GesSozArbVGebO · Berlin

Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesensowie im Arbeits- und gesundheitlichen Verbraucherschutz (GesSozArbVGebO) Vom 28. Juni 1988

Ausfertigungsdatum:
28.06.1988
Fundstelle:
GVBl. 1988, 1087
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Rahmengebühren

§ 3 RahmengebührenBei Leistungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen 1. nach der Bedeutung der Leistung und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,2. nach dem Umfang der Leistung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Leistung ergeben.

§ 4

Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages

§ 4 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Leistung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Leistung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt § 2 entsprechend.(2) Bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Leistung festzusetzen wäre. (3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder ist die gewünschte Untersuchung nicht möglich, ist eine Gebühr nicht zu erheben.

§ 5

Übergangsregelung

§ 5 ÜbergangsregelungBei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.

§ 6

Schlußvorschriften

§ 6 SchlußvorschriftenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten1. die Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheitswesen und im Umweltschutz (GesUGebO) vom 2. Dezember 1975 (GVBl. S. 2898), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1987 (GVBl. S. 1795), und2. die Verordnung über die Erhebung der Gebühren bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie der Trichinenschau bei Schlachtungen im Inland außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (FleischbeschauGebO) vom 6. November 1984 (GVBl. S. 1616),außer Kraft.

§ 1

Gebührenerhebung

§ 1 Gebührenerhebung(1) Gebühren für Leistungen der Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens werden nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung bleiben hiervon unberührt.(2) Wird von einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 eine gebührenpflichtige Leistung erbracht, die nicht in dem diese Einrichtung betreffenden Abschnitt des Gebührenverzeichnisses (Anlage) aufgeführt ist, ist die Gebühr nach einer die Leistung beschreibenden Tarifstelle eines anderen Abschnitts zu erheben. (3) Gebühren, die für eine Leistung oder mehrere zusammenhängende Leistungen weniger als 2,50 Euro betragen, werden nur erhoben, wenn die Kosten der Einziehung geringer sind als die zu erhebende Gebühr. (4) Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.

§ 2

Persönliche Gebührenbefreiung

§ 2 Persönliche GebührenbefreiungFür Amtshandlungen nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis sind, soweit darin nichts Abweichendes geregelt ist, von der Zahlung einer Gebühr befreit 1. die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,2. die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,3. die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,4. die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn durch die Amtshandlungen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unmittelbar gefördert werden. Satz 1 gilt nicht für erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Sondervermögen, Betriebe und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen.

Anlage GesSozGebO

AnlageGebührenverzeichnisÜbersichtAbschnitt I Allgemeine Leistungen im Gesundheits-, Sozial- und Veterinärwesen ab Tarifstelle 11027 II Gesundheitsämter ab Tarifstelle 21010 III Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter ab Tarifstelle 31010 IV Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin ab Tarifstelle 41010 V Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ab Tarifstelle 51010 VI Veterinär-Grenzkontrollstelle ab Tarifstelle 61012 VII Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin ab Tarifstelle 71010 VIII Amtliche Untersuchungen nach dem Fleischhygiene- und Lebensmittelrecht ab Tarifstelle 81010 Tarifstelle Leistung Gebühr € Abschnitt I Allgemeine Leistungen im Gesundheits-, Sozial- und Veterinärwesen Erlaubnisse und Bescheinigungen für die Berufsausübung 11027 Bescheinigung über den Abschluss der Weiterbildung für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens, des Öffentlichen Pharmaziewesens oder des Öffentlichen Veterinärwesens 33 Gemeinsames Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen 11300 Auswertung des Krebsregisterdatenbestandes auf Antrag 26 - 2 557 Gebührenfrei: Von der Zahlung der Gebühr sind nur befreit die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten der am Gemeinsamen Krebsregister beteiligten Länder und das für Gesundheit zuständige Bundesministerium sowie dessen nachgeordnete Behörden und nichtrechtsfähige Anstalten. Erlaubnis zum Betrieb von Gelbfieberimpfstellen 11590 Zulassung einer Gelbfieberimpfstelle 279 Erlaubnisse zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Sozialgesetzbuches V 11610 Erteilung der Genehmigung einer Einrichtung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch Insemination nach vorangegangener Stimulation 356 11611 Erteilung der Genehmigung einer Einrichtung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch In-vitro-Fertilisation mit anschließendem Embryonaltransfer in die Gebärmutter (ET) oder in einen Eileiter (EIFT) 619 11612 Erteilung der Genehmigung einer Einrichtung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch Transfer der männlichen und weiblichen Gameten in die Eileiter (GIFT) 487 Anmerkung: Wird eine Genehmigung nach Fristablauf erneut erteilt, ermäßigt sich die Gebühr nach den Tarifstellen 11610, 11611 oder 11612 um 50 v. H. Genehmigungen für Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen von lebenden Tieren, tierischen Erzeugnissen, tierischen Rohstoffen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften Lebende Tiere 15010 Rinder, Einhufer und andere Großtiere bis zu 100 Tieren, je 1,04 je weiteres Tier 0,51 15020 Hausschweine, Wildschweine, Kälber bis zu 100 Tieren, je 0,51 je weiteres Tier 0,26 15030 Schafe und Ziegen einschließlich Lämmer, Ferkel, Rehe und anderes kleines Klauentierwild bis zu 200 Tieren, je 0,20 je weiteres Tier 0,06 15032 Affen, Halbaffen, Hunde, Hauskatzen, Frettchen, Füchse, Nerze bis zu 100 Tieren, je 0,51 je weiteres Tier 0,11 15040 Hasen und Kaninchen, je Tier 0,20 15042 Geflügel, Eintagsküken bis zu 1000 Tieren, je 0,04 je weiteres Tier 0,03 15043 Papageien und Sittiche, je Tier 0,20 15045 Vögel, ausgenommen Geflügel und Psittaciden, je Tier 0,20 15046 Süßwasserfische und Weichtiere, je 100 kg 0,04 15047 Bienen, je Volk 1,04 15048 Bienenköniginnen einschließlich Begleitbienen, je Königin 1,04 Fleisch 15050 Fleisch und Fleischerzeugnisse von geschlachteten oder erlegten Klauentieren, von Einhufern, Hasen und Kaninchen, je kg 0,03 15052 Mägen, Därme, Harnblasen, je kg 0,03 15054 Haus- und Wildgeflügel bis zu 1000 Tieren, je 0,04 je weiteres Tier 0,03 Tierische Teile und Erzeugnisse 15060 Häute und Felle von Großtieren, Jagdtrophäen, je Stück 0,06 15061 Kalbfelle, Schweinehäute und Kleintierfelle, je Stück 0,03 15062 Knochen, Klauen, Hörner, Leimleder und ähnliche tierische Teile, je 10 kg 0,03 15063 Blut, Erzeugnisse aus Blut, tierische Teile für pharmazeutische oder technische Zwecke, je kg 0,03 15064 Ausgelassene Fette, Schmalz und verarbeitetes tierisches Eiweiß (nicht zum menschlichen Genuss), tierische Erzeugnisse des Heimtierbedarfs, je 10 kg 0,03 15065 Wolle, Haare und Borsten, Federn und Federteile, je kg 0,03 15066 Bruteier, je 1000 Stück 0,04 15067 Sperma, Embryonen, Eizellen, je Portion 0,11 15068 Milch- und Milcherzeugnisse, je 10 kg 0,03 15069 Imkereierzeugnisse, je kg 0,04 Tierische Dünger, Rauhfutter und Stroh 15070 Tierische Dünger, Rauhfutter und Stroh, je 50 kg 0,03 Futtermittel 15080 Futtermittel tierischer Herkunft, je 1000 kg 0,11 Anmerkung: Für die Genehmigungen/nachträglichen Genehmigungen nach Tarifstellen 15010 bis 15080 beträgt die Mindestgebühr 65 €/85 €, die Höchstgebühr 376 €. Die Erteilung tierseuchenrechtlicher Genehmigungen nach den Tarifstellen 15010 bis 15080 im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist gebührenfrei. 15090 Impfstoffe, Sera, Tierseuchenerreger 11 - 417 Abschnitt II Gesundheitsämter Amts- und vertrauensärztliche Leistungen 21010 Eingehende Untersuchung einschließlich einfacher Seh-, Farbseh- und Hörprüfung; qualitative Harnuntersuchung einfacher Art und schriftliche gutachterliche Stellungnahme 37 - 63 21011 Untersuchung für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Erst- oder Überwachungsuntersuchung) sowie Verlängerung einer Fahrerlaubnis (Wiederholungsuntersuchung) zur Fahrgastbeförderung 22 Anmerkung: Bei den Leistungen nach Tarifstelle 21011 wird eine umfangmäßig eingeschränkte, dafür zweckgerichtet punktuell intensivierte körperliche Untersuchung (Groborientierung) vorgenommen (vgl. 21010). 21012 HIV - Test 10 Gebührenfrei: Schüler, Empfänger von Leistungen nach den SGB II und XII; mittellose Personen. 21020 Gebietsärztliche Untersuchung - z. B. durch einen Arzt für Psychiatrie oder Orthopädie (auch zusätzlich zu den Tarifstellen 21010 und 21011), je 37 - 63 21030 Bildschirmuntersuchung 24 21040 Teil- oder Nachuntersuchung 22 21045 Sonstige ärztliche Bescheinigungen 17 Elektrophysikalische Untersuchungen 22010 Extremitäten- und Brustwand-EKG in Ruhe 26 22015 EKG-Zusatzableitungen zur Standard-Untersuchung (nach Tst. 22010) 13 22017 Belastungs-EKG zusätzlich zur Standard-Untersuchung (nach Tst. 22010) 25 22020 EEG 61 Röntgenologische Untersuchungen 23010 Schirmbild 9,50 23015 Durchleuchtung 22 Röntgen-Aufnahmen (alle Formate) 23020 Eine Röntgen-Aufnahme 16 23022 Zwei Röntgen-Aufnahmen 22 23024 Mehr als zwei Röntgen-Aufnahmen 31 Schichtaufnahmen 23040 Eine Schichtaufnahme 11 23042 Bis zu sechs Schichtaufnahmen 31 23044 Mehr als sechs Schichtaufnahmen 40 23050 Reproduktion einer Röntgen-Aufnahme 13 23052 Auswertung einer vorliegenden Röntgen-Aufnahme 7,50 Blutentnahmen und Tuberkulinteste 24010 Blutentnahme durch Venenpunktion 4,80 24020 Tuberkulinstempeltest, Mendel-Mantoux-Test oder Stempeltest mit mehreren Antigenen je Stufe 5,80 Klinisch-chemische Untersuchungen Blut 24110 Erythrozyten-Zählung 5,30 24112 Leukozyten-Zählung 5,80 24115 Leukozyten-Differenzierung (Differentialblutbild) 9,50 24118 Thrombozyten-Zählung 6,40 24125 Vollständiges Blutbild (Ery, Leuko, Differentialblutbild, Hb-Bestimmung) 19 24127 Hb-Bestimmung 5,30 24128 Hämatokritwert 5,30 24130 Blutsenkung mit Entnahme 6,90 24132 Bilirubin, gesamt 11 24135 Bilirubin, direkt 11 24140 Blutzucker, enzymatisch 9,50 24141 HbA 1 (Langzeitzuckerwert) 11 24145 Elektrophorese einschließlich Gesamteiweiß 25 24146 Gesamteiweiß 12 24150 Phosphatase, sauer oder alkalisch, je 11 24155 Cholesterin gesamt 12 24156 HDL-Cholesterin 12 24157 Triglyceride 12 24160 Transaminasen (GOT, GPT) 18 Einzeluntersuchung 9,50 24161 IgA, IgG, IgM 40 Einzeluntersuchung 13 24162 Transpeptidase (y-GT) 12 24163 Cholinesterase 9,50 24165 Kreatinin im Serum 12 24170 Untersuchungen von Körperflüssigkeiten oder -ausscheidungen mittels vorgefertigter Reagenzträger 5,30 Sonstige Untersuchungen 24535 Ruhespirographische Teiluntersuchung (Lungenfunktion) 10 24540 Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden 23 24546 Tonschwellenaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig (Bestimmung der Hörschwelle in den Testfrequenzen 1 kHz bis 6 kHz in Luftleitung) einschließlich Besichtigung des Außenohres 16 24555 Sehschärfeprüfung (differenzierende apparative Untersuchung, die Aufschlüsse über die Art der Sehstörung gibt und Aussagen über Abhilfemaßnahmen zulässt) 9 24560 Untersuchung auf Heterophorie, Strabismus oder Stereosehen 13 24575 Farbsinnprüfung mit Pigmentproben (Farbtafeln usw.) 5,80 24580 Untersuchung des Dämmerungssehens ohne Blendung 8,50 24585 Untersuchung des Dämmerungssehens während der Blendung 8,50 24590 Untersuchung des Dämmerungssehens nach der Blendung (Readaption) 8,50 Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln 25010 Belehrung und Bescheinigung für das gewerbsmäßig tätige Personal beim Umgang mit Lebensmitteln gemäß § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes Einzelbelehrung 36 Gruppenbelehrung von max. 6 Personen pro Teilnehmer 14 Gebührenfrei: 1. Belehrung und Bescheinigung für Schüler- und Betriebspraktikanten/Schüler- und Betriebspraktikantinnen als tätiges Personal beim Umgang mit Lebensmitteln, wenn die Bescheinigung für die Dauer des Praktikums zeitlich befristet wird. 2. Belehrung und Bescheinigung für die Tätigkeit freiwilliger Helfer in Schulkantinen jeglicher Art. 25012 Beauftragung eines Arztes für die Belehrung und Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes 52 - 128 25013 Ausstellung einer Zweitbescheinigung 11 Erlaubnisse für die Herstellung und den Verkehr mit Giften und Erregern 26010 Genehmigung zur Verwendung hochgiftiger Stoffe zum Zweck der Schädlingsbekämpfung 61 26011 Erlaubnis zur selbsttätigen Teilnahme Angehöriger gewerblicher Entwesungsbetriebe an Ausgasungen 12 - 17 26020 Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 des Infektionsschutzgesetzes 62 26021 Freistellung von der Erlaubnispflicht gemäß § 45 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes 36 26022 Bearbeitung einer Anzeige über die erstmalige Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes 96 - 258 26023 Bearbeitung einer Veränderungsanzeige bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 50 des Infektionsschutzgesetzes 36 Andere amtsärztliche Leistungen 27010 Schriftliche gutachterliche Stellungnahme mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand - ggf. mit wissenschaftlicher Begründung -, je angefangene halbe Stunde (die Tarifstelle ist zusätzlich zu 21010 anwendbar) 32 27020 Hausbesuch zur Durchführung einer amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchung, je angefangene halbe Stunde (die Tarifstelle ist zusätzlich zu 21010 und 27010 anwendbar) 24 27030 Besichtigungen von Leichenhallen und Anerkennung ihrer Eignung zum Aufbewahren von Leichen nach § 9 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes 135 - 236 27040 Amtsärztliche Bescheinigung für eine Leichenausgrabung oder zur Bestattung von Leichen vor Ablauf der Ruhezeit (Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder zur Bestattung in vorhandenen Grabgewölben 80 27041 Ausstellen einer Ersatzbescheinigung oder Zweitschrift, bezogen auf die Tarifstellen 27030 und 27040 6 27050 Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 217 - 400 Untersuchungen und Maßnahmen der zuständigen Behörde nach §§ 37 und 39 des Infektionsschutzgesetzes i.V.m. der Trinkwasserverordnung Überwachung der Qualität von Wasser in Schwimm- und Badebecken nach § 37 des Infektionsschutzgesetzes sowie in künstlichen Badeteichen nach dem Stand der Technik 29010 An- und Abfahrt je angefangene halbe Stunde 15,50 29011 Vorbereitungsarbeiten für eine Wasserprobe pro Untersuchungsobjekt 31 29012 Arbeitszeit vor Ort im Rahmen von Vor-Ort-Messungen und/oder Wasserprobenahmen und/oder sonstigen Begehungen je angefangene halbe Stunde 15,50 29020 Erste Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach § 9 Abs. 6 der Trinkwasserverordnung für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder § 9 Abs. 9 der Trinkwasserverordnung für Indikatorparameter nach Anlage 3 181 - 228 29021 Zweite Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach § 9 Abs. 7 der Trinkwasserverordnung für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder § 9 Abs. 9 der Trinkwasserverordnung für Indikatorparameter nach Anlage 3 181 - 228 29022 Dritte Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach § 9 Abs. 8 der Trinkwasserverordnung für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder § 9 Abs. 9 der Trinkwasserverordnung für Indikatorparameter nach Anlage 3 181 - 228 29023 Zulassung einer bestimmten Wasserqualität für Lebensmittelbetriebe nach § 10 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung 86 - 228 Anmerkung: Die Kosten für weitere Untersuchungen werden als Auslagen gemäß Entgeltordnung des Berliner Betriebes für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (BBGes) in Rechnung gestellt. Gebührenfrei: 1. Leistungen, die dem öffentlichen Gesundheitsdienst nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes obliegen, dazu gehören u. a. die gesundheitliche Aufklärung und Gesundheitserziehung (§§ 22 und 23 GDG), die gesundheitliche Betreuung in allen Lebenslagen (§§ 19 bis 21, 24 bis 28 GDG), Hinwirken auf hygienische Verhältnisse zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen oder- schädigungen, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§ 11 Abs. 2 Nr. 4, 6 und 7 GDG), Sammlung und Auswertung von Daten zu epidemiologischen Zwecken und für Dokumentationen. 2. Gesundheitszeugnisse für Adoptiv-, Kindeseltern, Adoptivkinder (einschließlich der Blutuntersuchungen durch den Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben - BBGes), dazu gehören in Ausnahmefällen (z. B. bei Vollwaisen) auch die Untersuchungen der sonstigen nächsten Blutsverwandten; dazu gehören nicht die Untersuchungen in Adoptionsfällen zur Regelung von Erbschaftsangelegenheiten. 3. Amtsärztliche und vertrauensärztliche Untersuchungen von Dienstkräften des Landes Berlin (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) - ausgenommen Dienstkräfte von Krankenhäusern und Eigenbetrieben - und Bewerbern/Bewerberinnen für eine Einstellung beim Land Berlin, dazu gehören nicht amtsärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit (z. B. § 5 Abs. 6 der Berliner Juristenausbildungsordnung). 4. Amtsärztliche Untersuchungen in Wohnungs- und Sozialhilfeangelegenheiten auf Ersuchen der beteiligten Behörden, soweit die Kosten nicht abgewälzt werden können. Abschnitt III Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter Untersuchungen von Tieren und Bescheinigungen im Tierverkehr Untersuchungen von Tieren nach dem Tierseuchen- und Tierschutzgesetz 31010 Großtiere (ausgenommen Einhufer) bis zu 5 Tieren 8 jedes weitere Tier 1,60 31011 Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine bis zu 5 Tieren 5,30 jedes weitere Tier 1,10 31012 Ferkel, Schafe und Ziegen einschließlich Lämmer, Rehe und anderes kleines Klauentierwild bis zu 5 Tieren 4,30 jedes weitere Tier 0,85 31013 Einhufer bis zu 2 Tieren 13 jedes weitere Tier 6,40 31014 Hunde, Katzen und Affen bis zu 2 Tieren (auch auf Seuchenfreiheit bei Bissvorfällen) 11 jedes weitere Tier 5,30 31020 Geflügel einschließlich Tauben bis zu 20 Tieren 3,70 jedes weitere Tier 0,16 höchstens 120 31021 Papageien, Sittiche (ausgenommen Wellensittiche) und andere Ziervögel bis zu 20 Tieren 7,40 jedes weitere Tier 0,32 höchstens 239 31022 Wellensittiche bis zu 20 Tieren 3,70 jedes weitere Tier 0,16 höchstens 120 31030 Kaninchen, Hasen und Edelpelztiere bis zu 5 Tieren 4,30 jedes weitere Tier 0,63 31031 Ratten, Mäuse und andere Nagetiere (Versuchstiere) bis zu 5 Tieren 3,50 jedes weitere Tier 0,50 31040 Fische bis zu 20 Tieren 2,50 jedes weitere Tier 0,25 31050 Besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Untersuchungen von Tieren und Bescheinigungen im Tierverkehr auf Antrag (z.B. Atteste und Gesundheitsbescheinigungen mit besonderem Aufwand) je angefangene halbe Stunde 24 31060 Wegegebühr (Hin- und Rückfahrt) für Leistungen nach den Tarifstellen 31010 bis 31040 (sind bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung zu stellen), je angefangene halbe Stunde 24 Anmerkung: Die Tarifstellen 31010 bis 31040 enthalten alle tierseuchenrechtlichen und tierschutzrechtlichen Untersuchungen und die entsprechenden Bescheinigungen. Zusätzliche Untersuchungen und Leistungen 31110 Tuberkulinisierung oder allergische Probe 8,50 31111 Entnahme einer Blutprobe, je Tier 9,50 31112 Entnahme einer Milchprobe, je Tier 3 31113 Entnahme einer Kotprobe, je Tier 3,70 31120 Kennzeichnung von Tieren durch Ohrmarken, Tätowierungen, je Kennzeichnung 3,70 Anmerkung: Schließen sich mehrere Verfügungsberechtigte (z. B. Viehhändler) zu einer Transportgemeinschaft zusammen, ist eine getrennte Gebührenabrechnung vorzunehmen, d. h. das zuständige Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt hat mit jedem Unternehmer unter Beachtung der in dem Gebührenverzeichnis festgesetzten jeweiligen Mindestsätze einzeln abzurechnen. In den Fällen, in denen bei diesem Verfahren die in dem Gebührenverzeichnis vorgesehene Stückzahl einer Sendung nicht erreicht wird, ist somit stets die Mindestgebühr zu erheben. Bei Mischsendungen ist die Mindestgebühr nur einmal zu erheben, und zwar jeweils für die Tiergattung mit dem höchsten Einzelgebührensatz. Unter den Begriff Ferkel im Sinne des Gebührenverzeichnisses fallen die Tiere, die schon vom Muttertier abgesetzt, aber höchstens 12 Wochen alt sind. Bei Einfuhruntersuchungen sind durch die Zahlung der Gebühr für die erste Untersuchung die mehrmaligen Nachuntersuchungen der Tiere abgegolten. Die Gebühren der Tarifstellen 31010 bis 31113 gelten auch für die Schlussuntersuchung vor Aufhebung der amtlichen Beobachtung, wenn die Einfuhruntersuchung bei einer Zollstelle eines anderen Bundeslandes stattgefunden hat. Die Gebühren der Tarifstellen 31010 bis 31050 gelten auch für die Untersuchung in anderen Fällen, wenn eine Untersuchungsbescheinigung verlangt wird, z. B. für die Beschickung von Ausstellungen, Turnieren, für Handelszwecke usw., soweit nicht die Tarifstellen 32010 bis 32030 anzuwenden sind. Werden Leistungen in der Zeit ab 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen oder Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen erbracht, erhöht sich die Gebühr um 100 v.H. Der erhöhte Tarif wird nicht erhoben für Tiere, die zu den für den erhöhten Tarif vorgesehenen Zeiten untersucht werden müssen, wenn durch Schwierigkeiten auf dem Transport, die der Verfügungsberechtigte nicht zu vertreten hat, die Untersuchung zu einem anderen Zeitpunkt nicht möglich ist. Verzögert sich das Dienstgeschäft durch Verschulden des Betriebsinhabers oder seines Vertreters oder dessen Personal (z.B. Verhinderung einer vereinbarten Besichtigung), kann neben der Untersuchungsgebühr für jede angefangene halbe Stunde eine Gebühr von 24 € erhoben werden. Werden die Leistungen nach den Tarifstellen 31112, 31113 und 31120 von einem Gesundheitsaufseher oder Lebensmittelkontrolleur erbracht, ist für jede angefangene halbe Stunde eine Gebühr von 15,50 € zu erheben. Gebührenfrei: Untersuchungen von Tieren oder Futtermitteln tierischer Herkunft bei der Einfuhr oder Durchfuhr aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr (einschl. der Überprüfung der Gesundheitsbescheinigungen) Maßnahmen zur Verhinderung von Seuchen Untersuchung eines Tierbestandes 32010 Klauentiere, Einhufer bei einem Bestand von 1 bis 10 Tieren 13 11 bis 50 Tieren 26 51 bis 100 Tieren 50 über 100 Tieren 75 32020 Andere Tiere einschließlich Geflügel bei einem Bestand von 1 bis 25 Tieren 3,20 26 bis 50 Tieren 13 51 bis 100 Tieren 16 über 100 Tieren 20 32030 Bienenvölker bis zu 20 Völker, je Stand 7,40 jedes weitere Volk 0,53 32040 Wegegebühr (Hin- und Rückfahrt) für Leistungen nach den Tarifstellen 32010 bis 32030 (sind bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung zu stellen) je angefangene halbe Stunde 24 Anmerkung: Wird für Ausstellungstiere neben einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung zusätzlich eine amtstierärztliche Bescheinigung über die seuchenhygienische Unbedenklichkeit des Herkunftsbestandes verlangt, finden nur die Tarifstellen 32010 bis 32030 Anwendung. Überwachung von Tierveranstaltungen, Tierschauen 32110 Überwachung nach § 16 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes, je Tag der Ausstellung 20 - 200 Überwachung des Verkehrs mit tierischen Erzeugnissen und Rohstoffen 32210 Untersuchung und Bescheinigung für Fleisch, Fleischwaren und andere tierische Erzeugnisse (Därme, Borsten, Tierhaare, Häute, Felle usw.) sowie Packmaterial für 1 bis 10 Packstücke 8,50 für jedes weitere Packstück 1,10 Höchstbetrag für eine Sendung 61 Überprüfungen, Besichtigungen aus besonderem Anlass oder auf Antrag 32310 Überprüfung einer zu Zuchtzwecken eingerichteten öffentlichen Hengst-, Bullen-, Eber-, Schafbock- oder Ziegenbockhaltung 48 - 240 32311 Überprüfung einer Besamungsstation 48 - 240 32312 Überprüfung eines Gast- oder Viehhändlerstalles 48 - 240 32313 Überprüfung eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 132 - 960 32314 Überprüfung einer gewerblichen Mästerei 48 - 240 32315 Überprüfung einer sonstigen gewerblichen Anlage (auch bei Genehmigungsverfahren nach § 17g Abs. 1 des Tierseuchengesetzes) 24 - 96 32316 Überprüfung eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes, Gaststättengewerbes oder Lebensmittelhandwerks im Rahmen eines durch Rechtsvorschriften (z. B. Genehmigungen nach dem Gaststättengesetz oder dem Milchgesetz) geregelten Erlaubnisverfahrens (einschl. An- und Abfahrt), je angefangene halbe Stunde 24 Überwachungsmaßnahmen 32410 Desinfektion von Vieh-/Lebensmitteltransportfahrzeugen a) bis zu 3 qm Ladefläche 5,60 b) jeder weitere angefangene qm 0,80 32420 Überwachung der Brauchbarmachung oder unschädlichen Beseitigung eines beanstandeten Erzeugnisses (einschl. An- und Abfahrt), je angefangene halbe Stunde 19 32430 Überwachungsmaßnahmen und Probeentnahmen, die über eine allgemeine Durchführung der Überwachung und Probenahme hinausgehen (§§ 39, 42, 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 7 des Fleischhygienegesetzes) bei - begründeten Verdachtsfällen - begründeten Beschwerdefällen - Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen 16 - 286 Anmerkung: Werden Leistungen nach der Tarifstelle 32430 notwendigerweise in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen erbracht, erhöht sich die Gebühr um 100 v.H. 32440 Überwachung von Betrieben, die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Lebensmitteln zugelassen sind, je angefangene halbe Stunde 24 32450 Besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Überwachung von Betrieben (z. B. Beratung) auf Antrag des Gewerbetreibenden (einschl. An- und Abfahrt), je angefangene halbe Stunde 24 32460 Amtstierärztliche Attestierung (Genusstauglichkeitsbescheinigung, Sichtvermerke u. ä.) einschließlich der Überwachung des Beladens des Transportfahrzeuges sowie der Stempelgebühr (einschl. An- und Abfahrt), je angefangene halbe Stunde 24 32470 Betriebsorganisatorisch bedingte Wartezeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der vom Gewerbetreibenden beantragten Dienstleistungen, je angefangene halbe Stunde 24 Anmerkung: Werden Leistungen nach den Tarifstellen 32440 bis 32470 auf Verlangen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen erbracht, erhöht sich die Gebühr um 100 v. H. Erlaubnisse und Genehmigungen Erlaubnisse/Genehmigungen sowie Eintragungen/Registrierungen zum Betrieb von Lebensmittelbetrieben, Verarbeitungsbetrieben und Handelsbetrieben 33010 Eintragung/Registrierung von Betrieben zum Gewinn, Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (z.B. Fleisch, Geflügelfleisch, Fisch, Milch, Ei, Kollagen, Gelatine und nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung) 51 - 500 33011 Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Eintragung/Registrierung nach Tarifstelle 33010 51 - 500 33020 Genehmigung, Zulassung oder Registrierung eines Betriebes nach dem Tierseuchenrecht (z. B. Registrierung als Handelsbetrieb für Tiere oder tierische Erzeugnisse, als Hersteller von pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen unter Verwendung von Organen und Fleischteilen, Zulassung als Verarbeitungsbetrieb für wenig gefährliche Stoffe) 51 - 1 062 33030 Genehmigung, Zulassung, Registrierung oder Anerkennung eines Betriebes nach dem Futtermittelrecht 51 - 1 062 33031 Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Registrierung nach dem Tierseuchen- und Futtermittelrecht 51 - 1 062 Erlaubnisse und Genehmigungen für die Herstellung und den Verkehr mit Erregern 33110 Genehmigung zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern 50 - 250 33120 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Herstellung von Mitteln zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Viehseuchen unter Verwendung von Kranheitserregern 50 - 498 Erlaubnisse, Genehmigungen, Gutachten, Überprüfungen und Bescheinigungen nach dem Tierseuchengesetz 33210 Genehmigung des Verbringens von Tieren in oder aus Sperrbezirke(n), Beobachtungsbezirke(n) oder gefährdete(n) Bezirke(n) nach dem Tierseuchengesetz, je Tier 5,80 - 31 33211 Ausnahmezulassung zur Auslösung eines sichergestellten Hundes nach dem Tierseuchengesetz 11 33212 Genehmigung der Einsperrung von Hunden bei Tollwutverdacht, je Hund 25 33220 Tierseuchenrechtliche Erlaubnis zur Zucht oder zum Handel mit Papageien oder Sittichen 11 - 50 33221 Überprüfung der Sachkunde des Züchters oder des Händlers mit Papageien und Sittichen 11 - 50 33230 Ausnahmegenehmigung nach tierseuchenrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorschriften 11 - 100 Erlaubnisse, Anordnungen und Bescheinigungen nach dem Tierschutzgesetz 33310 Überprüfung und Anerkennung der Sachkunde von Schädlingsbekämpfern zum Töten von Wirbeltieren nach § 4 des Tierschutzgesetzes, je angefangene halbe Stunde 24 33311 Wegegebühr (Hin- und Rückfahrt) für Leistungen nach der Tarifstelle 33310, je angefangene halbe Stunde 24 33320 Sachkundeprüfung für die Tätigkeit als verantwortliche Person im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes 26 - 103 33330 Erteilung von Erlaubnissen nach § 11 des Tierschutzgesetzes, je angefangene halbe Stunde 24 33331 Wegegebühr (Hin - und Rückfahrt) für Leistungen nach der Tarifstelle 33330 24 33340 Anordnungen nach § 16a des Tierschutzgesetzes außer im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltung 86 - 181 Besondere Erlaubnisse und Genehmigungen 33410 Sachkundeprüfung nach der Hackfleisch-Verordnung und Erteilung der Bescheinigung über die nachgewiesene Sachkunde, je angefangene halbe Stunde 24 33420 Überprüfung der Sachkunde bzw. vorläufigen Sachkunde für Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben und Erteilung einer Bescheinigung über die nachgewiesene bzw. vorläufig nachgewiesene Sachkunde nach § 4 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung, je angefangene halbe Stunde 24 33430 Überprüfung der Sachkunde bzw. vorläufigen Sachkunde für Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Tiere befördern und Erteilung einer Bescheinigung über die nachgewiesene bzw. vorläufig nachgewiesene Sachkunde nach § 13 Abs. 2 und § 43 Abs. 4 der Tierschutztransportverordnung, je angefangene halbe Stunde 24 33510 Ausnahmegenehmigung für das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten 50 - 275 33511 Nachträgliche Anordnung von Auflagen für das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten sowie die Verlängerung einer Genehmigung nach Tarifstelle 33510 24 - 137 33610 Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen als Originalausfertigung in deutscher Sprache 18 - 55 33611 Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen als Originalausfertigung in ausländischer Sprache 31 - 92 33612 Jede weitere Ausfertigung einer Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen als Originalausfertigung in deutscher und ausländischer Sprache 4,80 - 17 33710 Zulassung, Anerkennung, Ausnahmezulassung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und dem Weingesetz einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie den entsprechenden EG-Rechtsnormen 20 - 676 33720 Ausstellung und Abstempelung eines Begleitdokumentes nach § 30 des Weingesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2001 in Verbindung mit der VO (EWG) Nr. 884/2001 vom 24. April 2001 (ABl. der EG Nr. L 128) 4 33721 Abstempelung des in der Tarifstelle 33720 genannten Begleitdokumentes einschließlich dessen Durchschriften zur Selbstausstellung des Begleitdokumentes durch ermächtigte natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen 1,10 33810 Schriftliche Mitteilung über die Beurteilung amtlich entnommener Proben, je Probe 8,50 33910 Genehmigung zur Verwendung von Organen und Fleischteilen für pharmazeutische, therapeutische und kosmetische Zwecke je angefangene halbe Stunde 24 Sonstige Amtshandlungen Amtshandlungen nach dem Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin 34010 Überprüfung der Sachkunde von Haltern/Halterinnen gefährlicher Hunde und Erteilung der Sachkundebescheinigung nach § 7 Abs. 2 je angefangene halbe Stunde 24 34011 Wegegebühr (Hin- und Rückfahrt) für Leistungen nach der Tarifstelle 34010, je angefangene halbe Stunde 24 34020 Erteilung der Bescheinigung über die Anzeige nach § 5 Abs. 1 31 34030 Erteilung der Plakette nach § 5 Abs. 3 52 - 179 34031 Ausstellen einer Ersatzbescheinigung und Ausgabe einer Ersatzplakette bei Verlust nach § 5 Abs. 3 16 34040 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung vom Maulkorbzwang bei medizinischer Indikation 11 34050 Bestimmung der Hunderasse einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass es sich nicht um einen Hund nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin handelt 21 Amtshandlungen nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz 35010 (Teilweise) Übertragung der Verpflichtung zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten an Verarbeitungsbetriebe, Verbrennungsanlagen, Mitverbrennungsanlagen, Zwischenbehandlungsbetriebe, Lagerbetriebe, Fettverarbeitungsbetriebe, Heimtierfutterbetriebe, technische Betriebe, Biogasanlagen oder Kompostieranlagen gemäß § 3 Abs. 2 100 - 600 35020 Genehmigung von Ausnahmen von der Verarbeitungs- und Beseitigungspflicht tierischer Nebenprodukte nach § 3 Abs. 1, zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken oder zwecks Präparation oder zur Verfütterung gemäß § 4 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes 24 - 116 Amtshandlungen nach der Speiseabfallverordnung 36010 Zulassung von Betrieben, die Speiseabfälle abholen, sammeln und Befördern, nach § 3 Abs. 3 Satz 1 48 - 576 36011 Zulassung von Betrieben, die Speiseabfälle verarbeiten, gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 48 - 576 36012 Zulassung von Betrieben, die verarbeitete Speiseabfälle befördern, gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 5 Satz 2 48 - 240 36013 Zulassung von Betrieben, die verarbeitete Speiseabfälle an Schweine Verfüttern, gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 48 - 240 36020 Überwachungsaufgaben auf Antrag oder im Verdachtsfall (Nachprüfung) gemäß § 6 24 - 144 36030 Änderung oder Ergänzung, Verlängerung oder Widerruf der Zulassung nach der Speiseabfallverordnung 24 - 144 Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 37010 Zulassung von Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 oder 3 nach Artikel 10 48 - 240 37011 Zulassung von Lagerbetrieben nach Artikel 11 48 - 240 37012 Zulassung einer Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage für tierische Nebenprodukte nach Artikel 12 Abs. 1 480 - 2 400 37013 Zulassung von einer Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage für tierische Nebenprodukte mit niedriger Kapazität gemäß Artikel 12 Abs. 3 48 - 440 37014 Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte nach Artikel 13 480 - 2 400 37015 Zulassung von Fettverarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte nach Artikel 14 240 - 1 200 37016 Zulassung von Biogas- und Kompostieranlagen für die Behandlung und Verarbeitung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 15 240 - 1 200 37017 Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte nach Artikel 17 240 - 1 200 37018 Zulassung von Heimtierfutterbetrieben und technischen Anlagen zwecks Aufbereitung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 18 120 - 1 200 37019 Zulassung von Plätzen, an denen tote Heimtiere vergraben werden können (Tierfriedhof) nach Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe a Gebührenfrei: 1. Amtstierärztliche Maßnahmen zur Anordnung, Leitung und Überwachung von Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung oder Bekämpfung von Tierseuchen nach § 14 des Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes, dazu gehören insbesondere auch die nach den Tarifstellen 31110, 31111, 31112 und 31113 bezeichneten Untersuchungen, wenn sie nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung oder Bekämpfung von Tierseuchen von den amtstierärztlichen Stellen (z.B. nach der Tuberkulose-Verordnung, Brucellose-Verordnung) und nicht auf Antrag der Tierbesitzer(innen) (z.B. für Ausstellungstiere) vorgenommen werden; dies gilt für Untersuchungen nach der Milchverordnung sinngemäß. 2. Laufende Überwachungen nach § 12 des Tierische Nebenprodukte - Beseitigungsgesetzes und nach § 16 des Tierschutzgesetzes; dies gilt auch für die von der Hauptverwaltung nach § 16 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 3 Abs. 2 Buchstabe f der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vorzunehmenden Überprüfungen. 3. Laufende Betriebsbesichtigungen und Kontrollen, die aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, nach dem Fleischhygienegesetz sowie der Speiseabfallverordnung vorgenommen werden. Abschnitt IV Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin Leichenbesichtigungen 41010 Leichenschau nach § 20 des Bestattungsgesetzes durch das Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin (einschließlich Fahrgeldpauschale) 31 Leichenaufbewahrung 41020 Aufbewahrung von Leichen in den Kühlräumen des Landesinstitutes für gerichtliche und soziale Medizin Berlin - Leichenschauhaus - für jeden angefangenen Tag nach Ablauf des dritten Werktages nach Freigabe der Leiche durch die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin a) im Kühlraum 39 Wochenendpauschale 53 b) im Tiefkühlraum 60 Wochenendpauschale 79 Ab dem zweiten Wochenende gelten die Wochenendpauschalen nicht mehr. Sind die Bezirksämter bestattungspflichtig, entsteht eine Kostenpflicht nach Ablauf des dritten Werktages nach dem nachweislichen Zugang der Benachrichtigung durch die zuständige Polizeibehörde über die Freigabe beim Bezirksamt. Gerichtsärztliche Bescheinigung 41030 Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung, dass eine gerichtsärztliche Leichenschau durchgeführt wurde und gegen die Überführung ins Ausland ärztlicherseits keine Bedenken bestehen 20 Abschnitt V Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Erlaubnisse, Bescheinigungen und Ausnahmezulassungen für die Berufsausübung 51010 Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder Apothekerberufs und der heilkundlichen Psychotherapie (Berufserlaubnis) sowie für die Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis 103 - 358 Gebührenfrei: Erteilung der Berufserlaubnis für die ausländischen Ärzte/Ärztinnen (Stipendiaten/Stipendiatinnen), die im Rahmen der entwicklungspolitischen Maßnahmen des Landes Berlin durch folgende Zuwendungsempfänger fortgebildet werden: Kaiserin-Friedrich-Stiftung (KFS), Deutsche Stiftung für internationale Entwicklung (DSE) und Deutsche Ärztegemeinschaft für medizinische Zusammenarbeit e.V. (DÄZ). 51011 Approbation als Arzt/Ärztin, Zahnarzt/-ärztin, Tierarzt/-ärztin, Apotheker(in), Psychologische(r) Psychotherapeut(in) oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut(in) 105 - 421 51012 Bescheinigung über die ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder pharmazeutische Prüfung sowie die Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten/-innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen 32 - 103 51013 Entscheidungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte, Apotheker, Zahnärzte und Tierärztinnen und Tierärzte, den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker 24 - 103 51014 Verzicht auf Approbation, Berufserlaubnis oder Erlaubnis zur Führung einer Berufs- oder Weiterbildungsbezeichnung 45 - 120 51016 Ersatzbescheinigung, Ersatzurkunde oder Zweitschrift für verloren gegangene Approbations-, Erlaubnis- und Anerkennungsurkunden, Prüfungszeugnisse, Ergebnismitteilungen, Bescheide und Begleitschreiben 24 - 410 Gebührenfrei: Erstmalige Ausstellung von Ersatzbescheinigungen für Vertriebene und Flüchtlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz und ehemalige politische Häftlinge 51017 Bescheinigung über die Befähigung zur Ausübung des Berufs als Apotheker(in), Arzt/Ärztin, Psychologische(r) Psychotherapeut(in), Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut(in), Tierarzt/-ärztin, Zahnarzt/-ärztin oder eines Medizinal-, Veterinär- oder Pharmaziefachberufes nach den EG-Richtlinien 42 - 105 51019 Sonstige Bescheinigungen für Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens, soweit nicht durch andere Tarifstellen abgedeckt 24 - 128 51030 Erteilung einer Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung 26 - 421 51031 Erteilung einer Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung a) unmittelbar nach der mit der entsprechenden Prüfung abgeschlossenen Weiterbildung in Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege nach dem Weiterbildungsgesetz 21 - 42 b) nach Anerkennung der Gleichwertigkeit einer außerhalb des Geltungsbereiches des Weiterbildungsgesetzes abgeschlossenen Weiterbildung 32 - 42 c) Wiedererteilung 63 51032 Erteilung der Urkunde als "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger/Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" oder "Staatlich anerkannter Familienpfleger/Staatlich anerkannte Familienpflegerin" 21 - 84 51033 Feststellung der Gleichwertigkeit a) von in der ehemaligen DDR erworbenen beruflichen Abschlüssen in der Altenpflege, Heilerziehungspflege und Familienpflege mit denen staatlich anerkannter Altenpfleger(innen), Heilerziehungspfleger(innen) und Familienpfleger(innen) im Land Berlin 42 - 84 b) einer im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes erteilten staatlichen Anerkennung sowie für die Feststellung der Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes 42 - 84 51035 Zulassung zur Prüfung und Abnahme einer Prüfung durch den Beauftragten der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung als Prüfungsvorsitzenden a) nach § 6 des Weiterbildungsgesetzes in Verbindung mit den Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen der jeweiligen Weiterbildungsfachrichtung 42 - 84 b) nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Weiterbildungsgesetzes in Verbindung mit den Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen der jeweiligen Weiterbildungsfachrichtung (besondere Prüfung) 84 - 105 51036 Überprüfung des Kenntnisstandes nach einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung bei akademischen Berufen im Gesundheitswesen 294 - 2 000 51038 Überprüfung des Kenntnisstandes nach einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung bei nichtakademischen Berufen im Gesundheitswesen 52 - 410 51040 Ausnahmezulassung für Medizinal- und Veterinärfachpersonal und pharmazeutisches Fachpersonal nach den entsprechenden Aus- und Weiterbildungsvorschriften 42 - 84 51041 Ausnahmeregelung für die Zulassung zur Weiterbildung in einem Lehrgang nach § 3 Abs. 3 des Weiterbildungsgesetzes 42 - 84 51050 Bestätigung der Anzeige nach § 10 des Gesundheitsdienst-Gesetzes 11 - 42 Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zu Staatsprüfungen in akademischen und nichtakademischen Gesundheitsberufen 51110 Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung zu einer das Studium beendenden Staatsprüfung oder Prüfungswiederholung bei akademischen Berufen im Gesundheitswesen 100 51111 Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung zu einer Vor- oder Abschnittsprüfung oder Prüfungswiederholung bei akademischen Berufen im Gesundheitswesen 60 51112 Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung zu einer staatlichen Prüfung oder Prüfungswiederholung bei Medizinalfachberufen 30 Anerkennung von Lehranstalten 51210 Erteilung der staatlichen Anerkennung von Lehranstalten für Medizinalfachpersonal und pharmazeutisches Fachpersonal nach Lehranstaltengesetzen 832 - 1 264 51211 Änderung der staatlichen Anerkennung von Lehranstalten für Medizinalfachpersonal und pharmazeutisches Fachpersonal 93 - 632 51215 Erteilung der staatlichen Anerkennung als Ausbildungsstätte für Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes 2 107 - 4 213 51216 Änderung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie 79 - 512 51220 Erteilung der staatlichen Anerkennung als Weiterbildungsstätte für Medizinalfachberufe nach § 4 des Weiterbildungsgesetzes 832 - 1 264 51221 Änderung der staatlichen Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Medizinalfachberufe nach § 4 Abs. 3 des Weiterbildungsgesetzes 93 - 614 51222 Bescheinigung für Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes 180 - 500 Amtshandlungen in Heimangelegenheiten 52010 Feststellungsbescheid zur Anzeigeverpflichtung nach § 12 des Heimgesetzes 527 zzgl. je Heimplatz 10 52011 Ausnahmezulassung nach § 14 Abs. 6 des Heimgesetzes 40 - 500 52020 Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 4 des Heimgesetzes - Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft - 263 52021 Bescheid nach § 15 Abs. 2 des Heimgesetzes - Duldung von Überwachungsmaßnahmen - 527 52022 Überwachung nach § 15 Abs. 2 des Heimgesetzes bei nicht fristgerechter bzw. nicht wahrheitsgemäßer Mitteilung der Mängelbeseitigung in Verbindung mit § 16 Abs. 1 des Heimgesetzes 115 - 345 52030 Erteilung von Anordnungen aufgrund festgestellter Mängel nach § 17 Abs. 1 des Heimgesetzes 527 52040 Erteilung eines Beschäftigungsverbotes nach § 18 Abs. 1 des Heimgesetzes für a) Beschäftigte des Heimes; je Person 527 - 1 054 b) sonstige Mitarbeiter; je Person 263 52050 Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung nach § 18 Abs. 2 des Heimgesetzes 1 500 52060 Untersagung nach § 19 Abs. 1 und 2 des Heimgesetzes; Einrichtungen bis 19 Plätze 1 580 20 - 49 Plätze 3 160 50 - 99 Plätze 4 760 100 und mehr Plätze 6 320 52061 Vorläufige Untersagung des Heimbetriebes nach § 19 Abs. 3 des Heimgesetzes Einrichtungen bis 19 Plätze 1 580 20 - 49 Plätze 3 160 50 - 99 Plätze 4 760 100 und mehr Plätze 6 320 Amtshandlungen nach der Heimmindestbauverordnung 52110 Beratung von Personen und Trägern nach § 4 Nummer 3 des Heimgesetzes zu Fragen nach der Heimmindestbauverordnung, sofern sie den Rahmen der üblichen Beratung überschreitet (90 Minuten) je weitere angefangene halbe Stunde 19 52120 Befreiungen nach § 31 Abs. 1 der Heimmindestbauverordnung je Tatbestand 527 52121 Widerruf der Befreiung nach § 31 Abs. 1 der Heimmindestbauverordnung 527 52130 Einräumen von Angleichungsfristen nach § 30 der Heimmindestbauverordnung 527 Amtshandlungen nach der Heimpersonalverordnung 52210 Bescheid nach § 5 Abs. 2 der Heimpersonalverordnung bei Abweichung von den Anforderungen an Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 der Heimpersonalverordnung 527 52220 Einräumen von Angleichungsfristen nach § 10 Abs.1 der Heimpersonalverordnung 527 52230 Befreiung nach § 11 Abs. 1 der Heimpersonalverordnung, je Person 527 Amtshandlungen nach der Heimmitwirkungsverordnung 52310 Bestellung eines/r Heimfürsprechers/-sprecherin nach § 25 der Heimmitwirkungsverordnung 158 52311 Aufhebung der Bestellung eines/r Heimfürsprechers/-sprecherin nach § 26 der Heimmitwirkungsverordnung 80 Erlaubnisse zum Betrieb von Krankenanstalten /-häusern 53010 Konzessionen, Erlaubnisse nach § 30 der Gewerbeordnung; Ordnungsbehördliche Genehmigungen nach § 20 des Landeskrankenhausgesetzes 790 - 7 899 53011 Veränderungen und Umbauten 132 - 3 950 Abschnitt VI Veterinär-Grenzkontrollstelle Veterinärkontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr lebender Tiere nach dem Tierseuchen- und Tierschutzgesetz (Grenzkontrollen einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und körperliche Kontrolle sowie Ausstellung der amtlichen Bescheinigungen) 61012 Geflügel einschließlich Ziervögel außer Papageien und Sittichen bis zu 250 Tieren 31 je weiteres Tier 0,05 höchstens 263 61013 Papageien bis zu 10 Tieren, 26 je weiteres Tier 0,80 höchstens 263 Sittiche bis zu 10 Tieren 16 je weiteres Tier 0,60 höchstens 263 61014 Hunde, Katzen und Frettchen bis zu 2 Tieren 31 je weiteres Tier 16 höchstens 105 61015 Zootiere sowie Affen und Halbaffen bis zu 2 Tieren 31 je weiteres Tier 16 61016 Kaninchen bis zu 10 Tieren 31 je weiteres Tier 0,60 höchstens 211 61017 Fische im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Tierseuchengesetzes, je Sendung 31 61018 Bienen, je Sendung 31 Anmerkung: Für alle sonstigen Tiere, die einer grenztierärztlichen Untersuchung unterliegen, sind die für artverwandte Tiere vorgesehenen Gebühren zu erheben. 61019 Tierschutzrechtliche Transportkontrolle von lebenden Wirbeltieren und Wirbellosen, soweit nicht bereits Gebühren im Rahmen der Tarifstellen 61012 bis 61018 erhoben werden, je Sendung 20 61020 Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb von Einrichtungen der Grenzkontrollstelle 12 - 21 Verwahrung von Tieren 61111 Hunde, Katzen und ähnlich große Tiere, je Tier und angefangenen Tag 6 61112 Vögel und Kleintiere, je Tier und angefangenen Tag 3,70 Anmerkung: Die Gebühren nach den Tarifstellen 61111 und 61112 schließen Fütterung und Betreuung der Tiere ein. Grenzkontrollen bei tierischen Erzeugnissen Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach dem Tierseuchen- und Tierschutzgesetz sowie dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, für die eine Warenkontrolle vorgeschrieben ist, einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung sowie Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen) 62010 Fleisch, einschließlich Wild- und Geflügelfleisch sowie hieraus hergestellte Erzeugnisse sowie Därme bis 1 t 31 je weitere angefangene t 5,40 62013 Fisch, frisch oder bearbeitet, bis zu 500 kg 31 je weiteres kg 0,01 62014 Fisch und Fischereierzeugnisse in Fertigpackungen bis zu 100 kg 31 je weiteres kg 0,01 62015 Milch und Milcherzeugnisse bis zu 500 kg 31 je weiteres kg 0,01 62016 Eiprodukte bis zu 500 kg 31 je weiteres kg 0,01 62020 Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb von Einrichtungen der Grenzkontrollstelle, bei Sendungen bis 100 kg 13 bei Sendungen über 100 kg 21 Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind (Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, für die eine Warenkontrolle vorgeschrieben ist, einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung sowie Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen) 62110 Futtermittel tierischer Herkunft bis zu 1 t 31 je weiteres kg 0,01 62111 Rohmaterial und Erzeugnisse tierischer Herkunft für pharmazeutische und technische Zwecke außer Seren bis 1 t 31 je weiteres kg 0,01 62112 Seren tierischer Herkunft a) als Nährmedium lebender Zellen, je Sendung 26 b) zur Weiterverarbeitung 31 62113 Sonstige Erzeugnisse tierischer Herkunft bis 1 t 31 je weiteres kg 0,01 62114 Rauhfutter, Stroh, tierischer Dünger, je Sendung 26 62115 Jagdtrophäen, je Sendung 26 62116 Lebende Tierseuchenerreger, auch in Impfstoffen, Testkits, Gewebs-, Serum- und Blutproben, je Sendung 26 62117 Bruteier, je Sendung 31 62118 Sperma, Embryonen, Eizellen, Gameten von Fischen, Krebs- und Weichtieren, je Sendung 31 62120 Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb von Einrichtungen der Grenzkontrollstelle, je Sendung 12 - 23 Anmerkungen: 1. Werden Leistungen werktags in der Zeit ab 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen erbracht, erhöht sich die Gebühr um 100 v.H. 2. Werden zur Einfuhruntersuchung angemeldete Tiere oder Waren zum vereinbarten Zeitpunkt der Untersuchung nicht zugänglich gemacht oder kann eine Untersuchung infolge sonstigen Verschuldens des Verfügungsberechtigten zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, sind für die Wege- und Wartezeit je Tierarzt/-ärztin und angefangener halber Stunde 24 € und für jeden anderen Bediensteten 15,50 € je angefangener halber Stunde zu erheben. Abschnitt VII Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin Arbeitsschutz Sozialer Arbeitsschutz 71010 Zulassung von Ausnahmen von den gesetzlich geregelten Ladenschlusszeiten nach dem Gesetz über den Ladenschluss a) Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen, § 20 Abs. 2a 11 - 107 b) für einen Zeitraum bis zu 7 Tagen, § 23 12 - 31 c) für mehr als 7 Tage, § 23 36 - 186 71020 Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 6 des Mutterschutzgesetzes 20 - 310 Gebührenfrei: Zulassung von Ausnahmen, sofern die Anträge auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren bzw. Stillenden gestellt werden. 71021 Zulässigerklärung der Kündigung von werdenden Müttern und Wöchnerinnen sowie von Personen, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung in der Elternzeit befinden, je Kündigung 77 - 666 Gebührenfrei: Verfahren über Widersprüche von werdenden Müttern und Wöchnerinnen und von Personen, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung in der Elternzeit befinden, gegen die Zulässigerklärung der Kündigung. 71030 Zulassung von Ausnahmen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz 38 - 700 Gebührenfrei: Ausnahmen nach § 40 des Jugendarbeitsschutzgesetzes 71040 Zulassung von Ausnahmen und Feststellungen nach den §§ 7, 13 und 15 des Arbeitszeitgesetzes 45 - 5 000 71050 Zulassung von Ausnahmen und Vornahme von Berechnungshilfen nach dem Heimarbeitsrecht a) Erteilung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes, gestaffelt nach der Anzahl der Betroffenen, entsprechend § 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes bis 20 Betroffene 15 21 bis 50 Betroffene 37 51 bis 100 Betroffene 74 101 bis 250 Betroffene 150 über 250 Betroffene 221 b) von der auftraggebenden Person beantragte Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes, entsprechend dem Zeitaufwand, je angefangene Stunde 44 c) sonstige Ausnahmen von Vorschriften des Heimarbeitsrechts 51 - 221 71060 Amtshandlungen nach dem Fahrpersonalgesetz a) Ausgabe von Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten gemäß § 4a des Fahrpersonalgesetzes Unternehmenskarte je 25 ab zwei Unternehmenskarten je 20 Fahrerkarte je 25 Werkstattkarte je 35 Anmerkung: Die Kosten des Kraftfahrt-Bundesamtes werden als Auslagen zusätzlich erhoben. b) Untersagungen nach § 5 Abs. 1 26 - 103 Medizinischer und technischer Arbeitsschutz 71110 Amtshandlungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit a) Anerkennung von Lehrgängen für Sicherheitsfachkräfte 85 - 310 b) Anordnung im Einzelfall gemäß § 12 34 - 665 c) Ausnahmen gemäß § 18 74 - 222 71120 Maßnahmen zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes a) Anordnungen nach § 6 Abs. 1 77 - 211 b) Beratung nach § 21 Abs. 1 auf Antrag des Arbeitgebers oder Betreibers 38 - 2 491 c) Anordnungen nach § 22 Abs. 3 34 - 931 71130 Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach der Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung und Druckluftverordnung 77 - 600 Technische Sicherheit 71210 Amtshandlungen nach der Druckluftverordnung a) Zulassung einer Ausnahme nach § 6, § 17 Abs. 2 oder Anhang zu § 21 Abs. 1 52 - 461 b) Anerkennung von Sachverständigen nach § 7 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 58 - 238 c) Anordnung nach § 7 Abs. 4 154 - 461 d) Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 154 - 461 e) Entscheidung nach § 15 Abs. 1 auf Antrag des Arbeitgebers 108 - 286 f) Zulassung nach § 17 Abs. 1 52 - 230 g) Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 103 - 154 71220 Amtshandlungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz a) Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 8 77 - 249 b) Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 7 77 - 479 Anmerkung: Die Kosten für die Anmietung der Transportmittel zur Sicherstellung werden als Auslagen zuzüglich erhoben. c) Anordnung zur Durchführung auferlegter Pflichten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 34 - 665 d) Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 34 - 931 e) Anordnung im Hinblick auf die Stillegung oder Beseitigung einer Anlage gemäß § 15 Abs. 2 307 - 775 f) Anordnung der Betriebsuntersagung gemäß § 15 Abs. 3 307 - 775 g) Anordnung gemäß § 17 Abs. 8 77 - 333 71230* Amtshandlungen nach der Betriebssicherheitsverordnung a) Erlaubnisse gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage aa) deren Feuerungsanlage einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bedarf, bei der aber die Belange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu berücksichtigen sind, bei Kosten der Anlage bis zu 50 000 € 275 + 0,0088 x Kosten der Anlage bis zu 500 000 € 715 + 0,0066 x (Kosten der Anlage - 50 000) bis zu 50 000 000 € 3 685 + 0,0044 x (Kosten der Anlage - 500 000) über 50 000 000 € 221 485 + 0,0033 x (Kosten der Anlage - 50 000 000) bb) die elektrisch betrieben wird 150 + 0,0066 x Kosten der Anlage Anmerkung: Enthält die Amtshandlung eine Befreiung von baurechtlichen Vorschriften oder von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften, ist ein Zuschlag in Höhe der Gebühren nach den Tarifstellen 2033 und 2034 der Baugebührenordnung zu erheben. 2. Erlaubnis zur wesentlichen Änderung einer Dampfkesselanlage aa) deren Änderung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bedarf, sofern die Belange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu berücksichtigen sind, bei Kosten für die Änderung der Anlage bis zu 50 000 € 275 + 0,0088 x Kosten der Änderung der Anlage bis zu 500 000 € 715 + 0,0066 x (Kosten der Änderung der Anlage - 50 000) bis zu 50 000 000 3 685 + 0,0044 x (Kosten der Änderung der Anlage - 500 000) über 50 000 000 € 221 485 + 0,0033 x (Kosten der Änderung der Anlage - 50 000 000) bb) deren Änderung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bedarf, sofern die Belange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht zu berücksichtigen sind 150 + 0,0066 x Kosten der Änderung der Anlage cc) die elektrisch betrieben wird 150 + 0,0066 x Kosten der Änderung der Anlage Anmerkung: Enthält die Amtshandlung eine Befreiung von baurechtlichen Vorschriften oder von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften, ist ein Zuschlag in Höhe der Gebühren nach den Tarifstellen 2033 und 2034 der Baugebührenordnung zu erheben. 3. Teilerlaubnis für eine Dampfkesselanlage, deren Feuerungsanlage einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bedarf, aa) sofern die Belange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu berücksichtigen sind, bei Kosten für die Änderung der Anlage bis zu 50 000 € 275 + 0,0088 x Kosten der Anlage bis zu 500 000 € 715 + 0,0066 x (Kosten der Anlage - 50 000) bis zu 50 000 000 € 3 685 + 0,0044 x (Kosten der Anlage - 500 000) über 50 000 000 € 221 485 + 0,0033 x (Kosten der Anlage - 50 000 000) bb) sofern die Belange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht zu berücksichtigen sind 150 + 0,0066 x Kosten der Anlage Anmerkung: Enthält die Amtshandlung eine Befreiung von baurechtlichen Vorschriften oder von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften, ist ein Zuschlag in Höhe der Gebühren nach den Tarifstellen 2033 und 2034 der Baugebührenordnung zu erheben. b) Verlangen gemäß § 11, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist 77 - 249 c) Erlaubnisse gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 0,2 v.H. der Kosten der Anlage mindestens 102 d) Untersagungen gemäß § 13 Abs. 4 77 zuzüglich je angefangene halbe Stunde 19 e) Festlegung von Prüffristen gemäß § 15 Abs. 4 77 zuzüglich je angefangene halbe Stunde 19 f) Verlängerung oder Verkürzung von Fristen gemäß § 15 Abs. 17 96 zuzüglich je angefangene halbe Stunde 19 g) Anordnung gemäß § 16 77 zuzüglich je angefangene halbe Stunde 19 h) Verlangen gemäß § 18 Abs. 2, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist 77 zuzüglich je angefangene halbe Stunde 19 i) Anerkennung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 77 - 1 023 71240 Amtshandlungen nach der Arbeitsstättenverordnung, Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 28 - 1 330 71250* Anerkennung von Sachverständigen gemäß § 21 Abs. 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes a) Anerkennung und Verpflichtung eines Sachverständigen 58-238 b) Erweiterung oder Änderung einer Anerkennung als Sachverständiger 67 c) Ungültigkeitserklärung eines in Verlust geratenen Sachverständigenausweises 17 d) Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger 29 e) Ersatzanfertigung eines Sachverständigenausweises 17 f) Anerkennung einer Technischen Überwachungsorganisation 563 - 5 625 Stoffbezogener Arbeitsschutz 71310 Amtshandlungen nach dem Chemikaliengesetz a) Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 50 - 250 b) Änderung oder Ergänzung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 50 - 250 c) Inspektion zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der GLP nach § 21 Abs. 1 150 - 25 000 d) Verlangen nach § 21 Abs. 6, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist 33 - 665 e) Anordnung zur Beseitigung von Mängeln nach § 23 Abs. 1 33 - 665 f) Untersagung nach § 23 Abs. 1a 333 - 665 g) Anordnung von Verboten nach § 23 Abs. 2 33 - 665 71320 Amtshandlungen nach der Gefahrstoffverordnung a) Anerkennung von Verfahren und Geräten zur Reinigung der Luft von krebserzeugenden Stoffen nach § 11 Abs. 4 68 - 675 b) Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Zulassungen nach § 20 Abs. 1 bis 5 34 - 675 c) Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 und Nr. 5.3 Abs. 2 93 - 338 d) Zulassung von Fachbetrieben nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 4 256 - 1 023 e) Anerkennung der Sachkunde nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 4 16 - 461 f) Erlaubnis zur Begasung nach Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 29 - 563 g) Erteilung und Verlängerung eines Befähigungsscheines nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 20 - 82 h) Zulassung nach Anhang III Nr. 5.7 Abs. 1 28 - 563 i) Anerkennung von Betrieben zur Reinigung PCB-haltiger Transformatoren nach Anhang IV mit Nummer 14 Abs.3 256 - 1 023 71330 Amtshandlungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung a) Genehmigung und Widerruf nach § 1 Abs. 3 46 - 230 b) Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 46 - 230 c) Auflagen nach § 2 Abs. 4 50 - 100 d) Durchführung der Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 2 26 - 103 e) Prüfung des Sachkunde-Nachweises nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 50 - 100 71340 Amtshandlungen nach der FCKW-Halon-Verbotsverordnung a) Ausnahme nach § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 115 - 614 b) Zulassung befristeter Ausnahmen nach § 6 Abs. 2 100 - 500 71350 Amtshandlungen nach der Biostoffverordnung Ausnahmen nach § 14 Abs. 1 und 2 115 - 614 Strahlenschutz 71410 Amtshandlungen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung a) Zulassung der Bauart von Anlagen, Geräten oder sonstigen Vorrichtungen 113 - 1 856 b) Zulassung der Bauart von Röntgenstrahlern, Hoch- und Vollschutzgeräten, Störstrahlern 113 - 1 856 c) Genehmigung zur Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstigen Verwendung, Beförderung oder Beseitigung radioaktiver Stoffe einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge 153 - 1 524 d) Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge 153 - 1 524 e) Bescheinigung über Kenntnisse und Fachkunde im Strahlenschutz 10 - 20 f) Durchführung eines Fachgesprächs und Prüfung der Nachweise zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung 100 - 133 g) Genehmigung zur Ausübung von Tätigkeiten in fremden Anlagen oder Einrichtungen 76 - 760 h) Genehmigung des Betriebs von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern 113 - 1.125 i) Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung, je Einzelfall 76 - 760 j) Registrierung von Strahlenpässen, je Pass 13 k) Anerkennung und Bestimmung von Sachverständigen 83 - 1 660 l) Änderung, Ergänzung und Verlängerung der Geltungsdauer der Amtshandlungen nach Buchstabe a bis d, f bis h und j 19 - 1 856 m) Gestattungen und Zustimmungen, die sich aus der Durchführung der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung ergeben, je Einzelfall 19 - 619 n) Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 113 StrlSchV 34 - 665 o) Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 33 RöV 34 - 665 p) Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 4 RöV und gemäß § 12 Abs. 1 StrlSchV, je Einzelfall 20 - 620 q) Anerkennung von Fachkundekursen gemäß § 18a RöV und § 30 StrlSchV 100 - 1 000 Sonstige Erlaubnisse und Genehmigungen Genehmigungen und Anordnungen nach dem Tierschutzgesetz 72010 Ausnahmegenehmigung nach tierschutzrechtlichen Vorschriften (Schächten) 11 - 100 72020 Erteilung von Erlaubnissen nach § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (Halten oder Züchten von Versuchstieren), je angefangene halbe Stunde 24 72021 Wegegebühr (Hin- und Rückfahrt) für Leistungen nach der Tarifstelle 72020, je angefangene halbe Stunde 24 72030 Sachkundeprüfung für die Tätigkeit als verantwortliche Person im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (Halten oder Züchten von Versuchstieren) 26 - 103 72040 Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 des Tierschutzgesetzes 40 - 79 72050 Anordnungen im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltung nach § 16a des Tierschutzgesetzes 86 - 181 72060 Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren 50 - 498 72061 Änderung oder Verlängerung der Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren 11 - 50 Gebührenfrei: 1. Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren bei allen dem Artenschutz dienenden, nicht kommerziellen Vorhaben, 2. Ausnahmegenehmigungen nach tierschutzrechtlichen Vorschriften zur Durchführung von dem Artenschutz dienenden, nicht kommerziellen wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren. Erlaubnisse zum Betrieb von Apotheken nach dem Apothekengesetz 72110 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke 797 - 1 196 72111 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke 598 72112 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Hauptapotheke und bis zu drei Filialapotheken 1 600 - 4 800 72113 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke an einen Pächter 598 72114 Erteilung der Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke 250 72115 Genehmigung eines Versorgungsvertrages nach dem Apothekengesetz 200 - 400 72116 Zulassung einer Ausnahme für Apothekenräume und -einrichtungen nach der Apothekenbetriebsordnung 300 72117 Erteilung einer Genehmigung zur Dienstbefreiung von Apotheken nach der Apothekenbetriebsordnung 30 Erlaubnisse für die Herstellung und den Verkehr mit Arzneimitteln/Besichtigungen nach dem Arzneimittelgesetz 72210 Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes 250 - 2 500 72211 Änderung der Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes 250 - 2 500 72220 Erteilung eines Zertifikates nach § 72a des Arzneimittelgesetzes einschließlich der Besichtigung in Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (ohne entstehende Kosten nach dem Reisekostenrecht) 50 - 25 000 72230 Erstellung eines Informationsberichtes über die Herstellung pharmazeutischer Produkte nach der Pharmazeutischen Inspektions-Convention 100 - 1 500 72240 Besichtigung von Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken nach § 64 des Arzneimittelgesetzes und nach § 6 des Apothekengesetzes einschließlich Vor- und Nacharbeit 100 - 500 72241 Besichtigungen nach § 64 des Arzneimittelgesetzes eines pharmazeutischen Unternehmens, eines Herstellers, eines pharmazeutischen Großhandels und eines Prüfbetriebes einschließlich Vor- und Nacharbeit 150 - 25 000 72242 Besichtigung im Rahmen der Überwachung der klinischen Prüfung nach § 64 des Arzneimittelgesetzes 100 - 750 72243 Zertifikat über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis nach § 64 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes 250 - 2 500 72250 Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11a des Gesetzes über das Apothekenwesen 200 - 1 000 72252 Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels mit Arzneimitteln nach § 52a des Arzneimittelgesetzes 200 - 1 000 72260 Bescheinigung für die Ausfuhr von Fertigarzneimitteln 55 - 250 72261 Einfuhrerlaubnis nach § 72 des Arzneimittelgesetzes 100 - 1 000 72262 Änderung der Einfuhrerlaubnis gemäß Tarifstelle 72261 20 - 200 72263 Ausstellen der Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Abs. 6 des Arzneimittelgesetzes a) für ein Arzneimittel 17 - 161 b) für jedes weitere Arzneimittel 4,80 - 29 c) für jede weitere Ausfertigung 4,80 - 17 72264 Sonstige Bescheinigungen nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften, soweit nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist 20 - 100 72270 Zulassung und Anerkennung nach dem Arzneimittelgesetz 20 - 676 72280 Bescheide zu Maßnahmen nach den §§ 18, 64 und 69 des Arzneimittelgesetzes 100 - 500 Anmerkung: Die Kosten für chemische Untersuchungen und Begutachtungen werden als Auslagen gemäß Entgeltordnung des Berliner Betriebes für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben in Rechnung gestellt. Zulassung von Lebensmittel-, Verarbeitungs- und Handelsbetrieben / Probenahmen 72310 Zulassung von Betrieben zum Gewinn, Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (z.B. Fleisch, Geflügelfleisch, Fisch, Milch, Ei, Kollagen, Gelatine und nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung) 51 - 1 062 72311 Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Zulassung nach Tarifstelle 72310 51 - 1 062 72320 Zulassung von privaten Sachverständigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach den §§ 42 und 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches 49 - 558 Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Genehmigung 73010 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Abs. 1 oder 2 des Gentechnikgesetzes 640 - 9 204 73011 Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes 100 - 4 858 73012 Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes je Teilgenehmigung 486 - 4 858 73013 Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gentechnikgesetzes 380 - 4 500 73014 Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 oder 4 nach § 9 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes 400 - 5 000 Anmeldung 73020 Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes 486 - 4 858 73021 Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung von gentechnischen Anlagen nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes 100 - 4 295 73022 Prüfung einer Anmeldung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes 323 - 3 222 73024 Zustimmung zum vorzeitigen Beginn nach § 12 Abs. 5 des Gentechnikgesetzes zusätzlich 25 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 73020-73022 Behördliche Anordnungen 73030 Untersagung nach § 12 Abs. 7 des Gentechnikgesetzes 164 - 819 73031 Entscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 des Gentechnikgesetzes 82 - 819 73032 Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 des Gentechnikgesetzes 164 - 1 637 73033 Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes 164 - 1 637 73034 Anordnungen nach § 26 des Gentechnikgesetzes 164 - 1 637 Überwachungsmaßnahmen 73040 Überwachungsmaßnahmen nach § 25 des Gentechnikgesetzes einschließlich Entnahme und Untersuchung von Proben 128 - 2 557 Grundgebühr bei Nichtfeststellung von Mängeln 128 Grundgebühr incl. Probeentnahme bei Nichtfeststellung von Mängeln 205 73041 Überwachungsmaßnahmen bei Freisetzungen je angefangene halbe Stunde 24 Anmerkung 1. Bei der Ermittlung der Tätigkeitsdauer werden An- und Abfahrt sowie die Dauer des Ortstermins berücksichtigt. 2. Werden amtliche Untersuchungen notwendigerweise in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt, erhöht sich die Gebühr um 100 v.H. 73042 Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes 82 - 819 Sonstige Maßnahmen 73050 Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung 164 - 1 637 73051 Durchführung eines Erörterungstermins nach § 18 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes/§ 6 der Gentechnik-Anhörungsverordnung 1 074 je Tag Anmerkungen zu einzelnen Tarifstellen a) Schließt die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren. b) Barauslagen, die im Rahmen des Genehmigungs- und Anmeldeverfahrens ggf. anfallen, sind in den Gebühren nicht enthalten. Sie werden nach § 5 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge gesondert erhoben. Dazu gehören insbesondere aa) die bei der Zentralen Kommission für Biologische Sicherheit entstehenden Aufwendungen, bb) sonstige Gutachterkosten, cc) Kosten für die Bekanntmachung des Vorhabens gemäß § 2 der Gentechnik-Anhörungsverordnung, dd) Kosten für die Bekanntmachung der Entscheidung gemäß § 12 der Gentechnik-Verfahrensverordnung, ee) Kosten für die Anmietung von Räumen für die Durchführung eines Erörterungstermins, ff) Kosten für die Probenahme durch Dritte im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 25 des Gentechnikgesetzes. Sonstiges 74010 Prüfung von Betäubungsmittelunterlagen im Rahmen der Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs nach § 19 des Betäubungsmittelgesetzes 50 - 500 74020 Zulassung und Widerruf von Prüflaboratorien nach § 4 der Tabakprodukt - Verordnung 58 - 480 74030 Überprüfung von niedergelassenen Untersuchungsstellen nach § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung 143 - 2 500 Anmerkung: Die Kosten für Laborinspektionen, die in Amtshilfe durch den Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (BBGes) ausgeführt werden, werden als Auslagen gemäß der Entgeltordnung des BBGes in Rechnung gestellt. 74040 Technisches Gutachten, die Erfüllung lebensmittel- und tierseuchenrechtlicher Anforderungen von Erhitzungsanlagen betreffend, je angefangene halbe Stunde 24 Abschnitt VIII Amtliche Untersuchungen nach dem Fleischhygienerecht Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei gewerblichen Schlachtungen und bei Gatterwild gemäß Richtlinie 85/73/EWG vom 29. Januar 1985 (ABl. Nr. L 32 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung und Anhang A Kapitel I Nr. 4b der Richtlinie 96/43 vom 26. Juni 1996 (ABl. Nr. L 162 S. 1, ABl. 1997 Nr. L 8 S. 32) 81010 ausgewachsenes Rind 4,90 81011 Jungrind 2,90 81012 Schwein a) mit einem Schlachtgewicht von 25 kg oder mehr 6,20 b) mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg 5,40 81013 Schaf/Ziege a) mit einem Schlachtgewicht von mehr als 18 kg 0,90 b) mit einem Schlachtgewicht von 12 bis 18 kg 0,75 c) mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg 0,57 81014 Einhufer 9,30 81015 Wildschwein a) mit einem Schlachtgewicht von 25 kg oder mehr 6,20 b) mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg 5,40 81016 Landsäugetiere der Gattung Wiederkäuer a) mit einem Schlachtgewicht von mehr als 18 kg 0,50 b) mit einem Schlachtgewicht von 12 bis 18 kg 0,35 c) mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg 0,17 81017 Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) a) mit einem Gewicht von 5 kg und mehr 0,04 b) mit einem Gewicht von 2 kg und mehr 0,02 c) mit einem Gewicht von weniger als 2 kg 0,01 81018 Geflügel a) mit einem Gewicht von 5 kg und mehr 0,04 b) mit einem Gewicht von 2 kg und mehr 0,02 c) mit einem Gewicht von weniger als 2 kg 0,01 81030 Rückstandsuntersuchungen je t Schlachtfleisch 1,35 Untersuchungen gemäß der BSE-Untersuchungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung Anmerkung: Die in § 1 in der jeweils geltenden Fassung der BSE-Untersuchungsverordnung genannten Tiere sind im Rahmen der Fleischuntersuchung mit einem der in Anhang IV Buchstabe A der Entscheidung 98/272/EG der Kommission vom 23. April 1998 über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und zur Änderung der Entscheidung 94/ 474/ EG (ABl. Nr. L 122, S. 59) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Tests zu untersuchen. Die Kosten für diese Untersuchungen werden als Auslagen gemäß Entgeltordnung des Berliner Betriebes für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (BBGes) in Rechnung gestellt. Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen und untersuchungspflichtigem erlegten Haarwild 82010 Tierärztliche Tätigkeiten auf Antrag je angefangene halbe Stunde 24 Anmerkung: 1. Bei der Ermittlung der Tätigkeitsdauer werden An- und Abfahrt sowie die Dauer des Ortstermins berücksichtigt. 2. Werden amtliche Untersuchungen, ausgenommen bei Notschlachtungen, auf Verlangen in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen durchgeführt, erhöht sich die Gebühr um 100 v.H. 3. Die Kosten für weitere Untersuchungen (Rückstandsuntersuchungen, bakteriologische Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen, BSE-Test) werden als Auslage gemäß Entgeltordnung des Berliner Betriebes für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (BBGes) in Rechnung gestellt. Kontrollen, Untersuchungen einschließlich der Kennzeichnung und der Ausstellung der Bescheinigungen in gemäß Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG zugelassenen Zerlegungsbetrieben 83010 je Tonne angeliefertes Fleisch 3,00 Amtliche Untersuchungen nach dem Lebensmittelrecht Rückstandsuntersuchungen und Kontrollen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 (ABl. Nr. L 125 S. 10) in Verbindung mit Anhang B Nr. 1 der Richtlinie 85/73/EWG vom 29. Januar 1985 in der jeweils geltenden Fassung 84010 Erzeugnisse der Aquakultur im Sinne von Anhang A Kapitel III je vermarktete Tonne 0,10 84011 Milch und Milcherzeugnisse je 1000 l Rohmilch als Ausgangserzeugnis 0,02 84012 Eiprodukte Anmerkung: Die Kosten werden als Auslagen gemäß der Entgeltordnung des Berliner Betriebes für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (BBGes) in Rechnung gestellt. 84013 Honig Anmerkung: Die Kosten werden als Auslagen gemäß der Entgeltordnung des Berliner Betriebes für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (BBGes) in Rechnung gestellt.

