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title: "GesSchulAnerkG — Gesetz über die Anerkennung der Schulen des Gesundheitswesens (Gesundheitsschulanerkennungsgesetz - GesSchulAnerkG) Vom 9. Juni 2011"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/gesschulanerkgbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GesSchulAnerkGBErahmen"
updated: "2026-05-13T01:08:35+00:00"
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# GesSchulAnerkG — Gesetz über die Anerkennung der Schulen des Gesundheitswesens (Gesundheitsschulanerkennungsgesetz - GesSchulAnerkG) Vom 9. Juni 2011

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 09.06.2011
*Fundstelle:* GVBl. 2011, 256


### § 6 — Modellvorhaben; Verordnungsermächtigung

§ 6 Modellvorhaben; Verordnungsermächtigung(1) Zur modellhaften Erprobung neuer Ausbildungsangebote kann in der Ausbildung zum Notfallsanitäterberuf unter den Voraussetzungen des § 7 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung von den Bestimmungen des Berufsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abgewichen werden. Das Modellvorhaben bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung sowie die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung des Modellvorhabens für den Notfallsanitäterberuf und die Bedingungen für die Zulassung nach Maßgabe des Berufsgesetzes zu regeln.

### § 10 — Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine staatlich anerkannte Schule des Gesundheitswesens betreibt und vorsätzlich oder fahrlässig1. die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils festgelegte Höchstzahl der Ausbildungsplätze überschreitet, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 zugelassen wurde,2. entgegen § 5 Absatz 2 Änderungen der für die staatliche Anerkennung maßgeblichen Tatsachen nicht oder nicht vollständig anzeigt oder3. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 angeforderte Informationen nicht oder nicht vollständig erteilt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

### § 11 — Zuständige Behörde

§ 11 Zuständige BehördeZuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.

### § 9 — Verwaltungsvorschriften

§ 9 VerwaltungsvorschriftenDie zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung, hinsichtlich der Schulen, die für den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters ausbilden, im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.

### § 10 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen und die Ausbildungsstätten für Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 739), das zuletzt durch Artikel XI des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, das Gesetz über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen vom 18. Januar 1963 (GVBl. S. 78), das zuletzt durch Artikel XIII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, das Gesetz über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 8. April 1969 (GVBl. S. 441), das zuletzt durch Artikel XII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, und das Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe vom 29. September 2004 außer Kraft.(2) § 6 tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

### § 4 — Verordnungsermächtigung

§ 4 VerordnungsermächtigungDie für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über1. die fachliche und pädagogische Qualifikation der Schulleitung und der Lehrkräfte und die Eignung der Fachdozentinnen und -dozenten,2. die im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Zahl der Lehrkräfte,3. die erforderlichen Räumlichkeiten und Ausstattungen,4. die ausreichende Zahl und die Eignung der Plätze für die Durchführung der praktischen Ausbildung und deren Überwachung durch die Schulen des Gesundheitswesens,5. die Ausbildung und den Lehrplan und6. die einheitliche Aufgabenstellung in dem schriftlichen Teil der Prüfung.Hinsichtlich der Schulen des Gesundheitswesens, die für den Beruf der Notfallsanitäterin beziehungsweise des Notfallsanitäters ausbilden, sind die Regelungen im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu treffen.

### § 9 — Übergangsvorschriften

§ 9 Übergangsvorschriften(1) Die staatliche Anerkennung, die eine Schule des Gesundheitswesens vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde erhalten hat, bleibt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgewiesen wird.(2) Auf Ausbildungsgänge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Grundlage des Gesetzes über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe vom 29. September 2004 (GVBl. S. 432), das durch Gesetz vom 29. September 2009 (GVBl. S. 476) geändert worden ist, genehmigt worden sind, findet das Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe weiterhin Anwendung.(3) Auf Ausbildungsgänge, die vor dem 31. Dezember 2021 auf der Grundlage des § 6 begonnen worden sind, findet § 6 weiterhin Anwendung.

