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Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachberufe (BerlGFBAG) Vom 13. Juni 2024*

Ausfertigungsdatum:
13.06.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 382
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Verordnungsermächtigungen im Bereich des Pflegeberuferechts

§ 3 Verordnungsermächtigungen im Bereich des Pflegeberuferechts(1) Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über:1. die Struktur und Dauer der Ausbildungen nach Teil 2 und 5 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergänzend zu den Vorgaben des § 6 des Pflegeberufegesetzes sowie über die Vorgabe zentraler Prüfungsaufgaben gemäß § 14 Absatz 4 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; die für Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere einen einheitlichen Ausbildungsbeginn, die Dauer und Struktur der Ausbildung in Teilzeitform sowie landeseinheitliche Prüfungstermine bestimmen,2. einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes unter Beachtung der Vorgaben der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, insbesondere über die Gegenstände des schulinternen Curriculums, die Ausgestaltung des Unterrichts zur Vermittlung der Kompetenzen im Sinne des § 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sowie deren Berücksichtigung in der Zwischen- und Abschlussprüfung, soweit nicht schon anderweitig ermächtigt,3. die Bildung der Noten für die Zeugniserteilung durch die Pflegeschulen für die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sowie über die Konzeption der Zwischenprüfung gemäß § 7 Satz 5 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,4. die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung gemäß § 7 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes, wobei ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu den Pflegefachkräften gewährleistet sein muss; die für Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere das Nähere über die Art der Einrichtungen, die Ausbildungsinfrastruktur in den Einrichtungen, die Mindestanforderungen zur fachlichen und personellen Besetzung der Einrichtungen und die berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie über den für die praktische Ausbildung notwendigen pflegerischen Anteil bestimmen,5. die Mindestanforderungen für die Pflegeschulen gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes; die Verordnung kann weitere, auch darüber hinaus gehende Anforderungen festlegen sowie die Anforderungen an die Lehrkräfte gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes befristet bis zum 31. Dezember 2029 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss; die für Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere das Nähere über die personelle, räumliche und sachliche Ausstattung der Pflegeschule und über die Erhebung, Qualität und Dokumentation der Nachweise nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes bestimmen, soweit von der Verordnungsermächtigung nach § 4 Nummer 1 bis 3 des Pflegeschulanerkennungsgesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1020, 1030) in der jeweils geltenden Fassung kein Gebrauch gemacht wurde,6. die Kooperationsverträge nach § 6 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zwischen der Pflegeschule, dem Träger der praktischen Ausbildung und den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,7. die Errichtung einer Ombudsstelle gemäß § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung; die für Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere das Nähere über die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder der Ombudsstelle und die ihnen zu gewährende Erstattung von Barauslagen und Entschädigung für Zeitaufwand, über die Geschäfts- und Verfahrensführung der Ombudsstelle sowie über die Verfahrensgebühren bestimmen,8. die Konzeption, die Gliederung und den Inhalt der berufspädagogischen Zusatzqualifikation für die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, wobei bei der Konzeption der berufspädagogischen Zusatzqualifikation die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz, die Entwicklung eines beruflichen Selbstverständnisses in der Praxisanleitung, die Ermöglichung des individuellen Lernens, die Planung, die Durchführung und Auswertung des Anleitungsprozesses, die Beurteilung und Bewertung des Ausbildungsgeschehens und der Auszubildenden sowie die Vorbereitung, Durchführung und Evaluation der praktischen Anleitung berücksichtigt werden müssen,9. die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Krankenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I. S. 1307) geändert worden ist, begonnenen Ausbildung in die Pflegeausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes gemäß § 66 Absatz 1 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes,10. die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Altenpflegegesetzes vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die Pflegeausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes gemäß § 66 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes,11. ergänzende Regelungen für die zuständige Stelle gemäß § 26 Absatz 4 und 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,12. das in der Umlageordnung nach § 56 Absatz 3 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes geregelte Verfahren gemäß § 33 Absatz 4 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes; die für Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere allgemeine Begriffsbestimmungen und ergänzende Regelungen zu den Mitteilungspflichten, der Zurückweisung mitgeteilter Angaben und der Festsetzung des Finanzierungsbedarfs bestimmen,13. das Prüfverfahren der Ausgleichszuweisungen gemäß § 34 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes, insbesondere über die Erhebung, Qualität und Dokumentation der nach den Vorschriften des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der zuständigen Stelle vorzulegenden Dokumente und von ihr geforderten Nachweise sowie über die Einzelheiten der Abrechnung und der Rückforderung von Überzahlungen, soweit nicht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach § 56 Absatz 3 Nummer 4 des Pflegeberufegesetzes Gebrauch machen,14. das Verfahren zur Bemessung des auf die einzelnen ambulanten Einrichtungen entfallenden Anteils gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung,15. Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten und nach § 2 Absatz 4 und § 61 Absatz 1a sowie 2a der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können, gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3 und § 61 Absatz 1a Satz 3 sowie Absatz 2a Satz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,16. Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten und nach § 4 Absatz 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in angemessenem Umfang berücksichtigt werden können, gemäß § 4 Absatz 4 Satz 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung.(2) Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit zur zeitlich befristeten Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und praktischen Ausbildung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes Abweichungen von den §§ 6, 7 und 10 des Pflegeberufegesetzes und den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, die sich nicht auf die Inhalte der Prüfungsvorgaben beziehen, zuzulassen, sofern das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 5 des Pflegeberufegesetzes nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/505 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der Anerkennung der Berufsqualifikationen von in Rumänien ausgebildeten Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege (ABl. L, 2024/505, vom 12.2.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet ist; dabei können Teile des theoretischen Unterrichts nach § 6 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes als Fernunterricht erteilt werden,2. die Voraussetzungen für die Genehmigung der zuständigen Behörde festzulegen, auf deren Grundlage nach § 6 Absatz 3 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes ein geringer Anteil eines jeden Einsatzes der praktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule sowie nach § 38 Absatz 3 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes ein geringer Anteil eines jeden Praxiseinsatzes durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule ersetzt werden können,3. weitere, landesspezifische Anforderungen an die Schätzbefugnis nach § 11 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung festzulegen.(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung1. gemäß § 66d Satz 2 des Pflegeberufegesetzes nähere Bestimmungen zu treffen über die Möglichkeit der Überleitung bereits auf Grundlage von Teil 3 des Pflegeberufegesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung begonnener hochschulischer Pflegeausbildungen in eine hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage von Teil 3 des Pflegeberufegesetzes in der geltenden Fassung,2. gemäß § 31 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung weitergehende Regelungen zur Eignung und mit Wirkung vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 abweichende Anforderungen an die Eignung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter zu bestimmen.

