Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Gierkeplatz“ im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Charlottenburg Vom 14. August 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 14.08.2018
- Fundstelle:
- GVBl. 2018, 522
Anlage
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664) wird verordnet:
Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Gierkeplatz"
§ 1 Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Gierkeplatz“Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte (Anlage) im Maßstab 1 : 5.000 [A4] mit einer schwarzen Linie eingegrenzte Gebiet „Gierkeplatz“ im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Ortsteil Charlottenburg. Der Geltungsbereich umfasst die Fläche innerhalb folgender Grenzen: nördlich Otto-Suhr-Allee östlich Richard-Wagner-Straße südlich Bismarckstraße - Wilmersdorfer Straße - Spielhagenstraße - westliche Grundstücksgrenze Spielhagenstraße 16 - Bismarckstraße westlich Kaiser-Friedrich-Straße - südliche Grundstücksgrenze Kaiser-Friedrich-Straße 95 - südliche und östliche Grundstücksgrenze Gierkezeile 37 - Gierkezeile - Gierkeplatz - nördliche Grundstücksgrenze Gierkezeile 37 - Kaiser-Friedrich-StraßeDie Karte mit dem Geltungsbereich ist Bestandteil dieser Verordnung.
Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Gierkeplatz"
§ 2 Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Gierkeplatz“Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient, sowie wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen und anlagetechnischen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung dient.
Zuständigkeit
§ 3 ZuständigkeitDie Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 OrdnungswidrigkeitenWer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches des Erhaltungsgebiets „Gierkeplatz“ gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 3 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.
Ausnahmen
§ 5 Ausnahmen§ 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
Verletzung von Vorschriften
§ 6 Verletzung von Vorschriften(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AG BauGB enthalten sind, innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.