FHSchulFrSprKorrPrV BE · Berlin

Verordnung über die Abschlußprüfung der Staatlichen Fachschule für Fremdsprachenkorrespondenz Berlin (PrüfVO - Fremdsprachenkorrespondenz) Vom 4. Januar 1985 *

Ausfertigungsdatum:
04.01.1985
Fundstelle:
GVBl. 1985, 86
27 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 13

Vornoten

§ 13 Vornoten (1) Die Vornoten werden aus den letzten beiden Semesternoten des Bildungsganges ermittelt; dabei ist neben dem arithmetischen Mittel auch die Leistungsentwicklung zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fächern Deutsche Kurzschrift, Fremdsprachliche Kurzschrift sowie Textverarbeitung die Note des letzten Semesters zugleich Vornote. Bei Wiederholung sind nur die Semesternoten aus dem Wiederholungszeitraum zu berücksichtigen. (2) Die Vornoten werden von dem in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtenden Lehrer in der Regel vier Unterrichtstage vor der Vorkonferenz ( § 17 Abs. 1 ) festgelegt. Spätestens am nächsten Unterrichtstag sind sie dem Schulleiter zur Kenntnis zu geben. (3) Die Vornoten sind den Kandidaten am zweiten Unterrichtstag nach ihrer Festlegung bekanntzugeben.

§ 15

Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 15 Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung in den Fächern Wirtschaftslehre, Rechnungswesen, Erste Fremdsprache - Wirtschaftskunde und Erste Fremdsprache - Korrespondenz dauert jeweils 90 Minuten. (2) Im Fach Erste Fremdsprache - Korrespondenz ist Korrespondenz nach Angaben in deutscher Sprache anzufertigen. (3) Die schriftliche Prüfung im Fach Erste Fremdsprache - Übersetzen dauert 120 Minuten. Es ist ein wirtschaftsbezogener Text aus der deutschen in die fremde Sprache zu übersetzen. (4) Die schriftliche Prüfung im Fach Zweite Fremdsprache (Grundkurs) dauert 120 Minuten. Es sind ein kaufmännischer Brief nach Angaben in deutscher Sprache abzufassen und ein wirtschaftsbezogener Text aus der fremden in die deutsche Sprache zu übersetzen. Wurde die zweite Fremdsprache als Fortgeschrittenenkurs unterrichtet, dauert die schriftliche Prüfung 150 Minuten; es sind Korrespondenz in der fremden Sprache nach Angaben in deutscher Sprache anzufertigen sowie ein wirtschaftsbezogener Text aus der deutschen in die fremde Sprache und ein weiterer wirtschaftsbezogener Text aus der fremden in die deutsche Sprache zu übersetzen. (5) Die Prüfung im Fach Deutsche Kurzschrift umfaßt die Aufnahme einer Fünf-Minuten-Ansage bei einer Ansagegeschwindigkeit von 120 Silben pro Minute und die Übertragung am Personalcomputer innerhalb von 60 Minuten. (6) Die Prüfung im Fach Fremdsprachliche Kurzschrift umfaßt die Aufnahme einer Fünf-Minuten-Ansage bei einer Ansagegeschwindigkeit von 80 Silben pro Minute und die Übertragung am Personalcomputer innerhalb von 50 Minuten. (7) Wer in der Prüfung im Fach Deutsche Kurzschrift oder im Fach Fremdsprachliche Kurzschrift mindestens die Note „gut“ erreicht hat, kann sich jeweils auf Antrag einer Zusatzprüfung unterziehen. Die Zusatzprüfung umfaßt die Aufnahme einer Fünf-Minuten-Ansage und die Übertragung am Personalcomputer 1. im Fach Deutsche Kurzschrift a) bei einer Ansagegeschwindigkeit von 140 Silben pro Minute und einer Übertragungszeit von 70 Minuten oder b) bei einer Ansagegeschwindigkeit von 150 Silben pro Minute und einer Übertragungszeit von 75 Minuten oder c) bei einer Ansagegeschwindigkeit von 160 Silben pro Minute und einer Übertragungszeit von 80 Minuten, 2. im Fach Fremdsprachliche Kurzschrift a) bei einer Ansagegeschwindigkeit von 100 Silben pro Minute und einer Übertragungszeit von 60 Minuten oder b) bei einer Ansagegeschwindigkeit von 120 Silben pro Minute und einer Übertragungszeit von 75 Minuten. Wer mit Erfolg an einer Zusatzprüfung teilgenommen hat, erhält darüber eine Bescheinigung. (8) Die Prüfung im Fach Textverarbeitung umfaßt 1. die Anfertigung einer fremdsprachlichen Zehn-Minuten-Abschrift am Personalcomputer mit Sofortkorrektur und einer Mindestgeschwindigkeit von in Englisch 160, in Französisch 150 Anschlägen pro Minute, 2. die Aufnahme eines deutschen Geschäftsbriefes im Umfang von etwa 300 Silben in Kurzschrift mit einer Ansagegeschwindigkeit von 80 Silben pro Minute und dessen Übertragung am Personalcomputer in 35 Minuten und 3. die Fertigung eines Briefes in englischer beziehungsweise französischer Sprache nach formloser Vorlage im Umfang von etwa 200 Silben mit Autorenkorrektur und/oder Textbearbeitungsanweisungen während einer Bearbeitungszeit von 30 Minuten. (9) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Es dürfen nur von der Schule geliefertes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Stellt sich während einer Arbeit heraus, daß weitere Hilfen unentbehrlich sind, so kann diese eine sachkundige Lehrkraft geben; sie sind in der Niederschrift zu vermerken. Hilfen für einzelne Kandidaten sind nicht zulässig. (10) Die Kandidaten sind rechtzeitig auf die Bestimmungen über die Durchführung der schriftlichen Prüfung und über Unregelmäßigkeiten (Abschnitt V) hinzuweisen. (11) Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.