### § 5 — Aufsicht

§ 5 Aufsicht(1) Die staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht umfasst die Einhaltung der Mindesterfordernisse des § 2 Absatz 1 Satz 1. (2) Änderungen der für die staatliche Anerkennung maßgeblichen Tatsachen, insbesondere der Wechsel der Schulleitung und der Lehrkräfte, Abweichungen von dem eingereichten Lehrplan und Standort- und Trägerwechsel, sind der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Eintritt der Änderung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. (3) Die zuständige Behörde kann von der Schule des Gesundheitswesens jederzeit Informationen zu den für die staatliche Anerkennung maßgeblichen Tatsachen anfordern und Einsicht in Schulunterlagen nehmen. Sie ist berechtigt, zur Überprüfung der Mindesterfordernisse des § 2 Absatz 1 Satz 1 während des Lehrbetriebs der Schule des Gesundheitswesens Schul- und Unterrichtsbesuche durchzuführen.

### § 10 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen und die Ausbildungsstätten für Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 739), das zuletzt durch Artikel XI des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, das Gesetz über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen vom 18. Januar 1963 (GVBl. S. 78), das zuletzt durch Artikel XIII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, das Gesetz über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 8. April 1969 (GVBl. S. 441), das zuletzt durch Artikel XII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, und das Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe vom 29. September 2004 außer Kraft.(2) § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 tritt am 31. Dezember 2031 außer Kraft.

### § 2 — Staatliche Anerkennung

§ 2 Staatliche Anerkennung(1) Die staatliche Anerkennung einer Schule des Gesundheitswesens ist auf Antrag zu erteilen, wenn personelle, räumliche und sachliche Mindesterfordernisse erfüllt sind, indem1. die Schulleitung im Umfang einer Vollzeitstelle von bis zu zwei fachlich und pädagogisch qualifizierten Personen wahrgenommen wird,2. eine im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte für den Unterricht zur Verfügung steht und gegebenenfalls zusätzlich geeignete Fachdozentinnen oder -dozenten für den Unterricht eingesetzt werden,3. die für eine Ausbildung gemäß den Anforderungen der Berufsgesetze im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen erforderlichen Räumlichkeiten und Ausstattungen vorhanden sind,4. eine ausreichende Zahl geeigneter Plätze für die Durchführung der praktischen Ausbildung an dem Krankenhaus, dem die Schule angegliedert ist, oder an einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung, das oder die mit der Schule kooperieren, zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der durch die jeweiligen Berufsgesetze festgelegten Verantwortung der Schule des Gesundheitswesens sichergestellt ist und5. die Organisation und der Lehrplan der Schule die Gewähr dafür bieten, dass die Schülerinnen und Schüler das jeweilige Ausbildungsziel erreichen können.Dem Antrag sind der Lehrplan für die beabsichtigte Ausbildung und der Nachweis über die Erfüllung der Mindesterfordernisse beizufügen.(2) Mit der staatlichen Anerkennung wird die Höchstzahl der Ausbildungsplätze an der Schule des Gesundheitswesens nach Maßgabe der der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen festgelegt. Die zuständige Behörde kann die Höchstzahl neu festlegen, wenn sich die der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben.(3) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.(4) Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung finden auf die staatliche Anerkennung von Schulen des Gesundheitswesens mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt.

