Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ordnungsangelegenheiten nach dem Gefahrenbeherrschungsgesetz (ZustVO GefG) Vom 30. März 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 30.03.2001
- Fundstelle:
- GVBl. 2001, 94
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 2. November 2000 (GVBl. S. 472), wird im Einvernehmen mit den Bezirken verordnet:
§ 1Der Bezirk Steglitz-Zehlendorf nimmt die Ordnungsaufgaben nach dem Gefahrenbeherrschungsgesetz für alle Bezirke wahr.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.