Berlin

Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten Vom 9. Januar 2007

Ausfertigungsdatum:
09.01.2007
Fundstelle:
GVBl. 2007, 4
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage:

Verzeichnis gefährlicher Tiere wildlebender Arten

Anlage: Verzeichnis gefährlicher Tiere wildlebender ArtenTeil A Bären (Ursidae): alle Arten Hyänen (Hyaenidae): alle Arten Großkatzen (Pantherinae}: alle Arten Puma: Puma (Puma concolor) Gepard: Acinonyx (Acinonyx jubatus) Wolf: Canis lupus Menschenaffen (Hominidae): - Gorillas (Gorilla) - Orang-Utans (Pongo) - Schimpansen (Pan) Panzerechsen (Crocodylia) - Krokodile (Crocodylidae) }alle Arten - Alligatoren und Kaimane (Alligatoridae) } - Gangesgavial (Gavialis gangeticus) Giftschlangen: - Giftnattern und Seeschlangen (Elapidae): alle Arten - Vipern/Ottern (Viperidae, inkl. Crotalinae/Crotalidae): alle Arten - Erdottern (Atractaspididae): alle Arten - Nattern (Colubridae): - Thelotornis(Vogelnatter) - Dispholidus(Boomslang) - Rhabdophistigrinus(Tigernatter) - Boiga dendrophila(Mangroven-Nachtbaumnatter) - Boiga irregularis Giftige Spinnen: - Kammspinnen (Phoneutria spp.) (alle Arten) - Einsiedlerspinnen (Loxosceles spp.) (alle Arten) - Trichternetzspinnen (Atraxspp.) (alle Arten) - Schwarze Witwen (Latrodectus spp.) (alle Arten) Skorpione: - Grosphus spp. - Androctonus spp. - Buthus spp. - Buthacus spp. - Centruroides spp. - Compsobuthus spp. - Hottentotta spp. - Leiurus spp. - Mesobuthus spp. - Odontobuthus spp. - Orthochirus spp. - Parabuthus spp. - Tityus spp. Hundertfüßer: - Skolopender (Scolopendromorpha): alle Arten Teil B Katzen (Felidae): alle nicht in Teil A genannten wildlebenden Arten Affen (Simiae): alle Arten ausgenommen Menschenaffen (Hominidae), Halbaffen (Prosimiae) und Krallenaffen (Callitlirichidae) Hunde (Canidae): alle wildlebenden Arten ausgenommen Wölfe (Canis Lupus) Riesenschlangen (Boidae): - Pythons (Pythonidae) und - Boas (Boidae) die ausgewachsen eine Gesamtkörperlänge von mindestens 2 m erreichen können Echsen: - giftige Arten: alle Arten von Krustenechsen (Helodermatidae) - Warane (Varanidae): alle Arten, die ausgewachsen eine Körperlänge (Kopf-Rumpf-Länge ohne Schwanz) von mindestens 50 cm erreichen können Schildkröten: - Schnappschildkröte (Chelydra serpentina) - Geierschildkröte (Macrolemys temminickii) Vogelspinnen: - Poecilotheria spp. - Haplopelma lividum

§ 1

Verbot der nichtgewerblichen Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten

§ 1Verbot der nichtgewerblichen Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten(1) Die nichtgewerbliche Haltung von Tieren der in der Anlage aufgeführten Arten ist verboten. (2) Vom Verbot des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Ausnahme für die Haltung von Tieren der in Teil B der Anlage aufgeführten Arten zulassen, wenn 1. gegen die Zuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters keine Bedenken bestehen,2. die Tierhalterin oder der Tierhalter über die für die Haltung der jeweiligen Tierart erforderliche Sachkunde verfügt,3. eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie eine angemessene Ernährung und Pflege des Tieres sichergestellt sind,4. gewährleistet ist, dass das Tier ausbruchsicher gehalten wird und sich andere Personen als die Tierhalterin oder der Tierhalter keinen Zugang zu dem Tier verschaffen können,5. bei der Haltung eines Tieres einer giftigen Art die Tierhalterin oder der Tierhalter geeignete Gegenmittel (Seren) in ausreichender Menge und gebrauchsfähigem Zustand und Behandlungsempfehlungen bereithält,6. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, durch die Haltung des gefährlichen Tieres werde die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet. (3) Die Ausnahme nach Absatz 2 ist unter Bedingungen zuzulassen oder mit Auflagen zu verbinden, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. Die Ausnahme ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. (4) Die Ausnahme nach Absatz 2 wird unbeschadet tierschutzrechtlicher, tierseuchenrechtlicher, natur- und artenschutzrechtlicher sowie anderer Rechtsvorschriften, die das Halten von Tieren regeln, erteilt.

