FSchulBklTechPrV BE · Berlin

Verordnung über die Abschlußprüfungen der Staatlichen Fachschule für Bekleidungstechnik und Bekleidungsgestaltung Berlin (PrüfVO Bekleidungstechnik) Vom 8. Februar 1985

Ausfertigungsdatum:
08.02.1985
Fundstelle:
GVBl. 1985, 360
27 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zweck und Teile der Prüfung

§ 1 Zweck und Teile der Prüfung (1) In der Prüfung ist festzustellen, ob der Kandidat befähigt ist, in Betrieben der Bekleidungsindustrie Aufgaben im mittleren Funktionsbereich wahrzunehmen. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Abschnitt.

§ 10

Beschlußfassung

§ 10 Beschlußfassung Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn drei Viertel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 14

Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 14 Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung (1) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt 1. in der Abschlußprüfung des Schwerpunktes Bekleidungsfertigung a) in den Fächern Arbeits- und Sozialversicherungsrecht sowie Maschinentechnik je Fach vier Zeitstunden, b) im Fach Textilwarenlehre drei Zeitstunden, c) im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik zwei Zeitstunden, 2. in der Abschlußprüfung des Schwerpunktes Bekleidungsgestaltung a) in den Fächern Arbeits- und Sozialversicherungsrecht sowie Textilwarenlehre je Fach vier Zeitstunden, b) im Fach Kollektionsgestaltung drei Zeitstunden, c) im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik zwei Zeitstunden. (2) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Es dürfen nur von der Schule geliefertes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Stellt sich während einer Arbeit heraus, daß weitere Hilfen unentbehrlich sind, so kann diese ein sachkundiger Lehrer geben; sie sind in der Niederschrift zu vermerken. Hilfen für einzelne Kandidaten sind nicht zulässig. (3) Die Kandidaten sind rechtzeitig auf die Bestimmungen über die Durchführung der schriftlichen Prüfung und über Unregelmäßigkeiten (Abschnitt V) hinzuweisen. (4) Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.

§ 17

Vorkonferenz

§ 17 Vorkonferenz (1) Spätestens drei Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung findet eine Sitzung des Prüfungsausschusses in Abweichung von § 8 Abs. 1 unter Vorsitz des Schulleiters (Vorkonferenz) statt. In der Vorkonferenz wird über den Ausschluß (Absatz 2) und die Befreiung (Absatz 3) von der mündlichen Prüfung beschlossen. Ferner wird entschieden, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern ein Kandidat, der weder von der Prüfung ausgeschlossen noch von ihr befreit worden ist, geprüft werden soll. (2) Ein Kandidat ist von der mündlichen Prüfung auszuschließen, wenn sowohl die Vornote als auch die Note der schriftlichen oder praktischen Prüfungsarbeit 1. in einem Fach der praktischen Prüfung schlechter als "ausreichend", 2. in zwei oder mehr Fächern schlechter als "ausreichend" oder 3. in einem Fach schlechter als "ausreichend" lauten und ein Notenausgleich ( § 20 Abs. 3 ) auch durch eine mündliche Prüfung nicht möglich erscheint. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Die Endnoten sind in allen Fächern sogleich festzulegen. Die Vorkonferenz stellt das Nichtbestehen der Prüfung fest. (3) Von der mündlichen Prüfung werden Kandidaten befreit, wenn von den Vornoten und den Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten keine Note schlechter als "ausreichend" lautet und 1. die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit jeweils übereinstimmen oder 2. die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit in höchstens zwei Fächern um eine Notenstufe schlechter ist als die Vornote. Von der mündlichen Prüfung wird jedoch nicht befreit, wer im Fach Schnittechnik oder Fertigungsorganisation entweder die Vornote "mangelhaft" oder in der praktischen Prüfung in diesem Fach eine Note erhalten hat, die schlechter als "ausreichend" lautet. (4) Eine mündliche Prüfung soll nur in den Fächern stattfinden, in denen zur abschließenden Beurteilung eine Prüfung erforderlich ist. Konnte wegen Fehlens von Leistungsnachweisen keine Vornote gebildet werden, so hat eine mündliche Prüfung in diesem Fach stattzufinden. (5) Die Kandidaten können Anträge auf mündliche Prüfung in bestimmten Prüfungsfächern stellen. Derartigen Anträgen hat die Vorkonferenz in mindestens einem Fach zu entsprechen, es sei denn, der Kandidat ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden oder das gewünschte Fach ist schriftlich geprüft worden und Vornote und Note für die schriftliche Arbeit stimmen überein. Der Antrag ist spätestens am letzten Unterrichtstag vor der Vorkonferenz schriftlich zu stellen. Im Falle der Ablehnung eines solchen Antrages ist auch die Begründung in die Niederschrift über die Vorkonferenz aufzunehmen. (6) Der Ausschluß und die Befreiung von der mündlichen Prüfung sowie die Fächer der mündlichen Prüfung und die Prüfungstermine sind den Kandidaten am ersten Unterrichtstag nach der Vorkonferenz bekanntzugeben.

