GBAbV · Berlin

Verordnung über die Abgrenzung der Gerichtsbezirke (Gerichtsbezirksabgrenzungsverordnung - GBAbV) Vom 4. Oktober 2021

Ausfertigungsdatum:
04.10.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 1195
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GBAbV

Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Justizgesetzes Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) verordnet die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung:

§ 1

Abgrenzung des Gerichtsbezirks des Amtsgerichts Pankow gegen den Gerichtsbezirk des ...

§ 1 Abgrenzung des Gerichtsbezirks des Amtsgerichts Pankow gegen den Gerichtsbezirk des Amtsgerichts MitteFür die Gerichtsbezirke des Amtsgerichts Pankow und des Amtsgerichts Mitte wird die Grenze des ehemaligen Bezirks Prenzlauer Berg gegen die ehemaligen Bezirke Pankow und Weißensee nach den gemäß § 17a des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem für die Allgemeinheit abrufbaren Gemarkungen wie folgt bestimmt:vom nördlichen Schnitt der Gemarkung Wedding mit der Gemarkung Prenzlauer Berg entlang der nördlichen Grenze der Gemarkung Prenzlauer Berg bis zum Schnitt mit dem Bezirk Lichtenberg.

§ 2

Abgrenzung des Gerichtsbezirks des Amtsgerichts Wedding gegen den Gerichtsbezirk des ...

§ 2 Abgrenzung des Gerichtsbezirks des Amtsgerichts Wedding gegen den Gerichtsbezirk des Amtsgerichts MitteFür die Gerichtsbezirke des Amtsgerichts Wedding und des Amtsgerichts Mitte wird die Grenze des ehemaligen Bezirks Wedding gegen die Grenze der ehemaligen Bezirke Prenzlauer Berg und Mitte nach den gemäß § 17a des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin im amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem für die Allgemeinheit abrufbaren Gemarkungen wie folgt bestimmt:vom nördlichen Schnitt der Gemarkung Prenzlauer Berg mit der Gemarkung Wedding Richtung Süden entlang der Grenze der Gemarkung Wedding bis zum Schnitt mit der Gemarkung Mitte, weiter entlang der Südgrenze der Gemarkung Wedding bis zum Schnitt mit der Gemarkung Tiergarten.

§ 3

Abgrenzung des Gerichtsbezirks des Amtsgerichts Wedding gegen den Gerichtsbezirk des ...

§ 3 Abgrenzung des Gerichtsbezirks des Amtsgerichts Wedding gegen den Gerichtsbezirk des Amtsgerichts TiergartenFür die Gerichtsbezirke des Amtsgerichts Wedding und des Amtsgerichts Tiergarten wird die Grenze des ehemaligen Bezirks Wedding gegen die Grenze des ehemaligen Bezirks Tiergarten nach den gemäß § 17a des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin im amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem für die Allgemeinheit abrufbaren Gemarkungen wie folgt bestimmt:vom südlichen Schnitt der Gemarkung Wedding mit dem Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf entlang der südlichen Grenze der Gemarkung Wedding bis zum Schnitt mit der Gemarkung Mitte.

§ 4

Abgrenzung des Gerichtsbezirks des Amtsgerichts Mitte gegen den Gerichtsbezirk des ...

§ 4 Abgrenzung des Gerichtsbezirks des Amtsgerichts Mitte gegen den Gerichtsbezirk des Amtsgerichts TiergartenFür die Gerichtsbezirke des Amtsgerichts Mitte und des Amtsgerichts Tiergarten wird die Grenze des ehemaligen Bezirks Mitte gegen die Grenze des ehemaligen Bezirks Tiergarten nach den gemäß § 17a des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin im amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem für die Allgemeinheit abrufbaren Gemarkungen wie folgt bestimmt:vom nördlichen Schnitt der Gemarkung Mitte mit der Gemarkung Tiergarten entlang der westlichen Grenze der Gemarkung Mitte bis zum Schnitt mit dem Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg.

§ 5

Abgrenzung des Gerichtsbezirks des Amtsgerichts Kreuzberg gegen den Gerichtsbezirk des ...

§ 5 Abgrenzung des Gerichtsbezirks des Amtsgerichts Kreuzberg gegen den Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Schöneberg an der Grenze der ehemaligen Bezirke Tempelhof und SchönebergFür die Gerichtsbezirke des Amtsgerichts Kreuzberg und des Amtsgerichts Schöneberg wird die Grenze des ehemaligen Bezirks Tempelhof gegen die Grenzen des ehemaligen Bezirks Schöneberg nach den gemäß § 17a des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin im amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem für die Allgemeinheit abrufbaren Gemarkungen wie folgt bestimmt:vom nördlichen Schnitt der Gemarkung Schöneberg mit der Gemarkung Tempelhof entlang der westlichen Grenze der Gemarkung Tempelhof bis zum Schnitt mit dem Bezirk Steglitz-Zehlendorf.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.