§ 17

Vorkonferenz

§ 17 Vorkonferenz (1) Spätestens drei Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung findet eine Sitzung des Prüfungsausschusses in Abweichung von § 8 Abs. 1 unter Vorsitz des Schulleiters (Vorkonferenz) statt. In der Vorkonferenz wird 1. über die Endnoten in den Fächern Deutsche Kurzschrift, Fremdsprachliche Kurzschrift sowie Textverarbeitung sowie 2. über den Ausschluß (Absatz 2) und die Befreiung (Absatz 3) von der mündlichen Prüfung beschlossen. Ferner wird entschieden, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern ein Kandidat, der weder von der Prüfung ausgeschlossen noch von ihr befreit worden ist, geprüft werden soll. (2) Ein Kandidat ist von der mündlichen Prüfung auszuschließen, wenn bei den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 die Endnote, bei allen übrigen Prüfungsfächern sowohl die Vornote als auch die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit in einem Fach schlechter als „ausreichend“ lauten und ein Notenausgleich ( § 20 Abs. 3 ) auch durch eine mündliche Prüfung nicht möglich erscheint. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Die Endnoten sind in allen Fächern sogleich festzulegen. Die Vorkonferenz stellt das Nichtbestehen der Prüfung fest. (3) Von der mündlichen Prüfung werden Kandidaten befreit, wenn 1. in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 keine Endnote schlechter als 'ausreichend' lautet sowie 2. in allen übrigen Prüfungsfächern von den Vornoten und den Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten keine Note schlechter als 'ausreichend' lautet und a) die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit jeweils übereinstimmen oder b) die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit in höchstens zwei Fächern um eine Notenstufe schlechter ist als die Vornote. (4) Eine mündliche Prüfung soll nur in den Fächern stattfinden, in denen zur abschließenden Beurteilung eine Prüfung erforderlich ist. Konnte wegen Fehlens von Leistungsnachweisen keine Vornote gebildet werden, so hat eine mündliche Prüfung in diesem Fach stattzufinden. (5) Die Kandidaten können Anträge auf mündliche Prüfung in bestimmten Prüfungsfächern stellen. Derartigen Anträgen hat die Vorkonferenz in mindestens einem Fach zu entsprechen, es sei denn, der Kandidat ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden oder das gewünschte Fach ist schriftlich geprüft worden und Vornote und Note für die schriftliche Arbeit stimmen überein. Der Antrag ist spätestens am letzten Unterrichtstag vor der Vorkonferenz schriftlich zu stellen. Im Falle der Ablehnung eines solchen Antrages ist auch die Begründung in die Niederschrift über die Vorkonferenz aufzunehmen. (6) Der Ausschluß und die Befreiung von der mündlichen Prüfung sowie die Fächer der mündlichen Prüfung und die Prüfungstermine sind den Kandidaten am ersten Unterrichtstag nach der Vorkonferenz bekanntzugeben.

