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title: "Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Gebäude (Beflaggungsverordnung) Vom 24. Februar 2003"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/flaggvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-FlaggVBErahmen"
updated: "2026-05-13T01:04:22+00:00"
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# Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Gebäude (Beflaggungsverordnung) Vom 24. Februar 2003

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 24.02.2003
*Fundstelle:* GVBl. 2003, 121


### Eingangsformel BeflaggVO

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Berlin vom 22. Oktober 2007 (GVBl. S. 549) verordnet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport:

### § 1 — Allgemeine Beflaggung

§ 1 Allgemeine Beflaggung(1) Alle Gebäude und Gebäudeteile, die von Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes Berlin und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts benutzt werden, sind hoheitlich zu beflaggen1. ohne besondere Anordnunga) am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar),b) am Frauentag (8. März),c) am nationalen Gedenktag für die Opfer terroristischer Gewalt (11. März),d) am Jahrestag der Märzrevolution (18. März),e) am Tag der Arbeit (1. Mai),f) am Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges (8. Mai),g) am Europatag (9. Mai),h) am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai),i) am Nationalen Veteranentag (15. Juni),j) am Jahrestag des Volksaufstandes in der DDR (17. Juni),k) am Tag des Gedenkens an die Opfer von Flucht und Vertreibung (20. Juni),l) am Tag des Gedenkens an den Widerstand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft (20. Juli),m) am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),n) am Jahrestag der Novemberrevolution und Ausrufung der Republik, der Novemberpogrome und des Berliner Mauerfalls (9. November),o) am Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent),p) am Tag der Wahl der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten,q) an den Tagen allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, Wahl zum Deutschen Bundestag, Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen), 2. auf Anordnung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.(2) Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus, am nationalen Gedenktag für die Opfer terroristischer Gewalt, am Volkstrauertag und auf Anordnung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung ist Trauerbeflaggung zu setzen.(3) Die Beflaggung der in Absatz 1 erwähnten Gebäude und Gebäudeteile darf unterbleiben, soweit es sich handelt1. um Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung,2. um Gebäude oder Gebäudeteile, die zur Beflaggung nicht geeignet sind oder überwiegend dem Privatgebrauch dienen.(4) Die Beflaggung einer gemeinsamen Landesbehörde oder Einrichtung sowie einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden gemeinsamen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts der Länder Berlin und Brandenburg richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der jeweilige Sitz oder weitere Standort gelegen ist.

### § 2 — Eingeschränkte Beflaggung

§ 2 Eingeschränkte Beflaggung(1) Aus besonderem Anlass kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung eingeschränkte Beflaggung anordnen. Bei eingeschränkter Beflaggung werden lediglich die Dienstsitze der Mitglieder des Senats sowie der Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister hoheitlich beflaggt.(2) Eingeschränkte Beflaggung kann auch ohne Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ganzjährig erfolgen. Dies gilt auch für sonstige oberste Landesbehörden. Für die Dienstsitze der Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister kann dabei abweichend von § 4 Absatz 2 und 6 eine Beflaggung nur mit der Bezirksflagge vorgesehen werden, soweit keine Beflaggung nach § 1 oder § 2 Absatz 1 zu erfolgen hat.

### § 3 — Bezirkliche Beflaggung

§ 3 Bezirkliche BeflaggungZu besonderen bezirksbezogenen Anlässen kann das jeweilige Bezirksamt hoheitliche Beflaggung anordnen.