### § 4 — Verordnungsermächtigung

§ 4 Verordnungsermächtigung(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes für die Schulen des Gesundheitswesens mit Ausnahme der Schulen, die im Bereich der Pflege ausbilden, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über1. die fachliche und pädagogische Qualifikation der Schulleitung und der Lehrkräfte und die Eignung der Fachdozentinnen und -dozenten,2. die im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Zahl der Lehrkräfte,3. die erforderlichen Räumlichkeiten und Ausstattungen,4. die ausreichende Zahl und die Eignung der Plätze für die Durchführung der praktischen Ausbildung und deren Überwachung durch die Schulen des Gesundheitswesens,5. die Ausbildung und den Lehrplan und6. die einheitliche Aufgabenstellung in dem schriftlichen Teil der Prüfung.Hinsichtlich der Schulen des Gesundheitswesens, die für den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters ausbilden, sind die Regelungen im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu treffen.(2) Die für die Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes für die Schulen des Gesundheitswesens, die im Bereich der Pflege ausbilden, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über1. die fachliche und pädagogische Qualifikation der Schulleitung und der Lehrkräfte und die Eignung der Fachdozentinnen und -dozenten,2. die im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Zahl der Lehrkräfte,3. die erforderlichen Räumlichkeiten und Ausstattungen,4. die ausreichende Zahl und die Eignung der Plätze für die Durchführung der praktischen Ausbildung und die Wahrnehmung der Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung durch die Schulen des Gesundheitswesens,5. die Ausbildung und den Lehrplan und6. das Anforderungsniveau und die Form der Aufgabenstellung in dem schriftlichen Teil der Prüfung.

### § 6 — Modellvorhaben

§ 6 Modellvorhaben(1) Zur modellhaften Erprobung neuer Ausbildungsangebote kann in der Ausbildung zum1. 1)Ergotherapeutenberuf unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 bis 7 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,2. 1)Hebammen- und Entbindungspflegerberuf unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 bis 5 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,3. 1)Logopädenberuf unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 bis 7 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,4. 2)Notfallsanitäterberuf unter den Voraussetzungen des § 7 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,5. Pflegeberuf unter den Voraussetzungen des § 15 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie6. 1)Physiotherapeutenberuf unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 bis 4 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassungvon den jeweiligen Bestimmungen der Berufsgesetze und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen abgewichen werden. Die Modellvorhaben bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung sowie die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben für die Berufe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 und die Bedingungen für die Zulassung nach Maßgabe der Berufsgesetze zu regeln. Hinsichtlich der Schulen des Gesundheitswesens, die für den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters ausbilden, sind die Regelungen im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu treffen.(3) Die für die Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung sowie die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben für den Beruf nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und die Bedingungen für die Zulassung nach Maßgabe des Pflegeberufegesetzes zu regeln.

### § 8 — Verwaltungsvorschriften

§ 8 VerwaltungsvorschriftenDie zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt1. die für die Pflege zuständige Senatsverwaltung für die Schulen des Gesundheitswesens, die im Bereich der Pflege ausbilden, und2. die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung für die übrigen Schulen des Gesundheitswesens, hinsichtlich der Schulen, die für den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters ausbilden, im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.

### § 9 — Übergangsvorschriften

§ 9 Übergangsvorschriften(1) Die staatliche Anerkennung, die eine Schule des Gesundheitswesens vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde erhalten hat, bleibt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgewiesen wird.(2) Auf Modellvorhaben in der Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpflegeberuf sowie zum Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeberuf, die vor dem 1. Januar 2020 auf der Grundlage des § 6 genehmigt worden sind, findet § 6 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.(3) Auf Ausbildungsgänge zum Ergotherapeuten-, Hebammen- und Entbindungspfleger-, Logopäden- und Physiotherapeutenberuf, die vor dem 31. Dezember 2021 auf der Grundlage des § 6 begonnen worden sind, findet § 6 in der am 30. Dezember 2021 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Auf Ausbildungsgänge zum Notfallsanitäterberuf, die vor dem 31. Dezember 2031 auf der Grundlage des § 6 begonnen worden sind, findet § 6 in der am 30. Dezember 2031 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen wird an staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens durchgeführt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(2) Die staatliche Anerkennung der Schulen des Gesundheitswesens mit Ausnahme der Schulen, die im Bereich der Pflege ausbilden, regelt sich nach diesem Gesetz.

### § 10 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen und die Ausbildungsstätten für Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 739), das zuletzt durch Artikel XI des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, das Gesetz über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen vom 18. Januar 1963 (GVBl. S. 78), das zuletzt durch Artikel XIII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, das Gesetz über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 8. April 1969 (GVBl. S. 441), das zuletzt durch Artikel XII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, und das Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe vom 29. September 2004 außer Kraft.(2) § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 tritt am 31. Dezember 2031 außer Kraft.

