Verordnung zur Durchführung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes (GesSchulAnerkV) Vom 8. Dezember 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 08.12.2011
- Fundstelle:
- GVBl. 2011, 828
Geltungsbereich
§ 1GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Voraussetzungen der Anerkennung von Schulen des Gesundheitswesens mit Ausnahme der Schulen, die im Bereich der Pflege ausbilden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 14 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen vom 19. Juli 1965 (GVBl. S. 913), die zuletzt durch Nummer 13 der Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen vom 15. Februar 1965 (GVBl. S. 304), die durch Artikel X Nummer 9 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, und die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 22. April 1970 (GVBl. S. 655) außer Kraft. Berlin, den 8. Dezember 2011Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Mario Czaja
Schulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
§ 11 Schulen für Notfallsanitäterinnen und NotfallsanitäterAusbildungsplätze sind für die Durchführung der praktischen Ausbildung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter geeignet im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes, wenn sie von Lehrrettungswachen und Krankenhäusern bereitgestellt werden, die neben den Anforderungen des § 6 Absatz 1 die Anforderungen des § 5 Absatz 3 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes und des § 3 Absatz 1 bis 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter erfüllen.
Schulen für Desinfektorinnen und Desinfektoren, für Gesundheitsaufseherinnen und ...
§ 12 Schulen für Desinfektorinnen und Desinfektoren, für Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufseher und für Medizinische Sektions- und Präparationsassistentinnen und -assistentenAn Schulen für Desinfektorinnen und Desinfektoren, für Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufseher und für Medizinische Sektions- und Präparationsassistentinnen und -assistenten kann abweichend von § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 3 die fachliche und pädagogische Qualifikation auch auf andere Art und Weise nachgewiesen werden.
Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 13 Schriftlicher Teil der Prüfung(1) Die Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und die Schulen für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege unterbreiten den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse gemeinsame Vorschläge für die Aufgaben des schriftlichen Teils der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung wird von allen Schulen an einheitlichen Prüfungsterminen durchgeführt. (2) In den übrigen Gesundheitsfachberufen können die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse einen von den Schulen des Gesundheitswesens gemeinsam unterbreiteten Vorschlag für die Aufgaben des schriftlichen Teils der Prüfung als einheitliche Aufgaben für die vorschlagenden Schulen auswählen. An diesen Schulen wird der schriftliche Teil der Prüfung an einheitlichen Prüfungsterminen durchgeführt.
Übergangsvorschrift
§ 14 ÜbergangsvorschriftAbweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verfügen Schulen zur Ausbildung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter für die Ausbildung nach Abschnitt 2 des Notfallsanitätergesetzes bis zum 31. Dezember 2018 über eine ausreichende Zahl an Lehrkräften im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes, wenn für die Durchführung einer den Anforderungen der Berufsgesetze entsprechenden Ausbildung für je 20 Ausbildungsplätze mindestens eine in Vollzeit tätige Lehrkraft oder mehrere im Gesamtumfang einer Vollzeitstelle in Teilzeit tätige Lehrkräfte zur Verfügung stehen. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen vom 19. Juli 1965 (GVBl. S. 913), die zuletzt durch Nummer 13 der Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen vom 15. Februar 1965 (GVBl. S. 304), die durch Artikel X Nummer 9 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, und die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 22. April 1970 (GVBl. S. 655) außer Kraft. Berlin, den 8. Dezember 2011Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Mario Czaja
Zahl der Lehrkräfte
§ 3 Zahl der Lehrkräfte(1) Die Schulen des Gesundheitswesens verfügen über eine ausreichende Zahl an Lehrkräften im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes, wenn für die Durchführung einer den Anforderungen der Berufsgesetze entsprechenden Ausbildung 1. an den Schulen zur Ausbildung in der Diätassistenz, in der Ergotherapie, in der Gesundheits- und Krankenpflege, in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe, im Hebammenwesen, in der Logopädie und in der medizinisch-technischen Assistenz sowie an den Schulen zur Ausbildung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter für die Ausbildung nach Abschnitt 2 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für je 15 Ausbildungsplätze,2. an den Schulen zur Ausbildung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter für die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Notfallsanitätergesetzes sowie an allen übrigen Schulen des Gesundheitswesens für je 20 Ausbildungsplätze mindestens eine in Vollzeit tätige Lehrkraft oder mehrere im Gesamtumfang einer Vollzeitstelle in Teilzeit tätige Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Die durchschnittliche Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrkräfte darf für die Schulen nach Satz 1 Nummer 1 je 15 und für die Schulen nach Satz 1 Nummer 2 je 20 Ausbildungsplätze jedoch höchstens zwei Lehrkräfte betragen. (2) Schulleiterinnen und Schulleiter können bis zum Umfang einer halben Stelle auf die Zahl der Lehrkräfte im Sinne von Absatz 1 angerechnet werden, wenn sie an der Schule auch als Lehrkraft tätig sind. (3) Überschreitungen der in Absatz 1 festgelegten Schlüsselzahlen sind für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten zulässig, wenn sie in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Schulen nicht mehr als insgesamt sieben Ausbildungsplätze und in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Schulen nicht mehr als insgesamt zehn Ausbildungsplätze betragen. (4) Sofern die Zahl der Schülerinnen und Schüler die Zahl der staatlich festgelegten Ausbildungsplätze unterschreitet, kann für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten die Zahl der Lehrkräfte an der Zahl der besetzten Ausbildungsplätze orientiert werden.