§ 21

Zeugnis

§ 21 Zeugnis (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlußzeugnis. In das Abschlußzeugnis werden die Endnoten in den Prüfungsfächern und die Abschlußnoten etwaiger während des Bildungsganges abgeschlossener Fächer übernommen. (2) Mit bestandener Abschlußprüfung wird das Recht erworben, je nach Schwerpunkt die Berufsbezeichnung 1. Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin - Fachrichtung Bekleidungstechnik, Schwerpunkt Bekleidungsfertigung - oder 2. Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin - Fachrichtung Bekleidungstechnik, Schwerpunkt Bekleidungsgestaltung - zu führen.

§ 4

Prüfungsfächer

§ 4 Prüfungsfächer (1) Fächer der schriftlichen Prüfung sind 1. in der Abschlußprüfung des Schwerpunktes Bekleidungsfertigung a) Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, b) Maschinentechnik, c) Textilwarenlehre, d) Berufs- und Arbeitspädagogik, 2. in der Abschlußprüfung des Schwerpunktes Bekleidungsgestaltung a) Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, b) Textilwarenlehre, c) Kollektionsgestaltung, d) Berufs- und Arbeitspädagogik. (2) Fächer der praktischen Prüfung sind 1. in der Abschlußprüfung des Schwerpunktes Bekleidungsfertigung a) Fertigungsorganisation, b) Schnittechnik, 2. in der Abschlußprüfung des Schwerpunktes Bekleidungsgestaltung a) Entwurf, b) Schnittechnik. (3) Fächer der mündlichen Prüfung sind 1. in der Abschlußprüfung des Schwerpunktes Bekleidungsfertigung a) Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, b) Mathematik, c) Grundlagen der Datenverarbeitung, d) Betriebspsychologie, e) Kalkulation und Kostenrechnung, f) Technisches Zeichnen (CAD) und Fabrikplanung, g) Textilwarenlehre, h) Maschinentechnik, i) Verarbeitungstechnik, j) Fertigungsorganisation, k) Schnittechnik, l) Berufs- und Arbeitspädagogik, 2. in der Abschlußprüfung des Schwerpunktes Bekleidungsgestaltung a) Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, b) Einführung in die Kalkulation, c) Berufs- und Arbeitspädagogik, d) Kollektionsgestaltung, e) Textilwarenlehre, f) Kostümkunde, g) Schnittechnik, h) Fertigungsorganisation, i) Entwurf.

Eingangsformel FSchulBklTechPrV

Auf Grund des § 27 Abs. 5 und des § 43 Abs. 1 des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 1984 (GVBl. S. 542), wird verordnet:

§ 11

Zulassung zur Prüfung

§ 11 Zulassung zur Prüfung (1) Wer sich im letzten Semester befindet, ist zur Prüfung zugelassen und zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen wegen Krankheit im letzten Semester, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Kandidaten eine Zurückstellung von der Prüfung gestatten. Kandidaten, denen in den beiden Fächern der praktischen Prüfung keine Vornote erteilt werden konnte, werden von der Prüfung zurückgestellt. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist nicht zur Prüfung zuzulassen, wer 1. in mindestens einem Fach der praktischen Prüfung die Vornote "ungenügend" oder 2. in den beiden Fächern der praktischen Prüfung die Vornote "mangelhaft" erhalten hat. In diesen Fällen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 12

Vornoten

§ 12 Vornoten (1) Die Vornoten werden aus den Semesternoten des Bildungsganges ermittelt; dabei ist neben dem arithmetischen Mittel auch die Leistungsentwicklung zu berücksichtigen. Bei Wiederholung eines Semesters sind nur die Semesternoten aus dem Wiederholungszeitraum zu berücksichtigen. (2) Die Vornoten werden von dem in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtenden Lehrer in der Regel vier Unterrichtstage vor der Vorkonferenz ( § 17 Abs. 1 ), in Fächern der praktischen Prüfung eine Woche vor Beginn der Prüfung festgelegt. Spätestens am nächsten Unterrichtstag sind sie dem Schulleiter zur Kenntnis zu geben. (3) Die Vornoten sind den Kandidaten am zweiten Unterrichtstag nach ihrer Festlegung bekanntzugeben.

