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title: "Ges-Aufs-APrO — Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Gesundheitsaufseher und Gesundheitsaufseherinnen (Ges-Aufs-APrO) Vom 4. Dezember 1984"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/gesaufsaprobe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
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updated: "2026-07-01T10:52:26+00:00"
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# Ges-Aufs-APrO — Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Gesundheitsaufseher und Gesundheitsaufseherinnen (Ges-Aufs-APrO) Vom 4. Dezember 1984

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 04.12.1984
*Fundstelle:* GVBl. 1985, 174


### Anlage 3

Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1)Rahmenlehrplan für den theoretischen Unterricht des Lehrgangs für GesundheitsaufseherUnterrichtsfächerVorlesungs-undÜbungsstunden 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungskunde 80 - Struktur und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung - Allgemeines Verwaltungsverfahren (mit praktischen Übungen) - Polizei- und Ordnungsrecht (mit praktischen Übungen) 2. Gesundheitsrecht 50 - Struktur und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens - Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst - Bundesseuchengesetz einschl. praktischer Übungen - Schädlingsverordnung - Tierseuchengesetz 3. Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen 200 - Allgemeine Infektionslehre - Mikrobiologie - Parasitologie - Epidemiologie - Schädlingskunde und -bekämpfung einschl. praktischer Übungen - Tierseuchen (Zoonosen) - seuchenhygienische Ermittlungen bezogen auf die Aufgaben nach § 1 Nr. 1 - Sterilisation und Desinfektion einschließlich Hygiene des Bestattungswesens 4. Hygiene des Krankenhauswesens sowie Gemeinschaftseinrichtungen 20 5. Umweltrecht (einschl. prakt. Übungen) 20 6. Umweltmedizin 250 - Schadstoffe in Wasser, Boden und Luft - Strahlenschutz - Abfallvermeidung, Abfallverwertung, Abfallentsorgung - Trinkwasser-, Abwasser-, Badewasserhygiene und Bäderwesen - Luftreinhaltung - Lärmbekämpfung - Umwelttoxikologie und Pestizide - Umwelthygienische Überwachung von Betrieben und Anlagen - Umwelthygiene der Spielplätze, Sportanlagen, des Campingwesens und sonstiger Einrichtungen - Tierkörperbeseitigung - Grundlagen der Raumordnung, der Landes- und Regionalplanung sowie Bauleitplanung insbesondere im Hinblick auf Gesundheitsverträglichkeitsprüfungen - Allgemeine Grundlagen über umwelttechnische Verfahren einschl. Meßtechnik (mit prakt. Übungen) 7. Berichtswesen, Medizinalstatistik, Dokumentation 10 8. Katastrophenschutz, Zivilschutz, Rettungswesen 10 9. Pädagogik, Psychologie im Zusammenhang mit der Beratung und Aufklärung der Bevölkerung (mit praktischen Übungen) 20 10. EDV (einschl. PC-Schein) 40 700

