---
title: "Gesetz zum Schutz von Gedenkstätten, die an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern (Gedenkstättenschutzgesetz) Vom 25. Mai 2006"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/gedstschgbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GedStSchGBErahmen"
updated: "2026-05-13T01:07:08+00:00"
---

# Gesetz zum Schutz von Gedenkstätten, die an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern (Gedenkstättenschutzgesetz) Vom 25. Mai 2006

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 25.05.2006
*Fundstelle:* GVBl. 2006, 456


### Anlage GedStSchG

Anlage(zu § 1 Abs. 2)Die Abgrenzung des Ortes 1. der Neuen Wache - Zentrale Gedenkstätte der Bundesrepublik Deutschland für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft - (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfasst das Gebiet im Bezirk Mitte, das umgrenzt wird im Norden durch die Dorotheenstraße von Universitätsstraße bis Straße Am Kupfergraben, im Osten durch die Straße Am Kupfergraben von Dorotheenstraße bis Straße Hinter dem Gießhaus, die Eiserne Brücke (ausschließlich), die Straße Am Zeughaus, die Schloßbrücke (ausschließlich) und die Unterwasserstraße (Spreeufer) von der Straße Unter den Linden bis zur Straße Werderscher Markt, im Süden durch die Straße Werderscher Markt, die Französische Straße von der Straße Werderscher Markt bis Straße Hinter der Katholischen Kirche, die Straße Hinter der Katholischen Kirche (ausschließlich Straßenland und Gehweg), die Behrenstraße von der Straße Hinter der Katholischen Kirche bis Bebelplatz, im Westen durch den Bebelplatz entlang der Gebäudefront des Lehrgebäudes der Humboldt-Universität von der Behrenstraße bis Straße Unter den Linden, die Straße Unter den Linden vom Bebelplatz bis Universitätsstraße und die Universitätsstraße von Straße Unter den Linden bis Dorotheenstraße;2. der Gedenkstätte Plötzensee (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) umfasst das Gebiet im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, das umgrenzt wird durch den Saatwinkler Damm von Schleuse Plötzensee bis Hüttigpfad, den Saatwinkler Damm (ausschließlich Straßenland und Gehweg) von Hüttigpfad bis Friedrich-Olbricht-Damm, den Friedrich-Olbricht-Damm (ausschließlich Straßenland und Gehweg) von Saatwinkler Damm bis Hüttigpfad, den Hüttigpfad (ausschließlich Straßenland und Gehweg) von Friedrich-Olbricht-Damm bis Schleuse Plötzensee einschließlich der Kolonie Lindenblüte;3. der Gedenkstätte Deutscher Widerstand (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) umfasst neben dem Grundstück, auf dem es sich befindet, das Gebiet im Bezirk Mitte, das besteht aus der Stauffenbergstraße, der Tiergartenstraße im Einmündungsbereich der Stauffenbergstraße, der Bendlerbrücke und der Sigismundstraße westlich der Einmündung der Hitzigallee;4. des internationalen Dokumentations- und Begegnungszentrums "Topographie des Terrors" (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) umfasst das Gebiet in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg und Mitte, das umgrenzt wird im Norden durch die Leipziger Straße (ausschließlich Straßenland und Gehweg, aber einschließlich des Straßenlandes und der Gehwege auf der südlichen Hälfte des Leipziger Platzes) von Potsdamer Platz bis Mauerstraße, im Osten durch die Mauerstraße (ausschließlich Straßenland und Gehweg) von Leipziger Straße bis Friedrichstraße und die Friedrichstraße (ausschließlich Straßenland und Gehweg) von Mauerstraße bis Puttkamerstraße, im Süden durch die Puttkamerstraße (ausschließlich Straßenland und Gehweg) von Friedrichstraße bis Wilhelmstraße, die Wilhelmstraße bis Anhalter Straße, die Anhalter Straße bis Stresemannstraße, die Stresemannstraße in südlicher Richtung entlang der östlichen Häuserfront bis Möckernstraße und im Westen durch die Stresemannstraße (einschließlich Askanischer Platz) von Möckernstraße bis Potsdamer Platz;5. der Gedenk- und Bildungsstätte "Haus der Wannsee-Konferenz" (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) umfasst das Gebiet im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, das umgrenzt wird durch die nördliche Grenze des Grundstücks Am Großen Wannsee 50, die Straße Am Großen Wannsee von der letztgenannten Grenze bis zur nördlichen Grenze des Grundstücks Am Großen Wannsee 51, die nördliche Grenze des Grundstücks Zum Heckeshorn 46, die Straße Zum Heckeshorn nördlich ihres Schnittpunkts mit letztgenannter Grundstücksgrenze samt des nördlich der Straße gelegenen Parkplatzes, die Straße Am Großen Wannsee südlich der Einmündung des Weges nördlich des Grundstücks mit der Hausnummer 59, den Weg zu den Grundstücken Am Großen Wannsee 58 A und 58 B einschließlich dieser beiden Grundstücke mit Flensburger Löwe und Restauration bis zum Ufer sowie im Großen Wannsee durch eine gedachte Linie in einem Radius von 100 Metern um das Haus der Wannsee-Konferenz;6. des Mahnmals "Gleis 17" (§ 1 Abs. 1 Nr. 6) umfasst neben dem Grundstück, auf dem es sich befindet, das Gebiet im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, das besteht aus dem Platz Am Bahnhof Grunewald und der von dort zum Mahnmal "Gleis 17" führenden Rampe;7. der