Schulen der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der ...
§ 7 Schulen der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe(1) An Schulen der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe erfüllen Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger und Altenpflegerinnen und -pfleger die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und des § 2 Absatz 1 Nummer 1. (2) Ausbildungsplätze sind für die Durchführung der praktischen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege geeignet im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes, wenn sie von Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens bereitgestellt werden, die neben den Anforderungen des § 6 Absatz 1 die Anforderungen des § 4 Absatz 5 Satz 3 des Krankenpflegegesetzes und des § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege erfüllen.(3) Ausbildungsplätze sind für die Durchführung der praktischen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe geeignet im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes, wenn sie von Krankenhäusern oder sonstigen in § 8 Absatz 2 Satz 3 des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes genannten Einrichtungen bereitgestellt werden, die neben den Anforderungen des § 6 Absatz 1 die Anforderungen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes und des § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers erfüllen.(4) Sind Schulen der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe bei einem Träger räumlich und organisatorisch zusammengefasst, kann abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes die Leitung dieser Schulen durch eine fachlich und pädagogisch qualifizierte Person wahrgenommen werden.
Schulen für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische ...
§ 9 Schulen für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister(1) An Schulen für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister erfüllen auch Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und des § 2 Absatz 1 Nummer 1. (2) Für Schulen für Physiotherapie und Schulen für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister bei einem Träger kann abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes die Leitung beider Schulen durch eine fachlich und pädagogisch qualifizierte Person wahrgenommen werden, wenn die Schulen räumlich und organisatorisch zusammengefasst sind.
Qualifikation der Schulleitung
§ 2 Qualifikation der Schulleitung(1) Schulleiterinnen und Schulleiter sind fachlich und pädagogisch qualifiziert im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, wenn sie1. die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf, für den die Schule ausbildet, besitzen und2. entweder a) einen medizin- oder gesundheitspädagogischen Hochschulabschluss, der einen angemessenen Anteil an pädagogischen Inhalten umfasst, besitzen oderb) erfolgreich an einem Weiterbildungslehrgang zur Heranbildung von Lehrkräften in Medizinalfachberufen nach dem Weiterbildungsgesetz vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401), das zuletzt durch Artikel XIV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einem in Inhalt und Umfang gleichwertigen Weiterbildungslehrgang teilgenommen haben und, sofern sie eine Schule mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung leiten, einen für die Ausbildung an der jeweiligen Schule einschlägigen fachwissenschaftlichen Hochschulabschluss besitzen.(2) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der zuständigen Behörde als Schulleiterin oder Schulleiter bestätigt worden sind, sind fachlich und pädagogisch qualifiziert im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Auflagen bleiben unberührt.(3) Als Stellvertretung der Schulleitung ist eine Lehrkraft zu benennen, die bei Abwesenheit der Schulleitung die Leitungsaufgaben wahrnimmt.
