Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Auslagenersatz für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins Vom 20. Dezember 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.2017
- Fundstelle:
- GVBl. 2018, 142
Dienst- und Ausbildungsentschädigung
§ 1 Dienst- und Ausbildungsentschädigung(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins erhalten zur Abgeltung der ihnen durch die Ausübung des Einsatzdienstes und rückwärtigen Dienstes einschließlich der Teilnahme an Übungen entstehenden Auslagen als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag in Höhe von 3,50 Euro je Stunde; jede angefangene Stunde gilt als volle Stunde. (2) Zur Abgeltung der ihnen durch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienst Akademie (BFRA) entstehenden Auslagen erhalten sie als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag von 8 Euro je Tag. Für die Zeit der Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung ist der Bezug von Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 ausgeschlossen. (3) Leistungen nach Absatz 2 können auch Angehörige der Jugendfeuerwehren erhalten, wenn es sich um eine Ausbildungsveranstaltung der BFRA handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorgesehenen Übernahme in die Freiwilligen Feuerwehren steht. (4) Die Teilnahme an der Fahrausbildung begründet keinen Anspruch auf Auslagenersatz.
Pauschale Aufwandsentschädigung
§ 2 Pauschale AufwandsentschädigungZusätzlich zu den Leistungen nach § 1 erhalten zur Abgeltung der ihnen durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen einen Pauschalbetrag: a) die oder der Landesbeauftragte der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in Höhe von 200 Euro monatlich,b) die Vertreterin oder der Vertreter der oder des Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in Höhe von 125 Euro monatlich,c) die Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der oder des Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in den Direktionen (Direktionsbeauftragte) in Höhe von 150 Euro monatlich,d) die Vertreterinnen oder Vertreter der Direktionsbeauftragten in Höhe von 100 Euro monatlich,e) die Wehrleiterinnen oder Wehrleiter in Höhe von 125 Euro monatlich,f) die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Wehrleiterinnen oder Wehrleiter in Höhe von 77,50 Euro monatlich,g) die Leiterin oder der Leiter einer Brandschutzbereitschaft in Höhe von 75 Euro monatlich,h) die Landesjugendfeuerwehrwartin oder der Landesjugendfeuerwehrwart in Höhe von 150 Euro monatlich,i) die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in Höhe von 100 Euro monatlich,j) die Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in den Direktionen in Höhe von 100 Euro monatlich,k) die Vertreterinnen oder Vertreter der Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in den Direktionen in Höhe von 75 Euro monatlich,l) die Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarte in Höhe von 50 Euro monatlich,m) die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarte in Höhe von 37,50 Euro monatlich.
Umfang der Aufwandsentschädigung
§ 3 Umfang der Aufwandsentschädigung(1) Aufwandsentschädigungen sind dem in dieser Verordnung aufgeführten Personenkreis bis zu der angeführten Höhe zu zahlen. Damit sind sämtliche mit ehrenamtlichen Funktionen in den Freiwilligen Feuerwehren verbundenen Aufwendungen gleich welcher Art abgegolten. (2) Nehmen Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren mehr als eine mit einer Aufwandsentschädigung verbundene Funktion nach § 2 wahr, erhalten sie die jeweiligen Aufwandsentschädigungen zusammen.
Gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen
§ 4 Gemeinschaftsfördernde VeranstaltungenDie Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren haben für die Teilnahme an gemeinschaftsfördernden Veranstaltungen Anspruch auf Aufwandsersatz bis zu 20 Euro jährlich. Die Auszahlung erfolgt gegen Nachweis an die veranstaltende Freiwillige Feuerwehr. Die Sätze 1 und 2 gelten für die teilnehmenden Angehörigen der Jugendfeuerwehren und der Ehrenabteilungen entsprechend.
Wegfall der Aufwandsentschädigung
§ 6 Wegfall der Aufwandsentschädigung(1) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn die Funktion ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahrgenommen wird, mit Beginn des vierten auf diesen Zeitraum folgenden Monats. Zeiten eines Erholungsurlaubs bleiben außer Betracht. (2) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem eine den Freiwilligen Feuerwehren angehörige Person von ihrer Funktion zurücktritt oder entbunden wird. (3) Sofern eine Funktion einer anderen Person kommissarisch übertragen wird, erhält diese nach Ablauf der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Zeiträume die nach § 2 vorgesehene Aufwandsentschädigung. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
Dienst- und Ausbildungsentschädigung
§ 1 Dienst- und Ausbildungsentschädigung(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins erhalten zur Abgeltung der ihnen durch die Ausübung des Einsatzdienstes und rückwärtigen Dienstes einschließlich der Teilnahme an Übungen entstehenden Auslagen als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag in Höhe von 6,00 Euro je Stunde; jede angefangene Stunde gilt als volle Stunde.(2) Zur Abgeltung der ihnen durch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienst Akademie (BFRA) entstehenden Auslagen erhalten sie als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag von 10 Euro je Tag. Darüber hinaus können die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in Abstimmung mit der BFRA auch an einer externen Ausbildungsveranstaltung teilnehmen, sofern diese erforderlich ist und von der BFRA nicht angeboten wird. Für die Zeit der Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung ist der Bezug von Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 ausgeschlossen.(3) Leistungen nach Absatz 2 können auch Angehörige der Jugendfeuerwehren erhalten, wenn es sich um eine Ausbildungsveranstaltung der BFRA handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorgesehenen Übernahme in die Freiwilligen Feuerwehren steht.(4) Für die Erstattung von durch dienstlich veranlasste Reisen entstandene Fahrtkosten gelten die §§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, entsprechend. Ist eine Übernachtung notwendig und zuvor durch die Behördenleitung genehmigt worden, gilt für die Erstattung des Übernachtungsgeldes § 7 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend. Über die Sätze 1 und 2 hinaus wird für den Zeitraum der Dienstreise für jeden Tag der Abwesenheit der Pauschalbetrag nach Absatz 2 Satz 1 gewährt; An- und Abreise gelten hierbei als ein Tag.(5) Dienstlich veranlasste Reisen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 sind Reisen, die der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienst- oder Wohnortes dienen. Sie müssen schriftlich oder elektronisch genehmigt worden sein und sind nur durchzuführen, wenn sie zur Ausübung der Tätigkeit notwendig sind und das Ziel der Reise nicht auf andere Weise, insbesondere durch den Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erreicht werden kann. Die Dauer der dienstlich veranlassten Reise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.(6) Die Teilnahme an der Fahrausbildung begründet keinen Anspruch auf Auslagenersatz.