Stätte des Gedenkens an das als Sammellager missbrauchte jüdische Altersheim in der Großen Hamburger Straße 26 und die von dort deportierten Menschen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7) umfasst das Gebiet im Bezirk Mitte, das besteht aus der Großen Hamburger Straße südlich der nördlichen Grenze des Grundstücks mit der Hausnummer 30 samt der östlich angrenzenden Grünfläche (einschließlich des Bereichs, in dem sich ehemals der jüdische Friedhof befand) und aus der Oranienburger Straße zwischen der westlichen Grenze des Grundstücks mit der Hausnummer 12 und der Einmündung der Großen Präsidentenstraße;8. des Jüdischen Friedhofs Weißensee (§ 1 Abs. 1 Nr. 8) umfasst das Gebiet in den Bezirken Pankow und Lichtenberg, das umgrenzt wird im Norden durch die Meyerbeerstraße von Borodinstraße bis Indira-Gandhi-Straße, im Osten durch die Indira-Gandhi-Straße von Meyerbeerstraße bis Weißenseer Weg Höhe Hausnummer 51 (Einfahrt zum Sporthotel), im Süden durch die Kleingartenanlage "Langes Höhe", im Südwesten durch die Kleingartenanlagen "Am Volkspark Prenzlauer Berg", "Grönland" und "Neues Heim" (letztere ausschließlich) sowie die Michelangelostraße von Kniprodestraße bis Hausnummer 63, im Westen durch den Gehweg von Michelangelostraße Hausnummer 63 bis Gürtelstraße Hausnummer 31, die Gürtelstraße von Hausnummer 31 bis Gounodstraße, die Gounodstraße von Gürtelstraße bis Mahlerstraße und die Mahlerstraße von Gounodstraße bis Meyerbeerstraße;9. des Jüdischen Museums Berlin (§ 1 Abs. 1 Nr. 9) umfasst das Gebiet im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, das umgrenzt wird durch die Straße Am Berlin Museum von Lindenstraße/Markgrafenstraße (Schnittpunkt Verlängerung der westlichen Gehwegbegrenzung der Lindenstraße/Verlängerung nördliche Gehwegbegrenzung Straße Am Berlin Museum) bis Alte Jakobstraße, die Alte Jakobstraße von der Straße Am Berlin Museum bis zur Kreuzung Lindenstraße/Alte Jakobstraße/Brandesstraße (Verlängerung der Alten Jakobstraße bis westliche Gehweggrenze der Lindenstraße einschließlich), die Lindenstraße von letztgenannter Kreuzung bis zur Kreuzung Markgrafenstraße/Lindenstraße/Straße Am Berlin Museum (Schnittpunkt Verlängerung der westlichen Gehwegbegrenzung der Lindenstraße/Verlängerung nördliche Gehwegbegrenzung Straße Am Berlin Museum);10. der Gedenkstätte auf dem Vorplatz des Gemeindehauses der Jüdischen Gemeinde zu Berlin (§ 1 Abs. 1 Nr. 10) umfasst neben dem Grundstück des Gemeindehauses das Gebiet im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, das besteht aus der Fasanenstraße zwischen Kurfürstendamm und Kantstraße, der Ladenzeile mit Passage südlich des Lotte-Lenya-Bogens zwischen Fasanenstraße und dem Ladengeschäft Nr. 553, der Zufahrt und den Parkplätzen des Hotels und dem Hof mit Auffahrten und Parkplätzen des Bankhauses;11. der Gedenkstätte auf dem Parkfriedhof Marzahn für die Opfer des Sinti- und Roma-Sammellagers (§ 1 Abs. 1 Nr. 11) umfasst das Gebiet des Parkfriedhofs Marzahn im Bezirk Marzahn-Hellersdorf;12. der Gedenkstätte "Köpenicker Blutwoche" (§ 1 Abs. 1 Nr. 12) umfasst neben dem Grundstück des Amtsgerichts Köpenick das Gebiet im Bezirk Treptow-Köpenick, das besteht aus der Seelenbinderstraße zwischen der westlichen Grenze des Grundstücks mit der Hausnummer 22 und der östlichen Grenze des Grundstücks mit der Hausnummer 33 sowie der Puchanstraße zwischen der südwestlichen Grenze des Grundstücks mit der Hausnummer 3 und der südwestlichen Grenze des Grundstücks mit der Hausnummer 15;13. der Gedenkstätte am Ort des ehemaligen Zwangsarbeiterlagers in Schöneweide (§ 1 Abs. 1 Nr. 13) umfasst das Gebiet im Bezirk Treptow-Köpenick, das umgrenzt wird durch die Britzer Straße von Fennstraße bis Schneller Straße, die Köllnische Straße von Britzer Straße bis Rudower Straße, die Rudower Straße von Köllnische Straße bis Grimaustraße, die Grimaustraße von Rudower Straße bis Michael-Brückner-Straße (einschließlich der Zuwegung zu den Hausnummern 58-64) und die Michael-Brückner-Straße (ausschließlich der Fahrbahn) von Britzer Straße bis zur Bahnüberführung;14. des Museums "Blindenwerkstatt Otto Weidt" mit der Gedenkstätte "Stille Helden" (§ 1 Abs. 1 Nr. 14) umfasst neben dem Gelände des Grundstücks Rosenthaler Straße 39 das Gebiet im Bezirk Mitte, das besteht aus der Rosenthaler Straße von der Einmündung der Neuen Schönhauser Straße (Bereich der Einmündung einschließlich) bis zum Hackeschen Markt, dem Hackeschen Markt (ausschließlich des Teils, der südlich der gedachten Linie zwischen der Grundstücksgrenze Hackescher Markt 4/Große Präsidentenstraße 10 einerseits und dem Schnittpunkt der südlichen und der westlichen Grenze des Grundstücks Rosenthaler Straße 42 andererseits liegt) sowie der Oranienburger Straße östlich der gedachten Linie zwischen der Grenze zwischen den Grundstücken mit den Hausnummern 3 und 4 einerseits und der Grenze zwischen den Grundstücken mit den Hausnummern 91 und 92 andererseits. Soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, sind die als Umgrenzungslinien, -punkte oder Gebietsbestandteile bezeichneten Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen und Gehwege Bestandteile der Gebiete.

