Berlin

Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und zur Anpassung betroffener Gesetze Vom 14. März 2016

Ausfertigungsdatum:
14.03.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 93
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FlüLAErruÄndG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel

Artikel 1Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten [Gesetz eigenständig aufgenommen]

Artikel

Artikel 2Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin

Artikel

Artikel 3Änderung des Landesbesoldungsgesetzes [Änderungsanweisungen]

Artikel

Artikel 4Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes[Änderungsanweisungen]

Artikel

Artikel 5Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes [Änderungsanweisungen]

Artikel

Artikel 6Änderung des Personalvertretungsgesetzes [Änderungsanweisungen]

Artikel

Artikel 7Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 1

Übergangsregelung für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsentscheidungen

§ 1 Übergangsregelung für die Zuständigkeit zum Erlass von WiderspruchsentscheidungenÜber Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die bis zum 31. Juli 2016 erlassen worden sind, entscheidet das neu gegründete Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widersprüche, die bereits eingelegt sind.

§ 2

Übergangsregelungen zu den Beschäftigtenvertretungen

§ 2 Übergangsregelungen zu den Beschäftigtenvertretungen(1) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten werden bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrates die Geschäfte vom Personalrat des Landesamtes für Gesundheit und Soziales wahrgenommen. (2) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten werden bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neuwahl der Frauenvertreterin und der Annahmeerklärung der neu gewählten Frauenvertreterin, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Monaten, die Geschäfte von der Frauenvertreterin des Landesamtes für Gesundheit und Soziales wahrgenommen. (3) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten werden bis zur Übernahme des Amtes durch die neu gewählte Schwerbehindertenvertretung die Geschäfte von der Schwerbehindertenvertretung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales wahrgenommen.

§ 3

Verwaltungsvorschriften

§ 3 VerwaltungsvorschriftenDie zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.