### § 4 — Verordnungsermächtigung

§ 4 VerordnungsermächtigungDie für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes für die Schulen des Gesundheitswesens durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über1. die fachliche und pädagogische Qualifikation der Schulleitung und der Lehrkräfte und die Eignung der Fachdozentinnen und -dozenten,2. die im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Zahl der Lehrkräfte,3. die erforderlichen Räumlichkeiten und Ausstattungen,4. die ausreichende Zahl und die Eignung der Plätze für die Durchführung der praktischen Ausbildung und deren Überwachung durch die Schulen des Gesundheitswesens,5. die Ausbildung und den Lehrplan und6. die einheitliche Aufgabenstellung in dem schriftlichen Teil der Prüfung.Hinsichtlich der Schulen des Gesundheitswesens, die für den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters ausbilden, sind die Regelungen im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu treffen.

### § 6 — Modellvorhaben

§ 6 Modellvorhaben(1) Zur modellhaften Erprobung neuer Ausbildungsangebote kann in der Ausbildung zum1. 1)Ergotherapeutenberuf unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 bis 7 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,2. 1)Hebammen- und Entbindungspflegerberuf unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 bis 5 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,3. 1)Logopädenberuf unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 bis 7 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,4. 2)Notfallsanitäterberuf unter den Voraussetzungen des § 7 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie5. 1)Physiotherapeutenberuf unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 bis 4 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassungvon den jeweiligen Bestimmungen der Berufsgesetze und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen abgewichen werden. Die Modellvorhaben bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung sowie die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben für die Berufe nach Absatz 1 Satz 1 und die Bedingungen für die Zulassung nach Maßgabe der Berufsgesetze zu regeln. Hinsichtlich der Schulen des Gesundheitswesens, die für den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters ausbilden, sind die Regelungen im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu treffen.

### § 8 — Verwaltungsvorschriften

§ 8 VerwaltungsvorschriftenDie zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung, hinsichtlich der Schulen, die für den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters ausbilden, im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.

### § 9 — Übergangsvorschriften

§ 9 Übergangsvorschriften(1) Die staatliche Anerkennung, die eine Schule des Gesundheitswesens vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde erhalten hat, bleibt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgewiesen wird.(2) Auf Ausbildungsgänge zum Ergotherapeuten-, Hebammen- und Entbindungspfleger-, Logopäden- und Physiotherapeutenberuf, die vor dem 31. Dezember 2021 auf der Grundlage des § 6 begonnen worden sind, findet § 6 in der am 30. Dezember 2021 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Auf Ausbildungsgänge zum Notfallsanitäterberuf, die vor dem 31. Dezember 2031 auf der Grundlage des § 6 begonnen worden sind, findet § 6 in der am 30. Dezember 2031 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

### § 10 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen und die Ausbildungsstätten für Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 739), das zuletzt durch Artikel XI des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, das Gesetz über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen vom 18. Januar 1963 (GVBl. S. 78), das zuletzt durch Artikel XIII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, das Gesetz über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 8. April 1969 (GVBl. S. 441), das zuletzt durch Artikel XII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, und das Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe vom 29. September 2004 außer Kraft.(2) § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 tritt am 31. Dezember 2031 außer Kraft.

### § 6 — Modellvorhaben

§ 6 Modellvorhaben(1) Zur modellhaften Erprobung neuer Ausbildungsangebote kann in der Ausbildung zum1. 1)Ergotherapeutenberuf unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 bis 7 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,2. 1)Logopädenberuf unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 bis 7 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,3. 2)Notfallsanitäterberuf unter den Voraussetzungen des § 7 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie4. 1)Physiotherapeutenberuf unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 bis 4 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassungvon den jeweiligen Bestimmungen der Berufsgesetze und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen abgewichen werden. Die Modellvorhaben bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung sowie die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben für die Berufe nach Absatz 1 Satz 1 und die Bedingungen für die Zulassung nach Maßgabe der Berufsgesetze zu regeln. Hinsichtlich der Schulen des Gesundheitswesens, die für den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters ausbilden, sind die Regelungen im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu treffen.

