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title: "GLVO — Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Gewerbeaußendienstes (Gewerbeaußendienst-Laufbahnverordnung - GLVO -) Vom 12. Juli 1995 *"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GewDBLbVBErahmen"
updated: "2026-05-13T01:08:55+00:00"
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# GLVO — Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Gewerbeaußendienstes (Gewerbeaußendienst-Laufbahnverordnung - GLVO -) Vom 12. Juli 1995 *

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 12.07.1995
*Fundstelle:* GVBl. 1995, 453


### § 15a — (aufgehoben)

§ 15a (aufgehoben)

### § 21 — (aufgehoben)

§ 21 (aufgehoben)

### § 22 — (aufgehoben)

§ 22 (aufgehoben)

### § 7 — Laufbahnprüfung

§ 7 Laufbahnprüfung Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst abzulegen.

### § 10 — Aufstieg aus der Schutzpolizei

§ 10 Aufstieg aus der Schutzpolizei (1) Zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes dürfen Beamtinnen und Beamte der Schutzpolizei zugelassen werden, die die Voraussetzungen des § 10 der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung erfüllen und sich für die Tätigkeit im Gewerbeaußendienst eignen. Die Zulassung unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung setzt regelmäßig voraus, daß der Nachwuchsbedarf für den gehobenen Dienst nicht durch Einstellung gedeckt werden kann. (2) Die §§ 11 bis 13 der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung gelten entsprechend. (3) Angehörige des mittleren Dienstes der Schutzpolizei, die die Laufbahnbefähigung nach Abschnitt VI, Nr. 11 Buchstabe a der Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119/GVABl. S. 240, 272), das zuletzt durch § 50 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358) geändert worden ist, erworben haben und im Gewerbeaußendienst dienstlich verwendet werden, können abweichend von Absatz 1 Satz 2 zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen werden. (4) Angehörige des mittleren Dienstes der Schutzpolizei können abweichend von Absatz 1 und § 10 Abs. 1 SLVO auch zugelassen werden, wenn sie die Laufbahnbefähigung nach Abschnitt VI, Nr. 11 Buchstabe a der Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119/GVABl. S. 240, 272), das zuletzt durch § 50 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358) geändert worden ist, erworben, mindestens das 26., nicht aber das 53. Lebensjahr vollendet und sich in Aufgaben des gehobenen Dienstes des Gewerbeaußendienstes bewährt haben. (5) Angehörige des mittleren Dienstes der Schutzpolizei, die im Gewerbeaußendienst dienstlich verwendet werden, können abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung auch zugelassen werden, wenn sie die Laufbahnbefähigung nach Abschnitt VI, Nr. 11 Buchstabe a der Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119/GVABl. S. 240, 272), das zuletzt durch § 50 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358) geändert worden ist, erworben haben, der mittleren Dienstlaufbahn der ehemaligen Volkspolizei, Dienstzweig Kriminalpolizei, angehörten und die Ausbildung an der Offiziersschule des ehemaligen Ministeriums des Innern "Wilhelm Pieck" oder an der Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Kriminalistik, abgeschlossen haben. An die Stelle der regelmäßig ein Jahr dauernden Einführung ( § 11 Abs. 1 Satz 2 der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung ) tritt eine dienstbegleitende Fortbildung von sechs Monaten. Art, Inhalt und Abschluß der Fortbildung werden durch Verwaltungsvorschrift ( § 23 ) geregelt. Die Verwaltungsvorschrift kann auch Regelungen über die Anrechnung bereits wahrgenommener Fortbildungsveranstaltungen enthalten.

### § 11 — (aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben)

### § 12a — Sonderregelungen für besondere Dienstkräfte

§ 12a Sonderregelungen für besondere Dienstkräfte Soweit Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes des Gewerbeaußendienstes zu dem in § 5 Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes genannten Personenkreis gehören, beträgt die in § 8 Abs. 4 Satz 2 genannte Mindestprobezeit ein Jahr.

### § 13 — Voraussetzungen für die Zulassung, Auslese

§ 13 Voraussetzungen für die Zulassung, Auslese (1) Zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes darf nur zugelassen werden, wer im gehobenen Dienst 1. sich mindestens in dem in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Amt befindet und nach Bestehen der Prüfung für den gehobenen Dienst mindestens vier Jahre im gehobenen Dienst tätig war, 2. die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst mit einer besseren Prüfungsnote als "befriedigend" bestanden hat, 3. zuletzt mindestens mit 'B unterer Bereich' bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat und 4. sich nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten für den höheren Dienst eignet. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 kann auch zugelassen werden, wer nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst mindestens sechs Jahre mit 'B unterer Bereich' bewertet wurde oder vergleichbare dienstliche Leistungen erbracht hat. (3) Die Zulassung bedarf der Zustimmung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde. (4) Das Nähere über das Auswahl- und Zulassungsverfahren regelt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde.

