FHSchulvorlWahlOV BE · Berlin

Verordnung über vorläufige Wahlordnung für die Fachhochschulen des Landes Berlin Vom 4. Dezember 1970

Ausfertigungsdatum:
04.12.1970
Fundstelle:
GVBl. 1970, 1967
67 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 15

(aufgehoben)

§ 15(aufgehoben)

§ 19

§ 19Dem Zentralen Wahlvorstand und den Wahlvorständen gehören an 1.zwei Professoren,2.ein Angehöriger der Gruppe der Honorarprofessoren und Lehrbeauftragten,3.zwei Studenten,4.ein anderer Mitarbeiter. Für jedes Mitglied soll ein Vertreter bestellt werden. Die Wahlvorstände wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Scheidet ein Mitglied eines Wahlvorstandes vorzeitig aus, so ist von dem nach § 20 Satz 2 zuständigem Gremium ein neues Mitglied zu bestellen. Der Rektor kann auf Antrag eines Wahlvorstandes ein Mitglied der Fachhochschulverwaltung mit beratender Stimme in den betreffenden Wahlvorstand entsenden.

§ 23

§ 23Die Wahlvorstände bestellen zur Beaufsichtigung der Wahlhandlung Wahlleitungen, denen je ein Vertreter der Gruppen gemäß § 4 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes angehört. Die Wahlvorstände bestimmen, welches Mitglied der Wahlleitung das Amt des Wahlvorstehers und welches das des Protokollführers übernimmt. Einzelheiten regelt der Zentrale Wahlvorstand.

§ 53

§ 53Nach Schluß der Wahlhandlung am letzten Wahltag wird das Wahlergebnis vom Wahlvorstand festgestellt. Im Falle der Verhältniswahl wird das Wahlergebnis nach den Grundsätzen von d'Hondt ermittelt. Im Falle der Mehrheitswahl werden die Sitze an die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen vergeben. 6Die mehrfache Kennzeichnung eines Namens wird als eine Stimme gewertet. Im Falle der Listenverbindung (§ 39) werden die Stimmenzahlen für die verbundenen Listen zusammengezählt. Nach Ermittlung der auf die verbundenen Listen entfallenden Gesamtmandatszahl wird diese nach den Grundsätzen von d'Hondt einzeln auf die verbundenen Listen verteilt (Listeninterner Proporz). Entfallen auf eine Liste mehr Sitze als Bewerber und Ersatzbewerber auf der Liste vorhanden sind, findet eine Nachwahl (§ 64) statt; dies ist nicht der Fall, wenn bei verbundenen Listen die fehlenden Bewerber aus einer vorhandenen Liste genommen werden können.

§ 62

§ 62Wenn ein Mitglied eines Kollegialorgans der akademischen Selbstverwaltung sein Mandat niederlegt oder die Wählbarkeit in seiner Gruppe verliert, tritt an seine Stelle der nächste Bewerber aus dem Wahlvorschlag, durch den der Ausgeschiedene gewählt wurde, sofern er noch das passive Wahlrecht besitzt.

§ 64

§ 64Nachwahlen können stattfinden, wenn 1.bei der Wahl einzelne Mandate nicht vergeben werden konnten, weil die Liste erschöpft war und auch aus verbundenen Listen keine Bewerber mehr genommen werden konnten;2.eine Gruppe sich an der Wahl nicht beteiligt hat und zu erwarten ist, daß die unbesetzten Plätze durch eine Nachwahl besetzt werden können.

Eingangsformel FHSchulvorlWahlOV

Auf Grund des § 48 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Berlin (Fachhochschulgesetz - FHSG) vom 27. November 1970 (GVBl. S. 1915) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Bestimmungen der Abschnitte I bis XII gelten für die Wahlen 1.zum Gremium gemäß § 44 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes,2.zum Akademischen Senat,3.zu den Abteilungsbeiräten gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Fachhochschulgesetzes,4.zu den Fachbereichsräten,5.zu den Fachbereichskommissionen gemäß § 15 des Fachhochschulgesetzes,6.zum Konzil,7.innerhalb kollegialer Gremien.