§ 2

Abgabe gefährlicher Tiere wildlebender Arten

§ 2 Abgabe gefährlicher Tiere wildlebender Arten(1) Die Abgabe eines Tieres der in Teil A der Anlage aufgeführten Arten zur nichtgewerblichen Haltung in Berlin ist verboten. Tiere der in Teil B der Anlage aufgeführten Arten dürfen zur nichtgewerblichen Haltung in Berlin nur an Personen abgegeben werden, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Absatz 2 besitzen. (2) Bei Abgabe eines Tieres der in der Anlage aufgeführten Arten hat die abgebende Person das abgegebene Tier, das Abgabedatum sowie den Namen und die Wohnanschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters zu dokumentieren. Die entsprechenden Unterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.

§ 3

Übergangsbestimmungen

§ 3 ÜbergangsbestimmungenAusnahmen vom Verbot nach § 1 Absatz 1 für Tiere der in Teil A der Anlage aufgeführten Arten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vom 12. Januar 2010 (GVBl. S. 6) erteilt wurden, gelten bis Ablauf ihrer Befristung weiter. Erneute Ausnahmen können für diese Tiere erteilt werden, wenn die Vorgaben des § 1 Absatz 2 erfüllt sind. Die Ausnahme ist mit der Auflage zu versehen, dass keine weiteren Tiere der in Teil A der Anlage aufgeführten Arten angeschafft oder gezüchtet werden. Unbeschadet dessen gilt § 1 Absatz 3 entsprechend.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten, Einziehung

§ 4 Ordnungswidrigkeiten, Einziehung(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 und 2 ein Tier der in der Anlage aufgeführten Arten ohne die erforderliche Ausnahme hält,2. gegen eine vollziehbare Auflage nach § 1 Abs. 3 verstößt,3. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein Tier abgibt,4. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 ein Tier der in Teil B der Anlage aufgeführten Arten an eine Person abgibt, die nicht die erforderliche Ausnahmegenehmigung besitzt,5. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 die Abgabe eines Tieres nicht oder nicht in der geforderten Weise dokumentiert,6. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 die Unterlagen nicht fünf Jahre lang aufbewahrt oder7. entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Satz 3 Tiere anschafft oder züchtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. (3) Tiere, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen und, wenn ihre Haltung nicht ohne fortgesetzte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung möglich ist, eingeschläfert werden.

Anlage:

Verzeichnis gefährlicher Tiere wildlebender Arten

Anlage:Verzeichnis gefährlicher Tiere wildlebender Arten Affen (Simiae): alle Arten ausgenommen Halbaffen (Prosimiae) und Krallenaffen (Callithricidae) Wildhunde (Canidae): alle Arten Bären (Ursidae): alle Arten Hyänen (Hyaenidae): alle Arten Wildkatzen (Felidae): alle Arten Schildkröten: - Schnappschildkröte (Chelydra serpentina) - Geierschildkröte (Macrolemys temnickii) Panzerechsen (Crocodylia): - Krokodile (Crocodylidae) } alle Arten - Alligatoren und Kaimane (Alligatoridae) - Gavial (Gavialis gangeticus) Schlangen: - Riesenschlangen (Boidae): - Pythons (Pythoninae) - Boas (Boinae) - Sandboas (Erycinae), die ausgewachsen eine Gesamtkörperlänge von mindestens 1,80 m erreichen können - Giftnattern (Elapidae): alle Arten - Vipern (Ottern) (Viperidae): alle Arten, inkl. der Grubenottern (Crotalidae) - Seeschlangen (Hydrophiidae): alle Arten - Trugnattern (Boigniae): alle Arten Echsen: - giftige Arten: Krustenechsen (Helodermatidae): alle Arten - Warane (Varanidae): alle Arten, die ausgewachsen eine Gesamtkörperlänge (Körper-Rumpflänge ohne Schwanz) von mindestens 50 cm erreichen können - Leguane: - Kubaleguan (Cyclura nubila) - Nashornleguan (Cyclura cornuta) - Grüner Leguan (Inguana inguana) Giftige Frösche: - Pfeilgiftfrösche (Dendrobatidae): alle Arten, nur Wildfänge Giftige Spinnen: - Phoneutria sp. (Kammspinne) - Loxosceles sp. (Einsiedlerspinne) - Atrax sp. (Trichter(netz)spinne, Funnel Web Spider) - Vogelspinnen: nur Poecilotheria spec., Haplopelma lividum - Schwarze Witwen (Latrodectus mactans) - Red Back Spider (Latrodectus hasselti) Skorpione: alle Arten Hundertfüßer: Skolopender (Scolopendromorpha): alle Arten

