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title: "FSchulFarb/LackPrV BE — Verordnung über die Abschlußprüfung der Staatlichen Fachschule für Farb- und Lacktechnik Berlin (PrüfVO-Farb- und Lacktechnik) Vom 27. Juli 1990"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
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source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-FSchulFarb_LackPrVBErahmen"
updated: "2026-05-13T12:47:23+00:00"
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# FSchulFarb/LackPrV BE — Verordnung über die Abschlußprüfung der Staatlichen Fachschule für Farb- und Lacktechnik Berlin (PrüfVO-Farb- und Lacktechnik) Vom 27. Juli 1990

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 27.07.1990
*Fundstelle:* GVBl. 1990, 1759


### Eingangsformel FSchulFarb/LackPrV

Auf Grund des § 27 Abs. 5 und des § 43 Abs. 1 des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 1989 (GVBl. S. 2065), wird verordnet:

### § 1 — Zweck und Teile der Prüfung

§ 1 Zweck und Teile der Prüfung (1) In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, als qualifizierte Fachkraft in Maler- und Lackiererbetrieben technische Aufgaben im mittleren Funktionsbereich wahrzunehmen. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Abschnitt.

### § 10 — Teilnahmepflicht, Ausschluß

§ 10 Teilnahmepflicht, Ausschluß (1) Die Mitglieder eines Ausschusses sind zur Teilnahme an dessen Sitzungen verpflichtet. (2) Bestehen Zweifel, ob ein Mitglied von der Mitwirkung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1987 (GVBl. S. 2746), in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253 / GVBl. S. 1173), geändert durch Gesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749 / GVBl. S. 1620), ausgeschlossen ist, oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuß über den Ausschluß des Mitglieds. Die Betroffenen dürfen an der Entscheidung nicht mitwirken. (3) Kann ein Mitglied eines Ausschusses seine Aufgaben wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund nicht wahrnehmen, so bestimmt der Vorsitzende einen Vertreter. Die Aufgaben des Schulleiters nimmt im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter wahr.

### § 11 — Beschlußfassung

§ 11 Beschlußfassung Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn drei Viertel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Fachausschüsse sind nur beschlußfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

### § 12 — Zulassung zur Prüfung

§ 12 Zulassung zur Prüfung Wer sich im letzten Semester befindet, ist zur Prüfung zugelassen und zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen wegen Krankheit im letzten Semester, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Prüflings eine Zurückstellung von der Prüfung gestatten.

### § 13 — Vornoten

§ 13 Vornoten (1) Die Vornoten werden aus den Semesternoten des Bildungsganges ermittelt; dabei ist neben dem arithmetischen Mittel auch die Leistungsentwicklung zu berücksichtigen. Bei Wiederholung eines Semesters sind nur die Semesternoten aus dem Wiederholungszeitraum zu berücksichtigen. (2) Die Vornoten werden von der in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtenden Lehrkraft in der Regel vier Unterrichtstage vor der Vorkonferenz ( § 18 Abs. 1 ) festgelegt. Spätestens am nächsten Unterrichtstag sind sie dem Schulleiter zur Kenntnis zu geben. (3) Die Vornoten sind den Prüflingen am zweiten Unterrichtstag nach ihrer Festlegung bekanntzugeben.

### § 14 — Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung

§ 14 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung (1) Der Schulleiter reicht der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Prüfungsfach zwei Aufgabenvorschläge unmittelbar zur Auswahl und Genehmigung ein. Die Aufgabenvorschläge sind in der Regel von den Lehrkräften zu erstellen, die die Prüflinge in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtet haben; sie sind vom Schulleiter mit einem Vermerk über seine Kenntnisnahme zu versehen. Bei allen Prüfungsaufgaben sind erläuternde Bemerkungen, die den Prüflingen zusammen mit der Aufgabe mitgeteilt werden sollen, im Wortlaut hinzuzufügen sowie die vorgesehenen Hilfsmittel anzugeben. (2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann die Aufgabenvorschläge abändern oder durch neue ersetzen oder die Lehrkraft zur Abgabe neuer Aufgabenvorschläge auffordern. Sie wählt je Prüfungsfach einen Vorschlag aus. (3) Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden. Jede vorzeitige Andeutung der Themen oder Aufgaben ist untersagt und führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.

