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title: "FFV — Verordnung über die Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Frauenförderverordnung - FFV) Vom 23. August 1999"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/fraufoerdvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-FrauFördVBErahmen"
updated: "2026-05-13T01:05:10+00:00"
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# FFV — Verordnung über die Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Frauenförderverordnung - FFV) Vom 23. August 1999

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 23.08.1999
*Fundstelle:* GVBl. 1999, 498


### Anlage 1

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 FFV)Hinweis zu § 13 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG)Gemäß § 13 Abs. 1 LGG vom 31. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1999 (GVBl. S. 341), in Verbindung mit der Verordnung über die Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Frauenförderverordnung - FFV) vom .................. (GVBl. S. ....) werden öffentliche Aufträge - ausgenommen Bauleistungen - mit einem Aufwand von mehr als 50000 Euro durch das Land Berlin an Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 2 FFV nur vergeben, wenn sich die Auftragnehmer verpflichten, das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten und - je nach Anzahl der Beschäftigten (§ 3 FFV) - eine oder mehrere der in § 2 FFV aufgeführten Maßnahmen der Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durchzuführen. Von der Verpflichtung kann nur im Falle nachweisbarer rechtlicher Hindernisse abgesehen werden, dies gilt insbesondere für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die erforderliche Erklärung nach § 1 Abs. 2 FFV ist auf einem bei den Vergabestellen erhältlichen Formblatt abzugeben. Nicht berücksichtigt werden Angebote, die keine vollständige Erklärung nach § 1 Abs. 2 FFV enthalten.

### § 1 — Ausschreibungen

§ 1 Ausschreibungen(1) In jeder Bekanntmachung Öffentlicher Ausschreibungen - ausgenommen Bauleistungen - mit einem Aufwand von mehr als 50000 Euro ist auf § 13 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes und den Inhalt dieser Rechtsverordnung gemäß Anlage 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt auch für Öffentliche Teilnahmewettbewerbe. (2) Die Bewerber sind in der Bekanntmachung aufzufordern, mit dem Angebot eine Erklärung über die Anzahl der in der Regel im Unternehmen Beschäftigten vorzulegen. Bei einer Beschäftigtenzahl von mehr als zehn Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sind zugleich folgende Erklärungen abzugeben: -Erklärung, welche der in § 2 genannten Maßnahmen während des Auftrags durchgeführt oder eingeleitet werden,-Anerkennung der weiteren vertraglichen Verpflichtungen nach § 4,-erforderlichenfalls Erklärung zu rechtlichen Hindernissen gemäß § 5 Abs. 2. Die Erklärungen werden auf dem Formblatt abgegeben, dessen Muster dieser Rechtsverordnung als Anlage 2 beigefügt ist. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass das Formblatt bei den Vergabestellen bezogen werden kann. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufforderung zur Angebotsabgabe bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe.

### § 4 — Weitere vertragliche Verpflichtungen

§ 4 Weitere vertragliche VerpflichtungenAufträge mit einem Aufwand von mehr als 50000 Euro sind an Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 2 nur unter folgenden weiteren Vertragsbedingungen zu vergeben: 1.Der Auftragnehmer hat das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.2.Sofern sich der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eines Unterauftragnehmers bedient, hat er sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer sich nach Maßgabe des § 3 zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 bereit erklärt. Eine Verletzung dieser Verpflichtung durch den Unterauftragnehmer wird dem Auftragnehmer zugerechnet.3.Auf Verlangen der Vergabestelle hat der Auftragnehmer die Einhaltung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen nach dieser Rechtsverordnung in geeigneter Form nachzuweisen.