Anlage GesSozGebO

Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und SozialwesenGebührenverzeichnisÜbersicht Abschnitt I Allgemeine Leistungen im Gesundheits-, Sozial- und Veterinärwesen ab Tarifstelle 11027 II Gesundheitsämter und Zentrale Medizinische Gutachtenstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin ab Tarifstelle 21010 III Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter ab Tarifstelle 31010 IV Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin ab Tarifstelle 41010 V Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ab Tarifstelle 51010 VI Veterinär-Grenzkontrollstelle ab Tarifstelle 61011 VII Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit ab Tarifstelle 71020 VIII Amtliche Untersuchungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft und nach dem Lebensmittelrecht ab Tarifstelle 81010 Tarifstelle Leistung Gebühr € Abschnitt I Allgemeine Leistungen im Gesundheits-, Sozial- und Veterinärwesen Erlaubnisse und Bescheinigungen für die Berufsausübung 11027 Bescheinigung über den Abschluss der Weiterbildung für Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/-ärzte, Tierärztinnen/-ärzte und Apotheker/innen auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens, des Öffentlichen Pharmaziewesens oder des Öffentlichen Veterinärwesens 33 Gemeinsames Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen 11300 Auswertung des Krebsregisterdatenbestandes auf Antrag 28 - 10 000 Gebührenfrei: Von der Zahlung der Gebühr sind nur befreit die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten der am Gemeinsamen Krebsregister beteiligten Länder und das für Gesundheit zuständige Bundesministerium sowie dessen nachgeordnete Behörden und nichtrechtsfähige Anstalten. Erlaubnis zum Betrieb von Gelbfieberimpfstellen 11590 Zulassung einer Gelbfieberimpfstelle 279 Erlaubnisse zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Sozialgesetzbuches V 11610 Erteilung der Genehmigung einer Einrichtung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch Insemination nach vorangegangener Stimulation 457 11611 Erteilung der Genehmigung einer Einrichtung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch In-vitro-Fertilisation mit anschließendem Embryonaltransfer in die Gebärmutter (ET) oder in einen Eileiter (EIFT) 774 Anmerkung: Wird eine Genehmigung nach Fristablauf erneut erteilt, ermäßigt sich die Gebühr nach den Tarifstellen 11610 oder 11611 um 50 Prozent. Genehmigungen für die Einfuhr, Durchfuhr und das Verbringen von lebenden Tieren, Lebensmitteln tierischer Herkunft und tierischen Nebenprodukten nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung 15010 Lebende Tiere 44 - 200 15011 Lebensmittel tierischer Herkunft 44 - 300 15012 Tierische Nebenprodukte 44 - 200 15020 Änderungen der Genehmigungen nach den Tarifstellen 15010, 15011 und 15012 44 - 100 Genehmigungen für die Einfuhr, Durchfuhr und das Verbringen von Tierseuchenerregern und Impfstoffen sowie Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung noch nicht zugelassener Sera, Impfstoffe und Antigene nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften 15030 Tierseuchenerreger nach den §§ 2 bis 7 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung 44 - 200 15031 Impfstoffe nach den §§ 38 bis 39 der Tierimpfstoff-Verordnung 44 - 200 15032 Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung noch nicht zugelassener Sera, Impfstoffe und Antigene nach § 17c des Tierseuchengesetzes 80 - 300 15040 Änderungen der Genehmigungen nach den Tarifstellen 15030, 15031 und 15032 44 - 100 Anmerkung: Die Erteilung tierseuchenrechtlicher Genehmigungen nach den Tarifstellen 15010 bis 15040 im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist gebührenfrei. Abschnitt II Gesundheitsämter und Zentrale Medizinische Gutachtenstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin Amts- und vertrauensärztliche Leistungen 21010 Eingehende Untersuchung einschließlich einfacher Seh-, Farbseh- und Hörprüfung; qualitative Harnuntersuchung einfacher Art und schriftliche gutachterliche Stellungnahme 37 - 63 21011 Untersuchung für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Erst- oder Überwachungsuntersuchung) sowie Verlängerung einer Fahrerlaubnis (Wiederholungsuntersuchung) zur Fahrgastbeförderung 22 Anmerkung: Bei den Leistungen nach Tarifstelle 21011 wird eine umfangmäßig eingeschränkte, dafür zweckgerichtet punktuell intensivierte körperliche Untersuchung (Groborientierung) vorgenommen (vgl. Tarifstelle 21010). 21012 HIV-Test 10 Gebührenfrei: Schülerinnen und Schüler, Empfänger von Leistungen nach den SGB II und XII; mittellose Personen. 21020 Gebietsärztliche Untersuchung - z.B. durch eine/n Ärztin/Arzt für Psychiatrie oder Orthopädie (auch zusätzlich zu den Tarifstellen 51010 und 51011), je 37 - 63 21030 Bildschirmuntersuchung 24 21040 Teil- oder Nachuntersuchung 22 21045 Sonstige ärztliche Bescheinigungen 17 Elektrophysikalische Untersuchungen 22010 Extremitäten- und Brustwand-EKG in Ruhe 26 22015 EKG-Zusatzableitungen zur Standard-Untersuchung (nach Tarifstelle 22010) 13 22017 Belastungs-EKG zusätzlich zur Standard-Untersuchung (nach Tarifstelle 22010) 25 22020 EEG 61 Röntgenologische Untersuchungen 23010 Schirmbild 9,50 23015 Durchleuchtung 22 Röntgen-Aufnahmen (alle Formate) 23020 Eine Röntgen-Aufnahme 16 23022 Zwei Röntgen-Aufnahmen 22 23024 Mehr als zwei Röntgen-Aufnahmen 31 Schichtaufnahmen 23040 Eine Schichtaufnahme 11 23042 Bis zu sechs Schichtaufnahmen 31 23044 Mehr als sechs Schichtaufnahmen 40 23050 Reproduktion einer Röntgen-Aufnahme 13 23052 Auswertung einer vorliegenden Röntgen-Aufnahme 7,50 Blutentnahmen und Tuberkulinteste 24010 Blutentnahme durch Venenpunktion 4,80 24011 Tuberkulinstempeltest, Mendel-Mantoux-Test oder Stempeltest mit mehreren Antigenen je Stufe 5,80 Klinisch-chemische Untersuchungen Blut 24112 Erythrozyten-Zählung 5,30 24113 Leukozyten-Zählung 5,80 24115 Leukozyten-Differenzierung (Differentialblutbild) 9,50 24118 Thrombozyten-Zählung 6,40 24125 Vollständiges Blutbild (Ery, Leuko, Differentialblutbild, Hb-Bestimmung) 19 24127 Hb-Bestimmung 5,30 24128 Hämatokritwert 5,30 24130 Blutsenkung mit Entnahme 6,90 24132 Bilirubin, gesamt 11 24135 Bilirubin, direkt 11 24140 Blutzucker, enzymatisch 9,50 24141 HbA 1 (Langzeitzuckerwert) 11 24145 Elektrophorese einschließlich Gesamteiweiß 25 24146 Gesamteiweiß 12 24150 Phosphatase, sauer oder alkalisch, je 11 24155 Cholesterin gesamt 12 24156 HDL-Cholesterin 12 24157 Triglyceride 12 24160 Transaminasen (GOT, GPT) 18 Einzeluntersuchung 9,50 24161 IgA, IgG, IgM 40 je Einzeluntersuchung 13 24162 Transpeptidase (y-GT) 12 24163 Cholinesterase 9,50 24165 Kreatinin im Serum 12 24170 Untersuchungen von Körperflüssigkeiten oder -ausscheidungen mittels vorgefertigter Reagenzträger 5,30 Sonstige Untersuchungen 24535 Ruhespirographische Teiluntersuchung (Lungenfunktion) 10 24540 Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden 23 24546 Tonschwellenaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig (Bestimmung der Hörschwelle in den Testfrequenzen 1 kHz bis 6 kHz in Luftleitung) einschließlich Besichtigung des Außenohres 16 24555 Sehschärfeprüfung (differenzierende apparative Untersuchung, die Aufschlüsse über die Art der Sehstörung gibt und Aussagen über Abhilfemaßnahmen zulässt) 9 24560 Untersuchung auf Heterophorie, Strabismus oder Stereosehen 13 24575 Farbsinnprüfung mit Pigmentproben (Farbtafeln usw.) 5,80 24580 Untersuchung des Dämmerungssehens ohne Blendung 8,50 24585 Untersuchung des Dämmerungssehens während der Blendung 8,50 24590 Untersuchung des Dämmerungssehens nach der Blendung (Readaption) 8,50 Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln 25010 Belehrung und Bescheinigung für das gewerbsmäßig tätige Personal beim Umgang mit Lebensmitteln gemäß § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes Einzelbelehrung 36 Gruppenbelehrung pro Teilnehmer/in 20 Gebührenfrei: 1. Belehrung und Bescheinigung für Schüler- und Betriebspraktikantinnen/Schüler- und Betriebspraktikanten als tätiges Personal beim Umgang mit Lebensmitteln, wenn die Bescheinigung für die Dauer des Praktikums zeitlich befristet wird. 2. Belehrung und Bescheinigung für die Tätigkeit freiwilliger Helferinnen und Helfer in Schulkantinen jeglicher Art. 25012 Beauftragung einer Ärztin/eines Arztes für die Belehrung und Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes 52 - 128 25013 Ausstellung einer Zweitbescheinigung 11 Erlaubnisse für die Herstellung und den Verkehr mit Erregern 26020 Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 des Infektionsschutzgesetzes 100 - 200 26021 Freistellung von der Erlaubnispflicht gemäß § 45 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes 50 26022 Bearbeitung einer Anzeige über die erstmalige Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Absatz. 1 des Infektionsschutzgesetzes 150 - 1 000 26023 Bearbeitung einer Veränderungsanzeige bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 50 des Infektionsschutzgesetzes 60 - 120 26030 Erlaubnis zum Verkehr mit Impfstoffen oder Sera zur Verwendung beim Menschen 50 - 498 Amtsärztliche Leistungen 27010 Schriftliche gutachterliche Stellungnahme mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand - ggf. mit wissenschaftlicher Begründung -, je angefangene halbe Stunde (die Tarifstelle ist zusätzlich zu Tarifstelle 21010 anwendbar) 32 27020 Hausbesuch zur Durchführung einer amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchung, je angefangene halbe Stunde 28,50 (die Tarifstelle ist zusätzlich zu den Tarifstellen 21010 und 21012 anwendbar) 27030 Besichtigungen von Leichenhallen und Anerkennung ihrer Eignung zum Aufbewahren von Leichen nach § 9 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes 135 - 236 27040 Amtsärztliche Bescheinigung für eine Leichenausgrabung oder zur Bestattung von Leichen vor Ablauf der Ruhezeit (Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder zur Bestattung in vorhandenen Grabgewölben 80 27041 Ausstellen einer Ersatzbescheinigung oder Zweitschrift, bezogen auf die Tarifstellen 27030 und 27040 6 27050 Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 217 - 400 Untersuchungen und Maßnahmen der zuständigen Behörde nach §§ 37 und 39 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Trinkwasserverordnung Überwachung der Qualität von Wasser in Schwimm- und Badebecken nach § 37 des Infektionsschutzgesetzes sowie in künstlichen Badeteichen nach dem Stand der Technik 29010 An- und Abfahrt je angefangene halbe Stunde 17 29011 Vorbereitungsarbeiten für eine Wasserprobe pro Untersuchungsobjekt 34 29012 Arbeitszeit vor Ort im Rahmen von Vor-Ort-Messungen und/oder Wasserprobenahmen und/oder sonstigen Begehungen, 17 je angefangene halbe Stunde 29020 Erste Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach § 9 Absatz 6 der Trinkwasserverordnung für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder § 9 Absatz 9 der Trinkwasserverordnung für Indikatorparameter nach Anlage 3 216 - 273 29021 Zweite Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach § 9 Absatz 7 der Trinkwasserverordnung für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder § 9 Absatz 9 der Trinkwasserverordnung für Indikatorparameter nach Anlage 3 216 - 273 29022 Dritte Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach § 9 Absatz 8 der Trinkwasserverordnung für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder § 9 Absatz 9 der Trinkwasserverordnung für Indikatorparameter nach Anlage 3 216 - 273 29023 Zulassung einer bestimmten Wasserqualität für Lebensmittelbetriebe nach § 10 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung 102 - 273 Anmerkung: Die Kosten für weitere Untersuchungen werden als Auslagen gemäß der Entgeltordnung Berlin des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. Gebührenfrei: 1. Leistungen, die dem öffentlichen Gesundheitsdienst nach § 1 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 bis 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes obliegen, dazu gehören u. a. die gesundheitliche Aufklärung und Gesundheitserziehung, die gesundheitliche Betreuung in besonderen Lebenslagen, das Hinwirken auf hygienische Verhältnisse zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen oder -Schädigungen, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Sammlung und Auswertung von Daten zu epidemiologischen Zwecken und für Dokumentationen. Davon ausgenommen sind die Leistungen der Tarifstellen 29010 bis 29023. 2. Gesundheitszeugnisse für Adoptiv-, Kindeseltern, Adoptivkinder (einschließlich der Blutuntersuchungen durch das Landeslabor Berlin-Brandenburg); dazu gehören in Ausnahmefällen (z.B. bei Vollwaisen) auch die Untersuchungen der sonstigen nächsten Blutsverwandten; dazu gehören nicht die Untersuchungen in Adoptionsfällen zur Regelung von Erbschaftsangelegenheiten. 3. Amtsärztliche und vertrauensärztliche Untersuchungen von Dienstkräften des Landes Berlin (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) - ausgenommen Dienstkräfte von Krankenhäusern und Eigenbetrieben - und Bewerbern/Bewerberinnen für eine Einstellung beim Land Berlin, dazu gehören nicht amtsärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit. 4. Amtsärztliche Untersuchungen in Wohnungs- und Sozialhilfeangelegenheiten auf Ersuchen der beteiligten Behörden. Abschnitt III Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter Untersuchungen von Tieren und Bescheinigungen im Tierverkehr Untersuchung von Tieren nach dem Tierseuchen- und Tierschutzgesetz 31010 Großtiere (ausgenommen Einhufer) bis zu fünf Tieren 15 jedes weitere Tier 7,50 31011 Kälber bis zu drei Monaten und Schweine bis zu fünf Tieren 15 jedes weitere Tier 5 31012 Ferkel, Schafe und Ziegen einschließlich Lämmer, Rehe und anderes kleines Klauentierwild bis zu fünf Tieren 15 jedes weitere Tier 2 31013 Einhufer bis zu einem Tier 17 jedes weitere Tier 7,50 31014 Hunde, Katzen und Affen (auch auf Seuchenfreiheit bei Bissvorfällen), je Tier 15 31020 Geflügel einschließlich Tauben bis zu 20 Tieren 15 jedes weitere Tier 1 höchstens 120 31021 Papageien, Sittiche (ausgenommen Wellensittiche) und andere Ziervögel bis zu 20 Tieren 15 jedes weitere Tier 2 höchstens 250 31022 Wellensittiche bis zu 20 Tieren 15 jedes weitere Tier 1 höchstens 120 31030 Kaninchen, Hasen und Edelpelztiere bis zu fünf Tieren 10 jedes weitere Tier 1 31031 Ratten, Mäuse und andere Nagetiere (Versuchstiere) bis zu fünf Tieren 10 jedes weitere Tier 0,50 31040 Fische bis zu 20 Tieren 10 jedes weitere Tier 0,25 31050 Besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Untersuchungen von Tieren und Bescheinigungen im Tierverkehr auf Antrag (z.B. Atteste und Gesundheitsbescheinigungen mit besonderem Aufwand), je angefangene viertel Stunde 14,25 31060 Wegegebühr (Hin- und Rückfahrt) für Leistungen nach den Tarifstellen 31010 bis 31040 und den Transport zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (sind bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung zu stellen), je angefangene halbe Stunde 28,50 Anmerkung: Die Tarifstellen 31010 bis 31020 enthalten alle tierseuchenrechtlichen und tierschutzrechtlichen Untersuchungen und die entsprechenden Bescheinigungen. Zusätzliche Untersuchungen und Leistungen 31110 Tuberkulinisierung oder allergische Probe, bis zu fünf Proben 28,50 31111 Entnahme einer Blutprobe, bis zu fünf Proben 28,50 31112 Entnahme einer Milchprobe, bis zu zehn Proben 28,50 31113 Entnahme einer Kotprobe, bis zu zehn Proben 28,50 31114 Bei mehr als fünf/zehn Proben nach den Tarifstellen 31110 bis 31113 werden erhoben, je angefangene viertel Stunde 14,25 Anmerkung: Werden die Leistungen nach den Tarifstellen 31112,31113 und 31115 von einem Gesundheitsaufseher erbracht, ist für jede angefangene halbe Stunde eine Gebühr von 17 € zu erheben. 31115 Kennzeichnung von Tieren durch Ohrmarken, Tätowierungen, je Kennzeichnung 4 31120 Wegegebühr (Hin- und Rückfahrt) für Leistungen nach den Tarifstellen 31110 bis 31114 und den Probentransport zum Landeslabor Berlin-Brandenburg, je angefangene halbe Stunde 28,50 für einen Gesundheitsaufseher, je angefangene halbe Stunde 17 Anmerkung: Schließen sich mehrere Verfügungsberechtigte (z.B. Viehhändler/-innen) zu einer Transportgemeinschaft zusammen, ist eine getrennte Gebührenabrechnung vorzunehmen, d.h. das zuständige Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt hat mit jedem Unternehmer unter Beachtung der in dem Gebührenverzeichnis festgesetzten jeweiligen Mindestsätze einzeln abzurechnen. In den Fällen, in denen bei diesem Verfahren die in dem Gebührenverzeichnis vorgesehene Stückzahl einer Sendung nicht erreicht wird, ist somit stets die Mindestgebühr zu erheben. Bei Mischsendungen ist die Mindestgebühr nur einmal zu erheben, und zwar jeweils für die Tiergattung mit dem höchsten Einzelgebührensatz. Unter den Begriff Ferkel im Sinne des Gebührenverzeichnisses fallen die Tiere, die schon vom Muttertier abgesetzt, aber höchstens zwölf Wochen alt sind. Bei Einfuhruntersuchungen sind durch die Zahlung der Gebühr für die erste Untersuchung die mehrmaligen Nachuntersuchungen der Tiere abgegolten. Die Gebühren der Tarifstellen 31010 bis 31113 gelten auch für die Schlussuntersuchung vor Aufhebung der amtlichen Beobachtung, wenn die Einfuhruntersuchung bei einer Zollstelle eines anderen Bundeslandes stattgefunden hat. Die Gebühren der Tarifstellen 31010 bis 31050 gelten auch für die Untersuchung in anderen Fällen, wenn eine Untersuchungsbescheinigung verlangt wird, z.B. für die Beschickung von Ausstellungen, Turnieren, für Handelszwecke usw., soweit nicht die Tarifstellen 32010 bis 32030 anzuwenden sind. Werden Leistungen in der Zeit ab 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen oder Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen erbracht, erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent. Der erhöhte Tarif wird nicht erhoben für Tiere, die zu den für den erhöhten Tarif vorgesehenen Zeiten untersucht werden müssen, wenn durch Schwierigkeiten auf dem Transport, die der Verfügungsberechtigte nicht zu vertreten hat, die Untersuchung zu einem anderen Zeitpunkt nicht möglich ist. Verzögert sich das Dienstgeschäft durch Verschulden des Betriebsinhabers oder seines Vertreters oder dessen Personal (z.B. Verhinderung einer vereinbarten Besichtigung), kann neben der Untersuchungsgebühr für jede angefangene halbe Stunde eine Gebühr von 28,50 € erhoben werden. Gebührenfrei: Untersuchungen von Tieren oder Futtermitteln tierischer Herkunft im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (einschließlich der Überprüfung der Gesundheitsbescheinigungen). Maßnahmen und Überprüfungen Untersuchung eines Tierbestandes 32010 Klauentiere, Einhufer bei einem Bestand von 1 bis 10 Tieren 20 11 bis 50 Tieren 30 51 bis 100 Tieren 50 über 100 Tieren 75 32020 Andere Tiere einschließlich Geflügel bei einem Bestand von 1 bis 25 Tieren 15 26 bis 50 Tieren 20 51 bis 100 Tieren 25 über 100 Tieren 30 32030 Bienenvölker bis zu 20 Völker, je Stand 10 jedes weitere Volk 1 32040 Wegegebühr (Hin- und Rückfahrt) für Leistungen nach den Tarifstellen 32010 bis 32030 (sind bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung zu stellen), je angefangene halbe Stunde 28,50 Anmerkung: Wird für Ausstellungstiere neben einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung zusätzlich eine amtstierärztliche Bescheinigung über die seuchenhygienische Unbedenklichkeit des Herkunftsbestandes verlangt, finden nur die Tarifstellen 32010 bis 32030 Anwendung. Überwachung von Tierveranstaltungen, Tierschauen 32110 Überwachung nach § 16 Absatz 3 des Tierseuchengesetzes und/oder § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes, je Tag der Ausstellung 20 - 300 Überwachung des Verkehrs mit tierischen Erzeugnissen und Rohstoffen 32210 Untersuchung und Bescheinigung für Fleisch, Fleischwaren und andere tierische Erzeugnisse (Därme, Borsten, Tierhaare, Häute, Felle usw.) sowie Packmaterial 12 - 24 Überprüfungen, Besichtigungen aus besonderem Anlass oder auf Antrag 32310 Überprüfung einer zu Zuchtzwecken eingerichteten öffentlichen Hengst-, Bullen-, Eber-, Schafbock- oder Ziegenbockhaltung 28,50 - 240 32311 Überprüfung einer Besamungsstation 28,50 - 240 32312 Überprüfung eines Gast- oder Viehhändlerstalles 28,50 - 240 32313 Überprüfung eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage nach der VO (EG) Nr. 1774/2002 114 - 1 140 32314 Überprüfung einer gewerblichen Mästerei 28,50 - 240 32315 Überprüfung einer sonstigen gewerblichen Anlage (auch bei Genehmigungsverfahren nach § 17g Absatz 1 des Tierseuchengesetzes) 29 - 114 Desinfektion 32410 Desinfektion von Vieh-/Lebensmitteltransportfahrzeugen je angefangene halbe Stunde 22 Überwachungsmaßnahmen und Anordnungen im Lebensmittel- und Futtermittelbereich 32420 Überwachung der Unbrauchbarmachung oder unschädlichen Beseitigung eines beanstandeten Erzeugnisses (einschl. An- und Abfahrt), je angefangene halbe Stunde 28,50 32430 Überwachungsmaßnahmen und Probeentnahmen, die über eine allgemeine Durchführung der Überwachung und Probenahme hinausgehen (§§ 39, 41, 42, 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches) in/bei - begründeten Verdachtsfällen - begründeten Beschwerdefällen - Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen je angefangene halbe Stunde 22 32431 Schriftliche Anordnungen nach § 39 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bei besonderem Aufwand 44 - 1 140 32432 Maßnahmen im Rahmen der Einfuhr nach den Artikeln 18 bis 21 in Verbindung mit Artikel 22 der VO (EG) Nr. 882/2004 je angefangene halbe Stunde einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/ eines wissenschaftlichen Mitarbeiters 28,50 je angefangene halbe Stunde einer Lebensmittelkontrolleurin/ eines Lebensmittelkontrolleurs 17 höchstens 570 Anmerkung zu den Tarifstellen 32430 und 32432 Werden Leistungen notwendigerweise in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen erbracht, erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent. Die Kosten der Probenuntersuchung werden als Auslagen gemäß Entgeltordnung Berlin des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. 32440 Überwachung von Betrieben, die für das Inverkehrbringen von in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnissen tierischen Ursprungs zugelassen sind 28,50 32450 Besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Überwachung von Betrieben (z.B. Beratung) auf Antrag der/des Gewerbetreibenden (einschl. An- und Abfahrt), je angefangene halbe Stunde 28,50 32460 Amtstierärztliche Attestierung (Genusstauglichkeitsbescheinigung, Sichtvermerke u.ä.) einschließlich der Überwachung des Beladens des Transportfahrzeuges sowie der Stempelgebühr (einschl. An- und Abfahrt), je angefangene halbe Stunde 28,50 32470 Betriebsorganisatorisch bedingte Wartezeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der von der/ vom Gewerbetreibenden beantragten Dienstleistungen, je angefangene halbe Stunde 28,50 Anmerkung: Werden Leistungen nach den Tarifstellen 32440 bis 32470 auf Verlangen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen erbracht, erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent. Erlaubnisse und Genehmigungen Erlaubnisse/Genehmigungen sowie Eintragungen/Registrierungen zum Betrieb von Lebensmittelbetrieben, Verarbeitungsbetrieben und Handelsbetrieben 33010 Eintragung/Registrierung von Betrieben nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung 50 - 500 33011 Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Eintragung/Registrierung nach Tarifstelle 33010 50 - 500 33020 Genehmigung, Zulassung oder Registrierung eines Betriebes nach dem Tierseuchenrecht (z.B. Registrierung als Handelsbetrieb für Tiere oder tierische Erzeugnisse; als Hersteller von pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen unter Verwendung von Organen und Fleischteilen; Zulassung als Verarbeitungsbetrieb für wenig gefährliche Stoffe; Halten von Tieren nach § 26 der Viehverkehrsverordnung) 50 - 1 000 33021 Widerruf, Rücknahme der Genehmigung/Zulassung nach Tarifstelle 33020 50 - 1 000 33030 Zulassung eines Betriebes nach dem Futtermittelrecht 50 - 1 000 33031 Entzug, Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Aussetzens der Zulassung nach dem Futtermittelrecht 50 - 1 000 Erlaubnisse und Genehmigungen für die Herstellung und den Verkehr mit Erregern 33110 Genehmigung zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern 28,50 - 300 33120 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Herstellung von Mitteln zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Viehseuchen unter Verwendung von Krankheitserregern 28,50 - 570 Erlaubnisse, Genehmigungen, Gutachten, Überprüfungen und Bescheinigungen nach dem Tierseuchengesetz 33210 Genehmigung des Verbringens von Tieren in oder aus Sperrbezirke(n), Beobachtungsbezirke(n) oder gefährdete(n) Bezirke(n), je angefangene halbe Stunde 28,50 33211 Ausnahmezulassung zur Auslösung eines sichergestellten Hundes 20 33212 Genehmigung der Einsperrung von Hunden bei Tollwutverdacht, je Hund 30 33220 Tierseuchenrechtliche Erlaubnis zur Zucht oder zum Handel mit Papageien oder Sittichen 28,50 - 50 33221 Überprüfung der Sachkunde der Züchterin/des Züchters oder der Händlerin/des Händlers mit Papageien und Sittichen 28,50 - 50 33230 Ausnahmegenehmigung nach tierseuchenrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorschriften 28,50 - 100 Erlaubnisse, Anordnungen und Bescheinigungen nach dem Tierschutzgesetz 33310 Überprüfung und Anerkennung der Sachkunde von Schädlingsbekämpferinnen/-bekämpfern zum Töten von Wirbeltieren nach § 4, je angefangene halbe Stunde 28,50 33311 Wegegebühr (Hin- und Rückfahrt) für Leistungen nach der Tarifstelle 33310, je angefangene halbe Stunde 28,50 33320 Sachkundeprüfung für die Tätigkeit als verantwortliche Person im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 28,50 - 103 33330 Erteilung von Erlaubnissen nach § 11, je angefangene halbe Stunde 28,50 33331 Wegegebühr (Hin - und Rückfahrt) für Leistungen nach der Tarifstelle 33330 28,50 33340 Anordnungen nach § 16a, außer im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltung 28,50 - 181 Besondere Erlaubnisse, Genehmigungen und Bescheinigungen 33420 Überprüfung der Sachkunde bzw. vorläufigen Sachkunde für Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben und Erteilung einer Bescheinigung über die nachgewiesene bzw. vorläufig nachgewiesene Sachkunde nach § 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung, je angefangene halbe Stunde 28,50 33430 Überprüfung der Befähigung von Personen, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 1/2005 Straßenfahrzeuge fahren, mit denen Nutztiere transportiert werden, oder Personen, die solche Transporte begleiten, und Erteilung eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 17 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1/2005, je angefangene halbe Stunde 28,50 33440 Zulassung eines/r Tiertransportunternehmers/in gemäß Artikel 10 der VO (EG) Nr. 1/2005, je angefangene halbe Stunde 28,50 33450 Zulassung eines/r Tiertransportunternehmers/in, der/die lange Beförderungen durchführt, gemäß Artikel 11 der VO (EG) Nr. 1/2005, je angefangene halbe Stunde 28,50 33460 Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, gemäß Artikel 18 der VO (EG) Nr. 1/2005, je angefangene halbe Stunde 28,50 33510 Ausnahmegenehmigung für das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten 25 - 275 Anmerkung: Kosten, die insbesondere durch eine Begutachtung zur Bestimmung der Tierart, der artgemäßen und verhaltensgerechten Unterbringung sowie der angemessenen Ernährung und Pflege des Tieres durch eine/n Sachverständige/n entstehen, werden als Auslagen gesondert erhoben. 33511 Nachträgliche Anordnung von Auflagen für das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten sowie die Verlängerung einer Genehmigung nach Tarifstelle 33510 28,50 - 172 33610 Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen als Originalausfertigung in deutscher Sprache 28,50 - 92 33611 Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen als Originalausfertigung in ausländischer Sprache 28,50 - 92 33612 Jede weitere Ausfertigung einer Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen als Originalausfertigung in deutscher und ausländischer Sprache 12 - 24 33710 Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Ausnahmegenehmigung, Zulassung einer Ausnahme nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und dem Weingesetz einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie den entsprechenden EG-Rechtsnormen 20 - 676 33720 Ausstellung und Abstempelung eines Begleitdokumentes nach § 30 des Weingesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2001 in Verbindung mit der VO (EWG) Nr. 884/2001 4 33721 Abstempelung des in der Tarifstelle 33720 genannten Begleitdokumentes einschließlich dessen Durchschriften zur Selbstausstellung des Begleitdokumentes durch ermächtigte natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen 1,10 33810 Schriftliche Mitteilung über die Beurteilung amtlich entnommener Proben, je Probe 12 - 24 33910 Genehmigung zur Verwendung von Organen und Fleischteilen für pharmazeutische, therapeutische und kosmetische Zwecke, je angefangene halbe Stunde 28,50 Sonstige Amtshandlungen Amtshandlungen nach dem Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin 34010 Überprüfung der Sachkunde von Halterinnen/Haltern gefährlicher Hunde und Erteilung der Sachkundebescheinigung nach § 7 Absatz 2, je angefangene halbe Stunde 28,50 34011 Wegegebühr (Hin- und Rückfahrt) für Leistungen nach der Tarifstelle 34010, je angefangene halbe Stunde 28,50 34020 Erteilung der Bescheinigung über die Anzeige nach § 5 Absatz 1 30 34030 Erteilung der Plakette nach § 5 Absatz 3 30 - 180 34031 Ausstellen einer Ersatzbescheinigung und Ausgabe einer Ersatzplakette bei Verlust nach § 5 Absatz 3 15 34040 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung vom Maulkorbzwang bei medizinischer Indikation 15 34041 Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach Tarifstelle 34040 10 34050 Bestimmung der Hunderasse 30 - 100 34051 Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass es sich nicht um einen Hund nach § 4 Absatz 2 handelt 21 Amtshandlungen nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz 35010 (Teilweise) Übertragung der Verpflichtung zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten an Verarbeitungsbetriebe, Verbrennungsanlagen, Mitverbrennungsanlagen, Zwischenbehandlungsbetriebe, Lagerbetriebe, Fettverarbeitungsbetriebe, Heimtierfutterbetriebe, technische Betriebe, Biogasanlagen oder Kompostieranlagen gemäß § 3 Absatz 2 100 -600 35020 Genehmigung von Ausnahmen von der Verarbeitungs- und Beseitigungspflicht tierischer Nebenprodukte nach § 3 Absatz 1, zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken oder zwecks Präparation oder zur Verfütterung gemäß § 4 Absatz 1 28,50 - 120 Amtshandlungen nach der VO (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 37010 Zulassung von Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 oder 3 nach Artikel 10 57 - 285 37011 Zulassung von Lagerbetrieben nach Artikel 11 57 - 285 37012 Zulassung einer Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage für tierische Nebenprodukte nach Artikel 12 Absatz 1 570 - 2 850 37013 Zulassung einer Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage für tierische Nebenprodukte mit niedriger Kapazität gemäß Artikel 12 Absatz 3 57 - 570 37014 Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte nach Artikel 13 570 - 2 850 37015 Zulassung von Fettverarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte nach Artikel 14 285 - 1 425 37016 Zulassung von Biogas- und Kompostieranlagen für die Behandlung und Verarbeitung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 15 285 - 1 425 37017 Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte nach Artikel 17 285 - 1 425 37018 Zulassung von Heimtierfutterbetrieben und technischen Anlagen zwecks Aufbereitung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 18 142 - 1 425 37019 Zulassung von Plätzen, an denen tote Heimtiere vergraben werden können (Tierfriedhof) nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a 142 - 1 425 37020 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Aussetzens einer Zulassung nach den Tarifstellen 37010 bis 37019 50 - 1 000 Amtshandlungen nach der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung 38010 Zulassung einer Pasteurisierungsanlage nach § 11 57 - 285 38020 Erteilung einer Zulassungs- oder Registrierungsnummer nach § 26 in Verbindung mit Anlage 5 50 - 1 000 38021 Widerruf der Zulassung einer Pasteurisierungsanlage oder einer Registrierung nach den Tarifstellen 38010 und 38020 50 - 1 000 Gebührenfrei: 1. Amtstierärztliche Maßnahmen zur Anordnung, Leitung und Überwachung von Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung oder Bekämpfung von Tierseuchen nach § 14 des Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes-, dazu gehören insbesondere auch die nach den Tarifstellen 31110,31111,31112 und 31113 bezeichneten Untersuchungen, wenn sie nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung oder Bekämpfung von Tierseuchen von den amtstierärztlichen Stellen (z.B. nach der Tuberkulose-Verordnung, Brucellose-Verordnung) und nicht auf Antrag der Tierbesitzer(innen) (z.B. für Ausstellungstiere) vorgenommen werden. 2. Laufende Überwachungen nach § 12 des Tierische Nebenprodukte - Beseitigungsgesetzes und nach § 16 des Tierschutzgesetzes; dies gilt auch für die von der Hauptverwaltung nach § 16 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe f der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vorzunehmenden Überprüfungen. 3. Laufende Betriebsbesichtigungen und Kontrollen, die aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und nach dem Fleischhygienegesetz vorgenommen werden. Abschnitt IV Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin Leichenbesichtigungen 41010 Leichenschau nach § 20 des Bestattungsgesetzes durch das Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin (einschließlich Fahrgeldpauschale) 31 Leichenaufbewahrung 41020 Aufbewahrung von Leichen in den Kühlräumen des Landesinstitutes für gerichtliche und soziale Medizin Berlin - Leichenschauhaus - für jeden angefangenen Tag nach Ablauf des dritten Werktages nach Freigabe der Leiche durch die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin a) im Kühlraum 39 Wochenendpauschale 53 b) im Tiefkühlraum 60 Wochenendpauschale 79 Ab dem zweiten Wochenende gelten die Wochenendpauschalen nicht mehr. Hat das Bezirksamt die Bestattung gemäß § 16 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes veranlasst oder werden die erforderlichen Bestattungskosten auf der Grundlage von § 74 SGB XII übernommen, entsteht eine Kostenpflicht nach Ablauf des dritten Werktages nach dem nachweislichen Zugang der Benachrichtigung durch die zuständige Polizeibehörde über die Freigabe beim Bezirksamt. Gerichtsärztliche Bescheinigung 41030 Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für die Überführung einer Leiche in das Ausland nach § 8 Nummer 3 der DVO-Bestattungsgesetz 21 Abschnitt V Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Erlaubnisse, Bescheinigungen und Ausnahmezulassungen für die Berufsausübung 51010 Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder Apothekerberufs und der heilkundlichen Psychotherapie (Berufserlaubnis) sowie für die Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis 100 - 360 Gebührenfrei: Erteilung der Berufserlaubnis für die ausländischen Ärztinnen/Ärzte (Stipendiatinnen/Stipendiaten), die im Rahmen der entwicklungspolitischen Maßnahmen des Landes Berlin durch folgende Zuwendungsempfänger fortgebildet werden: Kaiserin-Friedrich-Stiftung (KFS), Deutsche Stiftung für internationale Entwicklung (DSE) und Deutsche Ärztegemeinschaft für medizinische Zusammenarbeit e.V. (DÄZ). 51011 Approbation als Ärztin/Arzt, Zahnärztin/-arzt, Tierärztin/-arzt, Apotheker/in, Psychologische/r Psychotherapeut/in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in 100 - 430 51012 Bescheinigung über die ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder pharmazeutische Prüfung sowie die Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten/-innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen 30 - 110 51013 Entscheidungen nach den Approbationsordnungen für Ärztinnen/Ärzte, Apothekerinnen/Apotheker, Zahnärztinnen/-ärzte und Tierärztinnen und Tierärzte, den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten/-innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen sowie nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker 20 - 110 51014 Verzicht auf Approbation, Berufserlaubnis oder Erlaubnis zur Führung einer Berufs- oder Weiterbildungsbezeichnung 45 - 120 51016 Ersatzbescheinigung, Ersatzurkunde oder Zweitschrift für verloren gegangene Approbations-, Erlaubnis- und Anerkennungsurkunden, Prüfungszeugnisse, Ergebnismitteilungen, Bescheide und Begleitschreiben 25 - 410 Gebührenfrei: Erstmalige Ausstellung von Ersatzbescheinigungen für Vertriebene und Flüchtlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz und ehemalige politische Häftlinge 51017 Bescheinigung über die Befähigung zur Ausübung des Berufs als Apotheker/in, Ärztin/Arzt, Psychologische/r Psychotherapeut/in, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in, Tierärztin/-arzt, Zahnärztin/-arzt oder eines Medizinal-, Veterinär- oder Pharmaziefachberufes nach den EG-Richtlinien 40 - 110 51019 Sonstige Bescheinigungen für Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens, soweit nicht durch andere Tarifstellen abgedeckt 25 - 130 51030 Erteilung einer Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung 25 - 430 51031 Erteilung einer Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung a) unmittelbar nach der mit der entsprechenden Prüfung abgeschlossenen Weiterbildung in Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege nach dem Weiterbildungsgesetz 20 - 45 b) nach Anerkennung der Gleichwertigkeit einer außerhalb des Geltungsbereiches des Weiterbildungsgesetzes abgeschlossenen Weiterbildung 30 - 50 c) Wiedererteilung 63 51032 Erteilung der Urkunde als „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ oder „Staatlich anerkannte Familienpflegerin/Staatlich anerkannter Familienpfleger“ 20 - 85 51033 Feststellung der Gleichwertigkeit a) von in der ehemaligen DDR erworbenen beruflichen Abschlüssen in der Altenpflege, Heilerziehungspflege und Familienpflege mit denen staatlich anerkannter Altenpfleger(innen), Heilerziehungspfleger(innen) und Familienpfleger(innen) im Land Berlin 40 - 85 b) einer im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes erteilten staatlichen Anerkennung sowie für die Feststellung der Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes 40 - 85 51035 Zulassung zur Prüfung und Abnahme einer Prüfung durch den Beauftragten der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung als Prüfungsvorsitzenden a) nach § 6 des Weiterbildungsgesetzes in Verbindung mit den Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen der jeweiligen Weiterbildungsfachrichtung 40 - 85 b) nach§ 8 Abs. 1 Nummer 3 des Weiterbildungsgesetzes in Verbindung mit den Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen der jeweiligen Weiterbildungsfachrichtung (besondere Prüfung) 80 - 110 51036 Überprüfung des Kenntnisstandes nach einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung bei akademischen Berufen im Gesundheitswesen 250 - 2 000 51038 Überprüfung des Kenntnisstandes nach einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung bei nichtakademischen Berufen im Gesundheitswesen 50 - 400 51040 Ausnahmezulassung für Medizinal- und Veterinärfachpersonal und pharmazeutisches Fachpersonal nach den entsprechenden Aus- und Weiterbildungsvorschriften 40 - 90 51041 Ausnahmeregelung für die Zulassung zur Weiterbildung in einem Lehrgang nach § 3 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes 40 - 90 51050 Bestätigung der Anzeige nach § 14 des Gesundheitsdienst-Gesetzes 10 - 50 Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zu Staatsprüfungen in akademischen und nichtakademischen Gesundheitsberufen 51110 Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung zu einer das Studium beendenden Staatsprüfung bei akademischen Berufen im Gesundheitswesen 100 51111 Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung zu einer Vor- oder Abschnittsprüfung bei akademischen Berufen im Gesundheitswesen 60 51112 Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung zu einer staatlichen Prüfung bei Medizinalfachberufen 30 Anerkennung von Lehranstalten 51210 Erteilung der staatlichen Anerkennung von Lehranstalten für Medizinalfachpersonal und pharmazeutisches Fachpersonal nach Lehranstaltengesetzen 800 - 1 300 51211 Änderung der staatlichen Anerkennung von Lehranstalten für Medizinalfachpersonal und pharmazeutisches Fachpersonal 100 - 650 51215 Erteilung der staatlichen Anerkennung als Ausbildungsstätte für Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes 600 - 1 500 51216 Änderung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie 80 - 520 51220 Erteilung der staatlichen Anerkennung als Weiterbildungsstätte für Medizinalfachberufe nach § 4 des Weiterbildungsgesetzes 800 - 1 300 51221 Änderung der staatlichen Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Medizinalfachberufe nach § 4 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes 100 - 650 51222 Bescheinigung für Steuerbefreiungen nach § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes 180 - 500 Amtshandlungen in Heimangelegenheiten 52010 Feststellungsbescheid zur Anzeigeverpflichtung nach § 12 des Heimgesetzes 527 zzgl. je Heimplatz 10 52011 Ausnahmezulassung nach § 14 Absatz 6 des Heimgesetzes 40 - 500 52020 Bescheid nach § 15 Absatz 1 Satz 5 des Heimgesetzes - Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft - 263 52021 Bescheid nach § 15 Absatz 2 des Heimgesetzes - Duldung von Überwachungsmaßnahmen - 527 52022 Überwachung nach § 15 Absatz 2 des Heimgesetzes bei nicht fristgerechter bzw. nicht wahrheitsgemäßer Mitteilung der Mängelbeseitigung in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Heimgesetzes 115 - 345 52030 Erteilung von Anordnungen aufgrund festgestellter Mängel nach § 17 Absatz 1 des Heimgesetzes 527 52040 Erteilung eines Beschäftigungsverbotes nach § 18 Absatz 1 des Heimgesetzes für a) Beschäftigte des Heimes; je Person 527 - 1 054 b) sonstige Mitarbeiter; je Person 263 52050 Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung nach § 18 Absatz 2 des Heimgesetzes 1 500 52060 Untersagung nach § 19 Absatz 1 und 2 des Heimgesetzes; Einrichtungen bis 19 Plätze 1 580 20 - 49 Plätze 3 160 50 - 99 Plätze 4 760 100 und mehr Plätze 6 320 52061 Vorläufige Untersagung des Heimbetriebes nach § 19 Absatz 3 des Heimgesetzes Einrichtungen bis 19 Plätze 1 580 20 - 49 Plätze 3 160 50 - 99 Plätze 4 760 100 und mehr Plätze 6 320 Amtshandlungen nach der Heimmindestbauverordnung 52110 Beratung von Personen und Trägern nach § 4 Nummer 3 des Heimgesetzes zu Fragen nach der Heimmindestbauverordnung, sofern sie den Rahmen der üblichen Beratung überschreitet (90 Minuten), je weitere angefangene halbe Stunde 19 52120 Befreiungen nach § 31 Absatz 1 , je Tatbestand 527 52121 Widerruf der Befreiung nach § 31 Absatz 1 527 52130 Einräumen von Angleichungsfristen nach § 30 527 Amtshandlungen nach der Heimpersonalverordnung 52210 Bescheid nach § 5 Absatz 2 bei Abweichung von den Anforderungen an Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 527 52220 Einräumen von Angleichungsfristen nach § 10 Absatz 1 527 52230 Befreiung nach § 11 Absatz 1, je Person 527 Amtshandlungen nach der Heimmitwirkungsverordnung 52310 Bestellung eines/r Heimfürsprechers/-sprecherin nach § 25 158 52311 Aufhebung der Bestellung einer/s Heimfürsprecherin/-sprechers nach § 26 80 Erlaubnisse zum Betrieb von Krankenhäusern, Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken 53010 Konzessionen, Erlaubnisse nach § 30 der Gewerbeordnung; Ordnungsbehördliche Genehmigungen nach § 20 des Landeskrankenhausgesetzes 870 - 8 700 53011 Veränderungen und Umbauten 150 - 4 400 Genehmigungen und Anordnungen nach dem Tierschutzgesetz 54010 Ausnahmegenehmigung nach tierschutzrechtlichen Vorschriften 11 - 100 54020 Erteilung von Erlaubnissen nach § 11 Absatz 1 (Halten oder Züchten von Versuchstieren), je angefangene halbe Stunde 28,50 54021 Wegegebühr (Hin- und Rückfahrt) für Leistungen nach der Tarifstelle 54020, je angefangene halbe Stunde 28,50 54030 Sachkundeprüfung für die Tätigkeit als verantwortliche Person im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 (Halten oder Züchten von Versuchstieren) 26 - 103 54040 Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern nach § 11a Absatz 4 40 - 80 54050 Anordnungen im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltung nach § 16a 86 - 181 54060 Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren 50 - 500 54061 Änderung oder Verlängerung der Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren 11 -50 Gebührenfrei: 1. Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren bei allen dem Artenschutz dienenden, nicht kommerziellen Vorhaben, 2. Ausnahmegenehmigungen nach tierschutzrechtlichen Vorschriften zur Durchführung von dem Artenschutz dienenden, nicht kommerziellen wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren. Erlaubnisse zum Betrieb von Apotheken nach dem Apothekengesetz 54110 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke 800 - 1 200 54111 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke 600 54112 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Hauptapotheke und bis zu drei Filialapotheken 1 600 - 4 800 54113 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke an einen Pächter 600 54114 Erteilung der Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke 250 54115 Genehmigung einer Versorgung nach den §§ 12a und 14 200 - 400 54116 Zulassung einer Ausnahme für Apothekenräume und -einrichtungen nach der Verordnung über den Betrieb von Apotheken 300 54117 Erteilung einer Genehmigung zur Dienstbefreiung von Apotheken nach der Verordnung über den Betrieb von Apotheken 30 Erlaubnisse für die Herstellung und den Verkehr mit Arzneimitteln/Gewinnung von Gewebe/Besichtigungen nach dem Arzneimittelgesetz 54210 Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 13 Absatz 1 250 - 2 500 54211 Änderung der Herstellungserlaubnis nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 250 - 2 500 54220 Erteilung eines Zertifikates nach § 72a einschließlich der Besichtigung in Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (ohne entstehende Kosten nach dem Reisekostenrecht) 50 - 25 000 54230 Erstellung eines Informationsberichtes über die Herstellung pharmazeutischer Produkte nach der Pharmazeutischen Inspektions-Convention 100 - 1 500 54240 Besichtigung von Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken nach § 64 des Arzneimittelgesetzes und nach § 6 des Apothekengesetzes einschließlich Vor- und Nacharbeit 100 - 500 54241 Besichtigungen nach § 64 eines pharmazeutischen Unternehmens, eines Herstellers, eines pharmazeutischen Großhandels und eines Prüfbetriebes einschließlich Vor- und Nacharbeit 150 - 25 000 54242 Besichtigung im Rahmen der Überwachung der klinischen Prüfung nach § 64 250 - 2 500 54243 Zertifikat über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis nach § 64 Absatz 3 250 - 2 500 54250 Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11a des Gesetzes über das Apothekenwesen 200 - 1 000 54252 Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels mit Arzneimitteln nach § 52a 200 - 1 000 54260 Bescheinigung für die Ausfuhr von Fertigarzneimitteln 55 - 250 54261 Einfuhrerlaubnis nach § 72 100 - 1 000 54262 Änderung der Einfuhrerlaubnis gemäß Tarifstelle 54261 20 - 200 54263 Ausstellen der Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Absatz 6 a) für ein Arzneimittel 20 - 175 b) für jedes weitere Arzneimittel 5 - 30 c) für jede weitere Anwendung 5 - 20 54264 Sonstige Bescheinigungen nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften, soweit nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist 20 - 100 54270 Zulassung und Anerkennung nach dem Arzneimittelgesetz 20 - 676 54280 Bescheide zu Maßnahmen nach den §§ 18, 64 und 69 100 - 500 Anmerkung: Die Kosten für chemische Untersuchungen und Begutachtungen werden als Auslagen gemäß der Entgeltordnung Berlin des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. 54290 Erteilung einer Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen nach § 20b sowie für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c 250 - 2 500 54291 Änderung einer Erlaubnis nach den §§ 20b und 20c 250 - 2 500 54292 Erteilung einer Einfuhrerlaubnis und eines Zertifikates für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b einschließlich der Besichtigung in Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (ohne entstehende Kosten nach dem Reisekostenrecht) 50 - 25 000 Erlaubnisse nach dem Tierseuchengesetz 54310 Erteilung von Erlaubnissen nach § 17d des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 2 der Tierimpfstoff-Verordnung 250 - 2 500 54311 Änderung von Erlaubnissen nach § 17d des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 2 der Tierimpfstoff-Verordnung 250 - 2 500 54320 Widerruf und Rücknahme der Erlaubnisse und Änderung der Erlaubnis nach den Tarifstellen 54310 und 54311 100 - 500 54330 Überwachung nach § 17e des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit der Prüfung des Betriebes nach § 19 der Tierimpfstoff-Verordnung 150 - 25 000 54340 Zertifikat über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis nach § 18 der Tierimpfstoff-Verordnung 250 - 2 500 Zulassung von Lebensmittel-, Verarbeitungs- und Handelsbetrieben / Probenahmen 54410 Zulassung von Betrieben zum Gewinnen, Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (z.B. Fleisch, Geflügelfleisch, Fisch, Milch, Ei, Kollagen, Gelatine und nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung) 51 - 1 062 54411 Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Zulassung nach Tarifstelle 54410 51 - 1 062 54420 Zulassung von privaten Sachverständigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach den §§ 42, 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches 57 - 570 Amtshandlung nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Genehmigung 55010 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 1 oder 2 650 - 9 200 55011 Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 100 - 5 000 55012 Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3, je Teilgenehmigung 500 - 5 000 55013 Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Absatz 2 Satz 2 380 - 4 500 55014 Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 oder 4 nach § 9 Absatz 3 400 - 5 000 Anmeldung 55020 Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 2 500 - 5 000 55021 Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 100 - 4 300 55024 Zustimmung zum vorzeitigen Beginn nach § 12 Absatz 5 zusätzlich 25 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 55020-55021 Anzeige 55025 Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 2 400 - 4 000 55026 Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 100 - 3 000 55027 Prüfung einer Anzeige zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 300 - 3 000 Behördliche Anordnungen 55030 Untersagung nach § 12 Absatz 7 164 - 819 55031 Entscheidung nach § 17 Absatz 4 Satz 3 82 - 819 55032 Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 164 - 1 637 55033 Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 164 - 1 637 55034 Anordnungen nach § 26 164 - 1 637 Überwachungsmaßnahmen 55040 Überwachungsmaßnahmen nach § 25 einschließlich Entnahme und Untersuchung von Proben 130 - 2 500 Grundgebühr bei Nichtfeststellung von Mängeln 130 Grundgebühr incl. Probeentnahme bei Nichtfeststellung von Mängeln 200 55041 Überwachungsmaßnahmen bei Freisetzungen, je angefangene halbe Stunde 28,50 Anmerkung: 1. Bei der Ermittlung der Tätigkeitsdauer werden An- und Abfahrt sowie die Dauer des Ortstermins berücksichtigt. 2. Werden amtliche Untersuchungen notwendigerweise in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent. 55042 Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 82 - 819 Sonstige Maßnahmen 55050 Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung 164 - 1 637 55051 Durchführung eines Erörterungstermins nach § 18 Absatz 3 des Gentechnikgesetzes/§ 6 der Gentechnik-Anhörungsverordnung 1 074 je Tag Anmerkungen zu einzelnen Tarifstellen: a) Schließt die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebene Gebühren. b) Barauslagen, die im Rahmen des Genehmigungs- und Anmeldeverfahrens ggf. anfallen, sind in den Gebühren nicht enthalten. Sie werden nach § 5 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge gesondert erhoben. Dazu gehören insbesondere aa) die bei der Zentralen Kommission für Biologische Sicherheit entstehenden Aufwendungen, bb) sonstige Gutachterkosten, cc) Kosten für die Bekanntmachung des Vorhabens gemäß § 2 der Gentechnik-Anhörungsverordnung, dd) Kosten für die Bekanntmachung der Entscheidung gemäß § 12 der Gentechnik-Verfahrensverordnung, ee) Kosten für die Anmietung von Räumen für die Durchführung eines Erörterungstermins, ff) Kosten für die Probenahme durch Dritte im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 25 des Gentechnikgesetzes. Sonstiges 56010 Prüfung von Betäubungsmittelunterlagen im Rahmen der Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs nach § 19 des Betäubungsmittelgesetzes 50 - 500 56020 Zulassung und Widerruf von Prüflaboratorien nach § 4 der Tabakprodukt-Verordnung 58 - 480 56030 Überprüfung von niedergelassenen Untersuchungsstellen nach § 15 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung 143 - 2 500 Anmerkung: Die Kosten für Laborinspektionen, die in Amtshilfe durch das Landeslabor Berlin-Brandenburg ausgeführt werden, werden als Auslagen gemäß der Entgeltordnung Berlin in Rechnung gestellt. 56040 Technisches Gutachten, die Erfüllung lebensmittel- und tierseuchenrechtlicher Anforderungen von Erhitzungsanlagen betreffend, je angefangene halbe Stunde 28,50 Abschnitt VI Veterinär-Grenzkontrollstelle Veterinärkontrollen bei der Einfuhr lebender Tiere nach Anhang V Kapitel V der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung und nach tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Vorschriften (Grenzkontrollen einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und körperliche Kontrolle sowie Ausstellung der amtlichen Bescheinigungen) 61011 Ziervögel außer Papageien und Sittichen, bis zu 250 Tieren 30 je weiteres Tier 0,05 höchstens 263 61012 Geflügel je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 61013 Papageien bis zu 10 Tieren, 30 je weiteres Tier 0,80 höchstens 263 61014 Sittiche bis zu 10 Tieren, 30 je weiteres Tier 0,60 höchstens 263 61015 Hunde, Katzen, Frettchen sowie Affen und Halbaffen je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 61016 Zoo- und Zirkustiere sofern gemäß Entscheidung 97/794/EG nicht als gefährlich geltend, je Sendung bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 61017 Zoo- und Zirkustiere, bis zu 2 Tieren 30 je weiteres Tier 16 61018 Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 61019 Fische im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Tierseuchengesetzes, je Sendung 30 61020 Bienen und sonstige Insekten, Nagetiere, Reptilien, Amphibien, Wirbellose, je Sendung 30 Anmerkung: 1. Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 61012, 61015, 61016 und 61018 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden. 2. Für alle sonstigen Tiere, die einer grenztierärztlichen Untersuchung unterliegen, sind die für artverwandte Tiere vorgesehenen Gebühren zu erheben. 61021 Tierschutzrechtliche Transportkontrolle von lebenden Wirbeltieren und Wirbellosen, soweit nicht bereits Gebühren im Rahmen der Tarifstellen 61011 bis 61020 erhoben werden und sofern diese nicht den Mindestgebühren nach Kapitel V der VO (EG) Nr. 882/2004 unterliegen, je Sendung 20 61022 Transport in die Tollwutquarantäne des Berliner Tierheims 38 Verwahrung von Tieren 61111 Hunde, Katzen und ähnlich große Tiere, je Tier und angefangenen Tag 6 61112 Vögel und Kleintiere, je Tier und angefangenen Tag 3,70 Anmerkung: Die Gebühren nach den Tarifstellen 61111 und 61112 schließen Fütterung und Betreuung der Tiere ein. Grenzkontrollen bei tierischen Erzeugnissen Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach dem Tierseuchen- und Tierschutzgesetz, dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie nach Anhang V Kapitel I, II und III der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung (Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, für die eine Warenkontrolle vorgeschrieben ist, einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung sowie Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen) 62010 Fleisch, einschließlich Kaninchen-, Wild- und Geflügelfleisch sowie hieraus hergestellte Erzeugnisse sowie Därme je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 62014 Fischereierzeugnisse, je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 Anmerkung: Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 62010 und 62014 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden. 62015 Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht Fleisch und Fischereierzeugnisse sind (Kapitel I und II), je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 62016 Sonstige Lebensmittel, die nicht unter Anhang V der VO (EG) Nr. 882/2004 fallen, je Sendung, bis 6 Tonnen 30 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 62020 Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb von Einrichtungen der Grenzkontrollstelle, je Sendung 20 Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind sowie nach Anhang V Kapitel III der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung (Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, für die eine Warenkontrolle vorgeschrieben ist, einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung sowie Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen) 62110 Futtermittel tierischen Ursprungs je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 62112 Tierische Nebenprodukte gemäß VO (EG) Nr. 1774/2002 je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 Anmerkung: Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 62110 und 62112 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden. 62113 Erzeugnisse tierischen Ursprungs, sofern nicht unter die VO (EG) Nr. 1774/2002 fallend, bis eine Tonne 30 je weiteres kg 0,01 62114 Heu, Stroh, je Sendung 25 62116 Lebende Tierseuchenerreger, auch in Impfstoffen, Testkits, je Sendung 25 62117 Bruteier, je Sendung 30 62118 Sperma, Embryonen, Eizellen, je Sendung 30 62120 Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb von Einrichtungen der Grenzkontrollstelle, je Sendung 20 Grenzkontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs aus Drittländern einschließlich von Erzeugnissen, die gemäß § 55 Absatz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches der Vorführpflicht unterliegen 63010 je angefangene halbe Stunde eines Tierarztes/einer Tierärztin 28,50 je angefangene halbe Stunde eines/r anderen Bediensteten 17 Anmerkung: Die Kosten der Probenuntersuchung werden als Auslagen gemäß Entgeltordnung Berlin des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. 63011 Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb der Einrichtungen der Grenzkontrollstelle, je Sendung 20 63012 Probenahme aufgrund Entscheidung und Bekanntmachung der EU-Kommission, je angefangene halbe Stunde 17 Anmerkung: Die Kosten der Probenuntersuchung werden als Auslagen gemäß Entgeltordnung Berlin des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. 63013 Transport der Probe zum Landeslabor Berlin-Brandenburg 35 Veterinärkontrollen bei der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft nach Anhang V Kapitel IV der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung 64010 Kontrolle von Waren und lebenden Tieren, Grundgebühr 30 zzgl. für jede eingesetzte Person, je Viertelstunde 20 Anmerkung: Neben der Gebühr nach Tarifstelle 64010 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden. Anmerkungen zum Abschnitt VI: 1. Werden Leistungen werktags in der Zeit ab 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen erbracht, erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent. 2. Werden zur Einfuhruntersuchung angemeldete Tiere oder Waren zum vereinbarten Zeitpunkt der Untersuchung nicht zugänglich gemacht oder kann eine Untersuchung infolge sonstigen Verschuldens des Verfügungsberechtigten zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, sind für die Wege- und Wartezeit je Tierarzt/-ärztin und angefangener halber Stunde 28,50 € und für jeden anderen Bediensteten 17 € je angefangener halber Stunde zu erheben. 3. Werden lebende Tiere, bei denen keine Veterinärkontrollen vorgeschrieben sind, zur Verwahrung übernommen, sind für die Wege- und Dienstzeiten je Tierärztin/-arzt und angefangener halber Stunde 28,50 € und für jede/n andere/n Bedienstete/n 17 € je angefangener halber Stunde zu erheben. Abschnitt VII Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Arbeitsschutz Sozialer Arbeitsschutz 71020 Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2, § 6 Absatz 3 und § 8 Absatz 6 des Mutterschutzgesetzes 20 - 310 Gebührenfrei: Zulassung von Ausnahmen, sofern die Anträge auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren bzw. Stillenden gestellt werden. 71021 Zulässigerklärung der Kündigung von werdenden Müttern und Wöchnerinnen sowie von Personen, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung in der Elternzeit oder in der Freistellung gemäß §§ 2 und 3 des Pflegezeitgesetzes befinden, je Kündigung 77 - 666 Gebührenfrei: Verfahren über Widersprüche von werdenden Müttern und Wöchnerinnen und von Personen, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung in der Elternzeit oder in der Freistellung gemäß §§ 2 und 3 des Pflegezeitgesetzes befinden, gegen die Zulässigerklärung der Kündigung. 71030 Zulassung von Ausnahmen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz 38 - 700 Gebührenfrei: Ausnahmen nach § 40 des Jugendarbeitsschutzgesetzes 71040 Zulassung von Ausnahmen und Feststellungen nach den §§ 7, 13 und 15 des Arbeitszeitgesetzes 45 - 5 000 71050 Zulassung von Ausnahmen und Vornahme von Berechnungshilfen nach dem Heimarbeitsrecht a) Erteilung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes, gestaffelt nach der Anzahl der Betroffenen, entsprechend § 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes bis 20 Betroffene 15 21 bis 50 Betroffene 37 51 bis 100 Betroffene 74 101 bis 250 Betroffene 150 über 250 Betroffene 221 b) von der auftraggebenden Person beantragte Berechnungshilfe nach § 23 Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes, entsprechend dem Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde 22 c) sonstige Ausnahmen von Vorschriften des Heimarbeitsrechts 51 - 221 71060 Amtshandlungen nach dem Fahrpersonalgesetz a) Ausgabe von Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten gemäß § 4a Unternehmenskarte je 25 ab zwei Unternehmenskarten je 20 Fahrerkarte je 25 Werkstattkarte je 35 Anmerkung: Die Kosten des Kraftfahrt-Bundesamtes werden als Auslagen zusätzlich erhoben. b) Untersagungen nach § 5 Absatz 1 26 - 103 Medizinischer und technischer Arbeitsschutz 71110 Amtshandlungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit a) Anerkennung von Ausbildungslehrgängen freier Träger für Fachkräfte für Arbeitssicherheit 500 - 2 400 b) Verlängerung der Anerkennung 150 - 350 c) Anordnung im Einzelfall gemäß § 12 45 - 665 d) Ausnahmen gemäß § 18 89 - 265 71120 Maßnahmen zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes a) Anordnungen nach § 6 Absatz 1 88 - 242 b) Beratung nach § 21 Absatz 1 auf Antrag des Arbeitgebers oder Betreibers 44 - 2 865 c) Anordnungen nach § 22 Absatz 3 44 - 1 070 71130 Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach der Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung und Druckluftverordnung 77 - 690 Technische Sicherheit 71210 Amtshandlungen nach der Druckluftverordnung a) Zulassung einer Ausnahme nach § 6, § 17 Absatz 2 oder Anhang zu § 21 Absatz 1 52 - 461 b) Anerkennung von Sachverständigen nach § 7 Absatz 1 oder § 17 Absatz 3 58 - 238 c) Anordnung nach § 7 Absatz 4 154 - 461 d) Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 154 - 461 e) Zulassung nach § 17 Absatz 1 52 - 230 f) Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Absatz 2 103 - 154 71220 Amtshandlungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz a) Maßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 6 und 8 77 - 249 b) Maßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 77 - 479 Anmerkung: Die Kosten für die Anmietung der Transportmittel zur Sicherstellung werden als Auslagen zuzüglich erhoben. c) Anordnung zur Durchführung auferlegter Pflichten gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 34 - 665 d) Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 34 - 931 e) Anordnung im Hinblick auf die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage gemäß § 15 Absatz 2 307 - 775 f) Anordnung der Betriebsuntersagung gemäß § 15 Absatz 3 307 - 775 g) Anordnung gemäß § 17 Absatz 8 77 - 333 71230 Amtshandlungen nach der Betriebssicherheitsverordnung a) Erlaubnisse gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 1. Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage aa) deren Feuerungsanlage einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bedarf, bei der aber die Belange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu berücksichtigen sind, bei Kosten der Anlage bis zu 50 000 € 275 + 0,0088 x Kosten der Anlage bis zu 500 000 € 715 +0,0066 x (Kosten der Anlage - 50 000) bis zu 50 000 000 € 3 685 + 0,0044 x (Kosten der Anlage - 500 000) über 50 000 000 € 221.485 + 0,0033 x (Kosten der Anlage - 50 000 000) bb) die elektrisch betrieben wird 150 +0,0066 x Kosten der Anlage Anmerkung: Enthält die Amtshandlung eine Befreiung von baurechtlichen Vorschriften oder von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften, ist ein Zuschlag in Höhe der Gebühren nach den Tarifstellen 5.1 sowie 12.2, 12.2.1, 12.2.2.1 und 12.2.2.2 der Baugebührenordnung zu erheben. Ist der Erlaubnis ein Änderungsverfahren nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beim LAGetSi vorausgegangen, sind 50 Prozent der dafür erhobenen Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis anzurechnen. 2. Erlaubnis zur wesentlichen Änderung einer Dampfkesselanlage aa) deren Änderung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bedarf, sofern die Belange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu berücksichtigen sind, bei Kosten für die Änderung der Anlage bis zu 50 000 € 275 + 0,0088 x Kosten der Änderung der Anlage bis zu 500 000 € 715 + 0,0066 x (Kosten der Änderung der Anlage - 50 000) bis zu 50 000 000 € 3 685 + 0,0044 x (Kosten der Änderung der Anlage - 500 000) über 50 000 000 € 22 485 + 0,0033 x (Kosten der Änderung der Anlage -50 000 000) bb) deren Änderung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bedarf, sofern die Belange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht zu berücksichtigen sind 150 +0,0066 x Kosten der Änderung der Anlage cc) die elektrisch betrieben wird 150 +0,0066 x Kosten der Änderung der Anlage Anmerkung: Enthält die Amtshandlung eine Befreiung von baurechtlichen Vorschriften oder von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften, ist ein Zuschlag in Höhe der Gebühren nach den Tarifstellen 5.1 sowie 12.2, 12.2.1, 12.2.2.1 und 12.2.2.2 der Baugebührenordnung zu erheben. Ist der Erlaubnis ein Änderungsverfahren nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beim LAGetSi vorausgegangen, sind 50 Prozent der dafür erhobenen Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis anzurechnen. 3. Teilerlaubnis für eine Dampfkesselanlage, deren Feuerungsanlage einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bedarf, aa) sofern die Belange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu berücksichtigen sind, bei Kosten für die Änderung der Anlage bis zu 50 000 € 275 + 0,0088 x Kosten der Anlage bis zu 500 000 € 715 + 0,0066 x (Kosten der Anlage - 50 000) bis zu 50 000 000 € 3 685 + 0,0044 x (Kosten der Anlage - 500 000) über 50 000 000 € 221 485 + 0,0033x (Kosten der Anlage - 50 000 000) bb) sofern die Belange nach demBundes-Immissionsschutzgesetz nicht zu berücksichtigen sind 150 + 0,0066 x Kosten der Anlage Anmerkung: Enthält die Amtshandlung eine Befreiung von baurechtlichen Vorschriften oder von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften, ist ein Zuschlag in Höhe der Gebühren nach den Tarifstellen 5.1 sowie 12.2, 12.2.1, 12.2.2.1 und 12.2.2.2 der Baugebührenordnung zu erheben. Ist der Erlaubnis ein Änderungsverfahren nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beim LAGetSi vorausgegangen, sind 50 Prozent der dafür erhobenen Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis anzurechnen. b) Verlangen gemäß § 11, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist 88 - 249 c) Erlaubnisse gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 275 + 0,002 x Kosten der Anlage d) Untersagungen gemäß § 13 Absatz 4 88 zuzüglich je angefangene halbe Stunde 22 e) Festlegung von Prüffristen gemäß § 15 Absatz 4 88 zuzüglich je angefangene halbe Stunde 22 f) Verlängerung oder Verkürzung von Fristen gemäß § 15 Absatz 17 100 zuzüglich je angefangene halbe Stunde 22 g) Anordnung gemäß § 16 88 zuzüglich je angefangene halbe Stunde 22 h) Verlangen gemäß § 18 Absatz 2, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist, 88 zuzüglich je angefangene halbe Stunde 22 i) Anerkennung gemäß § 14 Absatz 6 Satz 2 88 - 1 100 71240 Amtshandlungen nach der Arbeitsstättenverordnung, Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 28 - 1 330 Stoffbezogener Arbeitsschutz 71310 Amtshandlungen nach dem Chemikaliengesetz a) Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Absatz 1 50 - 250 b) Änderung oder Ergänzung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Absatz 1 50 - 250 c) Inspektion zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der GLP nach § 21 Absatz 1 150 - 25 000 d) Verlangen nach § 21 Absatz 6, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist 33 - 665 e) Anordnung zur Beseitigung von Mängeln nach § 23 Absatz 1 33 - 665 f) Untersagung nach § 23 Absatz 1a 333 - 665 g) Anordnung von Verboten nach § 23 Absatz 2 33 - 665 71320 Amtshandlungen nach der Gefahrstoffverordnung a) Anerkennung von Verfahren und Geräten zur Reinigung der Luft von krebserzeugenden Stoffen nach § 11 Absatz 4 70 - 776 b) Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Zulassungen nach § 20 Absatz 1 bis 5 40 - 776 c) Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 9 Absatz 12 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4.2 Absatz 3 und Nummer 5.3 Absatz 2 100 - 1 000 d) Zulassung von Fachbetrieben nach § 9 Absatz 12 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4.2 Absatz 4 260 - 1 176 e) Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung für den Erwerb der Sachkunde nach § 9 Absatz 12 in Verbindung mit Anhang III Nummer 4.4 Absatz 5 30 - 500 f) Erlaubnis zur Begasung nach § 9 Absatz 12 in Verbindung mit Anhang III Nummer 5.2 Absatz 2 30 - 647 g) Erteilung und Verlängerung eines Befähigungsscheines nach § 9 Absatz 12 in Verbindung mit Anhang III Nummer 5.3 Absatz 2 20 - 100 h) Anerkennung von Betrieben zur Reinigung PCB-haltiger Transformatoren nach § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 14 Absatz 3 260 - 1 176 i) Durchführung der Sachkundeprüfung für Asbest nach § 9 Absatz 12 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4.2 Absatz 4 und Technischem Regelwerk, je Teilnehmer 30 - 120 j) Durchführung der Sachkundeprüfungen für Begasungen nach § 9 Absatz 12 in Verbindung mit Anhang III Nummer 5.3.1 Absatz 2 und Technischem Regelwerk, je Teilnehmer 30 - 120 71330 Amtshandlungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung a) Genehmigung und Widerruf nach § 1 Absatz 3 46 - 230 b) Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 46 - 230 c) Auflagen nach § 2 Absatz 4 50 - 100 d) Durchführung der Sachkundeprüfung nach § 5 Absatz 1 und 2 26 - 103 e) Prüfung des Sachkunde-Nachweises nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 50 - 100 71350 Amtshandlungen nach der Biostoffverordnung Ausnahmen nach § 14 Absatz 1 und 2 115 - 614 71360 Amtshandlungen nach der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Buchstabe b 20 - 250 Strahlenschutz 71410 Amtshandlungen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung a) Genehmigung zur Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstigen Verwendung, Beförderung oder Beseitigung radioaktiver Stoffe einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge 153 - 5 750 b) Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge 153 - 5 750 c) Bescheinigung über Kenntnisse und Fachkunde im Strahlenschutz 20 - 180 d) Durchführung eines Fachgesprächs und Prüfung der Nachweise zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung 100 - 133 e) Genehmigung zur Ausübung von Tätigkeiten in fremden Anlagen oder Einrichtungen 76 - 760 f) Genehmigung des Betriebs von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern 113 - 1800 g) Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung, je Einzelfall 76 - 760 h) Registrierung von Strahlenpässen, je Pass 13 i) Anerkennung und Bestimmung von Sachverständigen 83 - 1 660 j) Änderung, Ergänzung und Verlängerung der Geltungsdauer der Amtshandlungen nach den Buchstaben a und b, d bis f und h 19 - 1 856 k) Gestattungen und Zustimmungen, die sich aus der Durchführung der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung ergeben, je Einzelfall 19 - 619 l) Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 113 der Strahlenschutzverordnung 34 - 665 m) Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 33 der Röntgenverordnung 34 - 665 n) Bearbeitung von Anzeigen gemäß den §§ 4 und 6 der Röntgenverordnung und gemäß den §§ 12 Absatz 1 und 17 Absatz 1a der Strahlenschutzverordnung, je Einzelfall 20 - 620 o) Anerkennung von Fachkundekursen gemäß § 18a der Röntgenverordnung und § 30 der Strahlenschutzverordnung 100 - 1 800 Abschnitt VIII Amtliche Untersuchungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft und nach dem Lebensmittelrecht Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei gewerblichen Schlachtungen einschließlich tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der VO (EG) Nr. 882/2004 Mindestgebühren sind in der jeweils geltenden Fassung der VO (EG) Nr. 882/2004 anzuwenden. 81010 Rindfleisch a) ausgewachsene Rinder, je Tier 5 b) Jungrinder, je Tier 2 81012 Schweinefleisch: Tiere a) mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg, je Tier 1 b) mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg, je Tier 0,50 81013 Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere a) mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg, je Tier 0,25 b) mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg, je Tier 0,15 81014 Einhufer-/Equidenfleisch, je Tier 3 81015 Zuchtkaninchen, je Tier 0,005 81016 Geflügelfleisch a) Haushuhn und Perlhuhn, je Tier 0,005 b) Enten und Gänse, je Tier 0,01 c) Truthühner, je Tier 0,005 81020 Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 81010 bis 81016 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Diese dürfen entsprechend Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 882/2004 nicht höher sein, als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf folgende Ausgaben: a) Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals (das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal umfasst auch das Verwaltungspersonal, das im Zusammenhang mit der Abwicklung der Untersuchung im gebotenen Umfang eingesetzt wird), b) Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten (alle als Gesamt- und Gemeinkosten kalkulierbaren sächlichen und personellen Hilfsmittel, welche dem eingesetzten Personal zur Verfügung stehen und den Kontrollhandlungen mindestens mittelbar dienen), c) Kosten für Probenahmen und Laboruntersuchungen (einschließlich Untersuchungen auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchungen in Verdachtsfällen und Rückstandstichprobenuntersuchungen einschließlich Probenahme). Die kostendeckenden Pauschalgebühren werden entsprechend Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b Alternative 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 durch eine Kostenkalkulation auf der Grundlage der getragenen Kosten der zuständigen Behörde während eines bestimmten Zeitraums als Pauschale festgelegt. Bei der Festsetzung der Gebühren können die betrieblichen Gegebenheiten von Unternehmen entsprechend des Artikels 27 Absatz 5 der VVO (EG) Nr. 882/2004 berücksichtigt werden. 81030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 81010 bis 81016 liegende Gebühr erhoben werden. Kontrollen, Untersuchungen in zugelassenen Zerlegungsbetrieben Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung 82010 Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, je Tonne 2 82011 Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch, je Tonne 1,50 82012 Zuchtwildfleisch und Wildfleisch, je Tonne a) kleines Federwild und Haarwild 1,50 b) Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) 3 c) Eber und Wiederkäuer 2 82020 Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 82010 bis 82012 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. 82030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 82010 bis 82012 liegende Gebühr erhoben werden. Kontrollen, Untersuchungen in zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben einschließlich tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung 83010 Landsäugetiere a) Eber, je Tier 1,50 b) Wiederkäuer, je Tier 0,50 83011 Kleinwild a) Kleines Federwild, je Tier 0,005 b) Kleines Haarwild, je Tier 0,01 83012 Laufvögel, je Tier 0,50 83020 Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 83010 bis 83012 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. 83030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 83010 bis 83012 liegende Gebühr erhoben werden. Untersuchungen gemäß der BSE-Untersuchungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung Anmerkung: Die Kosten für diese Untersuchungen werden als Auslagen gemäß der Entgeltordnung Berlin des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. Kontrollen, Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur einschließlich Hygienekontrollen, stichprobenweise Rückstandsuntersuchungen und sonstige Untersuchungen, jeweils einschließlich Probenahme Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel V der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung 84010 Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur, je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat 1 jede weitere Tonne 0,50 84011 Erster Verkauf auf dem Fischmarkt, je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat 0,50 jede weitere Tonne 0,25 84012 Erster Verkauf bei fehlender oder unzureichender Sortierung, je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat 1 jede weitere Tonne 0,50 84013 Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur, je Tonne 0,50 84020 Zur Deckung höherer Kosten sind über den in den Tarifstellen 84010 bis 84013 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zur erheben. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. 84030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 84010 bis 84013 liegende Gebühr erhoben werden. Mindestgebühren im Zusammenhang mit der Milcherzeugung gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Rückstandsuntersuchungen gemäß der Richtlinie 96/23/EG 85010 Milch- und Milcherzeugnisse, je 30 Tonnen 1 danach je Tonne 0,50 85020 Zur Deckung höherer Kosten ist eine über die in der Tarifstelle 85010 genannte Mindestgebühr liegende kostendeckende Gebühr zur erheben. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. 85030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter der Mindestgebühr nach der Tarifstelle 85010 liegende Gebühr erhoben werden. Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Hausschlachtungen und untersuchungspflichtigem erlegten Haarwild 86010 Tierärztliche Tätigkeiten auf Antrag je angefangene halbe Stunde 28,50 Anmerkung: 1. Bei der Ermittlung der Tätigkeitsdauer werden An- und Abfahrt sowie die Dauer des Ortstermins berücksichtigt. 2. Werden amtliche Untersuchungen, ausgenommen bei Notschlachtungen, auf Verlangen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen durchgeführt, erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent. 3. Die Kosten für weitere Untersuchungen (Rückstandsuntersuchungen, bakteriologische Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen, BSE-Test) werden als Auslage gemäß Entgeltordnung Berlin des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. Amtliche Kontrollen im Zusammenhang mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Richtlinie 96/23/EG einschließlich Rückstandsuntersuchungen 87010 Eiprodukte Anmerkung: Die Kosten werden als Auslagen gemäß der Entgeltordnung Berlin des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. 87011 Honig Anmerkung: Die Kosten werden als Auslagen gemäß der Entgeltordnung Berlin des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt.