### § 1 — Ausbildungsziel

§ 1 AusbildungszielDie Ausbildung für Gesundheitsaufseher und Gesundheitsaufseherinnen soll die Lehrgangsteilnehmer befähigen, in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften auf allen Gebieten des Gesundheitsschutzes tätig zu werden und insbesondere in folgenden Bereichen Aufgaben zu übernehmen: 1. Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten- Ermittlung, Anordnung und Überwachung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz, der Schädlingsverordnung und dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst,- Überwachung der hygienischen Verhältnisse und angeordneter Maßnahmena) in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Wohnheimen, Massenunterkünften, Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Einrichtungen des Justizvollzugs),b) in Kindertagesstätten, auf Kinderspielplätzen und in Schulen sowie Einrichtungen des Sportwesens,c) in Einrichtungen des Erholungswesens (z. B. Campingplätzen, Vergnügungsplätzen, Zeltlagern, Messen und Ausstellungen),d) in Einrichtungen des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofwesens (z. B. Leichenhallen, Krematorien),- Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei zentralen Trinkwasser-, Eigenwasser-Versorgungsanlagen und in Trinkwasserschutzgebieten,- Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei Abwasserbehandlungsanlagen und Kläranlagen,- hygienische Überwachung oberirdischer Gewässer, die zu Badezwecken genutzt werden, hygienische Überwachung von Einrichtungen des öffentlichen Badewesens einschließlich medizinischer Bäder und Saunen,- Maßnahmen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung wie Überwachung, Ermittlung und Schutzmaßnahmen bei übertragbaren Krankheiten vom Tier zum Mensch (Zoonosen) sowie Tierkörperbeseitigung.2. Maßnahmen im Rahmen der Umweltmedizin-- Ermittlungen, Anordnung und Überwachung von Maßnahmen zur Gesundheitsschutzvorsorge sowie zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen, insbesondere in den Bereichen a) Boden - Ermittlung von Schadstoffbelastungen wie z. B. durch Schwermetalle und chlororganische Verbindungen, b) Luft - Geruchsbelästigungen, Probenahme und orientierende Schadstoffmessungen, insbesondere der Innenraumluft z. B. auf Formaldehyd, Perchloräthylen, PCB, c) Wasser - Entnahme von Trinkwasserproben (Wasserversorgungsnetz und Straßenbrunnen) zur Überprüfung z. B. auf Blei, Kupfer oder andere Schadstoffe nach den Kriterien der Trinkwasserverordnung, Entnahme von Proben zur Überwachung der Badebeckenwasser, insbesondere hinsichtlich der Wasseraufbereitungsanlagen (Ozon, Chlorierungsanlagen), d) Lärm - Bearbeitung von Lärmangelegenheiten einschließlich der erforderlichen Messungen, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach der Lärmverordnung, e) Abfall - Veranlassung und Überprüfung von Maßnahmen zur Entsorgung von Abfällen (z. B. Haus- und Sondermüll) einschließlich der Beratung in Fragen der biologischen Aufbereitung (z. B. Kompostierung), Ermittlung, Anordnung und Überwachung der nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz,- Mitwirkung bei Stellungnahmen zu Bauvorhaben und Bebauungsplänen und bezirklichen Gesundheitsverträglichkeitsprüfungen (GVP).3. Beratung und Aufklärung der Bevölkerung in Fragen der Seuchenhygiene und der Umweltmedizin.4. Mitwirkung bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes einschließlich vorbeugender Maßnahmen, des Zivilschutzes und des Rettungswesens.5. Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen.

### § 3 — Praktische Unterweisung

§ 3 Praktische Unterweisung(1) Die praktische Unterweisung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 hat sich mit acht Monaten auf seuchenhygienische Maßnahmen, acht Monate auf Aufgaben der Umweltmedizin und zwei Monate auf veterinärmedizinische Maßnahmen zu beziehen. Sie hat sich unter Aufsicht des Amtsarztes oder Amtstierarztes (Ausbildungsleiter) unter Einbeziehung weiterer hierfür in Frage kommender Einrichtungen auf alle in § 1 genannten Aufgaben eines Gesundheitsaufsehers zu erstrecken. (2) Während der praktischen Unterweisung ist vom Lehrgangsteilnehmer ein Berichtsbuch zu führen. Das Berichtsbuch ist vierteljährlich dem jeweiligen Ausbildungsleiter zur Überprüfung und Unterzeichnung vorzulegen. Ausbildungsabschnitte, die nicht unmittelbar unter Aufsicht des Ausbildungsleiters erfolgen, sind am Ende von dem jeweils zuständigen Leiter der Einrichtung abzuzeichnen, in der die praktische Unterweisung erfolgte.

### § 4 — Theoretischer Unterricht

§ 4 Theoretischer Unterricht(1) Der theoretische Unterricht nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 umfaßt mindestens 700 Unterrichtsstunden. Die Lehrgebiete des theoretischen Unterrichts ergeben sich aus der Anlage 3.(2) Im Rahmen des theoretischen Unterrichts ist in den in der Anlage 3 genannten Fächern 1 bis 6 mindestens eine Arbeit unter Aufsicht zu schreiben. Die Aufgaben sind von den Fachlehrern zu stellen und entsprechend § 10 zu bewerten. Aufsichtsarbeiten, die schlechter als "ausreichend" bewertet werden, können einmal wiederholt werden.