### § 4 — Hoheitliche Flaggen

§ 4 Hoheitliche Flaggen(1) Hoheitliche Beflaggung erfolgt an allen Flaggenmasten, die öffentlichen Gebäuden des Landes Berlin baulich oder räumlich zugeordnet sind, und sonstigen zur Beflaggung geeigneten Vorrichtungen unabhängig von deren Anzahl.(2) Wird hoheitlich geflaggt, ist an der von außen auf das Gebäude gesehen linken Seite die Europaflagge, in der Mitte die Bundesflagge und an der rechten Seite die Landesflagge zu setzen. Bei ausreichender Anzahl von Flaggenmasten kann an den Dienstsitzen der Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister neben der Landesflagge an der rechten Seite zusätzlich die Bezirksflagge gesetzt werden.(3) Sind nur zwei Flaggenmasten vorhanden, ist vom Setzen der Europaflagge abzusehen. Am Europatag (9. Mai) und am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament sind abweichend von Satz 1 die Europaflagge und die Bundesflagge zu setzen. Ist nur ein Flaggenmast vorhanden, ist nur die Landesflagge zu setzen; § 2 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. Am Europatag (9. Mai) sowie am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament sind abweichend von Satz 3 nur die Europaflagge und am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai), am Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), am Tag der Wahl der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten sowie am Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag nur die Bundesflagge zu setzen.(4) Über die nach Absatz 2 zu setzenden Flaggen hinaus dürfen auch andere hoheitliche Flaggen, einschließlich hoheitlicher Flaggen ausländischer Staaten gesetzt werden, sofern es der besondere Anlass der Beflaggung rechtfertigt und die für Inneres zuständige Senatsverwaltung zustimmt. Abweichend davon entscheidet aus Anlass protokollarischer Besuche mit einem das Land Berlin berührenden Programmteil die Senatskanzlei in eigener Verantwortung über das Setzen der jeweiligen Flaggen vor dem Dienstsitz der Regierenden Bürgermeisterin oder des Regierenden Bürgermeisters von Berlin.(5) Werden andere hoheitliche Flaggen nach Absatz 4 gesetzt, so sind Flaggen ausländischer Staaten zwischen der Europa- und der Bundesflagge, ausgehend von der Europaflagge, und Flaggen anderer Bundesländer zwischen der Bundes- und der Landesflagge, ausgehend von der Bundesflagge, zu setzen. Werden gleichzeitig mehrere andere hoheitliche Flaggen gesetzt, so erfolgt dies in alphabetischer Reihenfolge, bei Flaggen ausländischer Staaten nach der Reihenfolge im Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland des Auswärtigen Amtes.(6) Bei bezirklicher Beflaggung nach § 3 kann von dem Setzen der Europaflagge abgesehen und neben der Bundes- und der Landesflagge an der rechten Seite die Bezirksflagge gesetzt werden.(7) Bei der Beflaggung nach § 1 Absatz 4 ist an der von außen auf das Gebäude gesehen rechten Seite die Flagge des Landes Brandenburg zu setzen. Daneben folgen von rechts nach links in Abhängigkeit von der Anzahl der Flaggenmasten die Landesflagge, die Bundesflagge und die Europaflagge. Am Europatag (9. Mai) und am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament werden an der von außen auf das Gebäude gesehen linken Seite beginnend in Abhängigkeit von der Anzahl der Flaggenmasten die Europaflagge, die Bundesflagge, die Landesflagge und die Flagge des Landes Brandenburg gesetzt. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.(8) Flaggen werden an senkrecht stehenden Flaggenmasten gehisst (Hissflaggen), soweit bauliche Gegebenheiten und bauamtliche Entscheidungen dies zulassen. Statt Hissflaggen können auch an einem Querholz hängende Flaggen (Banner) verwendet werden. Bei der Landesflagge als Banner ist die Wappenfigur parallel zu den beiden senkrechten roten Randstreifen ausgerichtet. Die Wappenfigur blickt bei Hissflaggen stets in Richtung Flaggenmast, bei Bannern in Richtung Bundesflagge. Die Flaggen sollen gleich groß sein und in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des beflaggten Gebäudes und des Flaggenmastes stehen.(9) Die Beflaggung beginnt bei Tagesanbruch, jedoch nicht vor 7 Uhr, und endet bei Sonnenuntergang. Erstreckt sich die Beflaggung über mehrere Tage, so sind die Flaggen bei Sonnenuntergang einzuholen und am Folgetag wieder zu hissen. Werden Flaggen durch eine für diesen Zweck vorgesehene Beleuchtungsanlage angestrahlt, können sie auch nach Sonnenuntergang gesetzt bleiben.(10) Bei Trauerbeflaggung werden Hissflaggen zunächst vorgehisst und anschließend auf halbmast gesenkt. Banner hingegen werden mit Trauerflor versehen.