Anlage GesSozGebO

Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und SozialwesenGebührenverzeichnisÜbersicht Abschnitt I Allgemeine Leistungen im Gesundheits-, Sozial- und Veterinärwesen ab Tarifstelle 11027 II Gesundheitsämter und Zentrale Medizinische Gutachtenstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin ab Tarifstelle 21010 III Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter ab Tarifstelle 31010 IV Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin ab Tarifstelle 41010 V Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ab Tarifstelle 51010 VI Veterinär-Grenzkontrollstelle ab Tarifstelle 61011 VII Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit ab Tarifstelle 71020 VIII Amtliche Untersuchungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft und nach dem Lebensmittelrecht ab Tarifstelle 81010 Tarifstelle Leistung Gebühr € Abschnitt I Allgemeine Leistungen im Gesundheits-, Sozial- und Veterinärwesen Erlaubnisse und Bescheinigungen für die Berufsausübung 11027 Bescheinigung über den Abschluss der Weiterbildung für Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/-ärzte, Tierärztinnen/-ärzte und Apotheker/innen auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens, des Öffentlichen Pharmaziewesens oder des Öffentlichen Veterinärwesens 33 Gemeinsames Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen 11300 Auswertung des Krebsregisterdatenbestandes auf Antrag 28 - 10 000 Gebührenfrei: Von der Zahlung der Gebühr sind nur befreit die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten der am Gemeinsamen Krebsregister beteiligten Länder und das für Gesundheit zuständige Bundesministerium sowie dessen nachgeordnete Behörden und nichtrechtsfähige Anstalten. Erlaubnis zum Betrieb von Gelbfieberimpfstellen 11590 Zulassung einer Gelbfieberimpfstelle 279 Erlaubnisse zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Sozialgesetzbuches V 11610 Erteilung der Genehmigung einer Einrichtung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch Insemination nach vorangegangener Stimulation 457 11611 Erteilung der Genehmigung einer Einrichtung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch In-vitro-Fertilisation mit anschließendem Embryonaltransfer in die Gebärmutter (ET) oder in einen Eileiter (EIFT) 774 Anmerkung: Wird eine Genehmigung nach Fristablauf erneut erteilt, ermäßigt sich die Gebühr nach den Tarifstellen 11610 oder 11611 um 50 Prozent. Genehmigungen für die Einfuhr, Durchfuhr und das Verbringen von lebenden Tieren, Lebensmitteln tierischer Herkunft und tierischen Nebenprodukten nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung 15010 Lebende Tiere 44 - 200 15011 Lebensmittel tierischer Herkunft 44 - 300 15012 Tierische Nebenprodukte 44 - 200 15020 Änderungen der Genehmigungen nach den Tarifstellen 15010, 15011 und 15012 44 - 100 Genehmigungen für die Einfuhr, Durchfuhr und das Verbringen von Tierseuchenerregern und Impfstoffen sowie Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung noch nicht zugelassener Sera, Impfstoffe und Antigene nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften 15030 Tierseuchenerreger nach den §§ 2 bis 7 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung 44 - 200 15031 Impfstoffe nach den §§ 38 bis 39 der Tierimpfstoff-Verordnung 44 - 200 15032 Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung noch nicht zugelassener Sera, Impfstoffe und Antigene nach § 17c des Tierseuchengesetzes 80 - 300 15040 Änderungen der Genehmigungen nach den Tarifstellen 15030, 15031 und 15032 44 - 100 Anmerkung: Die Erteilung tierseuchenrechtlicher Genehmigungen nach den Tarifstellen 15010 bis 15040 im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist gebührenfrei. Abschnitt II Gesundheitsämter und Zentrale Medizinische Gutachtenstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin Amts- und vertrauensärztliche Leistungen 21010 Eingehende Untersuchung einschließlich einfacher Seh-, Farbseh- und Hörprüfung; qualitative Harnuntersuchung einfacher Art und schriftliche gutachterliche Stellungnahme 37 - 63 21011 Untersuchung für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Erst- oder Überwachungsuntersuchung) sowie Verlängerung einer Fahrerlaubnis (Wiederholungsuntersuchung) zur Fahrgastbeförderung 22 Anmerkung: Bei den Leistungen nach Tarifstelle 21011 wird eine umfangmäßig eingeschränkte, dafür zweckgerichtet punktuell intensivierte körperliche Untersuchung (Groborientierung) vorgenommen (vgl. Tarifstelle 21010). 21012 HIV-Test 10 Gebührenfrei: Schülerinnen und Schüler, Empfänger von Leistungen nach den SGB II und XII; mittellose Personen. 21020 Gebietsärztliche Untersuchung - z.B. durch eine/n Ärztin/Arzt für Psychiatrie oder Orthopädie (auch zusätzlich zu den Tarifstellen 51010 und 51011), je 37 - 63 21030 Bildschirmuntersuchung 24 21040 Teil- oder Nachuntersuchung 22 21045 Sonstige ärztliche Bescheinigungen 17 Elektrophysikalische Untersuchungen 22010 Extremitäten- und Brustwand-EKG in Ruhe 26 22015 EKG-Zusatzableitungen zur Standard-Untersuchung (nach Tarifstelle 22010) 13 22017 Belastungs-EKG zusätzlich zur Standard-Untersuchung (nach Tarifstelle 22010) 25 22020 EEG 61 Röntgenologische Untersuchungen 23010 Schirmbild 9,50 23015 Durchleuchtung 22 Röntgen-Aufnahmen (alle Formate) 23020 Eine Röntgen-Aufnahme 16 23022 Zwei Röntgen-Aufnahmen 22 23024 Mehr als zwei Röntgen-Aufnahmen 31 Schichtaufnahmen 23040 Eine Schichtaufnahme 11 23042 Bis zu sechs Schichtaufnahmen 31 23044 Mehr als sechs Schichtaufnahmen 40 23050 Reproduktion einer Röntgen-Aufnahme 13 23052 Auswertung einer vorliegenden Röntgen-Aufnahme 7,50 Blutentnahmen und Tuberkulinteste 24010 Blutentnahme durch Venenpunktion 4,80 24011 Tuberkulinstempeltest, Mendel-Mantoux-Test oder Stempeltest mit mehreren Antigenen je Stufe 5,80 Klinisch-chemische Untersuchungen Blut 24112 Erythrozyten-Zählung 5,30 24113 Leukozyten-Zählung 5,80 24115 Leukozyten-Differenzierung (Differentialblutbild) 9,50 24118 Thrombozyten-Zählung 6,40 24125 Vollständiges Blutbild (Ery, Leuko, Differentialblutbild, Hb-Bestimmung) 19 24127 Hb-Bestimmung 5,30 24128 Hämatokritwert 5,30 24130 Blutsenkung mit Entnahme 6,90 24132 Bilirubin, gesamt 11 24135 Bilirubin, direkt 11 24140 Blutzucker, enzymatisch 9,50 24141 HbA 1 (Langzeitzuckerwert) 11 24145 Elektrophorese einschließlich Gesamteiweiß 25 24146 Gesamteiweiß 12 24150 Phosphatase, sauer oder alkalisch, je 11 24155 Cholesterin gesamt 12 24156 HDL-Cholesterin 12 24157 Triglyceride 12 24160 Transaminasen (GOT, GPT) 18 Einzeluntersuchung 9,50 24161 IgA, IgG, IgM 40 je Einzeluntersuchung 13 24162 Transpeptidase (y-GT) 12 24163 Cholinesterase 9,50 24165 Kreatinin im Serum 12 24170 Untersuchungen von Körperflüssigkeiten oder -ausscheidungen mittels vorgefertigter Reagenzträger 5,30 Sonstige Untersuchungen 24535 Ruhespirographische Teiluntersuchung (Lungenfunktion) 10 24540 Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden 23 24546 Tonschwellenaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig (Bestimmung der Hörschwelle in den Testfrequenzen 1 kHz bis 6 kHz in Luftleitung) einschließlich Besichtigung des Außenohres 16 24555 Sehschärfeprüfung (differenzierende apparative Untersuchung, die Aufschlüsse über die Art der Sehstörung gibt und Aussagen über Abhilfemaßnahmen zulässt) 9 24560 Untersuchung auf Heterophorie, Strabismus oder Stereosehen 13 24575 Farbsinnprüfung mit Pigmentproben (Farbtafeln usw.) 5,80 24580 Untersuchung des Dämmerungssehens ohne Blendung 8,50 24585 Untersuchung des Dämmerungssehens während der Blendung 8,50 24590 Untersuchung des Dämmerungssehens nach der Blendung (Readaption) 8,50 Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln 25010 Belehrung und Bescheinigung für das gewerbsmäßig tätige Personal beim Umgang mit Lebensmitteln gemäß § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes Einzelbelehrung 36 Gruppenbelehrung pro Teilnehmer/in 20 Gebührenfrei: 1. Belehrung und Bescheinigung für Schüler- und Betriebspraktikantinnen/Schüler- und Betriebspraktikanten als tätiges Personal beim Umgang mit Lebensmitteln, wenn die Bescheinigung für die Dauer des Praktikums zeitlich befristet wird. 2. Belehrung und Bescheinigung für die Tätigkeit freiwilliger Helferinnen und Helfer in Schulkantinen jeglicher Art. 25012 Beauftragung einer Ärztin/eines Arztes für die Belehrung und Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes 52 - 128 25013 Ausstellung einer Zweitbescheinigung 11 Erlaubnisse für die Herstellung und den Verkehr mit Erregern 26020 Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 des Infektionsschutzgesetzes 100 - 200 26021 Freistellung von der Erlaubnispflicht gemäß § 45 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes 50 26022 Bearbeitung einer Anzeige über die erstmalige Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Absatz. 1 des Infektionsschutzgesetzes 150 - 1 000 26023 Bearbeitung einer Veränderungsanzeige bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 50 des Infektionsschutzgesetzes 60 - 120 26030 Erlaubnis zum Verkehr mit Impfstoffen oder Sera zur Verwendung beim Menschen 50 - 498 Amtsärztliche Leistungen 27010 Schriftliche gutachterliche Stellungnahme mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand - ggf. mit wissenschaftlicher Begründung -, je angefangene halbe Stunde (die Tarifstelle ist zusätzlich zu Tarifstelle 21010 anwendbar) 32 27020 Hausbesuch zur Durchführung einer amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchung, je angefangene halbe Stunde 28,50 (die Tarifstelle ist zusätzlich zu den Tarifstellen 21010 und 21012 anwendbar) 27030 Besichtigungen von Leichenhallen und Anerkennung ihrer Eignung zum Aufbewahren von Leichen nach § 9 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes 135 - 236 27040 Amtsärztliche Bescheinigung für eine Leichenausgrabung oder zur Bestattung von Leichen vor Ablauf der Ruhezeit (Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder zur Bestattung in vorhandenen Grabgewölben 80 27041 Ausstellen einer Ersatzbescheinigung oder Zweitschrift, bezogen auf die Tarifstellen 27030 und 27040 6 27050 Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 217 - 400 Untersuchungen und Maßnahmen der zuständigen Behörde nach §§ 37 und 39 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Trinkwasserverordnung Überwachung der Qualität von Wasser in Schwimm- und Badebecken nach § 37 des Infektionsschutzgesetzes sowie in künstlichen Badeteichen nach dem Stand der Technik 29010 An- und Abfahrt je angefangene halbe Stunde 17 29011 Vorbereitungsarbeiten für eine Wasserprobe pro Untersuchungsobjekt 34 29012 Arbeitszeit vor Ort im Rahmen von Vor-Ort-Messungen und/oder Wasserprobenahmen und/oder sonstigen Begehungen, 17 je angefangene halbe Stunde 29020 Erste Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach§ 9 Absatz 6 der Trinkwasserverordnung für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder § 9 Absatz 9 der Trinkwasserverordnung für Indikatorparameter nach Anlage 3 216 - 273 29021 Zweite Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach § 9 Absatz 7 der Trinkwasserverordnung für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder § 9 Absatz 9 der Trinkwasserverordnung für Indikatorparameter nach Anlage 3 216 - 273 29022 Dritte Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach § 9 Absatz 8 der Trinkwasserverordnung für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder § 9 Absatz 9 der Trinkwasserverordnung für Indikatorparameter nach Anlage 3 216 - 273 29023 Zulassung einer bestimmten Wasserqualität für Lebensmittelbetriebe nach § 10 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung 102 - 273 Anmerkung: Die Kosten für weitere Untersuchungen werden als Auslagen gemäß der Entgeltordnung Berlin des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. Gebührenfrei: 1. Leistungen, die dem öffentlichen Gesundheitsdienst nach § 1 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 bis 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes obliegen, dazu gehören u. a. die gesundheitliche Aufklärung und Gesundheitserziehung, die gesundheitliche Betreuung in besonderen Lebenslagen, das Hinwirken auf hygienische Verhältnisse zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen oder -Schädigungen, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Sammlung und Auswertung von Daten zu epidemiologischen Zwecken und für Dokumentationen. Davon ausgenommen sind die Leistungen der Tarifstellen 29010 bis 29023. 2. Gesundheitszeugnisse für Adoptiv-, Kindeseltern, Adoptivkinder (einschließlich der Blutuntersuchungen durch das Landeslabor Berlin-Brandenburg); dazu gehören in Ausnahmefällen (z.B. bei Vollwaisen) auch die Untersuchungen der sonstigen nächsten Blutsverwandten; dazu gehören nicht die Untersuchungen in Adoptionsfällen zur Regelung von Erbschaftsangelegenheiten. 3. Amtsärztliche und vertrauensärztliche Untersuchungen von Dienstkräften des Landes Berlin (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) - ausgenommen Dienstkräfte von Krankenhäusern und Eigenbetrieben - und Bewerbern/Bewerberinnen für eine Einstellung beim Land Berlin, dazu gehören nicht amtsärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit. 4. Amtsärztliche Untersuchungen in Wohnungs- und Sozialhilfeangelegenheiten auf Ersuchen der beteiligten Behörden. Abschnitt III Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter Untersuchungen von Tieren und Bescheinigungen im Tierverkehr Untersuchung von Tieren nach dem Tierseuchen- und Tierschutzgesetz 31010 Großtiere (ausgenommen Einhufer) bis zu fünf Tieren 15 jedes weitere Tier 7,50 31011 Kälber bis zu drei Monaten und Schweine bis zu fünf Tieren 15 jedes weitere Tier 5 31012 Ferkel, Schafe und Ziegen einschließlich Lämmer, Rehe und anderes kleines Klauentierwild bis zu fünf Tieren 15 jedes weitere Tier 2 31013 Einhufer bis zu einem Tier 17 jedes weitere Tier 7,50 31014 Hunde, Katzen und Affen (auch auf Seuchenfreiheit bei Bissvorfällen), je Tier 15 31020 Geflügel einschließlich Tauben bis zu 20 Tieren 15 jedes weitere Tier 1 höchstens 120 31021 Papageien, Sittiche (ausgenommen Wellensittiche) und andere Ziervögel bis zu 20 Tieren 15 jedes weitere Tier 2 höchstens 250 31022 Wellensittiche bis zu 20 Tieren 15 jedes weitere Tier 1 höchstens 120 31030 Kaninchen, Hasen und Edelpelztiere bis zu fünf Tieren 10 jedes weitere Tier 1 31031 Ratten, Mäuse und andere Nagetiere (Versuchstiere) bis zu fünf Tieren 10 jedes weitere Tier 0,50 31040 Fische bis zu 20 Tieren 10 jedes weitere Tier 0,25 31050 Besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Untersuchungen von Tieren und Bescheinigungen im Tierverkehr auf Antrag (z.B. Atteste und Gesundheitsbescheinigungen mit besonderem Aufwand), je angefangene viertel Stunde 14,25 31060 Wegegebühr (Hin- und Rückfahrt) für Leistungen nach den Tarifstellen 31010 bis 31040 und den Transport zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (sind bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung zu stellen), je angefangene halbe Stunde 28,50 Anmerkung: Die Tarifstellen 31010 bis 31020 enthalten alle tierseuchenrechtlichen und tierschutzrechtlichen Untersuchungen und die entsprechenden Bescheinigungen. Zusätzliche Untersuchungen und Leistungen 31110 Tuberkulinisierung oder allergische Probe, bis zu fünf Proben 28,50 31111 Entnahme einer Blutprobe, bis zu fünf Proben 28,50 31112 Entnahme einer Milchprobe, bis zu zehn Proben 28,50 31113 Entnahme einer Kotprobe, bis zu zehn Proben 28,50 31114 Bei mehr als fünf/zehn Proben nach den Tarifstellen 31110 bis 31113 werden erhoben, je angefangene viertel Stunde 14,25 Anmerkung: Werden die Leistungen nach den Tarifstellen 31112,31113 und 31115 von einem Gesundheitsaufseher erbracht, ist für jede angefangene halbe Stunde eine Gebühr von 17 € zu erheben. 31115 Kennzeichnung von Tieren durch Ohrmarken, Tätowierungen, je Kennzeichnung 4 31120 Wegegebühr (Hin- und Rückfahrt) für Leistungen nach den Tarifstellen 31110 bis 31114 und den Probentransport zum Landeslabor Berlin-Brandenburg, je angefangene halbe Stunde 28,50 für einen Gesundheitsaufseher, je angefangene halbe Stunde 17 Anmerkung: Schließen sich mehrere Verfügungsberechtigte (z.B. Viehhändler/-innen) zu einer Transportgemeinschaft zusammen, ist eine getrennte Gebührenabrechnung vorzunehmen, d.h. das zuständige Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt hat mit jedem Unternehmer unter Beachtung der in dem Gebührenverzeichnis festgesetzten jeweiligen Mindestsätze einzeln abzurechnen. In den Fällen, in denen bei diesem Verfahren die in dem Gebührenverzeichnis vorgesehene Stückzahl einer Sendung nicht erreicht wird, ist somit stets die Mindestgebühr zu erheben. Bei Mischsendungen ist die Mindestgebühr nur einmal zu erheben, und zwar jeweils für die Tiergattung mit dem höchsten Einzelgebührensatz. Unter den Begriff Ferkel im Sinne des Gebührenverzeichnisses fallen die Tiere, die schon vom Muttertier abgesetzt, aber höchstens zwölf Wochen alt sind. Bei Einfuhruntersuchungen sind durch die Zahlung der Gebühr für die erste Untersuchung die mehrmaligen Nachuntersuchungen der Tiere abgegolten. Die Gebühren der Tarifstellen 31010 bis 31113 gelten auch für die Schlussuntersuchung vor Aufhebung der amtlichen Beobachtung, wenn die Einfuhruntersuchung bei einer Zollstelle eines anderen Bundeslandes stattgefunden hat. Die Gebühren der Tarifstellen 31010 bis 31050 gelten auch für die Untersuchung in anderen Fällen, wenn eine Untersuchungsbescheinigung verlangt wird, z.B. für die Beschickung von Ausstellungen, Turnieren, für Handelszwecke usw., soweit nicht die Tarifstellen 32010 bis 32030 anzuwenden sind. Werden Leistungen in der Zeit ab 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen oder Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen erbracht, erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent. Der erhöhte Tarif wird nicht erhoben für Tiere, die zu den für den erhöhten Tarif vorgesehenen Zeiten untersucht werden müssen, wenn durch Schwierigkeiten auf dem Transport, die der Verfügungsberechtigte nicht zu vertreten hat, die Untersuchung zu einem anderen Zeitpunkt nicht möglich ist. Verzögert sich das Dienstgeschäft durch Verschulden des Betriebsinhabers oder seines Vertreters oder dessen Personal (z.B. Verhinderung einer vereinbarten Besichtigung), kann neben der Untersuchungsgebühr für jede angefangene halbe Stunde eine Gebühr von 28,50 € erhoben werden. Gebührenfrei: Untersuchungen von Tieren oder Futtermitteln tierischer Herkunft im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (einschließlich der Überprüfung der Gesundheitsbescheinigungen). Maßnahmen und Überprüfungen Untersuchung eines Tierbestandes 32010 Klauentiere, Einhufer bei einem Bestand von 1 bis 10 Tieren 20 11 bis 50 Tieren 30 51 bis 100 Tieren 50 über 100 Tieren 75 32020 Andere Tiere einschließlich Geflügel bei einem Bestand von 1 bis 25 Tieren 15 26 bis 50 Tieren 20 51 bis 100 Tieren 25 über 100 Tieren 30 32030 Bienenvölker bis zu 20 Völker, je Stand 10 jedes weitere Volk 1 32040 Wegegebühr (Hin- und Rückfahrt) für Leistungen nach den Tarifstellen 32010 bis 32030 (sind bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung zu stellen), je angefangene halbe Stunde 28,50 Anmerkung: Wird für Ausstellungstiere neben einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung zusätzlich eine amtstierärztliche Bescheinigung über die seuchenhygienische Unbedenklichkeit des Herkunftsbestandes verlangt, finden nur die Tarifstellen 32010 bis 32030 Anwendung. Überwachung von Tierveranstaltungen, Tierschauen 32110 Überwachung nach § 16 Absatz 3 des Tierseuchengesetzes und/oder § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes, je Tag der Ausstellung 20 - 300 Überwachung des Verkehrs mit tierischen Erzeugnissen und Rohstoffen 32210 Untersuchung und Bescheinigung für Fleisch, Fleischwaren und andere tierische Erzeugnisse (Därme, Borsten, Tierhaare, Häute, Felle usw.) sowie Packmaterial 12 - 24 Überprüfungen, Besichtigungen aus besonderem Anlass oder auf Antrag 32310 Überprüfung einer zu Zuchtzwecken eingerichteten öffentlichen Hengst-, Bullen-, Eber-, Schafbock- oder Ziegenbockhaltung 28,50 - 240 32311 Überprüfung einer Besamungsstation 28,50 - 240 32312 Überprüfung eines Gast- oder Viehhändlerstalles 28,50 - 240 32313 Überprüfung eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage nach der VO (EG) Nr. 1774/2002 114 - 1 140 32314 Überprüfung einer gewerblichen Mästerei 28,50 - 240 32315 Überprüfung einer sonstigen gewerblichen Anlage (auch bei Genehmigungsverfahren nach § 17g Absatz 1 des Tierseuchengesetzes) 29 - 114 Desinfektion 32410 Desinfektion von Vieh-/Lebensmitteltransportfahrzeugen je angefangene halbe Stunde 22 Überwachungsmaßnahmen und Anordnungen im Lebensmittel- und Futtermittelbereich 32420 Überwachung der Unbrauchbarmachung oder unschädlichen Beseitigung eines beanstandeten Erzeugnisses (einschl. An- und Abfahrt), je angefangene halbe Stunde 28,50 32430 Überwachungsmaßnahmen und Probeentnahmen, die über eine allgemeine Durchführung der Überwachung und Probenahme hinausgehen (§§ 39, 41, 42, 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches) in/bei - begründeten Verdachtsfällen - begründeten Beschwerdefällen - Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen je angefangene halbe Stunde 22 32431 Schriftliche Anordnungen nach § 39 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bei besonderem Aufwand 44 - 1 140 32432 Maßnahmen im Rahmen der Einfuhr nach den Artikeln 18 bis 21 in Verbindung mit Artikel 22 der VO (EG) Nr. 882/2004 je angefangene halbe Stunde einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/ eines wissenschaftlichen Mitarbeiters 28,50 je angefangene halbe Stunde einer Lebensmittelkontrolleurin/ eines Lebensmittelkontrolleurs 17 höchstens 570 Anmerkung zu den Tarifstellen 32430 und 32432 Werden Leistungen notwendigerweise in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen erbracht, erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent. Die Kosten der Probenuntersuchung werden als Auslagen gemäß Entgeltordnung Berlin des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. 32440 Überwachung von Betrieben, die für das Inverkehrbringen von in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnissen tierischen Ursprungs zugelassen sind 28,50 32450 Besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Überwachung von Betrieben (z.B. Beratung) auf Antrag der/des Gewerbetreibenden (einschl. An- und Abfahrt), je angefangene halbe Stunde 28,50 32460 Amtstierärztliche Attestierung (Genusstauglichkeitsbescheinigung, Sichtvermerke u.ä.) einschließlich der Überwachung des Beladens des Transportfahrzeuges sowie der Stempelgebühr (einschl. An- und Abfahrt), je angefangene halbe Stunde 28,50 32470 Betriebsorganisatorisch bedingte Wartezeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der von der/ vom Gewerbetreibenden beantragten Dienstleistungen, je angefangene halbe Stunde 28,50 Anmerkung: Werden Leistungen nach den Tarifstellen 32440 bis 32470 auf Verlangen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen erbracht, erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent. Erlaubnisse und Genehmigungen Erlaubnisse/Genehmigungen sowie Eintragungen/Registrierungen zum Betrieb von Lebensmittelbetrieben, Verarbeitungsbetrieben und Handelsbetrieben 33010 Eintragung/Registrierung von Betrieben nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung 50 - 500 33011 Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Eintragung/Registrierung nach Tarifstelle 33010 50 - 500 33020 Genehmigung, Zulassung oder Registrierung eines Betriebes nach dem Tierseuchenrecht (z.B. Registrierung als Handelsbetrieb für Tiere oder tierische Erzeugnisse; als Hersteller von pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen unter Verwendung von Organen und Fleischteilen; Zulassung als Verarbeitungsbetrieb für wenig gefährliche Stoffe; Halten von Tieren nach § 26 der Viehverkehrsverordnung) 50 - 1 000 33021 Widerruf, Rücknahme der Genehmigung/Zulassung nach Tarifstelle 33020 50 - 1 000 33030 Zulassung eines Betriebes nach dem Futtermittelrecht 50 - 1 000 33031 Entzug, Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Aussetzens der Zulassung nach dem Futtermittelrecht 50 - 1 000 Erlaubnisse und Genehmigungen für die Herstellung und den Verkehr mit Erregern 33110 Genehmigung zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern 28,50 - 300 33120 Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Herstellung von Mitteln zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Viehseuchen unter Verwendung von Krankheitserregern 28,50 - 570 Erlaubnisse, Genehmigungen, Gutachten, Überprüfungen und Bescheinigungen nach dem Tierseuchengesetz 33210 Genehmigung des Verbringens von Tieren in oder aus Sperrbezirke(n), Beobachtungsbezirke(n) oder gefährdete(n) Bezirke(n), je angefangene halbe Stunde 28,50 33211 Ausnahmezulassung zur Auslösung eines sichergestellten Hundes 20 33212 Genehmigung der Einsperrung von Hunden bei Tollwutverdacht, je Hund 30 33220 Tierseuchenrechtliche Erlaubnis zur Zucht oder zum Handel mit Papageien oder Sittichen 28,50 - 50 33221 Überprüfung der Sachkunde der Züchterin/des Züchters oder der Händlerin/des Händlers mit Papageien und Sittichen 28,50 - 50 33230 Ausnahmegenehmigung nach tierseuchenrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorschriften 28,50 - 100 Erlaubnisse, Anordnungen und Bescheinigungen nach dem Tierschutzgesetz 33310 Überprüfung und Anerkennung der Sachkunde von Schädlingsbekämpferinnen/-bekämpfern zum Töten von Wirbeltieren nach § 4, je angefangene halbe Stunde 28,50 33311 Wegegebühr (Hin- und Rückfahrt) für Leistungen nach der Tarifstelle 33310, je angefangene halbe Stunde 28,50 33320 Sachkundeprüfung für die Tätigkeit als verantwortliche Person im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 28,50 - 103 33330 Erteilung von Erlaubnissen nach § 11, je angefangene halbe Stunde 28,50 33331 Wegegebühr (Hin - und Rückfahrt) für Leistungen nach der Tarifstelle 33330 28,50 33340 Anordnungen nach § 16a, außer im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltung 28,50 - 181 Besondere Erlaubnisse, Genehmigungen und Bescheinigungen 33420 Überprüfung der Sachkunde bzw. vorläufigen Sachkunde für Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben und Erteilung einer Bescheinigung über die nachgewiesene bzw. vorläufig nachgewiesene Sachkunde nach § 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung, je angefangene halbe Stunde 28,50 33430 Überprüfung der Befähigung von Personen, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 1/2005 Straßenfahrzeuge fahren, mit denen Nutztiere transportiert werden, oder Personen, die solche Transporte begleiten, und Erteilung eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 17 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1/2005, je angefangene halbe Stunde 28,50 33440 Zulassung eines/r Tiertransportunternehmers/in gemäß Artikel 10 der VO (EG) Nr. 1/2005, je angefangene halbe Stunde 28,50 33450 Zulassung eines/r Tiertransportunternehmers/in, der/die lange Beförderungen durchführt, gemäß Artikel 11 der VO (EG) Nr. 1/2005, je angefangene halbe Stunde 28,50 33460 Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, gemäß Artikel 18 der VO (EG) Nr. 1/2005, je angefangene halbe Stunde 28,50 33510 Ausnahmegenehmigung für das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten 25 - 275 Anmerkung: Kosten, die insbesondere durch eine Begutachtung zur Bestimmung der Tierart, der artgemäßen und verhaltensgerechten Unterbringung sowie der angemessenen Ernährung und Pflege des Tieres durch eine/n Sachverständige/n entstehen, werden als Auslagen gesondert erhoben. 33511 Nachträgliche Anordnung von Auflagen für das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten sowie die Verlängerung einer Genehmigung nach Tarifstelle 33510 28,50 - 172 33610 Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen als Originalausfertigung in deutscher Sprache 28,50 - 92 33611 Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen als Originalausfertigung in ausländischer Sprache 28,50 - 92 33612 Jede weitere Ausfertigung einer Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen als Originalausfertigung in deutscher und ausländischer Sprache 12 - 24 33710 Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Ausnahmegenehmigung, Zulassung einer Ausnahme nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und dem Weingesetz einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie den entsprechenden EG-Rechtsnormen 20 - 676 33720 Ausstellung und Abstempelung eines Begleitdokumentes nach § 30 des Weingesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2001 in Verbindung mit der VO (EWG) Nr. 884/2001 4 33721 Abstempelung des in der Tarifstelle 33720 genannten Begleitdokumentes einschließlich dessen Durchschriften zur Selbstausstellung des Begleitdokumentes durch ermächtigte natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen 1,10 33810 Schriftliche Mitteilung über die Beurteilung amtlich entnommener Proben, je Probe 12 - 24 33910 Genehmigung zur Verwendung von Organen und Fleischteilen für pharmazeutische, therapeutische und kosmetische Zwecke, je angefangene halbe Stunde 28,50 Sonstige Amtshandlungen Amtshandlungen nach dem Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin 34010 Überprüfung der Sachkunde von Halterinnen/Haltern gefährlicher Hunde und Erteilung der Sachkundebescheinigung nach § 7 Absatz 2, je angefangene halbe Stunde 28,50 34011 Wegegebühr (Hin- und Rückfahrt) für Leistungen nach der Tarifstelle 34010, je angefangene halbe Stunde 28,50 34020 Erteilung der Bescheinigung über die Anzeige nach § 5 Absatz 1 30 34030 Erteilung der Plakette nach § 5 Absatz 3 30 - 180 34031 Ausstellen einer Ersatzbescheinigung und Ausgabe einer Ersatzplakette bei Verlust nach § 5 Absatz 3 15 34040 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung vom Maulkorbzwang bei medizinischer Indikation 15 34041 Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach Tarifstelle 34040 10 34050 Bestimmung der Hunderasse 30 - 100 34051 Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass es sich nicht um einen Hund nach § 4 Absatz 2 handelt 21 Amtshandlungen nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz 35010 (Teilweise) Übertragung der Verpflichtung zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten an Verarbeitungsbetriebe, Verbrennungsanlagen, Mitverbrennungsanlagen, Zwischenbehandlungsbetriebe, Lagerbetriebe, Fettverarbeitungsbetriebe, Heimtierfutterbetriebe, technische Betriebe, Biogasanlagen oder Kompostieranlagen gemäß § 3 Absatz 2 100 -600 35020 Genehmigung von Ausnahmen von der Verarbeitungs- und Beseitigungspflicht tierischer Nebenprodukte nach § 3 Absatz 1, zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken oder zwecks Präparation oder zur Verfütterung gemäß § 4 Absatz 1 28,50 - 120 Amtshandlungen nach der VO (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 37010 Zulassung von Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 oder 3 nach Artikel 10 57 - 285 37011 Zulassung von Lagerbetrieben nach Artikel 11 57 - 285 37012 Zulassung einer Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage für tierische Nebenprodukte nach Artikel 12 Absatz 1 570 - 2 850 37013 Zulassung einer Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage für tierische Nebenprodukte mit niedriger Kapazität gemäß Artikel 12 Absatz 3 57 - 570 37014 Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte nach Artikel 13 570 - 2 850 37015 Zulassung von Fettverarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte nach Artikel 14 285 - 1 425 37016 Zulassung von Biogas- und Kompostieranlagen für die Behandlung und Verarbeitung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 15 285 - 1 425 37017 Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte nach Artikel 17 285 - 1 425 37018 Zulassung von Heimtierfutterbetrieben und technischen Anlagen zwecks Aufbereitung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 18 142 - 1 425 37019 Zulassung von Plätzen, an denen tote Heimtiere vergraben werden können (Tierfriedhof) nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a 142 - 1 425 37020 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Aussetzens einer Zulassung nach den Tarifstellen 37010 bis 37019 50 - 1 000 Amtshandlungen nach der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung 38010 Zulassung einer Pasteurisierungsanlage nach § 11 57 - 285 38020 Erteilung einer Zulassungs- oder Registrierungsnummer nach § 26 in Verbindung mit Anlage 5 50 - 1 000 38021 Widerruf der Zulassung einer Pasteurisierungsanlage oder einer Registrierung nach den Tarifstellen 38010 und 38020 50 - 1 000 Gebührenfrei: 1. Amtstierärztliche Maßnahmen zur Anordnung, Leitung und Überwachung von Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung oder Bekämpfung von Tierseuchen nach § 14 des Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes-, dazu gehören insbesondere auch die nach den Tarifstellen 31110,31111,31112 und 31113 bezeichneten Untersuchungen, wenn sie nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung oder Bekämpfung von Tierseuchen von den amtstierärztlichen Stellen (z.B. nach der Tuberkulose-Verordnung, Brucellose-Verordnung) und nicht auf Antrag der Tierbesitzer(innen) (z.B. für Ausstellungstiere) vorgenommen werden. 2. Laufende Überwachungen nach § 12 des Tierische Nebenprodukte - Beseitigungsgesetzes und nach § 16 des Tierschutzgesetzes; dies gilt auch für die von der Hauptverwaltung nach § 16 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe f der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vorzunehmenden Überprüfungen. 3. Laufende Betriebsbesichtigungen und Kontrollen, die aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und nach dem Fleischhygienegesetz vorgenommen werden. Abschnitt IV Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin Leichenbesichtigungen 41010 Leichenschau nach § 20 des Bestattungsgesetzes durch das Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin (einschließlich Fahrgeldpauschale) 31 Leichenaufbewahrung 41020 Aufbewahrung von Leichen in den Kühlräumen des Landesinstitutes für gerichtliche und soziale Medizin Berlin - Leichenschauhaus - für jeden angefangenen Tag nach Ablauf des dritten Werktages nach Freigabe der Leiche durch die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin a) im Kühlraum 39 Wochenendpauschale 53 b) im Tiefkühlraum 60 Wochenendpauschale 79 Ab dem zweiten Wochenende gelten die Wochenendpauschalen nicht mehr. Hat das Bezirksamt die Bestattung gemäß § 16 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes veranlasst oder werden die erforderlichen Bestattungskosten auf der Grundlage von § 74 SGB XII übernommen, entsteht eine Kostenpflicht nach Ablauf des dritten Werktages nach dem nachweislichen Zugang der Benachrichtigung durch die zuständige Polizeibehörde über die Freigabe beim Bezirksamt. Gerichtsärztliche Bescheinigung 41030 Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für die Überführung einer Leiche in das Ausland nach § 8 Nummer 3 der DVO-Bestattungsgesetz 21 Abschnitt V Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Erlaubnisse, Bescheinigungen und Ausnahmezulassungen für die Berufsausübung 51010 Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder Apothekerberufs und der heilkundlichen Psychotherapie (Berufserlaubnis) sowie für die Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis 100 - 360 Gebührenfrei: Erteilung der Berufserlaubnis für die ausländischen Ärztinnen/Ärzte (Stipendiatinnen/Stipendiaten), die im Rahmen der entwicklungspolitischen Maßnahmen des Landes Berlin durch folgende Zuwendungsempfänger fortgebildet werden: Kaiserin-Friedrich-Stiftung (KFS), Deutsche Stiftung für internationale Entwicklung (DSE) und Deutsche Ärztegemeinschaft für medizinische Zusammenarbeit e.V. (DÄZ). 51011 Approbation als Ärztin/Arzt, Zahnärztin/-arzt, Tierärztin/-arzt, Apotheker/in, Psychologische/r Psychotherapeut/in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in 100 - 430 51012 Bescheinigung über die ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder pharmazeutische Prüfung sowie die Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten/-innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen 30 - 110 51013 Entscheidungen nach den Approbationsordnungen für Ärztinnen/Ärzte, Apothekerinnen/Apotheker, Zahnärztinnen/-ärzte und Tierärztinnen und Tierärzte, den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten/-innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen sowie nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker 20 - 110 51014 Verzicht auf Approbation, Berufserlaubnis oder Erlaubnis zur Führung einer Berufs- oder Weiterbildungsbezeichnung 45 - 120 51016 Ersatzbescheinigung, Ersatzurkunde oder Zweitschrift für verloren gegangene Approbations-, Erlaubnis- und Anerkennungsurkunden, Prüfungszeugnisse, Ergebnismitteilungen, Bescheide und Begleitschreiben 25 - 410 Gebührenfrei: Erstmalige Ausstellung von Ersatzbescheinigungen für Vertriebene und Flüchtlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz und ehemalige politische Häftlinge 51017 Bescheinigung über die Befähigung zur Ausübung des Berufs als Apotheker/in, Ärztin/Arzt, Psychologische/r Psychotherapeut/in, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in, Tierärztin/-arzt, Zahnärztin/-arzt oder eines Medizinal-, Veterinär- oder Pharmaziefachberufes nach den EG-Richtlinien 40 - 110 51019 Sonstige Bescheinigungen für Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens, soweit nicht durch andere Tarifstellen abgedeckt 25 - 130 51030 Erteilung einer Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung 25 - 430 51031 Erteilung einer Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung a) unmittelbar nach der mit der entsprechenden Prüfung abgeschlossenen Weiterbildung in Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege nach dem Weiterbildungsgesetz 20 - 45 b) nach Anerkennung der Gleichwertigkeit einer außerhalb des Geltungsbereiches des Weiterbildungsgesetzes abgeschlossenen Weiterbildung 30 - 50 c) Wiedererteilung 63 51032 Erteilung der Urkunde als „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ oder „Staatlich anerkannte Familienpflegerin/Staatlich anerkannter Familienpfleger“ 20 - 85 51033 Feststellung der Gleichwertigkeit a) von in der ehemaligen DDR erworbenen beruflichen Abschlüssen in der Altenpflege, Heilerziehungspflege und Familienpflege mit denen staatlich anerkannter Altenpfleger(innen), Heilerziehungspfleger(innen) und Familienpfleger(innen) im Land Berlin 40 - 85 b) einer im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes erteilten staatlichen Anerkennung sowie für die Feststellung der Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes 40 - 85 51035 Zulassung zur Prüfung und Abnahme einer Prüfung durch den Beauftragten der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung als Prüfungsvorsitzenden a) nach § 6 des Weiterbildungsgesetzes in Verbindung mit den Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen der jeweiligen Weiterbildungsfachrichtung 40 - 85 b) nach § 8 Abs. 1 Nummer 3 des Weiterbildungsgesetzes in Verbindung mit den Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen der jeweiligen Weiterbildungsfachrichtung (besondere Prüfung) 80 - 110 51036 Überprüfung des Kenntnisstandes nach einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung bei akademischen Berufen im Gesundheitswesen 250 - 2 000 51038 Überprüfung des Kenntnisstandes nach einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung bei nichtakademischen Berufen im Gesundheitswesen 50 - 400 51040 Ausnahmezulassung für Medizinal- und Veterinärfachpersonal und pharmazeutisches Fachpersonal nach den entsprechenden Aus- und Weiterbildungsvorschriften 40 - 90 51041 Ausnahmeregelung für die Zulassung zur Weiterbildung in einem Lehrgang nach § 3 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes 40 - 90 51050 Bestätigung der Anzeige nach § 14 des Gesundheitsdienst-Gesetzes 10 - 50 Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zu Staatsprüfungen in akademischen und nichtakademischen Gesundheitsberufen 51110 Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung zu einer das Studium beendenden Staatsprüfung bei akademischen Berufen im Gesundheitswesen 100 51111 Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung zu einer Vor- oder Abschnittsprüfung bei akademischen Berufen im Gesundheitswesen 60 51112 Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung zu einer staatlichen Prüfung bei Medizinalfachberufen 30 Anerkennung von Lehranstalten 51210 Erteilung der staatlichen Anerkennung von Lehranstalten für Medizinalfachpersonal und pharmazeutisches Fachpersonal nach Lehranstaltengesetzen 800 - 1 300 51211 Änderung der staatlichen Anerkennung von Lehranstalten für Medizinalfachpersonal und pharmazeutisches Fachpersonal 100 - 650 51215 Erteilung der staatlichen Anerkennung als Ausbildungsstätte für Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes 600 - 1 500 51216 Änderung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie 80 - 520 51220 Erteilung der staatlichen Anerkennung als Weiterbildungsstätte für Medizinalfachberufe nach § 4 des Weiterbildungsgesetzes 800 - 1 300 51221 Änderung der staatlichen Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Medizinalfachberufe nach § 4 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes 100 - 650 51222 Bescheinigung für Steuerbefreiungen nach § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes 180 - 500 Amtshandlungen in Angelegenheiten der Aufsichtsprüfung von betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen 52010 Ausnahmezulassung nach § 12 Absatz 3 des Wohnteilhabegesetzes 40 - 500 52011 Aufforderung zur Abgabe einer Anzeige bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Anzeige bei stationären Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes 530 zzgl. je Einrichtungsplatz 10 52015 Aufforderung zur Abgabe einer Meldung bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Meldung bei Wohngemeinschaften nach § 14 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes 265 52020 Prüfung nach den §§ 17 oder 18 des Wohnteilhabegesetzes bei nicht fristgerechter oder nicht wahrheitsgemäßer Mitteilung der Mängelbeseitigung nach Beratung oder Anordnung nach den §§ 21 bis 24 des Wohnteilhabegesetzes 132 - 530 52021 Aufforderung zur Duldung von Prüfungen nach § 17 Absatz 6 Satz 2, § 18 Satz 4 oder § 19 Satz 2 des Wohnteilhabegesetzes 265 - 530 52022 Aufforderung zur Mitwirkung und Erteilung einer Auskunft nach § 17 Absatz 10, § 18 Satz 3 und 4 oder § 19 Satz 2 des Wohnteilhabegesetzes 265 52025 Feststellung über die Art der Wohnform nach § 19 Satz 3 des Wohnteilhabegesetzes, wenn mit der Zuordnungsprüfung eine Änderung der Art der Wohnform verbunden ist 530 52030 Erteilung von Anordnungen zur Mängelbeseitigung auf Grund festgestellter Mängel nach § 22 des Wohnteilhabegesetzes 530 52040 Erteilung eines Beschäftigungsverbotes nach § 23 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes für vom Leistungserbringer eingesetzte Personen je Person 530 - 1 100 52050 Einsetzung einer kommissarischen Leitung nach § 23 Absatz 2 des Wohnteilhabegesetzes 1 500 52055 Verhängung eines Belegungsstopps in stationären Einrichtungen nach § 24 des Wohnteilhabegesetzes bei Einrichtungen bis 19 Plätze 265 20 - 49 Plätze 530 50 - 99 Plätze 1 100 100 und mehr Plätze 1 500 52060 Untersagung des Betriebs einer stationären Einrichtung oder der Leistungserbringung in einer Wohngemeinschaft nach § 25 Absatz 1 und 2 des Wohnteilhabegesetzes bei Einrichtungen bis 19 Plätze 1 580 20 - 49 Plätze 3 160 50 - 99 Plätze 4 760 100 und mehr Plätze 6 320 bei Wohngemeinschaften 1 580 52061 Vorläufige Untersagung des Betriebs einer stationären Einrichtung nach § 25 Absatz 3 des Wohnteilhabegesetzes bei Einrichtungen bis 19 Plätze 1 580 20 - 49 Plätze 3 160 50 - 99 Plätze 4 760 100 und mehr Plätze 6 320 Amtshandlungen nach der Heimmindestbauverordnung 52110 Beratung von Personen und Trägern nach § 4 Nummer 3 des Heimgesetzes zu Fragen nach der Heimmindestbauverordnung, sofern sie den Rahmen der üblichen Beratung überschreitet (90 Minuten), je weitere angefangene halbe Stunde 19 52120 Befreiungen nach § 31 Absatz 1 , je Tatbestand 527 52121 Widerruf der Befreiung nach § 31 Absatz 1 527 52130 Einräumen von Angleichungsfristen nach § 30 527 Amtshandlungen nach der Heimpersonalverordnung 52210 Bescheid nach § 5 Absatz 2 bei Abweichung von den Anforderungen an Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 527 52220 Einräumen von Angleichungsfristen nach § 10 Absatz 1 527 52230 Befreiung nach § 11 Absatz 1, je Person 527 Amtshandlungen nach der Heimmitwirkungsverordnung 52310 Bestellung eines/r Heimfürsprechers/-sprecherin nach § 25 158 52311 Aufhebung der Bestellung einer/s Heimfürsprecherin/-sprechers nach § 26 80 Erlaubnisse zum Betrieb von Krankenhäusern, Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken 53010 Konzessionen, Erlaubnisse nach § 30 der Gewerbeordnung; Ordnungsbehördliche Genehmigungen nach § 20 des Landeskrankenhausgesetzes 870 - 8 700 53011 Veränderungen und Umbauten 150 - 4 400 Genehmigungen und Anordnungen nach dem Tierschutzgesetz 54010 Ausnahmegenehmigung nach tierschutzrechtlichen Vorschriften 11 - 100 54020 Erteilung von Erlaubnissen nach § 11 Absatz 1 (Halten oder Züchten von Versuchstieren), je angefangene halbe Stunde 28,50 54021 Wegegebühr (Hin- und Rückfahrt) für Leistungen nach der Tarifstelle 54020, je angefangene halbe Stunde 28,50 54030 Sachkundeprüfung für die Tätigkeit als verantwortliche Person im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 (Halten oder Züchten von Versuchstieren) 26 - 103 54040 Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern nach § 11a Absatz 4 40 - 80 54050 Anordnungen im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltung nach § 16a 86 - 181 54060 Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren 50 - 500 54061 Änderung oder Verlängerung der Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren 11 -50 Gebührenfrei: 1. Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren bei allen dem Artenschutz dienenden, nicht kommerziellen Vorhaben, 2. Ausnahmegenehmigungen nach tierschutzrechtlichen Vorschriften zur Durchführung von dem Artenschutz dienenden, nicht kommerziellen wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren. Erlaubnisse zum Betrieb von Apotheken nach dem Apothekengesetz 54110 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke 800 - 1 200 54111 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke 600 54112 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Hauptapotheke und bis zu drei Filialapotheken 1 600 - 4 800 54113 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke an einen Pächter 600 54114 Erteilung der Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke 250 54115 Genehmigung einer Versorgung nach den §§ 12a und 14 200 - 400 54116 Zulassung einer Ausnahme für Apothekenräume und -einrichtungen nach der Verordnung über den Betrieb von Apotheken 300 54117 Erteilung einer Genehmigung zur Dienstbefreiung von Apotheken nach der Verordnung über den Betrieb von Apotheken 30 Erlaubnisse für die Herstellung und den Verkehr mit Arzneimitteln/Gewinnung von Gewebe/Besichtigungen nach dem Arzneimittelgesetz 54210 Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 13 Absatz 1 250 - 2 500 54211 Änderung der Herstellungserlaubnis nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 250 - 2 500 54220 Erteilung eines Zertifikates nach § 72a einschließlich der Besichtigung in Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (ohne entstehende Kosten nach dem Reisekostenrecht) 50 - 25 000 54230 Erstellung eines Informationsberichtes über die Herstellung pharmazeutischer Produkte nach der Pharmazeutischen Inspektions-Convention 100 - 1 500 54240 Besichtigung von Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken nach § 64 des Arzneimittelgesetzes und nach § 6 des Apothekengesetzes einschließlich Vor- und Nacharbeit 100 - 500 54241 Besichtigungen nach § 64 eines pharmazeutischen Unternehmens, eines Herstellers, eines pharmazeutischen Großhandels und eines Prüfbetriebes einschließlich Vor- und Nacharbeit 150 - 25 000 54242 Besichtigung im Rahmen der Überwachung der klinischen Prüfung nach § 64 250 - 2 500 54243 Zertifikat über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis nach § 64 Absatz 3 250 - 2 500 54250 Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11a des Gesetzes über das Apothekenwesen 200 - 1 000 54252 Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels mit Arzneimitteln nach § 52a 200 - 1 000 54260 Bescheinigung für die Ausfuhr von Fertigarzneimitteln 55 - 250 54261 Einfuhrerlaubnis nach § 72 100 - 1 000 54262 Änderung der Einfuhrerlaubnis gemäß Tarifstelle 54261 20 - 200 54263 Ausstellen der Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Absatz 6 a) für ein Arzneimittel 20 - 175 b) für jedes weitere Arzneimittel 5 - 30 c) für jede weitere Anwendung 5 - 20 54264 Sonstige Bescheinigungen nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften, soweit nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist 20 - 100 54270 Zulassung und Anerkennung nach dem Arzneimittelgesetz 20 - 676 54280 Bescheide zu Maßnahmen nach den §§ 18, 64 und 69 100 - 500 Anmerkung: Die Kosten für chemische Untersuchungen und Begutachtungen werden als Auslagen gemäß der Entgeltordnung Berlin des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. 54290 Erteilung einer Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen nach § 20b sowie für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c 250 - 2 500 54291 Änderung einer Erlaubnis nach den §§ 20b und 20c 250 - 2 500 54292 Erteilung einer Einfuhrerlaubnis und eines Zertifikates für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b einschließlich der Besichtigung in Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (ohne entstehende Kosten nach dem Reisekostenrecht) 50 - 25 000 Erlaubnisse nach dem Tierseuchengesetz 54310 Erteilung von Erlaubnissen nach § 17d des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 2 der Tierimpfstoff-Verordnung 250 - 2 500 54311 Änderung von Erlaubnissen nach § 17d des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 2 der Tierimpfstoff-Verordnung 250 - 2 500 54320 Widerruf und Rücknahme der Erlaubnisse und Änderung der Erlaubnis nach den Tarifstellen 54310 und 54311 100 - 500 54330 Überwachung nach § 17e des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit der Prüfung des Betriebes nach § 19 der Tierimpfstoff-Verordnung 150 - 25 000 54340 Zertifikat über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis nach § 18 der Tierimpfstoff-Verordnung 250 - 2 500 Zulassung von Lebensmittel-, Verarbeitungs- und Handelsbetrieben / Probenahmen 54410 Zulassung von Betrieben zum Gewinnen, Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (z.B. Fleisch, Geflügelfleisch, Fisch, Milch, Ei, Kollagen, Gelatine und nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung) 51 - 1 062 54411 Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Zulassung nach Tarifstelle 54410 51 - 1 062 54420 Zulassung von privaten Sachverständigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach den §§ 42, 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches 57 - 570 Amtshandlung nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Genehmigung 55010 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 1 oder 2 650 - 9 200 55011 Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 100 - 5 000 55012 Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3, je Teilgenehmigung 500 - 5 000 55013 Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Absatz 2 Satz 2 380 - 4 500 55014 Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 oder 4 nach § 9 Absatz 3 400 - 5 000 Anmeldung 55020 Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 2 500 - 5 000 55021 Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 100 - 4 300 55024 Zustimmung zum vorzeitigen Beginn nach § 12 Absatz 5 zusätzlich 25 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 55020-55021 Anzeige 55025 Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 2 400 - 4 000 55026 Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 100 - 3 000 55027 Prüfung einer Anzeige zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 300 - 3 000 Behördliche Anordnungen 55030 Untersagung nach § 12 Absatz 7 164 - 819 55031 Entscheidung nach § 17 Absatz 4 Satz 3 82 - 819 55032 Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 164 - 1 637 55033 Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 164 - 1 637 55034 Anordnungen nach § 26 164 - 1 637 Überwachungsmaßnahmen 55040 Überwachungsmaßnahmen nach § 25 einschließlich Entnahme und Untersuchung von Proben 130 - 2 500 Grundgebühr bei Nichtfeststellung von Mängeln 130 Grundgebühr incl. Probeentnahme bei Nichtfeststellung von Mängeln 200 55041 Überwachungsmaßnahmen bei Freisetzungen, je angefangene halbe Stunde 28,50 Anmerkung: 1. Bei der Ermittlung der Tätigkeitsdauer werden An- und Abfahrt sowie die Dauer des Ortstermins berücksichtigt. 2. Werden amtliche Untersuchungen notwendigerweise in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent. 55042 Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 82 - 819 Sonstige Maßnahmen 55050 Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung 164 - 1 637 55051 Durchführung eines Erörterungstermins nach § 18 Absatz 3 des Gentechnikgesetzes/§ 6 der Gentechnik-Anhörungsverordnung 1 074 je Tag Anmerkungen zu einzelnen Tarifstellen: a) Schließt die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebene Gebühren. b) Barauslagen, die im Rahmen des Genehmigungs- und Anmeldeverfahrens ggf. anfallen, sind in den Gebühren nicht enthalten. Sie werden nach § 5 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge gesondert erhoben. Dazu gehören insbesondere aa) die bei der Zentralen Kommission für Biologische Sicherheit entstehenden Aufwendungen, bb) sonstige Gutachterkosten, cc) Kosten für die Bekanntmachung des Vorhabens gemäß § 2 der Gentechnik-Anhörungsverordnung, dd) Kosten für die Bekanntmachung der Entscheidung gemäß § 12 der Gentechnik-Verfahrensverordnung, ee) Kosten für die Anmietung von Räumen für die Durchführung eines Erörterungstermins, ff) Kosten für die Probenahme durch Dritte im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 25 des Gentechnikgesetzes. Sonstiges 56010 Prüfung von Betäubungsmittelunterlagen im Rahmen der Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs nach § 19 des Betäubungsmittelgesetzes 50 - 500 56020 Zulassung und Widerruf von Prüflaboratorien nach § 4 der Tabakprodukt-Verordnung 58 - 480 56030 Überprüfung von niedergelassenen Untersuchungsstellen nach § 15 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung 143 - 2 500 Anmerkung: Die Kosten für Laborinspektionen, die in Amtshilfe durch das Landeslabor Berlin-Brandenburg ausgeführt werden, werden als Auslagen gemäß der Entgeltordnung Berlin in Rechnung gestellt. 56040 Technisches Gutachten, die Erfüllung lebensmittel- und tierseuchenrechtlicher Anforderungen von Erhitzungsanlagen betreffend, je angefangene halbe Stunde 28,50 Abschnitt VI Veterinär-Grenzkontrollstelle Veterinärkontrollen bei der Einfuhr lebender Tiere nach Anhang V Kapitel V der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung und nach tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Vorschriften (Grenzkontrollen einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und körperliche Kontrolle sowie Ausstellung der amtlichen Bescheinigungen) 61011 Ziervögel außer Papageien und Sittichen, bis zu 250 Tieren 30 je weiteres Tier 0,05 höchstens 263 61012 Geflügel je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 61013 Papageien bis zu 10 Tieren, 30 je weiteres Tier 0,80 höchstens 263 61014 Sittiche bis zu 10 Tieren, 30 je weiteres Tier 0,60 höchstens 263 61015 Hunde, Katzen, Frettchen sowie Affen und Halbaffen je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 61016 Zoo- und Zirkustiere sofern gemäß Entscheidung 97/794/EG nicht als gefährlich geltend, je Sendung bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 61017 Zoo- und Zirkustiere, bis zu 2 Tieren 30 je weiteres Tier 16 61018 Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 61019 Fische im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Tierseuchengesetzes, je Sendung 30 61020 Bienen und sonstige Insekten, Nagetiere, Reptilien, Amphibien, Wirbellose, je Sendung 30 Anmerkung: 1. Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 61012, 61015, 61016 und 61018 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden. 2. Für alle sonstigen Tiere, die einer grenztierärztlichen Untersuchung unterliegen, sind die für artverwandte Tiere vorgesehenen Gebühren zu erheben. 61021 Tierschutzrechtliche Transportkontrolle von lebenden Wirbeltieren und Wirbellosen, soweit nicht bereits Gebühren im Rahmen der Tarifstellen 61011 bis 61020 erhoben werden und sofern diese nicht den Mindestgebühren nach Kapitel V der VO (EG) Nr. 882/2004 unterliegen, je Sendung 20 61022 Transport in die Tollwutquarantäne des Berliner Tierheims 38 Verwahrung von Tieren 61111 Hunde, Katzen und ähnlich große Tiere, je Tier und angefangenen Tag 6 61112 Vögel und Kleintiere, je Tier und angefangenen Tag 3,70 Anmerkung: Die Gebühren nach den Tarifstellen 61111 und 61112 schließen Fütterung und Betreuung der Tiere ein. Grenzkontrollen bei tierischen Erzeugnissen Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach dem Tierseuchen- und Tierschutzgesetz, dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie nach Anhang V Kapitel I, II und III der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung (Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, für die eine Warenkontrolle vorgeschrieben ist, einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung sowie Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen) 62010 Fleisch, einschließlich Kaninchen-, Wild- und Geflügelfleisch sowie hieraus hergestellte Erzeugnisse sowie Därme je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 62014 Fischereierzeugnisse, je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 Anmerkung: Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 62010 und 62014 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden. 62015 Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht Fleisch und Fischereierzeugnisse sind (Kapitel I und II), je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 62016 Sonstige Lebensmittel, die nicht unter Anhang V der VO (EG) Nr. 882/2004 fallen, je Sendung, bis 6 Tonnen 30 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 62020 Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb von Einrichtungen der Grenzkontrollstelle, je Sendung 20 Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind sowie nach Anhang V Kapitel III der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung (Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, für die eine Warenkontrolle vorgeschrieben ist, einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung sowie Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen) 62110 Futtermittel tierischen Ursprungs je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 62112 Tierische Nebenprodukte gemäß VO (EG) Nr. 1774/2002 je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 Anmerkung: Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 62110 und 62112 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden. 62113 Erzeugnisse tierischen Ursprungs, sofern nicht unter die VO (EG) Nr. 1774/2002 fallend, bis eine Tonne 30 je weiteres kg 0,01 62114 Heu, Stroh, je Sendung 25 62116 Lebende Tierseuchenerreger, auch in Impfstoffen, Testkits, je Sendung 25 62117 Bruteier, je Sendung 30 62118 Sperma, Embryonen, Eizellen, je Sendung 30 62120 Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb von Einrichtungen der Grenzkontrollstelle, je Sendung 20 Grenzkontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs aus Drittländern einschließlich von Erzeugnissen, die gemäß § 55 Absatz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches der Vorführpflicht unterliegen 63010 je angefangene halbe Stunde eines Tierarztes/einer Tierärztin 28,50 je angefangene halbe Stunde eines/r anderen Bediensteten 17 Anmerkung: Die Kosten der Probenuntersuchung werden als Auslagen gemäß Entgeltordnung Berlin des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. 63011 Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb der Einrichtungen der Grenzkontrollstelle, je Sendung 20 63012 Probenahme aufgrund Entscheidung und Bekanntmachung der EU-Kommission, je angefangene halbe Stunde 17 Anmerkung: Die Kosten der Probenuntersuchung werden als Auslagen gemäß Entgeltordnung Berlin des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. 63013 Transport der Probe zum Landeslabor Berlin-Brandenburg 35 Veterinärkontrollen bei der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft nach Anhang V Kapitel IV der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung 64010 Kontrolle von Waren und lebenden Tieren, Grundgebühr 30 zzgl. für jede eingesetzte Person, je Viertelstunde 20 Anmerkung: Neben der Gebühr nach Tarifstelle 64010 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden. Anmerkungen zum Abschnitt VI: 1. Werden Leistungen werktags in der Zeit ab 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen erbracht, erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent. 2. Werden zur Einfuhruntersuchung angemeldete Tiere oder Waren zum vereinbarten Zeitpunkt der Untersuchung nicht zugänglich gemacht oder kann eine Untersuchung infolge sonstigen Verschuldens des Verfügungsberechtigten zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, sind für die Wege- und Wartezeit je Tierarzt/-ärztin und angefangener halber Stunde 28,50 € und für jeden anderen Bediensteten 17 € je angefangener halber Stunde zu erheben. 3. Werden lebende Tiere, bei denen keine Veterinärkontrollen vorgeschrieben sind, zur Verwahrung übernommen, sind für die Wege- und Dienstzeiten je Tierärztin/-arzt und angefangener halber Stunde 28,50 € und für jede/n andere/n Bedienstete/n 17 € je angefangener halber Stunde zu erheben. Abschnitt VII Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Arbeitsschutz Sozialer Arbeitsschutz 71020 Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2, § 6 Absatz 3 und § 8 Absatz 6 des Mutterschutzgesetzes 20 - 310 Gebührenfrei: Zulassung von Ausnahmen, sofern die Anträge auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren bzw. Stillenden gestellt werden. 71021 Zulässigerklärung der Kündigung von werdenden Müttern und Wöchnerinnen sowie von Personen, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung in der Elternzeit oder in der Freistellung gemäß §§ 2 und 3 des Pflegezeitgesetzes befinden, je Kündigung 77 - 666 Gebührenfrei: Verfahren über Widersprüche von werdenden Müttern und Wöchnerinnen und von Personen, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung in der Elternzeit oder in der Freistellung gemäß §§ 2 und 3 des Pflegezeitgesetzes befinden, gegen die Zulässigerklärung der Kündigung. 71030 Zulassung von Ausnahmen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz 38 - 700 Gebührenfrei: Ausnahmen nach § 40 des Jugendarbeitsschutzgesetzes 71040 Zulassung von Ausnahmen und Feststellungen nach den §§ 7, 13 und 15 des Arbeitszeitgesetzes 45 - 5 000 71050 Zulassung von Ausnahmen und Vornahme von Berechnungshilfen nach dem Heimarbeitsrecht a) Erteilung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes, gestaffelt nach der Anzahl der Betroffenen, entsprechend § 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes bis 20 Betroffene 15 21 bis 50 Betroffene 37 51 bis 100 Betroffene 74 101 bis 250 Betroffene 150 über 250 Betroffene 221 b) von der auftraggebenden Person beantragte Berechnungshilfe nach § 23 Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes, entsprechend dem Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde 22 c) sonstige Ausnahmen von Vorschriften des Heimarbeitsrechts 51 - 221 71060 Amtshandlungen nach dem Fahrpersonalgesetz a) Ausgabe von Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten gemäß § 4a Unternehmenskarte je 25 ab zwei Unternehmenskarten je 20 Fahrerkarte je 25 Werkstattkarte je 35 Anmerkung: Die Kosten des Kraftfahrt-Bundesamtes werden als Auslagen zusätzlich erhoben. b) Untersagungen nach § 5 Absatz 1 26 - 103 Medizinischer und technischer Arbeitsschutz 71110 Amtshandlungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit a) Anerkennung von Ausbildungslehrgängen freier Träger für Fachkräfte für Arbeitssicherheit 500 - 2 400 b) Verlängerung der Anerkennung 150 - 350 c) Anordnung im Einzelfall gemäß § 12 45 - 665 d) Ausnahmen gemäß § 18 89 - 265 71120 Maßnahmen zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes a) Anordnungen nach § 6 Absatz 1 88 - 242 b) Beratung nach § 21 Absatz 1 auf Antrag des Arbeitgebers oder Betreibers 44 - 2 865 c) Anordnungen nach § 22 Absatz 3 44 - 1 070 71130 Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach der Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung und Druckluftverordnung 77 - 690 Technische Sicherheit 71210 Amtshandlungen nach der Druckluftverordnung a) Zulassung einer Ausnahme nach § 6, § 17 Absatz 2 oder Anhang zu § 21 Absatz 1 52 - 461 b) Anerkennung von Sachverständigen nach § 7 Absatz 1 oder § 17 Absatz 3 58 - 238 c) Anordnung nach § 7 Absatz 4 154 - 461 d) Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 154 - 461 e) Zulassung nach § 17 Absatz 1 52 - 230 f) Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Absatz 2 103 - 154 71220 Amtshandlungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz a) Maßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 6 und 8 77 - 249 b) Maßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 77 - 479 Anmerkung: Die Kosten für die Anmietung der Transportmittel zur Sicherstellung werden als Auslagen zuzüglich erhoben. c) Anordnung zur Durchführung auferlegter Pflichten gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 34 - 665 d) Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 34 - 931 e) Anordnung im Hinblick auf die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage gemäß § 15 Absatz 2 307 - 775 f) Anordnung der Betriebsuntersagung gemäß § 15 Absatz 3 307 - 775 g) Anordnung gemäß § 17 Absatz 8 77 - 333 71230 Amtshandlungen nach der Betriebssicherheitsverordnung a) Erlaubnisse gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 1. Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage aa) deren Feuerungsanlage einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bedarf, bei der aber die Belange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu berücksichtigen sind, bei Kosten der Anlage bis zu 50 000 € 275 + 0,0088 x Kosten der Anlage bis zu 500 000 € 715 +0,0066 x (Kosten der Anlage - 50 000) bis zu 50 000 000 € 3 685 + 0,0044 x (Kosten der Anlage - 500 000) über 50 000 000 € 221.485 + 0,0033 x (Kosten der Anlage - 50 000 000) bb) die elektrisch betrieben wird 150 +0,0066 x Kosten der Anlage Anmerkung: Enthält die Amtshandlung eine Befreiung von baurechtlichen Vorschriften oder von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften, ist ein Zuschlag in Höhe der Gebühren nach den Tarifstellen 5.1 sowie 12.2, 12.2.1, 12.2.2.1 und 12.2.2.2 der Baugebührenordnung zu erheben. Ist der Erlaubnis ein Änderungsverfahren nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beim LAGetSi vorausgegangen, sind 50 Prozent der dafür erhobenen Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis anzurechnen. 2. Erlaubnis zur wesentlichen Änderung einer Dampfkesselanlage aa) deren Änderung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bedarf, sofern die Belange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu berücksichtigen sind, bei Kosten für die Änderung der Anlage bis zu 50 000 € 275 + 0,0088 x Kosten der Änderung der Anlage bis zu 500 000 € 715 + 0,0066 x (Kosten der Änderung der Anlage - 50 000) bis zu 50 000 000 € 3 685 + 0,0044 x (Kosten der Änderung der Anlage - 500 000) über 50 000 000 € 22 485 + 0,0033 x (Kosten der Änderung der Anlage -50 000 000) bb) deren Änderung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bedarf, sofern die Belange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht zu berücksichtigen sind 150 +0,0066 x Kosten der Änderung der Anlage cc) die elektrisch betrieben wird 150 +0,0066 x Kosten der Änderung der Anlage Anmerkung: Enthält die Amtshandlung eine Befreiung von baurechtlichen Vorschriften oder von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften, ist ein Zuschlag in Höhe der Gebühren nach den Tarifstellen 5.1 sowie 12.2, 12.2.1, 12.2.2.1 und 12.2.2.2 der Baugebührenordnung zu erheben. Ist der Erlaubnis ein Änderungsverfahren nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beim LAGetSi vorausgegangen, sind 50 Prozent der dafür erhobenen Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis anzurechnen. 3. Teilerlaubnis für eine Dampfkesselanlage, deren Feuerungsanlage einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bedarf, aa) sofern die Belange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu berücksichtigen sind, bei Kosten für die Änderung der Anlage bis zu 50 000 € 275 + 0,0088 x Kosten der Anlage bis zu 500 000 € 715 + 0,0066 x (Kosten der Anlage - 50 000) bis zu 50 000 000 € 3 685 + 0,0044 x (Kosten der Anlage - 500 000) über 50 000 000 € 221 485 + 0,0033x (Kosten der Anlage - 50 000 000) bb) sofern die Belange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht zu berücksichtigen sind 150 + 0,0066 x Kosten der Anlage Anmerkung: Enthält die Amtshandlung eine Befreiung von baurechtlichen Vorschriften oder von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften, ist ein Zuschlag in Höhe der Gebühren nach den Tarifstellen 5.1 sowie 12.2, 12.2.1, 12.2.2.1 und 12.2.2.2 der Baugebührenordnung zu erheben. Ist der Erlaubnis ein Änderungsverfahren nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beim LAGetSi vorausgegangen, sind 50 Prozent der dafür erhobenen Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis anzurechnen. b) Verlangen gemäß § 11, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist 88 - 249 c) Erlaubnisse gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 275 + 0,002 x Kosten der Anlage d) Untersagungen gemäß § 13 Absatz 4 88 zuzüglich je angefangene halbe Stunde 22 e) Festlegung von Prüffristen gemäß § 15 Absatz 4 88 zuzüglich je angefangene halbe Stunde 22 f) Verlängerung oder Verkürzung von Fristen gemäß § 15 Absatz 17 100 zuzüglich je angefangene halbe Stunde 22 g) Anordnung gemäß § 16 88 zuzüglich je angefangene halbe Stunde 22 h) Verlangen gemäß § 18 Absatz 2, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist, 88 zuzüglich je angefangene halbe Stunde 22 i) Anerkennung gemäß § 14 Absatz 6 Satz 2 88 - 1 100 71240 Amtshandlungen nach der Arbeitsstättenverordnung, Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 28 - 1 330 Stoffbezogener Arbeitsschutz 71310 Amtshandlungen nach dem Chemikaliengesetz a) Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Absatz 1 50 - 250 b) Änderung oder Ergänzung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Absatz 1 50 - 250 c) Inspektion zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der GLP nach § 21 Absatz 1 150 - 25 000 d) Verlangen nach § 21 Absatz 6, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist 33 - 665 e) Anordnung zur Beseitigung von Mängeln nach § 23 Absatz 1 33 - 665 f) Untersagung nach § 23 Absatz 1a 333 - 665 g) Anordnung von Verboten nach § 23 Absatz 2 33 - 665 71320 Amtshandlungen nach der Gefahrstoffverordnung a) Anerkennung von Verfahren und Geräten zur Reinigung der Luft von krebserzeugenden Stoffen nach § 11 Absatz 4 70 - 776 b) Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Zulassungen nach § 20 Absatz 1 bis 5 40 - 776 c) Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 9 Absatz 12 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4.2 Absatz 3 und Nummer 5.3 Absatz 2 100 - 1 000 d) Zulassung von Fachbetrieben nach § 9 Absatz 12 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4.2 Absatz 4 260 - 1 176 e) Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung für den Erwerb der Sachkunde nach § 9 Absatz 12 in Verbindung mit Anhang III Nummer 4.4 Absatz 5 30 - 500 f) Erlaubnis zur Begasung nach § 9 Absatz 12 in Verbindung mit Anhang III Nummer 5.2 Absatz 2 30 - 647 g) Erteilung und Verlängerung eines Befähigungsscheines nach § 9 Absatz 12 in Verbindung mit Anhang III Nummer 5.3 Absatz 2 20 - 100 h) Anerkennung von Betrieben zur Reinigung PCB-haltiger Transformatoren nach § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 14 Absatz 3 260 - 1 176 i) Durchführung der Sachkundeprüfung für Asbest nach § 9 Absatz 12 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4.2 Absatz 4 und Technischem Regelwerk, je Teilnehmer 30 - 120 j) Durchführung der Sachkundeprüfungen für Begasungen nach § 9 Absatz 12 in Verbindung mit Anhang III Nummer 5.3.1 Absatz 2 und Technischem Regelwerk, je Teilnehmer 30 - 120 71330 Amtshandlungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung a) Genehmigung und Widerruf nach § 1 Absatz 3 46 - 230 b) Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 46 - 230 c) Auflagen nach § 2 Absatz 4 50 - 100 d) Durchführung der Sachkundeprüfung nach § 5 Absatz 1 und 2 26 - 103 e) Prüfung des Sachkunde-Nachweises nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 50 - 100 71350 Amtshandlungen nach der Biostoffverordnung Ausnahmen nach § 14 Absatz 1 und 2 115 - 614 71360 Amtshandlungen nach der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Buchstabe b 20 - 250 Strahlenschutz 71410 Amtshandlungen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung a) Genehmigung zur Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstigen Verwendung, Beförderung oder Beseitigung radioaktiver Stoffe einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge 153 - 5 750 b) Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge 153 - 5 750 c) Bescheinigung über Kenntnisse und Fachkunde im Strahlenschutz 20 - 180 d) Durchführung eines Fachgesprächs und Prüfung der Nachweise zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung 100 - 133 e) Genehmigung zur Ausübung von Tätigkeiten in fremden Anlagen oder Einrichtungen 76 - 760 f) Genehmigung des Betriebs von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern 113 - 1800 g) Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung, je Einzelfall 76 - 760 h) Registrierung von Strahlenpässen, je Pass 13 i) Anerkennung und Bestimmung von Sachverständigen 83 - 1 660 j) Änderung, Ergänzung und Verlängerung der Geltungsdauer der Amtshandlungen nach den Buchstaben a und b, d bis f und h 19 - 1 856 k) Gestattungen und Zustimmungen, die sich aus der Durchführung der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung ergeben, je Einzelfall 19 - 619 l) Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 113 der Strahlenschutzverordnung 34 - 665 m) Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 33 der Röntgenverordnung 34 - 665 n) Bearbeitung von Anzeigen gemäß den §§ 4 und 6 der Röntgenverordnung und gemäß den §§ 12 Absatz 1 und 17 Absatz 1a der Strahlenschutzverordnung, je Einzelfall 20 - 620 o) Anerkennung von Fachkundekursen gemäß § 18a der Röntgenverordnung und § 30 der Strahlenschutzverordnung 100 - 1 800 Abschnitt VIII Amtliche Untersuchungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft und nach dem Lebensmittelrecht Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei gewerblichen Schlachtungen einschließlich tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der VO (EG) Nr. 882/2004 Mindestgebühren sind in der jeweils geltenden Fassung der VO (EG) Nr. 882/2004 anzuwenden. 81010 Rindfleisch a) ausgewachsene Rinder, je Tier 5 b) Jungrinder, je Tier 2 81012 Schweinefleisch: Tiere a) mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg, je Tier 1 b) mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg, je Tier 0,50 81013 Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere a) mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg, je Tier 0,25 b) mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg, je Tier 0,15 81014 Einhufer-/Equidenfleisch, je Tier 3 81015 Zuchtkaninchen, je Tier 0,005 81016 Geflügelfleisch a) Haushuhn und Perlhuhn, je Tier 0,005 b) Enten und Gänse, je Tier 0,01 c) Truthühner, je Tier 0,005 81020 Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 81010 bis 81016 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Diese dürfen entsprechend Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 882/2004 nicht höher sein, als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf folgende Ausgaben: a) Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals (das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal umfasst auch das Verwaltungspersonal, das im Zusammenhang mit der Abwicklung der Untersuchung im gebotenen Umfang eingesetzt wird), b) Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten (alle als Gesamt- und Gemeinkosten kalkulierbaren sächlichen und personellen Hilfsmittel, welche dem eingesetzten Personal zur Verfügung stehen und den Kontrollhandlungen mindestens mittelbar dienen), c) Kosten für Probenahmen und Laboruntersuchungen (einschließlich Untersuchungen auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchungen in Verdachtsfällen und Rückstandstichprobenuntersuchungen einschließlich Probenahme). Die kostendeckenden Pauschalgebühren werden entsprechend Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b Alternative 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 durch eine Kostenkalkulation auf der Grundlage der getragenen Kosten der zuständigen Behörde während eines bestimmten Zeitraums als Pauschale festgelegt. Bei der Festsetzung der Gebühren können die betrieblichen Gegebenheiten von Unternehmen entsprechend des Artikels 27 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 882/2004 berücksichtigt werden. 81030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 81010 bis 81016 liegende Gebühr erhoben werden. Kontrollen, Untersuchungen in zugelassenen Zerlegungsbetrieben Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung 82010 Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, je Tonne 2 82011 Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch, je Tonne 1,50 82012 Zuchtwildfleisch und Wildfleisch, je Tonne a) kleines Federwild und Haarwild 1,50 b) Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) 3 c) Eber und Wiederkäuer 2 82020 Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 82010 bis 82012 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. 82030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 82010 bis 82012 liegende Gebühr erhoben werden. Kontrollen, Untersuchungen in zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben einschließlich tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung 83010 Landsäugetiere a) Eber, je Tier 1,50 b) Wiederkäuer, je Tier 0,50 83011 Kleinwild a) Kleines Federwild, je Tier 0,005 b) Kleines Haarwild, je Tier 0,01 83012 Laufvögel, je Tier 0,50 83020 Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 83010 bis 83012 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. 83030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 83010 bis 83012 liegende Gebühr erhoben werden. Untersuchungen gemäß der BSE-Untersuchungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung Anmerkung: Die Kosten für diese Untersuchungen werden als Auslagen gemäß der Entgeltordnung Berlin des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. Kontrollen, Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur einschließlich Hygienekontrollen, stichprobenweise Rückstandsuntersuchungen und sonstige Untersuchungen, jeweils einschließlich Probenahme Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel V der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung 84010 Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur, je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat 1 jede weitere Tonne 0,50 84011 Erster Verkauf auf dem Fischmarkt, je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat 0,50 jede weitere Tonne 0,25 84012 Erster Verkauf bei fehlender oder unzureichender Sortierung, je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat 1 jede weitere Tonne 0,50 84013 Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur, je Tonne 0,50 84020 Zur Deckung höherer Kosten sind über den in den Tarifstellen 84010 bis 84013 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zur erheben. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. 84030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 84010 bis 84013 liegende Gebühr erhoben werden. Mindestgebühren im Zusammenhang mit der Milcherzeugung gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Rückstandsuntersuchungen gemäß der Richtlinie 96/23/EG 85010 Milch- und Milcherzeugnisse, je 30 Tonnen 1 danach je Tonne 0,50 85020 Zur Deckung höherer Kosten ist eine über die in der Tarifstelle 85010 genannte Mindestgebühr liegende kostendeckende Gebühr zur erheben. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. 85030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter der Mindestgebühr nach der Tarifstelle 85010 liegende Gebühr erhoben werden. Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Hausschlachtungen und untersuchungspflichtigem erlegten Haarwild 86010 Tierärztliche Tätigkeiten auf Antrag je angefangene halbe Stunde 28,50 Anmerkung: 1. Bei der Ermittlung der Tätigkeitsdauer werden An- und Abfahrt sowie die Dauer des Ortstermins berücksichtigt. 2. Werden amtliche Untersuchungen, ausgenommen bei Notschlachtungen, auf Verlangen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen durchgeführt, erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent. 3. Die Kosten für weitere Untersuchungen (Rückstandsuntersuchungen, bakteriologische Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen, BSE-Test) werden als Auslage gemäß Entgeltordnung Berlin des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. Amtliche Kontrollen im Zusammenhang mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Richtlinie 96/23/EG einschließlich Rückstandsuntersuchungen 87010 Eiprodukte Anmerkung: Die Kosten werden als Auslagen gemäß der Entgeltordnung Berlin des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. 87011 Honig Anmerkung: Die Kosten werden als Auslagen gemäß der Entgeltordnung Berlin des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt.

