Berlin

Verordnung zum automatisierten Datenaustausch zwischen Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle Vom 12. Oktober 2010

Ausfertigungsdatum:
12.10.2010
Fundstelle:
GVBl. 2010, 511
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GBAautoDAV

Auf Grund des § 127 Absatz 1 Nummer 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich des Grundbuchwesens vom 11. Februar 1997 (GVBl. S. 43) wird verordnet:

§ 1

§ 1Soweit die Voraussetzungen für einen automatisierten Datenaustausch bestehen, übermittelt das Grundbuchamt der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle maschinell die Grundbuchstelle sowie die Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 12. Oktober 2010Senatsverwaltung für Justiz Gisela von der Aue

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.