### § 15 — Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 15 Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung (1) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt je Prüfungsfach 150 Minuten. (2) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Es dürfen nur von der Schule geliefertes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Stellt sich während einer Arbeit heraus, daß weitere Hilfen unentbehrlich sind, so kann diese eine sachkundige Lehrkraft geben; sie sind in der Niederschrift zu vermerken. Hilfen für einzelne Prüflinge sind nicht zulässig. (3) Die Prüflinge sind rechtzeitig auf die Bestimmungen über die Durchführung der schriftlichen Prüfung und über Unregelmäßigkeiten (Abschnitt V) hinzuweisen. (4) Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.

### § 16 — Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

§ 16 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten (1) Jede Arbeit einschließlich der Entwürfe wird von der Lehrkraft, die den Prüfling zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat, oder bei Verhinderung von einer anderen, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Schulleiters zu bestimmenden Lehrkraft durchgesehen und beurteilt. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beauftragt auf Vorschlag des Schulleiters eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit der Beurteilung der Arbeit, wenn er dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe für erforderlich hält oder wenn die Beurteilung eine nicht mindestens ausreichende Note ergeben hat. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Fachausschuß nach Anhörung der beiden Lehrkräfte über die endgültige Note. (3) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind den Prüflingen spätestens zwei Unterrichtstage vor der Vorkonferenz bekanntzugeben.

### § 17 — Praktische Prüfung

§ 17 Praktische Prüfung (1) Die praktische Prüfung dauert je Fach sechs Zeitstunden. Zusätzlich sind dem Prüfling acht Zeitstunden zur Vorbereitung des Prüfungsstücks zu gewähren. (2) Für die Festlegung der Prüfungsaufgaben und die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 14 und 15 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 braucht nur je ein Vorschlag eingereicht zu werden. Werden verschiedene Aufgaben gestellt, so sind sie unter den Prüflingen zu verlosen. (3) Für die Beurteilung der praktischen Arbeiten gilt § 16 entsprechend.

### § 18 — Vorkonferenz

§ 18 Vorkonferenz (1) Spätestens drei Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung findet eine Sitzung des Prüfungsausschusses, in Abweichung von § 8 Abs. 1 unter Vorsitz des Schulleiters, (Vorkonferenz) statt. In der Vorkonferenz wird über den Ausschluß und die Befreiung von der mündlichen Prüfung beschlossen. Ferner wird entschieden, in welchen Fächern ein Prüfling, der an der mündlichen Prüfung teilnehmen muß, geprüft werden soll. (2) Ein Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auszuschließen, wenn sowohl die Vornote als auch die Note der schriftlichen oder praktischen Prüfungsarbeit 1. in zwei oder mehr Fächern schlechter als "ausreichend" oder 2. in einem Fach schlechter als "ausreichend" lauten und ein Notenausgleich ( § 21 Abs. 3 ) auch durch eine mündliche Prüfung nicht möglich erscheint. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Die Endnoten sind in allen Fächern sogleich festzulegen. Die Vorkonferenz stellt das Nichtbestehen der Prüfung fest. (3) Von der mündlichen Prüfung werden Prüflinge befreit, wenn von den Vornoten und den Noten der schriftlichen oder praktischen Prüfungsarbeiten keine Note schlechter als "ausreichend" lautet und 1. die Vornote und die Note der schriftlichen oder praktischen Prüfungsarbeit jeweils übereinstimmen oder 2. die Note der schriftlichen oder praktischen Prüfungsarbeit in höchstens zwei Fächern um eine Notenstufe schlechter ist als die Vornote. (4) Eine mündliche Prüfung soll nur in den Fächern stattfinden, in denen zur abschließenden Beurteilung eine Prüfung erforderlich ist. Konnte wegen Fehlens von Leistungsnachweisen keine Vornote gebildet werden, so hat eine mündliche Prüfung in diesem Fach stattzufinden. (5) Die Prüflinge können Anträge auf mündliche Prüfung in bestimmten Prüfungsfächern stellen. Derartigen Anträgen hat die Vorkonferenz in mindestens einem Fach zu entsprechen, es sei denn, der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden oder das gewünschte Fach ist schriftlich oder praktisch geprüft worden und Vornote und Note für die schriftliche oder praktische Arbeit stimmen überein. Der Antrag ist spätestens am letzten Unterrichtstag vor der Vorkonferenz schriftlich zu stellen. Im Falle der Ablehnung eines solchen Antrages ist auch die Begründung in die Niederschrift über die Vorkonferenz aufzunehmen. (6) Der Ausschluß und die Befreiung von der mündlichen Prüfung sowie die Fächer der mündlichen Prüfung und die Prüfungstermine sind den Prüflingen am ersten Unterrichtstag nach der Vorkonferenz bekanntzugeben.