### § 9 — Übergangsvorschriften

§ 9 Übergangsvorschriften(1) Die staatliche Anerkennung, die eine Schule des Gesundheitswesens vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde erhalten hat, bleibt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgewiesen wird.(2) Auf Ausbildungsgänge zum Ergotherapeuten-, Logopäden- und Physiotherapeutenberuf, die vor dem 31. Dezember 2024 auf der Grundlage des § 6 begonnen worden sind, findet § 6 in der am 30. Dezember 2024 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Auf Ausbildungsgänge zum Notfallsanitäterberuf, die vor dem 31. Dezember 2031 auf der Grundlage des § 6 begonnen worden sind, findet § 6 in der am 30. Dezember 2031 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

### § 12 — Übergangsvorschriften

§ 12 Übergangsvorschriften(1) Die staatliche Anerkennung, die eine Schule des Gesundheitswesens vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde erhalten hat, bleibt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam. Die Übergangsregelungen zur Weitergeltung der staatlichen Anerkennung nach den jeweiligen Berufsgesetzen bleiben unberührt.(2) Auf Ausbildungsgänge zum Ergotherapeuten-, Logopäden- und Physiotherapeutenberuf, die vor dem 31. Dezember 2024 auf der Grundlage des § 6 begonnen worden sind, findet § 6 in der am 30. Dezember 2024 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Auf Ausbildungsgänge zum Notfallsanitäterberuf, die vor dem 31. Dezember 2031 auf der Grundlage des § 6 begonnen worden sind, findet § 6 in der am 30. Dezember 2031 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

### § 14 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen und die Ausbildungsstätten für Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 739), das zuletzt durch Artikel XI des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, das Gesetz über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen vom 18. Januar 1963 (GVBl. S. 78), das zuletzt durch Artikel XIII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, das Gesetz über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 8. April 1969 (GVBl. S. 441), das zuletzt durch Artikel XII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, und das Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe vom 29. September 2004 außer Kraft.(2) § 6 tritt am 31. Dezember 2031 außer Kraft.

### § 2 — Staatliche Anerkennung

§ 2 Staatliche Anerkennung(1) Die staatliche Anerkennung einer Schule des Gesundheitswesens ist auf Antrag von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn der Träger der Schule die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung nach den Vorgaben der einschlägigen Berufsgesetze und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen bietet, indem1. die Schulleitung hauptberuflich von einer Person wahrgenommen wird, die fachlich und pädagogisch qualifiziert ist,2. eine im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte für den Unterricht zur Verfügung steht und gegebenenfalls zusätzlich geeignete Fachdozierende für den Unterricht eingesetzt werden,3. die für eine Ausbildung gemäß den Anforderungen der Berufsgesetze im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen erforderlichen Räumlichkeiten und Ausstattungen vorhanden sind,4. die Wahrnehmung der durch die jeweiligen Berufsgesetze festgelegten Verantwortung der Schule sichergestellt ist und, sofern die Schule nach den jeweiligen Berufsgesetzen die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt, eine ausreichende Zahl geeigneter Plätze für die Durchführung der praktischen Ausbildung an dem Krankenhaus, dem die Schule angegliedert ist, oder an einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung, das oder die mit der Schule kooperieren, zur Verfügung steht und5. die Organisation und das Curriculum der Schule die Gewähr dafür bieten, dass die Schülerinnen und Schüler das jeweilige Ausbildungsziel erreichen können.Dem Antrag sind das Curriculum für die beabsichtigte Ausbildung sowie Nachweise über die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 beizufügen.(2) Mit der staatlichen Anerkennung wird die Höchstzahl der Ausbildungsplätze an der Schule des Gesundheitswesens nach Maßgabe der der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen festgelegt. Die zuständige Behörde kann die Höchstzahl neu festlegen, wenn sich die der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben. Eine Anhebung der Höchstzahl der Ausbildungsplätze erfolgt nur auf Antrag unter Angabe des beabsichtigten Geltungsbeginns. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise insbesondere für das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beizufügen. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Geltungsbeginn bei der zuständigen Behörde einzureichen. Eine rückwirkende Festlegung der Höchstzahl auf einen Zeitpunkt vor der Antragstellung ist nicht möglich.(3) Erfüllt der Träger der Schule einzelne Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nicht in vollem Umfang, kann die zuständige Behörde auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.(4) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.(5) Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung finden auf die staatliche Anerkennung von Schulen des Gesundheitswesens mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt.

