Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg Vom 7. November 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 07.11.2002
- Fundstelle:
- GVBl. 2002, 331
Artikel I Zustimmung zum Staatsvertrag(1) Dem am 25. Juni 2002 unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
Artikel II Gesetz zur Änderung und Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung einer Rundfunkanstalt "Sender Freies Berlin[Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Errichtung einer Rundfunkanstalt "Sender Freies Berlin" in der Fassung vom 5. Dezember 1974 (GVBl. 1975 S. 145), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 678).]
Artikel III Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 41 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.