei die Zahl der Mitglieder, die das Land Berlin vertreten, gesondert auszuweisen ist; 2. je Gremium außerhalb der Einrichtungen, in die das Land Berlin Vertreterinnen oder Vertreter entsendet (§ 15 Absatz 3 des Landesgleichstellungsgesetzes) - Name des Gremiums,- Zahl der entsandten Mitglieder, getrennt nach Geschlecht.

### § 2 — Einzelberichte

§ 2 EinzelberichteJede Einrichtung nach § 1 des Landesgleichstellungsgesetzes berichtet schriftlich 1. zu den unter § 1 Absatz 1 Nummer 1 und gegebenenfalls Nummer 2 aufgeführten Daten, insbesondere zur Unterrepräsentanz von Frauen sowie2. zu Maßnahmen, Zielen und Ergebnissen der Frauenförderung, insbesondere zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie zur Aus-, Fort- und Weiterbildung.

### § 3 — Stichtag, Erhebungszeitraum

§ 3 Stichtag, Erhebungszeitraum(1) Die Angaben zum Personalstand (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils Buchstabe a) und zu den Gremien werden im Abstand von zwei Jahren zum Stichtag 30. Juni erhoben (zuletzt am 30. Juni 2010). (2) Die Angaben zu Stellenbesetzungen, Beförderungen und Höhergruppierungen (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils Buchstabe b), Besetzungsverfahren (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben c und d), öffentlicher Auftragsvergabe und staatlicher Leistungsgewährung werden für den Zeitraum von zwei Jahren zwischen den beiden Stichtagen erhoben (zuletzt 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2010). (3) Sofern Daten gemäß § 1 bereits durch andere Erhebungen oder Statistiken verfügbar sind, werden diese im Einvernehmen mit der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung für den Bericht an das Abgeordnetenhaus herangezogen; es gelten die dortigen Stichtage.

### § 4 — Erhebungsunterlagen und Berichterstattung

§ 4 Erhebungsunterlagen und Berichterstattung(1) Die Daten und Einzelberichte werden auf den von der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Erhebungsunterlagen mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfasst und übermittelt. (2) Sie werden alle zwei Jahre, spätestens acht Wochen nach dem Stichtag der Erhebung, der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung übermittelt. (3) Für den Bericht an das Abgeordnetenhaus erstellt die für Frauenpolitik zuständige Senatsverwaltung aus den Daten und Einzelberichten der Einrichtungen eine zusammenfassende Analyse zur Struktur und Entwicklung der Beschäftigung von Frauen sowie zur Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes. Dabei kann zu unterschiedlichen Schwerpunkten berichtet werden.

### § 5 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gleichstellungsberichtsverordnung vom 9. April 2002 (GVBl. S. 123) außer Kraft.

### Eingangsformel GleiBV

Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 31. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2001 (GVBl. S. 530), wird verordnet:

### § 1 — Datenerhebung

§ 1 Datenerhebung(1) Jede Einrichtung nach § 1 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes erhebt folgende Angaben zur Analyse von Struktur und Entwicklung der Beschäftigtenzahlen, soweit nicht eine Regelung nach Satz 2 und 3 entgegensteht: 1. Zahl der Beschäftigten zum Stichtag der Erhebung,2. Zahl der Stellenbesetzungen und der Beförderungen oder Höhergruppierungen im Erhebungszeitraum,jeweils gegliedert nach- Geschlecht,- Umfang des Beschäftigungsverhältnisses (Vollzeit/Teilzeit),- Art des Beschäftigungsverhältnisses (Beamte / Beamtinnen, Richter / Richterinnen, Angestellte, Arbeiter / Arbeiterinnen) und- Laufbahngruppe sowie Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppe (Einstufung) im gehobenen und höheren Dienst,3.a) Zahl der Beschäftigten in Leitungsfunktionen zum Stichtag der Erhebung sowieb) Zahl der Besetzungen dieser Positionen im Erhebungszeitraum,jeweils gegliedert nach- Geschlecht,- Umfang des Beschäftigungsverhältnisses (Vollzeit/Teilzeit),- Laufbahngruppe sowie- Leitungsfunktionen im höheren Dienst (Abteilungsleitung und/oder Einrichtungsleitung, Referatsleitung sowie Gruppen- und Sachgebietsleitung bzw. vergleichbare Leitungsaufgaben) mit Angabe der Einstufung. Eine Einrichtung, die nicht die für Behörden übliche Personalstruktur oder sonstige vergleichbare Besonderheiten aufweist, übermittelt mit Zustimmung der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung abweichende, ihrem jeweils besonderen Aufbau entsprechende Daten. Dies gilt auch für eine Einrichtung mit geringer Beschäftigtenzahl. (2) Die Datenerhebung zu Gremien umfasst Beiräte und Sachverständigenkommissionen, Auswahl- und Prüfungsausschüsse/-kommissionen, Organe und Aufsichtsgremien sowie vergleichbare Gremien, die zu Fragen von erheblicher Bedeutung entscheiden oder beraten. Dazu werden folgende Angaben erhoben: 1. je Gremium im Bereich der Einrichtung (§ 15 Abs. 2 des Landesgleichstellungsgesetzes)- Name und Aufgabe des Gremiums,- Rechtsgrundlage und Amtszeit der Mitgliedschaft,- Zuständigkeit für die Zusammensetzung und das Auswahlverfahren,- Zahl der Mitglieder getrennt nach Geschlecht, wobei die Zahl der Mitglieder aus Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes gesondert auszuweisen ist;2. je Gremium außerhalb des Geltungsbereiches des Landesgleichstellungsgesetzes (§ 15 Abs. 3 des Landesgleichstellungsgesetzes)- Name des Gremiums,- Zahl der Mitglieder, die von der Einrichtung entsandt wurden, getrennt nach Geschlecht, jeweils zum Stichtag der Erhebung.

### § 2 — Einzelberichte

§ 2 EinzelberichteJede Einrichtung berichtet 1. zu den unter § 1 aufgeführten Daten, insbesondere zur Unterrepräsentanz von Frauen sowie2. über Maßnahmen, Ziele und Ergebnisse der Frauenförderung, insbesondere zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie zur Aus-, Fort- und Weiterbildung.

### § 3 — Stichtag, Erhebungszeitraum

§ 3 Stichtag, ErhebungszeitraumAlle Daten werden im Abstand von zwei Jahren von der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung erhoben. Die Erhebung der Daten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 a) sowie Abs. 2 erfolgt beginnend mit dem Jahr 2004 zum Stichtag 30. Juni. Die Erhebung der Daten zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 b) erfolgt jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren. Der erste Erhebungszeitraum beginnt am 1. Juli 2002 und endet am 30. Juni 2004.

### § 4 — Erhebungsunterlagen und Berichterstattung

§ 4 Erhebungsunterlagen und Berichterstattung(1) Die Daten und Einzelberichte werden auf den von der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Erhebungsunterlagen mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfasst und übermittelt. (2) Für den Bericht an das Abgeordnetenhaus erstellt die für Frauenpolitik zuständige Senatsverwaltung aus den Daten und Einzelberichten der Einrichtungen eine zusammenfassende Analyse zur Struktur und Entwicklung der Beschäftigung von Frauen sowie zur Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes. Dabei kann zu unterschiedlichen Schwerpunkten berichtet werden.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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— Verordnung über statistische Angaben und Analysen zur Beschäftigtenstruktur sowie zur Besetzung von Gremien für den Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes (Gleichstellungsberichtsverordnung - GleiBV) Vom 9. April 2002
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GlStBerVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