Eingangsformel GefTHV

Auf Grund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das durch § 10 des Gesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Verbot der nichtgewerblichen Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten

§ 1Verbot der nichtgewerblichen Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten(1) Die nichtgewerbliche Haltung von Tieren der in der Anlage aufgeführten Arten ist verboten. (2) Vom Verbot des Absatzes 1 darf die zuständige Behörde auf Antrag eine Ausnahme zulassen, wenn 1. gegen die Zuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters keine Bedenken bestehen,2. die Tierhalterin oder der Tierhalter über die für die Haltung der jeweiligen Tierart erforderliche Sachkunde verfügt,3. eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie eine angemessene Ernährung und Pflege des Tieres sichergestellt sind,4. gewährleistet ist, dass das Tier ausbruchsicher gehalten wird und sich andere Personen als die Tierhalterin oder der Tierhalter keinen Zugang zu dem Tier verschaffen können,5. bei der Haltung eines Tieres einer giftigen Art die Tierhalterin oder der Tierhalter geeignete Gegenmittel (Seren) in gebrauchsfähigem Zustand und Behandlungsempfehlungen bereithält,6. auch sonst keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, durch die Haltung des gefährlichen Tieres werde die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet. (3) Die Ausnahme nach Absatz 2 ist unter Bedingungen zuzulassen oder mit Auflagen zu verbinden, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. Die Ausnahme ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. (4) Die Ausnahme nach Absatz 2 wird unbeschadet tierschutzrechtlicher, tierseuchenrechtlicher, natur- und artenschutzrechtlicher sowie anderer Rechtsvorschriften, die das Halten von Tieren regeln, erteilt.

§ 2

Abgabe gefährlicher Tiere wildlebender Arten

§ 2 Abgabe gefährlicher Tiere wildlebender ArtenTiere der in der Anlage aufgeführten Arten dürfen zur nichtgewerblichen Haltung nur an Personen abgeben werden, die eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 besitzen. Die abgebende Person hat das abgegebene Tier, das Abgabedatum, den Namen und die Wohnanschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters zu dokumentieren. Die entsprechenden Unterlagen sind drei Jahre lang aufzubewahren.

§ 3

Übergangsbestimmungen

§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Tier der in der Anlage aufgeführten Arten gehalten, gilt eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 vorbehaltlich des Satzes 2 für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung als vorläufig erteilt. Wird innerhalb dieses Zeitraums eine Ausnahme beantragt, erlischt die vorläufige Ausnahme nach Satz 1 mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. Die Ausnahme nach Satz 1 kann durch die zuständige Behörde jederzeit widerrufen werden, sofern dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. (2) Ausnahmen, die nach der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten vom 28. Februar 1996 (GVBl. S. 102), außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2005, ohne Befristung zugelassen wurden, gelten für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiter. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten, Einziehung

§ 4 Ordnungswidrigkeiten, Einziehung(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 und 2 ein Tier der in der Anlage aufgeführten Arten ohne die erforderliche Ausnahme hält,2. gegen eine vollziehbare Auflage nach § 1 Abs. 3 verstößt,3. entgegen § 2 Satz 1 ein Tier der in der Anlage aufgeführten Arten an eine Person abgibt, die nicht die erforderliche Ausnahme besitzt,4. entgegen § 2 Satz 2 die Abgabe eines Tieres nicht dokumentiert,5. entgegen § 2 Satz 3 die Unterlagen nicht drei Jahre lang aufbewahrt oder6. entgegen einem vollziehbaren Widerruf nach § 3 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 3 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 ein Tier hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. (3) Tiere, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen und, wenn ihre Haltung nicht ohne fortgesetzte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung möglich ist, eingeschläfert werden.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 18. Januar 2017 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.