Anlage GesSozArbVGebO

Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Arbeits- und gesundheitlichen VerbraucherschutzGebührenverzeichnisÜbersichtAbschnitt I Allgemeine Leistungen im Gesundheits-, Sozial- und Veterinärwesen ab Tarifstelle 11027 II Gesundheitsämter ab Tarifstelle 21010 III Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter ab Tarifstelle 31010 IV Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin ab Tarifstelle 41010 V Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin einschließlich Zentrale Medizinische Gutachtenstelle ab Tarifstelle 51010 VI Veterinär-Grenzkontrollstelle ab Tarifstelle 61011 VII Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, technische Sicherheit und Sprengstoffrecht ab Tarifstelle 71020 VIII Amtliche Untersuchungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft und nach dem Lebensmittelrecht ab Tarifstelle 81010 Tarif- stelle Leistung Gebühr € Abschnitt I Allgemeine Leistungen im Gesundheits-, Sozial- und Veterinärwesen Erlaubnisse und Bescheinigungen für die Berufsausübung 11027 Bescheinigung über den Abschluss der Weiterbildung für Ärztinnen/Ärzte, Zahnarztinnen/-ärzte, Tierärztinnen/-ärzte und Apotheker/innen auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens, des Öffentlichen Pharmaziewesens oder des Öffentlichen Veterinärwesens 33-100 Gemeinsames Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen 11300 Auswertung des Krebsregisterdatenbestandes auf Antrag 28-10 000 Gebührenfrei: Von der Zahlung der Gebühr sind nur befreit die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten der am Gemeinsamen Krebsregister beteiligten Länder und das für Gesundheit zuständige Bundesministerium sowie dessen nachgeordnete Behörden und nichtrechtsfähige Anstalten. Erlaubnis zum Betrieb von Gelbfieberimpfstellen 11590 Zulassung einer Gelbfieberimpfstelle 279 Genehmigungen für die Einfuhr, Durchfuhr und das Verbringen von lebenden Tieren, Lebensmitteln tierischer Herkunft und tierischen Nebenprodukten nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung 15010 Lebende Tiere 51-230 15011 Lebensmittel tierischer Herkunft 51-345 15012 Tierische Nebenprodukte 51-230 15020 Änderungen der Genehmigungen nach den Tarifstellen 15010, 15011 und 15012 51-115 Genehmigungen für die Einfuhr, Durchfuhr und das Verbringen von Tierseuchenerregern und Impfstoffen sowie Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung noch nicht zugelassener Sera, Impfstoffe und Antigene nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften 15030 Tierseuchenerreger nach den §§ 2 bis 7 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung 51-230 15031 Impfstoffe nach den §§ 38 bis 39 der Tierimpfstoff-Verordnung 51-230 15032 Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung noch nicht zugelassener Sera, Impfstoffe und Antigene nach § 17c des Tierseuchengesetzes 80-345 15040 Änderungen der Genehmigungen nach den Tarifstellen 15030, 15031 und 15032 51-115 Anmerkung: Die Erteilung tierseuchenrechtlicher Genehmigungen nach den Tarifstellen 15010 bis 15040 im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist gebührenfrei. Abschnitt II Gesundheitsämter 21010 Eingehende Untersuchung einschließlich einfacher Seh-, Farbseh- und Hörprüfung; qualitative Harnuntersuchung einfacher Art und schriftliche gutachterliche Stellungnahme 37-63 21012 HIV-Test 10 Gebührenfrei: Schülerinnen und Schüler, Empfänger von Leistungen nach den SGB II und XII; mittellose Personen. 21020 Gebietsärztliche Untersuchung - z.B. durch eine/n Ärztin/Arzt für Psychiatrie oder Orthopädie (auch zusätzlich zur Tarifstelle 21010), je 37-63 21045 Sonstige ärztliche Bescheinigungen 17 Röntgenologische Untersuchungen 23015 Durchleuchtung 22 Röntgen-Aufnahmen (alle Formate) 23020 Eine Röntgen-Aufnahme 16 23022 Zwei Röntgen-Aufnahmen 22 23024 Mehr als zwei Röntgen-Aufnahmen 31 Schichtaufnahmen 23040 Eine Schichtaufnahme 11 23042 Bis zu sechs Schichtaufnahmen 31 23044 Mehr als sechs Schichtaufnahmen 40 23050 Reproduktion einer Röntgen-Aufnahme 13 23052 Auswertung einer vorliegenden Röntgen-Aufnahme 7,50 Blutentnahmen und Tuberkulinteste 24010 Blutentnahme durch Venenpunktion 6 24011 Tuberkulin-Haut-Test (THT) nach Mendel-Mantoux 28 24012 Quantiferon Test 79 Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln 25010 Belehrung und Bescheinigung für das gewerbsmäßig tätige Personal beim Umgang mit Lebensmitteln gemäß § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes Einzelbelehrung 36 Gruppenbelehrung pro Teilnehmer/in 20 Gebührenfrei: 1. Belehrung und Bescheinigung für Schüler- und Betriebspraktikantinnen/Schüler- und Betriebspraktikanten als tätiges Personal beim Umgang mit Lebensmitteln, die im Rahmen ihrer Schulzeit ein zeitlich befristetes Praktikum in Betrieben absolvieren oder an einer berufsorientierenden zeitlich befristeten Maßnahme teilnehmen.2. Belehrung und Bescheinigung für die unentgeltliche Tätigkeit freiwilliger Helferinnen und Helfer in Schulkantinen, in Kindertagesstätten und Betreuungseinrichtungen jeglicher Art.3. Belehrung und Bescheinigung für freiwillig tätige Personen, soweit eine Aufwandsentschädigung nicht gezahlt wird und eine Bescheinigung der beauftragenden Organisation nach § 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt. 25012 Beauftragung einer Ärztin/eines Arztes für die Belehrung und Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes 60-150 25013 Ausstellung einer Zweitbescheinigung 13 Erlaubnisse für die Herstellung und den Verkehr mit Erregern 26020 Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 des Infektionsschutzgesetzes 115-230 26021 Freistellung von der Erlaubnispflicht gemäß § 45 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes 60 26022 Bearbeitung einer Anzeige über die erstmalige Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes 170-1 150 26023 Bearbeitung einer Veränderungsanzeige bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 50 des Infektionsschutzgesetzes 70-140 26030 Erlaubnis zum Verkehr mit Impfstoffen oder Sera zur Verwendung beim Menschen 60-575 Amtsärztliche Leistungen 27010 Schriftliche gutachterliche Stellungnahme mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand - ggf. mit wissenschaftlicher Begründung 39 27030 Anerkennung der Eignung von Leichenhallen zum Aufbewahren von Leichen nach § 9 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes 135-319 27035 Anerkennung der Eignung von Räumen für rituelle Waschungen von Leichen nach § 10a des Bestattungsgesetzes 135-319 27040 Amtsärztliche Bescheinigung für eine Leichenausgrabung oder zur Bestattung von Leichen vor Ablauf der Ruhezeit (Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder zur Bestattung in vorhandenen Grabgewölben 80 27041 Ausstellen einer Ersatzbescheinigung oder Zweitschrift, bezogen auf die Tarifstellen 27030, 27035 und 27040 13 27050 Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 217-400 Untersuchungen und Maßnahmen der zuständigen Behörde nach §§ 37 und 39 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Trinkwasserverordnung Überwachung der Qualität von Wasser in Schwimm- und Badebecken nach § 37 des Infektionsschutzgesetzes sowie in künstlichen Badeteichen nach dem Stand der Technik 29011 Vorbereitungsarbeiten für eine Wasserprobe pro Untersuchungsobjekt 38 29012 Arbeitszeit vor Ort im Rahmen von Vor-Ort-Messungen und/oder Wasserprobenahmen und/oder sonstigen Begehungen (einschließlich An- und Abfahrt), je angefangene halbe Stunde 19 höchstens 190 Anmerkung: Die Kosten für Untersuchungen und gegebenenfalls Probenahmen, die vom Landeslabor Berlin-Brandenburg geltend gemacht werden, werden als Auslagen erhoben. 29020 Festlegung nach § 9 Absatz 5 Satz 3 der Trinkwasserverordnung, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der Indikatorparameter geduldet wird 283-361 29021 Erste Zulassung der Abweichung von Grenzwerten nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Trinkwasserverordnung für chemische Parameter 283-361 29022 Zweite Zulassung der Abweichung von Grenzwerten nach § 10 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung für chemische Parameter 283-361 29023 Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Absatz 1 Satz 3 der Trinkwasserverordnung 129-361 Gebührenfrei: 1. Leistungen, die dem öffentlichen Gesundheitsdienst nach § 1 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 bis 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes obliegen, dazu gehören u. a. die gesundheitliche Aufklärung und Gesundheitserziehung, die gesundheitliche Betreuung in besonderen Lebenslagen, das Hinwirken auf hygienische Verhältnisse zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen oder -schädigungen, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Sammlung und Auswertung von Daten zu epidemiologischen Zwecken und für Dokumentationen. Davon ausgenommen sind die Leistungen der Tarifstellen 29011 bis 29023.2. Amtsärztliche Untersuchungen in Wohnungs- und Sozialhilfeangelegenheiten auf Ersuchen der beteiligten Behörden. Abschnitt III Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter Untersuchungen von Tieren und Bescheinigungen im Tierverkehr Untersuchung von Tieren nach tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Vorschriften 31010 Großtiere (ausgenommen Einhufer) bis zu fünf Tieren 20 jedes weitere Tier 10 31011 Kälber bis zu drei Monaten und Schweine bis zu fünf Tieren 20 jedes weitere Tier 7 31012 Ferkel, Schafe und Ziegen einschließlich Lämmer, Rehe und anderes kleines Klauentierwild bis zu fünf Tieren 20 jedes weitere Tier 3 31013 Einhufer bis zu einem Tier 23 jedes weitere Tier 10 31014 Hunde, Katzen und Affen, je Tier 20 31020 Geflügel einschließlich Tauben bis zu 20 Tieren 20 jedes weitere Tier 3 höchstens 160 31021 Papageien, Sittiche (ausgenommen Wellensittiche) und andere Ziervögel bis zu 20 Tieren 20 jedes weitere Tier 3 höchstens 338 31022 Wellensittiche bis zu 20 Tieren 20 jedes weitere Tier 2 höchstens 160 31030 Kaninchen, Hasen und Edelpelztiere bis zu fünf Tieren 14 jedes weitere Tier 2 31031 Ratten, Mäuse und andere Nagetiere (Versuchstiere) bis zu fünf Tieren 14 jedes weitere Tier 1 31040 Fische bis zu 20 Tieren 14 jedes weitere Tier 0,30 31050 Besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Untersuchungen von Tieren und Bescheinigungen im Tierverkehr auf Antrag (z.B. Atteste und Gesundheitsbescheinigungen mit besonderem Aufwand), je angefangene viertel Stunde 20 mindestens 40 höchstens 600 31060 An- und Abfahrt für Leistungen nach den Tarifstellen 31010 bis 31050 und für den Proben-Transport zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (werden bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung gestellt), je angefangene viertel Stunde 20 höchstens 160 Anmerkung: Die Tarifstellen 31010 bis 31050 enthalten alle tierseuchenrechtlichen und tierschutzrechtlichen Untersuchungen - ausgenommen Laboruntersuchungen - sowie die entsprechenden Bescheinigungen. Zusätzliche Untersuchungen und Leistungen 31110 Tuberkulinisierung oder allergische Probe, bis zu fünf Proben 40 31111 Entnahme einer Blutprobe, bis zu fünf Proben 40 31112 Entnahme einer Milchprobe, bis zu zehn Proben 40 31113 Entnahme einer Kotprobe, bis zu zehn Proben 40 31114 Bei mehr als fünf/zehn Proben nach den Tarifstellen 31110 bis 31113 werden erhoben, je angefangene viertel Stunde 20 mindestens 40 höchstens 120 31115 Kennzeichnung von Tieren durch Ohrmarke, Mikrochip oder Tätowierung (einschließlich An- und Abfahrt), je angefangene viertel Stunde 20 höchstens 150 Anmerkung: Werden die Leistungen nach den Tarifstellen 31112 bis 31115 von einem Gesundheitsaufseher erbracht, ist für jede angefangene viertel Stunde eine Gebühr von 10 € zu erheben. 31120 An- und Abfahrt für Leistungen nach den Tarifstellen 31110 bis 31113 und für den Proben-Transport zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (werden bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung gestellt), je angefangene viertel Stunde 20 höchstens 160 für einen Gesundheitsaufseher, je angefangene viertel Stunde 10 höchstens 80 Anmerkungen zu den Tarifstellen 31010 bis 31120: Schließen sich mehrere Verfügungsberechtigte (z.B. Viehhändler/-innen) zu einer Transportgemeinschaft zusammen, ist eine getrennte Gebührenabrechnung vorzunehmen, d.h. das zuständige Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt hat mit jedem Unternehmer unter Beachtung der in dem Gebührenverzeichnis festgesetzten jeweiligen Mindestsätze einzeln abzurechnen. In den Fällen, in denen bei diesem Verfahren die in dem Gebührenverzeichnis vorgesehene Stückzahl einer Sendung nicht erreicht wird, ist somit stets die Mindestgebühr zu erheben. Bei Mischsendungen ist die Mindestgebühr nur einmal zu erheben, und zwar jeweils für die Tiergattung mit dem höchsten Einzelgebührensatz. Unter den Begriff Ferkel im Sinne des Gebührenverzeichnisses fallen die Tiere, die schon vom Muttertier abgesetzt, aber höchstens zwölf Wochen alt sind. Die Gebühren der Tarifstellen 31010 bis 31114 gelten auch für die Schlussuntersuchung vor Aufhebung der amtlichen Beobachtung, wenn die Einfuhruntersuchung bei einer Zollstelle eines anderen Bundeslandes stattgefunden hat. Die Gebühren der Tarifstellen 31010 bis 31050 gelten auch für die Untersuchung in anderen Fällen, wenn eine Untersuchungsbescheinigung verlangt wird, z.B. für die Beschickung von Ausstellungen, Turnieren, für Handelszwecke usw., soweit nicht die Tarifstellen 32010 bis 32030 anzuwenden sind. Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschlag Werden Leistungen in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben. Der Nacht-, Wochenend-, Feiertagszuschlag wird nicht erhoben für Tiere, die zu den für den erhöhten Tarif vorgesehenen Zeiten untersucht werden müssen, wenn durch Schwierigkeiten auf dem Transport, die der Verfügungsberechtigte nicht zu vertreten hat, die Untersuchung zu einem anderen Zeitpunkt nicht möglich ist. Verzögerung/Versäumnis Verzögert sich das Dienstgeschäft durch Verschulden des Betriebsinhabers oder seines Vertreters oder dessen Personal (z.B. Verhinderung einer vereinbarten Besichtigung), wird neben der Untersuchungsgebühr für jede angefangene viertel Stunde eine Gebühr von 20 € erhoben. Kann aus den genannten Gründen das Dienstgeschäft nicht verrichtet oder abgeschlossen werden, wird für den Zeitraum, in dem die Verrichtung des Dienstgeschäfts nicht möglich ist oder den das nicht abgeschlossene Dienstgeschäft gedauert hat, eine Versäumnisgebühr für jede angefangene viertel Stunde (einschließlich An- und Abfahrt) in Höhe von 20 € berechnet. Gebührenfrei: Untersuchungen von Tieren oder Futtermitteln tierischer Herkunft im innergemeinschaftlichen Waren- und Tierverkehr (einschließlich der Überprüfung der Gesundheitsbescheinigungen) als Teil der Veterinärüberwachung. Maßnahmen und Überprüfungen Untersuchung eines Tierbestandes 32010 Klauentiere, Einhufer bei einem Bestand von 1 bis 10 Tieren 27 11 bis 50 Tieren 40 51 bis 100 Tieren 68 über 100 Tieren 100 32020 Andere Tiere einschließlich Geflügel bei einem Bestand von 1 bis 25 Tieren 20 26 bis 50 Tieren 27 51 bis 100 Tieren 34 über 100 Tieren 40 32030 Bienenvölker bis zu 20 Völker, je Stand 10 jedes weitere Volk 2 32040 Schutzimpfungen (ohne Geflügel) Pferd 4 Rind, 1. bis 5. Tier 3,50 jedes weitere Tier 2,30 Schwein, Schaf, Pelztiere, pro Tier 1,20 Fische, durch Injektion, bis zu fünf Tieren, je Tier 1,70 jedes weitere Tier 0,20 Hund, Katze 4 32041 Schutzimpfungen bei Geflügel a) Anwendung subkutan, intramuskulär, intrakutan, intranasal, intraokulär, kloakal oder durch Kropfinstillation bis zu 10 Tieren, je Tier 0,30 11 bis 100 Tieren, je Tier 0,20 101 bis 500 Tieren, je Tier 0,10 501 bis 1 000 Tieren, je Tier 0,05 über 1 000 Tieren, je Tier 0,03 b) Anwendungen als Spray, Anwendung von Trinkwasser-Vakzine oder anderer kollektiver Impfverfahren, je Tier 0,05 Eintagsküken 0,01 c) Die Gebührensätze nach den Buchstaben a und b erhöhen sich bei Ziergeflügel um jeweils 50 Prozent. Anmerkungen zu den Tarifstellen 32040 und 32041: Neben den Gebühren für Schutzimpfungen nach den Tarifstellen 32040 und 32041 wird eine Bestandsgebühr nach den Tarifstellen 32010 oder 32020 erhoben. Für Schutzimpfungen bei Eintagsküken nach Tarifstelle 32041 Buchstabe b entfällt die Bestandsgebühr. Die Kosten für Arzneimittel und/oder verbrauchtes oder abgegebenes Material werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt. Wird für Ausstellungstiere neben einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung zusätzlich eine amtstierärztliche Bescheinigung über die seuchenhygienische Unbedenklichkeit des Herkunftsbestandes verlangt, finden nur die Tarifstellen 32010 bis 32030 Anwendung. 32050 An- und Abfahrt für Leistungen nach den Tarifstellen 32010 bis 32041 (werden bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung gestellt), je angefangene viertel Stunde 20 mindestens 40 höchstens 160 Überwachung von Tierveranstaltungen, Tierschauen 32110 Überwachung von Tierausstellungen, Tiermärkten und ähnlichen Veranstaltungen nach dem Tierseuchen- oder Tierschutzrecht, je Tag der Ausstellung, je angefangene viertel Stunde 20 mindestens 40 höchstens 300 Überwachung des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten 32210 Untersuchung von tierischen Nebenprodukten und Erteilung einer Bescheinigung im Rahmen des Verbringens und der Ausfuhr, je angefangene viertel Stunde 20 mindestens 40 höchstens 100 Überprüfungen und Besichtigungen aus besonderem Anlass oder auf Antrag nach tierseuchenrechtlichen, tierschutzrechtlichen und tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften 32310 Überprüfung von Tierhaltungsbetrieben auf Antrag und aus besonderem Anlass (z.B. Sammelstellen/Transport-/Viehhandelsunternehmen) außerhalb von Registrierungs- und Zulassungsverfahren, je angefangene viertel Stunde 20 mindestens 40 höchstens 320 32311 Nachkontrollen und Überwachungsmaßnahmen von Tierhaltungen bei Beanstandungen oder Kontrollen aus besonderem Anlass (z.B. begründete Verdachtsfälle/Beschwerdefälle), je angefangene viertel Stunde 20 mindestens 40 höchstens 320 32313 Überprüfung eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage nach der VO (EG) Nr. 1069/2009 155-1 550 32315 Überprüfung sonstiger gewerblicher Betriebe oder Anlagen, je angefangene viertel Stunde 20 mindestens 40 höchstens 320 Desinfektion 32410 Desinfektion von Vieh-/Lebensmitteltransportfahrzeugen, je angefangene viertel Stunde 13 mindestens 26 höchstens 200 Überwachungsmaßnahmen und Anordnungen im Lebensmittel- und Futtermittelbereich 32420 Überwachung der Unbrauchbarmachung oder unschädlichen Beseitigung eines beanstandeten Erzeugnisses, je angefangene viertel Stunde 20 mindestens 40 höchstens 400 32430 Überwachungsmaßnahmen und Probeentnahmen, die über eine allgemeine Durchführung der Überwachung und Probenahme hinausgehen (§§ 39, 41, 42, 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches) in/bei - begründeten Verdachtsfällen- begründeten Beschwerdefällen- Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen je angefangene viertel Stunde 13 mindestens 26 höchstens 400 je angefangene viertel Stunde einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines wissenschaftlichen Mitarbeiters 20 mindestens 40 höchstens 800 32431 Schriftliche Anordnungen nach § 39 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bei besonderem Aufwand 50-1 200 32432 Maßnahmen im Rahmen der Einfuhr nach den Artikeln 18 bis 21 in Verbindung mit Artikel 22 der VO (EG) Nr. 882/2004, je angefangene viertel Stunde einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines wissenschaftlichen Mitarbeiters 20 mindestens 40 höchstens 800 je angefangene viertel Stunde einer Lebensmittelkontrolleurin/eines Lebensmittelkontrolleurs 10 mindestens 20 höchstens 400 Anmerkungen zu den Tarifstellen 32430 und 32432: Werden Leistungen nach den Tarifstellen 32430 und 32432 in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben. Die Kosten der Probenuntersuchung werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. 32440 Überwachung von Betrieben, die für das Inverkehrbringen von in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnissen tierischen Ursprungs zugelassen sind, je angefangene viertel Stunde 20 mindestens 40 höchstens 720 32450 Besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Überwachung von Betrieben (z.B. Beratung) auf Antrag der/des Gewerbetreibenden, je angefangene viertel Stunde 20 mindestens 40 höchstens 240 32460 Amtstierärztliche Attestierung (Genusstauglichkeitsbescheinigung, Sichtvermerke u.a.) einschließlich der Überwachung des Beladens des Transportfahrzeuges sowie der Stempelgebühr, je angefangene viertel Stunde 20 mindestens 40 höchstens 240 32470 Betriebsorganisatorisch bedingte Wartezeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der von der/vom Gewerbetreibenden beantragten Dienstleistungen, je angefangene viertel Stunde 20 Anmerkung zu den Tarifstellen 32440 bis 32470: Werden Leistungen nach den Tarifstellen 32440 bis 32470 auf Verlangen in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden diese Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben. Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen und Bescheinigungen Erlaubnisse/Genehmigungen/Zulassungen sowie Eintragungen/Registrierungen von Lebensmittel-, Futtermittel-, Verarbeitungs- und Handelsbetrieben sowie von besonderen Tierhaltungen 33010 Eintragung/Registrierung von Betrieben nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung 50-500 33011 Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Eintragung/Registrierung nach Tarifstelle 33010 50-500 33020 Registrierung eines Betriebes nach dem Tierseuchenrecht 10-120 33021 Zulassung oder Genehmigung von Betrieben nach dem Tierseuchenrecht (z.B. Zulassung von Viehhandels-/Transportunternehmen/Sammelstellen gemäß den §§ 12 bis 14 der Viehverkehrsverordnung, Zulassung für das Verbringen gemäß § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, Zulassung als nicht öffentliche Schlachtstätte gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, Genehmigung nach § 3 der Fischseuchenverordnung) 58-1 150 33022 Widerruf, Rücknahme der Genehmigung/Zulassung nach Tarifstelle 33021 58-1 150 33030 Zulassung eines Betriebes nach dem Futtermittelrecht 58-1 150 33031 Entzug, Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Aussetzens der Zulassung nach dem Futtermittelrecht 58-1 150 Erlaubnisse und Genehmigungen für die Herstellung und den Verkehr mit Erregern 33110 Genehmigung zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern (z.B. gemäß § 2 der Tierseuchenerreger-Verordnung, § 33a der MKS-Verordnung), je angefangene viertel Stunde 20 mindestens 40 höchstens 400 Erlaubnisse, Genehmigungen, Gutachten, Überprüfungen und Bescheinigungen für Tätigkeiten nach dem Tierseuchengesetz 33210 Genehmigung des Verbringens von Tieren oder tierischen Erzeugnissen/Nebenprodukten in oder aus Sperrbezirke(n), Beobachtungsbezirke(n) oder gefährdeten(n) Bezirke(n) (z.B. nach § 11 Absatz 4 Nummer 3 und 7, § 11b der Schweinepest-Verordnung), je angefangene viertel Stunde 20 mindestens 40 höchstens 500 33211 Zulassung einer Ausnahme von der Tötung nach § 9 Absatz 4 der Tollwut-Verordnung, je Tier 80 33213 Genehmigung des Verbringens vom Standort oder der Nutzung der unter behördlicher Beobachtung befindlichen Tiere nach § 10 Absatz 2 der Tollwut-Verordnung, je Tier 80 33230 Ausnahmegenehmigung nach tierseuchenrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorschriften je angefangene viertel Stunde 20 mindestens 40 höchstens 500 33240 Bescheinigung über die Seuchenfreiheit, Unbedenklichkeit oder Desinfektion, insbesondere von Beständen, Herkunftsgebieten, Gegenständen, Fahrzeugen oder Packmaterial, ohne Untersuchung 5-26 Erlaubnisse, Anordnungen und Bescheinigungen nach dem Tierschutzgesetz, außer im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltung oder anderen Aufgaben, die dem Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin zugeordnet sind (Abschnitt V) 33310 Überprüfung und Anerkennung der Sachkunde von Schädlingsbekämpferinnen/-bekämpfern zum Töten von Wirbeltieren nach § 4, je angefangene viertel Stunde 20 mindestens 40 höchstens 320 33320 Sachkundeprüfung für die Tätigkeit als verantwortliche Person gemäß § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung oder einer entsprechenden Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2, je angefangene viertel Stunde 20 mindestens 40 höchstens 320 33321 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Sachkundeschulung eines Verbandes mit einem behördlichen Fachgespräch gemäß § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung oder einer entsprechenden Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2, je angefangene viertel Stunde 13 mindestens 26 höchstens 208 33330 Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 40-560 33340 Schriftliche Anordnung nach § 16a, außer im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltung 40-1 000 Besondere Erlaubnisse, Genehmigungen und Bescheinigungen Bescheinigungen nach der Tierschutz-Schlachtverordnung 33420 Überprüfung der Sachkunde bzw. vorläufigen Sachkunde für Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben und Erteilung einer Bescheinigung über die nachgewiesene bzw. vorläufig nachgewiesene Sachkunde nach § 4, je angefangene viertel Stunde 20 mindestens 40 höchstens 320 33421 Entzug der Sachkundebescheinigung nach § 4 Absatz 6, je angefangene viertel Stunde 20 höchstens 80 Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Tiertransport 33430 Überprüfung der Befähigung von Personen, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 Straßenfahrzeuge fahren, mit denen Nutztiere transportiert werden, oder Personen, die solche Transporte begleiten, und Erteilung eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 17 Absatz 2, je angefangene viertel Stunde 20 mindestens 40 höchstens 480 33431 Entscheidung über die Aussetzung oder den Entzug eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 26 Absatz 5 20 33440 Zulassung eines/r Tiertransportunternehmers/in gemäß Artikel 10 40-480 33450 Zulassung eines/r Tiertransportunternehmers/in, der/die lange Beförderungen durchführt, gemäß Artikel 11 40-480 33460 Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, gemäß Artikel 18 40-120 33461 Änderung oder Ergänzung von Leistungen nach den Tarifstellen 33440 bis 33460 10 33470 Prüfung der Transportpapiere im Rahmen des Artikels 4 Absatz 2, je angefangene viertel Stunde 20 höchstens 60 Amtshandlungen nach der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten 33510 Ausnahmegenehmigung für das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten 40-320 Anmerkung: Kosten, die insbesondere durch eine Begutachtung zur Bestimmung der Tierart, der artgemäßen und verhaltensgerechten Unterbringung sowie der angemessenen Ernährung und Pflege des Tieres durch eine/n Sachverständige/n entstehen, werden als Auslagen gesondert erhoben. 33511 Nachträgliche Anordnung von Auflagen für das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten sowie die Verlängerung oder die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 33510 20-240 Amtshandlungen im Umgang mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (u.a. Ausfuhr) 33610 Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen als Originalausfertigung in deutscher Sprache 40-240 33611 Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen als Originalausfertigung in ausländischer Sprache 40-240 33612 Jede weitere Ausfertigung einer Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen als Originalausfertigung in deutscher und ausländischer Sprache 20 33710 Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Ausnahmegenehmigung, Zulassung einer Ausnahme nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und dem Weingesetz einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie den entsprechenden EG-Rechtsnormen 40-10 000 33720 Ausstellung und Abstempelung eines Begleitdokumentes nach § 30 des Weingesetzes 5 33721 Abstempelung des in der Tarifstelle 33720 genannten Begleitdokumentes einschließlich dessen Durchschriften zur Selbstausstellung des Begleitdokumentes durch ermächtigte natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen 2 33810 Schriftliche Mitteilung über den Untersuchungsbefund und die Beurteilung amtlich entnommener Proben, je Untersuchung 20-640 Sonstige Amtshandlungen Amtshandlungen nach dem Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin 34010 Überprüfung der Sachkunde von Halterinnen/Haltern gefährlicher Hunde und Erteilung der Sachkundebescheinigung nach § 7 Absatz 2, je angefangene viertel Stunde 20 mindestens 40 höchstens 240 34012 Überprüfung im Rahmen von Vorfällen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, je angefangene viertel Stunde 20 höchstens 240 34020 Erteilung der Bescheinigung über die Anzeige nach § 5 Absatz 1 10-30 34030 Erteilung der Plakette nach § 5 Absatz 3 20-180 34031 Ausstellen einer Ersatzbescheinigung und Ausgabe einer Ersatzplakette bei Verlust nach § 5 Absatz 3 15 34040 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung vom Maulkorbzwang bei medizinischer Indikation 15 34041 Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach Tarifstelle 34040 10 34050 Bestimmung der Hunderasse (einschließlich einer Bescheinigung über das Ergebnis der Bestimmung) 30-100 34051 Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass es sich nicht um einen Hund nach § 4 Absatz 2 handelt 20 34060 Schriftliche Anordnung nach § 10 Absatz 1 (z.B. Sicherstellung des Hundes, Haltungsuntersagung) 20-1 000 Amtshandlungen nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz 35010 (Teilweise) Übertragung der Verpflichtung zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten an Verarbeitungsbetriebe, Verbrennungsanlagen, Mitverbrennungsanlagen, Zwischenbehandlungsbetriebe, Lagerbetriebe, Fettverarbeitungsbetriebe, Heimtierfutterbetriebe, technische Betriebe, Biogasanlagen oder Kompostieranlagen gemäß § 3 Absatz 2 135-810 35020 Genehmigung von Ausnahmen von der Verarbeitungs- und Beseitigungspflicht tierischer Nebenprodukte nach § 3 Absatz 1, zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken oder zwecks Präparation oder zur Verfütterung gemäß § 4 Absatz 1 39- 200 Überwachung von Erzeugnissen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach dem Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz und den Verordnungen (EG) Nr. 1523/2007 und (EG) Nr. 1007/2009, soweit die Überwachung a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß festgestellt wird,b) infolge der Feststellung eines Verstoßes oder zur Ermittlung oder zum Nachweis eines Verstoßes notwendig ist oderc) auf Antrag erfolgt 36010 Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle, je Sendung 20 36020 Ausfertigung einer amtlichen Bescheinigung, dass die geprüfte Ware nicht unter die Verbotstatbestände des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes fällt, je Sendung 20 36030 Kontrolle in einem Betrieb oder einer sonstigen Einrichtung oder Räumlichkeit einschließlich Entnahme einer Probe, je angefangene viertel Stunde, 13 mindestens 26 höchstens 400 36040 Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Beschlagnahmung), je angefangene viertel Stunde, 20 mindestens 40 höchstens 400 36050 Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (Anordnung des Zurückbringens oder der Vernichtung) und Überwachung der Durchführung der angeordneten Maßnahme, je angefangene viertel Stunde, 20 mindestens 40 höchstens 4 000 Anmerkungen zu den Tarifstellen 36030 bis 36050: Kosten, die durch Probenanalyse und Versendung der Proben entstehen, werden als Auslagen gemäß Abrechnung der Labore oder der Versandunternehmen gesondert erhoben. Kosten für eine amtliche Verwahrung oder die Vernichtung werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt. Amtshandlungen nach der VO (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 37010 Zulassung von Anlagen und Betrieben nach Artikel 24 78-3 850 37011 Registrierung von Unternehmern, Anlagen oder Betrieben nach Artikel 23 78-1 925 37020 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Aussetzens oder des Entzugs einer Zulassung nach der Tarifstelle 37010 oder einer Registrierung nach der Tarifstelle 37011 68-1 350 Amtshandlungen nach der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung 38010 Zulassung einer Pasteurisierungsanlage nach § 11 78-385 38020 Erteilung einer Zulassungs- oder Registrierungsnummer nach § 26 in Verbindung mit Anlage 5 68-1 350 38021 Widerruf der Zulassung einer Pasteurisierungsanlage oder einer Registrierung nach den Tarifstellen 38010 und 38020 68-1 350 Anmerkung zu den Tarifstellen 31010 bis 38021: Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand wird die tatsächlich aufgewendete Tätigkeitszeit einschließlich der Zeit für An- und Abfahrten zugrunde gelegt. Gebührenfrei: 1. Amtstierärztliche Maßnahmen zur Anordnung, Leitung und Überwachung von Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung oder Bekämpfung von Tierseuchen nach § 14 des Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes, dazu gehören insbesondere auch die nach den Tarifstellen 31110, 31111, 31112 und 31113 bezeichneten Untersuchungen, wenn sie nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung oder Bekämpfung von Tierseuchen von den amtstierärztlichen Stellen (z.B. nach der Tuberkulose-Verordnung, Brucellose-Verordnung) und nicht auf Antrag der Tierbesitzer(innen) (z.B. für Ausstellungstiere) vorgenommen werden.2. Laufende Überwachungen nach § 12 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und nach § 16 des Tierschutzgesetzes; dies gilt auch für die von der Hauptverwaltung nach § 16 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe c bis e der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vorzunehmenden Überprüfungen.3. Laufende Betriebsbesichtigungen und Kontrollen, die aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vorgenommen werden. Abschnitt IV Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin Leichenbesichtigungen 41010 Leichenschau nach § 20 des Bestattungsgesetzes durch das Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin (einschließlich Fahrgeldpauschale) 31 Leichenaufbewahrung 41020 Aufbewahrung von Leichen in den Kühlräumen des Landesinstitutes für gerichtliche und soziale Medizin Berlin - Leichenschauhaus - für jeden angefangenen Tag nach Ablauf des dritten Werktages nach Freigabe der Leiche durch die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin a) im Kühlraum 39 Wochenendpauschale 53 b) im Tiefkühlraum 60 Wochenendpauschale 79 Ab dem zweiten Wochenende gelten die Wochenendpauschalen nicht mehr. Hat das Bezirksamt die Bestattung gemäß § 16 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes veranlasst oder werden die erforderlichen Bestattungskosten auf der Grundlage von § 74 SGB XII übernommen, entsteht eine Kostenpflicht nach Ablauf des dritten Werktages nach dem nachweislichen Zugang der Benachrichtigung durch die zuständige Polizeibehörde über die Freigabe beim Bezirksamt. Gerichtsärztliche Bescheinigung 41030 Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für die Überführung einer Leiche in das Ausland nach § 8 Nummer 3 der DVO-Bestattungsgesetz 21 Abschnitt V Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin einschließlich Zentrale Medizinische Gutachtenstelle Erlaubnisse, Bescheinigungen und Ausnahmezulassungen für die Berufsausübung 51010 Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder Apothekerberufs und der heilkundlichen Psychotherapie (Berufserlaubnis) sowie für die Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis 100-360 Gebührenfrei: Erteilung der Berufserlaubnis für die ausländischen Ärztinnen/Ärzte (Stipendiatinnen/Stipendiaten), die im Rahmen der entwicklungspolitischen Maßnahmen des Landes Berlin durch folgende Zuwendungsempfänger fortgebildet werden: Kaiserin-Friedrich-Stiftung (KFS), Deutsche Stiftung für internationale Entwicklung (DSE) und Deutsche Ärztegemeinschaft für medizinische Zusammenarbeit e.V. (DÄZ). Anmerkung: Die Kosten für ein im Rahmen der Prüfung und Feststellung des Abschlusses einer ausländischen Ausbildung einzuholendes Gutachten werden als Auslagen in Rechnung gestellt. 51011 Approbation als Ärztin/Arzt, Zahnärztin/-arzt, Tierärztin/-arzt, Apotheker/in, Psychologische/r Psychotherapeut/in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in 100-430 Anmerkung: Die Kosten für ein im Rahmen der Prüfung und Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei ausländischen Abschlüssen sowie der Feststellung wesentlicher Unterschiede zu einer inländischen Ausbildung einzuholendes Gutachten werden als Auslagen in Rechnung gestellt. 51012 Bescheinigung über die ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder pharmazeutische Prüfung sowie die Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten/-innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen 30-110 51013 Entscheidungen nach den Approbationsordnungen für Ärztinnen/Ärzte, Apothekerinnen/Apotheker, Zahnärztinnen/-ärzte und Tierärztinnen und Tierärzte, den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten/-innen und sowie nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker 20-110 51014 Verzicht auf Approbation, Berufserlaubnis oder Erlaubnis zur Führung einer Berufs- oder Weiterbildungsbezeichnung 45-120 51016 Ersatzbescheinigung, Ersatzurkunde oder Zweitschrift für verloren gegangene Approbations-, Erlaubnis- und Anerkennungsurkunden, Prüfungszeugnisse, Ergebnismitteilungen, Bescheide und Begleitschreiben 25-410 Gebührenfrei: Erstmalige Ausstellung von Ersatzbescheinigungen für Vertriebene und Flüchtlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz und ehemalige politische Häftlinge 51017 Bescheinigung über die Befähigung zur Ausübung des Berufs als Apotheker/in, Ärztin/Arzt, Psychologische/r Psychotherapeut/in, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in, Tierärztin/-arzt, Zahnärztin/-arzt oder eines Medizinal-, Veterinär- oder Pharmaziefachberufes nach den EG-Richtlinien 45-130 51019 Sonstige Bescheinigungen für Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens, soweit nicht durch andere Tarifstellen abgedeckt 30-140 51030 Erteilung einer Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung 25-430 Anmerkung: Die Kosten für ein im Rahmen der Prüfung und Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei ausländischen Abschlüssen sowie der Feststellung wesentlicher Unterschiede zu einer inländischen Ausbildung einzuholendes Gutachten werden als Auslagen in Rechnung gestellt. 51031 Erteilung einer Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung a) unmittelbar nach der mit der entsprechenden Prüfung abgeschlossenen Weiterbildung in Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege nach dem Weiterbildungsgesetz 20-50 b) nach Anerkennung der Gleichwertigkeit einer außerhalb des Geltungsbereiches des Weiterbildungsgesetzes abgeschlossenen Weiterbildung 30-60 c) Wiedererteilung 65 51032 Erteilung der Urkunde als „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ oder „Staatlich anerkannte Familienpflegerin/Staatlich anerkannter Familienpfleger“ 40-95 51033 Feststellung der Gleichwertigkeit a) von in der ehemaligen DDR erworbenen beruflichen Abschlüssen in der Altenpflege, Heilerziehungspflege und Familienpflege mit denen staatlich anerkannter Altenpfleger/innen, Heilerziehungspfleger/innen und Familienpfleger/innen im Land Berlin 40-90 b) einer im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes erteilten staatlichen Anerkennung sowie für die Feststellung der Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes 40-90 51035 Zulassung zur Prüfung und Abnahme einer Prüfung durch den Beauftragten der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung als Prüfungsvorsitzenden a) nach § 6 des Weiterbildungsgesetzes in Verbindung mit den Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen der jeweiligen Weiterbildungsfachrichtung 40-90 b) nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Weiterbildungsgesetzes in Verbindung mit den Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen der jeweiligen Weiterbildungsfachrichtung (besondere Prüfung) 80-120 51036 Überprüfung des Kenntnisstandes nach einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung bei akademischen Berufen im Gesundheitswesen 250-2 000 51038 Überprüfung des Kenntnisstandes nach einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung bei nichtakademischen Berufen im Gesundheitswesen 50-400 51040 Ausnahmezulassung für Medizinal- und Veterinärfachpersonal und pharmazeutisches Fachpersonal nach den entsprechenden Aus- und Weiterbildungsvorschriften 40-90 51041 Ausnahmeregelung für die Zulassung zur Weiterbildung in einem Lehrgang nach § 3 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes 40-90 51050 Bestätigung der Anzeige nach § 14 des Gesundheitsdienst-Gesetzes 10-50 Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zu Staatsprüfungen in akademischen und nichtakademischen Gesundheitsberufen 51110 Zulassung zu einer das Studium beendenden Staatsprüfung bei akademischen Berufen im Gesundheitswesen 100 51111 Zulassung zu einer Vor- oder Abschnittsprüfung bei akademischen Berufen im Gesundheitswesen 60 51112 Zulassung zu einer staatlichen Prüfung bei Medizinalfachberufen 30 Anerkennung von Lehranstalten 51210 Erteilung der staatlichen Anerkennung von Lehranstalten für Medizinalfachpersonal und pharmazeutisches Fachpersonal nach Lehranstaltengesetzen 800-1 300 51211 Änderung der staatlichen Anerkennung von Lehranstalten für Medizinalfachpersonal und pharmazeutisches Fachpersonal 100-650 51215 Erteilung der staatlichen Anerkennung als Ausbildungsstätte für Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes 600-1 500 51216 Änderung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie 70-520 51220 Erteilung der staatlichen Anerkennung als Weiterbildungsstätte für Medizinalfachberufe nach § 4 des Weiterbildungsgesetzes 800-1 300 51221 Änderung der staatlichen Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Medizinalfachberufe nach § 4 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes 100-650 51222 Bescheinigung für Steuerbefreiungen nach § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes 180-500 Amtshandlungen in Angelegenheiten der Aufsichtsprüfung von betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen nach dem Wohnteilhabegesetz 52010 Ausnahmezulassung nach § 12 Absatz 3 46-575 52011 Aufforderung zur Abgabe einer Anzeige bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Anzeige bei stationären Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 610 zzgl. je Einrichtungsplatz 12 52015 Aufforderung zur Abgabe einer Meldung bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Meldung bei Wohngemeinschaften nach § 14 Absatz 1 305 52020 Prüfung nach den §§ 17 oder 18 bei nicht fristgerechter oder nicht wahrheitsgemäßer Mitteilung der Mängelbeseitigung nach Beratung oder Anordnung nach den §§ 21 bis 24 152-610 52021 Aufforderung zur Duldung von Prüfungen nach § 17 Absatz 6 Satz 2, § 18 Satz 4 oder § 19 Satz 2 305-610 52022 Aufforderung zur Mitwirkung und Erteilung einer Auskunft nach § 17 Absatz 10, § 18 Satz 3 und 4 oder § 19 Satz 2 305 52025 Feststellung über die Art der Wohnform nach § 19 Satz 3, wenn mit der Zuordnungsprüfung eine Änderung der Art der Wohnform verbunden ist 610 52030 Erteilung von Anordnungen zur Mängelbeseitigung auf Grund festgestellter Mängel nach § 22 610 52040 Erteilung eines Beschäftigungsverbotes nach § 23 Absatz 1 für vom Leistungserbringer eingesetzte Personen, je Person 610-1 265 52050 Einsetzung einer kommissarischen Leitung nach § 23 Absatz 2 1 725 52055 Verhängung eines Belegungsstopps in stationären Einrichtungen nach § 24 bei Einrichtungen bis 19 Plätze 610 20 - 49 Plätze 1 220 50 - 99 Plätze 1 830 100 und mehr Plätze 2 440 52060 Untersagung des Betriebs einer stationären Einrichtung oder der Leistungserbringung in einer Wohngemeinschaft nach § 25 Absatz 1 und 2 bei Einrichtungen bis 19 Plätze 1 820 20 - 49 Plätze 3 640 50 - 99 Plätze 5 460 100 und mehr Plätze 7 280 bei Wohngemeinschaften 1 820 52061 Vorläufige Untersagung des Betriebs einer stationären Einrichtung nach § 25 Absatz 3 bei Einrichtungen bis 19 Plätze 1 820 20 - 49 Plätze 3 640 50 - 99 Plätze 5 460 100 und mehr Plätze 7 280 Amtshandlungen in Angelegenheiten der Aufsichtsprüfung von betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen nach der Wohnteilhabe-Bauverordnung 52110 Information und Beratung von Personen nach § 5 des Wohnteilhabegesetzes, sofern sie einen Zeitrahmen von 90 Minuten überschreiten, je über 90 Minuten hinausgehende angefangene halbe Stunde 26 52120 Erteilung einer befristeten Befreiung nach § 21 Absatz 2 Satz 3, nach § 21 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3, nach § 21 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, nach § 21 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, nach § 21 Absatz 6 Satz 2, nach § 22 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, nach § 22 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, nach § 22 Absatz 4 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, nach § 23 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, oder nach § 23 Absatz 4 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, je Tatbestand 610 52121 Widerruf einer befristeten Befreiung im Sinne der Tarifstelle 52120, je Tatbestand 610 52130 Widerruf einer aufgrund von Übergangsvorschriften weiterhin geltenden Befreiung nach § 31 Absatz 1 der Heimmindestbauverordnung 610 Amtshandlungen in Angelegenheiten der Aufsichtsprüfung von betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen nach der Wohnteilhabe-Personalverordnung 52210 Entscheidung über eine Ausnahme von den fachlichen Anforderungen nach § 3 Absatz 5 oder nach § 5 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 610 52220 Widerruf einer Entscheidung nach § 3 Absatz 5 oder nach § 5 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 610 52230 Aufforderung zur Abgabe einer Anzeige bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Anzeige bei einer Leitung für mehrere stationäre Einrichtungen nach § 3 Absatz 7 Satz 2 305 zzgl. je Einrichtungsplatz 12 52231 Aufforderung zur Abgabe einer Anzeige bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Anzeige bei einer verantwortlichen Pflegefachkraft für mehrere stationäre Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 305 zzgl. je Einrichtungsplatz 12 52232 Aufforderung zur Abgabe einer Anzeige bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Anzeige bei Übernahme der Aufgaben der Leitung in einer stationären Einrichtung und der verantwortlichen Pflegefachkraft in einer Person nach § 4 Absatz 3 Satz 2 305 zzgl. je Einrichtungsplatz 12 Amtshandlungen in Angelegenheiten der Aufsichtsprüfung von betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen nach der Heimmitwirkungsverordnung 52310 Bestellung eines/r Heimfürsprechers/-sprecherin nach § 25 180 52311 Aufhebung der Bestellung einer/s Heimfürsprecherin/-sprechers nach § 26 90 Erlaubnisse zum Betrieb von Krankenhäusern, Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken 53010 Konzessionen, Erlaubnisse nach § 30 der Gewerbeordnung; Ordnungsbehördliche Genehmigungen nach § 19 des Landeskrankenhausgesetzes 870-8 700 53011 Veränderungen und Umbauten 150-4 400 Genehmigungen und Anordnungen nach dem Tierschutzgesetz 54010 Ausnahmegenehmigungen im Rahmen der Durchführung von Tierversuchen und der Bestellung von Tierschutzbeauftragten sowie für das betäubungslose Schlachten von warmblütigen Tieren 50-250 54020 Erteilung von Erlaubnissen nach § 11 Absatz 1 (Halten oder Züchten von Versuchstieren) 250-2 500 54030 Sachkundeprüfung für die Tätigkeit als verantwortliche Person im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 (Halten oder Züchten von Versuchstieren) 50-250 54040 Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern nach § 11a Absatz 4 50-250 54050 Anordnungen im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltung nach § 16a 100-250 54060 Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren 250-2 500 54061 Änderung oder Verlängerung der Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren 50-250 Gebührenfrei: 1. Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren bei allen dem Artenschutz dienenden, nicht kommerziellen Vorhaben,2. Ausnahmegenehmigungen nach tierschutzrechtlichen Vorschriften zur Durchführung von dem Artenschutz dienenden, nicht kommerziellen wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren. 54070 Prüfung einer Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken 100-1 000 54071 Prüfling der Änderung einer Anzeige im Sinne der Tarifstelle 54070 50-250 54080 Überwachung von Versuchstierhaltungen und Tierversuchen 100-2 500 Erlaubnisse zum Betrieb von Apotheken nach dem Apothekengesetz 54110 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke 1 040-1 560 54111 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke 780 54112 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Hauptapotheke und bis zu drei Filialapotheken 2 080-6 240 54113 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke an einen Pächter 720 54114 Erteilung der Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke 300 54115 Genehmigung einer Versorgung nach den §§ 12a und 14 240-480 54116 Zulassung einer Ausnahme für Apothekenräume und -einrichtungen nach der Verordnung über den Betrieb von Apotheken 360 54117 Erteilung einer Genehmigung zur Dienstbefreiung von Apotheken nach der Verordnung über den Betrieb von Apotheken 36 54118 Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11a 200-1 000 54119 Besichtigung von Apotheken nach § 6 einschließlich Vor- und Nacharbeit 100-500 Amtshandlungen nach dem Arzneimittelgesetz im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln 54210 Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 13 Absatz 1 390-3 900 54211 Änderung der Herstellungserlaubnis nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 390-3 900 54220 Erteilung eines Zertifikates nach § 72a einschließlich der Besichtigung in Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (ohne entstehende Kosten nach dem Reisekostenrecht) 50-25 000 54230 Erstellung eines Informationsberichtes über die Herstellung pharmazeutischer Produkte nach der Pharmazeutischen Inspektions-Convention 100-1 500 54240 Besichtigung von Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken nach § 64 einschließlich Vor- und Nacharbeit 100-500 54241 Besichtigungen nach eines pharmazeutischen Unternehmens, eines Herstellers, eines pharmazeutischen Großhandels und eines Prüfbetriebes einschließlich Vor- und Nacharbeit 150-25 000 54242 Besichtigung im Rahmen der Überwachung der klinischen Prüfung nach § 64 250-2 500 54243 Zertifikat über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis oder der Guten Vertriebspraxis nach § 64 Absatz 3f 100-2 500 54252 Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels mit Arzneimitteln nach § 52a 260-1 300 54260 Bescheinigung für die Ausfuhr von Fertigarzneimitteln 66-300 54261 Einfuhrerlaubnis nach § 72 130-1 300 54262 Änderung der Einfuhrerlaubnis gemäß Tarifstelle 54261 26-260 54263 Ausstellen der Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Absatz 6 a) für ein Arzneimittel 24-210 b) für jedes weitere Arzneimittel 6-36 c) für jede weitere Anwendung 6-24 54264 Sonstige Bescheinigungen nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften, soweit nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist 24-120 54270 Zulassung und Anerkennung nach dem Arzneimittelgesetz 24-812 54280 Bescheide zu Maßnahmen nach den §§ 18, 64 und 69 100-500 Anmerkung: Die Kosten für chemische Untersuchungen und Begutachtungen werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. 54290 Erteilung einer Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen nach § 20b sowie für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c 390-3 900 54291 Änderung einer Erlaubnis nach den §§ 20b und 20c 250-2 500 54292 Erteilung einer Einfuhrerlaubnis und eines Zertifikates für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b einschließlich der Besichtigung in Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (ohne entstehende Kosten nach dem Reisekostenrecht) 50-25 000 Anmerkung zu den Tarifstellen 54220, 54241, 54242 und 54292: Die Kosten der zuständigen Bundesoberbehörde, die diese im Rahmen der Mitwirkungshandlungen nach dem Arzneimittelgesetz gegenüber der zuständigen Landesbehörde geltend macht, werden zusätzlich zu den Gebühren als Auslagen in Rechnung gestellt. Erlaubnisse nach dem Tierseuchengesetz 54310 Erteilung von Erlaubnissen nach § 17d des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 2 der Tierimpfstoff-Verordnung 250-2 500 54311 Änderung von Erlaubnissen nach § 17d des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 2 der Tierimpfstoff-Verordnung 250-2 500 54320 Widerruf und Rücknahme der Erlaubnisse und Änderung der Erlaubnis nach den Tarifstellen 54310 und 54311 100-500 54330 Überwachung nach § 17e des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit der Prüfung des Betriebes nach § 19 der Tierimpfstoff-Verordnung 150-25 000 54340 Zertifikat über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis nach § 18 der Tierimpfstoff-Verordnung 250-2 500 Zulassung von Lebensmittel-, Verarbeitungs- und Handelsbetrieben/Probenahmen 54410 Zulassung von Betrieben zum Gewinnen, Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (z.B. Fleisch, Geflügelfleisch, Fisch, Milch, Ei, Kollagen, Gelatine und nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung; Sprossen) 65-1 400 54411 Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Zulassung nach Tarifstelle 54410 65-1 400 54420 Zulassung von privaten Sachverständigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach den §§ 42, 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches 75-700 54430 Überprüfung der Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen und Normen der Russischen Föderation und der Zollunion im Zusammenhang mit dem Listungsverfahren für Exportbetriebe 65-1 400 Amtshandlung nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Genehmigung 55010 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 1 oder 2 650-9 200 55011 Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 100-5 000 55012 Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3, je Teilgenehmigung 500-5 000 55013 Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Absatz 2 Satz 2 380-4 500 55014 Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 oder 4 nach § 9 Absatz 3 400-5 000 Anmeldung 55020 Prüfung und Bestätigung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 2 500-5 000 55021 Prüfung und Bestätigung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 100-4 300 55024 Zustimmung zum vorzeitigen Beginn nach § 12 Absatz 5 zusätzlich 25 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 55020-55021 Anzeige 55025 Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 2 400-4 000 55026 Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 100-3 000 55027 Prüfung einer Anzeige zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 300-3 000 Behördliche Anordnungen 55030 Untersagung nach § 12 Absatz 7 164-819 55031 Entscheidung nach § 17 Absatz 4 Satz 3 82-819 55032 Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 164 -1 637 55033 Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 164-1 637 55034 Anordnungen nach § 26 164-1 637 Überwachungsmaßnahmen 55040 Überwachungsmaßnahmen nach § 25 einschließlich Entnahme und Untersuchung von Proben 130-2 500 Grundgebühr bei Nichtfeststellung von Mängeln 130 Grundgebühr incl. Probeentnahme bei Nichtfeststellung von Mängeln 200 55041 Überwachungsmaßnahmen bei Freisetzungen (einschließlich An- und Abfahrt sowie Dauer des Ortstermins), je angefangene halbe Stunde 39 höchstens 2 500 Anmerkung: Werden Leistungen nach Tarifstelle 55041 in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben. 55042 Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 82-819 Sonstige Maßnahmen 55050 Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung 164-1 637 55051 Durchführung eines Erörterungstermins nach § 18 Absatz 3 des Gentechnikgesetzes/§ 6 der Gentechnik-Anhörungsverordnung je Tag 1 074 Anmerkungen zu den Tarifstellen 55010 bis 55051: a) Schließt die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebene Gebühren.b) Barauslagen, die im Rahmen des Genehmigungs- und Anmeldeverfahrens ggf. anfallen, sind in den Gebühren nicht enthalten. Sie werden nach § 5 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge gesondert erhoben. Dazu gehören insbesondere aa) die bei der Zentralen Kommission für Biologische Sicherheit entstehenden Aufwendungen,bb)sonstige Gutachterkosten,cc) Kosten für die Bekanntmachung des Vorhabens gemäß § 2 der Gentechnik-Anhörungsverordnung,dd) Kosten für die Bekanntmachung der Entscheidung gemäß § 12 der Gentechnik-Verfahrensverordnung,ee) Kosten für die Anmietung von Räumen für die Durchführung eines Erörterungstermins,ff) Kosten für die Probenahme durch Dritte im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 25 des Gentechnikgesetzes. Sonstiges 56010 Prüfung von Betäubungsmittelunterlagen im Rahmen der Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs nach § 19 des Betäubungsmittelgesetzes 60-600 56020 Zulassung und Widerruf von Prüflaboratorien nach § 4 der Tabakprodukt-Verordnung 70-1 000 56030 Zulassung von Untersuchungsstellen nach § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung und Überprüfung zugelassener Untersuchungsstellen nach § 15 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung 143-2 500 Anmerkung: Die Kosten für Laborinspektionen , die im Rahmen der Zulassung vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin beim Landeslabor Berlin-Brandenburg beauftragt werden, werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. 56040 Technisches Gutachten, die Erfüllung lebensmittel- und tierseuchenrechtlicher Anforderungen von Erhitzungsanlagen betreffend, je angefangene halbe Stunde 39 höchstens 2 500 Zulassung nach dem Embryonenschutzgesetz 57010 Zulassung eines Zentrums zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik nach § 3a Absatz 3 des Embryonenschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 der Präimplantationsdiagnostikverordnung 2 000-6 000 57011 Verlängerung der Zulassung eines Zentrums zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik nach § 3 Absatz 4 Satz 3 der Präimplantationsdiagnostikverordnung 1 000-6 000 57012 Widerruf der Zulassung eines Zentrums zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik 500-6 000 Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Sozialgesetzbuches V 57020 Erteilung oder Widerruf der Genehmigung einer Einrichtung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch Insemination nach vorangegangener Stimulation 200-1 000 57021 Erteilung oder Widerruf der Genehmigung einer Einrichtung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch In-vitro-Fertilisation mit anschließendem Embryonaltransfer in die Gebärmutter (ET) oder in einen Eileiter (EIFT) 200-5 000 57022 Änderung der erteilten Genehmigung einer Einrichtung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach den Tarifstellen 57020 und 57021 200-2 000 Amts- und vertrauensärztliche Leistungen 58010 Untersuchung, ggf. einschließlich einer Seh-, Farbseh- und Hörprüfung; Harnuntersuchung einfacher Art; schriftliche gutachterliche Stellungnahme (z.B. Einstellung, Verbeamtung) 74 Anmerkung: Die Kosten für Laboruntersuchungen werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt. 58011 Aufwendige Untersuchung (z.B. Arbeitsfähigkeit, Dienstfähigkeit, Dienstunfall) 248 Anmerkung: Die Kosten für Laboruntersuchungen werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt. 58012 Sonstige Untersuchung mit einem einfachen bis mittleren Aufwand (z.B. zur Frage der Prüfungsfähigkeit) 74-93 Anmerkung: Die Kosten für Laboruntersuchungen werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt. 58013 Schriftliche gutachterliche Stellungnahme nach Aktenlage 39 58014 Fachärztliches Zusatzgutachten mit Untersuchung 116 Anmerkung: Die Tarifstelle ist zusätzlich zu den Tarifstellen 58010, 58011 und 58012 anwendbar. 58015 Fachärztliches psychiatrisches Zusatzgutachten mit Untersuchung 154 Anmerkung: Die Tarifstelle ist zusätzlich zu den Tarifstellen 58010, 58011 und 58012 anwendbar. 58016 Fachärztliches Zusatzgutachten nach Aktenlage 77 Anmerkung: Die Tarifstelle ist zusätzlich zu den Tarifstellen 58010, 58011, 58012 und 58013 anwendbar. 58017 Schriftliche gutachtliche Stellungnahme mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand 39 -156 Anmerkung: Die Tarifstelle ist zusätzlich zu den Tarifstellen 58010 bis 58015 anwendbar. 58018 Bildschirmuntersuchung 39 58019 Hausbesuch zur Durchführung einer amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchung 39-312 Anmerkung: Die Tarifstelle ist zusätzlich zu der Tarifstelle 58011 anwendbar. 58020 Sonstige ärztliche Bescheinigung nach Aktenlage 39 58021 Entnahme einer Blutprobe 20 Anmerkung: Die Kosten für Laboruntersuchungen werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt. Gebührenfrei: 1. Gesundheitszeugnisse für Adoptiv- und Kindeseltern sowie Adoptivkinder nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz (einschließlich der Blutuntersuchungen) mit Ausnahme der Untersuchungen in Adoptionsfällen zur Regelung von Erbschaftsangelegenheiten.2. Amtsärztliche und vertrauensärztliche Untersuchungen von Dienstkräften des Landes Berlin (vgl. § 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) - mit Ausnahme der Dienstkräfte von Krankenhäusern und Eigenbetrieben - sowie von Bewerberinnen und Bewerbern für eine Einstellung beim Land Berlin. Nicht gebührenfrei sind amtsärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit.3. Amtsärztliche Untersuchungen auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Asylverfahrensgesetzes und des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Rahmen der Zuständigkeit der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle auf Ersuchen der beteiligten Behörden. Abschnitt VI Veterinär-Grenzkontrollstelle Veterinärkontrollen bei der Einfuhr lebender Tiere nach Anhang V Kapitel V der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung und nach tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Vorschriften (Grenzkontrollen einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und körperliche Kontrolle sowie Ausstellung der amtlichen Bescheinigungen) 61011 Ziervögel außer Papageien und Sittichen, bis zu 10 Tieren 30 je weiteres Tier 0,60 höchstens 263 61012 Geflügel je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 61013 Papageien bis zu 10 Tieren, 30 je weiteres Tier 0,60 höchstens 263 61014 Sittiche bis zu 10 Tieren, 30 je weiteres Tier 0,60 höchstens 263 61015 Hunde, Katzen, Frettchen sowie Affen und Halbaffen je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 61016 Zoo- und Zirkustiere sofern gemäß Entscheidung 97/794/EG nicht als gefährlich geltend, je Sendung bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 61017 Zoo- und Zirkustiere, bis zu 2 Tieren 30 je weiteres Tier 16 61018 Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 61019 Fische im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Tierseuchengesetzes, je Sendung 30 61020 Bienen und sonstige Insekten, Nagetiere, Reptilien, Amphibien, Wirbellose, je Sendung 30 Anmerkungen: 1. Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 61012, 61015, 61016 und 61018 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden.2. Für alle sonstigen Tiere, die einer grenztierärztlichen Untersuchung unterliegen, sind die für artverwandte Tiere vorgesehenen Gebühren zu erheben. 61021 Tierschutzrechtliche Transportkontrolle von lebenden Wirbeltieren und Wirbellosen, soweit nicht bereits Gebühren im Rahmen der Tarifstellen 61011 bis 61020 erhoben werden und sofern diese nicht den Mindestgebühren nach Kapitel V der VO (EG) Nr. 882/2004 unterliegen, je Sendung 20 61022 Transport in die Tollwutquarantäne des Berliner Tierheims 38 Verwahrung von Tieren 61111 Hunde, Katzen und ähnlich große Tiere, je Tier und angefangenen Tag 6 61112 Vögel und Kleintiere, je Tier und angefangenen Tag 3,70 Anmerkung zu den Tarifstellen 61111 und 61112: Die Gebühren nach den Tarifstellen 61111 und 61112 schließen Fütterung und Betreuung der Tiere ein. Grenzkontrollen bei tierischen Erzeugnissen Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach dem Tierseuchen- und Tierschutzgesetz, dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie nach Anhang V Kapitel I, II und III der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung (Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, für die eine Warenkontrolle vorgeschrieben ist, einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung sowie Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen) 62010 Fleisch, einschließlich Kaninchen-, Wild- und Geflügelfleisch sowie hieraus hergestellte Erzeugnisse sowie Därme je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 62014 Fischereierzeugnisse, je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 Anmerkung zu den Tarifstellen 62010 und 62014: Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 62010 und 62014 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden. 62015 Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht Fleisch und Fischereierzeugnisse sind (Kapitel I und II), je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 62016 Sonstige Lebensmittel, die nicht unter Anhang V der VO (EG) Nr. 882/2004 fallen, je Sendung, bis 6 Tonnen 30 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 62020 Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb von Einrichtungen der Grenzkontrollstelle, je Sendung 20 Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind sowie nach Anhang V Kapitel III der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung (Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, für die eine Warenkontrolle vorgeschrieben ist, einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung sowie Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen) 62110 Futtermittel tierischen Ursprungs je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 62112 Tierische Nebenprodukte gemäß VO (EG) Nr. 1069/2009 je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 Anmerkung zu den Tarifstellen 62110 und 62112: Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 62110 und 62112 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden. 62113 Erzeugnisse tierischen Ursprungs, sofern nicht unter die VO (EG) Nr. 1069/2009 fallend, bis eine Tonne 30 je weiteres kg 0,01 62114 Heu, Stroh, je Sendung 25 62116 Lebende Tierseuchenerreger, auch in Impfstoffen, Testkits, je Sendung 25 62117 Bruteier, je Sendung 30 62118 Sperma, Embryonen, Eizellen, je Sendung 30 62120 Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb von Einrichtungen der Grenzkontrollstelle, je Sendung 20 Grenzkontrollen bei nichttierischen Erzeugnissen Grenzkontrollen und Einfuhrkontrollen von Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs aus Drittländern einschließlich aktueller Schutzmaßnahmen und Sofortmaßnahmen der Europäischen Union für bestimmte Lebensmittel 63010 Kontrollen und Maßnahmen, je angefangene halbe Stunde eines Tierarztes/einer Tierärztin 39 je angefangene halbe Stunde eines/r anderen Bediensteten 19 63011 Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb der Einrichtungen der Grenzkontrollstellen, je Sendung 20 63012 Probenahme je angefangene halbe Stunde 19 je angefangene halbe Stunde einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines wissenschaftlichen Mitarbeiters 39 Anmerkung: Die Kosten der Probenuntersuchung werden als Auslagen gemäß Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. 63013 Transport der Probe zum Landeslabor Berlin-Brandenburg 35 Veterinärkontrollen bei der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft nach Anhang V Kapitel IV der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung 64010 Kontrolle von Waren und lebenden Tieren, Grundgebühr 30 zzgl. für jede eingesetzte Person, je Viertelstunde 20 Anmerkung: Neben der Gebühr nach Tarifstelle 64010 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004unterschritten werden. Anmerkungen zum Abschnitt VI: 1. Werden Leistungen in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben.2. Werden zur Einfuhruntersuchung angemeldete Tiere oder Waren zum vereinbarten Zeitpunkt der Untersuchung nicht zugänglich gemacht oder kann eine Untersuchung infolge sonstigen Verschuldens des Verfügungsberechtigten zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, sind für die Wege- und Wartezeit je Tierarzt/-ärztin und angefangener halber Stunde 39 € und für jeden anderen Bediensteten 20 € je angefangener halber Stunde zu erheben.3. Werden lebende Tiere, bei denen keine Veterinärkontrollen vorgeschrieben sind, zur Verwahrung übernommen, sind für die Wege- und Dienstzeiten je Tierärztin/-arzt und angefangener halber Stunde 39 € und für jede/n andere/n Bedienstete/n 20 € je angefangener halber Stunde zu erheben. Abschnitt VII Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, technische Sicherheit und Sprengstoffrecht Arbeitsschutz Sozialer Arbeitsschutz 71020 Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2, § 6 Absatz 3 und § 8 Absatz 6 des Mutterschutzgesetzes 20-310 Gebührenfrei: Zulassung von Ausnahmen, sofern die Anträge auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren bzw. Stillenden gestellt werden. 71021 Zulassung von Kündigungen a) Zulassung der Kündigung von werdenden Müttern und Wöchnerinnen nach § 9 Absatz 3 des Mutterschutzgesetzes, je Kündigung 77-850 b) Zulassung der Kündigung von Personen, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung in der Elternzeit befinden, nach § 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, je Kündigung 77-850 c) Zulassung der Kündigung von Personen, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung in der Freistellung befinden, nach § 5 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes, je Kündigung 77-850 d) Zulassung der Kündigung von Personen, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung in der Freistellung befinden, nach § 9 Absatz 3 des Familienpflegezeitgesetzes, je Kündigung 77-850 Gebührenfrei: Verfahren über Widersprüche gegen die Zulassung der Kündigung nach den Buchstaben a bis d. 71030 Zulassung von Ausnahmen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz 51-800 Gebührenfrei: Ausnahmen nach § 40 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. 71040 Zulassung von Ausnahmen und Feststellungen nach den §§ 7, 13 und 15 des Arbeitszeitgesetzes 51-5 800 71050 Zulassung von Ausnahmen und Vornahme von Berechnungshilfen nach dem Heimarbeitsrecht a) Erteilung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes, gestaffelt nach der Anzahl der Betroffenen, entsprechend § 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes bis 20 Betroffene 25 21 bis 50 Betroffene 45 51 bis 100 Betroffene 90 101 bis 250 Betroffene 180 über 250 Betroffene 260 b) von der Auftrag gebenden Person beantragte Berechnungshilfe nach § 23 Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes 25-1 000 c) sonstige Ausnahmen von Vorschriften des Heimarbeitsrechts 51-260 71060 Amtshandlungen nach dem Fahrpersonalgesetz a) Ausgabe von Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten gemäß § 4a Unternehmenskarte, je 25 ab zwei Unternehmenskarten, je 20 Fahrerkarte, je 25 Werkstattkarte, je 35 Anmerkung: Die Kosten des Kraftfahrt-Bundesamtes werden als Auslagen zusätzlich erhoben. b) Untersagungen nach § 5 Absatz 1 26-103 c) Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach dem Fahrpersonalgesetz 30,70 d) Anordnungen nach § 4 Absatz 1a und 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 50-250 Medizinischer und technischer Arbeitsschutz 71110 Amtshandlungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit a) Anerkennung von Ausbildungslehrgängen freier Träger für Fachkräfte für Arbeitssicherheit 500-2 400 b) Verlängerung der Anerkennung 150-350 c) Anordnung im Einzelfall gemäß § 12 51-765 d) Ausnahmen gemäß § 18 102-305 e) Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 2 102-410 71120 Maßnahmen zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes a) Anordnungen nach § 6 Absatz 1 100-280 b) Beratung nach § 21 Absatz 1 auf Antrag des Arbeitgebers oder Betreibers 51-3 300 c) Anordnungen nach § 22 Absatz 3 51-1 240 71130 Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach der Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung und Druckluftverordnung 100-800 71140 Amtshandlungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge a) Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 100-400 b) Entscheidungen nach § 8 Absatz 2 100-400 71150 Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 oder 2 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung 100-400 71160 Ausnahmen nach § 10 Absatz 1 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung 100-400 Technische Sicherheit 71210 Amtshandlungen nach der Druckluftverordnung a) Zulassung einer Ausnahme nach § 6, § 17 Absatz 2 oder Anhang zu § 21 Absatz 1 60-535 b) Anerkennung von Sachverständigen nach § 7 Absatz 1 oder § 17 Absatz 3 70-275 c) Anordnung nach § 7 Absatz 4 180-535 d) Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 180-535 e) Zulassung nach § 17 Absatz 1 60-265 f) Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Absatz 2 120-180 71220 Amtshandlungen nach dem Produktsicherheitsgesetz a) Maßnahmen nach § 26 Absatz 2 Satz 2 102-1 200 Anmerkung: Die Kosten für die Anmietung der Transportmittel zur Sicherstellung und für die Vernichtung sowie die Kosten für eine hoheitliche Warnung, die über eine Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin hinausgehen, z.B. Veröffentlichungen in Tageszeitungen, werden als Auslagen zuzüglich erhoben. b) Anordnung zur Durchführung auferlegter Pflichten nach § 35 Absatz 1 Satz 1 102-1 100 c) Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren nach § 35 Absatz 1 Satz 2 102-1 480 d) Anordnung im Hinblick auf die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 35 Absatz 2 400-1 100 e) Anordnung der Betriebsuntersagung nach § 35 Absatz 3 400-1 100 f) Anordnung nach § 37 Absatz 8 102-540 g) Besichtigungen und Prüfungen nach § 28 Absatz 1 Satz 4 102-765 71230 Amtshandlungen nach der Betriebssicherheitsverordnung a) Erlaubnisse gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderung und Änderung der Bauart oder der Betriebsweise einer Dampfkesselanlage aa) deren Feuerungsanlage einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bedarf, bei der aber die Belange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu berücksichtigen sind, bei Kosten der Anlage bis zu 50 000 € 275 + 0,0088 x Kosten der Anlage bis zu 500 000 € 715 + 0,0066 x (Kosten derAnlage -50 000) bis zu 50 000 000 € 3 685 + 0,0044 x (Kosten derAnlage -500 000) über 50 000 000 € 221 485 + 0,0033 x (Kosten der Anlage -50 000 000) bb) deren Änderung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bedarf, sofern die Belange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht zu berücksichtigen sind 150 + 0,0066 x Kosten der Anlage Anmerkungen: 1. Die Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung schließt die baurechtliche Entscheidung mit ein. 2. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine planungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. 3. Ist der Erlaubnis ein Änderungsverfahren nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beim LAGetSi vorausgegangen, sind 50 Prozent der dafür erhobenen Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis anzurechnen. 4. Für die Kosten der Anlage ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zurzeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen. b) Verlangen gemäß § 11, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist 102-290 c) Erlaubnisse gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 für Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderung und Änderung der Bauart oder der Betriebsweise einer Füllanlage, Lageranlage, Füllstelle, Tankstelle oder Flugfeldbetankungsanlage 275 + 0,005 x Kosten der Anlage Anmerkungen: 1. Die Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung schließt die baurechtliche Entscheidung mit ein. 2. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine planungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. 3. Für die Kosten der Anlage ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zurzeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen. d) Untersagungen gemäß § 13 Absatz 4 102-1 100 e) Festlegung von Prüffristen gemäß § 15 Absatz 4 102-1 100 f) Verlängerung oder Verkürzung von Fristen gemäß § 15 Absatz 17 102-1 100 g) Anordnung gemäß § 16 102-1 100 h) Verlangen gemäß § 18 Absatz 2, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist 102-1 100 i) Anerkennung gemäß § 14 Absatz 6 Satz 2 102-1 100 71240 Amtshandlungen nach der Arbeitsstättenverordnung, Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 51-1 330 Stoffbezogener Arbeitsschutz 71310 Amtshandlungen nach dem Chemikaliengesetz a) Erteilung, Änderung oder Ergänzung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Absatz 1 50-500 b) Durchführung eines Inspektionsverfahrens zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der GLP nach § 19b Absatz 1 und § 21 Absatz 1 500-25 000 c) Verlangen nach § 21 Absatz 6, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist 50-1 000 d) Anordnung zur Beseitigung von Mängeln nach § 23 Absatz 1 50-1 000 e) Untersagung nach § 23 Absatz 1a 50-1 000 f) Anordnung von Verboten nach § 23 Absatz 2 50-1 000 71320 Amtshandlungen nach der Gefahrstoffverordnung a) Anerkennung von Verfahren und Geräten zur Reinigung der Luft von krebserzeugenden Stoffen nach § 10 Absatz 5 70-900 b) Behördliche Ausnahmen, Anordnungen oder Zulassungen nach § 19 Absatz 1 bis 3 50-1 000 c) Behördliche Anordnungen oder Untersagungen nach § 19 Absatz 4 oder 6 50-1 000 d) Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 1 500-2 500 e) Änderung oder Verlängerung der Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 250-500 f) Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 100-1 000 g) Zulassung von Fachbetrieben nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 1 000-2 500 h) Änderung oder Verlängerung der Zulassung von Fachbetrieben nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 250-500 i) Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung für den Erwerb der Sachkunde nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 50-1 000 j) Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer Erlaubnis zur Begasung nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 1 50-1 000 k) Erteilung, Änderung oder Verlängerung eines Befähigungsscheines nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 50-300 l) Nachträgliche Auflagen oder Widerruf nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 3 50-300 m) Durchführung der Sachkundeprüfung für die Durchführung von Tätigkeiten mit Asbest nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 und Technischem Regelwerk, je Teilnehmer und Prüfung 40-150 n) Durchführung der Sachkundeprüfungen für Begasungen nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 und Technischem Regelwerk, je Teilnehmer und Prüfung 50-200 o) Behördliche Anerkennung von emissionsarmen Verfahren nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1 Absatz 2 1 200-2 500 p) Zustimmung nach § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 6 zur Behandlung nicht brennbarer organischer Peroxide mit einer Peroxidkonzentration größer oder gleich 10 Prozent wie organische Peroxide der Gefahrgruppe OP IV 150-750 71330 Amtshandlungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung a) Genehmigung oder Widerruf nach § 1 Absatz 3 50-1 000 b) Erteilung oder Änderung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 50-1 000 c) Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 2 Absatz 4 50-500 d) Durchführung der Sachkundeprüfung nach § 5 Absatz 1 und 2 50-200 e) Prüfung des Sachkunde-Nachweises nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 50-200 71350 Amtshandlungen nach der Biostoffverordnung a) Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 150-1 500 b) Ausnahmen nach § 18 115-700 71360 Amtshandlungen nach der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Buchstabe b 20-500 Strahlenschutz 71410 Amtshandlungen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung a) Genehmigung zur Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstigen Verwendung, Beförderung oder Beseitigung radioaktiver Stoffe einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge 153-5 750 b) Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge 153-5 750 c) Bescheinigung über Kenntnisse und Fachkunde im Strahlenschutz 20-180 d) Durchführung eines Fachgesprächs und Prüfung der Nachweise zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung 100-133 e) Genehmigung zur Ausübung von Tätigkeiten in fremden Anlagen oder Einrichtungen 76-760 f) Genehmigung des Betriebs von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern 113-1 800 g) Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung, je Einzelfall 76-760 h) Registrierung von Strahlenpässen, je Pass 15 i) Anerkennung und Bestimmung von Sachverständigen 83-1 660 j) Änderung, Ergänzung und Verlängerung der Geltungsdauer der Amtshandlungen nach den Buchstaben a und b, d bis f und h 19-1 856 k) Gestattungen und Zustimmungen, die sich aus der Durchführung der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung ergeben, je Einzelfall 19-619 l) Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 113 der Strahlenschutzverordnung 34-665 m) Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 33 der Röntgenverordnung 34-665 n) Bearbeitung von Anzeigen gemäß den §§ 4 und 6 der Röntgenverordnung und gemäß § 12 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung, je Einzelfall 20-620 o) Anerkennung von Fachkundekursen gemäß § 18a der Röntgenverordnung und § 30 der Strahlenschutzverordnung 100-1 800 Sprengstoffrecht Amtshandlungen nach dem Sprengstoffgesetz 72010 Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Absatz 6 50-300 72020 Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 150-300 Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben. 72021 Erstellung einer Ausfertigung der Erlaubnis (ab der zweiten Ausfertigung) 10 72022 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 50 72030 Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 4 30-250 72040 Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz 60 zzgl. je Prüfling 10 72041 Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes in Verbindung mit den §§ 29 bis 31 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, je Prüfling zzgl. der Auslagen für Sachverständige 50-300 72050 Bewilligung einer Fristverlängerung nach § 11 Satz 2 vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines 50 72060 Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 a) bei einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand je nach Höchstlagermenge an Nettoexplosivstoffmasse (NEM) bis maximal 500 kg NEM 200 je weitere 500 kg bis maximal 5 000 kg NEM 30 je weitere 500 kg oberhalb 5 000 kg NEM 10 b) bei einem erheblichen Arbeitsaufwand 200-2 500 Anmerkung: Die nach Baurecht anfallenden Gebühren werden zusätzlich erhoben. 72061 Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 28 50-1 250 72070 Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 70-1 000 72071 Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 70-700 72072 Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 70-700 72080 Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 40-80 Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben. 72081 Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 40 72082 Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 40 Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben. 72090 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 40 Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben. 72110 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 40 72120 Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 50-150 Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben. 72121 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 40 72122 Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 40 Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben. 72130 Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Absatz 5 50 72140 Ungültigkeitserklärung nach § 35 Absatz 2 bei Verlust einer Erlaubnis, eines Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung dieser 80 zzgl. der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger 72150 Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse und Befähigungsscheine sowie Genehmigungen nach § 17 Absatz 1 50 72160 Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 oder 4, § 32a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 4 oder § 33 Absatz 1, 2 oder 3 40-400 72170 Anordnungen nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 oder § 48 40-1 000 72180 Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Absatz 1 Satz 3, nach § 32a Absatz 2 Satz 1 oder nach § 32a Absatz 4 40-500 72190 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre Amtshandlungen nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz 72210 Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Einzelfall nach § 2 Absatz 5 40-300 72220 Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 40-300 72230 Bewilligung einer Ausnahme von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 40-300 72240 Erteilung einer Genehmigung nach § 23 Absatz 6 Satz 2 für die Erprobung oder für die Vorführung 40-500 72250 Zulassung einer Ausnahme von den Verboten nach § 24 Absatz 1 40-300 72260 Anordnung im Einzelfall nach § 24 Absatz 2 40-300 72270 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 150-1 000 72280 Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 40 72290 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 40 Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben. 72310 Prüfling von Unterlagen nach § 40 Absatz 5 40-500 72320 Überprüfling der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 40-500 72330 Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1 40 Amtshandlungen nach der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz 72410 Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften über die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 40-300 Amtshandlungen nach der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz 72510 Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht zur Erstattung einer Anzeige oder zur Einhaltung der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 30-100 Gebühren in sonstigen Fällen nach dem Sprengstoffgesetz und den Verordnungen zum Sprengstoffgesetz 72610 Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Tarifstellen 72010 bis 72510 aufgeführt sind 30-600 Abschnitt VIII Amtliche Untersuchungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft und nach dem Lebensmittelrecht Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei gewerblichen Schlachtungen einschließlich tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der VO (EG) Nr. 882/2004 Mindestgebühren sind in der jeweils geltenden Fassung der VO (EG) Nr. 882/2004 anzuwenden. 81010 Rindfleisch a) ausgewachsene Rinder, je Tier 5 b) Jungrinder, je Tier 2 81012 Schweinefleisch: Tiere a) mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg, je Tier 1 b) mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg, je Tier 0,50 81013 Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere a) mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg, je Tier 0,25 b) mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg, je Tier 0,15 81014 Einhufer-/Equidenfleisch, je Tier 3 81015 Zuchtkaninchen, je Tier 0,005 81016 Geflügelfleisch a) Haushuhn und Perlhuhn, je Tier 0,005 b) Enten und Gänse, je Tier 0,01 c) Truthühner, je Tier 0,005 81020 Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 81010 bis 81016 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Diese dürfen entsprechend Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 882/2004 nicht höher sein, als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf folgende Ausgaben: a) Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals (das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal umfasst auch das Verwaltungspersonal, das im Zusammenhang mit der Abwicklung der Untersuchung im gebotenen Umfang eingesetzt wird),b) Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten (alle als Gesamt- und Gemeinkosten kalkulierbaren sächlichen und personellen Hilfsmittel, welche dem eingesetzten Personal zur Verfügung stehen und den Kontrollhandlungen mindestens mittelbar dienen),c) Kosten für Probenahmen und Laboruntersuchungen (einschließlich Untersuchungen auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchungen in Verdachtsfallen und Rückstandstichprobenuntersuchungen einschließlich Probenahme). Die kostendeckenden Pauschalgebühren werden entsprechend Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b Alternative 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 durch eine Kostenkalkulation auf der Grundlage der getragenen Kosten der zuständigen Behörde während eines bestimmten Zeitraums als Pauschale festgelegt. Bei der Festsetzung der Gebühren können die betrieblichen Gegebenheiten von Unternehmen entsprechend des Artikels 27 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 882/2004 berücksichtigt werden. 81030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 81010 bis 81016 liegende Gebühr erhoben werden. Kontrollen, Untersuchungen in zugelassenen Zerlegungsbetrieben Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung 82010 Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, je Tonne 2 82011 Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch, je Tonne 1,50 82012 Zuchtwildfleisch und Wildfleisch, je Tonne a) kleines Federwild und Haarwild 1,50 b) Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) 3 c) Eber und Wiederkäuer 2 82020 Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 82010 bis 82012 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. 82030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 82010 bis 82012 liegende Gebühr erhoben werden. Kontrollen, Untersuchungen in zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben einschließlich tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung 83010 Landsäugetiere a) Eber, je Tier 1,50 b) Wiederkäuer, je Tier 0,50 83011 Kleinwild a) Kleines Federwild, je Tier 0,005 b) Kleines Haarwild, je Tier 0,01 83012 Laufvögel, je Tier 0,50 83020 Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 83010 bis 83012 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. 83030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 83010 bis 83012 liegende Gebühr erhoben werden. Untersuchungen gemäß der BSE-Untersuchungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung Anmerkung: Die Kosten für diese Untersuchungen werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. Kontrollen, Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur einschließlich Hygienekontrollen, stichprobenweise Rückstandsuntersuchungen und sonstige Untersuchungen, jeweils einschließlich Probenahme Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel V der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung 84010 Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur, je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat 1 jede weitere Tonne 0,50 84011 Erster Verkauf auf dem Fischmarkt, je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat 0,50 jede weitere Tonne 0,25 84012 Erster Verkauf bei fehlender oder unzureichender Sortierung, je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat 1 jede weitere Tonne 0,50 84013 Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur, je Tonne 0,50 84020 Zur Deckung höherer Kosten sind über den in den Tarifstellen 84010 bis 84013 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zur erheben. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. 84030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 84010 bis 84013 liegende Gebühr erhoben werden. Mindestgebühren im Zusammenhang mit der Milcherzeugung gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Rückstandsuntersuchungen gemäß der Richtlinie 96/23/EG 85010 Milch- und Milcherzeugnisse, je 30 Tonnen 1 danach je Tonne 0,50 85020 Zur Deckung höherer Kosten ist eine über die in der Tarifstelle 85010 genannte Mindestgebühr liegende kostendeckende Gebühr zu erheben. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. 85030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter der Mindestgebühr nach der Tarifstelle 85010 liegende Gebühr erhoben werden. Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Hausschlachtungen und untersuchungspflichtigem erlegten Haarwild 86010 Tierärztliche Tätigkeiten auf Antrag (einschließlich An- und Abfahrt) je angefangene viertel Stunde 20 höchstens 320 Anmerkungen: 1. Werden amtliche Untersuchungen in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben.2. Die Kosten für weitere Untersuchungen (Rückstandsuntersuchungen, bakteriologische Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen, BSE-Test) werden als Auslage gemäß Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. Amtliche Kontrollen im Zusammenhang mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Richtlinie 96/23/EG einschließlich Rückstandsuntersuchungen 87010 Eier und Eiprodukte Anmerkung: Die Kosten werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. 87011 Honig Anmerkung: Die Kosten werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt.