§ 13

Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung

§ 13 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung (1) Der Schulleiter reicht dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats spätestens zehn Tage vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Prüfungsfach zwei Aufgabenvorschläge unmittelbar zur Auswahl und Genehmigung ein. Die Aufgabenvorschläge sind in der Regel von den Lehrern zu erstellen, die die Kandidaten in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtet haben; sie sind vom Schulleiter mit einem Vermerk über seine Kenntnisnahme zu versehen. Bei allen Prüfungsaufgaben sind erläuternde Bemerkungen, die den Kandidaten zusammen mit der Aufgabe mitgeteilt werden sollen, im Wortlaut hinzuzufügen sowie die vorgesehenen Hilfsmittel anzugeben. (2) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats kann die Aufgabenvorschläge abändern oder durch neue ersetzen oder den Lehrer zur Abgabe neuer Aufgabenvorschläge auffordern. Es wählt je Fach einen Vorschlag aus. (3) Die Aufgaben dürfen den Kandidaten erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden. Jede vorzeitige Andeutung der Themen oder Aufgaben ist untersagt und führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.

§ 15

Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

§ 15 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten (1) Jede Arbeit einschließlich der Entwürfe wird von dem Lehrer, der den Kandidaten zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat, oder bei dessen Verhinderung von einem anderen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Schulleiters zu bestimmenden Lehrer durchgesehen und beurteilt. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beauftragt auf Vorschlag des Schulleiters einen weiteren für das jeweilige Fach zuständigen Lehrer mit der Beurteilung der Arbeit, wenn er dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe für erforderlich hält oder wenn die Beurteilung eine nicht mindestens ausreichende Note ergeben hat. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung der beiden Lehrer über die endgültige Note. (3) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind den Kandidaten spätestens zwei Unterrichtstage vor der Vorkonferenz bekanntzugeben.

§ 16

Praktische Prüfung

§ 16 Praktische Prüfung (1) Die praktische Prüfung dauert je Fach acht Zeitstunden. (2) Für die Festlegung der Prüfungsaufgaben und die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 13 und 14 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 braucht nur je ein Vorschlag eingereicht zu werden. Werden verschiedene Aufgaben gestellt, so sind sie unter den Kandidaten zu verlosen. Im Fach Schnittechnik ist drei Tage vor Beginn der praktischen Prüfung den Kandidaten der Bereich bekanntzugeben, dem die Aufgabe entnommen worden ist. (3) Für die Beurteilung der praktischen Arbeiten gilt § 15 entsprechend.

§ 18

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 18 Durchführung der mündlichen Prüfung (1) Die mündliche Prüfung findet vor dem Prüfungsausschuß statt. Die Kandidaten werden einzeln geprüft. (2) In der mündlichen Prüfung soll sich der Prüfungsausschuß ein Bild von dem Leistungsstand des Kandidaten machen. In einem Fach soll der Kandidat nicht länger als 15 Minuten geprüft werden. Den Kandidaten ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten unter Aufsicht zu gewähren. (3) Die mündliche Prüfung führt in der Regel der Lehrer durch, der den Kandidaten zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat. Der Vorsitzende ist berechtigt, in die Prüfung einzugreifen und seinerseits Aufgaben oder Fragen zu stellen. Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, Zusatzfragen in angemessenem Umfang zu stellen. (4) In die mündliche Prüfung ist ein vom Kandidaten bis spätestens einen Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu benennendes Wahlgebiet aus dem Unterrichtsangebot des letzten Jahres des Bildungsganges einzubeziehen. Es werden in jedem Prüfungsfach mindestens zwei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten gestellt, wobei mindestens eine Aufgabe den Sachgebieten des letzten Semesters zu entnehmen ist. Im Prüfungsgespräch sollen fachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden. (5) Der Prüfungsausschuß kann am Tage der mündlichen Prüfung im Einzelfall zur Feststellung eines hinreichenden Leistungsausgleichs ausnahmsweise mündliche Prüfungen in weiteren Prüfungsfächern ansetzen. (6) Stellt sich im Verlauf der mündlichen Prüfung heraus, daß ein Kandidat die Prüfung nicht mehr bestehen kann, so soll die Prüfung in weiteren Prüfungsfächern unterbleiben. Hierüber ist die Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen. Die Gründe sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 19

Beurteilung der mündlichen Leistungen

§ 19 Beurteilung der mündlichen Leistungen Für die Leistung in der mündlichen Prüfung schlägt der Lehrer eine Note vor, der den Kandidaten geprüft hat; der Prüfungsausschuß setzt die Note fest.

