Berlin

Verordnung über die Zuständigkeit für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz Vom 5. Februar 1975

Ausfertigungsdatum:
05.02.1975
Fundstelle:
GVBl. 1975, 657
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Die Bestimmung, welche Stelle für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig ist, trifft in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 11.für die beim Abgeordnetenhaus Beschäftigten oder für das Abgeordnetenhaus Tätigen der Präsident des Abgeordnetenhauses,2.für die beim Rechnungshof Beschäftigten oder für den Rechnungshof Tätigen der Präsident des Rechnungshofs,3.für die in der Hauptverwaltung (§ 3 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) Beschäftigten oder für die Hauptverwaltung Tätigen das zuständige Mitglied des Senats,4.für die in den Bezirksverwaltungen (§ 3 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) Beschäftigten oder für die Bezirksverwaltungen Tätigen die Bezirksämter,5.für die bei einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts Beschäftigten oder für diese Tätigen das für die Leitung der Verwaltung zuständige Organ.(2) Für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichtenden Personen gilt Absatz 1 entsprechend.(3) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes bestimmt die für die Bestellung der Sachverständigen zuständige Behörde, welche Stelle die Verpflichtung vornimmt.

Eingangsformel FörmVpflZustV

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547 / GVBl. S. 874, 952), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942 / GVBl. S. 2068), wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Die Bestimmung, welche Stelle für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig ist, trifft in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 11.für die beim Abgeordnetenhaus Beschäftigten oder für das Abgeordnetenhaus Tätigen der Präsident des Abgeordnetenhauses,2.für die beim Rechnungshof Beschäftigten oder für den Rechnungshof Tätigen der Präsident des Rechnungshofs,3.für die in der Hauptverwaltung (§ 2 Abs. 2 AZG) Beschäftigten oder für die Hauptverwaltung Tätigen das zuständige Mitglied des Senats,4.für die in den Bezirksverwaltungen (§ 2 Abs. 3 AZG) Beschäftigten oder für die Bezirksverwaltungen Tätigen die Bezirksämter,5.für die bei einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts Beschäftigten oder für diese Tätigen das für die Leitung der Verwaltung zuständige Organ.(2) Für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichtenden Personen gilt Absatz 1 entsprechend.(3) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes bestimmt die für die Bestellung der Sachverständigen zuständige Behörde, welche Stelle die Verpflichtung vornimmt.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.