Gesetz zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Gefahrenbeherrschungsgesetz - GefG) Vom 24. November 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 24.11.2000
- Fundstelle:
- GVBl. 2000, 494
Zweck des Gesetzes
§ 1 Zweck des GesetzesDieses Gesetz dient in Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.
Anwendungsbereich
§ 2 Anwendungsbereich(1) Das Gesetz gilt für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung finden. (2) Der Begriff Betriebsbereich wird im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwandt.
Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-Verordnung
§ 3 Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-VerordnungDie Vorschriften der §§ 23, 23a, 23b, 23c, 24, 25, 25a, des § 31 Absatz 2a, der §§ 52, 58a, 58b, 58c, 58d und des § 62 Absatz 1 Nummer 2, 4a, 5, 6 und 7, Absatz 2 Nummer 4 und 5, Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, 3527), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten für Betriebsbereiche im Sinne des § 2 entsprechend.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Zweck des Gesetzes
§ 1 Zweck des GesetzesDieses Gesetz dient in Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.
Anwendungsbereich
§ 2 Anwendungsbereich(1) Das Gesetz gilt für Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung finden. (2) Der Begriff Betriebsbereich wird im Sinne des § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, verwandt.
Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-Verordnung
§ 3 Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-VerordnungDie Vorschriften der §§ 24, 25, 52 und 62 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6 und 7, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie des § 1 Abs. 1, 2 und 5, § 2 und des Zweiten und Vierten Teils der Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen gelten für Betriebsbereiche im Sinne des § 2 entsprechend.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.