§ 21

Zeugnis

§ 21 Zeugnis (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Abschlußzeugnis der Staatlichen Fachschule für Fremdsprachenkorrespondenz Berlin. In das Abschlußzeugnis werden die Endnoten in den Prüfungsfächern und die Abschlußnoten etwaiger während des Bildungsganges abgeschlossener Fächer übernommen. (2) Mit bestandener Abschlußprüfung wird das Recht erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“ zu führen. Ein entsprechender Vermerk ist in das Abschlußzeugnis aufzunehmen. (3) Hat der Kandidat in der zweiten Fremdsprache nur einen Grundkurs besucht ( § 15 Abs. 4 Satz 1 ), so ist dies auf dem Abschlußzeugnis zu vermerken.

§ 4

Prüfungsfächer

§ 4 Prüfungsfächer (1) Fächer der schriftlichen Prüfung sind 1. Wirtschaftslehre, 2. Rechnungswesen, 3. Erste Fremdsprache - Korrespondenz, 4. Erste Fremdsprache - Wirtschaftskunde, 5. Erste Fremdsprache - Übersetzen, 6. Zweite Fremdsprache, 7. Deutsche Kurzschrift, 8. Fremdsprachliche Kurzschrift, 9. Textverarbeitung. (2) Fächer der mündlichen Prüfung sind 1. die in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Fächer, 2. Erste Fremdsprache - Dolmetschen, 3. Sekretariatspraxis.

§ 14

Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung

§ 14 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung (1) Der Schulleiter reicht der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung spätestens zehn Tage vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Prüfungsfach zwei Aufgabenvorschläge unmittelbar zur Auswahl und Genehmigung ein. Die Aufgabenvorschläge sind in der Regel von den Lehrern zu erstellen, die die Kandidaten in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtet haben; sie sind vom Fachbereichsleiter und Schulleiter mit einem Vermerk über deren Kenntnisnahme zu versehen. Bei allen Prüfungsaufgaben sind erläuternde Bemerkungen, die den Kandidaten zusammen mit der Aufgabe mitgeteilt werden sollen, im Wortlaut hinzuzufügen sowie die vorgesehenen Hilfsmittel anzugeben. (2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann die Aufgabenvorschläge abändern oder durch neue ersetzen oder den Lehrer zur Abgabe neuer Aufgabenvorschläge auffordern. Sie wählt je Fach einen Vorschlag aus. (3) Die Aufgaben dürfen den Kandidaten erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden. Jede vorzeitige Andeutung der Themen oder Aufgaben ist untersagt und führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.