### § 14 — Einführung

§ 14 Einführung (1) Nach der Zulassung erfolgt eine mindestens zweijährige Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes. Sie gliedert sich in zwei zeitlich aufeinanderfolgende Studienabschnitte von je einem Jahr. Der zweite baut inhaltlich auf dem ersten Studienabschnitt auf und wird an der Deutschen Hochschule der Polizei nach den hierfür geltenden Bestimmungen durchgeführt. (2) Bis zur Verleihung eines Amtes des höheren Dienstes verbleibt es bei der bisherigen Rechtsstellung. (3) Erweist sich während der Einführung auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit die Nichteignung für den höheren Dienst, ist die Zulassung zurückzunehmen. Die Nichteignung ist insbesondere dann erwiesen, wenn der erste Studienabschnitt ohne hinreichenden Erfolg abgeschlossen worden ist.

### § 15 — Prüfung

§ 15 Prüfung (1) Nach erfolgreicher Einführung ist die Prüfung für den höheren Dienst an der Deutschen Hochschule der Polizei nach Maßgabe der für die Prüfung des Masterstudienganges "Public Administration - Police Management" geltenden Bestimmungen abzulegen. (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, wird wieder im gehobenen Dienst verwendet.

### § 20 — (aufgehoben)

§ 20 (aufgehoben)

### § 3 — Gliederung

§ 3 Gliederung (1) Der Gewerbeaußendienst gliedert sich in die Laufbahnen 1. des gehobenen Dienstes, 2. des höheren Dienstes. (2) Zum gehobenen Dienst gehören 1. als Eingangsamt das Amt der Gewerbekommissarin, des Gewerbekommissars (Besoldungsgruppe A 9), 2. als Beförderungsämter das Amt a) der Gewerbeoberkommissarin, des Gewerbeoberkommissars (Besoldungsgruppe A 10), b) der Gewerbehauptkommissarin, des Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11), c) der Gewerbehauptkommissarin, des Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12), d) der Ersten Gewerbehauptkommissarin, des Ersten Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13). Das in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c genannte Amt darf erst nach erfolgreicher Teilnahme an einer mehrmonatigen Fortbildungsveranstaltung verliehen werden. * Art, Dauer und Abschluß der Fortbildungsveranstaltung sowie Regelungen über die Anrechnung bereits erfolgter Fortbildungsmaßnahmen werden durch Verordnung nach § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes geregelt. Die in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d genannten Ämter brauchen von denen, die die Prüfung für den höheren Dienst bestanden haben, beim Aufstieg nicht durchlaufen zu werden. (3) Zum höheren Dienst gehören 1. als Eingangsamt das Amt der Kriminalrätin, des Kriminalrates (Besoldungsgruppe A 13), 2. als Beförderungsämter das Amt a) der Kriminaloberrätin, des Kriminaloberrates (Besoldungsgruppe A 14), b) der Kriminaldirektorin, des Kriminaldirektors (Besoldungsgruppe A 15). (4) Beamtinnen oder Beamten, die sich in dem in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d genannten Amt befinden, darf ein Amt der nächsthöheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für diese Laufbahn besitzen. Das gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der nächsthöheren Laufbahn, es sei denn, die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde hat wegen eines unabweisbaren dienstlichen Bedürfnisses eine Ausnahme zugelassen. (5) Eine Beförderung in ein in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d genanntes Amt darf nicht auf einer Stelle der gleichen Besoldungsgruppe für das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn vorgenommen werden. Beförderungen vor Vollendung des 50. Lebensjahres sollen nur dann vorgenommen werden, wenn die erfolgreiche sportliche Betätigung nachgewiesen wird. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 23 geregelt. (6) Dienst- und Amtsbezeichnungen werden in der geschlechtsspezifischen Form geführt. (7) Von Absatz 2 Satz 2 und von § 34 a der Verordnung über die Fachhochschulausbildung und die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - (APOgDPol) vom 8. September 1995 in der Fassung vom 26. August 2002 (GVBl. S. 264) kann bis zum 31. Dezember 2012 abgewichen werden, wenn an die Stelle der mehrmonatigen, auf Ämter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c bezogenen Fortbildungsveranstaltung eine gleichwertige, auf Führungsaufgaben bezogene Fortbildung tritt. Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Fortbildung bedarf der Zustimmung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde.

### § 9 — (aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Gewerbeaußendienstes ( § 100 des Landesbeamtengesetzes ).

### § 12 — Beförderungen

§ 12 Beförderungen Ein Amt der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d genannten Art darf erst nach einer Dienstzeit ( § 14 des Laufbahngesetzes ) von mindestens vier Jahren verliehen werden.

### § 17 — Beförderungen

§ 17 Beförderungen Das in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannte Amt darf erst dann verliehen werden, wenn eine Dienstzeit ( § 14 des Laufbahngesetzes ) von mindestens drei Jahren abgeleistet worden ist.