§ 1

Verordnungsermächtigungen im Bereich des Hebammenrechts

§ 1 Verordnungsermächtigungen im Bereich des Hebammenrechts(1) Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:1. gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Wirkung vom 1. Januar 2021 bis zum Jahr 2030 einen geringeren als den in § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Umfang für die Praxisanleitung, jedoch nicht unter 15 Prozent der von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl,2. gemäß § 13 Absatz 3 des Hebammengesetzes welche Krankenhäuser, freiberuflichen Hebammen, ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen für die Durchführung von Praxiseinsätzen im Hebammenstudium geeignet sind,3. gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Verlängerung des Zeitraums, in dem berufspädagogische Fortbildungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre unter entsprechender Erhöhung des Stundenumfangs.(2) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, gemäß § 10 Absatz 2 des Hebammengesetzes durch Rechtsverordnung weitere Voraussetzungen für den Zugang zum Hebammenstudium zu bestimmen.

§ 2

Zuständigkeiten im Bereich des Hebammenrechts

§ 2 Zuständigkeiten im Bereich des Hebammenrechts(1) Zuständige Behörden und Stellen für den Vollzug des Hebammengesetzes und der auf Grund des Hebammengesetzes erlassenen Vorschriften sind:1. die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung für die Überprüfung des einem Studiengang zugrunde liegenden Konzepts und der wesentlichen Änderungen des Konzepts nach § 12 Absatz 1 und 3 des Hebammengesetzes,2. im Übrigen einschließlich der Ordnungsaufgaben das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.(2) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin entscheidet bei der Beauftragung der Hochschule mit der Wahrnehmung des Vorsitzes für die staatliche Prüfung auch für die zuständige Landesbehörde nach § 26 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Benehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die Fachaufsicht bleibt unberührt.

