eAktFinV · Berlin

Verordnung zur elektronischen Aktenführung in Verfahren der Berliner Finanzverwaltung wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (eAkten-Verordnung Finanzverwaltung - eAktFinV) Vom 19. Januar 2026

Ausfertigungsdatum:
19.01.2026
Fundstelle:
GVBl. 2026, 130
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel eAktFinV

Auf Grunddes § 32 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der IT-Subdelegationsverordnung Finanzverwaltung vom 25. November 2025 (GVBl. S. 659),des § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 2 der IT-Subdelegationsverordnung Finanzverwaltung, unddes § 110a Absatz 1a Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der IT-Subdelegationsverordnung Finanzverwaltungverordnet die Senatsverwaltung für Finanzen:

§ 1

Anordnung der elektronischen Aktenführung

§ 1 Anordnung der elektronischen AktenführungIn Verfahren der Berliner Finanzverwaltung wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten werden Akten ab dem 1. Januar 2026 abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung und § 110a Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt. Von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten werden bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform geführt oder weitergeführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, werden in Papierform weitergeführt.

§ 2

Bildung elektronischer Akten

§ 2 Bildung elektronischer AktenElektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien, sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind unter einem Aktenzeichen zu führen.

§ 3

Übertragung von Papierdokumenten

§ 3 Übertragung von Papierdokumenten(1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen und zur Akte zu nehmen. Ausgenommen sind in Papierform geführte Akten anderer Behörden, Beiakten sowie Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die als Beweismittel eingereicht werden oder deren Übertragung wegen ihres Umfangs oder ihrer sonstigen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre. Dokumente, die als Beweismittel sichergestellt sind, können in die elektronische Form übertragen werden.(2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

§ 4

Führung und Struktur elektronischer Akten

§ 4 Führung und Struktur elektronischer Akten(1) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die Bearbeitung durch die zuständigen Dienststellen und den Aktenaustausch unterstützen.(2) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind. In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekenntnisse und elektronische Formulare, die als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind, werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.(3) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, muss beim Zugriff auf einen der Teile auf den jeweils anderen Teil hingewiesen werden.(4) Zur elektronischen Aktenführung wird gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 des KONSENS-Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) ein IT-Verfahren oder eine Software in Betrieb genommen. Das IT-Verfahren oder die Software sollen so gestaltet werden, dass sie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sind.

§ 5

Ersatzmaßnahmen

§ 5 Ersatzmaßnahmen(1) Im Falle technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann die Amtsleitung des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen Berlin oder die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.(2) Bei technischen Störungen im Sinne des Absatzes 1 ist der zuständige Fachbereich der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung umgehend zu unterrichten.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.