### § 19 — Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 19 Durchführung der mündlichen Prüfung (1) Die mündliche Prüfung findet vor dem Fachausschuß statt. Die Prüflinge werden einzeln geprüft. (2) In der mündlichen Prüfung soll sich der Fachausschuß ein Bild von dem Leistungsstand des Prüflings machen. In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 15 Minuten geprüft werden. Den Prüflingen ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten unter Aufsicht zu gewähren. (3) Die mündliche Prüfung führt der Fachprüfer durch. Der Vorsitzende ist berechtigt, in die Prüfung einzugreifen und seinerseits Aufgaben oder Fragen zu stellen. Die anderen Mitglieder des Fachausschusses sind berechtigt, im Benehmen mit dem Vorsitzenden Zusatzfragen in angemessenem Umfang zu stellen. (4) In die mündliche Prüfung ist ein vom Prüfling bis spätestens einen Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu benennendes Wahlgebiet aus dem Unterrichtsangebot der beiden letzten Semester einzubeziehen. Es werden in jedem Prüfungsfach mindestens zwei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten gestellt, wobei mindestens eine Aufgabe den Sachgebieten des letzten Semesters zu entnehmen ist. Im Prüfungsgespräch sollen fachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden. (5) Der Prüfungsausschuß kann am Tage der mündlichen Prüfung im Einzelfall zur Feststellung eines hinreichenden Leistungsausgleichs ausnahmsweise mündliche Prüfungen in weiteren Prüfungsfächern ansetzen. (6) Stellt sich im Verlauf der mündlichen Prüfung heraus, daß ein Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann, so soll die Prüfung in weiteren Fächern unterbleiben. Hierüber ist die Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen. Die Gründe sind in der Niederschrift zu vermerken.

### § 2 — Zeitpunkt der Prüfung

§ 2 Zeitpunkt der Prüfung (1) Die Prüfung findet im letzten Semester des Bildungsganges statt. (2) Die schriftliche Prüfung findet frühestens sechs Wochen vor dem letzten Unterrichtstag im Semester statt. An einem Tage darf nur eine schriftliche Prüfungsarbeit angefertigt werden. Der Schulleiter legt die Termine der schriftlichen Prüfung fest und gibt diese den Prüflingen spätestens fünf Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt. (3) Die praktische Prüfung findet frühestens acht Wochen vor dem letzten Unterrichtstag im Semester statt. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Die mündliche Prüfung findet frühestens zwei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag im Semester statt. Den Zeitpunkt für die mündliche Prüfung legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Schulleiters fest.

### § 20 — Beurteilung der mündlichen Leistungen

§ 20 Beurteilung der mündlichen Leistungen Für die Leistung in der mündlichen Prüfung schlägt der Fachprüfer eine Note vor; der Fachausschuß setzt die Note fest.

### § 21 — Prüfungsergebnis

§ 21 Prüfungsergebnis (1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der zuständigen Lehrkraft die Endnote für jedes Prüfungsfach und stellt im Anschluß daran das Prüfungsergebnis fest, das "bestanden" oder "nicht bestanden" lautet. (2) Die Prüfung ist nur bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern die Endnote mindestens "ausreichend" lautet oder wenn ein Notenausgleich (Absatz 3) vorhanden ist. (3) Die Endnote "mangelhaft" in höchstens einem Prüfungsfach des allgemeinen Bereichs oder des fachrichtungsbezogenen Grundlagenbereichs kann ausgeglichen werden durch 1. die Endnote "gut" oder "sehr gut" in einem anderen Prüfungsfach oder 2. die Endnote "befriedigend" in zwei anderen Prüfungsfächern. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Beschlüssen der Ausschüsse, die nach seiner Auffassung gegen das Prüfungsrecht verstoßen, die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung unter Vorlage sämtlicher Prüfungsunterlagen um Überprüfung bitten. Der Prüfling ist hierüber zu unterrichten; das Prüfungsergebnis ist ihm erst nach Vorliegen der Entscheidung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen. (5) Nach Abschluß der Beratungen werden den Prüflingen die Ergebnisse der mündlichen Prüfung, die Endnoten und das Gesamtergebnis der Prüfung mitgeteilt.