Qualifikation der Lehrkräfte und der Fachdozentinnen und -dozenten
§ 3 Qualifikation der Lehrkräfte und der Fachdozentinnen und -dozenten(1) Die Lehrkräfte sind fachlich und pädagogisch qualifiziert im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes, wenn1. sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf, für den die Schule ausbildet, besitzen oder, sofern mindestens drei Viertel der Lehrkräfte der Schule die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in dem entsprechenden Gesundheitsfachberuf besitzt, eine andere für den Einsatz in der jeweiligen Ausbildung geeignete fachliche Qualifikation vorweisen,2. mindestens die Hälfte der Lehrkräfte mindestens zwei Jahre in ihrem Gesundheitsberuf tätig gewesen ist und3. sie entweder a) einen pflege-, medizin- oder gesundheitspädagogischen Hochschulabschluss, der einen angemessenen Anteil an pädagogischen Inhalten umfasst, besitzen oder,b) sofern bundesgesetzlich nicht anders vorgeschrieben, erfolgreich an einem Weiterbildungslehrgang zur Heranbildung von Lehrkräften in Medizinalfachberufen nach dem Weiterbildungsgesetz oder einem in Inhalt und Umfang gleichwertigen Weiterbildungslehrgang teilgenommen haben oder,c) sofern mindestens drei Viertel der Lehrkräfte der Schule die Anforderungen der Buchstaben a oder b erfüllt, bei Beginn ihrer Lehrtätigkeit ein Studium im Sinne des Buchstaben a oder eine Weiterbildung im Sinne des Buchstaben b begonnen haben und innerhalb von drei Jahren nach Beginn ihrer Lehrtätigkeit abschließen.(2) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der zuständigen Behörde als hauptamtliche Lehrkräfte bestätigt worden sind, sind fachlich und pädagogisch qualifiziert im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Auflagen bleiben unberührt.(3) Die Lehrkräfte müssen sich regelmäßig in ihrem Beruf fortbilden.(4) Die Fachdozentinnen und -dozenten sind geeignet im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes, wenn sie über eine für die jeweilige Ausbildung einschlägige fachliche Qualifikation verfügen und pädagogisch geeignet sind.
Zahl der Lehrkräfte
§ 4 Zahl der Lehrkräfte(1) Die Schulen des Gesundheitswesens verfügen über eine ausreichende Zahl an Lehrkräften im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes, wenn für die Durchführung einer den Anforderungen der Berufsgesetze entsprechenden Ausbildung1. an den Schulen zur Ausbildung in der Diätassistenz, in der Ergotherapie, im Hebammenwesen, in der Logopädie und in der medizinisch-technischen Assistenz sowie an den Schulen zur Ausbildung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter für die Ausbildung nach Abschnitt 2 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für je 15 Ausbildungsplätze,2. an den Schulen zur Ausbildung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter für die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Notfallsanitätergesetzes sowie an allen übrigen Schulen des Gesundheitswesens für je 20 Ausbildungsplätzemindestens eine in Vollzeit tätige Lehrkraft oder mehrere im Gesamtumfang einer Vollzeitstelle in Teilzeit tätige Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Die durchschnittliche Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrkräfte darf für die Schulen nach Satz 1 Nummer 1 je 15 und für die Schulen nach Satz 1 Nummer 2 je 20 Ausbildungsplätze jedoch höchstens zwei Lehrkräfte betragen.(2) Schulleiterinnen und Schulleiter können bis zum Umfang einer halben Stelle auf die Zahl der Lehrkräfte im Sinne von Absatz 1 angerechnet werden, wenn sie an der Schule auch als Lehrkraft tätig sind.(3) Überschreitungen der in Absatz 1 festgelegten Schlüsselzahlen sind für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten zulässig, wenn sie in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Schulen nicht mehr als insgesamt sieben Ausbildungsplätze und in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Schulen nicht mehr als insgesamt zehn Ausbildungsplätze betragen.(4) Sofern die Zahl der Schülerinnen und Schüler die Zahl der staatlich festgelegten Ausbildungsplätze unterschreitet, kann für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten die Zahl der Lehrkräfte an der Zahl der besetzten Ausbildungsplätze orientiert werden.
Räumlichkeiten und Ausstattungen
§ 5 Räumlichkeiten und Ausstattungen(1) Die Schulen des Gesundheitswesens verfügen über die erforderlichen Räumlichkeiten und Ausstattungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, wenn1. die erforderlichen Funktionsräume, insbesondere eine Bibliothek, EDV-Arbeitsräume, Aufenthaltsräume für die Schülerinnen und Schüler, ein Sekretariat, Aufenthalts- oder Büroräume für die Lehrkräfte und die Schulleitung sowie Sanitärräume,2. für den theoretischen Unterricht die erforderlichen Räume mit einer Mindestgröße von zwei Quadratmetern je Schülerarbeitsplatz und einer zeitgemäßen Ausstattung und3. für den praktischen Unterricht die erforderlichen Fachräume und Ausstattungenvorhanden sind.(2) Sind für den praktischen Unterricht Großgeräte oder aufwändige Spezialeinrichtungen erforderlich, ist es ausreichend, wenn die Schulen Vereinbarungen über die Nutzung dieser Geräte oder Einrichtungen mit Krankenhäusern, anderen Schulen oder sonstigen Einrichtungen nachweisen.