### § 5 — Nicht hoheitliche Flaggen

§ 5 Nicht hoheitliche Flaggen(1) Soweit keine Beflaggung nach § 1 oder § 2 Absatz 1 zu erfolgen hat, können bei besonderen Anlässen oder Veranstaltungen anstelle hoheitlicher Flaggen nicht hoheitliche Flaggen gesetzt werden. Dabei ist das Gebot staatlicher Neutralität zu wahren. Unzulässig sind insbesondere Flaggen, mit denen für politische Organisationen, über gesamtgesellschaftliche Anliegen hinausgehende spezifische politische Meinungen oder wirtschaftliche Interessen geworben wird oder die Rechte Dritter beeinträchtigen. Ein Nebeneinander von hoheitlichen und nicht hoheitlichen Flaggen ist unzulässig.(2) Die Entscheidung über eine nicht hoheitliche Beflaggung trifft unbeschadet von Absatz 3 die Dienststellenleitung, im Bezirk das Bezirksamt und in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das zuständige Organ.(3) Die Beflaggung nach Absatz 1 soll sich grundsätzlich auf einzelne Tage beschränken und darf einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Tagen nicht überschreiten; für längere Zeiträume bedarf es der Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung. Der Zeitraum von fünf Tagen wird durch eine zwischenzeitlich nach § 1 oder § 2 Absatz 1 gebotene hoheitliche Beflaggung weder verlängert noch unterbrochen. Aus demselben Anlass ist eine Beflaggung mit einer nicht hoheitlichen Flagge gemäß Absatz 1 nur einmal jährlich möglich.(4) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann auch in den Fällen des § 5 Absatz 3, 1. Halbsatz die Beflaggung im Einzelfall untersagen, wenn diese gegen die Regelungen dieser Verordnung verstößt oder sonst erhebliche Interessen des Landes Berlin entgegenstehen.(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 können hoheitliche und nicht hoheitliche Flaggen ausnahmsweise gleichzeitig gesetzt werden, wenn eine hoheitliche Beflaggung nach § 4 Absatz 2 sichergestellt ist und die Flaggenmasten mit hoheitlichen Flaggen von solchen mit nicht hoheitlichen Flaggen räumlich abgegrenzt sind.

### § 6 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beflaggungsverordnung vom 24. Februar 2003 (GVBl. S. 121), die zuletzt durch Verordnung vom 16. April 2020 (GVBl. S. 326) geändert worden ist, außer Kraft.

### § 1 — Allgemeine Beflaggung

§ 1 Allgemeine Beflaggung(1) Alle Gebäude und Gebäudeteile, die von Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes Berlin und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts benutzt werden, sind zu beflaggen 1. ohne besondere Anordnunga) am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar),b) am Jahrestag des 18. März 1848,c) am Tag der Arbeit (1. Mai),d) am Europatag (9. Mai),e) am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai),f) am Jahrestag des 17. Juni 1953,g) am Jahrestag des 20. Juli 1944,h) am Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),i) am Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),j) am Tag der Wahl des Bundespräsidenten,k) an den Tagen allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, Wahl zum Deutschen Bundestag, Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen),2. auf Anordnung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung. (2) Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus, am Volkstrauertag und auf Anordnung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung ist Trauerbeflaggung zu setzen. (3) Die Beflaggung der in Absatz 1 erwähnten Gebäude und Gebäudeteile darf unterbleiben, soweit es sich handelt 1. um Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung,2. um Gebäude oder Gebäudeteile, die zur Beflaggung nicht geeignet sind oder überwiegend dem Privatgebrauch dienen. (4) Die Beflaggung einer gemeinsamen Landesbehörde oder Einrichtung sowie einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden gemeinsamen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts der Länder Berlin und Brandenburg richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der jeweilige Sitz oder weitere Standort gelegen ist.

### § 2 — Eingeschränkte Beflaggung

§ 2 Eingeschränkte BeflaggungAus besonderem Anlass kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung eingeschränkte Beflaggung anordnen. Bei eingeschränkter Beflaggung werden lediglich die Dienstsitze der Mitglieder des Senats sowie der Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister beflaggt.