### Anlage FFV

Anlage (zu § 1 Abs. 2 FFV)Auftrag/Ausschreibung Nr.:Erklärung gemäß § 1 Absatz 2 der FrauenförderverordnungHiermit erkläre(n) ich/wir Folgendes: - Zutreffendes bitte ankreuzen - A. Anwendbarkeit von § 13 Absatz 1 LGG Im Unternehmen sind in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer/-innen1 beschäftigt (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten) Ja □ Nein □ (-> keine weiteren Angaben erforderlich) B. Falls ja, bitte folgende weitere Angaben:I. Beschäftigtenzahl1 Im Unternehmen sind in der Regel beschäftigt: - über 500 Beschäftigte (-> gemäß § 3 Absatz 1 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen, davon mindestens eine Maßnahme der Nummer 1 bis 6) □ - über 250 bis 500 Beschäftigte (-> gemäß § 3 Absatz 2 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen) □ - über 20 bis 250 Beschäftigte (-> gemäß § 3 Absatz 3 FFV sind zwei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen) □ - über 10 bis 20 Beschäftigte (-> gemäß § 3 Absatz 4 FFV ist eine der in § 2 Nummer 1 bis 20 FFVgenannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen) □ II. Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie In meinem/unserem Unternehmen wird/werden während der Durchführung des Auftrags folgende Maßnahme(n) gemäß § 2 FFV durchgeführt oder eingeleitet: 1. Umsetzung eines qualifizierten Frauenförderplans □ 2. verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils an den Beschäftigten in allen Funktionsebenen □ 3. Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten in gehobenen und Leitungspositionen □ 4. Erhöhung des Anteils der Vergabe von Ausbildungsplätzen an Bewerberinnen □ 5. Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil □ 6. Einsetzung einer Frauenbeauftragten □ 7. Überprüfung der Entgeltgleichheit im Unternehmen mit Hilfe anerkannter und geeigneter Instrumente □ 8. Angebot von Praktikumsplätzen für Mädchen und junge Frauen, insbesondere in Berufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind □ 9. Teilnahme an anerkannten und geeigneten Maßnahmen und Initiativen, die Mädchen und junge Frauen für männlich dominierte Berufe interessieren sollen □ 10. spezielle Bildungsmaßnahmen nur für Frauen, die zur Erreichung qualifizierter Positionen befähigen sollen □ 11. Bereitstellung der Plätze bei sonstigen betrieblichen Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten □ 12. Bereitstellung der Plätze außerbetrieblicher, vom Betrieb finanzierter Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten □ 13. bevorzugte Berücksichtigung von Frauen beim beruflichen Aufstieg nach erfolgreichem Abschluss einer inner- oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme □ 14. Angebot flexibler, den individuellen Bedürfnissen entsprechender Gestaltung der Arbeitszeit □ 15. Angebot alternierender Telearbeit □ 16. Möglichkeit befristeter Teilzeitarbeit, vorzugsweise vollzeitnah, mit Rückkehroption in eine Vollzeitarbeit, auch in Führungspositionen □ 17. Kontakthalteangebote, Möglichkeit zur Teilnahme an betrieblicher Fortbildung, zu Vertretungseinsätzen und Rückkehrvereinbarungen für Beschäftigte in Elternzeit □ 18. Bereitstellung betrieblicher oder externer Kinderbetreuung, auch für Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Öffnungszeit der regulären Kinderbetreuung □ 19. Bereitstellung geeigneter Unterstützung und Flexibilität am Arbeitsplatz für Beschäftigte, die Erziehungs- und Pflegeaufgaben wahrnehmen □ 20. Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in mindestens Teilzeitarbeitsplätze □ 21. Vermeidung einer überproportionalen Verringerung des Frauenanteils an der Gesamtzahl der Beschäftigten bei Personalabbaumaßnahmen □ III. Weitere vertragliche Verpflichtungen Ich/Wir erkläre(n) mich/uns darüber hinaus mit folgenden Verpflichtungen gemäß § 4 FFV einverstanden: 1. Die Auftragnehmenden haben das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.2. Sofern sich die Auftragnehmenden zur Vertragserfüllung anderer bedienen, haben sie sicherzustellen, dass die Nachunternehmenden sich nach Maßgabe des § 3 FFV zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklären. Eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung durch die Nachunternehmenden wird den Auftragnehmenden zugerechnet.3. Auf Verlangen der Vergabestelle haben die Auftragnehmenden die Einhaltung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen nach der Frauenförderverordnung in geeigneter Form nachzuweisen.IV. (Erforderlichenfalls anzugeben) Rechtliches Hindernis An der Durchführung folgender Maßnahmen unter II. bzw. an der Übernahme folgender Verpflichtungen nach III. bin ich/sind wir gemäß § 5 Absatz 2 FFV aus rechtlichen Gründen gehindert: Begründung: (auf Verlangen nachzuweisen) Mir/Uns ist bekannt, dass Falschangaben im Rahmen dieser Erklärung oder Verstöße gegen darin übernommene Verpflichtungen zu Sanktionen gemäß § 7 FFV führen können. (Datum, Unterschrift, Stempel)