### § 10 — Benotung

§ 10 Benotung(1) Die Leistungen jedes Prüflings in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten und in den mündlichen Prüfungsfächern werden wie folgt benotet: sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Nach bestandener Prüfung (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs) ist eine Gesamtnote zu bilden. Die Gesamtnote wird in der Weise ermittelt, daß die Summe der Noten für die drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten (§ 8) und für die neun Prüfungsfächer des mündlichen Teils der Prüfung (§ 9) durch zwölf geteilt wird. Dabei lautet die Gesamtnote „sehr gut“ bei Werten unter 1,5, „gut“ bei Werten von 1,5 bis unter 2,5, „befriedigend“ bei Werten von 2,5 bis unter 3,5, „ausreichend“ bei Werten von 3,5 bis 4,0.

### § 8 — Schriftlicher Teil der Prüfung

§ 8 Schriftlicher Teil der Prüfung(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 3 unter den Nummern 1 bis 9 genannten Fächer. Der Prüfling hat in drei Aufsichtsarbeiten entweder einzelne Fragen zu beantworten (Antwort-Auswahl-Verfahren) oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Beide Formen der Bearbeitung können miteinander verbunden werden. Die Aufsichtsarbeit, die die Fächer 1, 2 und 7 bis 9 umfaßt, dauert drei Stunden; die Aufsichtsarbeiten, die die Fächer 3 und 4 und die Fächer 5 und 6 umfassen, jeweils vier Stunden. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an drei aufeinanderfolgenden Tagen zu erledigen. (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der Fachlehrer gestellt. Er bestimmt auch, wer die Aufsicht führt und welche Hilfsmittel zugelassen sind. (3) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Prüfungsverlauf an. (4) Jede Aufsichtsarbeit wird von mindestens zwei vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Prüfern benotet. Bei unterschiedlicher Benotung bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus den Noten der Prüfer die Durchschnittsnote für die einzelne Aufsichtsarbeit. § 10 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

### § 9 — Mündlicher Teil der Prüfung

§ 9 Mündlicher Teil der Prüfung(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 unter den Nummern 1 bis 9 aufgeführten Fächer. (2) Der mündliche Teil der Prüfung wird vom Prüfungsausschuß abgenommen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet den mündlichen Teil der Prüfung. (3) Die Prüflinge werden nach einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzten Prüfungsplan einzeln oder in Gruppen bis zu fünf Personen geprüft. Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll 30 Minuten nicht übersteigen. (4) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden vom Prüfungsausschuß nach § 10 benotet. § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen, in der die Gegenstände der Prüfung, die Prüfer, die Bewertung der Leistungen sowie etwaige Unregelmäßigkeiten zu vermerken sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Prüfern zu unterschreiben.

### § 7 — Zulassung zur Prüfung

§ 7 Zulassung zur Prüfung(1) Der Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens acht Wochen vor Ende des Lehrgangs über den Leiter des Lehrgangs an die für die Prüfungsangelegenheiten der Medizinalfachberufe zuständige Behörde zu richten. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Leiter des Lehrgangs fest. (3) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: 1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei bestehender Lebenspartnerschaft auch die Lebenspartnerschaftsurkunde,2. die Bescheinigungen nach § 2 Abs. 4,3. das Berichtsbuch über die praktische Unterweisung nach § 3 Abs. 2.4. Bescheinigung einer anerkannten Sanitätsorganisation oder einer hierzu zugelassenen amtlichen Einrichtung über eine Ausbildung in der Ersten Hilfe. (4) Die Zulassung und die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

### Anlage 1

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/6f2af030-970d-44fe-9f18-94d46748aa4a-2124-2-3+be1985+174+anl1.v4.pdf

### Anlage 2

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 4)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/5b9ac047-9227-4e66-95d9-2ceaf18357ff-2124-2-3+be1985+174+anl2.v4.pdf

