GesPflGebO · Berlin

Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Pflegewesen (Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung - GesPflGebO) Vom 7. November 2017*

Ausfertigungsdatum:
07.11.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 587
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage GesPflGebO

Anlage zu § 1 Absatz 1 Satz 1 der Gesundheits- und PflegewesengebührenordnungGebührenverzeichnisÜbersicht Abschnitt I Allgemeine Leistungen im Gesundheitswesen ab Tarifstelle 11027 II Gesundheitsämter ab Tarifstelle 21010 III Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin ab Tarifstelle 41010 IV Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin einschließlich Zentraler Medizinischer Gutachtenstelle ab Tarifstelle 51010

§ 1

Gebührenerhebung

§ 1 Gebührenerhebung(1) Für Leistungen der Einrichtungen des öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesens einschließlich der Aufsichtsbehörde nach dem Wohnteilhabegesetz werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung bleiben hiervon unberührt.(2) Wird von einer Einrichtung des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens einschließlich der Aufsichtsbehörde nach dem Wohnteilhabegesetz eine gebührenpflichtige Leistung erbracht, die nicht in dem die jeweilige Einrichtung oder Behörde betreffenden Abschnitt des Gebührenverzeichnisses aufgeführt ist, ist die Gebühr nach einer die Leistung beschreibenden Tarifstelle eines anderen Abschnitts zu erheben.(3) Gebühren, die für eine Leistung oder mehrere zusammenhängende Leistungen weniger als 2,50 Euro betragen, werden nur erhoben, wenn die Kosten der Einziehung geringer als die zu erhebende Gebühr sind.(4) Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.

§ 2

Persönliche Gebührenbefreiung

§ 2 Persönliche GebührenbefreiungFür Amtshandlungen nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis sind, soweit darin nichts Abweichendes geregelt ist, von der Zahlung der Gebühren befreit1. die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,2. die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die beantragte Leistung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,3. die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,4. die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn durch die Amtshandlungen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unmittelbar gefördert werden.Satz 1 gilt nicht für erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Sondervermögen, Betriebe und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes.

§ 3

Rahmengebühren

§ 3 RahmengebührenBei Leistungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen1. nach der Bedeutung der Leistung und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten sowie2. nach dem Umfang der Leistung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Leistung ergeben.

§ 4

Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages

§ 4 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Leistung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Leistung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt § 3 entsprechend.(2) Bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Leistung festzusetzen wäre.(3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.

§ 5

Übergangsregelung

§ 5 ÜbergangsregelungBei Leistungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Leistung gelten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.