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title: "APVO-Sozialpädagogik — Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (APVO-Sozialpädagogik) Vom 11. Februar 2006"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
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updated: "2026-05-13T12:49:17+00:00"
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# APVO-Sozialpädagogik — Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (APVO-Sozialpädagogik) Vom 11. Februar 2006

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 11.02.2006
*Fundstelle:* GVBl. 2006, 164


### § 15 — Leistungsbewertung, Versetzung

§ 15 Leistungsbewertung, Versetzung(1) Die Leistungsbewertung erfolgt nach den in § 58 Abs. 3 des Schulgesetzes festgesetzten Notenstufen. Nicht erbrachte Leistungen sind mit „ungenügend“ zu bewerten, wenn die oder der Studierende das Nichterbringen zu vertreten hat. Von Studierenden zu vertretende Gründe sind insbesondere: 1. unentschuldigtes Fernbleiben,2. Leistungsverweigerung oder3. Täuschungsversuch. Unleserliche Teile einer Arbeit werden als nicht erbrachte Teilleistungen gewertet. (2) Zum Abschluss eines Semesters ist für jeden Lernbereich eine Semesternote aus den Noten der Klassenarbeiten und den Noten der übrigen Lernerfolgskontrollen zu bilden. Das Gewicht der Klassenarbeiten an der Semesternote soll in der Regel 50 vom Hundert betragen. Darüber hinaus ist die Leistungsentwicklung angemessen zu berücksichtigen. Kann aus Gründen, die von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, keine Semesternote ermittelt werden, so ist anstelle der Note ein „o. B.“ (ohne Bewertung) auszuweisen. (3) Über die Versetzung ist auf Grund der in der Jahrgangsstufe erzielten Leistungen zu entscheiden. Dazu wird für jeden Lernbereich eine Jahrgangsnote gebildet. Die Jahrgangsnote ist das zur ganzen Zahl gerundete arithmetische Mittel aus den beiden Semesternoten der Jahrgangsstufe, wobei die Semesternoten entsprechend der Unterrichtsdauer im jeweiligen Semester zu gewichten sind und die Leistungsentwicklung angemessen zu berücksichtigen ist. Für Lernbereiche, in denen Unterricht in nur einem Semester erteilt wurde, gilt die Semesternote als Jahrgangsnote. (4) In die nächsthöhere Jahrgangsstufe wird versetzt, wer am Ende der Jahrgangsstufe in allen Lernbereichen mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat. Eine mangelhafte Leistung in höchstens einem Lernbereich ist ausgeglichen durch 1. die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen Lernbereich oder2. die Note „befriedigend“ in zwei anderen Lernbereichen. Für mangelhafte Leistungen in den Lernbereichen „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ und „Musisch-kreative Gestaltung/Bewegung und Spiel“ ist kein Ausgleich möglich. Darüber hinaus ist die Versetzung im Vollzeitstudium nur möglich, wenn eine im Beurteilungszeitraum durchgeführte Praxisphase erfolgreich abgeschlossen wurde. Leistungen im Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife bleiben bei der Versetzungsentscheidung außer Betracht. Die Versetzung auf Probe sowie das Überspringen einer Jahrgangsstufe sind unzulässig. (5) Die Versetzungsentscheidungen trifft die Semesterkonferenz frühestens zwei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag der Jahrgangsstufe. Sie kann für einzelne Studierende Ausnahmen von Absatz 4 Satz 1 bis 3 zulassen, wenn 1. die Minderleistungen auf besondere, von den Betroffenen nicht zu vertretende, Umstände (z. B. längere Krankheit) zurückzuführen sind und2. zu erwarten ist, dass die Betroffenen auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung erfolgreich in der nächsthöheren Jahrgangsstufe mitarbeiten werden. Alle Versetzungsentscheidungen sind unter Angabe der Gründe zu protokollieren.

### § 2 — Ausbildungsformen, Gliederung, Ausbildungsdauer

§ 2 Ausbildungsformen, Gliederung, Ausbildungsdauer(1) Die dreijährige Ausbildung kann in Form eines Vollzeitstudiums oder berufsbegleitend als Teilzeitstudium durchgeführt werden. Im Vollzeitstudium ergänzen sich fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsabschnitte (integrierte Praxisphasen). (2) Die Studiengänge gliedern sich in Jahrgangsstufen und Semester. Die Einrichtung von Studiengängen ist zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres möglich und hat in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde zu erfolgen. (3) Auf die Ausbildungszeit können bis zu einem Umfang von zwei Semestern angerechnet werden: 1. Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen anderen Fachschulausbildung im Fachbereich Sozialwesen oder2. Zeiten eines Studiums an einer Fachhochschule für Sozialarbeit/Sozialpädagogik, wenn von diesem Studium zum Vollzeitstudium an der Fachschule gewechselt wird. Eine Anrechnung darf nur erfolgen, soweit sie durch die Ausbildungsinhalte der jeweiligen Studiengänge gerechtfertigt ist. Über die Anrechnung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einzelfall. (4) Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung (Fachschulprüfung).

### § 26 — Zeitpunkt, Zweck und Teile der Fachschulprüfung

§ 26 Zeitpunkt, Zweck und Teile der Fachschulprüfung(1) Die Fachschulprüfung findet im letzten Semester des Studienganges statt. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling das in § 1 Abs. 1 genannte Ausbildungsziel erreicht hat. (2) Teile der Fachschulprüfung sind 1. das Kolloquium zur Facharbeit (Vollzeitstudium) beziehungsweise zum Erfahrungsbericht (Teilzeitstudium),2. die schriftlichen Prüfungen sowie3. die mündlichen Prüfungen. (3) Das Kolloquium ist vor Beginn der schriftlichen Prüfungen abzuschließen. (4) Die schriftlichen Prüfungen sind frühestens sechs Unterrichtswochen vor dem Ende des Semesters durchzuführen. Die Termine der schriftlichen Prüfungen legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest und gibt sie den Prüflingen spätestens sieben Wochen vor Beginn der ersten Prüfung bekannt. (5) Die mündlichen Prüfungen sind frühestens zwei Unterrichtswochen vor dem Ende des Semesters durchzuführen. Die Termine für die mündlichen Prüfungen legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest, die Bekanntgabe erfolgt nach Abschluss der Vorkonferenz zu den mündlichen Prüfungen.

### § 46 — Vorkonferenz

§ 46 Vorkonferenz(1) Rechtzeitig vor den mündlichen Prüfungen ist vom Prüfungsausschuss unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters die Vorkonferenz zu den mündlichen Prüfungen der Fachschulprüfung durchzuführen. Die Vorkonferenz entscheidet 1. über die Zulassung zu den mündlichen Prüfungen und2. in welchen Lernbereichen ein Prüfling mündlich zu prüfen oder ob er von den mündlichen Prüfungen befreit ist. (2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind unter Beachtung folgender Maßgaben zu treffen: 1. Eine mündliche Prüfung muss in Lernbereichen stattfinden, in denen a) der Unterschied zwischen der Vornote und der Note der schriftlichen Prüfung größer als zwei Notenstufen ist oderb) in einem Semester keine Note vergeben werden konnte (Zeugnisvermerk „o. B“) oderc) aus anderen Gründen eine Prüfung für die abschließende Beurteilung erforderlich ist. 2. Anträgen nach § 45 ist für mindestens eine Prüfung zu entsprechen, es sei denn, der Prüfling wurde in dem betreffenden Lernbereich schriftlich geprüft und die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung stimmen überein.3. Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung erfolgt mit Ausnahme des in Nummer 1 Buchstabe b geregelten Falles, wenn a) die Noten beider schriftlichen Prüfungen mit den jeweiligen Vornoten übereinstimmen oderb) die Note einer schriftlichen Prüfung mit der Vornote übereinstimmt und die Note der anderen schriftlichen Prüfung um höchstens eine Notenstufe schlechter als die Vornote ist. (3) Die Entscheidungen der Vorkonferenz sind den Prüflingen rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfungen bekannt zu geben.

### § 50 — Ergebnis der Fachschulprüfung

§ 50 Ergebnis der Fachschulprüfung(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen beschließt der Prüfungsausschuss in einer Schlusskonferenz auf Vorschlag der zuständigen Lehrkräfte die Endnote für jeden Lernbereich und entscheidet über das Bestehen der Fachschulprüfung. (2) Die Endnote eines Lernbereichs ist das zur ganzen Zahl gerundete arithmetische Mittel aus der Vornote und der Gesamtprüfungsnote. Die Gesamtprüfungsnote ist das zur ganzen Zahl gerundete arithmetische Mittel aus den Noten aller Einzelprüfungen im betreffenden Lernbereich. Lautet die erste Nachkommastelle eines Mittelwertes „5“, so ist für die Rundung 1. in den Fällen des Satzes 1 die Vornote und2. in den Fällen des Satzes 2 die Note der schriftlichen Prüfung ausschlaggebend. Für Lernbereiche, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote zugleich Endnote (3) Die Fachschulprüfung ist bestanden, wenn die Endnoten aller Lernbereiche mindestens „ausreichend“ lauten. Die Note „mangelhaft“ in höchstens einem Lernbereich ist ausgeglichen durch 1. die Endnote „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen Lernbereich oder2. die Endnote „befriedigend“ in zwei anderen Lernbereichen. Für die Lernbereiche „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ sowie „Musisch-kreative Gestaltung/Bewegung und Spiel“ ist kein Ausgleich möglich. (4) Nach Abschluss der Beratungen werden den Prüflingen die Noten der mündlichen Prüfungen, die Endnoten und das Gesamtergebnis der Fachschulprüfung mitgeteilt. Prüflingen, die die Fachschulprüfung nicht bestanden haben, ist das Ergebnis in einem Einzelgespräch mitzuteilen. (5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Beschlüssen der Ausschüsse, die nach ihrer oder seiner Auffassung gegen das Prüfungsrecht verstoßen, die Schulaufsichtsbehörde unter Vorlage sämtlicher Prüfungsunterlagen um Überprüfung bitten. Betroffene Prüflinge sind hierüber zu unterrichten, das Prüfungsergebnis ist ihnen unmittelbar nach dem Vorliegen der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen.

### § 1 — Ziel der Ausbildung

§ 1 Ziel der Ausbildung(1) Die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik soll die Studierenden befähigen, Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben zu übernehmen und in allen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern als Erzieherin oder Erzieher selbständig und eigenverantwortlich tätig zu sein. Die Ausbildung soll die Studierenden auch befähigen, Spracherwerb und Sprachentwicklung der Kinder und Jugendlichen zu fördern und deren Kenntnisse der deutschen Sprache zu vertiefen und zu erweitern. Die Ausbildungsinhalte und das Qualifikationsprofil müssen den von der Kultusministerkonferenz der Länder in der Rahmenvereinbarung über Fachschulen in der jeweils geltenden Fassung vereinbarten Standards entsprechen. (2) Im Rahmen der Fachschulausbildung ist zusätzlich der Erwerb der Fachhochschulreife möglich.

### § 10 — Verlassen des Studienganges

§ 10 Verlassen des Studienganges(1) Studierende, die den Studiengang an der Fachschule auf eigenen Wunsch verlassen, sind von der Fachschule abgemeldet und aus dem Schulverhältnis entlassen. (2) Von einem Verlassen des Studienganges im Sinne des Absatzes 1 ist auszugehen, wenn Studierende ununterbrochen an mehr als fünf Unterrichtstagen dem Unterricht oder in der Praxisphase der Ausbildung fernbleiben, ohne die Fachschule über das Fernbleiben und dessen Gründe zu informieren. Das Verlassen des Studienganges ist durch die Schule unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen schriftlich festzustellen und den Betroffenen bekannt zu geben. Ein Verlassen des Studienganges liegt nicht vor, wenn die Studierenden nachweisen, dass sie aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Benachrichtigung der Fachschule gehindert waren und erklären, dass sie die Ausbildung fortsetzen möchten. (3) Bei Aufnahme in die Fachschule sind die Studierenden schriftlich auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.

### § 11 — Unterricht und Stundentafeln

§ 11 Unterricht und Stundentafeln(1) Die Ausbildung ist in enger Verbindung der Lernorte (Fachschule und Praxisstellen) zu gestalten. Voll- und Teilzeitstudium enthalten fachbezogene und fachübergreifende Lernbereiche, die jeweils in Themenfelder untergliedert sind. Im Vollzeitstudium werden darüber hinaus im Rahmen des Pflichtunterrichts Profilunterricht (§ 12) und praxisbegleitender Unterricht (§ 21) erteilt. Es gelten die Stundentafeln gemäß Anlage 1.1 für das Vollzeitstudium und Anlage 1.2 für das Teilzeitstudium. (2) Der Unterricht ist handlungsorientiert zu gestalten. Er soll die berufliche Kompetenz der Studierenden als Verbindung aus persönlicher, sozialer, fachlicher und methodischer Kompetenz entwickeln, die sie zu selbständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben in der künftigen Berufstätigkeit befähigt. In allen Lernbereichen können Projekte durchgeführt werden, die den Studierenden ermöglichen, sich durch anwendungsbezogenes Lernen auf ihre künftige berufliche Tätigkeit vorzubereiten. (3) Dem Unterricht sind die Rahmenlehrpläne der Schulaufsichtsbehörde zugrunde zu legen. Unterricht in geteilten Gruppen ist nach Maßgabe der Stundentafeln möglich.

### § 12 — Profilunterricht

§ 12 ProfilunterrichtProfilunterricht dient der Verstärkung des Unterrichts in allen Lernbereichen sowie der Verstärkung des praxisbegleitenden Unterrichts. Die Fachschule entscheidet über die Aufteilung des zur Verfügung stehenden Stundenvolumens auf die Lernbereiche. Dabei müssen mindestens einhundert Stunden Profilunterricht auf die fachrichtungsbezogenen Lernbereiche entfallen. Weitere einhundert Stunden sind für die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vorzusehen, die dem Erwerb der in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Befähigung dienen. Im Profilunterricht können zusätzliche Themenfelder und Projekte vorgesehen werden.

### § 13 — Ausbildungsplan

§ 13 Ausbildungsplan(1) Die Fachschule stellt vor Beginn eines jeden Studienganges einen Ausbildungsplan auf. Dieser hat insbesondere die Aufteilung der durch die Stundentafel festgesetzten Gesamtstunden aller Lernbereiche und Themenfelder auf die einzelnen Semester sowie im Vollzeitstudium die Aufteilung des Profilunterrichts zu enthalten. Dabei ist eine aufeinander abgestimmte Vermittlung der Lerninhalte sicherzustellen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass im ersten und sechsten Semester Unterricht in allen Lernbereichen erteilt wird. (2) Zu Beginn einer jeden Jahrgangsstufe sind Termine für Lernerfolgskontrollen sowie für das Vollzeitstudium die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung und die Verteilung des praxisbegleitenden Unterrichts festzulegen. Inhalte und Termine sind so aufeinander abzustimmen, dass eine sinnvolle Verbindung von schulischer und fachpraktischer Ausbildung gewährleistet ist.

### § 14 — Lernerfolgskontrollen

§ 14 Lernerfolgskontrollen(1) Lernerfolgskontrollen können mündlich und in Schriftform erbracht werden. Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind Klassenarbeiten, Hausarbeiten und sonstige geeignete schriftliche Leistungen. Als Lernerfolgskontrollen kommen darüber hinaus Projektarbeiten und andere praktische Formen in Betracht. Die Gesamtkonferenz legt Grundsätze für die Lernerfolgskontrollen fest, Grundsätze für die Hausaufgaben beschließt die Schulkonferenz. Die Semesterkonferenz berät und beschließt im Rahmen der durch die zuständigen Gremien festgelegten Grundsätze über Einzelheiten der Lernerfolgskontrollen in der jeweiligen Semestergruppe. Sie setzt bei Bedarf individuell notwendige unterstützende Maßnahmen zur Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest. (2) Klassenarbeiten überprüfen den jeweiligen Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im Verlaufe der Ausbildung. Die Termine der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vor deren Durchführung bekannt zu geben. Dabei sollen Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit gegeben werden. An einem Unterrichtstag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. Für versäumte Klassenarbeiten ist, sofern sie nicht mit der Note „ungenügend“ bewertet wurden, jeweils ein Nachschreibtermin anzusetzen. Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. Ist das Ergebnis bei mehr als einem Drittel der Arbeiten mangelhaft oder schlechter, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in begründeten Einzelfällen nach Anhörung der Semesterkonferenz festlegen, dass die Arbeit nicht gewertet und stattdessen eine neue Klassenarbeit geschrieben wird. Die Entscheidungsgründe sind schriftlich festzuhalten. (3) Schriftliche und mündliche Hausaufgaben sollen die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse unterstützen und vertiefen; sie können der Vor- oder Nachbereitung des Unterrichts dienen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Semesterkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Semestergruppe, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertung. (4) Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeiten fachbezogene, fachübergreifende oder fächerverbindende Themen behandeln. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und durch eine Präsentation dargestellt. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. Die dabei erzielten Leistungen sind den jeweiligen schriftlichen, mündlichen oder sonstigen Leistungen zuzuordnen. (5) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu korrigieren. Aus der Korrektur soll erkennbar sein, welcher Wert den vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen und wieweit die Erfüllung der gestellten Aufgabe durch sachliche und logische Fehler beeinträchtigt oder durch gelungene Beiträge gefördert wird. Die Schwere der Beanstandungen und der Fehler müssen deutlich gekennzeichnet werden. Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form sind ebenfalls zu kennzeichnen und bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Arbeiten sind mit den Studierenden auszuwerten. Die Arbeiten sind Eigentum der Studierenden. Sie sind nach der Korrektur unverzüglich zurückzugeben, soweit nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen.

### § 15 — Leistungsbewertung, Versetzung

§ 15 Leistungsbewertung, Versetzung(1) Die Leistungsbewertung erfolgt nach den in § 58 Abs. 3 des Schulgesetzes festgesetzten Notenstufen. Nicht erbrachte Leistungen sind mit „ungenügend“ zu bewerten, wenn die oder der Studierende das Nichterbringen zu vertreten hat. Von Studierenden zu vertretende Gründe sind insbesondere: 1. unentschuldigtes Fernbleiben,2. Leistungsverweigerung oder3. Täuschungsversuch. Unleserliche Teile einer Arbeit werden als nicht erbrachte Teilleistungen gewertet. (2) Zum Abschluss eines Semesters ist für jeden Lernbereich eine Semesternote aus den Noten der Klassenarbeiten und den Noten der übrigen Lernerfolgskontrollen zu bilden. Das Gewicht der Klassenarbeiten an der Semesternote soll in der Regel 50 vom Hundert betragen. Darüber hinaus ist die Leistungsentwicklung angemessen zu berücksichtigen. Kann aus Gründen, die von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, keine Semesternote ermittelt werden, so ist anstelle der Note ein „o. B.“ (ohne Bewertung) auszuweisen. (3) Über die Versetzung ist auf Grund der in der Jahrgangsstufe erzielten Leistungen zu entscheiden. Dazu wird für jeden Lernbereich eine Jahrgangsnote gebildet. Die Jahrgangsnote ist das zur ganzen Zahl gerundete arithmetische Mittel aus den beiden Semesternoten der Jahrgangsstufe, wobei die Semesternoten entsprechend der Unterrichtsdauer im jeweiligen Semester zu gewichten sind und die Leistungsentwicklung angemessen zu berücksichtigen ist. Für Lernbereiche, in denen Unterricht in nur einem Semester erteilt wurde, gilt die Semesternote als Jahrgangsnote. (4) In die nächsthöhere Jahrgangsstufe wird versetzt, wer am Ende der Jahrgangsstufe in allen Lernbereichen mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat. Eine mangelhafte Leistung in höchstens einem Lernbereich ist ausgeglichen durch 1. die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen Lernbereich oder2. die Note „befriedigend“ in zwei anderen Lernbereichen. Für mangelhafte Leistungen in den Lernbereichen „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ und „Musisch-kreative Gestaltung/Bewegung und Spiel“ ist kein Ausgleich möglich. Darüber hinaus ist die Versetzung im Vollzeitstudium nur möglich, wenn eine im Beurteilungszeitraum durchgeführte Praxisphase erfolgreich abgeschlossen wurde. Leistungen im Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife bleiben bei der Versetzungsentscheidung außer Betracht. Die Versetzung auf Probe sowie das Überspringen einer Jahrgangsstufe sind unzulässig. (5) Die Versetzungsentscheidungen trifft die Semesterkonferenz frühestens zwei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag der Jahrgangsstufe. Sie kann für einzelne Studierende Ausnahmen von Absatz 4 Satz 1 bis 3 zulassen, wenn 1. die Minderleistungen auf besondere, von den Betroffenen nicht zu vertretende, Umstände (z. B. längere Krankheit) zurückzuführen sind und2. zu erwarten ist, dass die Betroffenen auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung erfolgreich in der nächsthöheren Jahrgangsstufe mitarbeiten werden. Alle Versetzungsentscheidungen sind unter Angabe der Gründe zu protokollieren.

### § 16 — Zeugnisse

§ 16 Zeugnisse(1) Die Studierenden erhalten zum Abschluss des ersten und dritten Semesters ein Semesterzeugnis gemäß Anlage 3.1, das die Semesternoten enthält, und zum Abschluss des zweiten und vierten Semesters ein Jahrgangszeugnis gemäß Anlage 3.2, das die Jahrgangsnoten und die Versetzungsentscheidung enthält. Die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Teilnahme an Praxisphasen ist auf den betreffenden Zeugnissen zu vermerken. (2) Wer die Fachschule mindestens sechs Wochen besucht hat und den Studiengang ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 3.3. Studierenden, die den Studiengang früher verlassen, ist eine Abgangsbescheinigung auszustellen, die den Zeitraum des Schulbesuchs ausweist.

### § 17 — Allgemeine Bestimmungen

§ 17 Allgemeine Bestimmungen(1) In der fachpraktischen Ausbildung sollen die Studierenden sozialpädagogische Einrichtungen in unterschiedlichen Arbeitsfeldern von Erzieherinnen und Erziehern kennen lernen und sich mit den dortigen Arbeitsbedingungen umfassend vertraut machen. Die Art der übertragenen Tätigkeiten muss vom Ausbildungszweck bestimmt sein. Die Studierenden sollen die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anwenden, vertiefen und erweitern. (2) Die fachpraktische Ausbildung verteilt sich auf drei Praxisphasen, in denen jeweils ein Praktikum und praxisbegleitender Unterricht durchgeführt werden. Als Praxisstellen sind in der Regel sozialpädagogische Einrichtungen im Land Berlin zu wählen. In Einzelfällen können Praktika auch in sozialpädagogischen Einrichtungen außerhalb des Landes Berlin durchgeführt werden, wenn die für Jugend zuständige Senatsverwaltung zugestimmt hat. Praxisstellen freier Träger bedürfen der Anerkennung durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung. Anzahl, Zeiträume, Dauer und Schwerpunkte der Praxisphasen sowie die Eignung von Einrichtungen als Praxisstellen und deren Aufgaben im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung richten sich nach den §§ 8 und 10 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes sowie den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen.

### § 18 — Rechte und Pflichten in der fachpraktischen Ausbildung

§ 18 Rechte und Pflichten in der fachpraktischen Ausbildung(1) Die Praktika gelten als schulische Veranstaltungen; ein Anspruch auf Vergütung der Praktikumstätigkeiten besteht nicht. (2) Die tägliche Ausbildungszeit in der Praxisstelle richtet sich nach den Bestimmungen, die für die Beschäftigten der Ausbildungsstätte regelmäßig gelten, und schließt Zeiten für die Bearbeitung von Ausbildungsaufgaben ein. Das Praktikum kann ausnahmsweise auch in den Schulferien durchgeführt werden. (3) Die Studierenden sind zur Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung verpflichtet. Im Verhinderungsfall haben sie der Fachschule und der Praxisstelle unverzüglich die Gründe für das Fernbleiben mitzuteilen und nachzuweisen. Dauert die Verhinderung im Fall einer Erkrankung mehr als drei Kalendertage an, ist der Fachschule spätestens am auf den dritten Erkrankungstag folgenden Ausbildungs- oder Unterrichtstag eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung vorzulegen und die Praxisstelle über die Fortdauer der Erkrankung zu informieren. Fehlen Studierende in einer Praxisphase aus von ihnen zu vertretenden Gründen an insgesamt mehr als fünf Tagen, so ist der nicht erfolgreiche Abschluss der Praxisphase festzustellen; § 10 Abs. 2 bleibt unberührt. Im Übrigen müssen versäumte Praktikumszeiten bis zum Ende der Jahrgangsstufe nachgeholt werden, soweit dies für das Erreichen des Praktikumszieles erforderlich ist. Die Entscheidung trifft die Fachschule im Einzelfall und im Benehmen mit der Praxisstelle. Eine Praxisphase kann nur erfolgreich abgeschlossen werden, wenn mindestens 80 vom Hundert der jeweils vorgesehenen Praktikumszeit abgeleistet wurden. (4) Die Praxisstellen können die Fortsetzung der fachpraktischen Ausbildung ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber der oder dem Studierenden verweigern, wenn verhaltensbedingte Gründe das Erreichen des Ausbildungszieles oder den Betriebsablauf ernsthaft gefährden. Die Fachschule ist vor einer solchen Entscheidung zu hören und von der Beendigung des Praktikums unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Praxisphase gilt in diesen Fällen als nicht erfolgreich abgeschlossen. (5) Die Studierenden haben auch nach Abschluss der Praxisphasen über Angelegenheiten der Praxisstellen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

### § 19 — Wahl der Praxisstellen

§ 19 Wahl der Praxisstellen(1) Die Studierenden haben sich rechtzeitig vor Beginn einer Praxisphase für einen Praktikumsplatz zu bewerben. Die Fachschule setzt den Bewerbungstermin fest und regelt in Abstimmung mit den Praxisstellen das Anmeldeverfahren. Die Studierenden wählen die Praxisstellen mit Zustimmung der Fachschule. Diese informiert sie vorab über vorhandene Praxisstellen und Praktikumsplätze, berät sie bei deren Auswahl und ist ihnen bei der Vermittlung behilflich. (2) Die Praxisstellen erteilen der Fachschule für jede Studierende und jeden Studierenden eine Praktikumszusage, in der vermerkt ist, dass die Ausbildung nach den jeweils geltenden Ausbildungsvorschriften auf der Grundlage eines individuellen Ausbildungsplanes erfolgt.