### § 1 — Ausschreibungen

§ 1 Ausschreibungen(1) Bei allen Aufträgen im Sinne des § 13 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes von Berliner Vergabestellen im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens 25 000 Euro oder über Bauleistungen mit einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens 200 000 Euro ist bereits in der Bekanntmachung auf § 13 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes und den Inhalt dieser Rechtsverordnung hinzuweisen.(2) Die Bieterinnen und Bieter sowie Bewerberinnen und Bewerber sind in der Bekanntmachung aufzufordern, mit dem Angebot eine Erklärung über die Anzahl der in der Regel im Unternehmen Beschäftigten vorzulegen. Bei einer Beschäftigtenzahl von mehr als zehn Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sind zugleich folgende Erklärungen abzugeben: -Erklärung, welche der in § 2 genannten Maßnahmen während des Auftrags durchgeführt oder eingeleitet werden,-Anerkennung der weiteren vertraglichen Verpflichtungen nach § 4,-erforderlichenfalls Erklärung zu rechtlichen Hindernissen gemäß § 5 Abs. 2. Die Erklärungen werden auf dem Formblatt abgegeben, dessen Muster dieser Rechtsverordnung als Anlage beigefügt ist. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass das Formblatt bei den Vergabestellen bezogen werden kann. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufforderung zur Angebotsabgabe bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe.

### § 2 — Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

§ 2 Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und FamilieMaßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Sinne des § 13 des Landesgleichstellungsgesetzes sind: 1.Umsetzung eines qualifizierten Frauenförderplans,2.verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils an den Beschäftigten in allen Funktionsebenen,3.Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten in gehobenen und Leitungspositionen,4.Erhöhung des Anteils der Vergabe von Ausbildungsplätzen an Bewerberinnen,5.Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil,6.Einsetzung einer Frauenbeauftragten,7. Überprüfung der Entgeltgleichheit im Unternehmen mit Hilfe anerkannter und geeigneter Instrumente,8.Angebot von Praktikumsplätzen für Mädchen und junge Frauen, insbesondere in Berufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,9. Teilnahme an anerkannten und geeigneten Maßnahmen und Initiativen, die Mädchen und junge Frauen für männlich dominierte Berufe interessieren sollen,10.spezielle Bildungsmaßnahmen nur für Frauen, die zur Erreichung qualifizierter Positionen befähigen sollen,11.Bereitstellung der Plätze bei sonstigen betrieblichen Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten,12.Bereitstellung der Plätze außerbetrieblicher, vom Betrieb finanzierter Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten,13.bevorzugte Berücksichtigung von Frauen beim beruflichen Aufstieg nach erfolgreichem Abschluss einer inner- oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme,14.Angebot flexibler, den individuellen Bedürfnissen entsprechender Gestaltung der Arbeitszeit,15.Angebot alternierender Telearbeit,16. Möglichkeit befristeter Teilzeitarbeit, vorzugsweise vollzeitnah, mit Rückkehroption in eine Vollzeitarbeit, auch in Führungspositionen,17. Kontakthalteangebote, Möglichkeit zur Teilnahme an betrieblicher Fortbildung, zu Vertretungseinsätzen und Rückkehrvereinbarungen für Beschäftigte in Elternzeit,18. Bereitstellung betrieblicher oder externer Kinderbetreuung, auch für Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Öffnungszeit der regulären Kinderbetreuung,19. Bereitstellung geeigneter Unterstützung und Flexibilität am Arbeitsplatz für Beschäftigte, die Erziehungs- und Pflegeaufgaben wahrnehmen,20.Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in mindestens Teilzeitarbeitsplätze sowie21.Vermeidung einer überproportionalen Verringerung des Frauenanteils an der Gesamtzahl der Beschäftigten bei Personalabbaumaßnahmen.

### § 3 — Staffelung der Maßnahmen nach Unternehmensgröße

§ 3 Staffelung der Maßnahmen nach Unternehmensgröße(1) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 500 Beschäftigten haben drei der in § 2 genannten Maßnahmen auszuwählen, davon mindestens eine Maßnahme der Nummern 1 bis 6. (2) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 250, aber nicht mehr als 500 Beschäftigten haben drei der in § 2 genannten Maßnahmen auszuwählen. (3) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20, aber nicht mehr als 250 Beschäftigten haben zwei der in § 2 genannten Maßnahmen auszuwählen. (4) Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 20 Beschäftigten haben eine der in § 2 Nummer 1 bis 20 genannten Maßnahmen auszuwählen. (5) Die Feststellung der Zahl der Beschäftigten richtet sich nach § 23 Absatz 1 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes.