§ 20

Prüfungsergebnis

§ 20 Prüfungsergebnis (1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag des zuständigen Lehrers die Endnote für jedes Prüfungsfach und stellt im Anschluß daran das Prüfungsergebnis fest, das „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet. (2) Die Prüfung ist nur bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern die Endnote mindestens „ausreichend“ lautet oder wenn ein Notenausgleich (Absatz 3) vorhanden ist. (3) Die Endnote „mangelhaft“ in höchstens einem Prüfungsfach kann ausgeglichen werden durch 1. die Endnote „gut“ oder „sehr gut“ in zwei Prüfungsfächern oder 2. die Endnote „befriedigend“ oder besser in sechs Prüfungsfächern. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Beschlüssen der Ausschüsse, die nach seiner Auffassung gegen das Prüfungsrecht verstoßen, die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung unter Vorlage sämtlicher Prüfungsunterlagen um Überprüfung bitten. Der Kandidat ist hierüber zu unterrichten; das Prüfungsergebnis ist ihm erst nach Vorliegen der Entscheidung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen. (5) Nach Abschluß der Beratungen werden den Kandidaten die Ergebnisse der mündlichen Prüfung, die Endnoten und das Gesamtergebnis der Prüfung mitgeteilt.

§ 25

Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten

§ 25 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten (1) Der Prüfungsausschuß kann eine Prüfungsleistung, bei der ein Kandidat 1. getäuscht oder zu täuschen versucht, 2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht oder 3. sonst erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat, je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note „ungenügend“ bewerten oder unbewertet lassen und den Kandidaten von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; wird der Kandidat ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Für Kandidaten, die eine Verfehlung begangen haben, wird die Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Unterbrechung ordnet bei der schriftlichen Prüfung der Aufsichtführende, bei der mündlichen Prüfung der Fachausschuß nach Anhörung des Kandidaten an. (2) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils für alle Kandidaten oder einen Teil der Kandidaten anordnen. (3) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 vorlagen, so kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 8

Prüfungsausschuß

§ 8 Prüfungsausschuß (1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Beauftragten der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als Vorsitzendem, dem Schulleiter, dem zuständigen Abteilungsleiter sowie den Lehrern, die die Kandidaten zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben. In Zweifelsfällen bestimmt der Schulleiter, welcher Lehrer dem Prüfungsausschuß angehört. (2) Der Vorsitzende bestellt ein Mitglied des Prüfungsausschusses zum Schriftführer.

Eingangsformel FHSchulFrSprKorrPrV

Auf Grund des § 27 Abs. 5 und des § 43 Abs. 1des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 1984 (GVBl. S. 542), wird verordnet:

§ 1

Zweck und Teile der Prüfung

§ 1 Zweck und Teile der Prüfung (1) In der Prüfung ist festzustellen, ob der Kandidat befähigt ist, qualifizierte kaufmännische Tätigkeiten insbesondere fremdsprachlicher Art auszuüben. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt.

§ 10

Teilnahmepflicht, Ausschluß

§ 10 Teilnahmepflicht, Ausschluß (1) Die Mitglieder eines Ausschusses sind zur Teilnahme an dessen Sitzungen verpflichtet. (2) Bestehen Zweifel, ob ein Mitglied von der Mitwirkung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898) in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253/GVBl. S. 1173), geändert durch Gesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749/GVBl. S. 1620), ausgeschlossen ist, oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuß über den Ausschluß des Mitglieds. Der Betroffene darf an der Entscheidung nicht mitwirken. (3) Kann ein Mitglied eines Ausschusses seine Aufgaben wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund nicht wahrnehmen, so bestimmt der Vorsitzende einen Vertreter. Die Aufgaben des Schulleiters nimmt im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter wahr.

§ 11

Beschlußfassung

§ 11 Beschlußfassung Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Fachausschüsse sind nur beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 12

Zulassung zur Prüfung

§ 12 Zulassung zur Prüfung Wer sich im letzten Semester befindet, ist zur Prüfung zugelassen und zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen wegen Krankheit im letzten Semester, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Kandidaten eine Zurückstellung von der Prüfung gestatten.