### Anlage 3 — Rahmenlehrplan für den theoretischen Unterricht

Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2)Rahmenlehrplan für den theoretischen Unterricht Unterrichtsfächer Stundenzahl 1. Allgemeine Berufs-, Verwaltungs- und Rechtskunde 116 1.1 Struktur und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung 1.2 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren 1.3 Polizei- und Ordnungsrecht 1.4 Ordnungswidrigkeitenrecht 2. Gesundheits- und Umweltrecht 90 2.1 Struktur und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens 2.2 Gesundheitsdienst-Gesetz 2.3. Infektionsschutzgesetz 2.4 Trinkwasserverordnung 2.5 Lebensmittelrecht (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) 2.6 Chemikaliengesetz 2.7 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz 2.8 Bundes-Immissionsschutzgesetz 2.9 Medizinproduktegesetz 2.10 Biostoffverordnung 2.11 Bodenschutzrecht 3. Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen 234 3.1 Einführung in medizinische Fachterminologie 3.2 Anatomisch-physiologische Grundlagen 3.3 Einführung in die medizinische Mikrobiologie 3.4 Einführung in die medizinische Parasitologie 3.5 Immunologie 3.6 Allgemeine Infektiologie 3.7 Spezielle Infektiologie der meldepflichtigen übertragbaren Erkrankungen gemäß Infektionsschutzgesetz 3.8 Zoonosen 3.9 Epidemiologie / Aufgaben, Mittel und Methoden des öffentlichen Gesundheitsdienstes 3.10 Schädlingskunde, Schädlingsbekämpfung 4. Hygiene und Überwachung von öffentlichen Einrichtungen 128 4.1 Gemeinschaftseinrichtungen 4.2 Sportstätten, Spielplätze, Campingplätze und ähnliche Einrichtungen 4.3 Einrichtungen nach § 36 des Infektionsschutzgesetzes 4.4 Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens 5. Hygiene und Überwachung von Trink- und Badewasser sowie Abwasser 106 5.1 Hygiene der Trinkwassergewinnung und -versorgung 5.2 Hygienische Beseitigung von Abwässern 5.3 Hygienische Überwachung von Badegewässern, Badeeinrichtungen und Badebeckenwasser 6. Umweltbezogener Gesundheitsschutz 82 6.1 Grundlagen der Toxikologie und der Umwelttoxikologie 6.2 Umweltbelastungen 6.2.1 Außenluft 6.2.2 Innenluft 6.2.3 Lärm 6.2.4 Strahlenschutz 6.3 Gesundheitliche Bewertung von Schadstoffen 6.4 Grundlagen der Umweltmedizin 7. Katastrophenschutz, Zivilschutz, Rettungswesen 24 8. Berichtswesen, Dokumentation, Medizinalstatistik 10 9. Pädagogik, Psychologie 40 Gesamtstundenzahl 830

### Anlage 4

Anlage 4 (zu § 12 Absatz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/a2ccfeb0-6d19-4e6e-b7c8-99fafede1fc6-2124-2-3+be1985+174+anl4.v4.pdf

