Verordnung über die Anerkennung förderlicher Zeiten bei der erstmaligen Stufenfestsetzung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin für die Laufbahnfachrichtung Bildung (Anerkennungsverordnung förderliche Zeiten Bildung - FöZBildVO) Vom 5. März 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 05.03.2016
- Fundstelle:
- GVBl. 2016, 103
Auf Grund des § 28 Absatz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. S. 146) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Laufbahnfachrichtung Bildung nach der Bildungslaufbahnverordnung vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 546), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 740) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, für die die erste Stufenfestsetzung nach § 27 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt.
Grundsatz
§ 2 Grundsatz(1) Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin können bei der erstmaligen Stufenfestsetzung weitere hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die dienstliche Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind.(2) Von der Anerkennung ausgenommen sind hauptberufliche Tätigkeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung nach der Bildungslaufbahnverordnung sind.
Hauptberuflichkeit
§ 3 Hauptberuflichkeit(1) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie1. in dem fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten dargestellt hat,2. entgeltlich ausgeübt wurde und3. mindestens im Umfang der Hälfte der nach den zur Zeit dieser Tätigkeit geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin geltenden regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde.(2) Eine Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann dann hauptberuflich sein, wenn sie1. mindestens im Umfang von 30 Prozent der nach den zur Zeit dieser Tätigkeit geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin geltenden regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde und2. zur gleichen Zeit ausgeübt wurde, in der ein Kind unter achtzehn Jahren oder eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wurde.(3) Für die Anerkennung förderlicher Zeiten kommen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 insbesondere Zeiten1. in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis,2. in einem früheren Beamtenverhältnis, soweit diese Zeiten nicht nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin anzuerkennen sind, oder3. einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeitin Betracht. Die Anerkennung von Zeiten einer Berufsausbildung als förderliche Zeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin ist ausgeschlossen.
Förderliche Zeiten
§ 4 Förderliche Zeiten(1) Als förderliche Zeiten kommen insbesondere frühere hauptberufliche Tätigkeiten in Betracht, die zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die für die künftig auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse sind.(2) Bei Lehrkräften kommt insbesondere die Anrechnung von Zeiten in Betracht, in denen1. berufspraktische Erfahrungen erworben wurden, die im Unterricht weitergegeben werden können,2. fachwissenschaftliche Kenntnisse vertieft wurden,3. Unterrichtserfahrung erworben worden ist oder4. Erfahrung in einem pädagogischen Beruf gewonnen worden ist.
Umfang der Anerkennung
§ 5 Umfang der Anerkennung(1) Beim Umfang der Anerkennung sind ausschließlich die Förderlichkeit und die Bedeutung für die neue Tätigkeit zu prüfen.(2) Bezogen auf die Lehrertätigkeit kommen als voll anzuerkennende Tätigkeiten insbesondere in Betracht:1. Tätigkeiten im ausländischen Schuldienst nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung oder der Staatsprüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2018 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, oder nach vergleichbaren Vorschriften,2. Tätigkeiten an genehmigten Ersatzschulen nach § 98 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder Tätigkeiten an vergleichbaren Einrichtungen nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung oder der Staatsprüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder nach vergleichbaren Vorschriften.(3) Ist die Vortätigkeit zeitlich oder inhaltlich nur in beschränktem Umfang als förderlich anzusehen, kommt nur eine Teilanerkennung in Betracht. Teilanerkennungen erfolgen grundsätzlich zu 50 Prozent. In begründeten Einzelfällen ist eine höhere anteilige Anerkennung als förderliche Zeit zulässig.(4) Eine nur anteilige Anerkennung nach Absatz 3 kommt insbesondere in Betracht:1. für nicht gleichwertige Tätigkeiten in einer niedrigeren Laufbahngruppe oder vergleichbar niedrigeren Entgeltgruppe,2. für Unterrichtstätigkeiten vor Bestehen der Zweiten Staatsprüfung oder der Staatsprüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder nach vergleichbaren Vorschriften,3. wenn während der früheren Tätigkeit nur fachliche oder pädagogische Kompetenzen vertieft worden sind. Dies gilt insbesondere füra) fachlich förderliche Zeiten oderb) Erfahrung in einem pädagogischen Beruf.
