Verordnung über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Strafverfolgungsbehörden (Berliner Gerichtszahlungsverordnung - BGerZahlV) Vom 1. September 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 01.09.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 691
Auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), das durch Artikel 175 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Gerichtlicher Zahlungsverkehr
§ 1 Gerichtlicher Zahlungsverkehr (1) Zahlungen an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden sind vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung unbar auf einem der in Absatz 3 benannten Wege zu leisten. Dies gilt nicht für Zahlungen an Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.(2) Abweichend von Absatz 1 ist Barzahlung in Form von Bargeld möglich, wenn1. der oder dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich ist,2. ein Betrag von höchstens 50 Euro zu entrichten ist,3. Eile geboten ist oder4. konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Einziehung im Vollstreckungsweg bei der oder dem Zahlungspflichtigen nicht möglich ist.(3) Unbare Zahlungen können erfolgen1. durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Konto der zuständigen staatlichen Stelle,2. im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens zugunsten der zuständigen staatlichen Stelle, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung auf diesem Weg nicht eingezogen werden kann; die Zahlung im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens ist beschränkt auf Vorschusszahlungen in gerichtlichen Mahnverfahren sowie auf Vorschusszahlungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Vornahme verfahrenseinleitender, erstinstanzlicher Handlungen in zivil- und familienrechtlichen Verfahren,3. durch Verwendung genehmigter Gerichtskostenstempler oder4. mittels Kartenzahlverfahren, wo dies staatlicherseits angeboten wird.
Zahlungsnachweis
§ 2 Zahlungsnachweis(1) Unbare Zahlungen nach § 1 Absatz 3 sind nachzuweisen1. durch Zahlungsanzeige der zuständigen staatlichen Stelle,2. durch einen bestätigten Zahlungsbeleg des beauftragten Kreditinstituts,3. durch einen Kontoauszug des belasteten Kreditinstituts oder4. durch Abdruck des Gerichtskostenstemplers.Die Zahlungsanzeige der zuständigen staatlichen Stelle nach Satz 1 Nummer 1 ist entbehrlich, wenn die jeweilige Dienststelle den Zahlungseingang durch elektronischen Zugriff auf die Daten der vereinnahmenden Stelle selbst feststellen und aktenkundig machen kann.(2) Der Zahlungsnachweis ist nur erbracht, wenn1. bei Einreichung eines mit einer Zahlung verbundenen Antrags auf die gewählte Zahlungsart hingewiesen wird und2. in den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der Anlass der Zahlung so genau bezeichnet wird, dass ihre eindeutige Zuordnung möglich ist.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.