### § 1 — Ausbildungsziel

§ 1 AusbildungszielDie Ausbildung für Gesundheitsaufseher und Gesundheitsaufseherinnen soll die Lehrgangsteilnehmer befähigen, in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften auf allen Gebieten des Gesundheitsschutzes tätig zu werden und insbesondere in folgenden Bereichen Aufgaben zu übernehmen: 1. Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten- Ermittlung, Anordnung und Überwachung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Gesundheitsdienst-Gesetz,- Überwachung der hygienischen Verhältnisse und angeordneter Maßnahmena) in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Wohnheimen, Massenunterkünften, Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Einrichtungen des Justizvollzugs),b) in Kindertagesstätten, auf Kinderspielplätzen und in Schulen sowie Einrichtungen des Sportwesens,c) in Einrichtungen des Erholungswesens (z. B. Campingplätzen, Vergnügungsplätzen, Zeltlagern, Messen und Ausstellungen),d) in Einrichtungen des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofwesens (z. B. Leichenhallen, Krematorien),- Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei zentralen Trinkwasser-, Eigenwasser-Versorgungsanlagen und in Trinkwasserschutzgebieten,- Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei Abwasserbehandlungsanlagen und Kläranlagen,- hygienische Überwachung oberirdischer Gewässer, die zu Badezwecken genutzt werden, hygienische Überwachung von Einrichtungen des öffentlichen Badewesens einschließlich medizinischer Bäder und Saunen,- Maßnahmen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung wie Überwachung, Ermittlung und Schutzmaßnahmen bei übertragbaren Krankheiten vom Tier zum Mensch (Zoonosen) sowie Tierkörperbeseitigung.2. Maßnahmen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes-- Ermittlungen, Anordnung und Überwachung von Maßnahmen zur Gesundheitsschutzvorsorge sowie zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen, insbesondere in den Bereichen a) Boden - Ermittlung von Schadstoffbelastungen wie z. B. durch Schwermetalle und chlororganische Verbindungen, b) Luft - Geruchsbelästigungen, Probenahme und orientierende Schadstoffmessungen, insbesondere der Innenraumluft z. B. auf Formaldehyd, Perchloräthylen, PCB, c) Wasser - Entnahme von Trinkwasserproben (Wasserversorgungsnetz und Straßenbrunnen) zur Überprüfung z. B. auf Blei, Kupfer oder andere Schadstoffe nach den Kriterien der Trinkwasserverordnung, Entnahme von Proben zur Überwachung der Badebeckenwasser, insbesondere hinsichtlich der Wasseraufbereitungsanlagen (Ozon, Chlorierungsanlagen), d) Lärm - Bearbeitung von Lärmangelegenheiten einschließlich der erforderlichen Messungen, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach der Lärmverordnung, e) Abfall - Veranlassung und Überprüfung von Maßnahmen zur Entsorgung von Abfällen (z. B. Haus- und Sondermüll) einschließlich der Beratung in Fragen der biologischen Aufbereitung (z. B. Kompostierung), Ermittlung, Anordnung und Überwachung der nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz,- Mitwirkung bei Stellungnahmen zu Bauvorhaben und Bebauungsplänen und bezirklichen Gesundheitsverträglichkeitsprüfungen (GVP).3. Beratung und Aufklärung der Bevölkerung in Fragen der Seuchenhygiene und der Umweltmedizin.4. Mitwirkung bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes einschließlich vorbeugender Maßnahmen, des Zivilschutzes und des Rettungswesens.5. Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen.

### § 10 — Benotung

§ 10 Benotung(1) Die Leistungen jedes Prüflings in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten und in den mündlichen Prüfungsfächern werden wie folgt benotet: sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Nach bestandener Prüfung (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über Medizinalfachberufe) ist eine Gesamtnote zu bilden. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet eine Gesamtnote, die in der Weise ermittelt wird, dass die Summe aus der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung (§ 8 Absatz 5) und der Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung (§ 9 Absatz 4) durch zwei geteilt wird. Dabei lautet die Gesamtnote „sehr gut“ bei Werten unter 1,5, „gut“ bei Werten von 1,5 bis unter 2,5, „befriedigend“ bei Werten von 2,5 bis unter 3,5, „ausreichend“ bei Werten von 3,5 bis 4,0.

### § 11 — Wiederholung der Prüfung

§ 11 Wiederholung der Prüfung(1) Jede nicht bestandene Aufsichtsarbeit und der nicht bestandene mündliche Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden. (2) Der Prüfling wird zur Wiederholungsprüfung in der Regel spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung geladen. Der Prüfungsausschuß kann bestimmen, ob und wie lange der Prüfling an einem weiteren theoretischen Unterricht teilzunehmen oder welche sonstigen Auflagen er zu erfüllen hat. Im Fall des weiteren theoretischen Unterrichts wird er zur Wiederholungsprüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin geladen. (3) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, darf der Prüfling zu einem erneuten Lehrgang und zu einer erneuten Prüfung nicht zugelassen werden.