§ 10

§ 10Das passive Wahlrecht besitzen Hochschullehrer vom Beginn ihrer Mitgliedschaft an.

§ 11

§ 11Hochschullehrer, die als solche Beamte sind, besitzen das passive Wahlrecht bis zur Versetzung in den Ruhestand. Hochschullehrer, die als solche nicht Beamte sind, besitzen das passive Wahlrecht bis zum Ablauf des Semesters, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.

§ 12

§ 12Lehrbeauftragte, Studenten und andere Mitarbeiter haben das passive Wahlrecht, wenn sie im ganzen vorangegangenen Semester Mitglieder der Fachhochschule gewesen sind. § 7 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13

§ 13Wiederwahl ist zulässig.

§ 14

§ 14Das aktive und passive Wahlrecht besitzen die Hochschullehrer nur in dem Fachbereich, dem sie zugewiesen sind. Lehrbeauftragte, die mehreren Fachbereichen angehören, müssen spätestens bis zum ersten Vorlesungstag angeben, in welchem Fachbereich sie das Wahlrecht ausüben wollen. Studenten haben bei der Immatrikulation oder Rückmeldung anzugeben, in welchem Fachbereich ihrer Studienrichtung sie das Wahlrecht ausüben wollen; als Studienrichtung gelten die Hauptfächer. Andere Mitarbeiter besitzen das Wahlrecht in dem Fachbereich, wo sie zum Zeitpunkt der Wahl tätig sind; im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Fachhochschulgesetzes wählen die anderen Mitarbeiter in Wahlkreisen.

§ 17

§ 17Es sind zu bilden 1.der Zentrale Wahlvorstand für die Wahlen zum Akademischen Senat und die Wahlen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Fachhochschulgesetzes,2.ein Wahlvorstand in jedem Fachbereich.

§ 18

§ 18Der Zentrale Wahlvorstand und die Wahlvorstände sind für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen verantwortlich. Der Zentrale Wahlvorstand erläßt ferner im Rahmen dieser Wahlordnung Richtlinien über die Wahlvorbereitung und -durchführung; er entscheidet über Wahlanfechtungen, führt die Wahlkreiseinteilung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Fachhochschulgesetzes durch und nimmt die weiteren in dieser Ordnung genannten Aufgaben wahr.

§ 2

§ 2Die Wahlen sind unmittelbar und geheim.

§ 20

§ 20Die Wahlvorstände werden jeweils von den Wahlen zu den Fachbereichsräten gebildet. Es werden bestellt 1.die Wahlvorstände gemäß § 17 Nr. 2 von den Fachbereichsräten,2.der Zentrale Wahlvorstand von der Gesamtheit der Wahlvorstände nach Nummer 1. Während ihrer Amtszeit führen die Wahlvorstände alle in ihrem Bereich anfallenden Wahlen gemäß § 1 durch.

§ 21

§ 21Soweit ein Wahlvorstand nicht gebildet wird oder die erforderlichen Entscheidungen nicht trifft, kann der Zentrale Wahlvorstand mit Zustimmung des Rektors den Wahlvorstand erstmalig oder neu bestellen bzw. selbst entscheiden (§ 5 Abs. 5 Satz 3 des Fachhochschulgesetzes).

§ 22

§ 22Der Rektor macht die Zusammensetzung der Wahlvorstände fachhochschulöffentlich bekannt.

§ 24

§ 24Die Wahlvorstände und Wahlleitungen sind zu unparteiischer und gewissenhafter Erfüllung ihres Amtes verpflichtet. Die Tätigkeit in den Wahlvorständen und Wahlleitungen ist ehrenamtlich. Sie schränkt das aktive und passive Wahlrecht nicht ein.

§ 25

§ 25Der Zentrale Wahlvorstand bestimmt den Zeitraum, in dem die Wahl durchzuführen ist und macht ihn spätestens am 36. Tage vor dem ersten Wahltage fachhochschulöffentlich bekannt. Die Wahl soll mindestens drei und höchstens fünf Tage dauern. Nach Möglichkeit sollen Wahlen gleichzeitig stattfinden.