Lehrplan
§ 6 Lehrplan(1) Die Schulen des Gesundheitswesens sind verpflichtet, einen Lehrplan aufzustellen, in dem die in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten Anforderungen curricular umgesetzt werden, und die Ausbildung nach dem Lehrplan durchzuführen. Dem allgemein anerkannten didaktischen Kenntnisstand ist Rechnung zu tragen.(2) Soweit einheitliche Rahmenlehrpläne für Berlin aufgestellt werden, sind diese bei der Lehrplangestaltung maßgeblich zu berücksichtigen.
Praktische Ausbildung
§ 7 Praktische Ausbildung(1) Ausbildungsplätze sind für die Durchführung der praktischen Ausbildung geeignet im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes, wenn sie von Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens bereitgestellt werden, die1. über die für die praktische Ausbildung erforderlichen Räume und Ausstattungen verfügen,2. ein Tätigkeitsspektrum und einen Tätigkeitsumfang bieten, die geeignet sind, das in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung festgeschriebene Ausbildungsziel zu erreichen, und3. sicherstellen, dass höchstens zwei Schülerinnen oder Schüler von einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf besitzt, in der Praxis angeleitet werden. Die in der Praxis anleitenden Personen sollen über berufspädagogische Kompetenz verfügen.(2) Die Schulen des Gesundheitswesens schließen Kooperationsverträge mit den Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sofern diese nicht selbst Träger der Schule sind. Die Kooperationsverträge sind der zuständigen Behörde vorzulegen.(3) Die Gesamtverantwortung für eine dem Ausbildungsziel entsprechende Durchführung der praktischen Ausbildung obliegt der Schule des Gesundheitswesens. Die Schule des Gesundheitswesens legt der zuständigen Behörde vor der erstmaligen Durchführung eines praktischen Ausbildungsabschnitts eine Darstellung der Ziele, Inhalte und Aufgabenstellungen für den Ausbildungsabschnitt vor. Die fachlich zuständige Lehrkraft stimmt die Durchführung der praktischen Ausbildung mit der in der Praxis anleitenden Person ab. Sie hat mit jeder Schülerin und jedem Schüler mindestens einmal während des praktischen Ausbildungsabschnitts persönlichen Kontakt aufzunehmen und insbesondere die hierbei gewonnene Einschätzung des Ausbildungsverlaufs zu dokumentieren.(4) Abschnitte der praktischen Ausbildung können außerhalb Berlins durchgeführt werden, wenn die Schule durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass diese Ausbildungsabschnitte den Ausbildungszielen gemäß durchgeführt werden.
Qualifikation der Lehrkräfte und der Fachdozentinnen und -dozenten
§ 3 Qualifikation der Lehrkräfte und der Fachdozentinnen und -dozenten(1) Die Lehrkräfte sind fachlich und pädagogisch qualifiziert im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes, wenn1. sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf, für den die Schule ausbildet, besitzen oder, sofern mindestens drei Viertel der Lehrkräfte der Schule die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in dem entsprechenden Gesundheitsfachberuf besitzt, eine andere für den Einsatz in der jeweiligen Ausbildung geeignete fachliche Qualifikation vorweisen,2. mindestens die Hälfte der Lehrkräfte mindestens zwei Jahre in ihrem Gesundheitsberuf tätig gewesen ist und3. sie entweder a) einen medizin- oder gesundheitspädagogischen Hochschulabschluss, der einen angemessenen Anteil an pädagogischen Inhalten umfasst, besitzen oder,b) sofern bundesgesetzlich nicht anders vorgeschrieben, erfolgreich an einem Weiterbildungslehrgang zur Heranbildung von Lehrkräften in Medizinalfachberufen nach dem Weiterbildungsgesetz oder einem in Inhalt und Umfang gleichwertigen Weiterbildungslehrgang teilgenommen haben oder,c) sofern mindestens drei Viertel der Lehrkräfte der Schule die Anforderungen der Buchstaben a oder b erfüllt, bei Beginn ihrer Lehrtätigkeit ein Studium im Sinne des Buchstaben a oder eine Weiterbildung im Sinne des Buchstaben b begonnen haben und innerhalb von drei Jahren nach Beginn ihrer Lehrtätigkeit abschließen.(2) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der zuständigen Behörde als hauptamtliche Lehrkräfte bestätigt worden sind, sind fachlich und pädagogisch qualifiziert im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Auflagen bleiben unberührt.(3) Die Lehrkräfte müssen sich regelmäßig in ihrem Beruf fortbilden.(4) Die Fachdozentinnen und -dozenten sind geeignet im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes, wenn sie über eine für die jeweilige Ausbildung einschlägige fachliche Qualifikation verfügen und pädagogisch geeignet sind.