### § 16 — Inkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Für eine vor dem 1. Oktober 2011 begonnene Ausbildung zum Gesundheitsaufseher oder zur Gesundheitsaufseherin sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

### § 2 — Ausbildung

§ 2 Ausbildung(1) Der zweijährige Lehrgang nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Medizinalfachberufe umfaßt 1. eine 18-monatige praktische Unterweisung,2. einen 6-monatigen theoretischen Unterricht. Der theoretische Unterricht kann in Teilabschnitten angeboten werden. (2) Auf die praktische Unterweisung nach Absatz 1 Nr. 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eine bereits begonnene oder vollzogene Ausbildung zum Gesundheitsaufseher anrechnen. (3) Auf die Dauer der praktischen Unterweisung nach Absatz 1 Nummer 1 werden angerechnet: 1. Erholungsurlaub nach den tarifvertraglichen Bestimmungen und2. Unterbrechungen auf Grund Krankheit, Schwangerschaft oder sonstiger zwingender Gründe bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen. Auf die Dauer des theoretischen Unterrichts nach Absatz 1 Nummer 2 werden Abwesenheiten auf Grund Krankheit, Schwangerschaft oder sonstiger zwingender Gründe bis zu zehn Prozent der Gesamtstundenzahl des theoretischen Unterrichts angerechnet, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. (4) Der Lehrgangsteilnehmer hat seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Unterweisung und am theoretischen Unterricht durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 nachzuweisen.

### § 3 — Praktische Unterweisung

§ 3 Praktische Unterweisung(1) Die praktische Unterweisung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 hat 16 Monate in Einrichtungen mit Aufgaben des Infektions- und umweltbezogenen Gesundheitsschutzes und zwei Monate in Einrichtungen mit veterinärmedizinischen Aufgaben zu erfolgen. Sie hat sich unter Aufsicht der Amtsärztin oder des Amtsarztes (Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter) unter Einbeziehung weiterer hierfür in Frage kommender Einrichtungen auf alle in § 1 genannten Aufgaben einer Gesundheitsaufseherin oder eines Gesundheitsaufsehers zu erstrecken. (2) Während der praktischen Unterweisung ist vom Lehrgangsteilnehmer ein Berichtsbuch zu führen. Das Berichtsbuch ist vierteljährlich dem jeweiligen Ausbildungsleiter zur Überprüfung und Unterzeichnung vorzulegen. Ausbildungsabschnitte, die nicht unmittelbar unter Aufsicht des Ausbildungsleiters erfolgen, sind am Ende von dem jeweils zuständigen Leiter der Einrichtung abzuzeichnen, in der die praktische Unterweisung erfolgte.

### § 4 — Theoretischer Unterricht

§ 4 Theoretischer Unterricht(1) Der theoretische Unterricht nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 umfaßt mindestens 830 Unterrichtsstunden. Die Lehrgebiete des theoretischen Unterrichts ergeben sich aus der Anlage 3.(2) Im Rahmen des theoretischen Unterrichts ist in den in der Anlage 3 aufgeführten Fächern 1 bis 6 jeweils mindestens eine Leistungsüberprüfung durchzuführen. Die Aufgaben sind von den Fachlehrern zu stellen und entsprechend § 10 zu bewerten. Leistungsüberprüfungen, die schlechter als "ausreichend" bewertet werden, können einmal wiederholt werden.

### § 5 — Staatliche Prüfung

§ 5 Staatliche Prüfung(1) Die staatliche Prüfung nach § 8 des Gesetzes über Medizinalfachberufe besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Prüfung beginnt in der Regel vier Wochen vor Ende des Lehrgangs und soll mit dem Ende des Lehrgangs abgeschlossen sein. (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Aufsichtsbehörde oder von ihr zugelassene Beobachter können anwesend sein.