### § 2 — Ausbildungsformen, Gliederung, Ausbildungsdauer

§ 2 Ausbildungsformen, Gliederung, Ausbildungsdauer(1) Die dreijährige Ausbildung kann in Form eines Vollzeitstudiums oder berufsbegleitend als Teilzeitstudium durchgeführt werden. Im Vollzeitstudium ergänzen sich fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsabschnitte (integrierte Praxisphasen). (2) Die Studiengänge gliedern sich in Jahrgangsstufen und Semester. Die Einrichtung von Studiengängen ist zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres möglich und hat in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde zu erfolgen. (3) Auf die Ausbildungszeit können bis zu einem Umfang von zwei Semestern angerechnet werden: 1. Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen anderen Fachschulausbildung im Fachbereich Sozialwesen oder2. Zeiten eines Studiums an einer Fachhochschule für Sozialarbeit/Sozialpädagogik, wenn von diesem Studium zum Vollzeitstudium an der Fachschule gewechselt wird. Eine Anrechnung darf nur erfolgen, soweit sie durch die Ausbildungsinhalte der jeweiligen Studiengänge gerechtfertigt ist. Über die Anrechnung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einzelfall. (4) Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung (Fachschulprüfung).

### § 20 — Durchführung der Praxisphasen

§ 20 Durchführung der Praxisphasen(1) Die Fachschule legt die Termine der Praktika in Absprache mit den Praxisstellen fest. (2) Jede Praxisstelle erstellt in Abstimmung mit der Fachschule für die einzelnen Studierenden einen individuellen Ausbildungsplan. Im Ausbildungsplan sind die Inhalte und der Ablauf des Praktikums mit Aufgaben und Zielen zu untersetzen, die den jeweiligen Erfahrungs- und Kenntnisstand der Studierenden berücksichtigen. Dabei sind sowohl die Ausbildungsziele der Fachschule, die sich aus den Themenfeldern des Unterrichts ergeben, als auch die spezifischen Ausbildungsziele der jeweiligen Praxisstelle einzubeziehen. Die oder der Studierende, die Fachschule und die Praxisstelle erhalten je ein Exemplar des Ausbildungsplanes. (3) Die Fachschule setzt geeignete Lehrkräfte als Praxisberaterinnen oder Praxisberater ein, die engen Kontakt zu den Praxisstellen halten und die Studierenden in jedem Praktikum mindestens zweimal in der Praxisstelle besuchen und beraten. Dabei sind in jeder Praxisphase mindestens zwei Gespräche zwischen der oder dem Studierenden, der mit der Praxisanleitung betrauten Fachkraft (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz) und der mit der Praxisberatung betrauten Lehrkraft zu führen. In diesen Gesprächen sind die Studierenden über die bisherigen Leistungen zu informieren. Ihnen ist dabei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Soweit erforderlich, kann in den Fällen des § 17 Abs. 2 Satz 3 von den Bestimmungen des Absatzes 3 abgewichen werden. Die Fachschule muss in diesen Fällen durch andere organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass 1. eine geeignete Praxisberatung stattfindet und2. eine Verständigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 zwischen der oder dem Studierenden, der Praxisstelle und der Fachschule erfolgt. Die Fachschule hat die Maßnahmen schriftlich festzuhalten und dem Ausbildungsplan für das Praktikum als Anlage beizufügen. (5) Am Ende jeder Praxisphase haben die Studierenden einen Bericht über ihre fachpraktische Tätigkeit zu einem von der Fachschule festgesetzten Termin bei der Fachschule einzureichen. In dem Bericht ist die fachspezifische Arbeit in der Praxisstelle darzustellen, sind Handlungen und Erfahrungen fachlich zu reflektieren und mögliche Handlungsalternativen zu entwickeln. Die Bewertung der Praktikumsberichte erfolgt durch die für die Praxisberatung jeweils zuständige Lehrkraft, im Verhinderungsfalle überträgt die Schulleiterin oder der Schulleiter diese Aufgabe einer anderen mit der Praxisberatung vertrauten Lehrkraft. Die Studierenden sind bei Rückgabe der Praktikumsberichte darauf hinzuweisen, dass diese zum Zwecke der Vorlage im Rahmen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung sorgfältig aufzubewahren sind.

### § 21 — Praxisbegleitender Unterricht

§ 21 Praxisbegleitender Unterricht(1) In allen Praxisphasen werden die Studierenden in der Regel an vier Tagen der Woche in der Praxisstelle ausgebildet und erhalten an einem Wochentag mindestens sechs Stunden praxisbegleitenden Unterricht. Der Unterricht kann in Absprache zwischen Fachschulen und Praxisstellen zu Unterrichtsblöcken gebündelt werden. (2) Im praxisbegleitenden Unterricht sollen die während der fachpraktischen Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen so ausgewertet und aufgearbeitet werden, dass die Betreuung und Beratung der Studierenden in Zusammenarbeit mit den Praxisstellen unterstützt wird. (3) Die erfolgreiche Teilnahme am praxisbegleitenden Unterricht wird auf der Grundlage schriftlicher und mündlicher Leistungen festgestellt.

### § 22 — Beurteilung und Abschluss der Praxisphasen

§ 22 Beurteilung und Abschluss der Praxisphasen(1) Zum Ende jeder Praxisphase fertigt die Praxisstelle eine schriftliche Beurteilung und stellt die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Teilnahme am Praktikum fest. Die Beurteilung ist der oder dem Studierenden in der Ausbildungsstätte zu eröffnen. Unmittelbar danach, spätestens jedoch zwei Wochen vor Unterrichtsschluss im Semester, übersendet die Praxisstelle eine Ausfertigung der Beurteilung an die Fachschule. (2) Über den erfolgreichen Abschluss einer Praxisphase entscheidet die Semesterkonferenz. Grundlage der Entscheidung sind die Praxisbeurteilung, die Leistungen im praxisbegleitenden Unterricht und die Bewertung des Praktikumsberichts. Die Praxisphase ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen erkennen lassen, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten dem jeweiligen Ausbildungsstand entsprechend angewendet werden können. Entscheidet die Semesterkonferenz abweichend von der Praxisbeurteilung, so ist die Praxisstelle unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten. Alle Entscheidungen sind unter Angabe der Gründe im Protokoll der Semesterkonferenz festzuhalten.

### § 23 — Facharbeit

§ 23 Facharbeit(1) Am Ende der Fachschulausbildung haben die Studierenden in einer Facharbeit nachzuweisen, dass sie unter Anwendung geeigneter Arbeitsmethoden eine sozialpädagogische Aufgabenstellung fachübergreifend und unter Berücksichtigung der in der fachpraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse selbständig bearbeiten können. Die Facharbeit ist Grundlage des im Rahmen der Fachschulprüfung stattfindenden Kolloquiums. (2) Das Thema der Facharbeit wählen die Studierenden im Einvernehmen mit der Fachschule aus, es ist frühestens am Ende des vierten und spätestens zu Beginn des sechsten Semesters unter Berücksichtigung der dritten Praxisphase zu vergeben. (3) Die Facharbeit muss spätestens drei Monate nach Beginn des sechsten Semesters in maschinenschriftlicher Form zur Bewertung eingereicht werden. Die Fachschule kann in besonderen Fällen, insbesondere bei nachgewiesener längerer Erkrankung, eine angemessene Fristverlängerung gewähren. Die Facharbeit wird von der Lehrkraft betreut und beurteilt, die das Thema vergeben hat. Die Studierenden sind bei Rückgabe der Facharbeiten darauf hinzuweisen, dass diese zum Zwecke der Vorlage im Rahmen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung sorgfältig aufzubewahren sind.

### § 24 — Praktische Tätigkeit

§ 24 Praktische Tätigkeit(1) Studierende in der berufsbegleitenden Ausbildung (§ 11 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz) leisten ihre praktische Tätigkeit im Rahmen der nach § 4 Satz 1 Nr. 1 geforderten Berufstätigkeit in ihrer Beschäftigungsstelle. (2) Die Studierenden haben zum Ende des Fachschulstudiums bei der Fachschule eine Beurteilung ihrer praktischen Tätigkeit durch die Beschäftigungsstelle einzureichen. (3) Endet das Beschäftigungsverhältnis im Verlaufe des Studiums, kann auf Antrag der Betroffenen eine Übernahme in das Vollzeitstudium unter Anrechnung erbrachter Studienleistungen erfolgen. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

### § 25 — Erfahrungsbericht

§ 25 ErfahrungsberichtAm Ende der Fachschulausbildung haben die Studierenden in einem ausführlichen schriftlichen Erfahrungsbericht über die praktische Tätigkeit nachzuweisen, dass sie die in der Fachschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anwenden können. Dafür sind im Rahmen eines Schwerpunkthemas die berufliche Praxis darzustellen sowie eigene Handlungsweisen zu reflektieren und zu begründen. Der Erfahrungsbericht ist Grundlage des im Rahmen der Fachschulprüfung stattfindenden Kolloquiums. Das Schwerpunktthema wählen die Studierenden im Einvernehmen mit der Fachschule aus, es ist frühestens am Ende des vierten und spätestens zu Beginn des sechsten Semesters zu vergeben. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

### § 26 — Zeitpunkt, Zweck und Teile der Fachschulprüfung

§ 26 Zeitpunkt, Zweck und Teile der Fachschulprüfung(1) Die Fachschulprüfung findet im letzten Semester des Studienganges statt. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling das in § 1 Abs. 1 genannte Ausbildungsziel erreicht hat. (2) Teile der Fachschulprüfung sind 1. das Kolloquium zur Facharbeit (Vollzeitstudium) beziehungsweise zum Erfahrungsbericht (Teilzeitstudium),2. die schriftlichen Prüfungen sowie3. die mündlichen Prüfungen. (3) Das Kolloquium findet frühestens acht Wochen vor dem Ende des Prüfungssemesters statt. (4) Die schriftlichen Prüfungen sind frühestens sechs Unterrichtswochen vor dem Ende des Semesters durchzuführen. Die Termine der schriftlichen Prüfungen legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest und gibt sie den Prüflingen spätestens sieben Wochen vor Beginn der ersten Prüfung bekannt. (5) Die mündlichen Prüfungen sind frühestens zwei Unterrichtswochen vor dem Ende des Semesters durchzuführen. Die Termine für die mündlichen Prüfungen legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest, die Bekanntgabe erfolgt nach Abschluss der Vorkonferenz zu den mündlichen Prüfungen.

### § 27 — Zu prüfende Lernbereiche

§ 27 Zu prüfende Lernbereiche(1) Lernbereiche, in denen schriftlich geprüft wird, sind 1. entweder der Lernbereich „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ oder „Musisch-kreative Gestaltung/Bewegung und Spiel“ sowie2. entweder der Lernbereich „Kommunikation und Gesellschaft“ oder „Ökologie und Gesundheit“ oder „Organisation, Recht und Verwaltung“. (2) Die Prüflinge haben die Lernbereiche für die schriftlichen Prüfungen spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfungen auszuwählen. Versäumen sie diesen Termin, sind die Lernbereiche durch die Schulleiterin oder den Schulleiter festzulegen. (3) Mündliche Prüfungen können in allen unter Absatz 1 genannten Lernbereichen durchgeführt werden.

### § 28 — Noten der Fachschulprüfung

§ 28 Noten der Fachschulprüfung(1) Noten der Fachschulprüfung sind die Vornoten, die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen sowie die Endnoten. Sie sind für jeden Lernbereich gesondert auszuweisen und in eine Prüfungsliste einzutragen. Die Prüfungsliste führt der Prüfungsausschuss. (2) Die Vornote eines Lernbereichs ist das zur ganzen Zahl gerundete arithmetische Mittel aus allen Semesternoten (§ 15 Abs. 2) des Lernbereichs, wobei die Semesternoten entsprechend der Unterrichtsdauer im jeweiligen Semester zu gewichten sind und die Leistungsentwicklung angemessen zu berücksichtigen ist. Im Fall der Wiederholung eines Semesters ist nur die Semesternote aus dem Wiederholungszeitraum einzubeziehen.

### § 29 — Ausschüsse

§ 29 Ausschüsse(1) Für die Durchführung der Fachschulprüfung ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,2. die Schulleiterin oder der Schulleiter,3. diejenigen Lehrkräfte, die die Prüflinge zuletzt in den zu prüfenden Lernbereichen unterrichtet haben,4. a) für die Prüfung im Vollzeitstudium diejenigen Lehrkräfte, die zuletzt den praxisbegleitenden Unterricht durchgeführt haben, sowie diejenigen Lehrkräfte, die eine Facharbeit vergeben und betreut haben,b) für die Prüfung im Teilzeitstudium diejenigen Lehrkräfte, die einen Erfahrungsbericht vergeben und betreut haben. Die oder der Vorsitzende wird von der Schulaufsichtsbehörde benannt. Im Übrigen entscheidet, soweit erforderlich, die Schulleiterin oder der Schulleiter, welche Lehrkräfte dem Prüfungsausschuss angehören. Die oder der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Protokollführung. (2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen sind für jeden Lernbereich, in dem geprüft wird, Fachausschüsse zu bilden. Den Fachausschüssen gehören an: 1. eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,2. als Fachprüferin oder Fachprüfer diejenige Lehrkraft, die die Prüflinge zuletzt in einem Themenfeld des betreffenden Lernbereichs unterrichtet hat, sowie3. als Protokollführerin oder Protokollführer eine weitere sachkundige Lehrkraft. (3) Weitere Fachausschüsse sind für die Durchführung des Kolloquiums einzurichten. Diesen Fachausschüssen gehören an: 1. eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender2. als Prüferin oder Prüfer a) im Vollzeitstudium diejenige Lehrkraft, die eine Facharbeit vergeben und betreut hat,b) im Teilzeitstudium diejenige Lehrkraft, die einen Erfahrungsbericht vergeben und betreut hat, sowie 3. als Protokollführerin oder Protokollführer eine weitere sachkundige Lehrkraft. (4) Die Mitglieder der Fachausschüsse sind in der Regel aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu berufen. Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung kann eine Beauftragte oder einen Beauftragten mit beratender Stimme in die Fachausschüsse für das Kolloquium entsenden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, den Vorsitz in Fachausschüssen selbst zu übernehmen. (5) Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied gemäß § 20 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, oder hält sich ein Ausschussmitglied für ausgeschlossen oder besteht gegenüber einem Ausschussmitglied die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß § 20 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Ausschluss.(6) Die Mitglieder der Ausschüsse sind zur Teilnahme an den Ausschusssitzungen verpflichtet. Kann ein Ausschussmitglied seine Aufgaben aus wichtigem Grund nicht wahrnehmen, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Vertreter. Die Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters nimmt im Verhinderungsfall deren Stellvertreterin oder Stellvertreter wahr. (7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Fachausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

### § 3 — Zulassung zum Vollzeitstudium

§ 3 Zulassung zum Vollzeitstudium(1) Die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, wer 1. über die persönliche und gesundheitliche Eignung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 verfügt,2.a) die Fachhochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife in einem Studiengang mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik erworben hat oderb) die Fachhochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife in einem anderen Studiengang oder die allgemeine Hochschulreife erworben hat und eine für die Fachschulausbildung förderliche Tätigkeit von mindestens acht Wochen Dauer nachweist oderc) den mittleren Schulabschluss erworben hat und über eine berufliche Vorbildung verfügt, 3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift so beherrscht, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannte Befähigung im Studium erlangt werden kann, und4. nicht schon einmala) die Probezeit an einer Fachschule für Sozialpädagogik nicht bestanden hat oderb) die Abschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialpädagogik endgültig nicht bestanden hat. Zur Feststellung der nach Satz 1 Nr. 3 geforderten Sprachkenntnisse kann ein schriftlicher oder mündlicher Eignungstest durchgeführt werden. In besonders begründeten Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a zulassen. (2) Berufliche Vorbildungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c sind 1. der erfolgreiche Abschluss einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung oder2. eine einschlägige Berufstätigkeit mit einem Umfang von mindestens der Hälfte der ortsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und einer Dauer von mindestens drei Jahren oder3. der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen nichteinschlägigen Berufsausbildung oder4. eine nichteinschlägige Berufstätigkeit mit einem Umfang von mindestens der Hälfte der ortsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und einer Dauer von mindestens vier Jahren. (3) Für die Fachschulausbildung förderlich oder einschlägig sind Tätigkeiten, Berufstätigkeiten oder Berufsausbildungen in einem sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Bereich. In Zweifelsfällen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. (4) Auf die Berufstätigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 und 4 werden angerechnet: 1. die selbständige Führung eines Haushalts mit mindestens drei Personen,2. die selbständige Führung eines Haushalts mit zwei Personen, wenn dem Haushalt eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person angehört,3. die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und4. die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes, soweit der Einsatz in einem sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Tätigkeitsbereich erfolgte. Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden insgesamt bis zu höchstens einem Jahr angerechnet.

### § 30 — Protokolle

§ 30 ProtokolleÜber alle Prüfungen und Beratungen der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt. Sie müssen insbesondere Angaben über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Prüflinge, den Verlauf der Prüfung, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium zu wesentlichen Inhalten des Prüfungsgesprächs enthalten. Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einer Prüfung mehrere Aufgaben gestellt, so ist die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen.

### § 31 — Nachteilsausgleich

§ 31 Nachteilsausgleich(1) Studierenden mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auf Antrag Erleichterungen gewährt werden. Die Erleichterungen müssen der jeweiligen Beeinträchtigung angemessen sein und dürfen die fachlichen Prüfungsanforderungen nicht verändern. (2) Ein Antrag auf Erleichterungen bedarf der Schriftform und ist rechtzeitig vor Beginn der Prüfung bei der Schulleitung einzureichen. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für die Entscheidung kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

### § 32 — Prüfungsfähigkeit

§ 32 Prüfungsfähigkeit(1) Zu Beginn einer jeden Prüfung sind die Prüflinge zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfungsleistung zu erbringen. Die Befragung hat bei den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium die oder der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses und bei den schriftlichen Prüfungen die oder der Aufsichtführende durchzuführen. Gibt ein Prüfling an, dass er sich gesundheitlich nicht in der Lage fühlt, die Prüfungsleistung zu erbringen, ist er an diesem Tag freigestellt. Er hat die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich durch die Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Die Bescheinigung wird nur anerkannt, wenn sie am Tag der Freistellung ausgestellt wurde. (2) Prüflinge, die gemäß Absatz 1 freigestellt wurden und den dort geforderten Nachweis erbracht haben, dürfen die Prüfung zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Zeitpunkt nachholen. (3) Die Befragung und die Freistellung sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

### § 33 — Zuhörerinnen und Zuhörer

§ 33 Zuhörerinnen und Zuhörer(1) Als Zuhörerinnen und Zuhörer bei den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium dürfen anwesend sein 1. die an der Schule unterrichtenden Lehrkräfte,2. Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die der Schule zum Zwecke der Ausbildung zugewiesen sind oder deren Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter an der Schule tätig ist, sowie3. zwei von der Studierendenvertretung benannte Studierende, die nicht zum Kreis der Prüflinge gehören. In besonders begründeten Fällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weiteren Personen die Anwesenheit bei den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium gestatten. Die unter Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse anwesend sein. Die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht bleiben unberührt. (2) Zuhörerinnen oder Zuhörer, die den Prüfungsablauf stören, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des prüfenden Ausschusses von der weiteren Anwesenheit bei der Prüfung auszuschließen.

### § 34 — Unregelmäßigkeiten

§ 34 Unregelmäßigkeiten(1) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung, bei der ein Prüfling 1. getäuscht oder zu täuschen versucht hat,2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder3. sonstige erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat, je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note „ungenügend“ bewerten oder unbewertet lassen und den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Fachschulprüfung ausschließen. Bei einem Ausschluss gilt die Fachschulprüfung als nicht bestanden. (2) Bei begründetem Verdacht einer Unregelmäßigkeit während einer Prüfungsleistung, ist die Prüfung für die Betroffene oder den Betroffenen bis zur Entscheidung zu unterbrechen. Die Unterbrechung ordnet bei einer schriftlichen Prüfung die oder der Aufsichtführende, bei einer mündlichen Prüfung und dem Kolloquium die oder der Vorsitzende des Fachausschusses an. (3) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Fachschulprüfung heraus, dass eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Unregelmäßigkeiten begangen wurde, kann die Schulaufsichtsbehörde die Fachschulprüfung für nicht bestanden erklären. In diesem Fall ist das Abschlusszeugnis unverzüglich einzuziehen. (4) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungen für alle oder einen Teil der Prüflinge anordnen. (5) Die Studierenden sind vor Beginn der Fachschulprüfungnachweislich auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen.

### § 35 — Zulassung

§ 35 Zulassung(1) Spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der Fachschulprüfung sind gemäß § 28 Abs. 2 die Vornoten aller Lernbereiche von den jeweils zuletzt unterrichtenden Lehrkräften zu ermitteln und spätestens am nächsten Unterrichtstag der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Prüfung mitzuteilen. (2) Zur Fachschulprüfung wird zugelassen, wer sich im letzten Semester befindet und 1. a) im Vollzeitstudium die dritte Praxisphase,b) im Teilzeitstudium die praktische Tätigkeiterfolgreich abgeschlossen hat,2. die Facharbeit beziehungsweise den Erfahrungsbericht fristgemäß eingereicht hat und3. in nicht mehr als zwei Lernbereichen Vornoten erhalten hat, die schlechter als „ausreichend“ sind. (3) Die Vornoten und die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Fachschulprüfung sind den Prüflingen spätestens am dritten Unterrichtstag nach Festlegung der Vornoten bekannt zu geben.

### § 36 — Folgen bei Nichtzulassung

§ 36 Folgen bei Nichtzulassung(1) Wer wegen des Fehlens einer der in § 35 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht zur Fachschulprüfung zugelassen wird, kann die letzte Jahrgangsstufe wiederholen und dann zur Fachschulprüfung zugelassen werden. Die Wiederholung der Jahrgangsstufe hat zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen. Die Wiederholung der dritten Praxisphase im Vollzeitstudium ist nicht erforderlich, wenn diese erfolgreich abgeschlossen wurde. (2) Absatz 1 gilt nicht für Studierende, die schon einmal aus selbst zu vertretenden Gründen nicht zur Fachschulprüfung zugelassen wurden. Die Betroffenen müssen die Fachschule verlassen. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Einzelfällen aus wichtigem Grund und auf Antrag Ausnahmen zulassen. Sie hat in diesen Fällen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände festzulegen, unter welchen Bedingungen und zu welchem Zeitpunkt die letztmalige Zulassung zur Fachschulprüfung möglich ist.

### § 37 — Teilnahme

§ 37 Teilnahme(1) Wer zur Fachschulprüfung zugelassen ist, ist zur Teilnahme an allen Prüfungsteilen verpflichtet. Die Nichtteilnahme an einer Prüfung ist nur zulässig, wenn der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Teilnahme gehindert ist und dies der Fachschule unverzüglich mitteilt und nachweist. Im Erkrankungsfall hat der Nachweis durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erfolgen. (2) Stellt der Prüfungsausschuss die Begründetheit des Fernbleibens im Sinne des Absatzes 1 fest, so sind die fehlenden Prüfungsleistungen zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Zeitpunkt nachzuholen. (3) Bleibt ein Prüfling dem Kolloquium unbegründet fern, gilt das Kolloquium als nicht bestanden. Bleibt ein Prüfling einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung unbegründet fern, ist für die betreffende Prüfung die Note „ungenügend“ zu erteilen.