§ 1

Gebührenerhebung

§ 1 Gebührenerhebung(1) Gebühren für Leistungen der Einrichtungen des öffentlichen Gesundheits- und Sozialwesens sowie des Arbeits- und gesundheitlichen Verbraucherschutzes werden nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung bleiben hiervon unberührt.(2) Wird von einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 eine gebührenpflichtige Leistung erbracht, die nicht in dem diese Einrichtung betreffenden Abschnitt des Gebührenverzeichnisses (Anlage) aufgeführt ist, ist die Gebühr nach einer die Leistung beschreibenden Tarifstelle eines anderen Abschnitts zu erheben. (3) Gebühren, die für eine Leistung oder mehrere zusammenhängende Leistungen weniger als 2,50 Euro betragen, werden nur erhoben, wenn die Kosten der Einziehung geringer sind als die zu erhebende Gebühr. (4) Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.

Anlage GesSozArbVGebO

Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Arbeits- und gesundheitlichen VerbraucherschutzGebührenverzeichnisÜbersichtAbschnitt I Allgemeine Leistungen im Gesundheits-, Sozial- und Veterinärwesen ab Tarifstelle 11027 II Gesundheitsämter ab Tarifstelle 21010 III Ordnungsamt - Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelüberwachung ab Tarifstelle 31010 IV Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin ab Tarifstelle 41010 V Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin einschließlich Zentrale Medizinische Gutachtenstelle ab Tarifstelle 51010 VI Veterinär-Grenzkontrollstelle ab Tarifstelle 61011 VII Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, technische Sicherheit und Sprengstoffrecht ab Tarifstelle 71020 VIII Amtliche Untersuchungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft und nach dem Lebensmittelrecht ab Tarifstelle 81010 Tarif- stelle Leistung Gebühr € Abschnitt I Allgemeine Leistungen im Gesundheits-, Sozial- und Veterinärwesen Erlaubnisse und Bescheinigungen für die Berufsausübung 11027 Bescheinigung über den Abschluss der Weiterbildung für Ärztinnen/Ärzte, Zahnarztinnen/-ärzte, Tierärztinnen/-ärzte und Apotheker/innen auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens, des Öffentlichen Pharmaziewesens oder des Öffentlichen Veterinärwesens 33-100 Gemeinsames Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen 11300 Auswertung des Krebsregisterdatenbestandes auf Antrag 28-10 000 Gebührenfrei: Von der Zahlung der Gebühr sind nur befreit die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten der am Gemeinsamen Krebsregister beteiligten Länder und das für Gesundheit zuständige Bundesministerium sowie dessen nachgeordnete Behörden und nichtrechtsfähige Anstalten. Erlaubnis zum Betrieb von Gelbfieberimpfstellen 11590 Zulassung einer Gelbfieberimpfstelle 279 Genehmigungen für die Einfuhr, Durchfuhr und das Verbringen von lebenden Tieren, Lebensmitteln tierischer Herkunft und tierischen Nebenprodukten auf Grund nationaler Vorschriften (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung) und EU-Vorschriften 15010 Lebende Tiere 51-230 15011 Lebensmittel tierischer Herkunft 51-345 15012 Tierische Nebenprodukte 51-230 15020 Änderungen der Genehmigungen nach den Tarifstellen 15010, 15011 und 15012 10 - 115 Genehmigungen für die Einfuhr, Durchfuhr und das Verbringen von Tierseuchenerregern und Impfstoffen sowie Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung noch nicht zugelassener Sera, Impfstoffe und Antigene nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften 15030 Tierseuchenerreger nach den §§ 2 bis 7 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung 51-230 15032 Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von immunologischen Tierarzneimitteln im Rahmen von § 11 Absatz 6 des Tiergesundheitsgesetzes 80-345 15040 Änderungen der Genehmigungen nach den Tarifstellen 15030 und 15032 10 - 115 Anmerkung: Die Erteilung tierseuchenrechtlicher Genehmigungen nach den Tarifstellen 15010 bis 15040 im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist gebührenfrei. Abschnitt II Gesundheitsämter 21010 Eingehende Untersuchung einschließlich einfacher Seh-, Farbseh- und Hörprüfung; qualitative Harnuntersuchung einfacher Art und schriftliche gutachterliche Stellungnahme 37-63 21012 HIV-Test 10 Gebührenfrei: Schülerinnen und Schüler, Empfänger von Leistungen nach den SGB II und XII; mittellose Personen. 21020 Gebietsärztliche Untersuchung - z.B. durch eine/n Ärztin/Arzt für Psychiatrie oder Orthopädie (auch zusätzlich zur Tarifstelle 21010), je 37-63 21045 Sonstige ärztliche Bescheinigungen 17 Röntgenologische Untersuchungen 23015 Durchleuchtung 22 Röntgen-Aufnahmen (alle Formate) 23020 Eine Röntgen-Aufnahme 16 23022 Zwei Röntgen-Aufnahmen 22 23024 Mehr als zwei Röntgen-Aufnahmen 31 Schichtaufnahmen 23040 Eine Schichtaufnahme 11 23042 Bis zu sechs Schichtaufnahmen 31 23044 Mehr als sechs Schichtaufnahmen 40 23050 Reproduktion einer Röntgen-Aufnahme 13 23052 Auswertung einer vorliegenden Röntgen-Aufnahme 7,50 Blutentnahmen und Tuberkulinteste 24010 Blutentnahme durch Venenpunktion 6 24011 Tuberkulin-Haut-Test (THT) nach Mendel-Mantoux 28 24012 Quantiferon Test 79 Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln 25010 Belehrung und Bescheinigung für das gewerbsmäßig tätige Personal beim Umgang mit Lebensmitteln gemäß § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes Einzelbelehrung 36 Gruppenbelehrung pro Teilnehmer/in 20 Gebührenfrei: 1. Belehrung und Bescheinigung für Schüler- und Betriebspraktikantinnen/Schüler- und Betriebspraktikanten als tätiges Personal beim Umgang mit Lebensmitteln, die im Rahmen ihrer Schulzeit ein zeitlich befristetes Praktikum in Betrieben absolvieren oder an einer berufsorientierenden zeitlich befristeten Maßnahme teilnehmen.2. Belehrung und Bescheinigung für die unentgeltliche Tätigkeit freiwilliger Helferinnen und Helfer in Schulkantinen, in Kindertagesstätten und Betreuungseinrichtungen jeglicher Art.3. Belehrung und Bescheinigung für freiwillig tätige Personen, soweit eine Aufwandsentschädigung nicht gezahlt wird und eine Bescheinigung der beauftragenden Organisation nach § 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt. 25012 Beauftragung einer Ärztin/eines Arztes für die Belehrung und Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes 60-150 25013 Ausstellung einer Zweitbescheinigung 13 Erlaubnisse für die Herstellung und den Verkehr mit Erregern 26020 Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 des Infektionsschutzgesetzes 115-230 26021 Freistellung von der Erlaubnispflicht gemäß § 45 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes 60 26022 Bearbeitung einer Anzeige über die erstmalige Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes 170-1 150 26023 Bearbeitung einer Veränderungsanzeige bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 50 des Infektionsschutzgesetzes 70-140 26030 Erlaubnis zum Verkehr mit Impfstoffen oder Sera zur Verwendung beim Menschen 60-575 Amtsärztliche Leistungen 27010 Schriftliche gutachterliche Stellungnahme mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand - ggf. mit wissenschaftlicher Begründung 39 27030 Anerkennung der Eignung von Leichenhallen zum Aufbewahren von Leichen nach § 9 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes 135-319 27035 Anerkennung der Eignung von Räumen für rituelle Waschungen von Leichen nach § 10a des Bestattungsgesetzes 135-319 27040 Amtsärztliche Bescheinigung für eine Leichenausgrabung oder zur Bestattung von Leichen vor Ablauf der Ruhezeit (Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder zur Bestattung in vorhandenen Grabgewölben 80 27041 Ausstellen einer Ersatzbescheinigung oder Zweitschrift, bezogen auf die Tarifstellen 27030, 27035 und 27040 15 27050 Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 217-400 27051 Ausstellen einer Zweitschrift oder einer Echtheitsbestätigung (Verifikation), bezogen auf die Tarifstelle 27050 15 Untersuchungen und Maßnahmen der zuständigen Behörde nach §§ 37 und 39 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Trinkwasserverordnung Überwachung der Qualität von Wasser in Schwimm- und Badebecken nach § 37 des Infektionsschutzgesetzes sowie in künstlichen Badeteichen nach dem Stand der Technik 29011 Vorbereitungsarbeiten für eine Wasserprobe pro Untersuchungsobjekt 38 29012 Arbeitszeit vor Ort im Rahmen von Vor-Ort-Messungen und/oder Wasserprobenahmen und/oder sonstigen Begehungen (einschließlich An- und Abfahrt), je angefangene halbe Stunde 22 höchstens 220 Anmerkung: Die Kosten für Untersuchungen und gegebenenfalls Probenahmen, die vom Landeslabor Berlin-Brandenburg geltend gemacht werden, werden als Auslagen erhoben. 29020 Festlegung nach § 9 Absatz 5 Satz 3 der Trinkwasserverordnung, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der Indikatorparameter geduldet wird 283-361 29021 Erste Zulassung der Abweichung von Grenzwerten nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Trinkwasserverordnung für chemische Parameter 283-361 29022 Zweite Zulassung der Abweichung von Grenzwerten nach § 10 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung für chemische Parameter 283-361 29023 Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Absatz 1 Satz 3 der Trinkwasserverordnung 129-361 Gebührenfrei: 1. Leistungen, die dem öffentlichen Gesundheitsdienst nach § 1 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 bis 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes obliegen, dazu gehören u. a. die gesundheitliche Aufklärung und Gesundheitserziehung, die gesundheitliche Betreuung in besonderen Lebenslagen, das Hinwirken auf hygienische Verhältnisse zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen oder -schädigungen, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Sammlung und Auswertung von Daten zu epidemiologischen Zwecken und für Dokumentationen. Davon ausgenommen sind die Leistungen der Tarifstellen 29011 bis 29023.2. Amtsärztliche Untersuchungen in Wohnungs- und Sozialhilfeangelegenheiten auf Ersuchen der beteiligten Behörden. Abschnitt III Ordnungsamt - Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Untersuchungen von Tieren und Bescheinigungen im Tierverkehr Untersuchung von Tieren nach tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Vorschriften 31010 Großtiere (ausgenommen Einhufer) bis zu fünf Tieren 20 jedes weitere Tier 10 31011 Kälber bis zu drei Monaten und Schweine bis zu fünf Tieren 20 jedes weitere Tier 7 31012 Ferkel, Schafe und Ziegen einschließlich Lämmer, Rehe und anderes kleines Klauentierwild bis zu fünf Tieren 20 jedes weitere Tier 3 31013 Einhufer bis zu einem Tier 23 jedes weitere Tier 10 31014 Hunde, Katzen und Affen, je Tier 20 31020 Geflügel einschließlich Tauben bis zu 20 Tieren 20 jedes weitere Tier 3 höchstens 160 31021 Papageien, Sittiche (ausgenommen Wellensittiche) und andere Ziervögel bis zu 20 Tieren 20 jedes weitere Tier 3 höchstens 338 31022 Wellensittiche bis zu 20 Tieren 20 jedes weitere Tier 2 höchstens 160 31030 Kaninchen, Hasen und Edelpelztiere bis zu fünf Tieren 14 jedes weitere Tier 2 31031 Ratten, Mäuse und andere Nagetiere (Versuchstiere) bis zu fünf Tieren 14 jedes weitere Tier 1 31040 Fische bis zu 20 Tieren 14 jedes weitere Tier 0,30 31050 Besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Untersuchungen von Tieren und Bescheinigungen im Tierverkehr auf Antrag (z.B. Atteste und Gesundheitsbescheinigungen mit besonderem Aufwand), je angefangene viertel Stunde 20,50 mindestens 41 höchstens 615 31060 An- und Abfahrt für Leistungen nach den Tarifstellen 31010 bis 31050 und für den Proben-Transport zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (werden bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung gestellt), je angefangene viertel Stunde 20,50 höchstens 164 Anmerkung: Die Tarifstellen 31010 bis 31050 enthalten alle tierseuchenrechtlichen und tierschutzrechtlichen Untersuchungen - ausgenommen Laboruntersuchungen - sowie die entsprechenden Bescheinigungen. Zusätzliche Untersuchungen und Leistungen 31110 Tuberkulinisierung oder allergische Probe, bis zu fünf Proben 40 31111 Entnahme einer Blutprobe, bis zu fünf Proben 40 31112 Entnahme einer Milchprobe, bis zu zehn Proben 40 31113 Entnahme einer Kotprobe, bis zu zehn Proben 40 31114 Bei mehr als fünf/zehn Proben nach den Tarifstellen 31110 bis 31113 werden erhoben, je angefangene viertel Stunde 20,50 mindestens 41 höchstens 123 31115 Kennzeichnung von Tieren durch Ohrmarke, Mikrochip oder Tätowierung (einschließlich An- und Abfahrt), je angefangene viertel Stunde 20,50 höchstens 154 31120 An- und Abfahrt für Leistungen nach den Tarifstellen 31110 bis 31113 und für den Proben-Transport zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (werden bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung gestellt), je angefangene viertel Stunde 20,50 höchstens 164 Anmerkungen zu den Tarifstellen 31010 bis 31120: Schließen sich mehrere Verfügungsberechtigte (z.B. Viehhändler/-innen) zu einer Transportgemeinschaft zusammen, ist eine getrennte Gebührenabrechnung vorzunehmen, d.h. das zuständige Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt hat mit jedem Unternehmer unter Beachtung der in dem Gebührenverzeichnis festgesetzten jeweiligen Mindestsätze einzeln abzurechnen. In den Fällen, in denen bei diesem Verfahren die in dem Gebührenverzeichnis vorgesehene Stückzahl einer Sendung nicht erreicht wird, ist somit stets die Mindestgebühr zu erheben. Bei Mischsendungen ist die Mindestgebühr nur einmal zu erheben, und zwar jeweils für die Tiergattung mit dem höchsten Einzelgebührensatz. Unter den Begriff Ferkel im Sinne des Gebührenverzeichnisses fallen die Tiere, die schon vom Muttertier abgesetzt, aber höchstens zwölf Wochen alt sind. Die Gebühren der Tarifstellen 31010 bis 31114 gelten auch für die Schlussuntersuchung vor Aufhebung der amtlichen Beobachtung, wenn die Einfuhruntersuchung bei einer Zollstelle eines anderen Bundeslandes stattgefunden hat. Die Gebühren der Tarifstellen 31010 bis 31050 gelten auch für die Untersuchung in anderen Fällen, wenn eine Untersuchungsbescheinigung verlangt wird, z.B. für die Beschickung von Ausstellungen, Turnieren, für Handelszwecke usw., soweit nicht die Tarifstellen 32010 bis 32030 anzuwenden sind. Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschlag Werden Leistungen in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben. Der Nacht-, Wochenend-, Feiertagszuschlag wird nicht erhoben für Tiere, die zu den für den erhöhten Tarif vorgesehenen Zeiten untersucht werden müssen, wenn durch Schwierigkeiten auf dem Transport, die der Verfügungsberechtigte nicht zu vertreten hat, die Untersuchung zu einem anderen Zeitpunkt nicht möglich ist. Verzögerung/Versäumnis Verzögert sich das Dienstgeschäft durch Verschulden des Betriebsinhabers oder seines Vertreters oder dessen Personal (z.B. Verhinderung einer vereinbarten Besichtigung), wird neben der Untersuchungsgebühr für jede angefangene viertel Stunde eine Gebühr von 20,50 € erhoben. Kann aus den genannten Gründen das Dienstgeschäft nicht verrichtet oder abgeschlossen werden, wird für den Zeitraum, in dem die Verrichtung des Dienstgeschäfts nicht möglich ist oder den das nicht abgeschlossene Dienstgeschäft gedauert hat, eine Versäumnisgebühr für jede angefangene viertel Stunde (einschließlich An- und Abfahrt) in Höhe von 20,50 € berechnet. Gebührenfrei: Untersuchungen von Tieren oder Futtermitteln tierischer Herkunft im innergemeinschaftlichen Waren- und Tierverkehr (einschließlich der Überprüfung der Gesundheitsbescheinigungen) als Teil der Veterinärüberwachung. Maßnahmen und Überprüfungen Untersuchung eines Tierbestandes 32010 Klauentiere, Einhufer bei einem Bestand von 1 bis 10 Tieren 27 11 bis 50 Tieren 40 51 bis 100 Tieren 68 über 100 Tieren 100 32020 Andere Tiere einschließlich Geflügel bei einem Bestand von 1 bis 25 Tieren 20 26 bis 50 Tieren 27 51 bis 100 Tieren 34 über 100 Tieren 40 32030 Bienenvölker bis zu 20 Völker inklusive Probenahme (z. B. Futterkranz/Brut), je Stand 10 ab 21 Völker, je Stand 25 32040 Schutzimpfungen (ohne Geflügel) Pferd 4 Rind, 1. bis 5. Tier 3,50 jedes weitere Tier 2,30 Schwein, Schaf, Pelztiere, pro Tier 1,20 Fische, durch Injektion, bis zu fünf Tieren, je Tier 1,70 jedes weitere Tier 0,20 Hund, Katze 4 32041 Schutzimpfungen bei Geflügel a) Anwendung subkutan, intramuskulär, intrakutan, intranasal, intraokulär, kloakal oder durch Kropfinstillation bis zu 10 Tieren, je Tier 0,30 11 bis 100 Tieren, je Tier 0,20 101 bis 500 Tieren, je Tier 0,10 501 bis 1 000 Tieren, je Tier 0,05 über 1 000 Tieren, je Tier 0,03 b) Anwendungen als Spray, Anwendung von Trinkwasser-Vakzine oder anderer kollektiver Impfverfahren, je Tier 0,05 Eintagsküken 0,01 c) Die Gebührensätze nach den Buchstaben a und b erhöhen sich bei Ziergeflügel um jeweils 50 Prozent. Anmerkungen zu den Tarifstellen 32040 und 32041: Neben den Gebühren für Schutzimpfungen nach den Tarifstellen 32040 und 32041 wird eine Bestandsgebühr nach den Tarifstellen 32010 oder 32020 erhoben. Für Schutzimpfungen bei Eintagsküken nach Tarifstelle 32041 Buchstabe b entfällt die Bestandsgebühr. Die Kosten für Arzneimittel und/oder verbrauchtes oder abgegebenes Material werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt. Wird für Ausstellungstiere neben einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung zusätzlich eine amtstierärztliche Bescheinigung über die seuchenhygienische Unbedenklichkeit des Herkunftsbestandes verlangt, finden nur die Tarifstellen 32010 bis 32030 Anwendung. 32050 An- und Abfahrt für Leistungen nach den Tarifstellen 32010 bis 32041 und für den Proben-Transport zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (werden bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung gestellt), je angefangene viertel Stunde 20,50 mindestens 41 höchstens 164 Überwachung von Tierveranstaltungen, Tierschauen 32110 Überwachung von Tierausstellungen, Tiermärkten und ähnlichen Veranstaltungen nach dem Tierseuchen- oder Tierschutzrecht, je Tag der Ausstellung, je angefangene viertel Stunde 20,50 mindestens 41 höchstens 328 Überwachung des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten 32210 Untersuchung von tierischen Nebenprodukten und Erteilung einer Bescheinigung im Rahmen des Verbringens und der Ausfuhr, je angefangene viertel Stunde 20,50 mindestens 41 höchstens 102,50 Überprüfungen und Besichtigungen aus besonderem Anlass oder auf Antrag nach tierseuchenrechtlichen, tierschutzrechtlichen und tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften 32310 Überprüfung von Tierhaltungsbetrieben auf Antrag und aus besonderem Anlass (z.B. Sammelstellen/Transport-/Viehhandelsunternehmen) außerhalb von Registrierungs- und Zulassungsverfahren, je angefangene viertel Stunde 20,50 mindestens 41 höchstens 328 32311 Nachkontrollen und Überwachungsmaßnahmen von Tierhaltungen bei Beanstandungen oder Kontrollen aus besonderem Anlass (z.B. begründete Verdachtsfälle/Beschwerdefälle), je angefangene viertel Stunde 20,50 mindestens 41 höchstens 328 32313 Überprüfung eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage nach der VO (EG) Nr. 1069/2009 161 - 1 612 32315 Überprüfung sonstiger gewerblicher Betriebe oder Anlagen, je angefangene viertel Stunde 20,50 mindestens 41 höchstens 328 Desinfektion 32410 Desinfektion von Vieh-/Lebensmitteltransportfahrzeugen, je angefangene viertel Stunde 14 mindestens 28 höchstens 224 Überwachungsmaßnahmen und Anordnungen im Rahmen der Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie mit Futtermitteln 32420 Überwachung der Unbrauchbarmachung oder unschädlichen Beseitigung eines beanstandeten Erzeugnisses, je angefangene viertel Stunde 20,50 mindestens 41 höchstens 410 32430 Überwachungsmaßnahmen und Probeentnahmen, die über eine allgemeine Durchführung der Überwachung und Probenahme hinausgehen (§§ 39, 41, 42, 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches) in/bei - begründeten Verdachtsfällen- begründeten Beschwerdefällen- Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen je angefangene viertel Stunde 14 mindestens 28 höchstens 448 je angefangene viertel Stunde einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines wissenschaftlichen Mitarbeiters 20,50 mindestens 41 höchstens 820 32431 Schriftliche Anordnungen nach § 39 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bei besonderem Aufwand 50-1 200 32432 Maßnahmen im Rahmen der Einfuhr nach den Artikeln 18 bis 21 in Verbindung mit Artikel 22 der VO (EG) Nr. 882/2004, je angefangene viertel Stunde einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines wissenschaftlichen Mitarbeiters 20,50 mindestens 41 höchstens 820 je angefangene viertel Stunde einer Lebensmittelkontrolleurin/eines Lebensmittelkontrolleurs 11 mindestens 22 höchstens 440 Anmerkungen zu den Tarifstellen 32430 und 32432: Werden Leistungen nach den Tarifstellen 32430 und 32432 in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben. Die Kosten der Probenuntersuchung werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. 32440 Überwachung von Betrieben, die für das Inverkehrbringen von in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnissen tierischen Ursprungs zugelassen sind, je angefangene viertel Stunde 20,50 mindestens 41 höchstens 738 32450 Besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Überwachung von Betrieben (z.B. Beratung) auf Antrag der/des Gewerbetreibenden, je angefangene viertel Stunde 20,50 mindestens 41 höchstens 246 32460 Amtstierärztliche Attestierung (Genusstauglichkeitsbescheinigung, Sichtvermerke u. ä.) einschließlich der Überwachung des Beladens des Transportfahrzeuges sowie der Stempelgebühr, je angefangene viertel Stunde 20,50 mindestens 61,50 höchstens 350 jede weitere amtstierärztliche Attestierung 30 32470 Betriebsorganisatorisch bedingte Wartezeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der von der/vom Gewerbetreibenden beantragten Dienstleistungen, je angefangene viertel Stunde 20,50 Anmerkung zu den Tarifstellen 32440 bis 32470: Werden Leistungen nach den Tarifstellen 32440 bis 32470 auf Verlangen in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden diese Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben. Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen und Bescheinigungen Erlaubnisse/Genehmigungen/Zulassungen sowie Eintragungen/Registrierungen von Lebensmittel-, Futtermittel-, Verarbeitungs- und Handelsbetrieben sowie von besonderen Tierhaltungen 33010 Eintragung/Registrierung von Betrieben nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung 50-500 33011 Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Eintragung/Registrierung nach Tarifstelle 33010 50-500 33020 Anzeige und Registrierung von Tierhaltungen nach § 26 der Viehverkehrsverordnung 10-120 33021 Zulassung oder Genehmigung von Betrieben nach dem Tierseuchenrecht (z.B. Zulassung von Viehhandels-/Transportunternehmen/Sammelstellen gemäß den §§ 12 bis 14 der Viehverkehrsverordnung, Zulassung für das Verbringen gemäß § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, Zulassung als nicht öffentliche Schlachtstätte gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, Genehmigung nach § 3 der Fischseuchenverordnung) 58-1 150 33022 Widerruf, Rücknahme der Genehmigung/Zulassung nach Tarifstelle 33021 58-1 150 33030 Zulassung eines Betriebes nach dem Futtermittelrecht 60 - 1 196 33031 Entzug, Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Aussetzens der Zulassung nach dem Futtermittelrecht 60 - 1 196 Erlaubnisse und Genehmigungen für die Herstellung und den Verkehr mit Erregern 33110 Genehmigung zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern (z.B. gemäß § 2 der Tierseuchenerreger-Verordnung, § 33a der MKS-Verordnung), je angefangene viertel Stunde 20,50 mindestens 41 höchstens 410 Erlaubnisse, Genehmigungen, Gutachten, Überprüfungen und Bescheinigungen für Tätigkeiten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften 33210 Genehmigung des Verbringens von Tieren oder tierischen Erzeugnissen/Nebenprodukten in oder aus Sperrbezirke(n), Beobachtungsbezirke(n) oder gefährdeten(n) Bezirke(n) (z.B. nach § 11 Absatz 4 Nummer 3 und 7, § 11b der Schweinepest-Verordnung), je angefangene viertel Stunde 20,50 mindestens 41 höchstens 512,50 33211 Zulassung einer Ausnahme von der Tötung nach § 9 Absatz 4 der Tollwut-Verordnung, je Tier 80 33213 Genehmigung des Verbringens vom Standort oder der Nutzung der unter behördlicher Beobachtung befindlichen Tiere nach § 10 Absatz 2 der Tollwut-Verordnung, je Tier 80 33230 Ausnahmegenehmigung nach tierseuchenrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorschriften je angefangene viertel Stunde 20,50 mindestens 41 höchstens 512,50 33240 Bescheinigung über die Seuchenfreiheit, Unbedenklichkeit oder Desinfektion, insbesondere von Beständen, Herkunftsgebieten, Gegenständen, Fahrzeugen oder Packmaterial, ohne Untersuchung 5-26 Erlaubnisse, Anordnungen und Bescheinigungen nach dem Tierschutzgesetz, außer im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltung oder anderen Aufgaben, die dem Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin zugeordnet sind (Abschnitt V) 33310 Überprüfung und Anerkennung der Sachkunde von Schädlingsbekämpferinnen/-bekämpfern zum Töten von Wirbeltieren nach § 4, je angefangene viertel Stunde 20,50 mindestens 41 höchstens 328 33320 Sachkundeprüfung für die Tätigkeit als verantwortliche Person gemäß § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung oder einer entsprechenden Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2, je angefangene viertel Stunde 20,50 mindestens 41 höchstens 328 Anmerkung: Die Kosten für eine externe Prüfungskommission werden als Auslagen gesondert erhoben. 33321 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Sachkundeschulung eines Verbandes mit einem behördlichen Fachgespräch gemäß § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung oder einer entsprechenden Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2, je angefangene viertel Stunde 14 mindestens 28 höchstens 216 33330 Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 40-560 33340 Schriftliche Anordnung nach § 16a, außer im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltung 40-1 000 Besondere Erlaubnisse, Genehmigungen und Bescheinigungen Bescheinigungen nach der Tierschutz-Schlachtverordnung 33420 Überprüfung der Sachkunde bzw. vorläufigen Sachkunde für Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben und Erteilung einer Bescheinigung über die nachgewiesene bzw. vorläufig nachgewiesene Sachkunde nach § 4, je angefangene viertel Stunde 20,50 mindestens 41 höchstens 328 33421 Entzug der Sachkundebescheinigung nach § 4 Absatz 6, je angefangene viertel Stunde 20,50 höchstens 82 Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Tiertransport 33430 Überprüfung der Befähigung von Personen, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 Straßenfahrzeuge fahren, mit denen Nutztiere transportiert werden, oder Personen, die solche Transporte begleiten, und Erteilung eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 17 Absatz 2, je angefangene viertel Stunde 20,50 mindestens 41 höchstens 492 33431 Entscheidung über die Aussetzung oder den Entzug eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 26 Absatz 5 20 33440 Zulassung eines/r Tiertransportunternehmers/in gemäß Artikel 10 40-480 33450 Zulassung eines/r Tiertransportunternehmers/in, der/die lange Beförderungen durchführt, gemäß Artikel 11 40-480 33460 Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, gemäß Artikel 18 40-120 33461 Änderung oder Ergänzung von Leistungen nach den Tarifstellen 33440 bis 33460 10 33470 Prüfung der Transportpapiere im Rahmen des Artikels 4 Absatz 2, je angefangene viertel Stunde 20,50 höchstens 61,50 Amtshandlungen nach der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten 33510 Ausnahmegenehmigung für das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten 40-320 Anmerkung: Kosten, die insbesondere durch eine Begutachtung zur Bestimmung der Tierart, der artgemäßen und verhaltensgerechten Unterbringung sowie der angemessenen Ernährung und Pflege des Tieres durch eine/n Sachverständige/n entstehen, werden als Auslagen gesondert erhoben. 33511 Nachträgliche Anordnung von Auflagen für das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten sowie die Verlängerung oder die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 33510 20-240 Amtshandlungen im Rahmen der Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie mit Futtermitteln (u. a. Ausfuhr) 33610 Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Futtermitteln als Originalausfertigung in deutscher Sprache 40-240 33611 Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Futtermitteln als Originalausfertigung in ausländischer Sprache 40-240 33612 Jede weitere Ausfertigung einer Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Futtermitteln als Originalausfertigung in deutscher und ausländischer Sprache 20 33710 Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Ausnahmegenehmigung, Zulassung einer Ausnahme nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und dem Weingesetz einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie den entsprechenden EG-Rechtsnormen 41 - 10 400 33720 Ausstellung und Abstempelung eines Begleitdokumentes nach § 30 des Weingesetzes 5 33721 Abstempelung des in der Tarifstelle 33720 genannten Begleitdokumentes einschließlich dessen Durchschriften zur Selbstausstellung des Begleitdokumentes durch ermächtigte natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen 2 33810 Schriftliche Mitteilung über den Untersuchungsbefund und die Beurteilung amtlich entnommener Proben, je Befund 20-640 Sonstige Amtshandlungen Amtshandlungen nach dem Hundegesetz 34012 Überprüfung und Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 5 Absatz 3, je angefangene viertel Stunde 20,50 höchstens 246 34013 Aufhebung der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 5 Absatz 4, je angefangene viertel Stunde 20,50 höchstens 246 34020 Erteilung der Bescheinigung über die Anzeige nach § 18 Absatz 1 Satz 4 10-30 34021 Erteilung einer Ersatzbescheinigung, bezogen auf Tarifstelle 34020 15 34030 Erteilung der Plakette nach § 19 Absatz 3 20-180 34031 Ausgabe einer Ersatzplakette, bezogen auf Tarifstelle 34030 15 34040 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung vom Maulkorbzwang bei tierärztlicher Indikation nach § 20 Absatz 2 Satz 1 15 34041 Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach Tarifstelle 34040 10 34050 Bestimmung der Hunderasse nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Feststellung der Hunderasse nach § 5 Absatz 2 30-100 34051 Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass es sich nicht um einen gefährlichen Hund nach § 5 Absatz 1 handelt 20 34052 Ausstellung einer Ersatzbescheinigung, bezogen auf Tarifstelle 34051 15 34060 Schriftliche Anordnung nach § 30 20-1 000 34070 Überprüfung der Voraussetzungen der Befreiung von der besonderen Leinenpflicht und Erteilung einer Bescheinigung nach § 24 Absatz 2, je angefangene viertel Stunde 20,50 höchstens 246 Amtshandlungen nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz 35010 (Teilweise) Übertragung der Verpflichtung zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten an Verarbeitungsbetriebe, Verbrennungsanlagen, Mitverbrennungsanlagen, Zwischenbehandlungsbetriebe, Lagerbetriebe, Fettverarbeitungsbetriebe, Heimtierfutterbetriebe, technische Betriebe, Biogasanlagen oder Kompostieranlagen gemäß § 3 Absatz 2 140 - 842 35020 Genehmigung von Ausnahmen von der Verarbeitungs- und Beseitigungspflicht tierischer Nebenprodukte nach § 3 Absatz 1, zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken oder zwecks Präparation oder zur Verfütterung gemäß § 4 Absatz 1 41 - 208 Überwachung von Erzeugnissen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach dem Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz und den Verordnungen (EG) Nr. 1523/2007 und (EG) Nr. 1007/2009, soweit die Überwachung a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß festgestellt wird,b) infolge der Feststellung eines Verstoßes oder zur Ermittlung oder zum Nachweis eines Verstoßes notwendig ist oderc) auf Antrag erfolgt 36010 Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle, je Sendung 20 36020 Ausfertigung einer amtlichen Bescheinigung, dass die geprüfte Ware nicht unter die Verbotstatbestände des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes fällt, je Sendung 20 36030 Kontrolle in einem Betrieb oder einer sonstigen Einrichtung oder Räumlichkeit einschließlich Entnahme einer Probe, je angefangene viertel Stunde, 14 mindestens 28 höchstens 448 36040 Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Beschlagnahmung), je angefangene viertel Stunde, 20,50 mindestens 41 höchstens 410 36050 Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (Anordnung des Zurückbringens oder der Vernichtung) und Überwachung der Durchführung der angeordneten Maßnahme, je angefangene viertel Stunde, 20,50 mindestens 41 höchstens 4 100 Anmerkungen zu den Tarifstellen 36030 bis 36050: Kosten, die durch Probenanalyse und Versendung der Proben entstehen, werden als Auslagen gemäß Abrechnung der Labore oder der Versandunternehmen gesondert erhoben. Kosten für eine amtliche Verwahrung oder die Vernichtung werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt. Amtshandlungen nach der VO (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 37010 Zulassung von Anlagen und Betrieben nach Artikel 24 81 - 4 004 37011 Registrierung von Unternehmern, Anlagen oder Betrieben nach Artikel 23 81 - 2 002 37020 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Aussetzens oder des Entzugs einer Zulassung nach der Tarifstelle 37010 oder einer Registrierung nach der Tarifstelle 37011 71 - 1 404 Amtshandlungen nach der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung 38010 Zulassung einer Pasteurisierungsanlage nach § 11 78-385 38020 Erteilung einer Zulassungs- oder Registrierungsnummer nach § 26 in Verbindung mit Anlage 5 68-1 350 38021 Widerruf der Zulassung einer Pasteurisierungsanlage oder einer Registrierung nach den Tarifstellen 38010 und 38020 68-1 350 Anmerkung zu den Tarifstellen 31010 bis 38021: Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand wird die tatsächlich aufgewendete Tätigkeitszeit einschließlich der Zeit für An- und Abfahrten zugrunde gelegt. Gebührenfrei: 1. Amtstierärztliche Maßnahmen zur Anordnung, Leitung und Überwachung von Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung oder Bekämpfung von Tierseuchen nach § 14 des Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes, dazu gehören insbesondere auch die nach den Tarifstellen 31110, 31111, 31112 und 31113 bezeichneten Untersuchungen, wenn sie nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung oder Bekämpfung von Tierseuchen von den amtstierärztlichen Stellen (z.B. nach der Tuberkulose-Verordnung, Brucellose-Verordnung) und nicht auf Antrag der Tierbesitzer(innen) (z.B. für Ausstellungstiere) vorgenommen werden.2. Laufende Überwachungen nach § 12 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und nach § 16 des Tierschutzgesetzes; dies gilt auch für die von der Hauptverwaltung nach § 16 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe c bis e der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vorzunehmenden Überprüfungen.3. Laufende Betriebsbesichtigungen und Kontrollen, die aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vorgenommen werden. Abschnitt IV Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin Leichenbesichtigungen 41010 Leichenschau nach § 20 des Bestattungsgesetzes durch das Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin (einschließlich Fahrgeldpauschale) 31 Leichenaufbewahrung 41020 Aufbewahrung von Leichen in den Kühlräumen des Landesinstitutes für gerichtliche und soziale Medizin Berlin - Leichenschauhaus - für jeden angefangenen Tag nach Ablauf des dritten Werktages nach Freigabe der Leiche durch die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin a) im Kühlraum 39 Wochenendpauschale 53 b) im Tiefkühlraum 60 Wochenendpauschale 79 Ab dem zweiten Wochenende gelten die Wochenendpauschalen nicht mehr. Hat das Bezirksamt die Bestattung gemäß § 16 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes veranlasst oder werden die erforderlichen Bestattungskosten auf der Grundlage von § 74 SGB XII übernommen, entsteht eine Kostenpflicht nach Ablauf des dritten Werktages nach dem nachweislichen Zugang der Benachrichtigung durch die zuständige Polizeibehörde über die Freigabe beim Bezirksamt. Gerichtsärztliche Bescheinigung 41030 Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für die Überführung einer Leiche in das Ausland nach § 8 Nummer 3 der DVO-Bestattungsgesetz 21 Abschnitt V Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin einschließlich Zentrale Medizinische Gutachtenstelle Erlaubnisse, Bescheinigungen und Ausnahmezulassungen für die Berufsausübung 51010 Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder Apothekerberufs und der heilkundlichen Psychotherapie (Berufserlaubnis) sowie für die Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis 100-360 Gebührenfrei: Erteilung der Berufserlaubnis für die ausländischen Ärztinnen/Ärzte (Stipendiatinnen/Stipendiaten), die im Rahmen der entwicklungspolitischen Maßnahmen des Landes Berlin durch folgende Zuwendungsempfänger fortgebildet werden: Kaiserin-Friedrich-Stiftung (KFS), Deutsche Stiftung für internationale Entwicklung (DSE) und Deutsche Ärztegemeinschaft für medizinische Zusammenarbeit e.V. (DÄZ). Anmerkung: Die Kosten für ein im Rahmen der Prüfung und Feststellung des Abschlusses einer ausländischen Ausbildung einzuholendes Gutachten werden als Auslagen in Rechnung gestellt. 51011 Approbation als Ärztin/Arzt, Zahnärztin/-arzt, Tierärztin/-arzt, Apotheker/in, Psychologische/r Psychotherapeut/in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in 100-430 Anmerkung: Die Kosten für ein im Rahmen der Prüfung und Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei ausländischen Abschlüssen sowie der Feststellung wesentlicher Unterschiede zu einer inländischen Ausbildung einzuholendes Gutachten werden als Auslagen in Rechnung gestellt. 51012 Bescheinigung über die ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder pharmazeutische Prüfung sowie die Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten/-innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen 30-110 51013 Entscheidungen nach den Approbationsordnungen für Ärztinnen/Ärzte, Apothekerinnen/Apotheker, Zahnärztinnen/-ärzte und Tierärztinnen und Tierärzte, den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten/-innen und sowie nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker 20-110 51014 Verzicht auf Approbation, Berufserlaubnis oder Erlaubnis zur Führung einer Berufs- oder Weiterbildungsbezeichnung 45-120 51016 Ersatzbescheinigung, Ersatzurkunde oder Zweitschrift für verloren gegangene Approbations-, Erlaubnis- und Anerkennungsurkunden, Prüfungszeugnisse, Ergebnismitteilungen, Bescheide und Begleitschreiben 25-410 Gebührenfrei: Erstmalige Ausstellung von Ersatzbescheinigungen für Vertriebene und Flüchtlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz und ehemalige politische Häftlinge 51017 Bescheinigung über die Befähigung zur Ausübung des Berufs als Apotheker/in, Ärztin/Arzt, Psychologische/r Psychotherapeut/in, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in, Tierärztin/-arzt, Zahnärztin/-arzt oder eines Medizinal-, Veterinär- oder Pharmaziefachberufes nach den EG-Richtlinien 45-130 51019 Sonstige Bescheinigungen für Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens, soweit nicht durch andere Tarifstellen abgedeckt 30-140 51030 Erteilung einer Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung 25-430 Anmerkung: Die Kosten für ein im Rahmen der Prüfung und Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei ausländischen Abschlüssen sowie der Feststellung wesentlicher Unterschiede zu einer inländischen Ausbildung einzuholendes Gutachten werden als Auslagen in Rechnung gestellt. 51031 Erteilung einer Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung a) unmittelbar nach der mit der entsprechenden Prüfung abgeschlossenen Weiterbildung in Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege nach dem Weiterbildungsgesetz 20-50 b) nach Anerkennung der Gleichwertigkeit einer außerhalb des Geltungsbereiches des Weiterbildungsgesetzes abgeschlossenen Weiterbildung 30-60 c) Wiedererteilung 65 51032 Erteilung der Urkunde als „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ oder „Staatlich anerkannte Familienpflegerin/Staatlich anerkannter Familienpfleger“ 40-95 51033 Feststellung der Gleichwertigkeit a) von in der ehemaligen DDR erworbenen beruflichen Abschlüssen in der Altenpflege, Heilerziehungspflege und Familienpflege mit denen staatlich anerkannter Altenpfleger/innen, Heilerziehungspfleger/innen und Familienpfleger/innen im Land Berlin 40-90 b) einer im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes erteilten staatlichen Anerkennung sowie für die Feststellung der Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes 40-90 51035 Zulassung zur Prüfung und Abnahme einer Prüfung durch den Beauftragten der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung als Prüfungsvorsitzenden a) nach § 6 des Weiterbildungsgesetzes in Verbindung mit den Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen der jeweiligen Weiterbildungsfachrichtung 40-90 b) nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Weiterbildungsgesetzes in Verbindung mit den Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen der jeweiligen Weiterbildungsfachrichtung (besondere Prüfung) 80-120 51036 Überprüfung des Kenntnisstandes nach einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung bei akademischen Berufen im Gesundheitswesen 250-2 000 51038 Überprüfung des Kenntnisstandes nach einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung bei nichtakademischen Berufen im Gesundheitswesen 50-400 51040 Ausnahmezulassung für Medizinal- und Veterinärfachpersonal und pharmazeutisches Fachpersonal nach den entsprechenden Aus- und Weiterbildungsvorschriften 40-90 51041 Ausnahmeregelung für die Zulassung zur Weiterbildung in einem Lehrgang nach § 3 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes 40-90 51050 Bestätigung der Anzeige nach § 14 des Gesundheitsdienst-Gesetzes 10-50 Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zu Staatsprüfungen in akademischen und nichtakademischen Gesundheitsberufen 51110 Zulassung zu einer das Studium beendenden Staatsprüfung bei akademischen Berufen im Gesundheitswesen 100 51111 Zulassung zu einer Vor- oder Abschnittsprüfung bei akademischen Berufen im Gesundheitswesen 60 51112 Zulassung zu einer staatlichen Prüfung bei Medizinalfachberufen 30 Anerkennung von Lehranstalten 51210 Erteilung der staatlichen Anerkennung von Lehranstalten für Medizinalfachpersonal und pharmazeutisches Fachpersonal nach Lehranstaltengesetzen 800-1 300 51211 Änderung der staatlichen Anerkennung von Lehranstalten für Medizinalfachpersonal und pharmazeutisches Fachpersonal 100-650 51215 Erteilung der staatlichen Anerkennung als Ausbildungsstätte für Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes 600-1 500 51216 Änderung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie 70-520 51220 Erteilung der staatlichen Anerkennung als Weiterbildungsstätte für Medizinalfachberufe nach § 4 des Weiterbildungsgesetzes 800-1 300 51221 Änderung der staatlichen Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Medizinalfachberufe nach § 4 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes 100-650 51222 Bescheinigung für Steuerbefreiungen nach § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes 180-500 Amtshandlungen in Angelegenheiten der Aufsichtsprüfung von betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen nach dem Wohnteilhabegesetz 52010 Ausnahmezulassung nach § 12 Absatz 3 46-575 52011 Aufforderung zur Abgabe einer Anzeige bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Anzeige bei stationären Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 610 zzgl. je Einrichtungsplatz 12 52015 Aufforderung zur Abgabe einer Meldung bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Meldung bei Wohngemeinschaften nach § 14 Absatz 1 305 52020 Prüfung nach den §§ 17 oder 18 bei nicht fristgerechter oder nicht wahrheitsgemäßer Mitteilung der Mängelbeseitigung nach Beratung oder Anordnung nach den §§ 21 bis 24 152-610 52021 Aufforderung zur Duldung von Prüfungen nach § 17 Absatz 6 Satz 2, § 18 Satz 4 oder § 19 Satz 2 305-610 52022 Aufforderung zur Mitwirkung und Erteilung einer Auskunft nach § 17 Absatz 10, § 18 Satz 3 und 4 oder § 19 Satz 2 305 52025 Feststellung über die Art der Wohnform nach § 19 Satz 3, wenn mit der Zuordnungsprüfung eine Änderung der Art der Wohnform verbunden ist 610 52030 Erteilung von Anordnungen zur Mängelbeseitigung auf Grund festgestellter Mängel nach § 22 610 52040 Erteilung eines Beschäftigungsverbotes nach § 23 Absatz 1 für vom Leistungserbringer eingesetzte Personen, je Person 610-1 265 52050 Einsetzung einer kommissarischen Leitung nach § 23 Absatz 2 1 725 52055 Verhängung eines Belegungsstopps in stationären Einrichtungen nach § 24 bei Einrichtungen bis 19 Plätze 610 20 - 49 Plätze 1 220 50 - 99 Plätze 1 830 100 und mehr Plätze 2 440 52060 Untersagung des Betriebs einer stationären Einrichtung oder der Leistungserbringung in einer Wohngemeinschaft nach § 25 Absatz 1 und 2 bei Einrichtungen bis 19 Plätze 1 820 20 - 49 Plätze 3 640 50 - 99 Plätze 5 460 100 und mehr Plätze 7 280 bei Wohngemeinschaften 1 820 52061 Vorläufige Untersagung des Betriebs einer stationären Einrichtung nach § 25 Absatz 3 bei Einrichtungen bis 19 Plätze 1 820 20 - 49 Plätze 3 640 50 - 99 Plätze 5 460 100 und mehr Plätze 7 280 Amtshandlungen in Angelegenheiten der Aufsichtsprüfung von stationären Einrichtungen nach der Wohnteilhabe-Bauverordnung 52110 Information und Beratung von Personen nach § 5 des Wohnteilhabegesetzes, sofern sie einen Zeitrahmen von 90 Minuten überschreiten, je über 90 Minuten hinausgehende angefangene halbe Stunde 28 52120 Erteilung einer befristeten Befreiung nach § 21 Absatz 2 Satz 3, nach § 21 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3, nach § 21 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, nach § 21 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, nach § 21 Absatz 6 Satz 2, nach § 22 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, nach § 22 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, nach § 22 Absatz 4 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, nach § 23 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, oder nach § 23 Absatz 4 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, je Tatbestand 610 52121 Widerruf einer befristeten Befreiung im Sinne der Tarifstelle 52120, je Tatbestand 610 52130 Widerruf einer aufgrund von Übergangsvorschriften weiterhin geltenden Befreiung nach § 31 Absatz 1 der Heimmindestbauverordnung 610 Amtshandlungen in Angelegenheiten der Aufsichtsprüfung von betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen nach der Wohnteilhabe-Personalverordnung 52210 Entscheidung über eine Ausnahme von den fachlichen Anforderungen nach § 3 Absatz 5 oder nach § 5 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 610 52220 Widerruf einer Entscheidung nach § 3 Absatz 5 oder nach § 5 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 610 52230 Aufforderung zur Abgabe einer Anzeige bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Anzeige bei einer Leitung für mehrere stationäre Einrichtungen nach § 3 Absatz 7 Satz 2 305 zzgl. je Einrichtungsplatz 12 52231 Aufforderung zur Abgabe einer Anzeige bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Anzeige bei einer verantwortlichen Pflegefachkraft für mehrere stationäre Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 305 zzgl. je Einrichtungsplatz 12 52232 Aufforderung zur Abgabe einer Anzeige bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Anzeige bei Übernahme der Aufgaben der Leitung in einer stationären Einrichtung und der verantwortlichen Pflegefachkraft in einer Person nach § 4 Absatz 3 Satz 2 305 zzgl. je Einrichtungsplatz 12 Amtshandlungen in Angelegenheiten der Aufsichtsprüfung von stationären Einrichtungen nach der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung 52310 Bestellung einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers nach § 23 Absatz 2 180 52311 Aufhebung der Bestellung einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers nach § 24 Absatz 2 oder 3 90 Erlaubnisse zum Betrieb von Krankenhäusern, Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken 53010 Konzessionen, Erlaubnisse nach § 30 der Gewerbeordnung; Ordnungsbehördliche Genehmigungen nach § 19 des Landeskrankenhausgesetzes 870-8 700 53011 Veränderungen und Umbauten 150-4 400 Genehmigungen und Anordnungen nach dem Tierschutzgesetz 54010 Ausnahmegenehmigungen im Rahmen der Durchführung von Tierversuchen und der Bestellung von Tierschutzbeauftragten sowie für das betäubungslose Schlachten von warmblütigen Tieren 50-250 54020 Erteilung von Erlaubnissen nach § 11 Absatz 1 (Halten oder Züchten von Versuchstieren) 250-2 500 54030 Sachkundeprüfung für die Tätigkeit als verantwortliche Person im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 (Halten oder Züchten von Versuchstieren) 50-250 54040 Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern nach § 11a Absatz 4 50-250 54050 Anordnungen im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltung nach § 16a 100-250 54060 Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren 250-2 500 54061 Änderung oder Verlängerung der Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren 50-250 Gebührenfrei: 1. Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren bei allen dem Artenschutz dienenden, nicht kommerziellen Vorhaben,2. Ausnahmegenehmigungen nach tierschutzrechtlichen Vorschriften zur Durchführung von dem Artenschutz dienenden, nicht kommerziellen wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren. 54070 Prüfung einer Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken 100-1 000 54071 Prüfling der Änderung einer Anzeige im Sinne der Tarifstelle 54070 50-250 54080 Überwachung von Versuchstierhaltungen und Tierversuchen 100-2 500 Erlaubnisse zum Betrieb von Apotheken nach dem Apothekengesetz 54110 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke 1 040-1 560 54111 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke 780 54112 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Hauptapotheke und bis zu drei Filialapotheken 2 080-6 240 54113 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke an einen Pächter 720 54114 Erteilung der Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke 300 54115 Genehmigung einer Versorgung nach den §§ 12a und 14 240-480 54116 Zulassung einer Ausnahme für Apothekenräume und -einrichtungen nach der Verordnung über den Betrieb von Apotheken 360 54117 Erteilung einer Genehmigung zur Dienstbefreiung von Apotheken nach der Verordnung über den Betrieb von Apotheken 36 54118 Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11a 200-1 000 54119 Besichtigung von Apotheken nach § 6 einschließlich Vor- und Nacharbeit 100-500 Amtshandlungen nach dem Arzneimittelgesetz im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln 54210 Erteilung und Änderung einer Herstellungserlaubnis nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit § 17 390 - 3 900 54220 Erteilung eines Zertifikates nach § 72a einschließlich der Besichtigung in Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (ohne entstehende Kosten nach dem Reisekostenrecht) 100 - 1 200 54230 Erstellung eines Informationsberichtes über die Herstellung pharmazeutischer Produkte nach der Pharmazeutischen Inspektions-Convention 100-1 500 54240 Besichtigung von Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken nach § 64 einschließlich Vor- und Nacharbeit 100-1 200 54241 Besichtigungen nach § 64 eines pharmazeutischen Unternehmens, eines Herstellers, eines pharmazeutischen Großhandels, von Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 20b oder § 20c und eines Prüfbetriebes einschließlich Vor- und Nacharbeit 150-25 000 54242 Besichtigung im Rahmen der Überwachung der klinischen Prüfung nach § 64 250-2 500 54243 Zertifikat über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (GMP) oder der Guten Vertriebspraxis (GDP) nach § 64 Absatz 3f 250 - 2 500 54252 Erteilung und Änderung einer Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels mit Arzneimitteln nach § 52a 260-1 300 54260 Bescheinigung für die Ausfuhr von Fertigarzneimitteln 66-300 54261 Einfuhrerlaubnis nach § 72 130-1 300 54262 Änderung der Einfuhrerlaubnis gemäß Tarifstelle 54261 26-260 54263 Ausstellen der Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Absatz 6 a) für ein Arzneimittel 24-210 b) für jedes weitere Arzneimittel 6-36 c) für jede weitere Anwendung 6-24 54264 Sonstige Bescheinigungen nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften, soweit nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist 24-120 54270 Zulassung und Anerkennung nach dem Arzneimittelgesetz 24-812 54280 Bescheide zu Maßnahmen nach den §§ 18, 64 und 69 100-500 Anmerkung: Die Kosten für chemische Untersuchungen und Begutachtungen werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. Die Kosten für Entscheidungen der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 21 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes, die gemäß Gebührennummer 21 der AMG-Kostenverordnung anfallen, werden als Auslagen in Rechnung gestellt. 54290 Erteilung einer Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen nach § 20b sowie für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c 390-3 900 54291 Änderung einer Erlaubnis nach den §§ 20b und 20c 250-2 500 54292 Erteilung und Änderung einer Einfuhrerlaubnis sowie Erteilung eines Zertifikates für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b einschließlich der Besichtigung in Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (ohne entstehende Kosten nach dem Reisekostenrecht) 50-25 000 54293 Prüfung einer Anzeige und Bestätigung oder Widerspruch nach § 20b Absatz 2 150 - 3 900 Anmerkung zu den Tarifstellen 54210, 54220, 54241, 54242 und 54290 bis 54293: Die Kosten der zuständigen Bundesoberbehörde, die diese im Rahmen der Mitwirkungshandlungen nach dem Arzneimittelgesetz gegenüber der zuständigen Landesbehörde geltend macht, werden zusätzlich zu den Gebühren als Auslagen in Rechnung gestellt. Erlaubnisse für immunologische Tierarzneimittel 54310 Erteilung von Erlaubnissen nach § 12 des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit Abschnitt 2 der Tierimpfstoff-Verordnung 250-2 500 54311 Änderung von Erlaubnissen nach § 12 des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit Abschnitt 2 der Tierimpfstoff-Verordnung 250-2 500 54320 Widerruf und Rücknahme der Erlaubnisse und Änderung der Erlaubnis nach den Tarifstellen 54310 und 54311 100-500 54330 Überwachung nach § 24 des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Prüfung des Betriebes nach § 19 der Tierimpfstoff-Verordnung 150-25 000 54340 Zertifikat über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis nach § 18 der Tierimpfstoff-Verordnung 250-2 500 54350 Einfuhrerlaubnis für Impfstoffe nach den §§ 38 und 39 der Tierimpfstoff-Verordnung 51 - 230 Zulassung von Lebensmittel-, Verarbeitungs- und Handelsbetrieben/Probenahmen 54410 Zulassung von Betrieben zum Gewinnen, Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (z.B. Fleisch, Geflügelfleisch, Fisch, Milch, Ei, Kollagen, Gelatine und nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung; Sprossen) 65-1 400 54411 Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Zulassung nach Tarifstelle 54410 65-1 400 54420 Zulassung von privaten Sachverständigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach den §§ 42, 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches 75-700 54430 Überprüfung der Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen und Normen der Russischen Föderation und der Zollunion im Zusammenhang mit dem Listungsverfahren für Exportbetriebe 65-1 400 Amtshandlung nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Genehmigung 55010 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 1 oder 2 650-9 200 55011 Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 100-5 000 55012 Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3, je Teilgenehmigung 500-5 000 55013 Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Absatz 2 Satz 2 380-4 500 55014 Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 oder 4 nach § 9 Absatz 3 400-5 000 Anmeldung 55020 Prüfung und Bestätigung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 2 500-5 000 55021 Prüfung und Bestätigung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 100-4 300 55024 Zustimmung zum vorzeitigen Beginn nach § 12 Absatz 5 zusätzlich 25 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 55020-55021 Anzeige 55025 Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 2 400-4 000 55026 Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 100-3 000 55027 Prüfung einer Anzeige zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 300-3 000 Behördliche Anordnungen 55030 Untersagung nach § 12 Absatz 7 164-819 55031 Entscheidung nach § 17 Absatz 4 Satz 3 82-819 55032 Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 164 -1 637 55033 Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 164-1 637 55034 Anordnungen nach § 26 164-1 637 Überwachungsmaßnahmen 55040 Überwachungsmaßnahmen nach § 25 einschließlich Entnahme und Untersuchung von Proben 130-2 500 Grundgebühr bei Nichtfeststellung von Mängeln 130 Grundgebühr incl. Probeentnahme bei Nichtfeststellung von Mängeln 200 55041 Überwachungsmaßnahmen bei Freisetzungen (einschließlich An- und Abfahrt sowie Dauer des Ortstermins), je angefangene halbe Stunde 41 höchstens 2 500 Anmerkung: Werden Leistungen nach Tarifstelle 55041 in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben. 55042 Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 82-819 Sonstige Maßnahmen 55050 Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung 164-1 637 55051 Durchführung eines Erörterungstermins nach § 18 Absatz 3 des Gentechnikgesetzes/§ 6 der Gentechnik-Anhörungsverordnung je Tag 1 074 Anmerkungen zu den Tarifstellen 55010 bis 55051: a) Schließt die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebene Gebühren.b) Barauslagen, die im Rahmen des Genehmigungs- und Anmeldeverfahrens ggf. anfallen, sind in den Gebühren nicht enthalten. Sie werden nach § 5 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge gesondert erhoben. Dazu gehören insbesondere aa) die bei der Zentralen Kommission für Biologische Sicherheit entstehenden Aufwendungen,bb)sonstige Gutachterkosten,cc) Kosten für die Bekanntmachung des Vorhabens gemäß § 2 der Gentechnik-Anhörungsverordnung,dd) Kosten für die Bekanntmachung der Entscheidung gemäß § 12 der Gentechnik-Verfahrensverordnung,ee) Kosten für die Anmietung von Räumen für die Durchführung eines Erörterungstermins,ff) Kosten für die Probenahme durch Dritte im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 25 des Gentechnikgesetzes. Sonstiges 56010 Prüfung von Betäubungsmittelunterlagen im Rahmen der Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs nach § 19 des Betäubungsmittelgesetzes 60-600 56020 Zulassung und Widerruf von Prüflaboratorien nach § 4 der Tabakprodukt-Verordnung 70-1 000 56030 Zulassung und Überprüfung von Untersuchungsstellen nach § 15 Absatz 4 und 5 der Trinkwasserverordnung 63 - 2 500 Anmerkung: Die Kosten für Laborinspektionen , die im Rahmen der Zulassung vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin beim Landeslabor Berlin-Brandenburg beauftragt werden, werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. 56040 Technisches Gutachten, die Erfüllung lebensmittel- und tierseuchenrechtlicher Anforderungen von Erhitzungsanlagen betreffend, je angefangene halbe Stunde 41 höchstens 2 500 Zulassung nach dem Embryonenschutzgesetz 57010 Zulassung eines Zentrums zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik nach § 3a Absatz 3 des Embryonenschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 der Präimplantationsdiagnostikverordnung 2 000-6 000 57011 Verlängerung der Zulassung eines Zentrums zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik nach § 3 Absatz 4 Satz 3 der Präimplantationsdiagnostikverordnung 1 000-6 000 57012 Widerruf der Zulassung eines Zentrums zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik 500-6 000 Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Sozialgesetzbuches V 57020 Erteilung oder Widerruf der Genehmigung einer Einrichtung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch Insemination nach vorangegangener Stimulation 200-1 000 57021 Erteilung oder Widerruf der Genehmigung einer Einrichtung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch In-vitro-Fertilisation mit anschließendem Embryonaltransfer in die Gebärmutter (ET) oder in einen Eileiter (EIFT) 200-5 000 57022 Änderung der erteilten Genehmigung einer Einrichtung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach den Tarifstellen 57020 und 57021 200-2 000 Amts- und vertrauensärztliche Leistungen 58010 Untersuchung, ggf. einschließlich einer Seh-, Farbseh- und Hörprüfung; Harnuntersuchung einfacher Art; schriftliche gutachterliche Stellungnahme (z.B. Einstellung, Verbeamtung) 78 Anmerkung: Die Kosten für Laboruntersuchungen werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt. 58011 Aufwendige Untersuchung (z.B. Arbeitsfähigkeit, Dienstfähigkeit, Dienstunfall) 263 Anmerkung: Die Kosten für Laboruntersuchungen werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt. 58012 Sonstige Untersuchung mit einem einfachen bis mittleren Aufwand (z.B. zur Frage der Prüfungsfähigkeit) 78 - 99 Anmerkung: Die Kosten für Laboruntersuchungen werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt. 58013 Schriftliche gutachterliche Stellungnahme nach Aktenlage 41 58014 Fachärztliches Zusatzgutachten mit Untersuchung 123 Anmerkung: Die Tarifstelle ist zusätzlich zu den Tarifstellen 58010, 58011 und 58012 anwendbar. 58015 Fachärztliches psychiatrisches Zusatzgutachten mit Untersuchung 164 Anmerkung: Die Tarifstelle ist zusätzlich zu den Tarifstellen 58010, 58011 und 58012 anwendbar. 58016 Fachärztliches Zusatzgutachten nach Aktenlage 82 Anmerkung: Die Tarifstelle ist zusätzlich zu den Tarifstellen 58010, 58011, 58012 und 58013 anwendbar. 58017 Schriftliche gutachtliche Stellungnahme mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand 41 - 164 Anmerkung: Die Tarifstelle ist zusätzlich zu den Tarifstellen 58010 bis 58015 anwendbar. 58018 Bildschirmuntersuchung 41 58019 Hausbesuch zur Durchführung einer amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchung 41 - 328 Anmerkung: Die Tarifstelle ist zusätzlich zu der Tarifstelle 58011 anwendbar. 58020 Sonstige ärztliche Bescheinigung nach Aktenlage 41 58021 Entnahme einer Blutprobe 22 Anmerkung: Die Kosten für Laboruntersuchungen werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt. Gebührenfrei: 1. Gesundheitszeugnisse für Adoptiv- und Kindeseltern sowie Adoptivkinder nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz (einschließlich der Blutuntersuchungen) mit Ausnahme der Untersuchungen in Adoptionsfällen zur Regelung von Erbschaftsangelegenheiten.2. Amtsärztliche und vertrauensärztliche Untersuchungen von Dienstkräften des Landes Berlin (vgl. § 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) - mit Ausnahme der Dienstkräfte von Krankenhäusern und Eigenbetrieben - sowie von Bewerberinnen und Bewerbern für eine Einstellung beim Land Berlin. Nicht gebührenfrei sind amtsärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit.3. Amtsärztliche Untersuchungen auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Asylverfahrensgesetzes und des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Rahmen der Zuständigkeit der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle auf Ersuchen der beteiligten Behörden. 58022 Dokumentierte Probenahme für einen Vaterschaftstest 62 Anmerkung: Die Tarifstelle ist zusätzlich zu der Tarifstelle 58021 anwendbar. Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz 59010 Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften über Medizinprodukte und die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens nach § 26 Absatz 2 400 - 10 000 59020 Maßnahmen bei unrechtmäßiger oder unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung nach § 27 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 500 - 10 000 59030 Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 oder Absatz 4 100 - 10 000 59040 Ausstellung einer Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit eines Medizinproduktes nach § 34 Absatz 1 100 - 300 Amtshandlungen nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung 59110 Überwachung der Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen nach § 9 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes 60 - 2 000 59120 Prüfung der Voraussetzungen für die Durchführung messtechnischer Kontrollen nach § 14 Absatz 6 120 - 500 Abschnitt VI Veterinär-Grenzkontrollstelle Veterinärkontrollen bei der Einfuhr lebender Tiere nach Anhang V Kapitel V der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung und nach tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Vorschriften (Grenzkontrollen einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und körperliche Kontrolle sowie Ausstellung der amtlichen Bescheinigungen) 61011 Ziervögel außer Papageien und Sittichen, bis zu 5 Tieren 55 je weiteres Tier (gewerblich) 5 höchstens (gewerblich) 420 61012 Geflügel je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 61013 Papageien, bis zu 5 Tieren 55 je weiteres Tier (gewerblich) 5 höchstens (gewerblich) 420 61014 Sittiche, bis zu 5 Tieren 55 je weiteres Tier (gewerblich) 5 höchstens (gewerblich) 420 61015 Hunde, Katzen, Frettchen sowie Affen und Halbaffen je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 61016 Zoo- und Zirkustiere sofern gemäß Entscheidung 97/794/EG nicht als gefährlich geltend, je Sendung bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 61017 Zoo- und Zirkustiere, das erste Tier 55 je weiteres Tier 25 61018 Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 61019 Fische im Sinne von § 2 Nummer 5 des Tiergesundheitsgesetzes, je Sendung 30 61020 Bienen und sonstige Insekten, Nagetiere, Reptilien, Amphibien, Wirbellose, je Sendung 30 Anmerkungen: 1. Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 61012, 61015, 61016 und 61018 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden.2. Für alle sonstigen Tiere, die einer grenztierärztlichen Untersuchung unterliegen, sind die für artverwandte Tiere vorgesehenen Gebühren zu erheben. 61021 Tierschutzrechtliche Transportkontrolle von lebenden Wirbeltieren und Wirbellosen, soweit nicht bereits Gebühren im Rahmen der Tarifstellen 61011 bis 61020 erhoben werden und sofern diese nicht den Mindestgebühren nach Kapitel V der VO (EG) Nr. 882/2004 unterliegen, je Sendung 20 61022 Transport in die Tollwutquarantäne des Berliner Tierheims 38 Verwahrung von Tieren 61111 Hunde, Katzen und ähnlich große Tiere, je Tier und angefangenen Tag 10 61112 Vögel und Kleintiere, je Tier und angefangenen Tag 5 Anmerkung zu den Tarifstellen 61111 und 61112: Die Gebühren nach den Tarifstellen 61111 und 61112 schließen Fütterung und Betreuung der Tiere ein. An den Wochenend- und Feiertagen ist eine zusätzliche Aufwandspauschale in Höhe von 20 € pro Tag und Tier zu zahlen. Grenzkontrollen bei tierischen Erzeugnissen Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach dem Tiergesundheitsgesetz, dem Tierschutzgesetz, dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie nach Anhang V Kapitel I, II und III der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung (Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, für die eine Warenkontrolle vorgeschrieben ist, einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung sowie Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen) 62010 Fleisch, einschließlich Kaninchen-, Wild- und Geflügelfleisch sowie hieraus hergestellte Erzeugnisse sowie Därme je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 62014 Fischereierzeugnisse, je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 Anmerkung zu den Tarifstellen 62010 und 62014: Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 62010 und 62014 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden. 62015 Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht Fleisch und Fischereierzeugnisse sind (Kapitel I und II), je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 62016 Sonstige Lebensmittel, die nicht unter Anhang V der VO (EG) Nr. 882/2004 fallen, je Sendung, bis 6 Tonnen 30 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 62020 Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb von Einrichtungen der Grenzkontrollstelle, je Sendung 20 Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind sowie nach Anhang V Kapitel III der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung (Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, für die eine Warenkontrolle vorgeschrieben ist, einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung sowie Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen) 62110 Futtermittel tierischen Ursprungs je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 62112 Tierische Nebenprodukte gemäß VO (EG) Nr. 1069/2009 je Sendung, bis 6 Tonnen 55 je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9 über 46 Tonnen, je Sendung 420 Anmerkung zu den Tarifstellen 62110 und 62112: Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 62110 und 62112 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden. 62113 Erzeugnisse tierischen Ursprungs, sofern nicht unter die VO (EG) Nr. 1069/2009 fallend, bis eine Tonne 30 je weiteres kg 0,01 62114 Heu, Stroh, je Sendung 25 62116 Lebende Tierseuchenerreger, auch in Impfstoffen, Testkits, je Sendung 25 62117 Bruteier, je Sendung 30 62118 Sperma, Embryonen, Eizellen, je Sendung 30 62120 Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb von Einrichtungen der Grenzkontrollstelle, je Sendung 20 Grenzkontrollen bei nichttierischen Erzeugnissen Grenzkontrollen und Einfuhrkontrollen von Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs aus Drittländern einschließlich aktueller Schutzmaßnahmen und Sofortmaßnahmen der Europäischen Union für bestimmte Lebensmittel 63010 Kontrollen und Maßnahmen, je angefangene halbe Stunde eines Tierarztes/einer Tierärztin 41 je angefangene halbe Stunde eines/r anderen Bediensteten 22 63011 Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb der Einrichtungen der Grenzkontrollstellen, je Sendung 20 63012 Probenahme je angefangene halbe Stunde 22 je angefangene halbe Stunde einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines wissenschaftlichen Mitarbeiters 41 Anmerkung: Die Kosten der Probenuntersuchung werden als Auslagen gemäß Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. 63013 Transport der Probe zum Landeslabor Berlin-Brandenburg 35 63014 Amtliche Sicherstellung von kühlpflichtigen und nicht kühlpflichtigen Waren tierischen und nichttierischen Ursprungs zum menschlichen und nicht zum menschlichen Verzehr im Rahmen von Einfuhrkontrollen in den Kühlräumen oder Gefrierräumen der Grenzkontrollstelle a) Lagerung kühlpflichtiger Ware inklusive Ein- und Auslagerung, je angefangener Tag bis 50 kg 9 über 50 bis 100 kg 15 über 100 kg 21 b) Lagerung nicht kühlpflichtiger Ware inklusive Ein- und Auslagerung, je angefangener Tag bis 50 kg 5 über 50 bis 100 kg 10 über 100 kg 25 Veterinärkontrollen bei der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft nach Anhang V Kapitel IV der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung 64010 Kontrolle von Waren und lebenden Tieren, Grundgebühr 30 zzgl. für jede eingesetzte Person, je Viertelstunde 20,50 Anmerkung: Neben der Gebühr nach Tarifstelle 64010 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004unterschritten werden. Anmerkungen zum Abschnitt VI: 1. Werden Leistungen in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben.2. Werden zur Einfuhruntersuchung angemeldete Tiere oder Waren zum vereinbarten Zeitpunkt der Untersuchung nicht zugänglich gemacht oder kann eine Untersuchung infolge sonstigen Verschuldens des Verfügungsberechtigten zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, sind für die Wege- und Wartezeit je Tierarzt/-ärztin und angefangener halber Stunde 41 € und für jeden anderen Bediensteten 22 € je angefangener halber Stunde zu erheben.3. Werden lebende Tiere, bei denen keine Veterinärkontrollen vorgeschrieben sind, zur Verwahrung übernommen, sind für die Wege- und Dienstzeiten je Tierärztin/-arzt und angefangener halber Stunde 41 € € und für jede/n andere/n Bedienstete/n 22 € je angefangener halber Stunde zu erheben.4. Wird das für die Anmeldung von Tieren vorzulegende Gemeinsame Veterinärdokument für lebende Tiere (GVDE) oder für die Anmeldung von Waren vorzulegende Gemeinsame Dokument für die Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (GDE) nicht oder unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt vorgelegt, sind für die Ausstellung, Vervollständigung oder Korrektur Gebühren als Mehraufwand je Tierärztin oder Tierarzt und je angefangener viertel Stunde 20,50 € sowie für jeden anderen Bediensteten 11 € je angefangener viertel Stunde bei der Abfertigung zu erheben. Abschnitt VII Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, technische Sicherheit und Sprengstoffrecht Arbeitsschutz Sozialer Arbeitsschutz 71020 Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2, § 6 Absatz 3 und § 8 Absatz 6 des Mutterschutzgesetzes 20-310 Gebührenfrei: Zulassung von Ausnahmen, sofern die Anträge auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren bzw. Stillenden gestellt werden. 71021 Zulassung von Kündigungen a) Zulassung der Kündigung von werdenden Müttern und Wöchnerinnen nach § 9 Absatz 3 des Mutterschutzgesetzes, je Kündigung 77-850 b) Zulassung der Kündigung von Personen, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung in der Elternzeit befinden, nach § 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, je Kündigung 77-850 c) Zulassung der Kündigung von Personen, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung in der Freistellung befinden, nach § 5 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes, je Kündigung 77-850 d) Zulassung der Kündigung von Personen, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung in der Freistellung befinden, nach § 9 Absatz 3 des Familienpflegezeitgesetzes, je Kündigung 77-850 Gebührenfrei: Verfahren über Widersprüche gegen die Zulassung der Kündigung nach den Buchstaben a bis d. 71030 Zulassung von Ausnahmen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz 56 - 840 Gebührenfrei: Ausnahmen nach § 40 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. 71040 Amtshandlungen nach dem Arbeitszeitgesetz a) Zulassung von Ausnahmen und Feststellungen nach den §§ 7, 13 und 15 51 - 5 800 b) Anordnung nach § 17 Absatz 2 112 - 1 186 71050 Zulassung von Ausnahmen und Vornahme von Berechnungshilfen nach dem Heimarbeitsrecht a) Erteilung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes, gestaffelt nach der Anzahl der Betroffenen, entsprechend § 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes bis 20 Betroffene 25 21 bis 50 Betroffene 45 51 bis 100 Betroffene 90 101 bis 250 Betroffene 180 über 250 Betroffene 260 b) von der Auftrag gebenden Person beantragte Berechnungshilfe nach § 23 Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes 25-1 000 c) sonstige Ausnahmen von Vorschriften des Heimarbeitsrechts 51-260 71060 Amtshandlungen nach dem Fahrpersonalgesetz a) Ausgabe von Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten gemäß § 4a Unternehmenskarte, je 25 ab zwei Unternehmenskarten, je 20 Fahrerkarte, je 25 Werkstattkarte, je 35 Anmerkung: Die Kosten des Kraftfahrt-Bundesamtes werden als Auslagen zusätzlich erhoben. b) Untersagungen nach § 5 Absatz 1 26-103 c) Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach dem Fahrpersonalgesetz 30,70 d) Anordnungen nach § 4 Absatz 1a und 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 50-250 Medizinischer und technischer Arbeitsschutz 71110 Amtshandlungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit a) Anerkennung von Ausbildungslehrgängen freier Träger für Fachkräfte für Arbeitssicherheit 500-2 400 b) Verlängerung der Anerkennung 150-350 c) Anordnung im Einzelfall gemäß § 12 51-765 d) Ausnahmen gemäß § 18 102-305 e) Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 2 102-410 71120 Maßnahmen zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes a) Beratung nach § 21 Absatz 1 auf Antrag des Arbeitgebers oder Betreibers 51-3 300 b) Anordnungen nach § 22 Absatz 3 51-1 240 71130 Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach der Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung und Druckluftverordnung 100-800 71140 Amtshandlungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge a) Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 100-400 b) Entscheidungen nach § 8 Absatz 2 100-400 71150 Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 oder 2 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung 100-400 71160 Ausnahmen nach § 10 Absatz 1 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung 100-400 Technische Sicherheit 71210 Amtshandlungen nach der Druckluftverordnung a) Zulassung einer Ausnahme nach § 6, § 17 Absatz 2 oder Anhang zu § 21 Absatz 1 60-535 b) Anerkennung von Sachverständigen nach § 7 Absatz 1 oder § 17 Absatz 3 70-275 c) Anordnung nach § 7 Absatz 4 180-535 d) Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 180-535 e) Zulassung nach § 17 Absatz 1 60-265 f) Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Absatz 2 120-180 71220 Amtshandlungen nach dem Produktsicherheitsgesetz a) Maßnahmen nach § 26 Absatz 2 Satz 2 102-1 200 Anmerkung: Die Kosten für die Anmietung der Transportmittel zur Sicherstellung und für die Vernichtung sowie die Kosten für eine hoheitliche Warnung, die über eine Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin hinausgehen, z.B. Veröffentlichungen in Tageszeitungen, werden als Auslagen zuzüglich erhoben. b) Anordnung zur Durchführung auferlegter Pflichten nach § 35 Absatz 1 Satz 1 102-1 100 c) Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren nach § 35 Absatz 1 Satz 2 102-1 480 d) Anordnung im Hinblick auf die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 35 Absatz 2 400-1 100 e) Anordnung der Betriebsuntersagung nach § 35 Absatz 3 400-1 100 f) Anordnung nach § 37 Absatz 8 102-540 g) Besichtigungen und Prüfungen nach § 28 Absatz 1 Satz 4 112 - 840 Anmerkung: Die Kosten für Besichtigungen und Produktprüfungen durch eine externe Prüfstelle werden als Auslagen zusätzlich erhoben. h) Untersuchungen und andere Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe für andere Mitgliedstaaten 112 - 840 Anmerkung: Die Kosten für amtliche Übersetzungen, die Bereitstellung der Unterlagen und sonstige erforderliche Aufwendungen im Rahmen der Amtshilfe werden als Auslagen zusätzlich erhoben. 71230 Amtshandlungen nach der Betriebssicherheitsverordnung a) Erlaubnisse gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Errichtung und Betrieb sowie Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen (Dampfkesselanlage), aa) deren Feuerungsanlage einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bedarf, bei der aber die Belange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu berücksichtigen sind, bei Kosten der Anlage bis zu 50 000 € 275 + 0,0088 x Kosten der Anlage bis zu 500 000 € 715 + 0,0066 x (Kosten der Anlage - 50 000) bis zu 50 000 000 € 3 685 + 0,0044 x (Kosten derAnlage -500 000) über 50 000 000 € 221 485 + 0,0033 x (Kosten der Anlage - 50 000 000) bb) deren Änderung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bedarf, sofern die Belange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht zu berücksichtigen sind 150 + 0,0066 x Kosten der Anlage Anmerkungen: 1. Die Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung schließt die baurechtliche Entscheidung mit ein. 2. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine planungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. 3. Ist der Erlaubnis ein Änderungsverfahren nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beim LAGetSi vorausgegangen, sind 50 Prozent der dafür erhobenen Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis anzurechnen. 4. Für die Kosten der Anlage ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen. b) Erlaubnisse gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 oder Teilerlaubnisse gemäß § 18 Absatz 3 für die Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen (Füllanlage, Lageranlage, Füllstelle, Tankstelle, Flugfeldbetankungsanlage oder Betankungsanlage) 275 + 0,005 x Kosten der Anlage Anmerkungen: 1. Die Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung schließt die baurechtliche Entscheidung mit ein. 2. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine planungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. 3. Für die Kosten der Anlage ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen. c) Festlegung von Prüffristen gemäß § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 102 - 1 100 d) Festlegung von Prüffristen gemäß § 19 Absatz 6 und Entscheidung gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 Satz 7 102 - 1 100 e) Anordnung gemäß § 19 Absatz 5 102 - 1 100 f) Verlangen gemäß § 19 Absatz 2, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist 102 - 1 100 g) Anerkennung gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 102 - 1 100 h) Zulassung von Ausnahmen gemäß § 19 Absatz 4 102 - 1 100 71240 Amtshandlungen nach der Arbeitsstättenverordnung, Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 51-1 330 Stoffbezogener Arbeitsschutz 71310 Amtshandlungen nach dem Chemikaliengesetz a) Erteilung, Änderung oder Ergänzung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Absatz 1 50-500 b) Durchführung eines Inspektionsverfahrens zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der GLP nach § 19b Absatz 1 und § 21 Absatz 1 500-25 000 c) Verlangen nach § 21 Absatz 6, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist 50-1 000 d) Anordnung zur Beseitigung von Mängeln nach § 23 Absatz 1 50-1 000 e) Untersagung nach § 23 Absatz 1a 50-1 000 f) Anordnung von Verboten nach § 23 Absatz 2 50-1 000 71320 Amtshandlungen nach der Gefahrstoffverordnung a) Anerkennung von Verfahren und Geräten zur Reinigung der Luft von krebserzeugenden Stoffen nach § 10 Absatz 5 70-900 b) Behördliche Ausnahmen, Anordnungen oder Zulassungen nach § 19 Absatz 1 bis 3 50-1 000 c) Behördliche Anordnungen oder Untersagungen nach § 19 Absatz 4 oder 6 50-1 000 d) Anerkennung von Sachkundelehrgängen und Fortbildungslehrgängen nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 280 - 2 000 e) Änderung oder Verlängerung der Anerkennung von Sachkundelehrgängen und Fortbildungslehrgängen nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 250-500 f) Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 100-1 000 g) Zulassung von Fachbetrieben nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 1 000-2 500 h) Änderung oder Verlängerung der Zulassung von Fachbetrieben nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 250-500 i) Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung für den Erwerb der Sachkunde nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 50-1 000 j) Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer Erlaubnis zur Begasung nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 1 50-1 000 k) Erteilung, Änderung oder Verlängerung eines Befähigungsscheines nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 50-300 l) Nachträgliche Auflagen oder Widerruf nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 3 50-300 m) Durchführung der Sachkundeprüfung für die Durchführung von Tätigkeiten mit Asbest nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 und Technischem Regelwerk, je Teilnehmer und Prüfung 40-150 n) Durchführung der Sachkundeprüfungen für Begasungen nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 und Technischem Regelwerk, je Teilnehmer und Prüfung 50-200 o) Behördliche Anerkennung von emissionsarmen Verfahren nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1 Absatz 2 1 200-2 500 p) Zustimmung nach § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 6 zur Behandlung nicht brennbarer organischer Peroxide mit einer Peroxidkonzentration größer oder gleich 10 Prozent wie organische Peroxide der Gefahrgruppe OP IV 150-750 71330 Amtshandlungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung a) Genehmigung oder Widerruf nach § 1 Absatz 3 50-1 000 b) Erteilung oder Änderung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 50-1 000 c) Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 2 Absatz 4 50-500 d) Durchführung der Sachkundeprüfung nach § 5 Absatz 1 und 2 50-200 e) Prüfung des Sachkunde-Nachweises nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 50-200 71350 Amtshandlungen nach der Biostoffverordnung a) Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 150-1 500 b) Ausnahmen nach § 18 115-700 71360 Amtshandlungen nach der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Buchstabe b 20-500 Strahlenschutz 71410 Amtshandlungen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung a) Genehmigung zur Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstigen Verwendung, Beförderung oder Beseitigung radioaktiver Stoffe einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge 153-5 750 b) Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge 153-5 750 c) Bescheinigung über Kenntnisse und Fachkunde im Strahlenschutz 20-180 d) Durchführung eines Fachgesprächs und Prüfung der Nachweise zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung 100-133 e) Genehmigung zur Ausübung von Tätigkeiten in fremden Anlagen oder Einrichtungen 76-760 f) Genehmigung des Betriebs von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern 113-1 800 g) Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung, je Einzelfall 76-760 h) Registrierung von Strahlenpässen, je Pass 15 i) Anerkennung und Bestimmung von Sachverständigen 83-1 660 j) Änderung, Ergänzung und Verlängerung der Geltungsdauer der Amtshandlungen nach den Buchstaben a und b, d bis f und h 19-1 856 k) Gestattungen und Zustimmungen, die sich aus der Durchführung der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung ergeben, je Einzelfall 19-619 l) Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 113 der Strahlenschutzverordnung 34-665 m) Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 33 der Röntgenverordnung 34-665 n) Bearbeitung von Anzeigen gemäß den §§ 4 und 6 der Röntgenverordnung und gemäß § 12 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung, je Einzelfall 20-620 o) Anerkennung von Fachkundekursen gemäß § 18a der Röntgenverordnung und § 30 der Strahlenschutzverordnung 100-1 800 71420 Amtshandlungen nach § 6 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen 167 - 500 Anmerkung: Die Kosten, die für die Überprüfung der Anlage durch von der zuständigen Behörde beauftragte Dritte entstehen, werden als Auslagen zusätzlich erhoben. Sprengstoffrecht Amtshandlungen nach dem Sprengstoffgesetz 72010 Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Absatz 6 50-300 72020 Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 150-300 Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben. 72021 Erstellung einer Ausfertigung der Erlaubnis (ab der zweiten Ausfertigung) 10 72022 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 50 72030 Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 4 30-250 72040 Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz 60 zzgl. je Prüfling 10 72041 Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes in Verbindung mit den §§ 29 bis 31 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, je Prüfling zzgl. der Auslagen für Sachverständige 50-300 72050 Bewilligung einer Fristverlängerung nach § 11 Satz 2 vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines 50 72060 Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 a) bei einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand je nach Höchstlagermenge an Nettoexplosivstoffmasse (NEM) bis maximal 500 kg NEM 200 je weitere 500 kg bis maximal 5 000 kg NEM 30 je weitere 500 kg oberhalb 5 000 kg NEM 10 b) bei einem erheblichen Arbeitsaufwand 200-2 500 Anmerkung: Die nach Baurecht anfallenden Gebühren werden zusätzlich erhoben. 72061 Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 28 50-1 250 72070 Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 70-1 000 72071 Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 70-700 72072 Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 70-700 72080 Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 40-80 Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben. 72081 Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 40 72082 Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 40 Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben. 72090 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 40 Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben. 72110 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 40 72120 Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 50-150 Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben. 72121 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 40 72122 Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 40 Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben. 72130 Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Absatz 5 50 72140 Ungültigkeitserklärung nach § 35 Absatz 2 bei Verlust einer Erlaubnis, eines Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung dieser 80 zzgl. der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger 72150 Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse und Befähigungsscheine sowie Genehmigungen nach § 17 Absatz 1 50 72160 Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 oder 4, § 32a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 4 oder § 33 Absatz 1, 2 oder 3 40-400 72170 Anordnungen nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 oder § 48 40-1 000 72180 Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Absatz 1 Satz 3, nach § 32a Absatz 2 Satz 1 oder nach § 32a Absatz 4 40-500 72190 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre Amtshandlungen nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz 72210 Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Einzelfall nach § 2 Absatz 5 40-300 72220 Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 40-300 72230 Bewilligung einer Ausnahme von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 40-300 72240 Erteilung einer Genehmigung nach § 23 Absatz 6 Satz 2 für die Erprobung oder für die Vorführung 40-500 72250 Zulassung einer Ausnahme von den Verboten nach § 24 Absatz 1 40-300 72260 Anordnung im Einzelfall nach § 24 Absatz 2 40-300 72270 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 150-1 000 72280 Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 40 72290 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 40 Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben. 72310 Prüfling von Unterlagen nach § 40 Absatz 5 40-500 72320 Überprüfling der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 40-500 72330 Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1 40 Amtshandlungen nach der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz 72410 Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften über die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 40-300 Amtshandlungen nach der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz 72510 Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht zur Erstattung einer Anzeige oder zur Einhaltung der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 30-100 Gebühren in sonstigen Fällen nach dem Sprengstoffgesetz und den Verordnungen zum Sprengstoffgesetz 72610 Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Tarifstellen 72010 bis 72510 aufgeführt sind 30-600 Abschnitt VIII Amtliche Untersuchungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft und nach dem Lebensmittelrecht Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei gewerblichen Schlachtungen einschließlich tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der VO (EG) Nr. 882/2004 Mindestgebühren sind in der jeweils geltenden Fassung der VO (EG) Nr. 882/2004 anzuwenden. 81010 Rindfleisch a) ausgewachsene Rinder, je Tier 5 b) Jungrinder, je Tier 2 81012 Schweinefleisch: Tiere a) mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg, je Tier 1 b) mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg, je Tier 0,50 81013 Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere a) mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg, je Tier 0,25 b) mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg, je Tier 0,15 81014 Einhufer-/Equidenfleisch, je Tier 3 81015 Zuchtkaninchen, je Tier 0,005 81016 Geflügelfleisch a) Haushuhn und Perlhuhn, je Tier 0,005 b) Enten und Gänse, je Tier 0,01 c) Truthühner, je Tier 0,005 81020 Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 81010 bis 81016 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Diese dürfen entsprechend Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 882/2004 nicht höher sein, als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf folgende Ausgaben: a) Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals (das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal umfasst auch das Verwaltungspersonal, das im Zusammenhang mit der Abwicklung der Untersuchung im gebotenen Umfang eingesetzt wird),b) Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten (alle als Gesamt- und Gemeinkosten kalkulierbaren sächlichen und personellen Hilfsmittel, welche dem eingesetzten Personal zur Verfügung stehen und den Kontrollhandlungen mindestens mittelbar dienen),c) Kosten für Probenahmen und Laboruntersuchungen (einschließlich Untersuchungen auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchungen in Verdachtsfallen und Rückstandstichprobenuntersuchungen einschließlich Probenahme). Die kostendeckenden Pauschalgebühren werden entsprechend Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b Alternative 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 durch eine Kostenkalkulation auf der Grundlage der getragenen Kosten der zuständigen Behörde während eines bestimmten Zeitraums als Pauschale festgelegt. Bei der Festsetzung der Gebühren können die betrieblichen Gegebenheiten von Unternehmen entsprechend des Artikels 27 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 882/2004 berücksichtigt werden. 81030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 81010 bis 81016 liegende Gebühr erhoben werden. Kontrollen, Untersuchungen in zugelassenen Zerlegungsbetrieben Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung 82010 Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, je Tonne 2 82011 Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch, je Tonne 1,50 82012 Zuchtwildfleisch und Wildfleisch, je Tonne a) kleines Federwild und Haarwild 1,50 b) Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) 3 c) Eber und Wiederkäuer 2 82020 Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 82010 bis 82012 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. 82030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 82010 bis 82012 liegende Gebühr erhoben werden. Kontrollen, Untersuchungen in zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben einschließlich tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung 83010 Landsäugetiere a) Eber, je Tier 1,50 b) Wiederkäuer, je Tier 0,50 83011 Kleinwild a) Kleines Federwild, je Tier 0,005 b) Kleines Haarwild, je Tier 0,01 83012 Laufvögel, je Tier 0,50 83020 Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 83010 bis 83012 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. 83030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 83010 bis 83012 liegende Gebühr erhoben werden. Untersuchungen gemäß der BSE-Untersuchungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung Anmerkung: Die Kosten für diese Untersuchungen werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. Kontrollen, Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur einschließlich Hygienekontrollen, stichprobenweise Rückstandsuntersuchungen und sonstige Untersuchungen, jeweils einschließlich Probenahme Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel V der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung 84010 Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur, je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat 1 jede weitere Tonne 0,50 84011 Erster Verkauf auf dem Fischmarkt, je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat 0,50 jede weitere Tonne 0,25 84012 Erster Verkauf bei fehlender oder unzureichender Sortierung, je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat 1 jede weitere Tonne 0,50 84013 Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur, je Tonne 0,50 84020 Zur Deckung höherer Kosten sind über den in den Tarifstellen 84010 bis 84013 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zur erheben. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. 84030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 84010 bis 84013 liegende Gebühr erhoben werden. Mindestgebühren im Zusammenhang mit der Milcherzeugung gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Rückstandsuntersuchungen gemäß der Richtlinie 96/23/EG 85010 Milch- und Milcherzeugnisse, je 30 Tonnen 1 danach je Tonne 0,50 85020 Zur Deckung höherer Kosten ist eine über die in der Tarifstelle 85010 genannte Mindestgebühr liegende kostendeckende Gebühr zu erheben. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. 85030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter der Mindestgebühr nach der Tarifstelle 85010 liegende Gebühr erhoben werden. Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Hausschlachtungen und untersuchungspflichtigem erlegten Haarwild 86010 Tierärztliche Tätigkeiten auf Antrag (einschließlich An- und Abfahrt) je angefangene viertel Stunde 20,50 höchstens 328 Anmerkungen: 1. Werden amtliche Untersuchungen in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben.2. Die Kosten für weitere Untersuchungen (Rückstandsuntersuchungen, bakteriologische Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen, BSE-Test) werden als Auslage gemäß Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. Amtliche Kontrollen im Zusammenhang mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Richtlinie 96/23/EG einschließlich Rückstandsuntersuchungen 87010 Eier und Eiprodukte Anmerkung: Die Kosten werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. 87011 Honig Anmerkung: Die Kosten werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt.

Eingangsformel GesSozArbVGebO

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252), wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.