§ 26

§ 26Der Wahlvorstand stellt mit Unterstützung durch die Fachhochschulverwaltung eine in Gruppen zu gliedernde Liste der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) auf. Das Wählerverzeichnis muß Name, Vorname und Dienststelle sowie gegebenenfalls die Matrikelnummer des Wahlberechtigten enthalten.

§ 27

§ 27Der Zentrale Wahlvorstand macht gleichzeitig mit der Bestimmung des Wahlzeitraumes nach § 25 fachhochschulöffentlich bekannt wo, in welchem Zeitraum und zu welchen Tagesstunden die Wählerverzeichnisse auszulegen sind und bis zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form Einspruch gegen sie erhoben werden kann. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo, bis zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann.

§ 28

§ 28Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis nicht eingetragen ist, kann bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei dem Wahlvorstand oder der Auslegungsstelle schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einsprechende die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

§ 29

§ 29Der Wahlvorstand entscheidet über die Einsprüche und nimmt die notwendigen Berichtigungen der Wählerverzeichnisse vor. Alle Änderungen des Wahlvorstandes sind vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes oder einem von ihm benannten Vertreter abzuzeichnen und zu siegeln.

§ 3

§ 3Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich, Briefwahl ist zulässig.

§ 30

§ 30Das Wählerverzeichnis ist vom Wahlvorstand am zweiten Tage vor dem ersten Wahltag um 15 Uhr abzuschließen. Danach können Wahlberechtigte nicht mehr nachgetragen oder gestrichen werden.

§ 31

Einen Wahlschein erhält auf Antrag vom Wahlvorstand

§ 31 Einen Wahlschein erhält auf Antrag vom Wahlvorstand 1.ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses stattgegeben wird,2.ein Wahlberechtigter, der von der Briefwahl Gebrauch machen will. Im Falle der Briefwahl sind dem Wahlschein beizufügen 1.der Stimmzettel,2.der Wahlumschlag,3.der Wahlbriefumschlag. Die Briefwahlunterlagen (Stimmzettel, Wahlumschlag und Briefumschlag) können an den letzten drei Tagen vor Abschluß des Wählerverzeichnisses beim Wahlvorstand abgeholt werden. Sollen die Unterlagen dem Wahlberechtigten zugeschickt werden, so ist der Antrag auf Briefwahl spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag beim zuständigen Wahlvorstand zu stellen. Die Ausgabe eines Wahlscheins ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

§ 32

§ 32Wahlscheine für die Briefwahl können nur bis zum Abschluß des Wählerverzeichnisses beantragt werden. Wahlscheine werden nicht ersetzt.

§ 33

§ 33Zugleich mit der Bekanntmachung des Wahlzeitraumes sind die Wahlberechtigten vom Zentralen Wahlvorstand zur Abgabe von Wahlvorschlägen bis zum 12. Tage vor dem ersten Wahltage aufzufordern.

§ 34

§ 34Dem Wahlvorschlag ist außer im Falle des Selbstvorschlages die Zustimmung der Vorgeschlagenen beizufügen. Wahlvorschläge sollen maschinenschriftlich auf den vom Zentralen Wahlvorstand herausgegebenen Formblättern oder in entsprechender Form eingereicht werden. Die Zustimmungserklärungen sind vom Erklärenden persönlich und handschriftlich unter Beifügung der Anschrift, bei Studenten gegebenenfalls auch der Matrikelnummer, zu unterzeichnen.

§ 35

§ 35Bei Wahlen, an denen alle Mitglieder des Fachbereichs beteiligt sind, müssen die Wahlvorschläge für Kandidaten der Studenten von mindestens zehn Wahlberechtigten ihrer Gruppe schriftlich unterstützt werden; Wahlvorschläge für die Kandidaten der anderen Gruppen müssen, sofern mehr als ein Wahlberechtigter vorhanden ist, von mindestens einem Wahlberechtigten ihrer Gruppe schriftlich unterstützt werden.