Nachweispflicht
§ 6 NachweispflichtDie Tätigkeiten sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, aus denen Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit hervorgeht. Die Nachweispflicht obliegt der Beamtin oder dem Beamten.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.Berlin, den 19. August 2021Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und FamilieSandra Scheeres
Aufgrund des § 28 Absatz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der Fassung des Artikels III § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel I § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, verordnet im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Laufbahnfachrichtung Bildung nach der Bildungslaufbahnverordnung vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 546) Anwendung, für die die erste Stufenfestsetzung nach § 27 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt.
Grundsatz
§ 2 Grundsatz (1) Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin können bei der erstmaligen Stufenfestsetzung weitere hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die dienstliche Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind. (2) Von der Anerkennung ausgenommen sind hauptberufliche Tätigkeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung nach der Bildungslaufbahnverordnung sind.
Hauptberuflichkeit
§ 3 Hauptberuflichkeit (1) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie 1. in dem fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten dargestellt hat, 2. entgeltlich ausgeübt wurde und 3. mindestens im Umfang der Hälfte der nach den zur Zeit dieser Tätigkeit geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin geltenden regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde. (2) Eine Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann dann hauptberuflich sein, wenn sie 1. mindestens im Umfang von 30 vom Hundert der nach den zur Zeit dieser Tätigkeit geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin geltenden regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde und 2. zur gleichen Zeit ausgeübt wurde, in der ein Kind unter achtzehn Jahren oder eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wurde. (3) Für die Anerkennung förderlicher Zeiten kommen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 insbesondere Zeiten 1. in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis, 2. in einem früheren Beamtenverhältnis, soweit diese Zeiten nicht nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin anzuerkennen sind oder 3. einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit in Betracht. Die Anerkennung von Zeiten einer Berufsausbildung als förderliche Zeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin ist ausgeschlossen.
Förderliche Zeiten
§ 4 Förderliche Zeiten (1) Als förderliche Zeiten kommen insbesondere frühere hauptberufliche Tätigkeiten in Betracht, die zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die für die künftig auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse sind. (2) Bei Lehrkräften kommt insbesondere die Anrechnung von Zeiten in Betracht, in denen 1. berufspraktische Erfahrungen erworben wurden, die im Unterricht weitergegeben werden können, 2. fachwissenschaftliche Kenntnisse vertieft wurden, 3. Unterrichtserfahrung erworben oder 4. Erfahrung in einem pädagogischen Beruf gewonnen worden ist.
Umfang der Anerkennung
§ 5 Umfang der Anerkennung (1) Beim Umfang der Anerkennung sind ausschließlich die Förderlichkeit und die Bedeutung für die neue Tätigkeit zu prüfen. (2) Bezogen auf die Lehrertätigkeit kommen als voll anzuerkennende Tätigkeiten insbesondere in Betracht: 1. Tätigkeiten im ausländischen Schuldienst nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung beziehungsweise der Staatsprüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49) oder nach vergleichbaren Vorschriften, 2. Tätigkeiten an genehmigten Ersatzschulen nach § 98 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, oder Tätigkeiten an vergleichbaren Einrichtungen nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung beziehungsweise der Staatsprüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften. (3) Ist die Vortätigkeit zeitlich oder inhaltlich nur in beschränktem Umfang als förderlich anzusehen, kommt nur eine Teilanerkennung in Betracht. Teilanerkennungen erfolgen grundsätzlich zu 50 vom Hundert. In begründeten Einzelfällen ist eine höhere anteilige Anerkennung als förderliche Zeit zulässig. (4) Eine nur anteilige Anerkennung nach Absatz 3 kommt insbesondere in Betracht: 1. für nicht gleichwertige Tätigkeiten in einer niedrigeren Laufbahngruppe oder vergleichbar niedrigeren Entgeltgruppe, 2. für Unterrichtstätigkeiten vor Bestehen der Zweiten Staatsprüfung beziehungsweise der Staatsprüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften, 3. wenn während der früheren Tätigkeit nur fachliche oder pädagogische Kompetenzen vertieft worden sind. Dies gilt insbesondere für a) fachlich förderliche Zeiten oder b) Erfahrung in einem pädagogischen Beruf.
Nachweispflicht
§ 6 Nachweispflicht Die Tätigkeiten sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, aus denen Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit hervorgeht. Die Nachweispflicht obliegt der Beamtin oder dem Beamten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft und am 31. März 2021 außer Kraft. Berlin, den 5. März 2016 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Sandra Scheeres
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.