### § 38 — Zurückstellung

§ 38 Zurückstellung(1) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen wegen Krankheit in der letzten Jahrgangsstufe, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Prüflings einmal eine Zurückstellung bis zur nächsten Fachschulprüfung gestatten. Der Antrag bedarf der Schriftform und ist bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fachschulprüfung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen. (2) Wer von der Fachschulprüfung zurückgestellt wird, hat die Ausbildung der dritten Jahrgangsstufe zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu wiederholen. Die Wiederholung der dritten Praxisphase im Vollzeitstudium ist nicht erforderlich, wenn diese erfolgreich abgeschlossen wurde.

### § 39 — Durchführung und Bewertung

§ 39 Durchführung und Bewertung(1) Das Kolloquium findet vor dem zuständigen Fachausschuss als Gruppengespräch statt; in Ausnahmefällen sind Einzelgespräche zulässig. An einem Gruppengespräch sollen nicht mehr als vier Prüflinge teilnehmen. Die Prüferin oder der Prüfer hat das Gespräch so zu führen, dass die Einzelleistungen jedes Prüflings erkennbar sind. Für die Dauer der Gespräche sind je Prüfling 20 Minuten zu veranschlagen. (2) Im Kolloquium soll der Prüfling im Rahmen einer Präsentation die Ergebnisse seiner Facharbeit (Vollzeitstudium) beziehungsweise seines Erfahrungsberichtes (Teilzeitstudium) darstellen und begründen. Die anschließende Erörterung muss unter Berücksichtigung der fachpraktischen Ausbildung (Vollzeitstudium) beziehungsweise der praktischen Tätigkeit (Teilzeitstudium) erfolgen. Am Ende des Kolloquiums stellt der Fachausschuss fest, ob der Prüfling in ausreichendem Maße über die in § 23 Abs. 1 Satz 1 (Vollzeitstudium) beziehungsweise § 25 Satz 1 (Teilzeitstudium) geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Das Ergebnis des Kolloquiums lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Wer das Kolloquium nicht besteht, hat die Fachschulprüfung nicht bestanden.

### § 4 — Zulassung zum Teilzeitstudium

§ 4 Zulassung zum TeilzeitstudiumZum Teilzeitstudium kann zugelassen werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 erfüllt und 1. mit mindestens der Hälfte der ortsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit eine erzieherische Tätigkeit in einer anerkannten sozialpädagogischen Einrichtung ausübt und2. das Einverständnis des Arbeitgebers zur Aufnahme des Studiums nachweist. In Zweifelsfällen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung, welche Einrichtungen und Tätigkeiten die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen.

### § 40 — Zulassung

§ 40 ZulassungZu den schriftlichen Prüfungen ist zugelassen, wer das Kolloquium bestanden hat.

### § 41 — Prüfungsaufgaben

§ 41 Prüfungsaufgaben(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter reicht der Schulaufsichtsbehörde spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen für jeden Lernbereich zwei Aufgabenvorschläge ein. Die Vorschläge sind in der Regel von den Lehrkräften zu erarbeiten, die die Prüflinge in der letzten Jahrgangsstufe in dem jeweiligen Lernbereich unterrichtet haben. Sie sind durch einen Erwartungs- und Bewertungshorizont zu ergänzen. Gegebenenfalls sind erläuternde Bemerkungen anzugeben, die die Prüflinge mit den Aufgaben erhalten sollen, und die vorgesehenen Hilfsmittel zu benennen. Die Schulaufsichtsbehörde wählt für jeden Lernbereich einen Vorschlag aus. Sie kann in Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Aufgaben abändern, durch neue ersetzen oder zur Abgabe neuer Aufgabenvorschläge auffordern. Die nicht gewählten Vorschläge können als Aufgaben für Nachprüfungen verwendet werden. (2) Die Prüfungsaufgaben dürfen den Prüflingen erst zu Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt gegeben werden. Jeder vorzeitige Hinweis auf die Themen oder Aufgaben ist untersagt und muss als Unregelmäßigkeit im Sinne des § 34 Abs. 4 behandelt werden.

### § 42 — Dauer und Durchführung

§ 42 Dauer und Durchführung(1) Die Dauer jeder schriftlichen Prüfung beträgt vier Zeitstunden. (2) Die Prüfungsarbeiten finden unter Aufsicht statt. Die Prüflinge dürfen nur von der Schule bereitgestelltes und als solches gekennzeichnetes Papier sowie die angegebenen Hilfsmittel verwenden. Stellt sich während der Prüfung heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, darf eine sachkundige Lehrkraft die erforderlichen Hilfen geben; hierüber ist im Protokoll ein Vermerk aufzunehmen. (3) Die Prüfungsarbeiten sind spätestens nach Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.

### § 43 — Bewertung

§ 43 Bewertung(1) Die Prüfungsarbeiten sind in der Regel binnen vierzehn Tagen unter Hinzuziehung der Entwürfe von einer Lehrkraft zu bewerten, die die Prüflinge während des Prüfungssemesters im betreffenden Lernbereich unterrichtet hat. Im Verhinderungsfall ist diese Aufgabe einer anderen geeigneten Lehrkraft zu übertragen. Die Benennung der für die Bewertung zuständigen Lehrkräfte erfolgt durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. (2) Durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist eine weitere sachkundige und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorzuschlagende Lehrkraft mit der Bewertung der Prüfungsarbeiten zu beauftragen, 1. wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist oder2. in Fällen, in denen das Bewertungsergebnis einer Prüfungsarbeit schlechter als „ausreichend“ ist. (3) Die Prüfungsnoten setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den für die Bewertung zuständigen Lehrkräften fest. (4) Die Noten der schriftlichen Prüfungen sind den Prüflingen spätestens fünf Unterrichtstage vor Durchführung der Vorkonferenz zu den mündlichen Prüfungen bekannt zu geben. (5) Im Widerspruchsverfahren kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weitere Fachgutachten in Auftrag geben und auf der Grundlage der Prüfungsunterlagen und der Fachgutachten die Note festsetzen.

### § 44 — Zulassung

§ 44 ZulassungDie Zulassung zu den mündlichen Prüfungen setzt voraus, dass 1. in keinem Lernbereich die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung schlechter als „ausreichend“ sind oder2. in höchstens einem Lernbereich die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung schlechter als „ausreichend“ sind und ein Notenausgleich durch die mündlichen Prüfungen möglich ist. Wer zu den mündlichen Prüfungen nicht zugelassen wird, hat die Fachschulprüfung nicht bestanden.

### § 45 — Wahl von Prüfungen

§ 45 Wahl von PrüfungenDie Prüflinge können Anträge auf Prüfungen in von ihnen gewählten Lernbereichen stellen. Die Anträge bedürfen der Schriftform und sind spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der Vorkonferenz zu den mündlichen Prüfungen bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen. Über die Anträge entscheidet die Vorkonferenz nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 Nr. 2.

### § 46 — Vorkonferenz

§ 46 Vorkonferenz(1) Rechtzeitig vor den mündlichen Prüfungen ist vom Prüfungsausschuss unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters die Vorkonferenz zu den mündlichen Prüfungen der Fachschulprüfung durchzuführen. Die Vorkonferenz entscheidet 1. über die Zulassung zu den mündlichen Prüfungen und2. in welchen Lernbereichen ein Prüfling mündlich zu prüfen oder ob er von den mündlichen Prüfungen befreit ist. (2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind unter Beachtung folgender Maßgaben zu treffen: 1. Eine mündliche Prüfung muss in Lernbereichen stattfinden, in denena) der Unterschied zwischen der Vornote und der Note der schriftlichen Prüfung größer als zwei Notenstufen ist oderb) in einem Semester keine Note vergeben werden konnte (Zeugnisvermerk „o. B“) oderc) aus anderen Gründen eine Prüfung für die abschließende Beurteilung erforderlich ist.2. Anträgen nach § 45 ist für mindestens eine Prüfung zu entsprechen, es sei denn, der Prüfling wurde in dem betreffenden Lernbereich schriftlich geprüft und die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung stimmen überein.3. Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung erfolgt mit Ausnahme des in Nummer 1 Buchstabe b geregelten Falles, wenna) die Noten beider schriftlichen Prüfungen mit den jeweiligen Vornoten übereinstimmen oderb) die Note einer schriftlichen Prüfung mit der Vornote übereinstimmt und die Note der anderen schriftlichen Prüfung um höchstens eine Notenstufe schlechter als die Vornote ist. (3) Die Entscheidungen der Vorkonferenz sind den Prüflingen rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfungen bekannt zu geben.

### § 47 — Prüfungsaufgaben

§ 47 Prüfungsaufgaben(1) Die Aufgaben der mündlichen Prüfungen sind von der jeweils zuständigen Fachprüferin oder vom jeweils zuständigen Fachprüfer zu erarbeiten. Es sind für jede Prüfung mindestens zwei Aufgaben aus verschiedenen Themenfeldern zu stellen, wobei 1. mindestens eine Aufgabe den Themenfeldern des letzten Unterrichtssemesters entnommen sein muss und2. ein vom Prüfling bis spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu benennendes Wahlgebiet aus dem Unterrichtsangebot der beiden letzten Unterrichtssemester einzubeziehen ist. Die in Satz 2 Nr. 2 genannte Frist gilt nicht für Fälle nach § 49 Abs. 1.(2) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.

### § 48 — Durchführung und Bewertung

§ 48 Durchführung und Bewertung(1) Die mündlichen Prüfungen finden vor dem jeweils zuständigen Fachausschuss statt. Die Prüflinge sind von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer einzeln zu prüfen. Eine Prüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Den Prüflingen ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht zu gewähren. (2) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses ist berechtigt, selbst Aufgaben oder Fragen zu stellen. Das weitere Mitglied eines Fachausschusses kann mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden Zusatzfragen in angemessenem Umfang stellen. (3) Am Ende der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers die Prüfungsnote fest.

### § 49 — Besondere Regelungen

§ 49 Besondere Regelungen(1) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall im Verlauf der mündlichen Prüfungen zur Feststellung eines hinreichenden Leistungsausgleichs mündliche Prüfungen in weiteren Lernbereichen ansetzen. (2) Stellt sich vor Abschluss der mündlichen Prüfungen heraus, dass ein Prüfling die Fachschulprüfung nicht mehr bestehen kann, soll die Prüfung in weiteren Lernbereichen unterbleiben. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

### § 5 — Eignung, Widerruf der Zulassung

§ 5 Eignung, Widerruf der Zulassung(1) Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geforderte persönliche Eignung setzt voraus, dass keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Erzieherinnen- oder Erzieherberufs ergibt. Über die persönliche Eignung verfügt insbesondere nur, wer nicht zu den Personen gehört, die in § 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 7d des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung genannt sind. (2) Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geforderte gesundheitliche Eignung besitzt, wer physisch und psychisch in der Lage ist, die Aufgaben einer Erzieherin oder eines Erziehers dauerhaft ohne Gefährdung der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit der Kinder und Jugendlichen zu bewältigen. (3) Für die Zulassung zum Vollzeitstudium sind 1. zur Feststellung der persönlichen Eignung ein aktuelles Führungszeugnis (Auszug aus dem Bundeszentralregister) und2. zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung ein aktuelles berufsbezogenes ärztliches Gesundheitszeugnis heranzuziehen. Für die Zulassung zum Teilzeitstudium gilt der Nachweis der persönlichen und gesundheitlichen Eignung in der Regel durch die Ausübung der gemäß § 4 Satz 1 Nr. 1 geforderten Berufstätigkeit als erbracht. (4) Die Zulassung zum Studium ist zu widerrufen, wenn 1. Tatsachen bekannt werden, die der persönlichen Eignung entgegenstehen oder2. die gesundheitliche Ungeeignetheit eintritt. Vom Widerruf der Zulassung wegen gesundheitlicher Ungeeignetheit kann abgesehen werden, wenn 1. im Vollzeitstudium alle Praxisphasen erfolgreich abgeschlossen wurden,2. im Teilzeitstudium trotz Eintritts der Unterbrechung der Ausbildung nach § 11 Abs. 3 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes die Teilnahme an der Fachschulprüfung gewährleistet ist. Über den Widerruf entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Mit dem Widerruf der Zulassung endet das Schulverhältnis.

### § 50 — Ergebnis der Fachschulprüfung

§ 50 Ergebnis der Fachschulprüfung(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen beschließt der Prüfungsausschuss in einer Schlusskonferenz auf Vorschlag der zuständigen Lehrkräfte die Endnote für jeden Lernbereich und entscheidet über das Bestehen der Fachschulprüfung. (2) Die Endnote eines Lernbereichs ist das zur ganzen Zahl gerundete arithmetische Mittel aus der Vornote und der Gesamtprüfungsnote. Die Gesamtprüfungsnote ist das zur ganzen Zahl gerundete arithmetische Mittel aus den Noten aller Einzelprüfungen im betreffenden Lernbereich. Lautet die erste Nachkommastelle eines Mittelwertes „5“, so ist für die Rundung 1. in den Fällen des Satzes 1 die Vornote und2. in den Fällen des Satzes 2 die Note der schriftlichen Prüfung ausschlaggebend. Für Lernbereiche, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote zugleich Endnote (3) Die Fachschulprüfung ist bestanden, wenn die Endnoten aller Lernbereiche mindestens „ausreichend“ lauten. Die Note „mangelhaft“ in höchstens einem Lernbereich ist ausgeglichen durch 1. die Endnote „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen Lernbereich oder2. die Endnote „befriedigend“ in zwei anderen Lernbereichen. Für die Lernbereiche „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ sowie „Musisch-kreative Gestaltung/Bewegung und Spiel“ ist kein Ausgleich möglich. (4) Nach Abschluss der Beratungen werden den Prüflingen die Noten der mündlichen Prüfungen, die Endnoten und das Gesamtergebnis der Fachschulprüfung mitgeteilt. Prüflingen, die die Fachschulprüfung nicht bestanden haben, ist das Ergebnis in einem Einzelgespräch mitzuteilen. (5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Beschlüssen der Ausschüsse, die nach ihrer oder seiner Auffassung gegen das Prüfungsrecht verstoßen, die Schulaufsichtsbehörde unter Vorlage sämtlicher Prüfungsunterlagen um Überprüfung bitten. Betroffene Prüflinge sind hierüber zu unterrichten, das Prüfungsergebnis ist ihnen unmittelbar nach dem Vorliegen der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen.

### § 51 — Wiederholung der Fachschulprüfung

§ 51 Wiederholung der Fachschulprüfung(1) Wer das erste Mal zur Fachschulprüfung zugelassen war und nicht zu den in § 36 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört, kann im Fall des Nichtbestehens der Fachschulprüfung die dritte Jahrgangsstufe wiederholen und die Fachschulprüfung erneut ablegen. Die Wiederholung der dritten Praxisphase im Vollzeitstudium ist nicht erforderlich. (2) Abweichend von Absatz 1 kann, wer nicht zu den in § 36 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört und die Fachschulprüfung wegen mangelhafter Leistungen in nur einem Lernbereich nicht besteht, aus der Fachschule ausscheiden und die Fachschulprüfung in nur diesem Lernbereich zum nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholen. Als Vornote ist die entsprechende Vornote aus der nicht bestandenen Fachschulprüfung zugrunde zu legen. Im Übrigen werden für die Feststellung des Gesamtergebnisses der wiederholten Fachschulprüfung die Endnoten aus der nicht bestandenen Fachschulprüfung übernommen. (3) Wird eine gemäß Absatz 1 oder 2 wiederholte Fachschulprüfung nicht bestanden, ist die nochmalige Wiederholung nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Gleiches gilt für Studierende, die zu den in § 36 Abs. 1 genannten Personen gehören und die Fachschulprüfung nicht bestehen. Die Entscheidung trifft in allen Fällen die Schulaufsichtsbehörde. Sie legt darüber hinaus fest, unter welchen Bedingungen die letztmalige Wiederholung erfolgt.

### § 52 — Abschlusszeugnis

§ 52 AbschlusszeugnisWer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis gemäß Anlage 3.4 für das Vollzeitstudium oder Anlage 3.5 für das Teilzeitstudium. Die auf dem Abschlusszeugnis auszuweisende Durchschnittsnote ist das auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnete arithmetische Mittel der Endnoten aller Lernbereiche. Im Abschlusszeugnis ist darüber hinaus zu vermerken, an welchen schulischen Projekten die oder der Studierende teilgenommen hat. Das Thema der Facharbeit (Vollzeitstudium) oder des Erfahrungsberichtes (Teilzeitstudium) ist mit vollem Titel auszuweisen.

### § 53 — Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen

§ 53 Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen(1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Aufgabenstellungen und Bewertungshorizonte sowie in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen und das Kolloquium nehmen. Einer Vertreterin oder einem Vertreter wird die Einsicht bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gewährt. Einsichtnehmende haben sich auszuweisen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht zu einem von der Schule festgelegten Termin und schließt das Recht ein, Auszüge zu fertigen. In begründeten Fällen kann die Schule Kopien einzelner Unterlagen, in der Regel gegen Zahlung einer Gebühr, aushändigen. (2) Die Einsichtnahme ist in den Prüfungsakten zu vermerken.

### § 54 — Grundsatz

§ 54 Grundsatz(1) Der Erwerb der Fachhochschulreife an der Fachschule ist kein eigenständiger Bildungsgang. Die Fachhochschulreife erwirbt, wer sowohl die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife als auch die Fachschulprüfung besteht. (2) Schulleiterinnen und Schulleiter sind in diesem Verordnungsteil die Schulleiterinnen und Schulleiter der Fachoberschulen, an denen der Zusatzunterricht (§ 55) beziehungsweise die Zusatzprüfung (Kapitel 3) durchgeführt wird.

### § 55 — Zusatzunterricht

§ 55 Zusatzunterricht(1) Für Studierende, die die Fachhochschulreife erwerben möchten, ist Zusatzunterricht an einer Fachoberschule einzurichten. Der Zusatzunterricht ist bis zum Ende der zweiten Jahrgangsstufe der Fachschulausbildung abzuschließen. Er gliedert sich in Unterrichtshalbjahre und kann für Studierende mehrerer Fachschulen an einer Fachoberschule durchgeführt werden. Die Einrichtung des Zusatzunterrichts bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. (2) Der Zusatzunterricht wird nach Maßgabe der Stundentafeln (Anlage 1.1 für das Vollzeitstudium und Anlage 1.2 für das Teilzeitstudium) in folgenden Fächern erteilt: 1. Deutsch,2. Mathematik,3. Englisch und4. Biologie. Die Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Fachoberschule eine andere Fremdsprache anstelle von Englisch sowie Physik oder Chemie anstelle von Biologie zulassen.

### § 56 — Lernerfolgskontrollen, Halbjahresnoten, Zeugnisse

§ 56 Lernerfolgskontrollen, Halbjahresnoten, Zeugnisse(1) In allen Fächern des Zusatzunterrichts sind jeweils mindestens vier und höchstens sechs Klausuren zu schreiben. Darüber hinaus sind mündliche Lernerfolgskontrollen in angemessenem Umfang durchzuführen. (2) Klausuren überprüfen den jeweiligen Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im Verlaufe des Zusatzunterrichts. Für die Durchführung und Bewertung der Klausuren gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 5 sowie die in § 15 Abs. 1 getroffenen Regelungen entsprechend.(3) Zum Abschluss eines Unterrichtshalbjahres ist für jedes Fach eine Halbjahresnote aus den Noten der Klausuren und den Noten der übrigen Lernerfolgskontrollen zu bilden. Das Gewicht der Klausuren an der Halbjahresnote soll in der Regel 50 vom Hundert betragen. Darüber hinaus ist die Leistungsentwicklung angemessen zu berücksichtigen. (4) Wer am Zusatzunterricht teilnimmt, erhält zum Abschluss eines Unterrichtshalbjahres ein Zeugnis, das die Halbjahresnoten der Fächer enthält. Die Zeugnisse sind nach dem Muster der Anlage 4.1 zu erteilen. Über die Leistungen im Prüfungshalbjahr wird kein Zeugnis erteilt.

### § 57 — Zeitpunkt, Zweck und Teile der Zusatzprüfung

§ 57 Zeitpunkt, Zweck und Teile der Zusatzprüfung(1) Die aus schriftlichen und mündlichen Teilen bestehende Zusatzprüfung ist bis zum Ende der zweiten Jahrgangsstufe der Fachschulausbildung abzuschließen, sie findet in der Regel an der Fachoberschule statt, an welcher der Zusatzunterricht zuletzt erteilt wurde. In der Zusatzprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die für das Studium an einer Fachhochschule erforderliche Bildung besitzt. (2) Die schriftlichen Prüfungen sollen innerhalb von drei Tagen durchgeführt werden. Finden schriftliche Prüfungen an mehreren Schulen statt, sind die Prüfungen gleicher Fächer zeitgleich durchzuführen. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen legen die Schulleiterinnen und Schulleiter der betreffenden Schulen in Absprache untereinander fest und geben sie den Prüflingen spätestens acht Wochen vor Beginn der ersten Prüfung bekannt. (3) Die mündlichen Prüfungen sind spätestens vier Wochen nach den schriftlichen Prüfungen durchzuführen. Die Termine für die mündlichen Prüfungen legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest; die Bekanntgabe erfolgt nach Abschluss der Vorkonferenz zu den mündlichen Prüfungen der Zusatzprüfung.

### § 58 — Prüfungsfächer

§ 58 Prüfungsfächer(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfungen sind 1. Mathematik2. a) Englisch oderb) das von der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 zugelassene fremdsprachliche Fach. (2) Mündliche Prüfungen können in allen Fächern des Zusatzunterrichts durchgeführt werden.

### § 59 — Ausschüsse

§ 59 AusschüsseDie Zusatzprüfung soll von einem Prüfungsausschuss und Fachausschüssen der Fachoberschule durchgeführt werden. Für die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie deren Sitzungen und Beschlüsse gelten die Vorschriften der §§ 50 bis 53 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung.

### § 6 — Aufnahme

§ 6 Aufnahme(1) Die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz ist bei der Schule innerhalb eines von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzusetzenden Zeitraumes schriftlich einzureichen. Ihr sind beizufügen: 1. Zeugnisse über die für die Zulassung geforderten Bildungs- oder Berufsabschlüsse und erforderlichenfalls Nachweise über förderliche Tätigkeiten oder einschlägige Berufstätigkeiten nach § 3 Abs. 3 sowie über die nach § 2 Abs. 3 anrechenbaren Studienzeiten,2. ein tabellarischer Lebenslauf und zwei Lichtbilder neueren Datums,3. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo bereits ein Studiengang an einer Fachschule für Sozialpädagogik besucht wurde und gegebenenfalls aus welchen Gründen der Studiengang nicht abgeschlossen wurde, und4. auf Anforderung durch die Schule eine amtliche Meldebescheinigung. Darüber hinaus sind für die Zulassung zum Vollzeitstudium die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeugnisse beizubringen, die nicht älter als zwei Monate sein dürfen. Für das Teilzeitstudium ist der Bewerbung die Einverständniserklärung des Arbeitgebers zur Aufnahme der berufsbegleitenden Ausbildung beizufügen. Liegen zum Zeitpunkt der Bewerbung Zeugnisse oder notwendige Bescheinigungen noch nicht vor, sind diese vor Ablauf der Bewerbungsfrist nachzureichen. (2) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Soweit Ausbildungsplätze frei sind, können Bewerbungen, die nach Anmeldeschluss eingegangen sind, in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt werden.

### § 60 — Weitere allgemeine Bestimmungen

§ 60 Weitere allgemeine BestimmungenFür die Noten der Zusatzprüfung, die Protokollierung, die Gewährung von Prüfungserleichterungen, die Prüfungsfähigkeit, die Zulassung von Zuhörerinnen und Zuhörern sowie die Behandlung von Unregelmäßigkeiten gelten die in den §§ 28 und 30 bis 34 für die Fachschulprüfung getroffenen Regelungen entsprechend.

### § 61 — Zulassung

§ 61 Zulassung(1) Spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der Zusatzprüfung sind die Vornoten aller Fächer des Zusatzunterrichts von den jeweils zuletzt unterrichtenden Lehrkräften zu ermitteln und spätestens am nächsten Unterrichtstag der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Entscheidung über die Zulassung zur Zusatzprüfung mitzuteilen. (2) Zur Zusatzprüfung ist zugelassen, wer in nicht mehr als zwei Fächern des Zusatzunterrichts Vornoten erhalten hat, die schlechter als „ausreichend“ lauten. (3) Die Vornoten und die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Zusatzprüfung sind den Prüflingen spätestens am dritten Unterrichtstag nach Festlegung der Vornoten bekannt zu geben.