Schulen der pharmazeutisch-technischen Assistenz
§ 10 Schulen der pharmazeutisch-technischen Assistenz(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 1 sind Schulen der pharmazeutisch-technischen Assistenz von Apothekerinnen oder Apothekern zu leiten.(2) Abweichend von § 3 Absatz 1 sind1. für den theoretischen Unterricht und für den praktischen Unterricht im Fach „Chemisch-pharmazeutische Übungen einschließlich Untersuchung von Körperflüssigkeiten“ Apothekerinnen und Apotheker, die ihre pädagogische Qualifikation durch den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung auf dem Gebiet Theoretische und Praktische Ausbildung nach der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Berlin oder einer gleichwertigen pädagogischen Weiterbildung nachweisen, und2. für den praktischen Unterricht in den übrigen Fächern die in Nummer 1 genannten Personen oder pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 erfüllen, und,3. sofern mindestens vier Fünftel der Lehrkräfte die Voraussetzungen der Nummer 1 oder 2 erfüllen, Personen mit einem geeigneten fachwissenschaftlichen Hochschulabschluss und dem Abschluss einer pädagogischen Weiterbildung nach Nummer 1fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes.(3) § 4 findet keine Anwendung. Je Kurs müssen mindestens eine in Vollzeit tätige Lehrkraft oder zwei im Gesamtumfang einer Vollzeitstelle in Teilzeit tätige Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Im praktischen Unterricht dürfen nicht mehr als 15 Schülerinnen und Schüler von einer Lehrkraft oder einer Fachdozentin oder einem Fachdozenten angeleitet werden.(4) § 7 findet auf die praktische Ausbildung nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten keine Anwendung.
Schulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
§ 11 Schulen für Notfallsanitäterinnen und NotfallsanitäterAusbildungsplätze sind für die Durchführung der praktischen Ausbildung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter geeignet im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes, wenn sie von Lehrrettungswachen und Krankenhäusern bereitgestellt werden, die neben den Anforderungen des § 7 Absatz 1 die Anforderungen des § 5 Absatz 3 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes und des § 3 Absatz 1 bis 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter erfüllen.
Schulen für Desinfektorinnen und Desinfektoren, für Gesundheitsaufseherinnen und ...
§ 12 Schulen für Desinfektorinnen und Desinfektoren, für Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufseher und für Medizinische Sektions- und Präparationsassistentinnen und -assistentenAn Schulen für Desinfektorinnen und Desinfektoren, für Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufseher und für Medizinische Sektions- und Präparationsassistentinnen und -assistenten kann abweichend von § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 Nummer 3 die fachliche und pädagogische Qualifikation auch auf andere Art und Weise nachgewiesen werden.
Schulen des Hebammenwesens
§ 8 Schulen des HebammenwesensAbweichend von § 2 Absatz 1 können eine Ärztin oder ein Arzt gemeinsam mit einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger eine Hebammenschule leiten, wenn die Hebamme oder der Entbindungspfleger die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 erfüllt.
Schulen für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische ...
§ 9 Schulen für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister(1) An Schulen für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister erfüllen auch Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und des § 3 Absatz 1 Nummer 1.(2) Für Schulen für Physiotherapie und Schulen für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister bei einem Träger kann abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes die Leitung beider Schulen durch eine fachlich und pädagogisch qualifizierte Person wahrgenommen werden, wenn die Schulen räumlich und organisatorisch zusammengefasst sind.
Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 13 Schriftlicher Teil der PrüfungDie Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse können einen von den Schulen des Gesundheitswesens gemeinsam unterbreiteten Vorschlag für die Aufgaben des schriftlichen Teils der Prüfung als einheitliche Aufgaben für die vorschlagenden Schulen auswählen. An diesen Schulen wird der schriftliche Teil der Prüfung an einheitlichen Prüfungsterminen durchgeführt.