§ 36

§ 36Die Wahlvorschläge sollen mindestens die gleiche Anzahl Ersatzbewerber enthalten. Ersatzbewerber vertreten die gewählten Bewerber im Verhinderungsfall. Bei nicht ausreichender Zahl von Kandidaten sind sie als gewählt anzusehen. Sie treten bei Ausscheiden eines gewählten Bewerbers an dessen Stelle.

§ 37

§ 37Jeder Wahlvorschlag muß folgende Angaben, soweit sie in Betracht kommen, über den Bewerber enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Amts- oder Dienstbezeichnung, Fachbereich, Eintrittsdatum bei der Fachhochschule sowie bei Studenten das Studienfach, die Semesterzahl, den Ausbildungsabschnitt und gegebenenfalls die Matrikelnummer. Der Wahlvorschlag kann ferner eine Angabe darüber enthalten, ob der Bewerber einer politischen Partei oder einer Gruppierung an der Fachhochschule angehört oder ob er unabhängig ist; auf Antrag des Vorgeschlagenen muß der Wahlvorschlag diese Angaben enthalten.

§ 38

§ 38Jeder Bewerber kann nur in einer Liste genannt werden. Ist ein Bewerber in mehreren Listen genannt, wird sein Name in allen Listen gestrichen.

§ 39

§ 39Listen können mit Zustimmung der auf ihnen verzeichneten Bewerber miteinander verbunden werden. Die Listenverbindung ist spätestens bis zum Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Wahlvorschläge gemäß § 42 dem zuständigen Wahlvorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 4

§ 4Die Vertreter jeder Gruppe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Fachhochschulgesetzes in den Gremien gemäß § 1 werden jeweils nur von den Angehörigen ihrer Gruppe gewählt. Entscheidend für die Zugehörigkeit zu einer Gruppe ist der Termin für die Abgabe der Wahlvorschläge gemäß § 33.

§ 40

§ 40Im Falle der Mehrheitswahl werden die Hauptbewerber vom Wahlvorstand mit Unterstützung durch die Fachhochschulverwaltung in alphabetischer Reihenfolge der Bewerber aufgestellt. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so werden die Ersatzbewerber wie Hauptbewerber behandelt. Bei der Listenwahl entscheidet über die Reihenfolge der Listen das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los.

§ 41

§ 41Die Wahlzeitung wird von den Wahlvorständen herausgegeben, die auch ihren Umfang festlegen. Beiträge für die Wahlzeitung sind spätestens bis zum Ablauf der Frist gemäß § 33 bei den Wahlvorständen abzugeben.

§ 42

§ 42Der Wahlvorstand prüft die eingegangenen Wahlvorschläge, beschließt über die Vorschlagslisten und sorgt für ihre Bekanntmachung. Ein Wahlberechtigter kann gegen die für ihn geltende Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach der Bekanntmachung Einwendungen erheben. Über die Einwendungen entscheidet der Wahlvorstand.

§ 43

§ 43Auf Grund der Vorschlagslisten werden nach Gruppen gesonderte Stimmzettel hergestellt. Bei der Listenwahl sind auf dem Stimmzettel die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Losnummern unter Angabe der Familiennamen, Vornamen, Amts- oder Berufsbezeichnungen sowie der Gruppenzugehörigkeit der an erster, zweiter und dritter Stelle genannten Bewerber aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist das Kennwort anzugeben.

§ 44

§ 44Der Zugang zu den Wahlräumen ist allen Mitgliedern der Fachhochschule gestattet.

§ 45

§ 45Die Wahlräume müssen so ausgestaltet sein, daß das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Zu diesem Zweck stellt die Fachhochschulverwaltung Wahlzellen, Wahlurnen und Stimmzettel mit Wahlumschlägen zur Verfügung.

§ 46

§ 46Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Wahlhandlung sowie besondere Vorkommnisse vermerkt werden.

§ 47

§ 47Der Wahlvorsteher, in seiner Abwesenheit ein von ihm bestimmter Vertreter, übt im Auftrage des Rektors im Wahlraum das Hausrecht aus.

§ 48

§ 48Während der Wahlhandlung müssen stets mindestens drei Mitglieder der Wahlleitung, darunter der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter sowie der Protokollführer oder sein Stellvertreter anwesend sein.

