Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XII-L-3 (Gärtnerstraße/Kaulbachstraße) im Bezirk Steglitz von Berlin Vom 15. September 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 15.09.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 390
Auf Grund der §§ 8 , 11 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234), wird verordnet:
§ 1 Der Landschaftsplan XII-L-3 (Gärtnerstraße/Kaulbachstraße) vom 30. Juli 1993 wird für den Geltungsbereich auf den Grundstücken Gärtnerstraße 14, 15-16, 17-19 und Kaulbachstraße 1/ 3, 5 und 7 festgesetzt.
§ 2 Der Landschaftsplan besteht aus einer Bestands- und Bewertungskarte, einer Festsetzungskarte und einem Text mit Begründung.
§ 3 Die Urschrift des Landschaftsplans kann bei der örtlich zuständigen unteren, eine beglaubigte Ausfertigung des Landschaftsplans bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
§ 4 Auf die Vorschriften über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen ( § 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes ) wird hingewiesen.
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 15. September 1993 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Hassemer
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.