Auf Grund des § 4 des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 256) wird verordnet:
Qualifikation der Schulleitung
§ 1 Qualifikation der Schulleitung(1) Schulleiterinnen und Schulleiter sind fachlich und pädagogisch qualifiziert im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, wenn sie 1. die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf, für den die Schule ausbildet, besitzen und2. entweder a) einen pflege-, medizin- oder gesundheitspädagogischen Hochschulabschluss, der einen angemessenen Anteil an pädagogischen Inhalten umfasst, besitzen oderb) erfolgreich an einem Weiterbildungslehrgang zur Heranbildung von Lehrkräften in Medizinalfachberufen nach dem Weiterbildungsgesetz vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401), das zuletzt durch Artikel XIV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einem in Inhalt und Umfang gleichwertigen Weiterbildungslehrgang teilgenommen haben und, sofern sie eine Schule mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung leiten, einen für die Ausbildung an der jeweiligen Schule einschlägigen fachwissenschaftlichen Hochschulabschluss besitzen. (2) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der zuständigen Behörde als Schulleiterin oder Schulleiter bestätigt worden sind, sind fachlich und pädagogisch qualifiziert im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Auflagen bleiben unberührt. (3) Als Stellvertretung der Schulleitung ist eine Lehrkraft zu benennen, die bei Abwesenheit der Schulleitung die Leitungsaufgaben wahrnimmt.
Schulen der pharmazeutisch-technischen Assistenz
§ 10 Schulen der pharmazeutisch-technischen Assistenz(1) Abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 1 sind Schulen der pharmazeutisch-technischen Assistenz von Apothekerinnen oder Apothekern zu leiten. (2) Abweichend von § 2 Absatz 1 sind 1. für den theoretischen Unterricht und für den praktischen Unterricht im Fach „Chemisch-pharmazeutische Übungen einschließlich Untersuchung von Körperflüssigkeiten“ Apothekerinnen und Apotheker, die ihre pädagogische Qualifikation durch den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung auf dem Gebiet Theoretische und Praktische Ausbildung nach der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Berlin oder einer gleichwertigen pädagogischen Weiterbildung nachweisen, und2. für den praktischen Unterricht in den übrigen Fächern die in Nummer 1 genannten Personen oder pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 erfüllen, und,3. sofern mindestens vier Fünftel der Lehrkräfte die Voraussetzungen der Nummer 1 oder 2 erfüllen, Personen mit einem geeigneten fachwissenschaftlichen Hochschulabschluss und dem Abschluss einer pädagogischen Weiterbildung nach Nummer 1 fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes.(3) § 3 findet keine Anwendung. Je Kurs müssen mindestens eine in Vollzeit tätige Lehrkraft oder zwei im Gesamtumfang einer Vollzeitstelle in Teilzeit tätige Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Im praktischen Unterricht dürfen nicht mehr als 15 Schülerinnen und Schüler von einer Lehrkraft oder einer Fachdozentin oder einem Fachdozenten angeleitet werden. (4) § 6 findet auf die praktische Ausbildung nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten keine Anwendung.
Schulen der Rettungsassistenz
§ 11 Schulen der Rettungsassistenz(1) An Schulen der Rettungsassistenz findet § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung. (2) Auf die Rettungsdienstschule der Berliner Feuerwehr findet § 1 Absatz 1 keine Anwendung. Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung beurteilt, ob die Schulleitung durch fachlich und pädagogisch qualifizierte Personen wahrgenommen wird. Die für die Anerkennung zuständige Behörde ist an die Beurteilung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung gebunden.
Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung(1) Die Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und die Schulen für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege unterbreiten den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse gemeinsame Vorschläge für die Aufgaben des schriftlichen Teils der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung wird von allen Schulen an einheitlichen Prüfungsterminen durchgeführt. (2) In den übrigen Gesundheitsfachberufen können die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse einen von den Schulen des Gesundheitswesens gemeinsam unterbreiteten Vorschlag für die Aufgaben des schriftlichen Teils der Prüfung als einheitliche Aufgaben für die vorschlagenden Schulen auswählen. An diesen Schulen wird der schriftliche Teil der Prüfung an einheitlichen Prüfungsterminen durchgeführt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen vom 19. Juli 1965 (GVBl. S. 913), die zuletzt durch Nummer 13 der Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen vom 15. Februar 1965 (GVBl. S. 304), die durch Artikel X Nummer 9 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, und die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 22. April 1970 (GVBl. S. 655) außer Kraft. Berlin, den 8. Dezember 2011Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Mario Czaja
Qualifikation der Lehrkräfte und der Fachdozentinnen und -dozenten
§ 2 Qualifikation der Lehrkräfte und der Fachdozentinnen und -dozenten(1) Die Lehrkräfte sind fachlich und pädagogisch qualifiziert im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes, wenn 1. sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf, für den die Schule ausbildet, besitzen oder, sofern mindestens drei Viertel der Lehrkräfte der Schule die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in dem entsprechenden Gesundheitsfachberuf besitzt, eine andere für den Einsatz in der jeweiligen Ausbildung geeignete fachliche Qualifikation vorweisen,2. mindestens die Hälfte der Lehrkräfte mindestens zwei Jahre in ihrem Gesundheitsberuf tätig gewesen ist und3. sie entweder a) einen pflege-, medizin- oder gesundheitspädagogischen Hochschulabschluss, der einen angemessenen Anteil an pädagogischen Inhalten umfasst, besitzen oder,b) sofern bundesgesetzlich nicht anders vorgeschrieben, erfolgreich an einem Weiterbildungslehrgang zur Heranbildung von Lehrkräften in Medizinalfachberufen nach dem Weiterbildungsgesetz oder einem in Inhalt und Umfang gleichwertigen Weiterbildungslehrgang teilgenommen haben oder,c) sofern mindestens drei Viertel der Lehrkräfte der Schule die Anforderungen der Buchstaben a oder b erfüllt, bei Beginn ihrer Lehrtätigkeit ein Studium im Sinne des Buchstaben a oder eine Weiterbildung im Sinne des Buchstaben b begonnen haben und innerhalb von drei Jahren nach Beginn ihrer Lehrtätigkeit abschließen. (2) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der zuständigen Behörde als hauptamtliche Lehrkräfte bestätigt worden sind, sind fachlich und pädagogisch qualifiziert im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Auflagen bleiben unberührt. (3) Die Lehrkräfte müssen sich regelmäßig in ihrem Beruf fortbilden. (4) Die Fachdozentinnen und -dozenten sind geeignet im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes, wenn sie über eine für die jeweilige Ausbildung einschlägige fachliche Qualifikation verfügen und pädagogisch geeignet sind.
Zahl der Lehrkräfte
§ 3 Zahl der Lehrkräfte(1) Die Schulen des Gesundheitswesens verfügen über eine ausreichende Zahl an Lehrkräften im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes, wenn für die Durchführung einer den Anforderungen der Berufsgesetze entsprechenden Ausbildung 1. an den Schulen zur Ausbildung in der Diätassistenz, der Ergotherapie, der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, im Hebammenwesen, in der Logopädie und der medizinisch-technischen Assistenz für je 15 Ausbildungsplätze,2. an allen übrigen Schulen des Gesundheitswesens für je 20 Ausbildungsplätze mindestens eine in Vollzeit tätige Lehrkraft oder mehrere im Gesamtumfang einer Vollzeitstelle in Teilzeit tätige Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Die durchschnittliche Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrkräfte darf für die Schulen nach Satz 1 Nummer 1 je 15 und für die Schulen nach Satz 1 Nummer 2 je 20 Ausbildungsplätze jedoch höchstens zwei Lehrkräfte betragen. (2) Schulleiterinnen und Schulleiter können bis zum Umfang einer halben Stelle auf die Zahl der Lehrkräfte im Sinne von Absatz 1 angerechnet werden, wenn sie an der Schule auch als Lehrkraft tätig sind. (3) Überschreitungen der in Absatz 1 festgelegten Schlüsselzahlen sind für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten zulässig, wenn sie in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Schulen nicht mehr als insgesamt sieben Ausbildungsplätze und in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Schulen nicht mehr als insgesamt zehn Ausbildungsplätze betragen. (4) Sofern die Zahl der Schülerinnen und Schüler die Zahl der staatlich festgelegten Ausbildungsplätze unterschreitet, kann für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten die Zahl der Lehrkräfte an der Zahl der besetzten Ausbildungsplätze orientiert werden.