§ 16

Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

§ 16 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten (1) Jede Arbeit einschließlich der Entwürfe wird von dem Lehrer, der den Kandidaten zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat, oder bei dessen Verhinderung von einem anderen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Schulleiters zu bestimmenden Lehrer durchgesehen und beurteilt. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beauftragt auf Vorschlag des Schulleiters einen weiteren für das jeweilige Fach zuständigen Lehrer mit der Beurteilung der Arbeit, wenn er dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe für erforderlich hält oder wenn die Beurteilung eine nicht mindestens ausreichende Note ergeben hat. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Fachausschuß, wenn ein Fachausschuß nicht gebildet wird, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, nach Anhörung der beiden Lehrer über die endgültige Note. (3) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind den Kandidaten spätestens zwei Unterrichtstage vor der Vorkonferenz bekanntzugeben.

§ 18

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 18 Durchführung der mündlichen Prüfung (1) Die mündliche Prüfung findet vor dem Fachausschuß statt. Die Kandidaten werden einzeln geprüft. (2) In der mündlichen Prüfung soll sich der Fachausschuß ein Bild von dem Leistungsstand des Kandidaten machen. In einem Fach soll der Kandidat nicht länger als 15 Minuten geprüft werden. Den Kandidaten ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten unter Aufsicht zu gewähren. (3) Die mündliche Prüfung führt der Fachprüfer durch. Der Vorsitzende ist berechtigt, in die Prüfung einzugreifen und seinerseits Aufgaben oder Fragen zu stellen. Das weitere Mitglied des Fachausschusses ist berechtigt, Zusatzfragen in angemessenem Umfang zu stellen. (4) In die mündliche Prüfung ist ein vom Kandidaten bis spätestens einen Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu benennendes Wahlgebiet aus dem Unterrichtsangebot der letzten beiden Semester des Bildungsganges einzubeziehen. Es werden in jedem Prüfungsfach mindestens zwei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten gestellt, wobei mindestens eine Aufgabe den Sachgebieten des letzten Semesters zu entnehmen ist. Im Prüfungsgespräch sollen fachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden. (5) Der Prüfungsausschuß kann am Tage der mündlichen Prüfung im Einzelfall zur Feststellung eines hinreichenden Leistungsausgleichs ausnahmsweise mündliche Prüfungen in weiteren Prüfungsfächern ansetzen. (6) Stellt sich im Verlauf der mündlichen Prüfung heraus, daß ein Kandidat die Prüfung nicht mehr bestehen kann, so soll die Prüfung in weiteren Prüfungsfächern unterbleiben. Hierüber ist die Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen. Die Gründe sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 19

Beurteilung der mündlichen Leistungen

§ 19 Beurteilung der mündlichen Leistungen Für die Leistung in der mündlichen Prüfung schlägt der Fachprüfer eine Note vor; der Fachausschuß setzt die Note fest.

§ 2

Zeitpunkt der Prüfung

§ 2 Zeitpunkt der Prüfung (1) Die Prüfung findet im letzten Semester des Bildungsganges statt. (2) Die schriftliche Prüfung findet frühestens zehn Wochen vor dem letzten Unterrichtstag im Semester statt. Der Schulleiter legt die Termine der schriftlichen Prüfung fest und gibt diese den Kandidaten spätestens fünf Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt. (3) Die mündliche Prüfung findet frühestens drei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag im Semester statt. Den Zeitpunkt für die mündliche Prüfung legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Schulleiters fest.

§ 22

Wiederholung der Prüfung

§ 22 Wiederholung der Prüfung (1) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden. (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie im Rahmen der nächsten Abschlußprüfung wiederholen; dies gilt auch für eine nur bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats zulässige zweite Wiederholung. Wer die Prüfung wiederholt, hat die Fachschule weiter zu besuchen und alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen. (3) Wer die Prüfung wegen mangelhafter Leistungen in nur einem Fach nicht bestanden hat, kann auf Antrag aus der Fachschule ausscheiden und abweichend von Absatz 2 Satz 2 die Prüfung in diesem Fach zum nächsten Prüfungstermin wiederholen; bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses sind im übrigen die in der nicht bestandenen Prüfung erreichten Endnoten zugrunde zu legen.