§ 49

§ 49Bei Eintritt in den Wahlraum erhält der Wahlberechtigte einen Stimmzettel mit Wahlumschlag. Er begibt sich damit in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und steckt ihn in den Wahlumschlag. Die Wahlleitung hat darauf zu achten, daß sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

§ 5

§ 5Sind mehrere Vertreter einer Gruppe zu wählen, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondt) auf Grund von Listen. Ist nur ein Vertreter zu wählen oder wird nur ein Wahlvorschlag vorgelegt, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; in diesem Falle hat jeder Wähler so viele Stimmen wie Sitze zu vergeben sind. Stimmenhäufung zugunsten eines Bewerbers ist unzulässig.

§ 50

§ 50Danach legen die Wähler am Tisch der Wahlleitung ihren Personalausweis, Studenten gegebenenfalls ihren Studentenausweis vor. Nachdem der Name in der Liste der Wahlberechtigten festgestellt oder der Wahlschein übergeben worden ist, vermerkt der Protokollführer die Stimmabgabe in dem Wahlverzeichnis. Der Wahlberechtigte wirft seinen Wahlumschlag unter Aufsicht des Wahlvorstehers oder dessen Stellvertreters in die Wahlurne.

§ 51

§ 51Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, legt ihn in den Wahlumschlag, verschließt diesen und steckt ihn zusammen mit dem Wahlschein in den Wahlbriefumschlag. Der Wahlbrief muß am letzten Wahltag bis zum Abschluß der Wahlhandlung beim Wahlvorstand eingehen. Er kann auch übergeben werden. Eingegangene Wahlbriefumschläge werden vom zuständigen Wahlvorstand sofort, frühestens jedoch am ersten Wahltag geöffnet, der eingelegte Wahlschein geprüft und der ungeöffnete Wahlumschlag sodann in die entsprechende Wahlurne gesteckt.

§ 52

§ 52Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn 1.er nicht gekennzeichnet ist,2.er als nicht von der Fachhochschulverwaltung hergestellt erkennbar ist,3.aus seiner Kennzeichnung der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei zu erkennen ist,4.mehr als eine Liste oder mehr oder andere Namen gekennzeichnet sind, als Kandidaten der Gruppe zu wählen sind,5.er im Falle der Briefwahl nicht bis zum Ende der Wahlhandlung beim Wahlvorstand eingegangen ist. Enthält ein Wahlumschlag keinen oder mehr als einen Stimmzettel, ist dies als ungültige Stimme zu werten. Im übrigen entscheidet der Wahlvorstand in Zweifelsfällen über die Gültigkeit der Stimmzettel.

§ 54

§ 54Im Falle der Listenwahl ist bei gleichen Höchstzahlen für die Zuteilung der Sitze die Reihenfolge der Listen maßgebend. Im Falle der Mehrheitswahl entscheidet bei gleicher Stimmenzahl das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los.

§ 55

§ 55Zum Wahlergebnis gehören 1.die Feststellung der Wahlbeteiligung der einzelnen Gruppen,2.die Zahl der auf die einzelnen Listen oder Bewerber entfallenden gültigen Stimmen,3.die Zahl der ungültigen Stimmen,4.die Feststellung der gewählten Bewerber,5.die Feststellung der Stellvertreter. Bei Wahlen zu Gremien bis einschließlich zur Fachbereichsebene wird das Wahlergebnis vom Wahlvorstand, bei Wahlen zu fachbereichsübergreifenden Gremien vom Zentralen Wahlvorstand in dem jeweiligen Bereich öffentlich bekanntgemacht.

§ 56

§ 56Gegen die Beschlüsse der Wahlvorstände kann jeder Betroffene innerhalb von zwei Werktagen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim jeweiligen Wahlvorstand schriftlich Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist zu begründen. Will der Wahlvorstand der Beschwerde nicht abhelfen, so legt er sie unverzüglich dem Zentralen Wahlvorstand zur endgültigen Entscheidung vor. § 61 gilt entsprechend.

