FHTW-Gesetz · Berlin

Gesetz zur Errichtung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (FHTW-Gesetz) Vom 8. März 1994

Ausfertigungsdatum:
08.03.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 82
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

- aufgehoben -

§ 4 - aufgehoben -

§ 5

- aufgehoben -

§ 5 - aufgehoben -

§ 6

- aufgehoben -

§ 6 - aufgehoben -

Eingangsformel FHTW-Gesetz

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Errichtung der Fachhochschule

§ 1 Errichtung der FachhochschuleDie in Gründung befindliche Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin wird vom 1. April 1994 an als staatliche Hochschule des Landes Berlin errichtet. Für die Fachhochschule gelten die Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 649), nach Maßgabe der nachstehenden besonderen Bestimmungen.

§ 2

Leitung und Personalzuständigkeit der Fachhochschule

§ 2 Leitung und Personalzuständigkeit der FachhochschuleDie Fachhochschule wird durch einen Präsidenten oder eine Präsidentin geleitet. Sie hat neben dem Ersten Vizepräsidenten oder der Ersten Vizepräsidentin mindestens einen oder eine, höchstens zwei weitere Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen.

§ 3

Zusammensetzung der Gremien der Fachhochschule

§ 3 Zusammensetzung der Gremien der FachhochschuleFür die Zusammensetzung des Akademischen Senats und des Konzils gelten die Vorschriften des § 60 Abs. 2 und des § 62 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes entsprechend.

§ 7

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

§ 7 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes(Änderungsanweisungen zum Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 14. Februar 1989 (GVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Januar 1994 (GVBl. S. 56).)

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. April 1994 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.