Berlin

Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten Vom 5. April 1976

Ausfertigungsdatum:
05.04.1976
Fundstelle:
GVBl. 1976, 721
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GeschlKrG§24AG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Kostentragung

§ 1 KostentragungDie aus öffentlichen Mitteln aufzubringenden Kosten für die Durchführung der im Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl. I S. 700 / GVBl. S. 740), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 / GVBl. S. 874), genannten Maßnahmen trägt das Land Berlin als Träger der Sozialhilfe. Die Bewirtschaftung der Ausgaben richtet sich im einzelnen nach der Zuständigkeitsverteilung der sich aus dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ergebenden Aufgaben im Lande Berlin.

§ 2

Kostenerstattung

§ 2 KostenerstattungErstattungsansprüche gegen Kostenträger anderer Länder werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.