§ 57

§ 57Jeder Wahlberechtigte und der Wahlvorstand können binnen einer Frist von drei Werktagen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl durch Einspruch anfechten. Der Einspruch ist begründet, wenn wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit, das Wahlverfahren oder die Feststellung des Wahlergebnisses verletzt worden sind, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.

§ 58

§ 58Kann sich der Verstoß nur auf eine Gruppe in einem Fachbereich auswirken, so steht das Anfechtungsrecht nur einem Wahlberechtigten dieser Gruppe zu.

§ 59

§ 59Der Einspruch ist schriftlich beim Wahlvorstand einzulegen und zu begründen. Wird die Wahl vom Wahlvorstand angefochten, so ist der Einspruch beim Zentralen Wahlvorstand einzulegen. Der Wahlvorstand legt den Einspruch mit einer Stellungnahme spätestens zwei Werktage nach Eingang dem Zentralen Wahlvorstand zur Entscheidung vor. Ist der Zentrale Wahlvorstand gleichzeitig Wahlvorstand, so ist der Einspruch bei ihm einzulegen.

§ 6

§ 6Soweit für die Stellung von Anträgen oder die Einreichung von Vorschlägen die Wahrung einer Frist vorgeschrieben ist, läuft die Frist am letzten Tage um 20.00 Uhr ab.

§ 60

§ 60Ist der Einspruch zulässig und begründet, so erklärt der Zentrale Wahlvorstand die Wahl ganz oder teilweise für ungültig. Er ordnet an, ob die Wahl ganz oder teilweise wiederholt wird. Ist lediglich die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft, stellt der Zentrale Wahlvorstand das endgültige Wahlergebnis fest.

§ 61

§ 61Der Zentrale Wahlvorstand teilt dem Einsprechenden seine Entscheidung durch einen begründeten und im Falle der Zurückweisung mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid mit.

§ 63

§ 63Der Zentrale Wahlvorstand setzt für einzelne Bereiche und einzelne Gruppen Nachwahlen an.

§ 65

§ 65Der Zentrale Wahlvorstand kann anordnen, daß die einzelnen Fristen nach dieser Wahlordnung bei der Nachwahl bis auf ein Drittel verkürzt werden. Die §§ 56 und 57 bleiben unberührt.

§ 66

§ 66Für Wahlen, die durch kollegiale Gremien der Fachhochschule vorgenommen werden, gelten, soweit in dieser Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der jeweiligen Geschäftsordnung. Die Wahlen sind, soweit es sich um die Besetzung von im Fachhochschulgesetz vorgesehenen Funktionen handelt, geheim durchzuführen; im übrigen werden sie geheim durchgeführt, wenn ein Mitglied des Wahlgremiums es verlangt. Ist im Fachhochschulgesetz festgelegt, daß Wahlen nur auf Vorschlag einer bestimmten Person oder eines bestimmten Gremiums durchgeführt werden, muß der Vorschlag den Mitgliedern des Wahlgremiums in der Geschäftsordnung für die Aufnahme von Tagesordnungspunkten geltenden Frist zugegangen sein. Im übrigen muß nur die Wahl selbst auf der Tagesordnung gestanden haben.

§ 7

§ 7Aktiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder, sofern sie der Fachhochschule im ganzen vorangegangenen Semester angehört haben. Lehrbeauftragte, die Verträge für die Vorlesungszeit erhalten, gelten als dem ganzen Semester angehörend. Eine Beurlaubung beendet die Mitgliedschaft nicht. Eine nach der Wahl ausgesprochene rückwirkende Exmatrikulation berührt das Wahlrecht der Studenten nicht.

§ 8

§ 8Als Semester gilt die Zeit vom 1. April bis zum 30. September oder vom 1. Oktober bis zum 31. März des folgenden Jahres.

§ 9

§ 9Hochschullehrer, die als solche Beamte sind, besitzen das aktive Wahlrecht bis zur Versetzung in den Ruhestand. Hochschullehrer, die als solche nicht Beamte sind, besitzen das aktive Wahlrecht bis zum Ablauf des Semesters, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.

§ 96

§ 96Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 4. Dezember 1970Der Senator für Wissenschaft und Kunst Werner Stein

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.