Pauschale Aufwandsentschädigung
§ 2 Pauschale AufwandsentschädigungZusätzlich zu den Leistungen nach § 1 erhalten zur Abgeltung der ihnen durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen einen Pauschalbetrag:a) die oder der Landesbeauftragte der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in Höhe von 250 Euro monatlich,b) die Vertretungen der oder des Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in Höhe von 190 Euro monatlich,c) die Ständigen Vertretungen der oder des Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in den Organisationseinheiten in Höhe von 160 Euro monatlich,d) die Vertretungen der Ständigen Vertretungen der oder des Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in den Organisationseinheiten in Höhe von 125 Euro monatlich,e) die Wehrleitungen in Höhe von 160 Euro monatlich,f) die Stellvertretungen der Wehrleitungen in Höhe von 100 Euro monatlich,g) die Leitung einer Feuerwehrbereitschaft, die Leitung einer Führungs- oder Drohnenstaffel und die Leitungen eines bei der Berliner Feuerwehr eingerichteten Fachausschusses in Höhe von 95 Euro monatlich,h) die Vertretung der Leitung einer Feuerwehrbereitschaft und die Vertretung der Leitung einer Führungs- oder Drohnenstaffel in Höhe von 50 Euro monatlich,i) die Landesjugendfeuerwehrwartin oder der Landesjugendfeuerwehrwart in Höhe von 250 Euro monatlich,j) die Stellvertretungen der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in Höhe von 190 Euro monatlich,k) die Ständigen Vertretungen der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in den Organisationseinheiten in Höhe von 160 Euro monatlich,l) die Vertretungen der Ständigen Vertretungen der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in den Organisationseinheiten in Höhe von 125 Euro monatlich,m) die Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarte in Höhe von 160 Euro monatlich,n) die Stellvertretungen der Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarte in Höhe von 100 Euro monatlich undo) die Kräfte des Einsatznachsorgeteams und vergleichbarer Einheiten in Höhe von 7 Euro je Tag, an dem sie für diese Sonderfunktion im Rahmen eines Dienstplanes aktiviert werden können.
Gemeinschaftsfördernde Maßnahmen
§ 4 Gemeinschaftsfördernde MaßnahmenDie Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren haben für die Durchführung gemeinschaftsfördernder Maßnahmen Anspruch auf Aufwandsersatz in Höhe von bis zu 25 Euro jährlich. Die Auszahlung erfolgt gegen Nachweis an die veranstaltende Freiwillige Feuerwehr. Die Sätze 1 und 2 gelten für die teilnehmenden Angehörigen der Jugendfeuerwehren und der Ehrenabteilungen entsprechend.
Wegfall der Aufwandsentschädigung
§ 6 Wegfall der Aufwandsentschädigung(1) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn die Funktion ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahrgenommen wird, mit Beginn des vierten auf diesen Zeitraum folgenden Monats. Zeiten eines Erholungsurlaubs bleiben außer Betracht.(2) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem eine den Freiwilligen Feuerwehren angehörige Person von ihrer Funktion zurücktritt oder entbunden wird.(3) Sofern eine Funktion einer anderen Person kommissarisch oder amtierend übertragen wird, erhält diese nach Ablauf der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Zeiträume die nach § 2 vorgesehene Aufwandsentschädigung. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
Auf Grund des § 8 Absatz 3 des Feuerwehrgesetzes vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport:
Jubiläumszuwendungen
§ 5 Jubiläumszuwendungen(1) In Würdigung des ehrenamtlichen Engagements erhalten Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren eine Jubiläumszuwendung. Die Jubiläumszuwendung beträgt nach einer Zugehörigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr von a) 10 Jahren 100 Euro,b) 25 Jahren 250 Euro,c) 40 Jahren 400 Euro,d) 50 Jahren 500 Euro,e) 60 Jahren 600 Euro. (2) Diese Zuwendungen erhalten auch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, die rückwärtige Dienste versehen oder nach Beendigung der aktiven Dienstzeit in die Ehrenabteilung wechseln. (3) Die für die Berechnung maßgebliche ehrenamtliche Zeit beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Zeiten der Tätigkeit in Freiwilligen Feuerwehren, die ihren Sitz außerhalb des Landes Berlin haben, werden anerkannt. Zeiten der Unterbrechung schließen die Anrechnung bereits vormals geleisteter Tätigkeiten nicht aus. Zeiten in der Ehrenabteilung werden nur angerechnet, wenn diese aktiv wahrgenommen werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 5 am ersten Tag des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Auslagenersatz für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins vom 4. Juni 2014 (GVBl. S. 286) außer Kraft. § 5 tritt mit Wirkung vom 20. Mai 2016 in Kraft. Berlin, den 20. Dezember 2017Senatsverwaltung für Inneres und Sport Geisel
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.