§ 2

Zeitpunkt der Prüfung

§ 2 Zeitpunkt der Prüfung (1) Die Prüfung findet im letzten Semester des Bildungsganges statt. (2) Die schriftliche Prüfung findet frühestens sechs Wochen vor dem letzten Unterrichtstag im Semester statt. An einem Tage darf nur eine schriftliche Prüfungsarbeit angefertigt werden. Der Schulleiter legt die Termine der schriftlichen Prüfung fest und gibt diese den Kandidaten spätestens fünf Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt. (3) Die praktische Prüfung findet frühestens acht Wochen vor dem letzten Unterrichtstag im Semester statt. Soweit erforderlich, kann sich eine praktische Prüfungsarbeit auch über zwei Tage erstrecken. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Die mündliche Prüfung findet frühestens zwei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag im Semester statt. Den Zeitpunkt für die mündliche Prüfung legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Schulleiter fest.

§ 20

Prüfungsergebnis

§ 20 Prüfungsergebnis (1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag des zuständigen Lehrers die Endnote für jedes Prüfungsfach und stellt im Anschluß daran das Prüfungsergebnis fest, das "bestanden" oder "nicht bestanden" lautet. (2) Die Prüfung ist nur bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern die Endnote mindestens "ausreichend" lautet oder wenn ein Notenausgleich (Absatz 3) vorhanden ist. (3) Die Endnote "mangelhaft" in höchstens einem Prüfungsfach mit Ausnahme der Fächer der praktischen Prüfung kann ausgeglichen werden durch 1. die Endnote "gut" oder "sehr gut" in einem anderen Prüfungsfach oder 2. die Endnote "befriedigend" in zwei anderen Prüfungsfächern. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Beschlüssen des Prüfungsausschusses über die Festsetzung der Endnoten und über das Ergebnis der Prüfung, die nach seiner Auffassung gegen das Prüfungsrecht verstoßen, das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats unter Vorlage sämtlicher Prüfungsunterlagen um Überprüfung bitten. Der Kandidat ist hierüber zu unterrichten; das Prüfungsergebnis ist ihm erst nach Vorliegen der Entscheidung des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats mitzuteilen. (5) Nach Abschluß der Beratungen werden den Kandidaten die Ergebnisse der mündlichen Prüfung, die Endnoten und das Gesamtergebnis der Prüfung mitgeteilt.

§ 22

Wiederholung der Prüfung

§ 22 Wiederholung der Prüfung (1) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden. (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie im Rahmen der nächsten Abschlußprüfung wiederholen; dies gilt auch für eine nur bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats zulässige zweite Wiederholung. Wer die Prüfung wiederholt, hat die Fachschule weiter zu besuchen und alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen. (3) Wer die Prüfung wegen mangelhafter Leistungen in nur einem Fach nicht bestanden hat, kann auf Antrag aus der Staatlichen Fachschule für Bekleidungstechnik und Bekleidungsgestaltung Berlin ausscheiden und abweichend von Absatz 2 Satz 2 die Prüfung in diesem Fach zum nächsten Prüfungstermin wiederholen; bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses sind im übrigen die in der nicht bestandenen Prüfung erreichten Endnoten zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht bei mangelhaften Leistungen in einem Fach der praktischen Prüfung.

§ 23

Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen

§ 23 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen (1) Die Prüfungsteilnehmer können auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluß ihrer Prüfung Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Niederschrift über ihre mündlichen Prüfungen nehmen. Die Einsicht darf nur dem Prüfungsteilnehmer selbst oder einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter gewährt werden. Nimmt der Prüfungsteilnehmer selbst Einsicht, so kann er sich von einer Person begleiten lassen; dieser ist dann ebenfalls Einsicht zu gewähren. (2) Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen. (3) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfaßt das Recht, Auszüge anzufertigen. Dem Verlangen nach Anfertigung von Fotokopien braucht nicht stattgegeben zu werden.

