Gesetz über die Zuständigkeit der Berliner Gerichte in der Fassung vom 12. Mai 1995
- Fundstelle:
- GVBl. 1995, 314
§ 2(1) Die Amtsgerichte sind zuständig: 1.das Amtsgericht Charlottenburgfür den Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,2.das Amtsgericht Neuköllnfür den Bezirk Neukölln,3.das Amtsgericht Schönebergfür den Bezirk Steglitz-Zehlendorf und den ehemaligen Bezirk Schöneberg,4.das Amtsgericht Spandaufür den Bezirk Spandau,5.das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzbergfür den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg und den ehemaligen Bezirk Tempelhof,6.das Amtsgericht Tiergartenfür den ehemaligen Bezirk Tiergarten,7.das Amtsgericht Weddingfür den Bezirk Reinickendorf und den ehemaligen Bezirk Wedding,8.das Amtsgericht Pankow/Weißenseefür die ehemaligen Bezirke Pankow und Weißensee,9.das Amtsgericht Lichtenbergfür die Bezirke Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf,10.das Amtsgericht Köpenickfür den Bezirk Treptow-Köpenick,11.das Amtsgericht Mittefür die ehemaligen Bezirke Mitte und Prenzlauer Berg. Ehemalige Bezirke sind die vor dem 1. Januar 2001 bestehenden Bezirke in ihren damaligen Grenzen. Nach dem 1. Januar 2001 erfolgte Änderungen der Grenzen der Bezirke ändern die Zuständigkeit derjenigen Gerichte, deren Bezirke betroffen sind. (2) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz innerhalb ihres Gerichtsbezirks. (3) Im Bezirk Pankow wird eine Zweigstelle des Amtsgerichts Pankow/Weißensee eingerichtet, die insbesondere für Familiensachen gemäß § 23 b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist.
§ 4Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 9 sind bis zum 30. Juni 2010 das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg für die ehemaligen Bezirke Tempelhof und Kreuzberg und das Amtsgericht Lichtenberg zusätzlich für den ehemaligen Bezirk Friedrichshain zuständig.
§ 5*)Dieses Gesetz tritt am 3. Oktober 1990 in Kraft.
§ 1Die Zuständigkeit des Kammergerichts, des Landgerichts Berlin und der Amtsgerichte erstreckt sich auch auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
§ 3Das Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz (AG ArbGG) vom 2. Oktober 1980 (GVBl. S. 2196), das Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) vom 21. Dezember 1965 (GVBl. S. 1979, 1966 S. 718), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541), das Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG) in der Fassung vom 7. Dezember 1971 (GVBl. S. 2097) sowie das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung vom 22. Februar 1977 (GVBl. S. 557), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1985 (GVBl. S. 2373), und die dort geregelten Zuständigkeiten erstrecken sich auch auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.