### § 8 — Schriftlicher Teil der Prüfung

§ 8 Schriftlicher Teil der Prüfung(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 3 unter den Nummern 1 bis 6 genannten Fächer. Der Prüfling hat in drei Aufsichtsarbeiten entweder einzelne Fragen zu beantworten (Antwort-Auswahl-Verfahren) oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Beide Formen der Bearbeitung können miteinander verbunden werden. Die Aufsichtsarbeiten, die die Fächer 1 und 2 und die Fächer 5 und 6 umfassen, dauern jeweils 90 Minuten; die Aufsichtsarbeit, die die Fächer 3 und 4 umfasst, dauert 120 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an drei Tagen innerhalb einer Woche durchzuführen. (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der Fachlehrer gestellt. Er bestimmt auch, wer die Aufsicht führt und welche Hilfsmittel zugelassen sind. (3) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Prüfungsverlauf an. (4) Jede Aufsichtsarbeit wird von mindestens zwei vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Prüfern benotet. Bei unterschiedlicher Benotung bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus den Noten der Prüfer die Durchschnittsnote für die einzelne Aufsichtsarbeit. § 10 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung nach dem arithmetischen Mittel. § 10 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

### § 9 — Mündlicher Teil der Prüfung

§ 9 Mündlicher Teil der Prüfung(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Erörterung eines Fallbeispieles, das entweder die Fächer 1 bis 4 oder die Fächer 1, 2, 5 und 6 zum Inhalt hat. (2) Der mündliche Teil der Prüfung wird von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden, abgenommen. Die Prüferinnen oder Prüfer legen am Tag der Prüfung nach dem Zufallsprinzip fest, über welches Fallbeispiel nach Absatz 1 der Prüfling geprüft wird. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und Fragen zu stellen. (3) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf Personen geprüft. Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll 20 Minuten nicht überschreiten. (4) Die Leistungen des Prüflings werden von den Prüferinnen oder Prüfern benotet. Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung nach dem arithmetischen Mittel. § 10 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Über die Prüfung ist von den Prüferinnen oder Prüfern für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen, in der die Gegenstände der Prüfung, die Prüferinnen oder Prüfer, die Bewertung der Leistungen und etwaige Unregelmäßigkeiten zu vermerken sind. Die Niederschrift ist von den Prüferinnen oder Prüfern zu unterschreiben.

### Anlage 1

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4) ___________________________________ (Ausbildungsstelle) Bescheinigung über die Teilnahme an der praktischen Unterweisung im Rahmen des Lehrganges für GesundheitsaufseherHerr/Frau _____________________________________________________,geboren am ____________________ in ____________________________,hat vom _________________________ bis _________________________an der praktischen Unterweisung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen. Er/Sie hat in dieser Zeit ganztägig mitgearbeitet und ein Berichtsbuch geführt. Die Unterweisung ist nicht/vom _______________ bis ____________ wegen ___________________________________ unterbrochen worden.*) _________________________________ (Ort), den _________________________________ (Datum) (Stempel der Ausbildungsbehörde) ___________________________________ (Unterschrift)

### Anlage 2

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 4)Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen Unterricht des Lehrgangs für GesundheitsaufseherHerr/Frau _____________________________________________________, geboren am ____________________ in ____________________________, hat an dem theoretischen Unterricht für Gesundheitsaufseher vom ___________________________ bis ___________________________ regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen.Der theoretische Unterricht ist von ____________________________ bis __________________________ unterbrochen worden (Grund: _________________________________ (Ort) den _________________________________ (Datum) (Stempel) ___________________________________ (Unterschrift)

### Anlage 4

Anlage 4 (zu § 12 Abs. 1)Zeugnis über die staatliche Prüfung als GesundheitsaufseherHerr/Frau _____________________________________________________, geboren am ____________________ in ____________________________, hat am _______________________ vor dem staatlichen Prüfungsausschuß den schriftlichen und mündlichen Teil der staatlichen Prüfung für Gesundheitsaufseher nach § 8 des Gesetzes über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs vom 15. Juni 1983 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin - GVBl. - Seite 1919) mit der Gesamtnote ____________________bestanden. __________________________________________________________ (Ort) (Datum) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Siegel) ___________________________ (Unterschrift)