### § 3 — Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung

§ 3 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung(1) Für die Rücknahme und den Widerruf der staatlichen Anerkennung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.(2) Die staatliche Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn der Träger einer Schule des Gesundheitswesens den Mitwirkungspflichten nach § 5 Absatz 2 nicht nachkommt.

### § 4 — Verordnungsermächtigung

§ 4 VerordnungsermächtigungDie für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes für die Schulen des Gesundheitswesens durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über1. die fachliche und pädagogische Qualifikation der Schulleitung und der Lehrkräfte und die Eignung der Fachdozierenden,2. die im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Zahl der Lehrkräfte,3. die erforderlichen Räumlichkeiten und Ausstattungen,4. die ausreichende Zahl und die Eignung der Plätze für die Durchführung der praktischen Ausbildung und deren Überwachung durch die Schulen des Gesundheitswesens,5. die Ausbildung und das Curriculum,6. die einheitliche Aufgabenstellung in dem schriftlichen Teil der Prüfung,7. notwendige Ausbildungs- und Schulunterlagen sowie Informationspflichten der Schulen,8. die Kooperationsverträge nach den Vorgaben der jeweiligen Berufsgesetze zwischen der Schule des Gesundheitswesens, dem Träger der praktischen Ausbildung und den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen,9. die Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach den Vorgaben der jeweiligen Berufsgesetze sowie10. Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten und nach den Vorgaben der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können.Hinsichtlich der Schulen des Gesundheitswesens, die für den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters ausbilden, sind die Regelungen im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu treffen.

### § 5 — Aufsicht

§ 5 Aufsicht(1) Die staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht umfasst die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und der Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 4.(2) Änderungen der für die staatliche Anerkennung maßgeblichen Tatsachen, insbesondere der Wechsel der Schulleitung und der Lehrkräfte, Abweichungen von dem eingereichten Curriculum, das Aussetzen der Ausbildung sowie Standort- und Trägerwechsel, sind der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Eintritt der Änderung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.(3) Die zuständige Behörde kann von der Schule des Gesundheitswesens jederzeit Informationen zu den für die staatliche Anerkennung maßgeblichen Tatsachen anfordern und Einsicht in Schulunterlagen nehmen. Sie ist berechtigt, zur Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und der Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 4 während des Lehrbetriebs der Schule des Gesundheitswesens regelmäßig Inspektionen durchzuführen. Diese können Stichprobenüberprüfungen und Hospitationen im theoretischen und praktischen Unterricht sowie, sofern die Schule nach den jeweiligen Berufsgesetzen die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt, Überprüfungen der praktischen Ausbildungseinrichtungen einschließen.

### § 6 — Modellvorhaben; Verordnungsermächtigung

§ 6 Modellvorhaben; Verordnungsermächtigung(1) Zur modellhaften Erprobung neuer Ausbildungsangebote kann in der Ausbildung zum Notfallsanitäterberuf unter den Voraussetzungen des § 7 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung von den Bestimmungen des Berufsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abgewichen werden. Das Modellvorhaben bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung sowie die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung des Modellvorhabens für den Notfallsanitäterberuf und die Bedingungen für die Zulassung nach Maßgabe des Berufsgesetzes zu regeln.

