Verordnung über Fremdenprüfungen an Fachschulen Vom 1. April 1986
- Ausfertigungsdatum:
- 01.04.1986
- Fundstelle:
- GVBl. 1986, 539
Anlage Zusätzliche Prüfungsfächer im Sinne von § 4 Abs. 2 1. Staatliche Fachschule für Lebensmitteltechnik Berlin a) Fachrichtung Lebensmitteltechnik, Schwerpunkt Bäckereitechnik: aa) Chemie/Lebensmittelchemie bb) Marketing cc) Qualitäts- und Umweltmanagement dd) Personalmanagement und Gesprächsführung ee) Theorie der Feinbackwarentechnologie ff) Herstellung und Beurteilung von Feinbackwaren b) Fachrichtung Lebensmitteltechnik, Schwerpunkt Fleischereitechnik: aa) Marketing bb) Qualitäts- und Umweltmanagement cc) Personalmanagement und Gesprächsführung dd) Sensorische Qualitätssicherung 2. Staatliche Fachschule für Gartenbau Berlin a) Fachrichtung Agrartechnik, Schwerpunkt Produktionsgartenbau: aa) Botanik bb) Chemie und Pflanzenernährung cc) Bodenkunde b) Fachrichtung Agrartechnik, Schwerpunkt Landschaftsbau: aa) Botanik bb) Chemie und Pflanzenernährung cc) Bodenkunde und Bodenmechanik 3. Staatliche Fachschule für Altenpflege Berlin und Staatliche Fachschule für Altenpflege Berlin-Pankow Betriebsorganisation und -führung
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Fremdenprüfungen an der 1. Staatlichen Technikerschule Berlin, 2. Staatlichen Fachschule für Bekleidungstechnik und Bekleidungsgestaltung Berlin, 3. Staatlichen Fachschule für Lebensmitteltechnik Berlin, 4. Staatlichen Fachschule für Farb- und Lacktechnik Berlin, 5. Staatlichen Fachschule für Gartenbau Berlin, 6. Staatlichen Wirtschaftsfachschule für Hotellerie und Gastronomie Berlin, 7. Staatlichen Fachschule für Fremdsprachenkorrespondenz Berlin, 8. Staatlichen Fachschule für Altenpflege Berlin und der Staatlichen Fachschule für Altenpflege Berlin-Pankow.
Fächer der Prüfung
§ 4 Fächer der Prüfung (1) Fächer der schriftlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung sind die Fächer, die in der Abschlußprüfung des entsprechenden Studienganges mit Vollzeitunterricht geprüft werden mit Ausnahme des Faches Berufs- und Arbeitspädagogik. An die Stelle des Faches Berufs- und Arbeitspädagogik tritt in der Prüfung 1. zum Staatlich geprüften Techniker/zur Staatlich geprüften Technikerin - Fachrichtung Bekleidungstechnik, Schwerpunkt Bekleidungsfertigung - Technisches Zeichnen CAD und Fabrikplanung, 2. zum Staatlich geprüften Techniker/zur Staatlich geprüften Technikerin - Fachrichtung Bekleidungstechnik, Schwerpunkt Bekleidungsgestaltung - Fertigungsorganisation, 3. zum Staatlich geprüften Techniker/zur Staatlich geprüften Technikerin - Fachrichtung Lebensmitteltechnik, Schwerpunkt Bäckereitechnik - Betriebswirtschaftslehre oder Maschinen- und Verpackungstechnik, 4. zum Staatlich geprüften Techniker/zur Staatlich geprüften Technikerin - Fachrichtung Lebensmitteltechnik, Schwerpunkt Fleischereitechnik - Betriebswirtschaftslehre oder Maschinenkunde, 5. zum Staatlich geprüften Techniker für Farb- und Lacktechnik/zur Staatlich geprüften Technikerin für Farb- und Lacktechnik Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde, 6. zum Staatlich geprüften Techniker/zur Staatlich geprüften Technikerin - Fachrichtung Agrartechnik mit den Schwerpunkten Produktionsgartenbau und Landschaftsbau - Allgemeiner Pflanzenschutz, 7. zum Staatlich geprüften Wirtschafter/zur Staatlich geprüften Wirtschafterin - Fachrichtung Gartenbau mit den Schwerpunkten Garten- und Landschaftsbau, Friedhofsgärtnerei, Floristik sowie Absatz, Markt und Produktion - Grundlagen des Pflanzenlebens, 8. zum Staatlich geprüften Gastronom/zur Staatlich geprüften Gastronomin Betriebliches Rechnungswesen oder Rechtslehre. (2) Fächer der mündlichen Prüfung sind alle in der Abschlußprüfung des entsprechenden Studienganges mit Vollzeitunterricht möglichen mündlichen Prüfungsfächer sowie zusätzlich die in der Anlage genannten Fächer.