### § 62 — Folgen bei Nichtzulassung

§ 62 Folgen bei Nichtzulassung(1) Wer wegen Fehlens der in § 61 Abs. 2 genannten Voraussetzung nicht zur Zusatzprüfung zugelassen wird, kann die beiden letzten Halbjahre des Zusatzunterrichts wiederholen und dann zur Zusatzprüfung zugelassen werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Studierende, die schon einmal aus selbst zu vertretenden Gründen nicht zur Zusatzprüfung zugelassen waren. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Einzelfällen aus wichtigem Grund und auf Antrag Ausnahmen zulassen. Sie hat in diesen Fällen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände festzulegen, unter welchen Bedingungen und zu welchem Zeitpunkt die letztmalige Zulassung zur Zusatzprüfung möglich ist.

### § 63 — Teilnahme

§ 63 TeilnahmeFür die Teilnahmepflicht an der Zusatzprüfung gelten die in § 37 für die Fachschulprüfung getroffenen Regelungen entsprechend.

### § 64 — Zurückstellung

§ 64 Zurückstellung(1) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen wegen Krankheit in den beiden letzten Halbjahren des Zusatzunterrichts, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Prüflings einmal eine Zurückstellung bis zur nächsten Zusatzprüfung gestatten. Der Antrag bedarf der Schriftform und ist bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Zusatzprüfung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen. (2) Wer von der Zusatzprüfung zurückgestellt wird, hat die letzten beiden Halbjahre des Zusatzunterrichts zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu wiederholen.

### § 65 — Prüfungsaufgaben

§ 65 PrüfungsaufgabenDie Aufgabenvorschläge für die einheitlich durchzuführenden schriftlichen Prüfungen erarbeiten die Schulen, an denen der Zusatzunterricht durchgeführt wurde, gemeinsam. Im Übrigen gelten die in § 41 für die Fachschulprüfung getroffenen Regelungen entsprechend.

### § 66 — Weitere Bestimmungen für die schriftlichen Prüfungen

§ 66 Weitere Bestimmungen für die schriftlichen PrüfungenDie Dauer der schriftlichen Prüfungen beträgt für jedes Prüfungsfach drei Zeitstunden. Die Bewertung der Prüfungsarbeiten ist in der Regel binnen vierzehn Tagen von einer Lehrkraft durchzuführen, die die Prüflinge im letzten Halbjahr im Prüfungsfach unterrichtet hat. Im Übrigen gelten für die Durchführung und Bewertung der schriftlichen Prüfungen die in den §§ 42 und 43 für die Fachschulprüfung getroffenen Regelungen entsprechend.

### § 67 — Prüfungsaufgaben

§ 67 Prüfungsaufgaben(1) Die Aufgaben der mündlichen Prüfungen sind von der jeweils zuständigen Fachprüferin oder dem jeweils zuständigen Fachprüfer zu erarbeiten. Es sind in jedem Prüfungsfach mindestens zwei Aufgaben aus unterschiedlichen Sachgebieten zu stellen, wobei 1. mindestens eine Aufgabe dem Unterrichtsangebot des letzten Unterrichtshalbjahres entnommen sein muss und2. ein vom Prüfling bis spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu benennendes Wahlgebiet aus dem Unterrichtsangebot der letzten beiden Unterrichtshalbjahre einzubeziehen ist. Die in Satz 2 Nr. 2 genannte Frist gilt nicht für Fälle, in denen im Verlaufe der mündlichen Prüfungen weitere mündliche Prüfungen zur Feststellung eines hinreichenden Leistungsausgleichs angesetzt werden. (2) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.

### § 68 — Weitere Bestimmungen für die mündlichen Prüfungen

§ 68 Weitere Bestimmungen für die mündlichen PrüfungenFür die Zulassung zu den mündlichen Prüfungen, die Wahl von Prüfungen, die Vorkonferenz sowie für die Durchführung und die Bewertung der mündlichen Prüfungen gelten die in den §§ 44 bis 46 sowie 48 und 49 für die Fachschulprüfung getroffenen Regelungen entsprechend.

### § 69 — Ergebnis der Zusatzprüfung

§ 69 Ergebnis der Zusatzprüfung(1) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn die Endnoten in allen Fächern mindestens „ausreichend“ lauten. Die Endnote „mangelhaft“ in höchstens einem Fach ist ausgeglichen durch 1. die Endnote „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen Fach oder durch2. die Endnote „befriedigend“ in zwei anderen Fächern. Für das Fach Mathematik und das fremdsprachliche Fach ist kein Ausgleich möglich. (2) Im Übrigen gelten für die Ermittlung des Ergebnisses der Zusatzprüfung die in § 50 für die Fachschulprüfung getroffenen Regelungen entsprechend.

### § 7 — Auswahlverfahren

§ 7 Auswahlverfahren(1) Übersteigt trotz Ausschöpfung der Aufnahmekapazitäten aller Schulen die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und deren Bewerbung termingerecht eingegangen ist, die Anzahl der für einen Studiengang zur Verfügung stehenden Plätze, ist von einem Vergabeausschuss ein Auswahlverfahren durchzuführen. Dem Ausschuss gehören die Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen an, die den Studiengang anbieten. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt, wer den Vorsitz führt. (2) Zunächst sind bis zu zehn vom Hundert der freien Plätze an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, für die eine Wartezeit oder der Besuch eines anderen Studienganges eine besondere Härte darstellen würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn familiäre, soziale oder gesundheitliche Umstände die unverzügliche Aufnahme der Ausbildung gebieten oder von den Betroffenen nicht zu vertretende Gründe den Eintritt in die Ausbildung erheblich verzögert haben. (3) Eine besondere Härte im Sinne des Absatzes 2 ist begründet durch den Nachweis 1. der Anerkennung als Schwerbehinderter im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,2. der Anerkennung als Behinderter im Sinne von § 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,3. einer Kinderbetreuung bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während dieser Zeit nicht berufstätig war und mit dem betreuten Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,4. einer mindestens einjährigen Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Sinne von § 14 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während dieser Zeit nicht berufstätig war und mit der betreuten Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. (4) Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die einen Härtefall nachweisen, die in Absatz 2 Satz 1 genannte Quote, so ist unter ihnen eine Rangfolge nach Eignung gemäß den Absätzen 5 bis 7 zu ermitteln. (5) Plätze, die nicht nach Absatz 3 oder 4 vergeben werden, sind nach dem Grad der Eignung zu vergeben. Hierfür ist der Bewerberkreis zu unterteilen in Bewerberinnen und Bewerber nach: 1. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,2. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und3. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c. Innerhalb jeder Bewerbergruppe ist die Rangfolge der Eignung nach den Maßgaben des Absatzes 6 zu ermitteln. Die Zuweisung der freien Plätze erfolgt entsprechend der Rangfolge zuerst an die Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nr. 1, danach an diejenigen nach Satz 1 Nr. 2 und zuletzt an diejenigen nach Satz 1 Nr. 3. (6) Für die Rangbestimmung innerhalb einer Bewerbergruppe gelten folgende Kriterien: 1. In einer Bewerbergruppe verfügen diejenigen Bewerberinnen und Bewerber über die beste Eignung, die eine abgeschlossene und im Sinne des § 3 Abs. 3 einschlägige Berufsausbildung nachweisen. Die Rangfolge unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern bestimmt sich nach der Ausbildungsdauer und bei gleicher Ausbildungsdauer nach dem Durchschnitt der Noten des Berufsabschlusszeugnisses. Bei Ranggleichheit entscheidet der Durchschnitt aus den Noten des Zeugnisses über den für die jeweilige Bewerbergruppe maßgeblichen Bildungsabschluss.2. Die Rangfolge der übrigen Bewerberinnen und Bewerber innerhalb einer Bewerbergruppe bestimmt sich nach dem Durchschnitt aus den Noten des Zeugnisses über den für die jeweilige Bewerbergruppe maßgeblichen Bildungsabschluss. Bei Ranggleichheit entscheiden Dauer und Umfang förderlicher Tätigkeiten oder einschlägiger Berufstätigkeiten. Im Auswahlverfahren für das Teilzeitstudium sind Dauer und Umfang der in § 4 Satz 1 Nr. 1 geforderten Tätigkeit ausschlaggebend. Die nach Nummer 1 und 2 zu bildenden Durchschnittsnoten sind jeweils das auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnete arithmetische Mittel aus den Noten aller Fächer des betreffenden Zeugnisses mit Ausnahme der Fächer „Sport/Gesundheitsförderung“ und gegebenenfalls „Religion“. Bei der Rangfeststellung werden mit einem Notenbonus von 0,5 berücksichtigt: 1. die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes,2. die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), in der jeweils geltenden Fassung,3. die Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), in der jeweils geltenden Fassung,4. eine mindestens einjährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung. (7) Sind nach Anwendung des Absatzes 6 Bewerberinnen und Bewerber ranggleich, erhalten diejenigen Bewerberinnen und Bewerber den Vorzug, die in einem vorangegangenen Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten. In diesen Fällen bestimmt die Dauer der Wartezeit die Rangfolge. Danach entscheidet das Los. (8) Die nicht aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber sind entsprechend ihrer Rangfolge in eine Nachrückerliste einzutragen. Ausbildungsplätze, die zum Schuljahresbeginn nicht in Anspruch genommen werden, sind gemäß der Rangfolge in der Nachrückerliste zu vergeben.

### § 70 — Wiederholung der Zusatzprüfung

§ 70 Wiederholung der Zusatzprüfung(1) Wer das erste Mal zur Zusatzprüfung zugelassen war und nicht zu den in § 62 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört, kann im Fall des Nichtbestehens der Zusatzprüfung die letzten beiden Halbjahre des Zusatzunterrichts wiederholen und die Zusatzprüfung erneut ablegen. (2) Abweichend von Absatz 1 kann, wer nicht zu den in § 62 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört und die Zusatzprüfung wegen mangelhafter Leistungen in nur einem Fach nicht besteht, die Zusatzprüfung in nur diesem Fach zum nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholen. Als Vornote ist die entsprechende Vornote aus der nicht bestandenen Zusatzprüfung zugrunde zu legen. Im Übrigen werden für die Feststellung des Gesamtergebnisses der wiederholten Zusatzprüfung die Endnoten aus der nicht bestandenen Zusatzprüfung übernommen. (3) Wird eine gemäß Absatz 1 oder 2 wiederholte Zusatzprüfung nicht bestanden, ist die nochmalige Wiederholung nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Gleiches gilt für Studierende, die zu den in § 62 Abs. 1 genannten Personen gehören und die Zusatzprüfung nicht bestehen. Die Entscheidung trifft in allen Fällen die Schulaufsichtsbehörde. Sie legt darüber hinaus fest, unter welchen Bedingungen die letztmalige Wiederholung erfolgt.

### § 71 — Zuerkennung der Fachhochschulreife

§ 71 Zuerkennung der FachhochschulreifeÜber den Erwerb der Fachhochschulreife gemäß § 54 Abs. 1 entscheidet der für die Fachschulprüfung zuständige Prüfungsausschuss im Rahmen der nach § 50 Abs. 1 durchzuführenden Schlusskonferenz.

### § 72 — Zeugnis

§ 72 Zeugnis(1) Wer die Fachhochschulreife erworben hat, erhält am Ende der Fachschulausbildung ein Zeugnis gemäß Anlage 4.2. Das von der Fachschule auszustellende Zeugnis berechtigt in Verbindung mit dem Fachschulzeugnis zum Studium an allen Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland. (2) Die auf dem Zeugnis der Fachhochschulreife auszuweisende Durchschnittsnote ist das auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnete arithmetische Mittel der Endnoten aller Fächer.

### § 73 — Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen

§ 73 Einsichtnahme in PrüfungsunterlagenHinsichtlich der Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen gilt § 53 entsprechend.

### § 74 — Zweck der Prüfung, Prüfungstermine

§ 74 Zweck der Prüfung, Prüfungstermine(1) Wer nicht Studierende oder Studierender einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule ist und das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann den Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik durch Teilnahme an der Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erwerben. (2) Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler finden ausschließlich an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik in der Regel zeitgleich mit den regulären Fachschulprüfungen statt. Wird eine Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ausnahmsweise außerhalb der regulären Fachschulprüfung durchgeführt, legt die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungstermine fest.

### § 75 — Zulassung, Widerruf, Ungültigkeit der Prüfung

§ 75 Zulassung, Widerruf, Ungültigkeit der Prüfung(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer 1. die in Absatz 4 genannten Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht hat,2. seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Arbeitsstelle im Land Berlin hat,3. die in § 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und darüber hinaus berufliche Tätigkeiten in einem sozialpädagogischen Arbeitsfeld nachweist, deren Gesamtumfang einer einjährigen Vollzeitbeschäftigung entspricht, und4. nachweisen kann, dass er sich in angemessener Weise auf die Prüfung vorbereitet hat. Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geforderten beruflichen Tätigkeiten müssen innerhalb der letzten drei Jahre vor dem nach Absatz 3 maßgeblichen Schlusstermin für die Antragstellung begonnen worden sein. Der Nachweis über den geforderten Umfang ist der Fachschule spätestens neun Wochen vor dem Ende des Prüfungssemesters vorzulegen. Findet die Prüfung außerhalb der regulären Fachschulprüfung statt, hat der Nachweis bis spätestens eine Woche vor dem Kolloquium zu erfolgen. Zur Klärung von Zulassungsvoraussetzungen kann die Schulaufsichtsbehörde ein Gespräch mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller führen. (2) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer 1. bereits einen Bildungsgang an einer Fachschule für Sozialpädagogik besucht hat unda) diesen aus selbst zu vertretenden Gründen abgebrochen hat oder vorzeitig verlassen musste oderb) die Fachschulprüfung nicht bestanden hat oder2. die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler an einer Fachschule für Sozialpädagogik schon einmal endgültig nicht bestanden hat. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a zulassen. (3) Der Zulassungsantrag ist 1. für die am Ende eines Sommersemesters stattfindenden Prüfungen bis zum 15. November und2. für die am Ende eines Wintersemesters stattfindenden Prüfungen bis zum 30. April des jeweils vorhergehenden Semesters bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. Fallen die in Satz 1 genannten Termine auf einen Sonntag, ist für die Einhaltung der Frist der folgende Werktag maßgeblich. Finden Prüfungen für Nichtschülerinnen oder Nichtschüler außerhalb der regulären Fachschulprüfungen statt, gibt die Schulaufsichtsbehörde den Termin für die Antragsabgabe bekannt. (4) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. die in § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 genannten Unterlagen,2. ein Lebenslauf, der die Daten aller Schulbesuche und beruflichen Tätigkeiten lückenlos enthält, sowie zwei Lichtbilder neueren Datums,3. eine amtliche Meldebescheinigung oder der Nachweis über eine derzeit im Land Berlin ausgeübte Berufstätigkeit sowie4. eine Darstellung über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung. (5) Wird im Verlauf der Prüfung bekannt, dass die gemäß Absatz 4 eingereichten Nachweise oder Angaben falsch oder unvollständig sind und wäre die Zulassung deshalb nicht möglich gewesen, hat die Schulaufsichtsbehörde die Zulassung vor Abschluss des Prüfungsverfahrens zu widerrufen. Stellen sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung die in Satz 1 genannten Sachverhalte heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für ungültig erklären. In diesem Fall ist das Zeugnis unverzüglich einzuziehen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Fälle, in denen der Widerruf nicht rechtzeitig erfolgte. Von den in Satz 1 bis 4 genannten Maßnahmen kann abgesehen werden, wenn die oder der Betroffene die erforderlichen Unterlagen unverzüglich nachreicht und die mit ihnen nachgewiesenen Zulassungsvoraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt waren. (6) Die Entscheidung über die Zulassung wird den Antragstellerinnen und Antragstellern spätestens bis zum Ablauf von acht Wochen nach Antragsschluss bekannt gegeben. Im Zulassungsschreiben sind der Prüfungsablauf und die Fachschule, an der die Prüfung durchgeführt wird, mitzuteilen. Sind die nach § 75 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geforderten beruflichen Tätigkeiten zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollumfänglich erbracht, so ist die Zulassung unter den Vorbehalt des Nachweises bis zu dem nach § 75 Absatz 1 Satz 3 oder 4 maßgeblichen Termin zu stellen.

### § 76 — Allgemeine Bestimmungen

§ 76 Allgemeine Bestimmungen(1) Für die Durchführung der Prüfung gelten § 26 Absatz 3 bis 5, die §§ 29 bis 34 sowie die §§ 37 und 53 entsprechend mit den Maßgaben, dass 1. abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Fachprüferin oder der Fachprüfer eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Lehrkraft ist, die im betreffenden Lernbereich unterrichtet,2. abweichend von § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 die Prüferin oder der Prüfer die in § 78 Absatz 3 Satz 1 genannte Lehrkraft ist und3. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 keine Anwendung findet. (2) Vor jeder Prüfung hat sich der Prüfling gegenüber der oder dem Vorsitzenden des prüfenden Ausschusses auszuweisen. Im Falle der schriftlichen Prüfungen erfolgt dies gegenüber der mit der Aufsicht betrauten Lehrkraft. Kann sich der Prüfling nicht ausweisen, ist er von der Prüfungsteilnahme auszuschließen. Der Ausschluss ist im Protokoll der Prüfung zu vermerken. Betroffene, die zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zugelassen waren, können den Prüfungsteil zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachholen.

### § 77 — Teile der Prüfung

§ 77 Teile der PrüfungPrüfungsteile sind 1. die Facharbeit,2. das Kolloquium,3. die schriftlichen Prüfungen in zwei Lernbereichen und4. die mündlichen Prüfungen in allen Lernbereichen. Eine schriftliche Prüfung findet im Lernbereich „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ statt. Die Lernbereiche der schriftlichen Prüfungen gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens sieben Wochen vor ihrer Durchführung bekannt.

### § 78 — Facharbeit

§ 78 Facharbeit(1) Die Prüflinge haben in der Facharbeit nachzuweisen, dass sie unter Anwendung geeigneter Arbeitsmethoden eine sozialpädagogische Aufgabenstellung fachübergreifend und unter Einbeziehung ihrer beruflichen Erfahrungen in der sozialpädagogischen Kinder- oder Jugendarbeit selbstständig bearbeiten können. Die Facharbeit ist Grundlage für das Kolloquium. (2) Das Thema der Facharbeit wählen die Prüflinge im Einvernehmen mit der Fachschule aus. Hierzu setzen sie sich spätestens in der ersten Unterrichtswoche des Prüfungssemesters mit der Fachschule in Verbindung. Findet die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler außerhalb der regulären Fachschulprüfungen statt, ist die Frist im Zulassungsschreiben anzugeben. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter benennt die für die Betreuung und Bewertung der Facharbeit zuständigen Lehrkräfte und legt den Termin für die Abgabe fest. Der Zeitraum für die Fertigung der Facharbeit beträgt mindestens drei Monate. Wird die Facharbeit gar nicht oder erst nach Ablauf der Frist eingereicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn die oder der Betroffene unverzüglich nachweist, dass sie oder er die Gründe nicht selbst zu vertreten hat. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in besonderen Fällen, insbesondere bei nachgewiesener längerer Erkrankung, eine Fristverlängerung gewähren, soweit dadurch der Prüfungsablauf nicht gestört wird. (4) Das Ergebnis der Facharbeit lautet „entspricht den Anforderungen“ oder „entspricht nicht den Anforderungen“. Entspricht eine Facharbeit den Anforderungen nicht, beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere sachkundige Lehrkraft mit der Zweitkorrektur und entscheidet nach Rücksprache mit den betreffenden Lehrkräften über das endgültige Ergebnis. Bei einer nicht den Anforderungen entsprechenden Facharbeit ist die Prüfung nicht bestanden.

### § 79 — Kolloquium

§ 79 Kolloquium(1) Das Kolloquium findet vor dem zuständigen Fachausschuss in der Regel als Einzelgespräch statt. Gruppengespräche sind zulässig, wenn dies auf Grund inhaltsverwandter oder einander ergänzender Facharbeitsthemen sinnvoll erscheint. Im Übrigen gilt § 39 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. (2) Im Kolloquium hat der Prüfling im Rahmen einer Präsentation die Ergebnisse der Facharbeit darzustellen und zu begründen. In die sich anschließende Erörterung sind seine bisherigen beruflichen Erfahrungen in der sozialpädagogischen Kinder- oder Jugendarbeit einzubeziehen. Am Ende des Kolloquiums stellt der Fachausschuss das Ergebnis fest. Es lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

### § 8 — Probezeit

§ 8 Probezeit(1) Die Aufnahme in die Fachschule erfolgt auf Probe. Die Probezeit umfasst das erste Semester. Bei der Aufnahme sind die Studierenden schriftlich auf die Probezeit und die Folgen des Nichtbestehens hinzuweisen. (2) Die Probezeit hat bestanden, wer am Ende des Probesemesters in keinem Lernbereich ungenügende Leistungen und in höchstens einem Lernbereich mangelhafte Leistungen erzielt hat. Leistungen im Zusatzunterricht für den Erwerb der Fachhochschulreife bleiben bei der Entscheidung über den Abschluss der Probezeit außer Betracht. (3) Die Entscheidung über die Probezeit trifft die Semesterkonferenz frühestens zwei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Probesemesters. Sie kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Leistungsanforderungen nach Absatz 2 zulassen, wenn 1. die Minderleistungen auf besondere von den Betroffenen nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind und2. zu erwarten ist, dass die Betroffenen auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und der bisherigen Leistungsentwicklung die Ausbildung erfolgreich abschließen werden. Alle Beschlüsse und Begründungen sind zu protokollieren. (4) Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss die Fachschule verlassen. Das Nichtbestehen der Probezeit ist auf dem Abgangszeugnis zu vermerken. (5) Wer die Probezeit aus nicht selbst zu vertretendenden Gründen nicht abschließen konnte, kann erneut zum Studium zugelassen werden. Nicht selbst zu vertretende Gründe sind insbesondere 1. die eigene Erkrankung,2. die Pflege eines erkrankten oder hilfebedürftigen nahen Angehörigen,3. Mutterschutz,4. die Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852, 3854), in der jeweils geltenden Fassung bestünde, sowie5. die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes. Die nicht abgeschlossene Probezeit ist auf dem Abgangszeugnis unter Angabe der Gründe zu vermerken.

### § 80 — Schriftliche Prüfungen

§ 80 Schriftliche PrüfungenDie §§ 41 bis 43 gelten entsprechend. Eine schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die Bewertung nicht schlechter als „ausreichend“ lautet.

### § 81 — Mündliche Prüfungen

§ 81 Mündliche Prüfungen(1) § 46 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Vorkonferenz entscheidet nach den Maßgaben des Absatzes 2, in welchen Lernbereichen ein Prüfling mündlich zu prüfen ist. (2) Abweichend von § 77 Satz 1 Nummer 4 ist in Lernbereichen, die schriftlich geprüft wurden, keine mündliche Prüfung durchzuführen, wenn die Note der schriftlichen Prüfung „befriedigend“ oder besser lautet. (3) Die Aufgaben der mündlichen Prüfungen sind von der jeweiligen Fachprüferin oder dem jeweiligen Fachprüfer zu erarbeiten. Es sind für jede Prüfung mindestens zwei Aufgaben aus verschiedenen Themenfeldern zu stellen, wobei ein vom Prüfling bis spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu benennendes Themenfeld einzubeziehen ist. § 41 Absatz 2 und § 48 gelten entsprechend. (4) Eine mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Bewertung nicht schlechter als „ausreichend“ lautet.

### § 82 — Bestehen der Prüfung, Endnoten

§ 82 Bestehen der Prüfung, Endnoten(1) § 50 Absatz 1 gilt entsprechend.(2) Die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler hat bestanden, wer alle in § 77 Satz 1 genannten Prüfungsteile bestanden hat. Steht auf Grund einer nicht ausreichenden Prüfungsleistung bereits vor Ablauf aller Prüfungen fest, dass die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nicht mehr bestanden werden kann, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Betroffenen das vorzeitige Nichtbestehen unverzüglich bekannt zu geben und sie von der weiteren Prüfungsteilnahme auszuschließen. (3) Für Lernbereiche, in denen nur mündlich geprüft wurde, ist die Prüfungsnote zugleich Endnote. Für Lernbereiche, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, ist die Endnote das zur ganzen Zahl gerundete arithmetische Mittel aus den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung des betreffenden Lernbereichs, wobei die Note der schriftlichen Prüfung zweifach in die Berechnung eingeht.

### § 83 — Zeugnis

§ 83 ZeugnisWer die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bestanden hat, erhält ein Zeugnis, auf dem die Art der Prüfung, der erworbene Abschluss, die Prüfungs- und Endnoten aller Lernbereiche sowie die Durchschnittsnote auszuweisen sind. Die Durchschnittsnote ist das auf eine Stelle nach dem Komma errechnete und nicht gerundete arithmetische Mittel aus den Endnoten aller Lernbereiche. Für die Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Vordrucke zu verwenden.