§ 3

Verordnungsermächtigungen im Bereich des Pflegeberuferechts

§ 3 Verordnungsermächtigungen im Bereich des Pflegeberuferechts(1) Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über:1. die Struktur und Dauer der Ausbildungen nach Teil 2 und 5 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergänzend zu den Vorgaben des § 6 des Pflegeberufegesetzes sowie über die Vorgabe zentraler Prüfungsaufgaben gemäß § 14 Absatz 4 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; die für Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere einen einheitlichen Ausbildungsbeginn, die Dauer und Struktur der Ausbildung in Teilzeitform sowie landeseinheitliche Prüfungstermine bestimmen,2. einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes unter Beachtung der Vorgaben der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, insbesondere über die Gegenstände des schulinternen Curriculums, die Ausgestaltung des Unterrichts zur Vermittlung der Kompetenzen im Sinne des § 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sowie deren Berücksichtigung in der Zwischen- und Abschlussprüfung, soweit nicht schon anderweitig ermächtigt,3. die Bildung der Noten für die Zeugniserteilung durch die Pflegeschulen für die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sowie über die Konzeption der Zwischenprüfung gemäß § 7 Satz 5 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,4. die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung gemäß § 7 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes, wobei ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu den Pflegefachkräften gewährleistet sein muss; die für Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere das Nähere über die Art der Einrichtungen, die Ausbildungsinfrastruktur in den Einrichtungen, die Mindestanforderungen zur fachlichen und personellen Besetzung der Einrichtungen und die berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie über den für die praktische Ausbildung notwendigen pflegerischen Anteil bestimmen,5. die Mindestanforderungen für die Pflegeschulen gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes; die Verordnung kann weitere, auch darüber hinaus gehende Anforderungen festlegen sowie die Anforderungen an die Lehrkräfte gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes befristet bis zum 31. Dezember 2029 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss; die für Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere das Nähere über die personelle, räumliche und sachliche Ausstattung der Pflegeschule und über die Erhebung, Qualität und Dokumentation der Nachweise nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes bestimmen, soweit von der Verordnungsermächtigung nach § 4 Nummer 1 bis 3 des Pflegeschulanerkennungsgesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1020, 1030) in der jeweils geltenden Fassung kein Gebrauch gemacht wurde,6. die Kooperationsverträge nach § 6 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zwischen der Pflegeschule, dem Träger der praktischen Ausbildung und den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,7. die Errichtung einer Ombudsstelle gemäß § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung; die für Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere das Nähere über die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder der Ombudsstelle und die ihnen zu gewährende Erstattung von Barauslagen und Entschädigung für Zeitaufwand, über die Geschäfts- und Verfahrensführung der Ombudsstelle sowie über die Verfahrensgebühren bestimmen,8. die Konzeption, die Gliederung und den Inhalt der berufspädagogischen Zusatzqualifikation für die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, wobei bei der Konzeption der berufspädagogischen Zusatzqualifikation die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz, die Entwicklung eines beruflichen Selbstverständnisses in der Praxisanleitung, die Ermöglichung des individuellen Lernens, die Planung, die Durchführung und Auswertung des Anleitungsprozesses, die Beurteilung und Bewertung des Ausbildungsgeschehens und der Auszubildenden sowie die Vorbereitung, Durchführung und Evaluation der praktischen Anleitung berücksichtigt werden müssen,9. die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Krankenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I. S. 1307) geändert worden ist, begonnenen Ausbildung in die Pflegeausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes gemäß § 66 Absatz 1 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes,10. die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Altenpflegegesetzes vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die Pflegeausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes gemäß § 66 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes,11. ergänzende Regelungen für die zuständige Stelle gemäß § 26 Absatz 4 und 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,12. das in der Umlageordnung nach § 56 Absatz 3 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes geregelte Verfahren gemäß § 33 Absatz 4 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes; die für Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere allgemeine Begriffsbestimmungen und ergänzende Regelungen zu den Mitteilungspflichten, der Zurückweisung mitgeteilter Angaben und der Festsetzung des Finanzierungsbedarfs bestimmen,13. das Prüfverfahren der Ausgleichszuweisungen gemäß § 33 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes, insbesondere über die Erhebung, Qualität und Dokumentation der nach den Vorschriften des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der zuständigen Stelle vorzulegenden Dokumente und von ihr geforderten Nachweise sowie über die Einzelheiten der Abrechnung und der Rückforderung von Überzahlungen, soweit nicht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach § 56 Absatz 3 Nummer 4 des Pflegeberufegesetzes Gebrauch machen,14. das Verfahren zur Bemessung des auf die einzelnen ambulanten Einrichtungen entfallenden Anteils gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung,15. Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten und nach § 2 Absatz 4 und § 61 Absatz 1a sowie 2a der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können, gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3 und § 61 Absatz 1a Satz 3 sowie Absatz 2a Satz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,16. Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten und nach § 4 Absatz 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in angemessenem Umfang berücksichtigt werden können, gemäß § 4 Absatz 4 Satz 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung.(2) Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit zur zeitlich befristeten Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und praktischen Ausbildung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes Abweichungen von den § 6, 7 und 10 des Pflegeberufegesetzes und den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, die sich nicht auf die Inhalte der Prüfungsvorgaben beziehen, zuzulassen, sofern das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 5 des Pflegeberufegesetzes nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/505 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der Anerkennung der Berufsqualifikationen von in Rumänien ausgebildeten Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege (ABl. L, 2024/505, vom 12.2.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet ist; dabei können Teile des theoretischen Unterrichts nach § 6 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes als Fernunterricht erteilt werden,2. die Voraussetzungen für die Genehmigung der zuständigen Behörde festzulegen, auf deren Grundlage nach § 6 Absatz 3 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes ein geringer Anteil eines jeden Einsatzes der praktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule sowie nach § 38 Absatz 3 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes ein geringer Anteil eines jeden Praxiseinsatzes durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule ersetzt werden können,3. weitere, landesspezifische Anforderungen an die Schätzbefugnis nach § 11 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung festzulegen.(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung1. gemäß § 66c Satz 2 des Pflegeberufegesetzes nähere Bestimmungen zu treffen über die Möglichkeit der Überleitung bereits auf Grundlage von Teil 3 des Pflegeberufegesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung begonnener hochschulischer Pflegeausbildungen in eine hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage von Teil 3 des Pflegeberufegesetzes in der geltenden Fassung,2. gemäß § 31 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung weitergehende Regelungen zur Eignung und mit Wirkung vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 abweichende Anforderungen an die Eignung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter zu bestimmen.