### § 4 — Art der Beflaggung

§ 4 Art der Beflaggung(1) Wird geflaggt, ist an der von außen auf das Gebäude gesehen linken Seite die Europaflagge, in der Mitte die Bundesflagge und an der rechten Seite die Landesflagge zu setzen. Sind nur zwei Flaggenmasten vorhanden, ist vom Setzen der Europaflagge abzusehen. (2) Neben den nach Absatz 1 zu setzenden Flaggen dürfen zwischen der Europa- und der Bundesflagge auch andere hoheitliche Flaggen gezeigt werden, sofern es der besondere Anlass der Beflaggung rechtfertigt und die für Inneres zuständige Senatsverwaltung zustimmt. (3) Bei bezirklicher Beflaggung kann neben der Bundes- und der Landesflagge an der rechten Seite die Bezirksflagge gesetzt werden. (4) Sind nur zwei Flaggenmasten vorhanden, wird am Europatag an beiden Flaggenmasten die Europaflagge gesetzt. (5) Bei der Beflaggung von Gebäuden nach § 1 Abs. 4 ist an der von außen auf das Gebäude gesehen rechten Seite die Brandenburger Landesflagge zu setzen. Daneben folgen in Abhängigkeit von der Anzahl der Flaggenmasten die Landesflagge, die Bundesflagge und die Europaflagge. Am Europatag wird an der von außen auf das Gebäude gesehen linken Seite beginnend in Abhängigkeit von der Anzahl der Flaggenmasten die Europaflagge, die Bundesflagge, die Landesflagge und die Brandenburger Landesflagge gesetzt.

### § 5 — Nicht hoheitliche Flaggen

§ 5 Nicht hoheitliche FlaggenAn Stelle einer Beflaggung nach § 4 Abs. 1 können, soweit keine Beflaggung nach § 1 zu erfolgen hat, bei besonderen Anlässen oder Veranstaltungen mit Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung nicht hoheitliche Flaggen gesetzt werden. Bei bezirklichen Anlässen kann mit Zustimmung des Bezirksamts entsprechend verfahren werden.

### § 1 — Allgemeine Beflaggung

§ 1 Allgemeine Beflaggung(1) Alle Gebäude und Gebäudeteile, die von Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes Berlin und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts benutzt werden, sind zu beflaggen 1. ohne besondere Anordnunga) am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar),b) am Jahrestag des 18. März 1848,c) am Tag der Arbeit (1. Mai),d) am Europatag (9. Mai),e) am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai),f) am Jahrestag des 17. Juni 1953,g) am Tag des Gedenkens an die Opfer von Flucht und Vertreibung (20. Juni),h) am Jahrestag des 20. Juli 1944,i) am Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),j) am Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),k) am Tag der Wahl des Bundespräsidenten,l) an den Tagen allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, Wahl zum Deutschen Bundestag, Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen),2. auf Anordnung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung. (2) Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus, am Volkstrauertag und auf Anordnung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung ist Trauerbeflaggung zu setzen. (3) Die Beflaggung der in Absatz 1 erwähnten Gebäude und Gebäudeteile darf unterbleiben, soweit es sich handelt 1. um Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung,2. um Gebäude oder Gebäudeteile, die zur Beflaggung nicht geeignet sind oder überwiegend dem Privatgebrauch dienen. (4) Die Beflaggung einer gemeinsamen Landesbehörde oder Einrichtung sowie einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden gemeinsamen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts der Länder Berlin und Brandenburg richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der jeweilige Sitz oder weitere Standort gelegen ist.

### § 1 — Allgemeine Beflaggung

§ 1 Allgemeine Beflaggung(1) Alle Gebäude und Gebäudeteile, die von Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes Berlin und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts benutzt werden, sind zu beflaggen1. ohne besondere Anordnunga) am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar),b) am Frauentag (8. März),c) am Jahrestag des 18. März 1848,d) am Tag der Arbeit (1. Mai),e) am Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges in Europa (8. Mai),f) am Europatag (9. Mai),g) am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai),h) am Jahrestag des 17. Juni 1953,i) am Tag des Gedenkens an die Opfer von Flucht und Vertreibung (20. Juni),j) am Jahrestag des 20. Juli 1944,k) am Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),l) am Jahrestag der Novemberrevolution und Ausrufung der Republik, der Novemberpogrome und des Berliner Mauerfalls (9. November),m) am Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),n) am Tag der Wahl der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten,o) an den Tagen allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, Wahl zum Deutschen Bundestag, Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen),2. auf Anordnung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.(2) Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus, am Volkstrauertag und auf Anordnung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung ist Trauerbeflaggung zu setzen.(3) Die Beflaggung der in Absatz 1 erwähnten Gebäude und Gebäudeteile darf unterbleiben, soweit es sich handelt1. um Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung,2. um Gebäude oder Gebäudeteile, die zur Beflaggung nicht geeignet sind oder überwiegend dem Privatgebrauch dienen.(4) Die Beflaggung einer gemeinsamen Landesbehörde oder Einrichtung sowie einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden gemeinsamen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts der Länder Berlin und Brandenburg richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der jeweilige Sitz oder weitere Standort gelegen ist.