§ 24

Nichtteilnahme an Prüfungen

§ 24 Nichtteilnahme an Prüfungen (1) Nimmt ein Kandidat aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht an der Prüfung teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungsleistungen, die der Kandidat aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringt, werden mit "ungenügend" bewertet. (2) Kann der Kandidat aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnehmen, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Tage nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen. (3) Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Ist die Nichtteilnahme vom Kandidaten nicht zu vertreten, wird der fehlende Prüfungsteil zu einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Schulleiter zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt. Der Schulleiter kann die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung den nicht gewählten Aufgabenvorschlägen entnehmen; ist dies nicht möglich, so stellt er auf Vorschlag des für das jeweilige Fach zuständigen Lehrers neue Aufgaben.

§ 25

Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten

§ 25 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten (1) Der Prüfungsausschuß kann eine Prüfungsleistung, bei der ein Kandidat 1. getäuscht oder zu täuschen versucht, 2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht oder 3. sonst erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat, je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note "ungenügend" bewerten oder unbewertet lassen und den Kandidaten von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; wird der Kandidat ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Für Kandidaten, die eine Verfehlung begangen haben, wird die Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Unterbrechung ordnet bei der schriftlichen und praktischen Prüfung der Aufsichtführende, bei der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Kandidaten an. (2) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils für alle Kandidaten oder einen Teil der Kandidaten anordnen. (3) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 vorlagen, so kann das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 26

Inkrafttreten

§ 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 8. Februar 1985 Der Senator für Schulwesen, Jugend und Sport Dr. Hanna-Renate Laurien

§ 3

Prüfungsnoten

§ 3 Prüfungsnoten (1) Prüfungsnoten sind die Vornoten, die Noten der praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie die Endnoten; sie werden für jedes Prüfungsfach gesondert ausgewiesen und sind in eine Prüfungsliste einzutragen. (2) Die Endnoten werden aus den Vornoten und gegebenenfalls den Noten der praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet; dabei kommt den Vornoten ein besonderes Gewicht zu. Bei Fächern, die nicht geprüft wurden, gilt die Vornote als Endnote.

§ 5

Zuhörer

§ 5 Zuhörer (1) Als Zuhörer dürfen bei der mündlichen Prüfung anwesend sein 1. die an der Schule unterrichtenden Lehrer, 2. die Mitglieder des Kuratoriums der Fachschule, 3. zwei von der Abteilungsstudierendenvertretung bestimmte Studierende, die nicht zum Kreis der Kandidaten gehören. In besonders begründeten Fällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weiteren Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. (2) Die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht bleiben unberührt.

§ 6

Niederschriften über die Prüfungen

§ 6 Niederschriften über die Prüfungen Über die Prüfungen und über die Beratungen des Prüfungsausschusses werden Niederschriften gefertigt. Sie sollen insbesondere Angaben über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Kandidaten, den Verlauf der Prüfung, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der mündlichen Prüfung den wesentlichen Inhalt der Fragen und Antworten enthalten.

§ 7

Besondere Bestimmungen für Behinderte

§ 7 Besondere Bestimmungen für Behinderte (1) Einem Behinderten sind auf Antrag Erleichterungen zu gewähren, die seiner Behinderung angemessen sind. (2) Der Antrag soll spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung beim Schulleiter schriftlich gestellt werden. Der Schulleiter legt den Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Entscheidung vor, der die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen kann.

§ 8

Prüfungsausschuß

§ 8 Prüfungsausschuß (1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Beauftragten des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats als Vorsitzendem, dem Schulleiter, dem zuständigen Abteilungsleiter sowie den Lehrern, die die Kandidaten zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben. In Zweifelsfällen bestimmt der Schulleiter, welcher Lehrer dem Prüfungsausschuß angehört. (2) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats kann auf Vorschlag des Schulleiters bis zu insgesamt vier Vertreter der Wirtschaft, der Gewerkschaften und der Berufsverbände zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme bestellen; sie sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (3) Der Vorsitzende bestellt ein Mitglied des Prüfungsausschusses zum Schriftführer.

§ 9

Teilnahmepflicht, Ausschluß

§ 9 Teilnahmepflicht, Ausschluß (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Teilnahme an dessen Sitzungen verpflichtet. (2) Bestehen Zweifel, ob ein Mitglied von der Mitwirkung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898) in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253/GVBl. S. 1173), geändert durch Gesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749/GVBl. S. 1620), ausgeschlossen ist, oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuß über den Ausschluß des Mitglieds. Der Betroffene darf an der Entscheidung nicht mitwirken. (3) Kann ein Mitglied des Prüfungsausschusses seine Aufgaben wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund nicht wahrnehmen, so bestimmt der Vorsitzende einen Vertreter. Die Aufgaben des Schulleiters nimmt im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter wahr.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.