### § 84 — Prüfungswiederholung

§ 84 PrüfungswiederholungWer die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Alle Prüfungsleistungen sind erneut zu erbringen. Die Wiederholung muss zum nächstmöglichen Prüfungstermin erfolgen. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Satz 3 zulassen, wenn die oder der Betroffene unverzüglich nachweist, dass sie oder er aus nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Wiederholung zum nächstmöglichen Prüfungstermin gehindert ist.

### § 85 — Übergangsregelungen

§ 85 ÜbergangsregelungenStudierende, die das Fachschulstudium vor dem 1. August 2003 begonnen haben, beenden die Ausbildung gemäß der Übergangsregelung in Nummer 28 Abs. 3 der Ausführungsvorschriften über die Ausbildung in den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik vom 2. Dezember 2003 (ABl. S. 5150).

### § 86 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 86 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:1. die Verordnung über die Abschlußprüfung für Erzieher und Erzieherinnen an den staatlichen Fachschulen vom 18. Dezember 1986 (GVBl. S. 2102), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom 16. März 2005 (GVBl. S. 210),2. die Verordnung über die Abschlußprüfung der Staatlichen Fachschule für die berufsbegleitende Erzieherausbildung Berlin vom 28. Mai 1990 (GVBl. S. 1164), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 16. März 2005 (GVBl. S. 210).

### § 9 — Unterbrechen des Studienganges

§ 9 Unterbrechen des Studienganges(1) Studierende, die sich nicht mehr in der Probezeit befinden, können den Studiengang unterbrechen, wenn ihre ordnungsgemäße Ausbildung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen gefährdet ist. In der Regel ist die ordnungsgemäße Ausbildung als gefährdet anzusehen, wenn Studierende an mehr als einem Viertel der im Semester vorgesehenen Pflichtveranstaltungen nicht teilnehmen können oder zu vermuten ist, dass sie eine Praxisphase nicht erfolgreich abschließen können. Von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in § 8 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Gründe. Über die Zulässigkeit der Unterbrechung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einzelfall. (2) Die Ausbildung ist nach Wegfall der Unterbrechungsgründe zum nächstmöglichen Termin wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme erfolgt zu Beginn des Semesters, das demjenigen entspricht, in dem die Unterbrechung eintrat. Erfolgt die Wiederaufnahme später als zwei Jahre nach Beginn der Unterbrechung, so muss der Studiengang von Anfang an neu durchlaufen werden; eine nochmalige Probezeit ist nicht vorzusehen. Soweit erforderlich, insbesondere bei langer krankheitsbedingter Unterbrechung, kann die Fachschule die Vorlage eines aktuellen ärztlichen Gesundheitszeugnisses fordern. (3) Absatz 2 gilt auch für Fälle, in denen im Teilzeitstudium die Ausbildung auf Grund der Regelungen des § 11 Abs. 3 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes unterbrochen war.

### Anlage 1.1

Anlage 1.1APVO-Sozialpädagogik Schulart: Fachschule, Fachbereich Sozialwesen Fachrichtung: Sozialpädagogik Ausbildung:1) Vollzeitstudium (3 Jahrgangsstufen/6 Semester) Abschluss: Staatlich geprüfte(r) Erzieher/-in Unterricht / Fachpraktische Ausbildung Gesamtstunden I. Fachrichtungsübergreifender Unterricht2) Kommunikation und Gesellschaft3) 400 II. Fachrichtungsbezogener Unterricht2) Sozialpädagogische Theorie und Praxis4) 500 Musisch-kreative Gestaltung / Bewegung und Spiel5) 600 Ökologie und Gesundheit6) 160 Organisation, Recht und Verwaltung7) 160 III. Profilunterricht8) 500 IV. Fachpraktische Ausbildung9) Praxisbegleitender Unterricht10) 280 Pflichtstunden insgesamt 2600 Zusatzunterricht (Fachhochschulreife)11) Deutsch 80 Fremdsprache12) 120 Mathematik 120 Naturwissenschaften13) 80 Zusatzunterricht insgesamt 400 Anmerkungen: 1) Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (KMK-Beschluss Nummer 430 vom 7. November 2002). 2) In den Unterrichtswochen dürfen pro Semestergruppe wöchentlich insgesamt bis zu 12 Teilungsstunden angesetzt werden. 3) Die 400 Unterrichtsstunden im Lernbereich Kommunikation und Gesellschaft verteilen sich auf folgende Themenfelder: a) Kommunizieren und kooperieren 100 Ustd b) Sprache als Grundlage menschlicher Entwicklung verstehen und fördern 100 Ustd c) Kulturarbeit leisten 100 Ustd d) Entwicklung der personalen und gesellschaftlichen Identität von Kindern und Jugendlichen unterstützen und begleiten 100 Ustd 4) Die 500 Unterrichtsstunden im Lernbereich Sozialpädagogische Theorie und Praxis verteilen sich auf folgende Themenfelder: a) Berufliche Identität und professionelle Perspektiven entwickeln 80 Ustd b) Beobachten, interpretieren, planen und handeln 160 Ustd c) Bilden und Erziehen: Lernwelten von Kindern und Jugendlichen gestalten 80 Ustd d) Pädagogische Konzepte umsetzen und Qualität sichern 80 Ustd e) Kinder und Jugendliche in besonderen Lebenslagen unterstützen 100 Ustd 5) Die 600 Unterrichtstunden im Lernbereich Musisch-kreative Gestaltung/Bewegung und Spiel verteilen sich auf folgende Themenfelder: a) Entwicklung menschlicher Ausdrucksformen anregen, begleiten und anleiten 300 Ustd b) Lebensräume erschließen und gestalten 150 Ustd c) Alltag und besondere Anlässe gestalten 150 Ustd 6) Die 160 Unterrichtstunden im Lernbereich Ökologie und Gesundheit verteilen sich auf folgende Themenfelder: a) Natur und Umwelt erfahren und nachhaltig handeln 80 Ustd b) Gesundheit fördern 80 Ustd 7) Die 160 Unterrichtsstunden im Lernbereich Organisation, Recht und Verwaltung verteilen sich auf folgende Themenfelder: a) Sozialpädagogisches Handeln im Kontext gesellschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen konzipieren und gestalten 80 Ustd b) Sozialpädagogische Einrichtungen als Dienstleistungsunternehmen erfassen und entsprechend handeln 80 Ustd 8) Im Profilunterricht (Verstärkungsunterricht) für den fachrichtungsbezogenen Lernbereich sowie für den praxisbegleitenden Unterricht sind gemäß § 12 Satz 2 mindestens 100 Unterrichtsstunden für die Vermittlung von Kenntnissen und Methoden zur Förderung von Spracherwerb und Sprachentwicklung bei Kindern und Jugendlichen vorzusehen. 9) Die fachpraktische Ausbildung dauert insgesamt 44 Wochen; davon entfallen jeweils 12 Wochen auf die ersten beiden Jahrgangsstufen und 20 Wochen auf die dritte Jahrgangsstufe (§ 8 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz). 10) Während der fachpraktischen Ausbildung wird praxisbegleitender Unterricht erteilt (§ 21 APVO, § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz). In dieser Zeit dürfen pro Semestergruppe wöchentlich bis zu 4 Teilungsstunden angesetzt werden. 11) Die Aufteilung des Zusatzunterrichts für Studierende, die die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ablegen wollen (§ 55) entspricht der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (KMK-Beschluss Nummer 4691 vom 5. 6. 1998 i. d. F. vom 9. 3. 2001). 12) Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 55 Absatz 2). 13) Das naturwissenschaftliche Fach ist in der Regel Biologie (§ 55 Absatz 2).

### Anlage 1.2

Anlage 1.2APVO-Sozialpädagogik Schulart: Fachschule, Fachbereich Sozialwesen Fachrichtung: Sozialpädagogik Ausbildung: Teilzeitstudium (3 Jahrgangsstufen/6 Semester) Abschluss: Staatlich geprüfte(r) Erzieher/-in Unterricht Gesamtstunden I. Fachrichtungsübergreifender Unterricht1) Kommunikation und Gesellschaft2) 300 II. Fachrichtungsbezogener Unterricht1) Sozialpädagogische Theorie und Praxis3) 400 Musisch-kreative Gestaltung/Bewegung und Spiel4) 480 Ökologie und Gesundheit5) 130 Organisation, Recht und Verwaltung6) 130 Unterricht in anderen Lernformen7) 480 III. Profilunterricht8) 480 Pflichtstunden insgesamt 2400 Zusatzunterricht (Fachhochschulreife)9) Deutsch 80 Fremdsprache10) 120 Mathematik 120 Naturwissenschaften11) 80 Zusatzunterricht insgesamt 400 Anmerkungen: 1) Es dürfen pro Semestergruppe wöchentlich insgesamt bis zu zwei Teilungsstunden angesetzt werden. 2) Die 300 Unterrichtsstunden im Lernbereich Kommunikation und Gesellschaft verteilen sich auf folgende Themenfelder: a) Kommunizieren und kooperieren 80 Ustd b) Sprache als Grundlage menschlicher Entwicklung verstehen und fördern 80 Ustd c) Kulturarbeit leisten 60 Ustd d) Entwicklung der personalen und gesellschaftlichen Identität von Kindern und Jugendlichen unterstützen und begleiten 80 Ustd 3) Die 400 Unterrichtsstunden im Lernbereich Sozialpädagogische Theorie und Praxis verteilen sich auf folgende Themenfelder: a) Berufliche Identität und professionelle Perspektiven entwickeln 60 Ustd b) Beobachten, interpretieren, planen und handeln 130 Ustd c) Bilden und Erziehen: Lernwelten von Kindern und Jugendlichen gestalten 60 Ustd d) Pädagogische Konzepte umsetzen und Qualität sichern 60 Ustd e) Kinder und Jugendliche in besonderen Lebenslagen unterstützen 90 Ustd 4) Die 480 Unterrichtsstunden im Lernbereich Musisch-kreative Gestaltung/Bewegung und Spiel verteilen sich auf folgende Themenfelder: a) Entwicklung menschlicher Ausdrucksformen anregen, begleiten und anleiten 240 Ustd b) Lebensräume erschließen und gestalten 120 Ustd c) Alltag und besondere Anlässe gestalten 120 Ustd 5) Die 130 Unterrichtstunden im Lernbereich Ökologie und Gesundheit verteilen sich auf folgende Themenfelder: a) Natur und Umwelt erfahren und nachhaltig handeln 65 Ustd b) Gesundheit fördern 65 Ustd 6) Die 130 Unterrichtsstunden im Lernbereich Organisation, Recht und Verwaltung verteilen sich auf folgende Themenfelder: a) Sozialpädagogisches Handeln im Kontext gesellschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen konzipieren und gestalten 65 Ustd b) Sozialpädagogische Einrichtungen als Dienstleistungsunternehmen erfassen und entsprechend handeln 65 Ustd 7) Die Aufteilung der 480 Unterrichtsstunden anderer Lernformen erfolgt im Ausbildungsplan nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde (§ 11 Absatz 1 Satz 5). 8) Im Profilunterricht (Verstärkungsunterricht) für den fachrichtungsbezogenen Lernbereich sind gemäß § 12 Satz 2 mindestens 100 Unterrichtsstunden für die Vermittlung von Kenntnissen und Methoden zur Förderung von Spracherwerb und Sprachentwicklung bei Kindern und Jugendlichen vorzusehen. 9) Die Aufteilung des Zusatzunterrichts für Studierende, die die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ablegen wollen (§ 55), entspricht der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (KMK-Beschluss Nummer 469.1 vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001). 10) Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 55 Absatz 2). 11) Das naturwissenschaftliche Fach ist in der Regel Biologie (§ 55 Absatz 2).

### Anlage 3.5 — APVO-Sozialpädagogik

Anlage 3.5APVO-Sozialpädagogik

### § 11 — Unterricht und Stundentafeln

§ 11 Unterricht und Stundentafeln(1) Die Ausbildung ist in enger Verbindung der Lernorte (Fachschule und Praxisstellen) zu gestalten. Voll- und Teilzeitstudium enthalten fachbezogene und fachübergreifende Lernbereiche, die jeweils in Themenfelder untergliedert sind. Darüber hinaus werden im Rahmen des Pflichtunterrichts Profilunterricht (§ 12) und in der fachpraktischen Ausbildung im Vollzeitstudium praxisbegleitender Unterricht (§ 21) erteilt. Im Teilzeitstudium werden zusätzlich durch Lehrkräfte betreute und durch sie vor- und nachbereitete andere Lernformen eingesetzt. Die Lernformen sowie die zeitliche Zuordnung zu den Themenfeldern reicht die Fachschule vor der Erstellung des Ausbildungsplans (§ 13) zur Genehmigung bei der Schulaufsichtsbehörde ein. Es gelten die Stundentafeln gemäß Anlage 1.1 für das Vollzeitstudium und Anlage 1.2 für das Teilzeitstudium. (2) Der Unterricht ist handlungsorientiert zu gestalten. Er soll die berufliche Kompetenz der Studierenden als Verbindung aus persönlicher, sozialer, fachlicher und methodischer Kompetenz entwickeln, die sie zu selbständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben in der künftigen Berufstätigkeit befähigt. In allen Lernbereichen können Projekte durchgeführt werden, die den Studierenden ermöglichen, sich durch anwendungsbezogenes Lernen auf ihre künftige berufliche Tätigkeit vorzubereiten. (3) Dem Unterricht sind die Rahmenlehrpläne der Schulaufsichtsbehörde zugrunde zu legen. Unterricht in geteilten Gruppen ist nach Maßgabe der Stundentafeln möglich.

### § 12 — Profilunterricht

§ 12 ProfilunterrichtProfilunterricht dient der Verstärkung des Unterrichts im fachrichtungsbezogenen Lernbereich sowie im Vollzeitstudium auch der Verstärkung des praxisbegleitenden Unterrichts. Mindestens 100 Unterrichtsstunden des Profilunterrichts sind für die Vermittlung von Kenntnissen und Methoden zur Förderung von Spracherwerb und Sprachentwicklung bei Kindern und Jugendlichen vorzusehen. Im Profilunterricht können zusätzliche Themenfelder und Projekte vorgesehen werden.

### § 13 — Ausbildungsplan

§ 13 Ausbildungsplan(1) Die Fachschule stellt vor Beginn eines jeden Studienganges einen Ausbildungsplan auf. Dieser hat insbesondere die Aufteilung der durch die Stundentafel festgesetzten Gesamtstunden aller Lernbereiche und Themenfelder auf die einzelnen Semester sowie die Aufteilung des Profilunterrichts und der im Teilzeitstudium vorgesehenen anderen Lernformen zu enthalten. Dabei ist eine aufeinander abgestimmte Vermittlung der Lerninhalte sicherzustellen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass im ersten und sechsten Semester Unterricht in allen Lernbereichen erteilt wird. (2) Zu Beginn einer jeden Jahrgangsstufe sind Termine für Lernerfolgskontrollen sowie für das Vollzeitstudium die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung und die Verteilung des praxisbegleitenden Unterrichts festzulegen. Inhalte und Termine sind so aufeinander abzustimmen, dass eine sinnvolle Verbindung von schulischer und fachpraktischer Ausbildung gewährleistet ist.

### § 85 — Übergangsregelung

§ 85 ÜbergangsregelungFür Studierende, die das Studium vor dem 8. Februar 2015 begonnen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen haben, sind die §§ 11 bis 13 und die Anlagen 1.1, Anlagen 1.2 und Anlagen 3.5 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung über die Neuregelung der Studiengänge an den staatlichen Fachschulen für Heilpädagogik und zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin vom 2. Februar 2015 (GVBl. S. 11) geltenden Fassung weiter anzuwenden.

### Anlage 1.1

Anlage 1.1APVO-Sozialpädagogik Schulart: Fachschule, Fachbereich Sozialwesen Fachrichtung: Sozialpädagogik Ausbildung:1) Vollzeitstudium (3 Jahrgangsstufen/6 Semester) Abschluss: Staatlich geprüfte(r) Erzieher/-in Unterricht / Fachpraktische Ausbildung Gesamtstunden I. Fachrichtungsübergreifender Unterricht2) Kommunikation und Gesellschaft3) 400 II. Fachrichtungsbezogener Unterricht2) Sozialpädagogische Theorie und Praxis4) 500 Musisch-kreative Gestaltung / Bewegung und Spiel5) 600 Ökologie und Gesundheit6) 160 Organisation, Recht und Verwaltung7) 160 III. Profilunterricht8) 500 IV. Fachpraktische Ausbildung9) Praxisbegleitender Unterricht10) 280 Pflichtstunden insgesamt 2600 Zusatzunterricht (Fachhochschulreife)11) Deutsch 80 Fremdsprache12) 120 Mathematik 120 Naturwissenschaften13) 80 Zusatzunterricht insgesamt 400 Anmerkungen: 1) Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (KMK-Beschluss Nummer 430 vom 7. November 2002). 2) In den Unterrichtswochen dürfen pro Semestergruppe wöchentlich insgesamt bis zu 12 Teilungsstunden angesetzt werden. 3) Die 400 Unterrichtsstunden im Lernbereich Kommunikation und Gesellschaft verteilen sich auf folgende Themenfelder: a) Kommunizieren und kooperieren 100 Ustd b) Sprache als Grundlage menschlicher Entwicklung verstehen und fördern 100 Ustd c) Kulturarbeit leisten 100 Ustd d) Entwicklung der personalen und gesellschaftlichen Identität von Kindern und Jugendlichen unterstützen und begleiten 100 Ustd 4) Die 500 Unterrichtsstunden im Lernbereich Sozialpädagogische Theorie und Praxis verteilen sich auf folgende Themenfelder: a) Berufliche Identität und professionelle Perspektiven entwickeln 80 Ustd b) Beobachten, interpretieren, planen und handeln 160 Ustd c) Bilden und Erziehen: Lernwelten von Kindern und Jugendlichen gestalten 80 Ustd d) Pädagogische Konzepte umsetzen und Qualität sichern 80 Ustd e) Kinder und Jugendliche in besonderen Lebenslagen unterstützen 100 Ustd 5) Die 600 Unterrichtstunden im Lernbereich Musisch-kreative Gestaltung/Bewegung und Spiel verteilen sich auf folgende Themenfelder: a) Entwicklung menschlicher Ausdrucksformen anregen, begleiten und anleiten 300 Ustd b) Lebensräume erschließen und gestalten 150 Ustd c) Alltag und besondere Anlässe gestalten 150 Ustd 6) Die 160 Unterrichtstunden im Lernbereich Ökologie und Gesundheit verteilen sich auf folgende Themenfelder: a) Natur und Umwelt erfahren und nachhaltig handeln 80 Ustd b) Gesundheit fördern 80 Ustd 7) Die 160 Unterrichtsstunden im Lernbereich Organisation, Recht und Verwaltung verteilen sich auf folgende Themenfelder: a) Sozialpädagogisches Handeln im Kontext gesellschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen konzipieren und gestalten 80 Ustd b) Sozialpädagogische Einrichtungen als Dienstleistungsunternehmen erfassen und entsprechend handeln 80 Ustd 8) Der Profilunterricht (Verstärkungsunterricht) für die fachrichtungsbezogenen und fachrichtungsübergreifenden Lernbereiche sowie für den praxisbegleitenden Unterricht (§ 12 APVO) verteilt sich wie folgt: a) für die fachrichtungsbezogenen Lernbereiche ... mindestens 100 Ustd b) für die Vermittlung von Kenntnissen und Methoden zur Förderung von Spracherwerb und Sprachentwicklung bei Kindern und Jugendlichen (§ 1 Abs. 1 APVO) mindestens 100 Ustd c) variabel 300 Ustd 9) Die fachpraktische Ausbildung dauert insgesamt 44 Wochen; davon entfallen jeweils 12 Wochen auf die ersten beiden Jahrgangsstufen und 20 Wochen auf die dritte Jahrgangsstufe (§ 8 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz). 10) Während der fachpraktischen Ausbildung wird praxisbegleitender Unterricht erteilt (§ 21 APVO, § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz). In dieser Zeit dürfen pro Semestergruppe wöchentlich bis zu 4 Teilungsstunden angesetzt werden. 11) Die Aufteilung des Zusatzunterrichts für Studierende, die die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ablegen wollen (§ 56 APVO) entspricht der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (KMK-Beschluss Nummer 4691 vom 5. 6. 1998 i. d. F. vom 9. 3. 2001). 12) Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 56 Abs. 2 APVO). 13) Das naturwissenschaftliche Fach ist in der Regel Biologie (§ 56 Abs. 2 APVO).

### Anlage 1.2

Anlage 1.2APVO-Sozialpädagogik Schulart: Fachschule, Fachbereich Sozialwesen Fachrichtung: Sozialpädagogik Ausbildung: Teilzeitstudium (3 Jahrgangsstufen/6 Semester) Abschluss: Staatlich geprüfte(r) Erzieher/-in Unterricht / Fachpraktische Ausbildung Gesamtstunden I. Fachrichtungsübergreifender Unterricht1) Kommunikation und Gesellschaft2) 300 II. Fachrichtungsbezogener Unterricht1) Sozialpädagogische Theorie und Praxis3) 400 Musisch-kreative Gestaltung / Bewegung und Spiel4) 480 Ökologie und Gesundheit5) 130 Organisation, Recht und Verwaltung6) 130 Pflichtstunden insgesamt 14407) Zusatzunterricht (Fachhochschulreife)8) Deutsch 80 Fremdsprache9) 120 Mathematik 120 Naturwissenschaften10) 80 Zusatzunterricht insgesamt 400 Anmerkungen: 1)Es dürfen pro Semestergruppe wöchentlich insgesamt bis zu 2 Teilungsstunden angesetzt werden. 2) Die 300 Unterrichtsstunden im Lernbereich Kommunikation und Gesellschaft verteilen sich auf folgende Themenfelder: a) Kommunizieren und kooperieren 80 Ustd b) Sprache als Grundlage menschlicher Entwicklung verstehen und fördern 80 Ustd c) Kulturarbeit leisten 60 Ustd d) Entwicklung der personalen und gesellschaftlichen Identität von Kindern und Jugendlichen unterstützen und begleiten 80 Ustd 3)Die 400 Unterrichtsstunden im Lernbereich Sozialpädagogische Theorie und Praxis verteilen sich auf folgende Themenfelder: a) Berufliche Identität und professionelle Perspektiven entwickeln 60 Ustd b) Beobachten, interpretieren, planen und handeln 130 Ustd c) Bilden und Erziehen: Lernwelten von Kindern und Jugendlichen gestalten 60 Ustd d) Pädagogische Konzepte umsetzen und Qualität sichern 60 Ustd e) Kinder und Jugendliche in besonderen Lebenslagen unterstützen 90 Ustd 4)Die 480 Unterrichtsstunden im Lernbereich Musisch-kreative Gestaltung/Bewegung und Spiel verteilen sich auf folgende Themenfelder: a) Entwicklung menschlicher Ausdrucksformen anregen, begleiten und anleiten 240 Ustd b) Lebensräume erschließen und gestalten 120 Ustd c) Alltag und besondere Anlässe gestalten 120 Ustd 5)Die 130 Unterrichtstunden im Lernbereich Ökologie und Gesundheit verteilen sich auf folgende Themenfelder: a) Natur und Umwelt erfahren und nachhaltig handeln 65 Ustd b) Gesundheit fördern 65 Ustd 6)Die 130 Unterrichtsstunden im Lernbereich Organisation, Recht und Verwaltung verteilen sich auf folgende Themenfelder: a) Sozialpädagogisches Handeln im Kontext gesellschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen konzipieren und gestalten 65 Ustd b) Sozialpädagogische Einrichtungen als Dienstleistungsunternehmen erfassen und entsprechend handeln 65 Ustd 7)Entspricht 12 Wochenstunden bei 40 Unterrichtswochen pro Schuljahr. 8)Die Aufteilung des Zusatzunterrichts für Studierende, die die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ablegen wollen (§ 56 APVO) entspricht der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (KMK-Beschluss Nummer 469.1 vom 5. 6. 1998 i. d. F. vom 9. 3. 2001). 9)Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 56 Abs. 2 APVO). 10)Das naturwissenschaftliche Fach ist in der Regel Biologie (§ 56 Abs. 2 APVO).