### § 8 — Schulstatistik

§ 8 SchulstatistikDie staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens übermitteln dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg jährlich in aggregierter Form schulstatistische Daten. Die Daten dürfen keine Rückführung auf Einzelpersonen zulassen.

### § 13 — Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 13 Verarbeitung personenbezogener DatenDie Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nach diesem Gesetz zuständigen öffentlichen Stellen ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist.

### § 7 — Ausbildung an Hochschulen; Verordnungsermächtigung

§ 7 Ausbildung an Hochschulen; Verordnungsermächtigung(1) Zur Durchführung der Ausbildung an Hochschulen kann von den jeweiligen Bestimmungen der Berufsgesetze und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen abgewichen werden in den Ausbildungen zum1. Ergotherapeutenberuf unter den Voraussetzungen des § 8b des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8z2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,2. Logopädenberuf unter den Voraussetzungen des § 8a des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 8z1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und3. Physiotherapeutenberuf unter den Voraussetzungen des § 18a des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8z3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Studiengänge, die Bedingungen für die Teilnahme für die Berufe nach Absatz 1 nach Maßgabe der Berufsgesetze sowie die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Hauptverwaltung zu regeln.

### Eingangsformel GesSchulAnerkG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen wird an staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens durchgeführt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Die staatliche Anerkennung der Schulen des Gesundheitswesens regelt sich nach diesem Gesetz.

### § 10 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen und die Ausbildungsstätten für Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 739), das zuletzt durch Artikel XI des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, das Gesetz über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen vom 18. Januar 1963 (GVBl. S. 78), das zuletzt durch Artikel XIII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, das Gesetz über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 8. April 1969 (GVBl. S. 441), das zuletzt durch Artikel XII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, und das Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe vom 29. September 2004 außer Kraft.(2) § 6 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.

### § 2 — Staatliche Anerkennung

§ 2 Staatliche Anerkennung(1) Die staatliche Anerkennung einer Schule des Gesundheitswesens ist auf Antrag zu erteilen, wenn personelle, räumliche und sachliche Mindesterfordernisse erfüllt sind, indem1. die Schulleitung im Umfang einer Vollzeitstelle von bis zu zwei fachlich und pädagogisch qualifizierten Personen wahrgenommen wird,2. eine im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte für den Unterricht zur Verfügung steht und gegebenenfalls zusätzlich geeignete Fachdozentinnen oder -dozenten für den Unterricht eingesetzt werden,3. die für eine Ausbildung gemäß den Anforderungen der Berufsgesetze im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen erforderlichen Räumlichkeiten und Ausstattungen vorhanden sind,4. eine ausreichende Zahl geeigneter Plätze für die Durchführung der praktischen Ausbildung an dem Krankenhaus, dem die Schule angegliedert ist, oder an einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung des Gesundheitswesens, das oder die mit der Schule kooperieren, zur Verfügung steht und die Überwachung der praktischen Ausbildung durch die Schule des Gesundheitswesens sichergestellt ist und5. die Organisation und der Lehrplan der Schule die Gewähr dafür bieten, dass die Schülerinnen und Schüler das jeweilige Ausbildungsziel erreichen können.Dem Antrag sind der Lehrplan für die beabsichtigte Ausbildung und der Nachweis über die Erfüllung der Mindesterfordernisse beizufügen.(2) Mit der staatlichen Anerkennung wird die Höchstzahl der Ausbildungsplätze an der Schule des Gesundheitswesens nach Maßgabe der der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen festgelegt. Die zuständige Behörde kann die Höchstzahl neu festlegen, wenn sich die der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben.(3) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.(4) Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung finden auf die staatliche Anerkennung von Schulen des Gesundheitswesens mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt.

### § 3 — Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung

§ 3 Rücknahme und Widerruf der staatlichen AnerkennungFür die Rücknahme und den Widerruf der staatlichen Anerkennung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.