### § 2 — Eingeschränkte Beflaggung

§ 2 Eingeschränkte Beflaggung(1) Aus besonderem Anlass kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung eingeschränkte Beflaggung anordnen. Bei eingeschränkter Beflaggung werden lediglich die Dienstsitze der Mitglieder des Senats sowie der Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister beflaggt.(2) Eingeschränkte Beflaggung kann auch ohne Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ganzjährig erfolgen. Dies gilt auch für sonstige Oberste Landesbehörden. Für die Dienstsitze der Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister kann dabei abweichend von § 4 Absatz 4 eine Beflaggung nur mit der Bezirksflagge vorgesehen werden, soweit keine Beflaggung nach § 1 zu erfolgen hat.

### § 4 — Art der Beflaggung

§ 4 Art der Beflaggung(1) Wird geflaggt, ist an der von außen auf das Gebäude gesehen linken Seite die Europaflagge, in der Mitte die Bundesflagge und an der rechten Seite die Landesflagge zu setzen.(2) Sind nur zwei Flaggenmasten vorhanden, ist vom Setzen der Europaflagge abzusehen. Abweichend von Satz 1 wird am Europatag (9. Mai) an beiden Flaggenmasten die Europaflagge gesetzt und werden am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament die Europaflagge und die Bundesflagge gesetzt.(3) Neben den nach Absatz 1 zu setzenden Flaggen dürfen zwischen der Europa- und der Bundesflagge auch andere hoheitliche Flaggen gezeigt werden, sofern es der besondere Anlass der Beflaggung rechtfertigt und die für Inneres zuständige Senatsverwaltung zustimmt.(4) Bei bezirklicher Beflaggung kann neben der Bundes- und der Landesflagge an der rechten Seite die Bezirksflagge gesetzt werden.(5) Bei der Beflaggung von Gebäuden nach § 1 Abs. 4 ist an der von außen auf das Gebäude gesehen rechten Seite die Brandenburger Landesflagge zu setzen. Daneben folgen in Abhängigkeit von der Anzahl der Flaggenmasten die Landesflagge, die Bundesflagge und die Europaflagge. Am Europatag wird an der von außen auf das Gebäude gesehen linken Seite beginnend in Abhängigkeit von der Anzahl der Flaggenmasten die Europaflagge, die Bundesflagge, die Landesflagge und die Brandenburger Landesflagge gesetzt.

### § 5 — Nicht hoheitliche Flaggen

§ 5 Nicht hoheitliche Flaggen(1) An Stelle einer Beflaggung nach § 4 Abs. 1 können, soweit keine Beflaggung nach § 1 zu erfolgen hat, bei besonderen Anlässen oder Veranstaltungen mit Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung nicht hoheitliche Flaggen gesetzt werden. Bei bezirklichen Anlässen kann mit Zustimmung des Bezirksamts entsprechend verfahren werden.(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 gilt zum Setzen der Regenbogenflagge für den Tag des öffentlichen Begehens des Christopher Street Days in Berlin für alle Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes Berlin und den seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts als erteilt, soweit keine Beflaggung nach § 1 oder § 3 zu erfolgen hat. Die Regenbogenflagge zeigt sechs gleichmäßig breite Querstreifen in den Farben - von oben nach unten gesehen - Rot, Orange, Gelb, Grün, Königsblau, Violett.

### Eingangsformel FlaggV

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Berlin vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 289) wird verordnet:

### § 3 — Bezirkliche Beflaggung

§ 3 Bezirkliche BeflaggungZu besonderen bezirksbezogenen Anlässen kann das jeweilige Bezirksamt bezirkliche Beflaggung anordnen.

### § 6 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beflaggungsverordnung vom 21. Juni 1972 (GVBl. S. 1097), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20. November 2002 (GVBl. S. 346), außer Kraft.

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— Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Gebäude (Beflaggungsverordnung) Vom 24. Februar 2003
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-FlaggVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