### Anlage 2.1 — Anzahl der insgesamt zu erbringenden Lernerfolgskontrollen im Vollzeitstudium

Anlage 2.1 APVO-Sozialpädagogik Anzahl der insgesamt zu erbringenden Lernerfolgskontrollen im Vollzeitstudium 1. Schriftliche Lernerfolgskontrollen in den fachrichtungsübergreifenden und fachrichtungsbezogenen Lernbereichen (§ 14 APVO) Lernbereich Anzahl davon in mindestens Form A1 mindestens Form B2 mindestens Kommunikation und Gesellschaft 6 4 2 Sozialpädagogische Theorie und Praxis 6 4 2 Musisch-kreative Gestaltung/Bewegung und Spiel 8 auch in praktischer Form 4 - Ökologie und Gesundheit 2 1 1 Organisation, Recht und Verwaltung 2 1 1 1 Form A: Lernerfolgskontrollen, die als Klassenarbeiten unter Klausurbedingungen zu erbringen sind 2 Form B: Lernerfolgskontrollen, die als Hausarbeit oder sonstiger schriftlicher Nachweis zu erbringen sind 2. Weitere Lernerfolgskontrollen Lernerfolgskontrolle Anzahl Form themenfeldbezogen 1 in jedem Semester für jedes unterrichtete Themenfeld frei, auch als Kombination schriftlicher, mündlicher praktischer und sonstiger geeigneter Leistungen projektbezogen 1 - 3 in jedem Projekt, Anzahl abhängig vom Projektumfang

### Anlage 2.2 — Anzahl der insgesamt zu erbringenden Lernerfolgskontrollen im Teilzeitstudium

Anlage 2.2APVO-SozialpädagogikAnzahl der insgesamt zu erbringenden Lernerfolgskontrollen im Teilzeitstudium 1. Schriftliche Lernerfolgskontrollen in den fachrichtungsübergreifenden und fachrichtungsbezogenen Lernbereichen (§ 14 APVO) Lernbereich Anzahl davon in mindestens Form A1 mindestens Form B2 mindestens Kommunikation und Gesellschaft 3 2 1 Sozialpädagogische Theorie und Praxis 3 2 1 Musisch-kreative Gestaltung/Bewegung und Spiel 4 auch in praktischer Form 2 - Ökologie und Gesundheit 1 1 - Organisation, Recht und Verwaltung 1 1 - 1 Form A: Lernerfolgskontrollen, die als Klassenarbeiten unter Klausurbedingungen zu erbringen sind 2 Form B: Lernerfolgskontrollen, die als Hausarbeit oder sonstiger schriftlicher Nachweis zu erbringen sind2. Weitere Lernerfolgskontrollen Lernerfolgskontrolle Anzahl Form themenfeldbezogen 1 in jedem Semester für jedes unterrichtete Themenfeld frei, auch als Kombination schriftlicher, mündlicher praktischer und sonstiger geeigneter Leistungen projektbezogen 1 - 3 in jedem Projekt, Anzahl abhängig vom Projektumfang

### Anlage 3.1 — APVO-Sozialpädagogik

Anlage 3.1APVO-Sozialpädagogik

### Anlage 3.2 — APVO-Sozialpädagogik

Anlage 3.2APVO-Sozialpädagogik

### Anlage 3.3 — APVO-Sozialpädagogik

Anlage 3.3APVO-Sozialpädagogik

### Anlage 3.4 — APVO-Sozialpädagogik

Anlage 3.4APVO-Sozialpädagogik

### Anlage 3.5 — APVO-Sozialpädagogik

Anlage 3.5APVO-Sozialpädagogik

### Anlage 4.1 — APVO-Sozialpädagogik

Anlage 4.1APVO-Sozialpädagogik

### Anlage 4.2 — APVO-Sozialpädagogik

Anlage 4.2APVO-Sozialpädagogik

### Eingangsformel APVO-Sozialpädagogik

Auf Grund des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 5, § 57 Abs. 3, § 58 Abs. 8, § 59 Abs. 8 und § 60 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322, 333), sowie des § 14 Abs. 2 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der Fassung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 282), wird verordnet:

### § 1 — Ziel der Ausbildung

§ 1 Ziel der Ausbildung(1) Die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik soll die Studierenden befähigen, Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben zu übernehmen und in allen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern als Erzieherin oder Erzieher selbständig und eigenverantwortlich tätig zu sein. Die Ausbildung soll die Studierenden auch befähigen, Spracherwerb und Sprachentwicklung der Kinder und Jugendlichen zu fördern und deren Kenntnisse der deutschen Sprache zu vertiefen und zu erweitern. Die Ausbildungsinhalte und das Qualifikationsprofil müssen den von der Kultusministerkonferenz der Länder in der Rahmenvereinbarung über Fachschulen in der jeweils geltenden Fassung vereinbarten Standards entsprechen. (2) Im Rahmen der Fachschulausbildung ist zusätzlich der Erwerb der Fachhochschulreife möglich.

### § 10 — Verlassen des Studienganges

§ 10 Verlassen des Studienganges(1) Studierende, die den Studiengang an der Fachschule auf eigenen Wunsch verlassen, sind von der Fachschule abgemeldet und aus dem Schulverhältnis entlassen. (2) Von einem Verlassen des Studienganges im Sinne des Absatzes 1 ist auszugehen, wenn Studierende ununterbrochen an mehr als fünf Unterrichtstagen dem Unterricht oder in der Praxisphase der Ausbildung fernbleiben, ohne die Fachschule über das Fernbleiben und dessen Gründe zu informieren. Das Verlassen des Studienganges ist durch die Schule unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen schriftlich festzustellen und den Betroffenen bekannt zu geben. Ein Verlassen des Studienganges liegt nicht vor, wenn die Studierenden nachweisen, dass sie aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Benachrichtigung der Fachschule gehindert waren und erklären, dass sie die Ausbildung fortsetzen möchten. (3) Bei Aufnahme in die Fachschule sind die Studierenden schriftlich auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.

### § 11 — Unterricht und Stundentafeln

§ 11 Unterricht und Stundentafeln(1) Die Ausbildung ist in enger Verbindung der Lernorte (Fachschule und Praxisstellen) zu gestalten. Voll- und Teilzeitstudium enthalten fachbezogene und fachübergreifende Lernbereiche, die jeweils in Themenfelder untergliedert sind. Im Vollzeitstudium werden darüber hinaus im Rahmen des Pflichtunterrichts Profilunterricht (§ 12) und praxisbegleitender Unterricht (§ 21) erteilt. Es gelten die Stundentafeln gemäß Anlage 1.1 für das Vollzeitstudium und Anlage 1.2 für das Teilzeitstudium. (2) Der Unterricht ist handlungsorientiert zu gestalten. Er soll die berufliche Kompetenz der Studierenden als Verbindung aus persönlicher, sozialer, fachlicher und methodischer Kompetenz entwickeln, die sie zu selbständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben in der künftigen Berufstätigkeit befähigt. In allen Lernbereichen können Projekte durchgeführt werden, die den Studierenden ermöglichen, sich durch anwendungsbezogenes Lernen auf ihre künftige berufliche Tätigkeit vorzubereiten. (3) Dem Unterricht sind die Rahmenlehrpläne der Schulaufsichtsbehörde zugrunde zu legen. Unterricht in geteilten Gruppen ist nach Maßgabe der Stundentafeln möglich.

### § 12 — Profilunterricht

§ 12 ProfilunterrichtProfilunterricht dient der Verstärkung des Unterrichts in allen Lernbereichen sowie der Verstärkung des praxisbegleitenden Unterrichts. Die Fachschule entscheidet über die Aufteilung des zur Verfügung stehenden Stundenvolumens auf die Lernbereiche. Dabei müssen mindestens einhundert Stunden Profilunterricht auf die fachrichtungsbezogenen Lernbereiche entfallen. Weitere einhundert Stunden sind für die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vorzusehen, die dem Erwerb der in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Befähigung dienen. Im Profilunterricht können zusätzliche Themenfelder und Projekte vorgesehen werden.

### § 13 — Ausbildungsplan

§ 13 Ausbildungsplan(1) Die Fachschule stellt vor Beginn eines jeden Studienganges einen Ausbildungsplan auf. Dieser hat insbesondere die Aufteilung der durch die Stundentafel festgesetzten Gesamtstunden aller Lernbereiche und Themenfelder auf die einzelnen Semester sowie im Vollzeitstudium die Aufteilung des Profilunterrichts zu enthalten. Dabei ist eine aufeinander abgestimmte Vermittlung der Lerninhalte sicherzustellen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass im ersten und sechsten Semester Unterricht in allen Lernbereichen erteilt wird. (2) Zu Beginn einer jeden Jahrgangsstufe sind Termine für Lernerfolgskontrollen sowie für das Vollzeitstudium die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung und die Verteilung des praxisbegleitenden Unterrichts festzulegen. Inhalte und Termine sind so aufeinander abzustimmen, dass eine sinnvolle Verbindung von schulischer und fachpraktischer Ausbildung gewährleistet ist.

### § 14 — Lernerfolgskontrollen

§ 14 Lernerfolgskontrollen(1) Lernerfolgskontrollen können mündlich und in Schriftform erbracht werden. Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind Klassenarbeiten, Hausarbeiten und sonstige geeignete schriftliche Leistungen. Als Lernerfolgskontrollen kommen darüber hinaus Projektarbeiten und andere praktische Formen in Betracht. Die Gesamtkonferenz legt Grundsätze für die Lernerfolgskontrollen fest, Grundsätze für die Hausaufgaben beschließt die Schulkonferenz. Die Semesterkonferenz berät und beschließt im Rahmen der durch die zuständigen Gremien festgelegten Grundsätze über Einzelheiten der Lernerfolgskontrollen in der jeweiligen Semestergruppe. Sie setzt bei Bedarf individuell notwendige unterstützende Maßnahmen zur Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest. (2) Klassenarbeiten überprüfen den jeweiligen Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im Verlaufe der Ausbildung. Die Termine der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vor deren Durchführung bekannt zu geben. Dabei sollen Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit gegeben werden. An einem Unterrichtstag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. Für versäumte Klassenarbeiten ist, sofern sie nicht mit der Note „ungenügend“ bewertet wurden, jeweils ein Nachschreibtermin anzusetzen. Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. Ist das Ergebnis bei mehr als einem Drittel der Arbeiten mangelhaft oder schlechter, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in begründeten Einzelfällen nach Anhörung der Semesterkonferenz festlegen, dass die Arbeit nicht gewertet und stattdessen eine neue Klassenarbeit geschrieben wird. Die Entscheidungsgründe sind schriftlich festzuhalten. (3) Schriftliche und mündliche Hausaufgaben sollen die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse unterstützen und vertiefen; sie können der Vor- oder Nachbereitung des Unterrichts dienen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Semesterkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Semestergruppe, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertung. (4) Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeiten fachbezogene, fachübergreifende oder fächerverbindende Themen behandeln. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und durch eine Präsentation dargestellt. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. Die dabei erzielten Leistungen sind den jeweiligen schriftlichen, mündlichen oder sonstigen Leistungen zuzuordnen. (5) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu korrigieren. Aus der Korrektur soll erkennbar sein, welcher Wert den vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen und wieweit die Erfüllung der gestellten Aufgabe durch sachliche und logische Fehler beeinträchtigt oder durch gelungene Beiträge gefördert wird. Die Schwere der Beanstandungen und der Fehler müssen deutlich gekennzeichnet werden. Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form sind ebenfalls zu kennzeichnen und bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Arbeiten sind mit den Studierenden auszuwerten. Die Arbeiten sind Eigentum der Studierenden. Sie sind nach der Korrektur unverzüglich zurückzugeben, soweit nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen.

### § 16 — Zeugnisse

§ 16 Zeugnisse(1) Die Studierenden erhalten zum Abschluss des ersten und dritten Semesters ein Semesterzeugnis gemäß Anlage 3.1, das die Semesternoten enthält, und zum Abschluss des zweiten und vierten Semesters ein Jahrgangszeugnis gemäß Anlage 3.2, das die Jahrgangsnoten und die Versetzungsentscheidung enthält. Die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Teilnahme an Praxisphasen ist auf den betreffenden Zeugnissen zu vermerken. (2) Wer die Fachschule mindestens sechs Wochen besucht hat und den Studiengang ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 3.3. Studierenden, die den Studiengang früher verlassen, ist eine Abgangsbescheinigung auszustellen, die den Zeitraum des Schulbesuchs ausweist.

### § 17 — Allgemeine Bestimmungen

§ 17 Allgemeine Bestimmungen(1) In der fachpraktischen Ausbildung sollen die Studierenden sozialpädagogische Einrichtungen in unterschiedlichen Arbeitsfeldern von Erzieherinnen und Erziehern kennen lernen und sich mit den dortigen Arbeitsbedingungen umfassend vertraut machen. Die Art der übertragenen Tätigkeiten muss vom Ausbildungszweck bestimmt sein. Die Studierenden sollen die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anwenden, vertiefen und erweitern. (2) Die fachpraktische Ausbildung verteilt sich auf drei Praxisphasen, in denen jeweils ein Praktikum und praxisbegleitender Unterricht durchgeführt werden. Als Praxisstellen sind in der Regel sozialpädagogische Einrichtungen im Land Berlin zu wählen. In Einzelfällen können Praktika auch in sozialpädagogischen Einrichtungen außerhalb des Landes Berlin durchgeführt werden, wenn die für Jugend zuständige Senatsverwaltung zugestimmt hat. Praxisstellen freier Träger bedürfen der Anerkennung durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung. Anzahl, Zeiträume, Dauer und Schwerpunkte der Praxisphasen sowie die Eignung von Einrichtungen als Praxisstellen und deren Aufgaben im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung richten sich nach den §§ 8 und 10 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes sowie den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen.

### § 18 — Rechte und Pflichten in der fachpraktischen Ausbildung

§ 18 Rechte und Pflichten in der fachpraktischen Ausbildung(1) Die Praktika gelten als schulische Veranstaltungen; ein Anspruch auf Vergütung der Praktikumstätigkeiten besteht nicht. (2) Die tägliche Ausbildungszeit in der Praxisstelle richtet sich nach den Bestimmungen, die für die Beschäftigten der Ausbildungsstätte regelmäßig gelten, und schließt Zeiten für die Bearbeitung von Ausbildungsaufgaben ein. Das Praktikum kann ausnahmsweise auch in den Schulferien durchgeführt werden. (3) Die Studierenden sind zur Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung verpflichtet. Im Verhinderungsfall haben sie der Fachschule und der Praxisstelle unverzüglich die Gründe für das Fernbleiben mitzuteilen und nachzuweisen. Dauert die Verhinderung im Fall einer Erkrankung mehr als drei Kalendertage an, ist der Fachschule spätestens am auf den dritten Erkrankungstag folgenden Ausbildungs- oder Unterrichtstag eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung vorzulegen und die Praxisstelle über die Fortdauer der Erkrankung zu informieren. Fehlen Studierende in einer Praxisphase aus von ihnen zu vertretenden Gründen an insgesamt mehr als fünf Tagen, so ist der nicht erfolgreiche Abschluss der Praxisphase festzustellen; § 10 Abs. 2 bleibt unberührt. Im Übrigen müssen versäumte Praktikumszeiten bis zum Ende der Jahrgangsstufe nachgeholt werden, soweit dies für das Erreichen des Praktikumszieles erforderlich ist. Die Entscheidung trifft die Fachschule im Einzelfall und im Benehmen mit der Praxisstelle. Eine Praxisphase kann nur erfolgreich abgeschlossen werden, wenn mindestens 80 vom Hundert der jeweils vorgesehenen Praktikumszeit abgeleistet wurden. (4) Die Praxisstellen können die Fortsetzung der fachpraktischen Ausbildung ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber der oder dem Studierenden verweigern, wenn verhaltensbedingte Gründe das Erreichen des Ausbildungszieles oder den Betriebsablauf ernsthaft gefährden. Die Fachschule ist vor einer solchen Entscheidung zu hören und von der Beendigung des Praktikums unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Praxisphase gilt in diesen Fällen als nicht erfolgreich abgeschlossen. (5) Die Studierenden haben auch nach Abschluss der Praxisphasen über Angelegenheiten der Praxisstellen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

### § 19 — Wahl der Praxisstellen

§ 19 Wahl der Praxisstellen(1) Die Studierenden haben sich rechtzeitig vor Beginn einer Praxisphase für einen Praktikumsplatz zu bewerben. Die Fachschule setzt den Bewerbungstermin fest und regelt in Abstimmung mit den Praxisstellen das Anmeldeverfahren. Die Studierenden wählen die Praxisstellen mit Zustimmung der Fachschule. Diese informiert sie vorab über vorhandene Praxisstellen und Praktikumsplätze, berät sie bei deren Auswahl und ist ihnen bei der Vermittlung behilflich. (2) Die Praxisstellen erteilen der Fachschule für jede Studierende und jeden Studierenden eine Praktikumszusage, in der vermerkt ist, dass die Ausbildung nach den jeweils geltenden Ausbildungsvorschriften auf der Grundlage eines individuellen Ausbildungsplanes erfolgt.

### § 20 — Durchführung der Praxisphasen

§ 20 Durchführung der Praxisphasen(1) Die Fachschule legt die Termine der Praktika in Absprache mit den Praxisstellen fest. (2) Jede Praxisstelle erstellt in Abstimmung mit der Fachschule für die einzelnen Studierenden einen individuellen Ausbildungsplan. Im Ausbildungsplan sind die Inhalte und der Ablauf des Praktikums mit Aufgaben und Zielen zu untersetzen, die den jeweiligen Erfahrungs- und Kenntnisstand der Studierenden berücksichtigen. Dabei sind sowohl die Ausbildungsziele der Fachschule, die sich aus den Themenfeldern des Unterrichts ergeben, als auch die spezifischen Ausbildungsziele der jeweiligen Praxisstelle einzubeziehen. Die oder der Studierende, die Fachschule und die Praxisstelle erhalten je ein Exemplar des Ausbildungsplanes. (3) Die Fachschule setzt geeignete Lehrkräfte als Praxisberaterinnen oder Praxisberater ein, die engen Kontakt zu den Praxisstellen halten und die Studierenden in jedem Praktikum mindestens zweimal in der Praxisstelle besuchen und beraten. Dabei sind in jeder Praxisphase mindestens zwei Gespräche zwischen der oder dem Studierenden, der mit der Praxisanleitung betrauten Fachkraft (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz) und der mit der Praxisberatung betrauten Lehrkraft zu führen. In diesen Gesprächen sind die Studierenden über die bisherigen Leistungen zu informieren. Ihnen ist dabei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Soweit erforderlich, kann in den Fällen des § 17 Abs. 2 Satz 3 von den Bestimmungen des Absatzes 3 abgewichen werden. Die Fachschule muss in diesen Fällen durch andere organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass 1. eine geeignete Praxisberatung stattfindet und2. eine Verständigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 zwischen der oder dem Studierenden, der Praxisstelle und der Fachschule erfolgt. Die Fachschule hat die Maßnahmen schriftlich festzuhalten und dem Ausbildungsplan für das Praktikum als Anlage beizufügen. (5) Am Ende jeder Praxisphase haben die Studierenden einen Bericht über ihre fachpraktische Tätigkeit zu einem von der Fachschule festgesetzten Termin bei der Fachschule einzureichen. In dem Bericht ist die fachspezifische Arbeit in der Praxisstelle darzustellen, sind Handlungen und Erfahrungen fachlich zu reflektieren und mögliche Handlungsalternativen zu entwickeln. Die Bewertung der Praktikumsberichte erfolgt durch die für die Praxisberatung jeweils zuständige Lehrkraft, im Verhinderungsfalle überträgt die Schulleiterin oder der Schulleiter diese Aufgabe einer anderen mit der Praxisberatung vertrauten Lehrkraft. Die Studierenden sind bei Rückgabe der Praktikumsberichte darauf hinzuweisen, dass diese zum Zwecke der Vorlage im Rahmen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung sorgfältig aufzubewahren sind.

### § 21 — Praxisbegleitender Unterricht

§ 21 Praxisbegleitender Unterricht(1) In allen Praxisphasen werden die Studierenden in der Regel an vier Tagen der Woche in der Praxisstelle ausgebildet und erhalten an einem Wochentag mindestens sechs Stunden praxisbegleitenden Unterricht. Der Unterricht kann in Absprache zwischen Fachschulen und Praxisstellen zu Unterrichtsblöcken gebündelt werden. (2) Im praxisbegleitenden Unterricht sollen die während der fachpraktischen Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen so ausgewertet und aufgearbeitet werden, dass die Betreuung und Beratung der Studierenden in Zusammenarbeit mit den Praxisstellen unterstützt wird. (3) Die erfolgreiche Teilnahme am praxisbegleitenden Unterricht wird auf der Grundlage schriftlicher und mündlicher Leistungen festgestellt.

### § 22 — Beurteilung und Abschluss der Praxisphasen

§ 22 Beurteilung und Abschluss der Praxisphasen(1) Zum Ende jeder Praxisphase fertigt die Praxisstelle eine schriftliche Beurteilung und stellt die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Teilnahme am Praktikum fest. Die Beurteilung ist der oder dem Studierenden in der Ausbildungsstätte zu eröffnen. Unmittelbar danach, spätestens jedoch zwei Wochen vor Unterrichtsschluss im Semester, übersendet die Praxisstelle eine Ausfertigung der Beurteilung an die Fachschule. (2) Über den erfolgreichen Abschluss einer Praxisphase entscheidet die Semesterkonferenz. Grundlage der Entscheidung sind die Praxisbeurteilung, die Leistungen im praxisbegleitenden Unterricht und die Bewertung des Praktikumsberichts. Die Praxisphase ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen erkennen lassen, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten dem jeweiligen Ausbildungsstand entsprechend angewendet werden können. Entscheidet die Semesterkonferenz abweichend von der Praxisbeurteilung, so ist die Praxisstelle unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten. Alle Entscheidungen sind unter Angabe der Gründe im Protokoll der Semesterkonferenz festzuhalten.

### § 23 — Facharbeit

§ 23 Facharbeit(1) Am Ende der Fachschulausbildung haben die Studierenden in einer Facharbeit nachzuweisen, dass sie unter Anwendung geeigneter Arbeitsmethoden eine sozialpädagogische Aufgabenstellung fachübergreifend und unter Berücksichtigung der in der fachpraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse selbständig bearbeiten können. Die Facharbeit ist Grundlage des im Rahmen der Fachschulprüfung stattfindenden Kolloquiums. (2) Das Thema der Facharbeit wählen die Studierenden im Einvernehmen mit der Fachschule aus, es ist frühestens am Ende des vierten und spätestens zu Beginn des sechsten Semesters unter Berücksichtigung der dritten Praxisphase zu vergeben. (3) Die Facharbeit muss spätestens drei Monate nach Beginn des sechsten Semesters in maschinenschriftlicher Form zur Bewertung eingereicht werden. Die Fachschule kann in besonderen Fällen, insbesondere bei nachgewiesener längerer Erkrankung, eine angemessene Fristverlängerung gewähren. Die Facharbeit wird von der Lehrkraft betreut und beurteilt, die das Thema vergeben hat. Die Studierenden sind bei Rückgabe der Facharbeiten darauf hinzuweisen, dass diese zum Zwecke der Vorlage im Rahmen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung sorgfältig aufzubewahren sind.

### § 24 — Praktische Tätigkeit

§ 24 Praktische Tätigkeit(1) Studierende in der berufsbegleitenden Ausbildung (§ 11 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz) leisten ihre praktische Tätigkeit im Rahmen der nach § 4 Satz 1 Nr. 1 geforderten Berufstätigkeit in ihrer Beschäftigungsstelle. (2) Die Studierenden haben zum Ende des Fachschulstudiums bei der Fachschule eine Beurteilung ihrer praktischen Tätigkeit durch die Beschäftigungsstelle einzureichen. (3) Endet das Beschäftigungsverhältnis im Verlaufe des Studiums, kann auf Antrag der Betroffenen eine Übernahme in das Vollzeitstudium unter Anrechnung erbrachter Studienleistungen erfolgen. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

### § 25 — Erfahrungsbericht

§ 25 ErfahrungsberichtAm Ende der Fachschulausbildung haben die Studierenden in einem ausführlichen schriftlichen Erfahrungsbericht über die praktische Tätigkeit nachzuweisen, dass sie die in der Fachschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anwenden können. Dafür sind im Rahmen eines Schwerpunkthemas die berufliche Praxis darzustellen sowie eigene Handlungsweisen zu reflektieren und zu begründen. Der Erfahrungsbericht ist Grundlage des im Rahmen der Fachschulprüfung stattfindenden Kolloquiums. Das Schwerpunktthema wählen die Studierenden im Einvernehmen mit der Fachschule aus, es ist frühestens am Ende des vierten und spätestens zu Beginn des sechsten Semesters zu vergeben. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

### § 27 — Zu prüfende Lernbereiche

§ 27 Zu prüfende Lernbereiche(1) Lernbereiche, in denen schriftlich geprüft wird, sind 1. entweder der Lernbereich „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ oder „Musisch-kreative Gestaltung/Bewegung und Spiel“ sowie2. entweder der Lernbereich „Kommunikation und Gesellschaft“ oder „Ökologie und Gesundheit“ oder „Organisation, Recht und Verwaltung“. (2) Die Prüflinge haben die Lernbereiche für die schriftlichen Prüfungen spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfungen auszuwählen. Versäumen sie diesen Termin, sind die Lernbereiche durch die Schulleiterin oder den Schulleiter festzulegen. (3) Mündliche Prüfungen können in allen unter Absatz 1 genannten Lernbereichen durchgeführt werden.