### § 4 — Verordnungsermächtigung

§ 4 VerordnungsermächtigungDie für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über 1. die fachliche und pädagogische Qualifikation der Schulleitung und der Lehrkräfte und die Eignung der Fachdozentinnen und -dozenten,2. die im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Zahl der Lehrkräfte,3. die erforderlichen Räumlichkeiten und Ausstattungen,4. die ausreichende Zahl und die Eignung der Plätze für die Durchführung der praktischen Ausbildung und deren Überwachung durch die Schulen des Gesundheitswesens,5. die Ausbildung und den Lehrplan und6. die einheitliche Aufgabenstellung in dem schriftlichen Teil der Prüfung. Hinsichtlich der Schulen des Gesundheitswesens, die für den Beruf der Rettungsassistentin beziehungsweise des Rettungsassistenten ausbilden, sind die Regelungen im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu treffen.

### § 5 — Aufsicht

§ 5 Aufsicht(1) Die staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht umfasst die Einhaltung der Mindesterfordernisse des § 2 Absatz 1 Satz 1. (2) Änderungen der für die staatliche Anerkennung maßgeblichen Tatsachen, insbesondere der Wechsel der Schulleitung und der Lehrkräfte, Abweichungen von dem eingereichten Lehrplan und Standort- und Trägerwechsel, sind der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Eintritt der Änderung schriftlich anzuzeigen. (3) Die zuständige Behörde kann von der Schule des Gesundheitswesens jederzeit Informationen zu den für die staatliche Anerkennung maßgeblichen Tatsachen anfordern und Einsicht in Schulunterlagen nehmen. Sie ist berechtigt, zur Überprüfung der Mindesterfordernisse des § 2 Absatz 1 Satz 1 während des Lehrbetriebs der Schule des Gesundheitswesens Schul- und Unterrichtsbesuche durchzuführen.

### § 6 — Modellvorhaben

§ 6 Modellvorhaben(1) Zur modellhaften Erprobung neuer Ausbildungsangebote kann in der Ausbildung zu dem Ergotherapeuten-, Hebammen- und Entbindungspfleger-, Gesundheits- und Krankenpflege-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege-, Logopäden- und Physiotherapeutenberuf von den Bestimmungen der Berufsgesetze und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 bis 7 des Ergotherapeutengesetzes, des § 6 Absatz 3 bis 5 des Hebammengesetzes, des § 4 Absatz 6 des Krankenpflegegesetzes, des § 4 Absatz 5 bis 7 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden oder des § 9 Absatz 2 bis 4 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes abgewichen werden. Die Modellvorhaben bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung sowie die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben und die Bedingungen für die Zulassung nach Maßgabe der Berufsgesetze zu regeln.

### § 7 — Schulstatistik

§ 7 SchulstatistikDie staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens übermitteln dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg jährlich in aggregierter Form schulstatistische Daten. Die Daten dürfen keine Rückführung auf Einzelpersonen zulassen.

### § 8 — Verwaltungsvorschriften

§ 8 VerwaltungsvorschriftenDie für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

### § 9 — Übergangsvorschriften

§ 9 Übergangsvorschriften(1) Die staatliche Anerkennung, die eine Schule des Gesundheitswesens vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde erhalten hat, bleibt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgewiesen wird. (2) Auf Ausbildungsgänge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Grundlage des Gesetzes über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe vom 29. September 2004 (GVBl. S. 432), das durch Gesetz vom 29. September 2009 (GVBl. S. 476) geändert worden ist, genehmigt worden sind, findet das Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe weiterhin Anwendung.(3) Auf Ausbildungsgänge, die vor dem 31. Dezember 2017 auf der Grundlage des § 6 begonnen worden sind, findet § 6 weiterhin Anwendung.

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— Gesetz über die Anerkennung der Schulen des Gesundheitswesens (Gesundheitsschulanerkennungsgesetz - GesSchulAnerkG) Vom 9. Juni 2011
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GesSchulAnerkGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