### § 22 — Zeugnis

§ 22 Zeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Abschlußzeugnis der Staatlichen Fachschule für Farb- und Lacktechnik Berlin. In das Abschlußzeugnis werden die Endnoten in den Prüfungsfächern und die Abschlußnoten etwaiger während des Bildungsganges abgeschlossener Fächer übernommen. Mit dem Abschlußzeugnis wird das Recht erworben, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker für Farb- und Lacktechnik" oder "Staatlich geprüfte Technikerin für Farb- und Lacktechnik" zu führen.

### § 23 — Wiederholung der Prüfung

§ 23 Wiederholung der Prüfung (1) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden. (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie im Rahmen der nächsten Abschlußprüfung wiederholen; dies gilt auch für eine nur bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zulässige zweite Wiederholung. Wer die Prüfung wiederholt, hat die Fachschule weiter zu besuchen und alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen. (3) Wer die Prüfung wegen mangelhafter Leistungen in nur einem Fach nicht bestanden hat, kann auf Antrag aus der Fachschule ausscheiden und abweichend von Absatz 2 Satz 2 die Prüfung in diesem Fach zum nächsten Prüfungstermin wiederholen; bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses sind im übrigen die in der nicht bestandenen Prüfung erreichten Endnoten zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht für mangelhafte Leistungen in einem Fach der praktischen Prüfung.

### § 24 — Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen

§ 24 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen (1) Die Geprüften können auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluß ihrer Prüfung Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Niederschriften über ihre mündlichen Prüfungen nehmen. Die Einsicht darf nur den Geprüften selbst oder einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter gewährt werden. Nehmen die Geprüften selbst Einsicht, so können sie sich von einer Person begleiten lassen; dieser ist dann ebenfalls Einsicht zu gewähren. (2) Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen. (3) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfaßt das Recht, Auszüge anzufertigen. Dem Verlangen nach Anfertigung von Fotokopien braucht nicht stattgegeben zu werden.

### § 25 — Nichtteilnahme an Prüfungen

§ 25 Nichtteilnahme an Prüfungen (1) Nimmt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht an der Prüfung teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungsleistungen, die der Prüfling verweigert oder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringt, werden mit "ungenügend" bewertet. (2) Kann der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnehmen, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Tage nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen. (3) Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Ist die Nichtteilnahme vom Prüfling nicht zu vertreten, wird der fehlende Prüfungsteil zu einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Schulleiter zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt. Der Schulleiter kann die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung den nicht gewählten Aufgabenvorschlägen entnehmen; ist dies nicht möglich, so stellt er auf Vorschlag der für das jeweilige Fach zuständigen Lehrkraft neue Aufgaben.

### § 26 — Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten

§ 26 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten (1) Der Prüfungsausschuß kann eine Prüfungsleistung, bei der ein Prüfling 1. getäuscht oder zu täuschen versucht, 2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht oder 3. sonst erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat, je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note "ungenügend" bewerten oder unbewertet lassen und den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; wird der Prüfling ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Für Prüflinge, die eine Verfehlung begangen haben, wird die Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Unterbrechung ordnet bei der schriftlichen und praktischen Prüfung der Aufsichtführende, bei der mündlichen Prüfung der Fachausschuß nach Anhörung des Prüflings an. (2) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils für alle oder einen Teil der Prüflinge anordnen. (3) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 vorlagen, so kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung die Prüfung für nicht bestanden erklären.