### § 28 — Noten der Fachschulprüfung

§ 28 Noten der Fachschulprüfung(1) Noten der Fachschulprüfung sind die Vornoten, die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen sowie die Endnoten. Sie sind für jeden Lernbereich gesondert auszuweisen und in eine Prüfungsliste einzutragen. Die Prüfungsliste führt der Prüfungsausschuss. (2) Die Vornote eines Lernbereichs ist das zur ganzen Zahl gerundete arithmetische Mittel aus allen Semesternoten (§ 15 Abs. 2) des Lernbereichs, wobei die Semesternoten entsprechend der Unterrichtsdauer im jeweiligen Semester zu gewichten sind und die Leistungsentwicklung angemessen zu berücksichtigen ist. Im Fall der Wiederholung eines Semesters ist nur die Semesternote aus dem Wiederholungszeitraum einzubeziehen.

### § 29 — Ausschüsse

§ 29 Ausschüsse(1) Für die Durchführung der Fachschulprüfung ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,2. die Schulleiterin oder der Schulleiter,3. diejenigen Lehrkräfte, die die Prüflinge zuletzt in den zu prüfenden Lernbereichen unterrichtet haben,4. a) für die Prüfung im Vollzeitstudium diejenigen Lehrkräfte, die zuletzt den praxisbegleitenden Unterricht durchgeführt haben, sowie diejenigen Lehrkräfte, die eine Facharbeit vergeben und betreut haben,b) für die Prüfung im Teilzeitstudium diejenigen Lehrkräfte, die einen Erfahrungsbericht vergeben und betreut haben. Die oder der Vorsitzende wird von der Schulaufsichtsbehörde benannt. Im Übrigen entscheidet, soweit erforderlich, die Schulleiterin oder der Schulleiter, welche Lehrkräfte dem Prüfungsausschuss angehören. Die oder der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Protokollführung. (2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen sind für jeden Lernbereich, in dem geprüft wird, Fachausschüsse zu bilden. Den Fachausschüssen gehören an: 1. eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,2. als Fachprüferin oder Fachprüfer diejenige Lehrkraft, die die Prüflinge zuletzt in einem Themenfeld des betreffenden Lernbereichs unterrichtet hat, sowie3. als Protokollführerin oder Protokollführer eine weitere sachkundige Lehrkraft. (3) Weitere Fachausschüsse sind für die Durchführung des Kolloquiums einzurichten. Diesen Fachausschüssen gehören an: 1. eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender2. als Prüferin oder Prüfer a) im Vollzeitstudium diejenige Lehrkraft, die eine Facharbeit vergeben und betreut hat,b) im Teilzeitstudium diejenige Lehrkraft, die einen Erfahrungsbericht vergeben und betreut hat, sowie 3. als Protokollführerin oder Protokollführer eine weitere sachkundige Lehrkraft. (4) Die Mitglieder der Fachausschüsse sind in der Regel aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu berufen. Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung kann eine Beauftragte oder einen Beauftragten mit beratender Stimme in die Fachausschüsse für das Kolloquium entsenden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, den Vorsitz in Fachausschüssen selbst zu übernehmen. (5) Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied gemäß § 20 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, oder hält sich ein Ausschussmitglied für ausgeschlossen oder besteht gegenüber einem Ausschussmitglied die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß § 20 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Ausschluss.(6) Die Mitglieder der Ausschüsse sind zur Teilnahme an den Ausschusssitzungen verpflichtet. Kann ein Ausschussmitglied seine Aufgaben aus wichtigem Grund nicht wahrnehmen, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Vertreter. Die Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters nimmt im Verhinderungsfall deren Stellvertreterin oder Stellvertreter wahr. (7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Fachausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

### § 3 — Zulassung zum Vollzeitstudium

§ 3 Zulassung zum Vollzeitstudium(1) Die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, wer 1. über die persönliche und gesundheitliche Eignung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 verfügt,2.a) die Fachhochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife in einem Studiengang mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik erworben hat oderb) die Fachhochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife in einem anderen Studiengang oder die allgemeine Hochschulreife erworben hat und eine für die Fachschulausbildung förderliche Tätigkeit von mindestens acht Wochen Dauer nachweist oderc) den mittleren Schulabschluss erworben hat und über eine berufliche Vorbildung verfügt, 3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift so beherrscht, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannte Befähigung im Studium erlangt werden kann, und4. nicht schon einmala) die Probezeit an einer Fachschule für Sozialpädagogik nicht bestanden hat oderb) die Abschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialpädagogik endgültig nicht bestanden hat. Zur Feststellung der nach Satz 1 Nr. 3 geforderten Sprachkenntnisse kann ein schriftlicher oder mündlicher Eignungstest durchgeführt werden. In besonders begründeten Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a zulassen. (2) Berufliche Vorbildungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c sind 1. der erfolgreiche Abschluss einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung oder2. eine einschlägige Berufstätigkeit mit einem Umfang von mindestens der Hälfte der ortsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und einer Dauer von mindestens drei Jahren oder3. der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen nichteinschlägigen Berufsausbildung oder4. eine nichteinschlägige Berufstätigkeit mit einem Umfang von mindestens der Hälfte der ortsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und einer Dauer von mindestens vier Jahren. (3) Für die Fachschulausbildung förderlich oder einschlägig sind Tätigkeiten, Berufstätigkeiten oder Berufsausbildungen in einem sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Bereich. In Zweifelsfällen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. (4) Auf die Berufstätigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 und 4 werden angerechnet: 1. die selbständige Führung eines Haushalts mit mindestens drei Personen,2. die selbständige Führung eines Haushalts mit zwei Personen, wenn dem Haushalt eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person angehört,3. die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und4. die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes, soweit der Einsatz in einem sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Tätigkeitsbereich erfolgte. Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden insgesamt bis zu höchstens einem Jahr angerechnet.

### § 30 — Protokolle

§ 30 ProtokolleÜber alle Prüfungen und Beratungen der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt. Sie müssen insbesondere Angaben über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Prüflinge, den Verlauf der Prüfung, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium zu wesentlichen Inhalten des Prüfungsgesprächs enthalten. Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einer Prüfung mehrere Aufgaben gestellt, so ist die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen.

### § 31 — Nachteilsausgleich

§ 31 Nachteilsausgleich(1) Studierenden mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auf Antrag Erleichterungen gewährt werden. Die Erleichterungen müssen der jeweiligen Beeinträchtigung angemessen sein und dürfen die fachlichen Prüfungsanforderungen nicht verändern. (2) Ein Antrag auf Erleichterungen bedarf der Schriftform und ist rechtzeitig vor Beginn der Prüfung bei der Schulleitung einzureichen. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für die Entscheidung kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

### § 32 — Prüfungsfähigkeit

§ 32 Prüfungsfähigkeit(1) Zu Beginn einer jeden Prüfung sind die Prüflinge zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfungsleistung zu erbringen. Die Befragung hat bei den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium die oder der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses und bei den schriftlichen Prüfungen die oder der Aufsichtführende durchzuführen. Gibt ein Prüfling an, dass er sich gesundheitlich nicht in der Lage fühlt, die Prüfungsleistung zu erbringen, ist er an diesem Tag freigestellt. Er hat die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich durch die Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Die Bescheinigung wird nur anerkannt, wenn sie am Tag der Freistellung ausgestellt wurde. (2) Prüflinge, die gemäß Absatz 1 freigestellt wurden und den dort geforderten Nachweis erbracht haben, dürfen die Prüfung zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Zeitpunkt nachholen. (3) Die Befragung und die Freistellung sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

### § 33 — Zuhörerinnen und Zuhörer

§ 33 Zuhörerinnen und Zuhörer(1) Als Zuhörerinnen und Zuhörer bei den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium dürfen anwesend sein 1. die an der Schule unterrichtenden Lehrkräfte,2. Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die der Schule zum Zwecke der Ausbildung zugewiesen sind oder deren Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter an der Schule tätig ist, sowie3. zwei von der Studierendenvertretung benannte Studierende, die nicht zum Kreis der Prüflinge gehören. In besonders begründeten Fällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weiteren Personen die Anwesenheit bei den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium gestatten. Die unter Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse anwesend sein. Die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht bleiben unberührt. (2) Zuhörerinnen oder Zuhörer, die den Prüfungsablauf stören, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des prüfenden Ausschusses von der weiteren Anwesenheit bei der Prüfung auszuschließen.

### § 34 — Unregelmäßigkeiten

§ 34 Unregelmäßigkeiten(1) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung, bei der ein Prüfling 1. getäuscht oder zu täuschen versucht hat,2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder3. sonstige erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat, je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note „ungenügend“ bewerten oder unbewertet lassen und den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Fachschulprüfung ausschließen. Bei einem Ausschluss gilt die Fachschulprüfung als nicht bestanden. (2) Bei begründetem Verdacht einer Unregelmäßigkeit während einer Prüfungsleistung, ist die Prüfung für die Betroffene oder den Betroffenen bis zur Entscheidung zu unterbrechen. Die Unterbrechung ordnet bei einer schriftlichen Prüfung die oder der Aufsichtführende, bei einer mündlichen Prüfung und dem Kolloquium die oder der Vorsitzende des Fachausschusses an. (3) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Fachschulprüfung heraus, dass eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Unregelmäßigkeiten begangen wurde, kann die Schulaufsichtsbehörde die Fachschulprüfung für nicht bestanden erklären. In diesem Fall ist das Abschlusszeugnis unverzüglich einzuziehen. (4) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungen für alle oder einen Teil der Prüflinge anordnen. (5) Die Studierenden sind vor Beginn der Fachschulprüfungnachweislich auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen.

### § 35 — Zulassung

§ 35 Zulassung(1) Spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der Fachschulprüfung sind gemäß § 28 Abs. 2 die Vornoten aller Lernbereiche von den jeweils zuletzt unterrichtenden Lehrkräften zu ermitteln und spätestens am nächsten Unterrichtstag der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Prüfung mitzuteilen. (2) Zur Fachschulprüfung wird zugelassen, wer sich im letzten Semester befindet und 1. a) im Vollzeitstudium die dritte Praxisphase,b) im Teilzeitstudium die praktische Tätigkeit erfolgreich abgeschlossen hat,2. die Facharbeit beziehungsweise den Erfahrungsbericht fristgemäß eingereicht hat und3. in nicht mehr als zwei Lernbereichen Vornoten erhalten hat, die schlechter als „ausreichend“ sind. (3) Die Vornoten und die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Fachschulprüfung sind den Prüflingen spätestens am dritten Unterrichtstag nach Festlegung der Vornoten bekannt zu geben.

### § 36 — Folgen bei Nichtzulassung

§ 36 Folgen bei Nichtzulassung(1) Wer wegen des Fehlens einer der in § 35 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht zur Fachschulprüfung zugelassen wird, kann die letzte Jahrgangsstufe wiederholen und dann zur Fachschulprüfung zugelassen werden. Die Wiederholung der Jahrgangsstufe hat zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen. Die Wiederholung der dritten Praxisphase im Vollzeitstudium ist nicht erforderlich, wenn diese erfolgreich abgeschlossen wurde. (2) Absatz 1 gilt nicht für Studierende, die schon einmal aus selbst zu vertretenden Gründen nicht zur Fachschulprüfung zugelassen wurden. Die Betroffenen müssen die Fachschule verlassen. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Einzelfällen aus wichtigem Grund und auf Antrag Ausnahmen zulassen. Sie hat in diesen Fällen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände festzulegen, unter welchen Bedingungen und zu welchem Zeitpunkt die letztmalige Zulassung zur Fachschulprüfung möglich ist.

### § 37 — Teilnahme

§ 37 Teilnahme(1) Wer zur Fachschulprüfung zugelassen ist, ist zur Teilnahme an allen Prüfungsteilen verpflichtet. Die Nichtteilnahme an einer Prüfung ist nur zulässig, wenn der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Teilnahme gehindert ist und dies der Fachschule unverzüglich mitteilt und nachweist. Im Erkrankungsfall hat der Nachweis durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erfolgen. (2) Stellt der Prüfungsausschuss die Begründetheit des Fernbleibens im Sinne des Absatzes 1 fest, so sind die fehlenden Prüfungsleistungen zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Zeitpunkt nachzuholen. (3) Bleibt ein Prüfling dem Kolloquium unbegründet fern, gilt das Kolloquium als nicht bestanden. Bleibt ein Prüfling einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung unbegründet fern, ist für die betreffende Prüfung die Note „ungenügend“ zu erteilen.

### § 38 — Zurückstellung

§ 38 Zurückstellung(1) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen wegen Krankheit in der letzten Jahrgangsstufe, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Prüflings einmal eine Zurückstellung bis zur nächsten Fachschulprüfung gestatten. Der Antrag bedarf der Schriftform und ist bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fachschulprüfung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen. (2) Wer von der Fachschulprüfung zurückgestellt wird, hat die Ausbildung der dritten Jahrgangsstufe zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu wiederholen. Die Wiederholung der dritten Praxisphase im Vollzeitstudium ist nicht erforderlich, wenn diese erfolgreich abgeschlossen wurde.

### § 39 — Durchführung und Bewertung

§ 39 Durchführung und Bewertung(1) Das Kolloquium findet vor dem zuständigen Fachausschuss als Gruppengespräch statt; in Ausnahmefällen sind Einzelgespräche zulässig. An einem Gruppengespräch sollen nicht mehr als vier Prüflinge teilnehmen. Die Prüferin oder der Prüfer hat das Gespräch so zu führen, dass die Einzelleistungen jedes Prüflings erkennbar sind. Für die Dauer der Gespräche sind je Prüfling 20 Minuten zu veranschlagen. (2) Im Kolloquium soll der Prüfling im Rahmen einer Präsentation die Ergebnisse seiner Facharbeit (Vollzeitstudium) beziehungsweise seines Erfahrungsberichtes (Teilzeitstudium) darstellen und begründen. Die anschließende Erörterung muss unter Berücksichtigung der fachpraktischen Ausbildung (Vollzeitstudium) beziehungsweise der praktischen Tätigkeit (Teilzeitstudium) erfolgen. Am Ende des Kolloquiums stellt der Fachausschuss fest, ob der Prüfling in ausreichendem Maße über die in § 23 Abs. 1 Satz 1 (Vollzeitstudium) beziehungsweise § 25 Satz 1 (Teilzeitstudium) geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Das Ergebnis des Kolloquiums lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Wer das Kolloquium nicht besteht, hat die Fachschulprüfung nicht bestanden.

### § 4 — Zulassung zum Teilzeitstudium

§ 4 Zulassung zum TeilzeitstudiumZum Teilzeitstudium kann zugelassen werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 erfüllt und 1. mit mindestens der Hälfte der ortsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit eine erzieherische Tätigkeit in einer anerkannten sozialpädagogischen Einrichtung ausübt,2. das Einverständnis des Arbeitgebers zur Aufnahme des Studiums nachweist und3. das 25. Lebensjahr vollendet hat. In Zweifelsfällen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung, welche Einrichtungen und Tätigkeiten die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen.

### § 40 — Zulassung

§ 40 ZulassungZu den schriftlichen Prüfungen ist zugelassen, wer das Kolloquium bestanden hat.

### § 41 — Prüfungsaufgaben

§ 41 Prüfungsaufgaben(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter reicht der Schulaufsichtsbehörde spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen für jeden Lernbereich zwei Aufgabenvorschläge ein. Die Vorschläge sind in der Regel von den Lehrkräften zu erarbeiten, die die Prüflinge in der letzten Jahrgangsstufe in dem jeweiligen Lernbereich unterrichtet haben. Sie sind durch einen Erwartungs- und Bewertungshorizont zu ergänzen. Gegebenenfalls sind erläuternde Bemerkungen anzugeben, die die Prüflinge mit den Aufgaben erhalten sollen, und die vorgesehenen Hilfsmittel zu benennen. Die Schulaufsichtsbehörde wählt für jeden Lernbereich einen Vorschlag aus. Sie kann in Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Aufgaben abändern, durch neue ersetzen oder zur Abgabe neuer Aufgabenvorschläge auffordern. Die nicht gewählten Vorschläge können als Aufgaben für Nachprüfungen verwendet werden. (2) Die Prüfungsaufgaben dürfen den Prüflingen erst zu Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt gegeben werden. Jeder vorzeitige Hinweis auf die Themen oder Aufgaben ist untersagt und muss als Unregelmäßigkeit im Sinne des § 34 Abs. 4 behandelt werden.

### § 42 — Dauer und Durchführung

§ 42 Dauer und Durchführung(1) Die Dauer jeder schriftlichen Prüfung beträgt vier Zeitstunden. (2) Die Prüfungsarbeiten finden unter Aufsicht statt. Die Prüflinge dürfen nur von der Schule bereitgestelltes und als solches gekennzeichnetes Papier sowie die angegebenen Hilfsmittel verwenden. Stellt sich während der Prüfung heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, darf eine sachkundige Lehrkraft die erforderlichen Hilfen geben; hierüber ist im Protokoll ein Vermerk aufzunehmen. (3) Die Prüfungsarbeiten sind spätestens nach Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.

### § 43 — Bewertung

§ 43 Bewertung(1) Die Prüfungsarbeiten sind in der Regel binnen vierzehn Tagen unter Hinzuziehung der Entwürfe von einer Lehrkraft zu bewerten, die die Prüflinge während des Prüfungssemesters im betreffenden Lernbereich unterrichtet hat. Im Verhinderungsfall ist diese Aufgabe einer anderen geeigneten Lehrkraft zu übertragen. Die Benennung der für die Bewertung zuständigen Lehrkräfte erfolgt durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. (2) Durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist eine weitere sachkundige und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorzuschlagende Lehrkraft mit der Bewertung der Prüfungsarbeiten zu beauftragen, 1. wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist oder2. in Fällen, in denen das Bewertungsergebnis einer Prüfungsarbeit schlechter als „ausreichend“ ist. (3) Die Prüfungsnoten setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den für die Bewertung zuständigen Lehrkräften fest. (4) Die Noten der schriftlichen Prüfungen sind den Prüflingen spätestens fünf Unterrichtstage vor Durchführung der Vorkonferenz zu den mündlichen Prüfungen bekannt zu geben. (5) Im Widerspruchsverfahren kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weitere Fachgutachten in Auftrag geben und auf der Grundlage der Prüfungsunterlagen und der Fachgutachten die Note festsetzen.

### § 44 — Zulassung

§ 44 ZulassungDie Zulassung zu den mündlichen Prüfungen setzt voraus, dass 1. in keinem Lernbereich die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung schlechter als „ausreichend“ sind oder2. in höchstens einem Lernbereich die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung schlechter als „ausreichend“ sind und ein Notenausgleich durch die mündlichen Prüfungen möglich ist. Wer zu den mündlichen Prüfungen nicht zugelassen wird, hat die Fachschulprüfung nicht bestanden.

### § 45 — Wahl von Prüfungen

§ 45 Wahl von PrüfungenDie Prüflinge können Anträge auf Prüfungen in von ihnen gewählten Lernbereichen stellen. Die Anträge bedürfen der Schriftform und sind spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der Vorkonferenz zu den mündlichen Prüfungen bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen. Über die Anträge entscheidet die Vorkonferenz nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 Nr. 2.

### § 47 — Prüfungsaufgaben

§ 47 Prüfungsaufgaben(1) Die Aufgaben der mündlichen Prüfungen sind von der jeweils zuständigen Fachprüferin oder vom jeweils zuständigen Fachprüfer zu erarbeiten. Es sind für jede Prüfung mindestens zwei Aufgaben aus verschiedenen Themenfeldern zu stellen, wobei 1. mindestens eine Aufgabe den Themenfeldern des letzten Unterrichtssemesters entnommen sein muss und2. ein vom Prüfling bis spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu benennendes Wahlgebiet aus dem Unterrichtsangebot der beiden letzten Unterrichtssemester einzubeziehen ist. Die in Satz 2 Nr. 2 genannte Frist gilt nicht für Fälle nach § 49 Abs. 1.(2) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.

### § 48 — Durchführung und Bewertung

§ 48 Durchführung und Bewertung(1) Die mündlichen Prüfungen finden vor dem jeweils zuständigen Fachausschuss statt. Die Prüflinge sind von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer einzeln zu prüfen. Eine Prüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Den Prüflingen ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht zu gewähren. (2) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses ist berechtigt, selbst Aufgaben oder Fragen zu stellen. Das weitere Mitglied eines Fachausschusses kann mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden Zusatzfragen in angemessenem Umfang stellen. (3) Am Ende der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers die Prüfungsnote fest.

### § 49 — Besondere Regelungen

§ 49 Besondere Regelungen(1) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall im Verlauf der mündlichen Prüfungen zur Feststellung eines hinreichenden Leistungsausgleichs mündliche Prüfungen in weiteren Lernbereichen ansetzen. (2) Stellt sich vor Abschluss der mündlichen Prüfungen heraus, dass ein Prüfling die Fachschulprüfung nicht mehr bestehen kann, soll die Prüfung in weiteren Lernbereichen unterbleiben. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

### § 5 — Eignung, Widerruf der Zulassung

§ 5 Eignung, Widerruf der Zulassung(1) Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geforderte persönliche Eignung setzt voraus, dass keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Erzieherinnen- oder Erzieherberufs ergibt. Über die persönliche Eignung verfügt insbesondere nur, wer nicht zu den Personen gehört, die in § 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 7d des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung genannt sind. (2) Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geforderte gesundheitliche Eignung besitzt, wer physisch und psychisch in der Lage ist, die Aufgaben einer Erzieherin oder eines Erziehers dauerhaft ohne Gefährdung der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit der Kinder und Jugendlichen zu bewältigen. (3) Für die Zulassung zum Vollzeitstudium sind 1. zur Feststellung der persönlichen Eignung ein aktuelles Führungszeugnis (Auszug aus dem Bundeszentralregister) und2. zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung ein aktuelles berufsbezogenes ärztliches Gesundheitszeugnis heranzuziehen. Für die Zulassung zum Teilzeitstudium gilt der Nachweis der persönlichen und gesundheitlichen Eignung in der Regel durch die Ausübung der gemäß § 4 Satz 1 Nr. 1 geforderten Berufstätigkeit als erbracht. (4) Die Zulassung zum Studium ist zu widerrufen, wenn 1. Tatsachen bekannt werden, die der persönlichen Eignung entgegenstehen oder2. die gesundheitliche Ungeeignetheit eintritt. Vom Widerruf der Zulassung wegen gesundheitlicher Ungeeignetheit kann abgesehen werden, wenn 1. im Vollzeitstudium alle Praxisphasen erfolgreich abgeschlossen wurden,2. im Teilzeitstudium trotz Eintritts der Unterbrechung der Ausbildung nach § 11 Abs. 3 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes die Teilnahme an der Fachschulprüfung gewährleistet ist. Über den Widerruf entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Mit dem Widerruf der Zulassung endet das Schulverhältnis.

### § 51 — Wiederholung der Fachschulprüfung

§ 51 Wiederholung der Fachschulprüfung(1) Wer das erste Mal zur Fachschulprüfung zugelassen war und nicht zu den in § 36 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört, kann im Fall des Nichtbestehens der Fachschulprüfung die dritte Jahrgangsstufe wiederholen und die Fachschulprüfung erneut ablegen. Die Wiederholung der dritten Praxisphase im Vollzeitstudium ist nicht erforderlich. (2) Abweichend von Absatz 1 kann, wer nicht zu den in § 36 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört und die Fachschulprüfung wegen mangelhafter Leistungen in nur einem Lernbereich nicht besteht, aus der Fachschule ausscheiden und die Fachschulprüfung in nur diesem Lernbereich zum nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholen. Als Vornote ist die entsprechende Vornote aus der nicht bestandenen Fachschulprüfung zugrunde zu legen. Im Übrigen werden für die Feststellung des Gesamtergebnisses der wiederholten Fachschulprüfung die Endnoten aus der nicht bestandenen Fachschulprüfung übernommen. (3) Wird eine gemäß Absatz 1 oder 2 wiederholte Fachschulprüfung nicht bestanden, ist die nochmalige Wiederholung nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Gleiches gilt für Studierende, die zu den in § 36 Abs. 1 genannten Personen gehören und die Fachschulprüfung nicht bestehen. Die Entscheidung trifft in allen Fällen die Schulaufsichtsbehörde. Sie legt darüber hinaus fest, unter welchen Bedingungen die letztmalige Wiederholung erfolgt.