### Eingangsformel Ges-Aufs-APrO

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs vom 15. Juni 1983 (GVBl. S. 919) wird verordnet:

### § 11 — Wiederholung der Prüfung

§ 11 Wiederholung der Prüfung(1) Jede nicht bestandene Aufsichtsarbeit und jedes nicht bestandene Prüfungsfach des mündlichen Teils der Prüfung kann einmal wiederholt werden. (2) Der Prüfling wird zur Wiederholungsprüfung in der Regel spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung geladen. Der Prüfungsausschuß kann bestimmen, ob und wie lange der Prüfling an einem weiteren theoretischen Unterricht teilzunehmen oder welche sonstigen Auflagen er zu erfüllen hat. Im Fall des weiteren theoretischen Unterrichts wird er zur Wiederholungsprüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin geladen. (3) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, darf der Prüfling zu einem erneuten Lehrgang und zu einer erneuten Prüfung nicht zugelassen werden.

### § 12 — Zeugnisse und Mitteilungen

§ 12 Zeugnisse und Mitteilungen(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4.(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling unverzüglich einen schriftlichen Bescheid mit der Angabe der Einzelnoten. Dem Prüfling ist mitzuteilen, unter welchen Auflagen die Prüfung wiederholt werden kann. Ist eine Wiederholung nicht möglich, so hat der Bescheid den Hinweis zu enthalten, daß der Prüfling zu einem erneuten Lehrgang oder zu einer Prüfung nicht zugelassen werden kann.

### § 13 — Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung

§ 13 Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, versäumt er einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so hat er die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, die Versäumung oder Unterbrechung der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der jeweilige Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. (2) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 nicht erteilt, oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

### § 14 — Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 14 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört, getäuscht oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewerten. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig. (2) Wird nach Abschluß der Prüfung eine Täuschung bekannt oder festgestellt, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.

### § 15 — Prüfungsunterlagen

§ 15 PrüfungsunterlagenAuf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre nach Abschluß der Prüfung aufzubewahren.

### § 16 — Inkrafttreten

§ 16 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

### § 2 — Ausbildung

§ 2 Ausbildung(1) Der zweijährige Lehrgang nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs umfaßt 1. eine 18-monatige praktische Unterweisung,2. einen 6-monatigen theoretischen Unterricht. Der theoretische Unterricht kann in Teilabschnitten angeboten werden. (2) Auf die praktische Unterweisung nach Absatz 1 Nr. 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eine bereits begonnene oder vollzogene Ausbildung zum Gesundheitsaufseher anrechnen. (3) Auf die Dauer der praktischen Unterweisung nach Absatz 1 Nr. 1 werden Erholungsurlaub nach den tarifvertraglichen Bestimmungen und Erkrankungszeiten bis zur Dauer von insgesamt zwölf Wochen angerechnet. Auf die Dauer des theoretischen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 2 werden tageweise Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus sonstigen zwingenden Gründen bis zur Dauer von insgesamt zehn Ausbildungstagen angerechnet. (4) Der Lehrgangsteilnehmer hat seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Unterweisung und am theoretischen Unterricht durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 nachzuweisen.

### § 5 — Staatliche Prüfung

§ 5 Staatliche Prüfung(1) Die staatliche Prüfung nach § 8 des Gesetzes über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Prüfung beginnt in der Regel vier Wochen vor Ende des Lehrgangs und soll mit dem Ende des Lehrgangs abgeschlossen sein. (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Aufsichtsbehörde oder von ihr zugelassene Beobachter können anwesend sein.

### § 6 — Prüfungsausschuß

§ 6 Prüfungsausschuß(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. einem Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Vorsitzenden und2. mindestens zwei Lehrkräften, die den Prüflingen Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben als Prüfer. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. (2) Die für die Prüfungsangelegenheiten der Medizinalfachberufe in Berlin zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag des Leiters des Lehrgangs die Mitglieder des Prüfungsausschusses.

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— Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Gesundheitsaufseher und Gesundheitsaufseherinnen (Ges-Aufs-APrO) Vom 4. Dezember 1984
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GesAufsAPrOBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
