Berlin

Gesetz zum Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Vom 6. Dezember 1996

Ausfertigungsdatum:
06.12.1996
Fundstelle:
GVBl. 1996, 513
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GGArt87Abs2S2StVtrG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 9. Juli 1996 unterzeichneten Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzugeben.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.