### § 4 — Weitere vertragliche Verpflichtungen

§ 4 Weitere vertragliche VerpflichtungenAufträge mit einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens 25 000 Euro oder über Bauleistungen mit einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens 200 000 Euro sind an Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten im Sinne des § 1 Absatz 2 nur unter folgenden weiteren Vertragsbedingungen zu vergeben: 1. Die Auftragnehmenden haben das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.2. Sofern sich die Auftragnehmenden zur Vertragserfüllung anderer bedienen, haben sie sicherzustellen, dass die Nachunternehmenden sich nach Maßgabe des § 3 zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 bereit erklären. Eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung durch die Nachunternehmenden wird den Auftragnehmenden zugerechnet.3. Auf Verlangen der Vergabestelle haben die Auftragnehmenden die Einhaltung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen nach dieser Rechtsverordnung in geeigneter Form nachzuweisen.

### § 5 — Prüfung der Angebote

§ 5 Prüfung der Angebote(1) Angebote, die auch nach Nachfristsetzung keine oder kerne vollständige Erklärung nach § 1 Absatz 2 enthalten, werden nicht geprüft. (2) Soweit ein Bieter oder eine Bieterin an der Durchführung der nach § 3 erforderlichen Anzahl der in § 2 genannten Maßnahmen oder an der Übernahme einer Verpflichtung nach § 4 aus rechtlichen Gründen gehindert ist, ist dies in der Erklärung nach § 1 Absatz 2 anzugeben und erforderlichenfalls nachzuweisen.

### § 6 — Nachweise

§ 6 Nachweise(1) Jede Vergabestelle im Geltungsbereich von § 1 des Landesgleichstellungsgesetzes verlangt im Rahmen einer Stichprobe in Höhe von mindestens fünf Prozent ihrer jährlichen Auftragsvergaben, die unter die Frauenförderverordnung fallen, von den Unternehmen einen Nachweis im Sinne des § 4 Nummer 3 über die Einhaltung der nach dieser Rechtsverordnung übernommenen Verpflichtungen. (2) Maßnahmen nach § 2 können durch eine anerkannte und geeignete Auszeichnung oder Zertifizierung zur Frauenförderung oder zu familienbewusster Personalpolitik nachgewiesen werden. Die in Absatz 1 genannten Vergabestellen legen im Zweifelsfall im Einvernehmen mit der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung fest, welche Auszeichnungen und Zertifizierungen als Nachweis im Sinne dieser Rechtsverordnung anerkannt und geeignet sind. Entsprechendes gilt für Instrumente nach § 2 Nummer 7 sowie Maßnahmen und Initiativen nach § 2 Nummer 9.(3) Maßnahmen nach § 2 Nummer 12 können durch entsprechende Angebote überbetrieblicher Ausbildungsstätten, die von den auftragnehmenden Unternehmen finanziert werden, nachgewiesen werden, sofern Frauen der auftragnehmenden Unternehmen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Maßnahmen nach § 2 Nummer 13.

### § 7 — Sanktion

§ 7 SanktionKommen die Unternehmen ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nicht nach oder verletzen sie die vertraglichen Verpflichtungen nach § 4, sollen sie bis zur Dauer von drei Jahren von der Auftragsvergabe auch als Nachunternehmende ausgeschlossen werden. Gleiches gilt bei Falschangaben im Rahmen der Erklärung nach § 1 Absatz 2. Im Übrigen gelten die Sanktionen nach § 6 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

### § 8 — Datenerhebung

§ 8 Datenerhebung(1) Jede Vergabestelle im Geltungsbereich von § 1 des Landesgleichstellungsgesetzes erhebt regelmäßig folgende Angaben: 1. Anzahl aller ausgeschriebenen Aufträge,2. Anzahl der ausgeschriebenen Aufträge, bei denen die Frauenförderverordnung Anwendung findet,3. Ergebnis der Prüfung der vorgelegten Nachweise nach § 6,4. Ergebnis der Kontrolle nach § 5 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Bezug auf die Verpflichtungen nach dieser Rechtsverordnung,5. Angaben über ausgesprochene Sanktionen nach § 7. (2) Alle Daten nach Absatz 1 werden im Abstand von zwei Jahren an die für Frauenpolitik zuständige Senatsverwaltung übermittelt. Die Übermittlung der Daten erfolgt zusammen mit den Daten gemäß § 19 Absatz 3 des Landesgleichstellungsgesetzes beginnend mit dem Jahr 2012 nach dem Stichtag 30. Juni. Die Daten werden auf den von der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Erhebungsunterlagen mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfasst und übermittelt. Die für Frauenpolitik zuständige Senatsverwaltung erstellt aus den Daten eine Analyse und berichtet darüber in dem Bericht über die Durchführung des Landesgleichstellungsgesetzes nach § 19 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes. Einzelheiten zur Datenerhebung und Berichterstattung werden in der Verordnung über statistische Angaben und Analysen für den Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes (Gleichstellungsberichtsverordnung) geregelt.

