Berlin

Verordnung über die Zwangsvollstreckung im Erstattungsverfahren für den Dienstbereich der Finanzverwaltung Vom 17. Dezember 1937 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 2030-6-2)

Fundstelle:
GVBl. Sb III, 106
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FinVwZVollstrErstVerfV

Auf Grund von § 16 des Erstattungsgesetzes wird hiermit bestimmt:

§ 1

§ 1 Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Beitreibung von Leistungen, die nach den Steuergesetzen geschuldet werden, gelten sinngemäß 1. für die Zwangsvollstreckung auf Grund von Erstattungsbeschlüssen, die von Dienststellen der Reichsfinanzverwaltung erlassen werden ( § 5 des Erstattungsgesetzes ), oder auf Grund von Unterwerfungserklärungen, die vor Dienststellen der Reichsfinanzverwaltung abgegeben werden ( § 6 Abs. 2 des Erstattungsgesetzes ), 2. für die Vollziehung von Beschlüssen, durch die die Beschlagnahme ( § 4 Abs. 1 des Erstattungsgesetzes ) von Dienststellen der Reichsfinanzverwaltung angeordnet wird.

§ 2

§ 2 Vollstreckungsbehörden ( § 7 des Erstattungsgesetzes ) sind die Finanzämter. ... Ist der Erstattungsbeschluß nicht von einem Finanzamt ... erlassen oder die Unterwerfungserklärung nicht vor einem Finanzamt ... abgegeben worden, so ist Vollstreckungsbehörde das Finanzamt, das für die Besteuerung des Erstattungspflichtigen nach dem Einkommen zuständig ist.

§ 3

§ 3 § 1 gilt entsprechend, wenn eine andere oberste Dienstbehörde als der Reichsminister der Finanzen mit dessen Zustimmung die Finanzämter als Vollstreckungsbehörden bestimmt hat.

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt mit Wirkung ab 1. Juli 1937 in Kraft. Der Reichsminister der Finanzen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.