### § 52 — Abschlusszeugnis

§ 52 AbschlusszeugnisWer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis gemäß Anlage 3.4 für das Vollzeitstudium oder Anlage 3.5 für das Teilzeitstudium. Die auf dem Abschlusszeugnis auszuweisende Durchschnittsnote ist das auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnete arithmetische Mittel der Endnoten aller Lernbereiche. Im Abschlusszeugnis ist darüber hinaus zu vermerken, an welchen schulischen Projekten die oder der Studierende teilgenommen hat. Das Thema der Facharbeit (Vollzeitstudium) oder des Erfahrungsberichtes (Teilzeitstudium) ist mit vollem Titel auszuweisen.

### § 53 — Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen

§ 53 Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen(1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Aufgabenstellungen und Bewertungshorizonte sowie in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen und das Kolloquium nehmen. Einer Vertreterin oder einem Vertreter wird die Einsicht bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gewährt. Einsichtnehmende haben sich auszuweisen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht zu einem von der Schule festgelegten Termin und schließt das Recht ein, Auszüge zu fertigen. In begründeten Fällen kann die Schule Kopien einzelner Unterlagen, in der Regel gegen Zahlung einer Gebühr, aushändigen. (2) Die Einsichtnahme ist in den Prüfungsakten zu vermerken.

### § 54 — Grundsatz

§ 54 Grundsatz(1) Der Erwerb der Fachhochschulreife an der Fachschule ist kein eigenständiger Bildungsgang. Die Fachhochschulreife erwirbt, wer sowohl die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife als auch die Fachschulprüfung besteht. (2) Schulleiterinnen und Schulleiter sind in diesem Verordnungsteil die Schulleiterinnen und Schulleiter der Fachoberschulen, an denen der Zusatzunterricht (§ 55) beziehungsweise die Zusatzprüfung (Kapitel 3) durchgeführt wird.

### § 55 — Zusatzunterricht

§ 55 Zusatzunterricht(1) Für Studierende, die die Fachhochschulreife erwerben möchten, ist Zusatzunterricht an einer Fachoberschule einzurichten. Der Zusatzunterricht ist bis zum Ende der zweiten Jahrgangsstufe der Fachschulausbildung abzuschließen. Er gliedert sich in Unterrichtshalbjahre und kann für Studierende mehrerer Fachschulen an einer Fachoberschule durchgeführt werden. Die Einrichtung des Zusatzunterrichts bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. (2) Der Zusatzunterricht wird nach Maßgabe der Stundentafeln (Anlage 1.1 für das Vollzeitstudium und Anlage 1.2 für das Teilzeitstudium) in folgenden Fächern erteilt: 1. Deutsch,2. Mathematik,3. Englisch und4. Biologie. Die Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Fachoberschule eine andere Fremdsprache anstelle von Englisch sowie Physik oder Chemie anstelle von Biologie zulassen.

### § 56 — Lernerfolgskontrollen, Halbjahresnoten, Zeugnisse

§ 56 Lernerfolgskontrollen, Halbjahresnoten, Zeugnisse(1) In allen Fächern des Zusatzunterrichts sind jeweils mindestens vier und höchstens sechs Klausuren zu schreiben. Darüber hinaus sind mündliche Lernerfolgskontrollen in angemessenem Umfang durchzuführen. (2) Klausuren überprüfen den jeweiligen Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im Verlaufe des Zusatzunterrichts. Für die Durchführung und Bewertung der Klausuren gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 5 sowie die in § 15 Abs. 1 getroffenen Regelungen entsprechend.(3) Zum Abschluss eines Unterrichtshalbjahres ist für jedes Fach eine Halbjahresnote aus den Noten der Klausuren und den Noten der übrigen Lernerfolgskontrollen zu bilden. Das Gewicht der Klausuren an der Halbjahresnote soll in der Regel 50 vom Hundert betragen. Darüber hinaus ist die Leistungsentwicklung angemessen zu berücksichtigen. (4) Wer am Zusatzunterricht teilnimmt, erhält zum Abschluss eines Unterrichtshalbjahres ein Zeugnis, das die Halbjahresnoten der Fächer enthält. Die Zeugnisse sind nach dem Muster der Anlage 4.1 zu erteilen. Über die Leistungen im Prüfungshalbjahr wird kein Zeugnis erteilt.

### § 57 — Zeitpunkt, Zweck und Teile der Zusatzprüfung

§ 57 Zeitpunkt, Zweck und Teile der Zusatzprüfung(1) Die aus schriftlichen und mündlichen Teilen bestehende Zusatzprüfung ist bis zum Ende der zweiten Jahrgangsstufe der Fachschulausbildung abzuschließen, sie findet in der Regel an der Fachoberschule statt, an welcher der Zusatzunterricht zuletzt erteilt wurde. In der Zusatzprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die für das Studium an einer Fachhochschule erforderliche Bildung besitzt. (2) Die schriftlichen Prüfungen sollen innerhalb von drei Tagen durchgeführt werden. Finden schriftliche Prüfungen an mehreren Schulen statt, sind die Prüfungen gleicher Fächer zeitgleich durchzuführen. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen legen die Schulleiterinnen und Schulleiter der betreffenden Schulen in Absprache untereinander fest und geben sie den Prüflingen spätestens acht Wochen vor Beginn der ersten Prüfung bekannt. (3) Die mündlichen Prüfungen sind spätestens vier Wochen nach den schriftlichen Prüfungen durchzuführen. Die Termine für die mündlichen Prüfungen legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest; die Bekanntgabe erfolgt nach Abschluss der Vorkonferenz zu den mündlichen Prüfungen der Zusatzprüfung.

### § 58 — Prüfungsfächer

§ 58 Prüfungsfächer(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfungen sind 1. Mathematik2. a) Englisch oderb) das von der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 zugelassene fremdsprachliche Fach. (2) Mündliche Prüfungen können in allen Fächern des Zusatzunterrichts durchgeführt werden.

### § 59 — Ausschüsse

§ 59 AusschüsseDie Zusatzprüfung soll von einem Prüfungsausschuss und Fachausschüssen der Fachoberschule durchgeführt werden. Für die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie deren Sitzungen und Beschlüsse gelten die Vorschriften der §§ 50 bis 53 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung.

### § 6 — Aufnahme

§ 6 Aufnahme(1) Die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz ist bei der Schule innerhalb eines von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzusetzenden Zeitraumes schriftlich einzureichen. Ihr sind beizufügen: 1. Zeugnisse über die für die Zulassung geforderten Bildungs- oder Berufsabschlüsse und erforderlichenfalls Nachweise über förderliche Tätigkeiten oder einschlägige Berufstätigkeiten nach § 3 Abs. 3 sowie über die nach § 2 Abs. 3 anrechenbaren Studienzeiten,2. ein tabellarischer Lebenslauf und zwei Lichtbilder neueren Datums,3. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo bereits ein Studiengang an einer Fachschule für Sozialpädagogik besucht wurde und gegebenenfalls aus welchen Gründen der Studiengang nicht abgeschlossen wurde, und4. auf Anforderung durch die Schule eine amtliche Meldebescheinigung. Darüber hinaus sind für die Zulassung zum Vollzeitstudium die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeugnisse beizubringen, die nicht älter als zwei Monate sein dürfen. Für das Teilzeitstudium ist der Bewerbung die Einverständniserklärung des Arbeitgebers zur Aufnahme der berufsbegleitenden Ausbildung beizufügen. Liegen zum Zeitpunkt der Bewerbung Zeugnisse oder notwendige Bescheinigungen noch nicht vor, sind diese vor Ablauf der Bewerbungsfrist nachzureichen. (2) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Soweit Ausbildungsplätze frei sind, können Bewerbungen, die nach Anmeldeschluss eingegangen sind, in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt werden.

### § 60 — Weitere allgemeine Bestimmungen

§ 60 Weitere allgemeine BestimmungenFür die Noten der Zusatzprüfung, die Protokollierung, die Gewährung von Prüfungserleichterungen, die Prüfungsfähigkeit, die Zulassung von Zuhörerinnen und Zuhörern sowie die Behandlung von Unregelmäßigkeiten gelten die in den §§ 28 und 30 bis 34 für die Fachschulprüfung getroffenen Regelungen entsprechend.

### § 61 — Zulassung

§ 61 Zulassung(1) Spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der Zusatzprüfung sind die Vornoten aller Fächer des Zusatzunterrichts von den jeweils zuletzt unterrichtenden Lehrkräften zu ermitteln und spätestens am nächsten Unterrichtstag der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Entscheidung über die Zulassung zur Zusatzprüfung mitzuteilen. (2) Zur Zusatzprüfung ist zugelassen, wer in nicht mehr als zwei Fächern des Zusatzunterrichts Vornoten erhalten hat, die schlechter als „ausreichend“ lauten. (3) Die Vornoten und die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Zusatzprüfung sind den Prüflingen spätestens am dritten Unterrichtstag nach Festlegung der Vornoten bekannt zu geben.

### § 62 — Folgen bei Nichtzulassung

§ 62 Folgen bei Nichtzulassung(1) Wer wegen Fehlens der in § 61 Abs. 2 genannten Voraussetzung nicht zur Zusatzprüfung zugelassen wird, kann die beiden letzten Halbjahre des Zusatzunterrichts wiederholen und dann zur Zusatzprüfung zugelassen werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Studierende, die schon einmal aus selbst zu vertretenden Gründen nicht zur Zusatzprüfung zugelassen waren. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Einzelfällen aus wichtigem Grund und auf Antrag Ausnahmen zulassen. Sie hat in diesen Fällen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände festzulegen, unter welchen Bedingungen und zu welchem Zeitpunkt die letztmalige Zulassung zur Zusatzprüfung möglich ist.

### § 63 — Teilnahme

§ 63 TeilnahmeFür die Teilnahmepflicht an der Zusatzprüfung gelten die in § 37 für die Fachschulprüfung getroffenen Regelungen entsprechend.

### § 64 — Zurückstellung

§ 64 Zurückstellung(1) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen wegen Krankheit in den beiden letzten Halbjahren des Zusatzunterrichts, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Prüflings einmal eine Zurückstellung bis zur nächsten Zusatzprüfung gestatten. Der Antrag bedarf der Schriftform und ist bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Zusatzprüfung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen. (2) Wer von der Zusatzprüfung zurückgestellt wird, hat die letzten beiden Halbjahre des Zusatzunterrichts zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu wiederholen.

### § 65 — Prüfungsaufgaben

§ 65 PrüfungsaufgabenDie Aufgabenvorschläge für die einheitlich durchzuführenden schriftlichen Prüfungen erarbeiten die Schulen, an denen der Zusatzunterricht durchgeführt wurde, gemeinsam. Im Übrigen gelten die in § 41 für die Fachschulprüfung getroffenen Regelungen entsprechend.

### § 66 — Weitere Bestimmungen für die schriftlichen Prüfungen

§ 66 Weitere Bestimmungen für die schriftlichen PrüfungenDie Dauer der schriftlichen Prüfungen beträgt für jedes Prüfungsfach drei Zeitstunden. Die Bewertung der Prüfungsarbeiten ist in der Regel binnen vierzehn Tagen von einer Lehrkraft durchzuführen, die die Prüflinge im letzten Halbjahr im Prüfungsfach unterrichtet hat. Im Übrigen gelten für die Durchführung und Bewertung der schriftlichen Prüfungen die in den §§ 42 und 43 für die Fachschulprüfung getroffenen Regelungen entsprechend.

### § 67 — Prüfungsaufgaben

§ 67 Prüfungsaufgaben(1) Die Aufgaben der mündlichen Prüfungen sind von der jeweils zuständigen Fachprüferin oder dem jeweils zuständigen Fachprüfer zu erarbeiten. Es sind in jedem Prüfungsfach mindestens zwei Aufgaben aus unterschiedlichen Sachgebieten zu stellen, wobei 1. mindestens eine Aufgabe dem Unterrichtsangebot des letzten Unterrichtshalbjahres entnommen sein muss und2. ein vom Prüfling bis spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu benennendes Wahlgebiet aus dem Unterrichtsangebot der letzten beiden Unterrichtshalbjahre einzubeziehen ist. Die in Satz 2 Nr. 2 genannte Frist gilt nicht für Fälle, in denen im Verlaufe der mündlichen Prüfungen weitere mündliche Prüfungen zur Feststellung eines hinreichenden Leistungsausgleichs angesetzt werden. (2) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.

### § 68 — Weitere Bestimmungen für die mündlichen Prüfungen

§ 68 Weitere Bestimmungen für die mündlichen PrüfungenFür die Zulassung zu den mündlichen Prüfungen, die Wahl von Prüfungen, die Vorkonferenz sowie für die Durchführung und die Bewertung der mündlichen Prüfungen gelten die in den §§ 44 bis 46 sowie 48 und 49 für die Fachschulprüfung getroffenen Regelungen entsprechend.

### § 69 — Ergebnis der Zusatzprüfung

§ 69 Ergebnis der Zusatzprüfung(1) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn die Endnoten in allen Fächern mindestens „ausreichend“ lauten. Die Endnote „mangelhaft“ in höchstens einem Fach ist ausgeglichen durch 1. die Endnote „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen Fach oder durch2. die Endnote „befriedigend“ in zwei anderen Fächern. Für das Fach Mathematik und das fremdsprachliche Fach ist kein Ausgleich möglich. (2) Im Übrigen gelten für die Ermittlung des Ergebnisses der Zusatzprüfung die in § 50 für die Fachschulprüfung getroffenen Regelungen entsprechend.

### § 7 — Auswahlverfahren

§ 7 Auswahlverfahren(1) Übersteigt trotz Ausschöpfung der Aufnahmekapazitäten aller Schulen die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und deren Bewerbung termingerecht eingegangen ist, die Anzahl der für einen Studiengang zur Verfügung stehenden Plätze, ist von einem Vergabeausschuss ein Auswahlverfahren durchzuführen. Dem Ausschuss gehören die Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen an, die den Studiengang anbieten. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt, wer den Vorsitz führt. (2) Zunächst sind bis zu zehn vom Hundert der freien Plätze an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, für die eine Wartezeit oder der Besuch eines anderen Studienganges eine besondere Härte darstellen würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn familiäre, soziale oder gesundheitliche Umstände die unverzügliche Aufnahme der Ausbildung gebieten oder von den Betroffenen nicht zu vertretende Gründe den Eintritt in die Ausbildung erheblich verzögert haben. (3) Eine besondere Härte im Sinne des Absatzes 2 ist begründet durch den Nachweis 1. der Anerkennung als Schwerbehinderter im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,2. der Anerkennung als Behinderter im Sinne von § 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,3. einer Kinderbetreuung bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während dieser Zeit nicht berufstätig war und mit dem betreuten Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,4. einer mindestens einjährigen Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Sinne von § 14 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während dieser Zeit nicht berufstätig war und mit der betreuten Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. (4) Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die einen Härtefall nachweisen, die in Absatz 2 Satz 1 genannte Quote, so ist unter ihnen eine Rangfolge nach Eignung gemäß den Absätzen 5 bis 7 zu ermitteln. (5) Plätze, die nicht nach Absatz 3 oder 4 vergeben werden, sind nach dem Grad der Eignung zu vergeben. Hierfür ist der Bewerberkreis zu unterteilen in Bewerberinnen und Bewerber nach: 1. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,2. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und3. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c. Innerhalb jeder Bewerbergruppe ist die Rangfolge der Eignung nach den Maßgaben des Absatzes 6 zu ermitteln. Die Zuweisung der freien Plätze erfolgt entsprechend der Rangfolge zuerst an die Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nr. 1, danach an diejenigen nach Satz 1 Nr. 2 und zuletzt an diejenigen nach Satz 1 Nr. 3. (6) Für die Rangbestimmung innerhalb einer Bewerbergruppe gelten folgende Kriterien: 1. In einer Bewerbergruppe verfügen diejenigen Bewerberinnen und Bewerber über die beste Eignung, die eine abgeschlossene und im Sinne des § 3 Abs. 3 einschlägige Berufsausbildung nachweisen. Die Rangfolge unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern bestimmt sich nach der Ausbildungsdauer und bei gleicher Ausbildungsdauer nach dem Durchschnitt der Noten des Berufsabschlusszeugnisses. Bei Ranggleichheit entscheidet der Durchschnitt aus den Noten des Zeugnisses über den für die jeweilige Bewerbergruppe maßgeblichen Bildungsabschluss.2. Die Rangfolge der übrigen Bewerberinnen und Bewerber innerhalb einer Bewerbergruppe bestimmt sich nach dem Durchschnitt aus den Noten des Zeugnisses über den für die jeweilige Bewerbergruppe maßgeblichen Bildungsabschluss. Bei Ranggleichheit entscheiden Dauer und Umfang förderlicher Tätigkeiten oder einschlägiger Berufstätigkeiten. Im Auswahlverfahren für das Teilzeitstudium sind Dauer und Umfang der in § 4 Satz 1 Nr. 1 geforderten Tätigkeit ausschlaggebend. Die nach Nummer 1 und 2 zu bildenden Durchschnittsnoten sind jeweils das auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnete arithmetische Mittel aus den Noten aller Fächer des betreffenden Zeugnisses mit Ausnahme der Fächer „Sport/Gesundheitsförderung“ und gegebenenfalls „Religion“. Bei der Rangfeststellung werden mit einem Notenbonus von 0,5 berücksichtigt: 1. die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes,2. die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), in der jeweils geltenden Fassung,3. die Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), in der jeweils geltenden Fassung,4. eine mindestens einjährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung. (7) Sind nach Anwendung des Absatzes 6 Bewerberinnen und Bewerber ranggleich, erhalten diejenigen Bewerberinnen und Bewerber den Vorzug, die in einem vorangegangenen Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten. In diesen Fällen bestimmt die Dauer der Wartezeit die Rangfolge. Danach entscheidet das Los. (8) Die nicht aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber sind entsprechend ihrer Rangfolge in eine Nachrückerliste einzutragen. Ausbildungsplätze, die zum Schuljahresbeginn nicht in Anspruch genommen werden, sind gemäß der Rangfolge in der Nachrückerliste zu vergeben.

### § 70 — Wiederholung der Zusatzprüfung

§ 70 Wiederholung der Zusatzprüfung(1) Wer das erste Mal zur Zusatzprüfung zugelassen war und nicht zu den in § 62 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört, kann im Fall des Nichtbestehens der Zusatzprüfung die letzten beiden Halbjahre des Zusatzunterrichts wiederholen und die Zusatzprüfung erneut ablegen. (2) Abweichend von Absatz 1 kann, wer nicht zu den in § 62 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört und die Zusatzprüfung wegen mangelhafter Leistungen in nur einem Fach nicht besteht, die Zusatzprüfung in nur diesem Fach zum nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholen. Als Vornote ist die entsprechende Vornote aus der nicht bestandenen Zusatzprüfung zugrunde zu legen. Im Übrigen werden für die Feststellung des Gesamtergebnisses der wiederholten Zusatzprüfung die Endnoten aus der nicht bestandenen Zusatzprüfung übernommen. (3) Wird eine gemäß Absatz 1 oder 2 wiederholte Zusatzprüfung nicht bestanden, ist die nochmalige Wiederholung nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Gleiches gilt für Studierende, die zu den in § 62 Abs. 1 genannten Personen gehören und die Zusatzprüfung nicht bestehen. Die Entscheidung trifft in allen Fällen die Schulaufsichtsbehörde. Sie legt darüber hinaus fest, unter welchen Bedingungen die letztmalige Wiederholung erfolgt.

### § 71 — Zuerkennung der Fachhochschulreife

§ 71 Zuerkennung der FachhochschulreifeÜber den Erwerb der Fachhochschulreife gemäß § 54 Abs. 1 entscheidet der für die Fachschulprüfung zuständige Prüfungsausschuss im Rahmen der nach § 50 Abs. 1 durchzuführenden Schlusskonferenz.

### § 72 — Zeugnis

§ 72 Zeugnis(1) Wer die Fachhochschulreife erworben hat, erhält am Ende der Fachschulausbildung ein Zeugnis gemäß Anlage 4.2. Das von der Fachschule auszustellende Zeugnis berechtigt in Verbindung mit dem Fachschulzeugnis zum Studium an allen Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland. (2) Die auf dem Zeugnis der Fachhochschulreife auszuweisende Durchschnittsnote ist das auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnete arithmetische Mittel der Endnoten aller Fächer.

### § 73 — Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen

§ 73 Einsichtnahme in PrüfungsunterlagenHinsichtlich der Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen gilt § 53 entsprechend.

### § 74 — Übergangsregelungen

§ 74 ÜbergangsregelungenStudierende, die das Fachschulstudium vor dem 1. August 2003 begonnen haben, beenden die Ausbildung gemäß der Übergangsregelung in Nummer 28 Abs. 3 der Ausführungsvorschriften über die Ausbildung in den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik vom 2. Dezember 2003 (ABl. S. 5150).

### § 75 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 75 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:1. die Verordnung über die Abschlußprüfung für Erzieher und Erzieherinnen an den staatlichen Fachschulen vom 18. Dezember 1986 (GVBl. S. 2102), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom 16. März 2005 (GVBl. S. 210),2. die Verordnung über die Abschlußprüfung der Staatlichen Fachschule für die berufsbegleitende Erzieherausbildung Berlin vom 28. Mai 1990 (GVBl. S. 1164), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 16. März 2005 (GVBl. S. 210).

### § 8 — Probezeit

§ 8 Probezeit(1) Die Aufnahme in die Fachschule erfolgt auf Probe. Die Probezeit umfasst das erste Semester. Bei der Aufnahme sind die Studierenden schriftlich auf die Probezeit und die Folgen des Nichtbestehens hinzuweisen. (2) Die Probezeit hat bestanden, wer am Ende des Probesemesters in keinem Lernbereich ungenügende Leistungen und in höchstens einem Lernbereich mangelhafte Leistungen erzielt hat. Leistungen im Zusatzunterricht für den Erwerb der Fachhochschulreife bleiben bei der Entscheidung über den Abschluss der Probezeit außer Betracht. (3) Die Entscheidung über die Probezeit trifft die Semesterkonferenz frühestens zwei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Probesemesters. Sie kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Leistungsanforderungen nach Absatz 2 zulassen, wenn 1. die Minderleistungen auf besondere von den Betroffenen nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind und2. zu erwarten ist, dass die Betroffenen auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und der bisherigen Leistungsentwicklung die Ausbildung erfolgreich abschließen werden. Alle Beschlüsse und Begründungen sind zu protokollieren. (4) Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss die Fachschule verlassen. Das Nichtbestehen der Probezeit ist auf dem Abgangszeugnis zu vermerken. (5) Wer die Probezeit aus nicht selbst zu vertretendenden Gründen nicht abschließen konnte, kann erneut zum Studium zugelassen werden. Nicht selbst zu vertretende Gründe sind insbesondere 1. die eigene Erkrankung,2. die Pflege eines erkrankten oder hilfebedürftigen nahen Angehörigen,3. Mutterschutz,4. die Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852, 3854), in der jeweils geltenden Fassung bestünde, sowie5. die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes. Die nicht abgeschlossene Probezeit ist auf dem Abgangszeugnis unter Angabe der Gründe zu vermerken.

### § 9 — Unterbrechen des Studienganges

§ 9 Unterbrechen des Studienganges(1) Studierende, die sich nicht mehr in der Probezeit befinden, können den Studiengang unterbrechen, wenn ihre ordnungsgemäße Ausbildung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen gefährdet ist. In der Regel ist die ordnungsgemäße Ausbildung als gefährdet anzusehen, wenn Studierende an mehr als einem Viertel der im Semester vorgesehenen Pflichtveranstaltungen nicht teilnehmen können oder zu vermuten ist, dass sie eine Praxisphase nicht erfolgreich abschließen können. Von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in § 8 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Gründe. Über die Zulässigkeit der Unterbrechung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einzelfall. (2) Die Ausbildung ist nach Wegfall der Unterbrechungsgründe zum nächstmöglichen Termin wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme erfolgt zu Beginn des Semesters, das demjenigen entspricht, in dem die Unterbrechung eintrat. Erfolgt die Wiederaufnahme später als zwei Jahre nach Beginn der Unterbrechung, so muss der Studiengang von Anfang an neu durchlaufen werden; eine nochmalige Probezeit ist nicht vorzusehen. Soweit erforderlich, insbesondere bei langer krankheitsbedingter Unterbrechung, kann die Fachschule die Vorlage eines aktuellen ärztlichen Gesundheitszeugnisses fordern. (3) Absatz 2 gilt auch für Fälle, in denen im Teilzeitstudium die Ausbildung auf Grund der Regelungen des § 11 Abs. 3 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes unterbrochen war.

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— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (APVO-Sozialpädagogik) Vom 11. Februar 2006
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-FSchulSozpädAPrVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