### § 27 — Inkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 27. Juli 1990 Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport Sybille Volkholz

### § 3 — Prüfungsnoten

§ 3 Prüfungsnoten (1) Prüfungsnoten sind die Vornoten, die Noten der praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie die Endnoten; sie werden für jedes Prüfungsfach gesondert ausgewiesen und sind in eine Prüfungsliste einzutragen. (2) Die Endnoten werden aus den Vornoten und gegebenenfalls den Noten der praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet; dabei kommt den Vornoten ein besonderes Gewicht zu. Bei Fächern, die nicht geprüft wurden, gilt die Vornote als Endnote.

### § 4 — Prüfungsfächer

§ 4 Prüfungsfächer (1) Fächer der schriftlichen Prüfung sind 1. Werkstoffkunde, 2. Betriebsorganisation und Betriebslehre einschließlich Informationsverarbeitung, 3. Betriebliches Rechnen, 4. Berufs- und Arbeitspädagogik. (2) Fächer der praktischen Prüfung sind 1. Verarbeitungstechniken mit Übungen, 2. Technologie der Gestaltung und Beschriftung. (3) Fächer der mündlichen Prüfung sind 1. im allgemeinen Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde, 2. im fachrichtungsbezogenen Grundlagenbereich a) Physik, b) Chemie, c) Werkstoffkunde, d) Darstellende Geometrie, e) Bauformenlehre, f) Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde, g) Berufs- und Arbeitspädagogik, 3. im fachrichtungsbezogenen Anwendungsbereich a) Betriebsorganisation und Betriebslehre einschließlich Informationsverarbeitung, b) Betriebliches Rechnen, c) Verarbeitungstechniken mit Übungen, d) Technologie der Gestaltung und Beschriftung.

### § 5 — Zuhörer

§ 5 Zuhörer (1) Als Zuhörer dürfen bei der mündlichen Prüfung anwesend sein 1. die an der Fachschule unterrichtenden Lehrkräfte, 2. die Mitglieder des Kuratoriums der Fachschule und 3. zwei von der Abteilungsschülervertretung oder Abteilungsstudierendenvertretung bestimmte Studierende, die nicht zum Kreis der Prüflinge gehören. In besonders begründeten Fällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weiteren Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. (2) Die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht bleiben unberührt.

### § 6 — Niederschriften über die Prüfungen

§ 6 Niederschriften über die Prüfungen Über die Prüfungen und über die Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse werden Niederschriften gefertigt. Sie sollen insbesondere Angaben über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Prüflinge, den Verlauf der Prüfung, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der mündlichen Prüfung den wesentlichen Inhalt der Fragen und Antworten enthalten.

### § 7 — Besondere Bestimmungen für Behinderte

§ 7 Besondere Bestimmungen für Behinderte (1) Behinderten sind auf Antrag Erleichterungen zu gewähren, die ihrer Behinderung angemessen sind. (2) Der Antrag soll spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung beim Schulleiter schriftlich gestellt werden. Der Schulleiter legt den Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Entscheidung vor, der die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen kann.

### § 8 — Prüfungsausschuß

§ 8 Prüfungsausschuß (1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Beauftragten der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als Vorsitzendem, dem Schulleiter, dem zuständigen Abteilungsleiter sowie den Lehrkräften, die die Prüflinge zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben. In Zweifelsfällen bestimmt der Schulleiter, welche Lehrkraft dem Prüfungsausschuß angehört. (2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann auf Vorschlag des Schulleiters bis zu insgesamt vier Vertreter der Wirtschaft, der Gewerkschaften und der Berufsverbände zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme bestellen; sie sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (3) Der Vorsitzende bestellt ein Mitglied des Prüfungsausschusses zum Schriftführer.

### § 9 — Fachausschüsse

§ 9 Fachausschüsse (1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung wird für jedes Prüfungsfach ein Fachausschuß gebildet. Der Fachausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der Lehrkraft, die den Prüfling zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat, als Fachprüfer und einer weiteren sachkundigen Lehrkraft als Schriftführer. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beruft die Mitglieder des Fachausschusses in der Regel aus der Mitte der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Er ist berechtigt, den Vorsitz im Fachausschuß selbst zu übernehmen. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß § 8 Abs. 2 können an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

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— Verordnung über die Abschlußprüfung der Staatlichen Fachschule für Farb- und Lacktechnik Berlin (PrüfVO-Farb- und Lacktechnik) Vom 27. Juli 1990
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-FSchulFarb_LackPrVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
