GDZustVO · Berlin

Gesundheitsdienst-Zuständigkeitsverordnung (GDZustVO) Vom 11. Dezember 2007*

Ausfertigungsdatum:
11.12.2007
Fundstelle:
GVBl. 2007, 675
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Zentrum für tuberkulosekranke und -gefährdete Menschen

§ 2 Zentrum für tuberkulosekranke und -gefährdete MenschenDie Aufgaben der Tuberkulose-Fürsorge und Schirmbildstelle werden unter der Bezeichnung "Zentrum für tuberkulosekranke und -gefährdete Menschen" für alle Bezirke von dem Bezirk Lichtenberg wahrgenommen.

§ 7

Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter

§ 7 Zentralarchiv für Leichenschauscheine der GesundheitsämterDie Aufgaben des Zentralarchivs für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter werden für alle Bezirke von dem Bezirk Neukölln wahrgenommen.

§ 7

Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter

§ 7 Zentralarchiv für Leichenschauscheine der GesundheitsämterDie Aufgaben des Zentralarchivs für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter werden für alle Bezirke von dem Bezirk Reinickendorf wahrgenommen.

§ 8

Gesundheitliche Beratung für Prostituierte

§ 8 Gesundheitliche Beratung für ProstituierteDie Aufgabe der gesundheitlichen Beratung nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes wird für alle Bezirke von dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg wahrgenommen.

§ 6

Veterinär- und Lebensmittelaufsicht

§ 6 Veterinär- und LebensmittelaufsichtVon den Aufgaben im Bereich der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht werden für alle Bezirke wahrgenommen von dem Bezirk die Aufgaben 1. Charlottenburg-Wilmersdorf der Weinkontrolle, 2. Marzahn-Hellersdorf a) der Entnahme der Planproben von Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich der Planung und Koordinierung, b) der Anerkennung und Erteilung von Nutzungsgenehmigungen für natürliche Mineralwasser nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, c) der Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches, d) der Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen futtermittelrechtlichen Anforderungen in den Betrieben sowie der Anerkennung, Registrierung und Zulassung von Betrieben nach dem Futtermittelrecht, der Aufsicht über den Verkehr mit Futtermitteln einschließlich der Entnahme von Proben und der auf Futtermittel bezogenen Durchführung des Mehrjährigen nationalen Kontrollprogramms gemäß Artikel 109 der Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen), e) der Ausstellung von Zertifikaten für kosmetische Mittel, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, wenn ein Drittland nur eine Zertifizierungsstelle je Land zulässt, f) der Registrierungen nach der Kosmetik-Verordnung, 3. Lichtenberg des Hunde- und Katzenfangs,

§ 1

Zentrum für sexuelle Gesundheit und Familienplanung

§ 1 Zentrum für sexuelle Gesundheit und FamilienplanungDie Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes und die Aufgaben der Beratungsstelle für sexuell übertragbare Krankheiten sowie Aids werden unter der Bezeichnung „Zentrum für sexuelle Gesundheit und Familienplanung“ für alle Bezirke wahrgenommen von den Bezirken: 1. Charlottenburg-Wilmersdorf, 2. Friedrichshain-Kreuzberg, 3. Marzahn-Hellersdorf, 4. Mitte an den vom Bezirk festgelegten Standorten Mitte (außer Aufgaben der Beratung in Fragen sexuell übertragbarer Erkrankungen sowie Aids) und Tempelhof-Schöneberg (außer Aufgaben der Beratung in sozialmedizinischen Fragen), 5. Steglitz-Zehlendorf (außer Aufgaben der Beratung in Fragen sexuell übertragbarer Erkrankungen sowie Aids).

§ 3

Zentrum für sinnesbehinderte Menschen

§ 3 Zentrum für sinnesbehinderte MenschenVon den Aufgaben der Beratungsstellen für Hör-, Sprach- und Sehbehinderte werden unter der Bezeichnung „Zentrum für sinnesbehinderte Menschen“ für alle Bezirke wahrgenommen von dem Bezirk die Aufgaben 1. Mitte der Beratungsstelle für sehbehinderte Menschen, 2. Friedrichshain-Kreuzberg der Beratungsstelle für hörbehinderte Menschen an den vom Bezirk festgelegten Standorten (Friedrichshain-Kreuzberg und Neukölln), 3. Reinickendorf der Beratungsstelle für sprachbehinderte Menschen.

§ 4

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker

§ 4 Heilpraktikerinnen und HeilpraktikerDie Aufgabe der Erteilung von Erlaubnissen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker wird wahrgenommen von dem Bezirk für die Bezirke 1. Tempelhof-Schöneberg Charlottenburg-Wilmersdorf, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg, Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf, 2. Lichtenberg Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Spandau, Lichtenberg, Reinickendorf.

§ 5

Lebensmittelpersonal-Beratung

§ 5 Lebensmittelpersonal-BeratungDie Aufgabe der Lebensmittelpersonal-Beratung wird wahrgenommen von dem Bezirk für die Bezirke 1. Mitte Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Reinickendorf, 2. Charlottenburg-Wilmersdorf Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg, 3. Lichtenberg Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg.

§ 6

Veterinär- und Lebensmittelaufsicht

§ 6 Veterinär- und LebensmittelaufsichtVon den Aufgaben im Bereich der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht werden für alle Bezirke wahrgenommen von dem Bezirk die Aufgaben 1. Charlottenburg-Wilmersdorf der Weinkontrolle, 2. Steglitz-Zehlendorf a) der Zulassung der Ausnahmen nach § 69 Satz 1 und 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches, b) der Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sowie von den in § 28 Abs. 1 und 2 genannten Betrieben nach § 29 der Futtermittelverordnung, a) der Entnahme der Planproben von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen einschließlich der Planung und Koordinierung, 3. Marzahn-Hellersdorf b) der Anerkennung und Erteilung von Nutzungsgenehmigungen für natürliche Mineralwasser nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, c) der Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches, d) der Erteilung von Registriernummern für Bestandteile kosmetischer Mittel gemäß § 5a Abs. 5 der Kosmetik-Verordnung, e) der Ausstellung von Zertifikaten für kosmetische Mittel, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, wenn ein Drittland nur eine Zertifizierungsstelle je Land zulässt, f) der Registrierungen nach der Kosmetik-Verordnung, 4. Lichtenberg des Hunde- und Katzenfangs, 5. Reinickendorf a) der Veterinär-Grenzkontrollstelle, b) der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen nach § 15 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.