### Eingangsformel GedStSchG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Geschützte Gedenkstätten

§ 1 Geschützte Gedenkstätten(1) Weitere Orte nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Versammlungsgesetzes sind: 1. die Neue Wache - Zentrale Gedenkstätte der Bundesrepublik Deutschland für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, Unter den Linden;2. die Gedenkstätte Plötzensee, Hüttigpfad;3. die Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Stauffenbergstraße;4. das internationale Dokumentations- und Begegnungszentrum "Topographie des Terrors", Stresemannstraße/Niederkirchnerstraße;5. die Gedenk- und Bildungsstätte "Haus der Wannsee-Konferenz", Am Großen Wannsee;6. das Mahnmal "Gleis 17", Bahnhof Grunewald;7. die Stätte des Gedenkens an das als Sammellager missbrauchte jüdische Altersheim in der Großen Hamburger Straße 26 und die von dort deportierten Menschen;8. der Jüdische Friedhof Weißensee, Herbert-Baum-Straße;9. das Jüdische Museum Berlin, Lindenstraße;10. die Gedenkstätte auf dem Vorplatz des Gemeindehauses der Jüdischen Gemeinde zu Berlin, Fasanenstraße;11. die Gedenkstätte auf dem Parkfriedhof Marzahn für die Opfer des Sinti- und Roma-Sammellagers, das von 1936 bis 1945 nördlich des Friedhofs eingerichtet war, Wiesenburger Weg;12. die Gedenkstätte "Köpenicker Blutwoche", Puchanstraße;13. die Gedenkstätte am Ort des ehemaligen Zwangsarbeiterlagers in Schöneweide, Britzer Straße;14. das Museum "Blindenwerkstatt Otto Weidt" mit der Gedenkstätte "Stille Helden", Rosenthaler Straße. (2) Die Abgrenzungen der genannten Orte ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

### § 2 — Grundrechtseinschränkung

§ 2 GrundrechtseinschränkungAuf Grund dieses Gesetzes kann in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 des Versammlungsgesetzes das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

---

— Gesetz zum Schutz von Gedenkstätten, die an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern (Gedenkstättenschutzgesetz) Vom 25. Mai 2006
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GedStSchGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