### § 9 — Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

### Anlage 2

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 FFV)Auftrag/Ausschreibung Nr.:Erklärung gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Frauenförderverordnung - FFV) Hiermit erkläre(n) ich/wir Folgendes: - Zutreffendes bitte ankreuzen -

### Eingangsformel FFV

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 31. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1999 (GVBl. S. 341), wird verordnet:

### § 2 — Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

§ 2 Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und FamilieMaßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Sinne des § 13 des Landesgleichstellungsgesetzes sind: 1.Umsetzung eines qualifizierten Frauenförderplans,2.verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils an den Beschäftigten in allen Funktionsebenen,3.Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten in gehobenen und Leitungspositionen,4.Erhöhung des Anteils der Vergabe von Ausbildungsplätzen an Bewerberinnen,5.Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil,6.Einsetzung einer Frauenbeauftragten,7.Angebot von Praktikumsplätzen für Mädchen und junge Frauen, insbesondere in Berufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,8.spezielle Bildungsmaßnahmen nur für Frauen, die zur Erreichung qualifizierter Positionen befähigen sollen,9.Bereitstellung der Plätze bei sonstigen betrieblichen Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten,10.Bereitstellung der Plätze außerbetrieblicher, vom Betrieb finanzierter Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten,11.bevorzugte Berücksichtigung von Frauen beim beruflichen Aufstieg nach erfolgreichem Abschluss einer inner- oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme,12.Angebot flexibler, den individuellen Bedürfnissen entsprechender Gestaltung der Arbeitszeit,13.Angebot alternierender Telearbeit,14.Möglichkeit von Teilzeitarbeit, insbesondere in Führungspositionen,15.Gewährung eines betrieblichen, zeitlich aufteilbaren Erziehungsurlaubs bei ruhendem Arbeitsverhältnis,16.Bereitstellung betrieblicher oder externer Kinderbetreuung,17.Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in mindestens Teilzeitarbeitsplätze sowie18.Vermeidung einer überproportionalen Verringerung des Frauenanteils an der Gesamtzahl der Beschäftigten bei Personalabbaumaßnahmen.

### § 3 — Staffelung der Maßnahmen nach Unternehmensgröße

§ 3 Staffelung der Maßnahmen nach Unternehmensgröße(1) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 500 Beschäftigten haben drei der in § 2 genannten Maßnahmen auszuwählen, davon mindestens eine Maßnahme der Nummern 1 bis 6. (2) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20, aber nicht mehr als 500 Beschäftigten haben drei der in § 2 genannten Maßnahmen auszuwählen. (3) Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 20 Beschäftigten haben eine der in § 2 Nr. 1 bis 17 genannten Maßnahmen auszuwählen. (4) Die Feststellung der Zahl der Beschäftigten richtet sich nach § 23 Abs. 1 Satz 3 des Kündigungsschutzgesetzes.

### § 5 — Prüfung der Angebote

§ 5 Prüfung der Angebote(1) Angebote, die keine vollständige Erklärung nach § 1 Abs. 2 enthalten, werden nicht geprüft. (2) Soweit ein Bieter an der Durchführung der nach § 3 erforderlichen Anzahl der in § 2 genannten Maßnahmen oder an der Übernahme einer Verpflichtung nach § 4 aus rechtlichen Gründen gehindert ist, hat er dies in der Erklärung nach § 1 Abs. 2 anzugeben und erforderlichenfalls nachzuweisen.

### § 6 — Sanktion

§ 6 SanktionKommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nicht nach oder verletzt er die vertraglichen Verpflichtungen nach § 4 dieser Rechtsverordnung, kann er bis zur Dauer von zwei Jahren von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden. Gleiches gilt bei Falschangaben im Rahmen der Erklärung nach § 1 Abs. 2.

### § 7 — Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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— Verordnung über die Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Frauenförderverordnung - FFV) Vom 23. August 1999
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-FrauFördVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
