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title: "AGFGO — Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) Vom 21. Dezember 1965"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/fgoagbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-FGOAGBErahmen"
updated: "2026-05-13T12:46:00+00:00"
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# AGFGO — Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) Vom 21. Dezember 1965

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 21.12.1965
*Fundstelle:* GVBl. 1965, 1979


### § 3 — Finanzrechtsweg

§ 3 Finanzrechtsweg(1) Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben nicht der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und nach den Vorschriften der Abgabenordnung durch Berliner Finanzbehörden verwaltet werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Heranziehung zur Kirchensteuer.

### § 5 — Änderung des Landesbesoldungsrechts

§ 5 Änderung des Landesbesoldungsrechts(1) (Änderungsanweisungen)(2) (aufgehoben)(3) (aufgehoben)

### § 1 — Finanzgericht Berlin-Brandenburg

§ 1 Finanzgericht Berlin-BrandenburgIm Land Berlin wird die Finanzgerichtsbarkeit ausgeübt durch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder.

### § 2 — Zahl der Senate

§ 2 Zahl der SenateFür das gemeinsame Finanzgericht Berlin-Brandenburg wird das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Senate staatsvertraglich geregelt.

### § 4 — (aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

### Eingangsformel AGFGO

Das Abgeordnetenhaus hat zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477 / GVBl. S. 1603) das folgende Gesetz beschlossen:

### § 10 — Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.Der Regierende Bürgermeister Brandt

### § 6 — Änderung des Berliner Richtergesetzes

§ 6 Änderung des Berliner Richtergesetzes(Änderungsanweisungen)

### § 7 — Änderung des Gesetzes über die Wahl der Präsidenten der oberen Landesgerichte und der ...

§ 7 Änderung des Gesetzes über die Wahl der Präsidenten der oberen Landesgerichte und der Generalstaatsanwälte(Änderungsanweisungen)

### § 8 — Überleitungsbestimmungen

§ 8 Überleitungsbestimmungen(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Finanzgericht Berlin an die Stelle des Verwaltungsgerichts Berlin, soweit dieses nach § 8 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1 / GVBl. S. 393) als Finanzgericht galt. (2) Diejenigen Richter auf Lebenszeit, die am Tage der Verkündung der Finanzgerichtsordnung als ständige Mitglieder der Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin bestimmt waren, denen ausschließlich Aufgaben nach § 8 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes übertragen worden sind, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Finanzgericht Berlin. Auf Antrag eines Richters kann von seiner Übernahme an das Finanzgericht Berlin abgesehen werden. (3) Diejenigen ehrenamtlichen Verwaltungsrichter, die für das Geschäftsjahr 1965 den in Absatz 2 Satz 1 genannten Kammern zugeteilt sind, gelten bis zur Wahl ehrenamtlicher Finanzrichter als ehrenamtliche Finanzrichter im Sinne des § 184 Abs. 2 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung.(4) Beim Verwaltungsgericht Berlin anhängige Verfahren, für die nach der Finanzgerichtsordnung und nach diesem Gesetz der Finanzrechtsweg gegeben ist, gehen am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf das Finanzgericht Berlin über.

### § 9 — Ermächtigung

§ 9 ErmächtigungDer Senator für Finanzen wird ermächtigt, das Gesetz über den Anwendungsbereich der Reichsabgabenordnung in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung mit neuem Datum, neuer Überschrift und neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.

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— Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) Vom 21. Dezember 1965
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-FGOAGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
