LGBSchV · Berlin

Verordnung über die Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach § 33 des Landesgleichberechtigungsgesetzes (Landesgleichberechtigungsschlichtungsverordnung - LGBSchV) Vom 21. November 2023

Ausfertigungsdatum:
21.11.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 387
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LGBSchV

Auf Grund des § 33 Absatz 9 des Landesgleichberechtigungsgesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1167) verordnet die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung:

§ 1

Ziel und Beteiligte des Schlichtungsverfahrens

§ 1 Ziel und Beteiligte des SchlichtungsverfahrensDas Schlichtungsverfahren soll eine rasche, einvernehmliche, außergerichtliche und unentgeltliche Beilegung von Streitigkeiten nach § 33 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 des Landesgleichberechtigungsgesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1167) in der jeweils geltenden Fassung ermöglichen. Beteiligte des Schlichtungsverfahrens sind die Antragstellerin oder der Antragsteller sowie die öffentliche Stelle nach § 2 des Landesgleichberechtigungsgesetzes.

§ 10

Barrierefreie Kommunikation

§ 10 Barrierefreie KommunikationDie Schlichtungsstelle gewährleistet eine barrierefreie Kommunikation mit den Beteiligten.

§ 11

Kosten des Verfahrens

§ 11 Kosten des VerfahrensDas Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten gebühren- und auslagenfrei. Mit Ausnahme notwendiger Fahrtkosten nach § 12 werden den Beteiligten Kosten und Auslagen nicht erstattet.

§ 12

Fahrtkosten

§ 12 Fahrtkosten(1) Die notwendigen Fahrtkosten, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller für die Teilnahme an einem Schlichtungstermin nach § 7 Absatz 4 entstehen, werden von der Schlichtungsstelle auf Antrag in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes erstattet, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften übernommen werden können. Für Reisen aus dem Ausland werden Fahrtkosten nicht erstattet.(2) Zu den notwendigen Kosten nach Absatz 1 gehören auch die notwendigen Fahrtkosten für eine erforderliche Begleitperson. Die Erforderlichkeit einer Begleitperson ist gegeben, wenn im Schwerbehindertenausweis der Antragstellerin oder des Antragstellers das Merkzeichen „B“ eingetragen ist.

§ 13

Tätigkeitsbericht

§ 13 TätigkeitsberichtDie Schlichtungsstelle erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht. Sie leitet ihn der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung, dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen sowie der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres zu.

§ 14

Öffentlichkeitsarbeit der Schlichtungsstelle

§ 14 Öffentlichkeitsarbeit der Schlichtungsstelle(1) Die Schlichtungsstelle unterhält eine barrierefreie Internetseite, auf der mindestens diese Verordnung, ein Antragsformular, die Tätigkeitsberichte nach § 13 sowie allgemein verständliche Informationen, insbesondere zu Aufgaben, Zuständigkeit und Erreichbarkeit der Schlichtungsstelle, den schlichtenden Personen und zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens, veröffentlicht werden.(2) Auf Anfrage werden die Informationen nach Absatz 1 in Textform in leichter Sprache übermittelt.

§ 15

Inkrafttreten

§ 15 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

§ 2

Schlichtungsstelle und Geschäftsordnung

§ 2 Schlichtungsstelle und Geschäftsordnung(1) Die Schlichtungsstelle und ihre Geschäftsstelle werden bei der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen eingerichtet. Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens einer hauptamtlich schlichtenden Person, die durch neben- oder freiberuflich schlichtende Personen unterstützt werden kann, zu besetzen.(2) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen kann im Einvernehmen mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung eine Geschäftsordnung für die Schlichtungsstelle erlassen.

§ 3

Schlichtende Personen

§ 3 Schlichtende Personen(1) Die schlichtenden Personen werden von der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen im Einvernehmen mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung für die Zeit von vier Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die schlichtenden Personen ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fort.(2) Zur schlichtenden Person darf nur bestellt werden, wer1. mindestens die erste juristische Prüfung bestanden hat und2. über die nötige Erfahrung, Fähigkeit und Sachkunde für die Beilegung von Streitigkeiten in der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle verfügt.(3) Die schlichtenden Personen sind sachlich unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.(4) Die schlichtenden Personen sind für eine unabhängige, unparteiische und sachgerechte Verfahrensführung verantwortlich. Sie haben Handlungen, die geeignet sind, die unabhängige und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu beeinträchtigen, zu unterlassen. Eine schlichtende Person darf nicht zur Beilegung einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Frage zu stellen. Tatsachen, die hierfür geeignet sind, hat sie unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 5 bei der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen anzuzeigen. Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen entscheidet nach Anhörung der Beteiligten, ob die schlichtende Person in dem fraglichen Schlichtungsverfahren tätig werden darf.(5) Eine schlichtende Person kann durch die Landesbeauftragte und den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen im Einvernehmen mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung abberufen werden, wenn1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige unparteiische und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit nicht mehr erwarten lassen,2. sie nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit gehindert ist oder3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.Die Bestellung einer schlichtenden Person ist zudem aufzuheben, sobald die Tätigkeit in der Schlichtungsstelle endet.