§ 4

Zuständigkeiten im Bereich des Pflegeberuferechts

§ 4 Zuständigkeiten im Bereich des Pflegeberuferechts(1) Zuständige Behörden und Stellen für den Vollzug des Pflegeberufegesetzes und der auf Grund des Pflegeberufegesetzes erlassenen Vorschriften sind:1. die für Pflege zuständige Senatsverwaltung für den Abschluss von Vereinbarungen über Pauschal- und Individualbudgets zu den Kosten der praktischen Ausbildung nach § 30 Absatz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes sowie die Aufgaben des Landes im Rahmen der Schiedsstelle nach § 36 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,2. die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung für die Überprüfung des einem Studiengang zugrunde liegenden Konzepts und der wesentlichen Änderungen des Konzepts nach § 38 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,3. im Übrigen einschließlich der Prüfung der Einhaltung der berufsrechtlichen Vorgaben im Rahmen der Überprüfung nach § 38 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes und der Ordnungsaufgaben das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.(2) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin entscheidet bei der Beauftragung der Hochschule mit der Wahrnehmung des Vorsitzes für die staatliche Prüfung auch für die zuständige Landesbehörde nach § 39 Absatz 4 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes im Benehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die Fachaufsicht bleibt unberührt.

§ 5

Übergangsvorschrift

§ 5 ÜbergangsvorschriftSofern eine Zulassung zur Prüfung oder zu Teilen einer Prüfung nach § 34 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist, ist § 2 Nummer 4 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Pflegeberufegesetz vom 22. August 2019 (GVBl. S. 534) in der bis zum 26. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.