Antragstellung und Zulassung zur Prüfung
§ 5 Antragstellung und Zulassung zur Prüfung (1) Die Fremdenprüfungen werden einmal jährlich durchgeführt. Spätestens bis zum 31. März oder 30. September eines Jahres (Ausschlußfrist) hat der Bewerber die Zulassung zu der dem jeweiligen Termin folgenden Fremdenprüfung schriftlich bei der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Fachschule zu beantragen. Bis zu diesem Termin sind vorzulegen 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. eine beglaubigte Fotokopie oder Abschrift der Zeugnisse und Bescheinigungen, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufnahme in den der gewünschten Prüfung vorausgehenden Studiengang nachgewiesen wird, 3. eine Erklärung über bereits unternommene Prüfungsversuche und 4. eine Bescheinigung über die Begründung der Hauptwohnung im Land Berlin. Weiterhin muß der Bewerber in einem schriftlichen Bericht darlegen, daß und wie er sich über einen Zeitraum, der nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufnahme in den entsprechenden Studiengang liegt und dessen Dauer entspricht, auf die Prüfung vorbereitet hat. (2) Wird die entsprechende Abschlussprüfung an mehreren Fachschulen durchgeführt, so bestimmt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, welche Fachschule zuständig ist; sofern aus Kapazitätsgründen die Zuständigkeit mehrerer Fachschulen bestimmt wird, werden die Bewerber von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung namentlich den einzelnen Fachschulen zugewiesen. (3) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber spätestens drei Wochen vor dem ersten Prüfungstermin mitzuteilen. Zugelassenen Bewerbern sind gleichzeitig die Termine der schriftlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfungen, der Prüfungsort und die Prüfungsfächer zu nennen.
Auf Grund des § 27 Abs. 5 und des § 43 Abs. 3 des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 1984 (GVBl. S. 542), wird verordnet:
Grundsatz
§ 2 Grundsatz Für die Fremdenprüfungen gelten die Bestimmungen der für den betreffenden Studiengang der Fachschule maßgebenden Verordnung über die Abschlußprüfung entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Prüfungsnoten
§ 3 Prüfungsnoten Prüfungsnoten sind die Noten der schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls der praktischen Prüfung sowie die Endnoten. Die Endnoten werden aus den übrigen Prüfungsnoten des jeweiligen Faches ermittelt. Weichen in einem Fach die Noten für die einzelnen Prüfungsteile voneinander ab, so ist die Endnote unter Berücksichtigung des in den Prüfungen dieses Faches gezeigten gesamten Leistungsbildes festzusetzen.
Prüfungsverfahren
§ 6 Prüfungsverfahren (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Aufgaben für die schriftliche und gegebenenfalls praktische Prüfung vorschlagen sowie die schriftlichen und gegebenenfalls praktischen Arbeiten als Erstkorrektoren beurteilen, und die Mitglieder, die die mündlichen Prüfungen durchführen. (2) Die Kandidaten haben sich vor Beginn der jeweiligen Prüfungen auszuweisen. Die mündlichen Prüfungen eines Kandidaten sind auf mindestens zwei Tage zu verteilen. (3) Die Kandidaten werden in allen Fächern der mündlichen Prüfung geprüft; sie sind von der mündlichen Prüfung in zwei der Fächer zu befreien, in denen sie in der schriftlichen oder gegebenenfalls praktischen Prüfung mindestens gute Leistungen erbracht haben. Den Kandidaten sind spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung die abschließenden Bewertungen ihrer schriftlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfungsarbeiten sowie Ort und Zeit der mündlichen Prüfung mitzuteilen. Kandidaten, die wegen nicht ausreichender Leistungen in Fächern der praktischen Prüfung von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen wurden, sind unverzüglich zu unterrichten. (4) Ein Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auszustellen.
Inkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 1. April 1986 Der Senator für Schulwesen, Berufsausbildung und Sport Dr. Hanna-Renate Laurien
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.