Räumlichkeiten und Ausstattungen
§ 4 Räumlichkeiten und Ausstattungen(1) Die Schulen des Gesundheitswesens verfügen über die erforderlichen Räumlichkeiten und Ausstattungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, wenn 1. die erforderlichen Funktionsräume, insbesondere eine Bibliothek, EDV-Arbeitsräume, Aufenthaltsräume für die Schülerinnen und Schüler, ein Sekretariat, Aufenthalts- oder Büroräume für die Lehrkräfte und die Schulleitung sowie Sanitärräume,2. für den theoretischen Unterricht die erforderlichen Räume mit einer Mindestgröße von zwei Quadratmetern je Schülerarbeitsplatz und einer zeitgemäßen Ausstattung und3. für den praktischen Unterricht die erforderlichen Fachräume und Ausstattungen vorhanden sind.(2) Sind für den praktischen Unterricht Großgeräte oder aufwändige Spezialeinrichtungen erforderlich, ist es ausreichend, wenn die Schulen Vereinbarungen über die Nutzung dieser Geräte oder Einrichtungen mit Krankenhäusern, anderen Schulen oder sonstigen Einrichtungen nachweisen.
Lehrplan
§ 5 Lehrplan(1) Die Schulen des Gesundheitswesens sind verpflichtet, einen Lehrplan aufzustellen, in dem die in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten Anforderungen curricular umgesetzt werden, und die Ausbildung nach dem Lehrplan durchzuführen. Dem allgemein anerkannten didaktischen Kenntnisstand ist Rechnung zu tragen. (2) Soweit einheitliche Rahmenlehrpläne für Berlin aufgestellt werden, sind diese bei der Lehrplangestaltung maßgeblich zu berücksichtigen.
Praktische Ausbildung
§ 6 Praktische Ausbildung(1) Ausbildungsplätze sind für die Durchführung der praktischen Ausbildung geeignet im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes, wenn sie von Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens bereitgestellt werden, die 1. über die für die praktische Ausbildung erforderlichen Räume und Ausstattungen verfügen,2. ein Tätigkeitsspektrum und einen Tätigkeitsumfang bieten, die geeignet sind, das in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung festgeschriebene Ausbildungsziel zu erreichen, und3. sicherstellen, dass höchstens zwei Schülerinnen oder Schüler von einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf besitzt, in der Praxis angeleitet werden. Die in der Praxis anleitenden Personen sollen über berufspädagogische Kompetenz verfügen. (2) Die Schulen des Gesundheitswesens schließen Kooperationsverträge mit den Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sofern diese nicht selbst Träger der Schule sind. Die Kooperationsverträge sind der zuständigen Behörde vorzulegen. (3) Die Gesamtverantwortung für eine dem Ausbildungsziel entsprechende Durchführung der praktischen Ausbildung obliegt der Schule des Gesundheitswesens. Die Schule des Gesundheitswesens legt der zuständigen Behörde vor der erstmaligen Durchführung eines praktischen Ausbildungsabschnitts eine Darstellung der Ziele, Inhalte und Aufgabenstellungen für den Ausbildungsabschnitt vor. Die fachlich zuständige Lehrkraft stimmt die Durchführung der praktischen Ausbildung mit der in der Praxis anleitenden Person ab. Sie hat mit jeder Schülerin und jedem Schüler mindestens einmal während des praktischen Ausbildungsabschnitts persönlichen Kontakt aufzunehmen und insbesondere die hierbei gewonnene Einschätzung des Ausbildungsverlaufs zu dokumentieren. (4) Abschnitte der praktischen Ausbildung können außerhalb Berlins durchgeführt werden, wenn die Schule durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass diese Ausbildungsabschnitte den Ausbildungszielen gemäß durchgeführt werden.
Schulen der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
§ 7 Schulen der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege(1) An Schulen der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erfüllen Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger und Altenpflegerinnen und -pfleger die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und des § 2 Absatz 1 Nummer 1. (2) Ausbildungsplätze sind für die Durchführung der praktischen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege geeignet im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes, wenn sie von Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens bereitgestellt werden, die neben den Anforderungen des § 6 Absatz 1 die Anforderungen des § 4 Absatz 5 Satz 3 des Krankenpflegegesetzes und des § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege erfüllen.
Schulen des Hebammenwesens
§ 8 Schulen des HebammenwesensAbweichend von § 1 Absatz 1 können eine Ärztin oder ein Arzt gemeinsam mit einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger eine Hebammenschule leiten, wenn die Hebamme oder der Entbindungspfleger die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 erfüllt.
Schulen für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische ...
§ 9 Schulen für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische BademeisterAn Schulen für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister erfüllen auch Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und des § 2 Absatz 1 Nummer 1.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.