### § 18 — Zugang mit zweiter Staatsprüfung

§ 18 Zugang mit zweiter Staatsprüfung (1) Unmittelbar in die Laufbahn des höheren Dienstes darf mit Zustimmung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde eingestellt werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ( § 7 des Beamtenstatusgesetzes ) erfüllt, 2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 3. die zweite juristische oder eine für die Verwendung in der Laufbahn geeignete sonstige zweite Staatsprüfung bestanden hat, 4. die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen besitzt, 5. sich nach der Persönlichkeit für den höheren Dienst eignet, insbesondere die gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt. (2) Wer zugelassen worden ist, wird im Beamtenverhältnis auf Probe mit der Amtsbezeichnung "Kriminalrätin" bzw. "Kriminalrat" eingestellt. (3) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. (4) Auf die nach Absatz 3 abzuleistende Probezeit kann eine in einer vergleichbaren Laufbahn bereits abgeleistete Probezeit angerechnet werden. Sonstige Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes des Gewerbeaußendienstes entsprochen hat. Es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate als Probezeit zu leisten. (5) Während der Probezeit erfolgt eine Unterweisung in den Aufgaben der Laufbahn.

### § 19 — Zugang mit sonstiger wissenschaftlicher Hochschulbildung

§ 19 Zugang mit sonstiger wissenschaftlicher Hochschulbildung (1) Unmittelbar in die Laufbahn des höheren Dienstes darf mit Zustimmung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde eingestellt werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ( § 7 des Beamtenstatusgesetzes ) erfüllt, 2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 3. ein für die Verwendung in der Laufbahn geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat, 4. die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen besitzt, 5. sich nach der Persönlichkeit für den höheren Dienst des Gewerbeaußendienstes eignet, insbesondere die gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt. (2) Wer zugelassen worden ist, wird mit der Dienstbezeichnung "Kriminalreferendarin" beziehungsweise "Kriminalreferendar" im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. (3) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Für die Gliederung und den Gang des Vorbereitungsdienstes gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 . Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes . § 14 Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung. (4) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die in § 15 Abs. 1 genannte Prüfung abzulegen. (5) Im Beamtenverhältnis auf Probe wird die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der Laufbahn geführt. (6) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. (7) Auf die nach Absatz 6 abzuleistende Probezeit kann eine in einer vergleichbaren Laufbahn bereits abgeleistete Probezeit angerechnet werden. Sonstige Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Abschluß des wissenschaftlichen Hochschulstudiums sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes des Gewerbeaußendienstes entsprochen hat. Es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate als Probezeit abzuleisten.

### § 4 — Voraussetzungen für die Zulassung, Auslese

§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung, Auslese Unmittelbar zur Laufbahn des gehobenen Dienstes darf zugelassen werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ( § 7 des Beamtenstatusgesetzes ) erfüllt, 2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 3. a) die Hochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ( § 35 des Laufbahngesetzes ) oder b) die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ( § 35 des Laufbahngesetzes ) oder c) die fachgebundene Studienberechtigung nach § 11 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes besitzt, 4. nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach der Persönlichkeit und der Gesamtbildung geeignet ist.

### § 6 — Vorbereitungsdienst

§ 6 Vorbereitungsdienst (1) Auf den Vorbereitungsdienst können für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit oder eines Studiums an einer Hochschule bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden. Die in einem auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst gerichteten öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis verbrachten Zeiten sind anzurechnen. (2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten sowie der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Verordnung nach § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht erworben hat, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes .

### § 8 — Probezeit

§ 8 Probezeit (1) Im Beamtenverhältnis auf Probe wird die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der Laufbahn geführt. (2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. (3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung dem zu übertragenden Amt entspricht. Es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate Probezeit zu leisten.

### § 16 — Übernahme

§ 16 Übernahme Die Übernahme geschieht nach Maßgabe besetzbarer Stellen durch Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn. Die Reihenfolge der Übernahme bestimmt sich, soweit die gleiche Einführung ( § 14 ) abgeleistet und die gleiche Prüfung ( § 15 ) abgelegt worden ist, nach dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg.

### § 2 — Grundsatz der Aufstiegslaufbahn

§ 2 Grundsatz der Aufstiegslaufbahn (1) Den Beamtinnen und Beamten des Gewerbeaußendienstes stehen entsprechend ihren dienstlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten sowie ihrer Persönlichkeit sämtliche Ämter des Gewerbeaußendienstes nach den Vorschriften dieser Verordnung offen. Der höhere Dienst (Abschnitt III) ergänzt sich überwiegend durch Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte. (2) Der Gewerbeaußendienst beginnt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes zugelassen ist, im Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes ( § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ). Beförderungsämter dürfen nur übersprungen werden, soweit diese Verordnung es zuläßt.

### § 23

§ 23 Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres.

### § 5 — Einstellung

§ 5 Einstellung Die angenommenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen auf Widerruf beziehungsweise als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie tragen während des Vorbereitungsdienstes als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der Laufbahn mit dem Zusatz "Anwärterin" beziehungsweise "Anwärter".

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— Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Gewerbeaußendienstes (Gewerbeaußendienst-Laufbahnverordnung - GLVO -) Vom 12. Juli 1995 *
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GewDBLbVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