§ 23

Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen

§ 23 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen (1) Die Prüfungsteilnehmer können auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluß ihrer Prüfung Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Niederschriften über ihre mündlichen Prüfungen nehmen. Die Einsicht darf nur dem Prüfungsteilnehmer selbst oder einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter gewährt werden. Nimmt der Prüfungsteilnehmer selbst Einsicht, so kann er sich von einer Person begleiten lassen; dieser ist dann ebenfalls Einsicht zu gewähren. (2) Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen. (3) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfaßt das Recht, Auszüge anzufertigen. Dem Verlangen nach Anfertigung von Fotokopien braucht nicht stattgegeben zu werden.

§ 24

Nichtteilnahme an Prüfungen

§ 24 Nichtteilnahme an Prüfungen (1) Nimmt ein Kandidat aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht an der Prüfung teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungsleistungen, die der Kandidat aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringt, werden mit „ungenügend“ bewertet. (2) Kann der Kandidat aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnehmen, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Tage nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen. (3) Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Ist die Nichtteilnahme vom Kandidaten nicht zu vertreten, wird der fehlende Prüfungsteil zu einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Schulleiter zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt. Der Schulleiter kann die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung den nicht gewählten Aufgabenvorschlägen entnehmen; ist dies nicht möglich, so stellt er auf Vorschlag des für das jeweilige Fach zuständigen Lehrers neue Aufgaben.

§ 26

Inkrafttreten

§ 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 4. Januar 1985 Der Senator für Schulwesen, Jugend und Sport Dr. Hanna-Renate Laurien

§ 3

Prüfungsnoten

§ 3 Prüfungsnoten (1) Prüfungsnoten sind die Vornoten, die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie die Endnoten; sie werden für jedes Prüfungsfach gesondert ausgewiesen und sind in eine Prüfungsliste einzutragen. (2) Die Endnoten werden aus den Vornoten und gegebenenfalls den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet; dabei kommt den Vornoten ein besonderes Gewicht zu. Bei Fächern, die nicht geprüft wurden, gilt die Vornote als Endnote.

§ 5

Zuhörer

§ 5 Zuhörer (1) Als Zuhörer dürfen bei der mündlichen Prüfung anwesend sein 1. die an der Schule unterrichtenden Lehrer und 2. zwei von der Abteilungsstudierendenvertretung bestimmte Studierende, die nicht zum Kreis der Kandidaten gehören. In besonders begründeten Fällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weiteren Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. (2) Die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht bleiben unberührt.

§ 6

Niederschriften über die Prüfungen

§ 6 Niederschriften über die Prüfungen Über die Prüfungen und über die Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse werden Niederschriften gefertigt. Sie sollen insbesondere Angaben über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Kandidaten, den Verlauf der Prüfung, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der mündlichen Prüfung den wesentlichen Inhalt der Fragen und Antworten enthalten.

§ 7

Besondere Bestimmungen für Behinderte

§ 7 Besondere Bestimmungen für Behinderte (1) Einem Behinderten sind auf Antrag Erleichterungen zu gewähren, die seiner Behinderung angemessen sind. (2) Der Antrag soll spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung beim Schulleiter schriftlich gestellt werden. Der Schulleiter legt den Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Entscheidung vor, der die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen kann.

§ 9

Fachausschüsse

§ 9 Fachausschüsse (1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung wird für jedes Prüfungsfach ein Fachausschuß gebildet. Der Fachausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, dem Lehrer, der den Kandidaten zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat, als Fachprüfer und einem weiteren sachkundigen Lehrer als Schriftführer. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beruft die Mitglieder des Fachausschusses in der Regel aus der Mitte der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Er ist berechtigt, den Vorsitz im Fachausschuß selbst zu übernehmen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.