§ 4

Verschwiegenheit

§ 4 VerschwiegenheitDie schlichtenden Personen und die weiteren mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens befassten Personen sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Anderes geregelt ist. § 4 Satz 3 des Mediationsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577), das durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

§ 5

Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens

§ 5 Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens(1) Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 33 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 des Landesgleichberechtigungsgesetzes kann in Textform oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle gestellt werden. Er muss eine Darstellung des Sachverhalts, das Antragsbegehren, den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie der öffentlichen Stelle nach § 2 des Landesgleichberechtigungsgesetzes enthalten.(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann den Antrag jederzeit ohne Begründung in Textform oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle zurücknehmen.

§ 6

Ablehnung eines Schlichtungsverfahrens

§ 6 Ablehnung eines SchlichtungsverfahrensDie schlichtende Person lehnt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt. Die Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits der öffentlichen Stelle nach § 2 des Landesgleichberechtigungsgesetzes übermittelt worden ist, unter Angabe einer kurzen und allgemein verständlichen Begründung in Textform mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann die schlichtende Person eine Verweisberatung anbieten.

§ 7

Verfahren

§ 7 Verfahren(1) Die schlichtende Person wirkt auf eine zügige Durchführung des Verfahrens hin, bestimmt dessen weiteren Gang nach freiem Ermessen und wirkt auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin.(2) Die Schlichtungsstelle übermittelt der öffentlichen Stelle nach § 2 des Landesgleichberechtigungsgesetzes eine Abschrift des Schlichtungsantrags, welche hierzu binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang Stellung nehmen kann. Die Schlichtungsstelle leitet diese Stellungnahme der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu und gibt, soweit die öffentliche Stelle nach § 2 des Landesgleichberechtigungsgesetzes keine Abhilfe schafft, die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats ab Zugang.(3) Zur Ermittlung des Sachverhalts kann die schlichtende Person mit dem Einverständnis der Antragstellerin oder des Antragstellers die öffentliche Stelle nach § 2 des Landesgleichberechtigungsgesetzes zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen auffordern.(4) Die schlichtende Person kann die Beteiligten zu einem Schlichtungstermin einladen, um mit ihnen die Streitigkeit mit dem Ziel einer gütlichen Einigung mündlich zu erörtern.

§ 8

Mediation und Schlichtungsvorschlag

§ 8 Mediation und Schlichtungsvorschlag(1) Die schlichtende Person kann im Rahmen des Schlichtungsverfahrens den Beteiligten den Einsatz von Mediation zur Streitbeilegung anbieten oder einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Sie kann den Beteiligten ferner die Hinzuziehung der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen oder anderer sachkundiger Stellen vorschlagen. Eine Hinzuziehung ist nur zulässig, wenn alle Beteiligten zustimmen.(2) Entscheiden sich die Beteiligten für eine Mediation, wird in der Regel die jeweilige schlichtende Person als Mediatorin oder Mediator tätig. Im Fall einer Einigung der Beteiligten im Rahmen der Mediation gilt § 2 Absatz 6 Satz 3 des Mediationsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung zu dokumentieren und von den Beteiligten zu unterschreiben ist.(3) Kommt eine gütliche Einigung der Beteiligten nicht zustande, unterbreitet die schlichtende Person den Beteiligten in Textform einen Vorschlag zur angemessenen Beilegung der Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag), der auf dem sich aus dem Schlichtungsverfahren ergebenden Sachverhalt beruht und den geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Er ist mit einer Begründung zu versehen, aus der die wesentlichen Gründe hervorgehen. Ein Schlichtungsvorschlag soll in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens unterbreitet werden.(4) Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Beteiligten mit der Unterbreitung des Schlichtungsvorschlags darüber, dass1. sie nicht verpflichtet sind, den Schlichtungsvorschlag anzunehmen,2. sie im Falle der beiderseitigen Annahme vertraglich verpflichtet sind, den Schlichtungsvorschlag zu befolgen,3. der Vorschlag von dem möglichen Ergebnis einer gerichtlichen Entscheidung der Streitigkeit abweichen kann und4. es ihnen im Falle der Nichtannahme freisteht, einen Rechtsbehelf einzulegen oder ein bereits anhängiges Rechtsbehelfsverfahren fortzuführen.(5) Die Schlichtungsstelle setzt den Beteiligten eine angemessene Frist zur Annahme des Schlichtungsvorschlags. Sie soll in der Regel einen Monat ab Zugang des Schlichtungsvorschlags betragen. Die Annahme kann in Textform oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle erklärt werden.

§ 9

Abschluss des Verfahrens

§ 9 Abschluss des Verfahrens(1) Haben sich die Beteiligten gütlich geeinigt oder einen Schlichtungsvorschlag nach § 8 Absatz 3 angenommen und eine Mitteilung der Schlichtungsstelle nach Absatz 2 erhalten oder ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Bestätigung nach Absatz 3 zugestellt worden, ist das Schlichtungsverfahren beendet.(2) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten jeweils eine Ausfertigung der von ihnen erzielten Abschlussvereinbarung oder des von ihnen angenommenen Schlichtungsvorschlags und teilt ihnen mit, dass damit das Schlichtungsverfahren beendet ist.(3) Konnten die Beteiligten keine Einigung erzielen, stellt die Schlichtungsstelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller in Textform die Bestätigung nach § 33 Absatz 7 Satz 2 des Landesgleichberechtigungsgesetzes zu. Gleiches gilt, wenn die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 6 abgelehnt wird.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.