Berlin

Verordnung zum Schutze des Waldgeländes Frohnau im Bezirk Reinickendorf von Berlin Vom 9. Juni 1959

Ausfertigungsdatum:
09.06.1959
Fundstelle:
GVBl. 1959, 741
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 6

§ 6Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer in dem in § 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet a) eine nach § 2 verbotene Handlung vornimmt,b) ohne in dem Besitz einer Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde zu sein, ein Vorhaben nach der in § 3 aufgezählten Art ausführt, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

§ 6a

§ 6 aWer die Zuwiderhandlung nach § 6 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6b

§ 6 bIst eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 oder eine Straftat nach § 6 a begangen worden, können 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

Eingangsformel FrohnReinWSchV

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird verordnet:

§ 1

§ 1Das in der Landschaftsschutzkarte beim Senator für Bau- und Wohnungswesen als höherer Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingezeichnete Waldgelände Frohnau - einschließlich des Hubertussees - im Bezirk Reinickendorf von Berlin wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

§ 2

§ 2Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, a) Abfälle, Müll, Schutt und dergleichen abzulagern,b) zu lagern, zu zelten und zu baden,c) Kraftfahrzeuge außerhalb der Straßen und Wege zu parken,d) Nester, Nistkästen, Eier, Larven oder Puppen zu beschädigen oder zu entfernen,e) wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen,f) freilebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,g) die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,h) Waldstücke kahlzuschlagen oder zu roden, Mutterboden zu vernichten oder zu überschütten und die Bodendecken zu beseitigen, soweit dies nicht zu forstlichen Zwecken erforderlich ist.

§ 3

§ 3 1.Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach § 2 verboten sind, bedürfen der Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde.2. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich für a) das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz oder den Verkehr beziehen,b) das Errichten von Zäunen und Bauwerken aller Art sowie für bauliche Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten, auch soweit solche Bauten oder Veränderungen einer bauaufsichtlichen Erlaubnis (Baugenehmigung) nicht bedürfen,c) das Beseitigen der vorhandenen Hecken, Bäume und Gehölze,d) das Errichten von Freileitungen und das Verlegen von Kabeln aller Art,e) das Errichten von Verkaufsständen aller Art, soweit diese fest mit dem Erdboden verbunden sind oder abends nicht weggeräumt werden,f) die Übernahme und das Einbringen von Bodenbestandteilen.

§ 4

§ 4Unberührt bleiben a) die übliche Nutzung und die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen, soweit sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen,b) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei,c) die unerläßlichen Abwehrmaßnahmen gegen Naturschädlinge und lästige Insekten,d) die auf Grund wasserrechtlicher oder wasseraufsichtlicher Vorschriften erforderlichen Unterhaltungsarbeiten, insbesondere die Räumung. Der bei der Räumung anfallende Aushub ist gleichmäßig auf das angrenzende Gelände zu verteilen.

§ 5

§ 5Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 9. Juni 1959Der Senator für Bau- und Wohnungswesen Schwedler

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.