Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Auslagenersatz für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins Vom 4. Juni 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 04.06.2014
- Fundstelle:
- GVBl. 2014, 286
Auf Grund des § 8 Absatz 3 des Feuerwehrgesetzes vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457) wird verordnet:
Einsatz- und Ausbildungsentschädigung
§ 1 Einsatz- und Ausbildungsentschädigung (1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins erhalten zur Abgeltung der ihnen durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an Übungen entstehenden Auslagen als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag in Höhe von 3,50 Euro je Stunde; jede angefangene Stunde gilt als volle Stunde. (2) Darüber hinaus erhalten sie zur Abgeltung der ihnen durch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Feuerwehrschule entstehenden Auslagen als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag von 8 Euro je Tag. (3) Leistungen nach Absatz 2 können auch Angehörige der Jugendfeuerwehren erhalten, wenn es sich um eine Ausbildungsveranstaltung der Feuerwehrschule handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorgesehenen Übernahme in die Freiwilligen Feuerwehren steht. (4) Die Teilnahme an der Fahrausbildung begründet keinen Anspruch auf Auslagenersatz.
Pauschale Aufwandsentschädigung
§ 2 Pauschale Aufwandsentschädigung Neben Leistungen nach § 1 erhalten zur Abgeltung der ihnen durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen einen Pauschalbetrag a) die oder der Landesbeauftragte der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in Höhe von 200 Euro monatlich, b) die Vertreterin oder der Vertreter der oder des Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in Höhe von 100 Euro monatlich, c) die Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der oder des Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in den Direktionen in Höhe von 150 Euro monatlich, d) die Vertreterinnen oder Vertreter der Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der oder des Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in den Direktionen in Höhe von 75 Euro monatlich, e) die Wehrleiterinnen oder Wehrleiter in Höhe von 125 Euro monatlich, f) die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Wehrleiterinnen oder Wehrleiter in Höhe von 62,50 Euro monatlich, g) die Leiterin oder der Leiter einer Brandschutzbereitschaft in Höhe von 75 Euro monatlich, h) die Landesjugendfeuerwehrwartin oder der Landesjugendfeuerwehrwart in Höhe von 150 Euro monatlich, i) die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in Höhe von 75 Euro monatlich, j) die Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in den Direktionen in Höhe von 100 Euro monatlich, k) die Vertreterinnen oder Vertreter der Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in den Direktionen in Höhe von 50 Euro monatlich, l) die Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarte in Höhe von 50 Euro monatlich, m) die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarte in Höhe von 25 Euro monatlich.
Umfang der Aufwandsentschädigung
§ 3 Umfang der Aufwandsentschädigung (1) Aufwandsentschädigungen sind dem in dieser Verordnung aufgeführten Personenkreis bis zu der angeführten Höhe zu zahlen. Damit sind sämtliche mit ehrenamtlichen Funktionen in den Freiwilligen Feuerwehren verbundenen Aufwendungen gleich welcher Art abgegolten. (2) Nehmen Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren mehr als eine mit einer Aufwandsentschädigung verbundene Funktion nach § 2 wahr, erhalten sie nur die jeweils höchste Aufwandsentschädigung.
Gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen
§ 4 Gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren haben für die Teilnahme an gemeinschaftsfördernden Veranstaltungen Anspruch auf Aufwandsersatz bis zu 20 Euro jährlich. Die Auszahlung erfolgt gegen Nachweis an die veranstaltende Freiwillige Feuerwehr. Die Sätze 1 und 2 gelten für die teilnehmenden Angehörigen der Jugendfeuerwehren und der Ehrenabteilungen entsprechend.
Wegfall der Aufwandsentschädigung
§ 5 Wegfall der Aufwandsentschädigung (1) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn die Funktion ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahrgenommen wird, mit Beginn des vierten auf diesen Zeitraum folgenden Monats. Zeiten eines Erholungsurlaubs bleiben außer Betracht. (2) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem eine den Freiwilligen Feuerwehren angehörige Person von ihrer Funktion zurücktritt oder entbunden wird. (3) Sofern eine Funktion einer anderen Person kommissarisch übertragen wird, erhält diese nach Ablauf der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Zeiträume die nach § 2 vorgesehene Aufwandsentschädigung. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Auslagenersatz für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins vom 20. Dezember 1994 (GVBl. S. 512), die zuletzt durch Artikel XV der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165) geändert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 4. Juni 2014 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.